Maßnahmen zur Schulwegsicherheit
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- Dörte Gerber
- vor 7 Jahren
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1 Maßnahmen zur Schulwegsicherheit 1. Allgemeine Kenngrößen für das Verhalten von Kinder 2. Schulwegdienste 3. Schulwegplan 4. Schulbusverkehr und Schulbushaltestellen Kennzeichnung von Schulbushaltestellen 5. Sicherung des Schulumfeldes
2 1. Allgemeine Kenngrößen für das Verhalten von Kinder Körpergröße Sie sind klein und können nicht über parkende Autos hinwegsehen. Wahrnehmung Sie können Geschwindigkeiten und Abstände nicht richtig einschätzen. Schrittlänge Sie können nicht so schnell die Straße überqueren und sind dadurch länger im gefährlichen Raum. Blickfeld Sie können von der Seite kommende Fahrzeuge nicht wahrnehmen. Reaktionszeit Sie können ihren Lauf nicht plötzlich unterbrechen. Geräuschrichtung Sie können die Richtung eines Geräusches nicht orten. Reizüberflutung Sie können Umweltgeschehen nicht selektiv aufnehmen.
3 2. Schulwegdienste: 1. Schulweghelfer 2. Haltestellenaufsicht 3. Schulbusbegleitung
4 Schulweghelfer kommen zum Einsatz: 1. Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) 2. Fußgängerschutzanlagen (Druckknopfampel) 3. Schulweghelferübergängen (Schülerlotsen)
5 1
6 Rechtliche Voraussetzungen für die Anlage eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) nach den Richtlinien für die Anlage von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)
7 Fußgängerüberweg: Markierung Z293 StVO (RMS) Fläche soll 4m breit sein, keinesfalls <3m Markierung rechtwinklig zur Fahrtrichtung VZ m vor FGÜ Z 295 8,5m Beschilderung Z350 beidseitig (Kombination mit anderen VZ nicht möglich!) Erkennbarkeit der VZ (Folie Typ 3 nach DIN , ggf. innenbeleuchtete VZ verwenden) ortsfeste Beleuchtung (DIN 5044 u ) abweichende Lichtfarbe verwenden Z 350 4m, min. 3m Z 293 Bauliche Querungshilfe FB-Breite max. 6,5m max. 6,5m FB-Breite 8,5m ->Querungshilfe prüfen! Gehwege müssen beidseitig vorhanden sein
8 Beschilderung und Markierung eines Schulweghelferüberganges
9 3
10 Beschilderung und Markierung eines Schulweghelferüberganges Markierung nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) Breite Furt i.d.r. 4m 0,5m Strich/0,2m Lücke 4m 5m Breite Markierung 0,12/0,15m 30-50m Verkehrszeichen 356 StVO beidseitig mit Ankündigung Ankündi gung 30m
11 Kriterien für die Anordnung einer Fußgängerschutzanlage (FSA)
12 2
13 Verkehrliche Voraussetzungen für Querungshilfen und Fußgängerschutzanlagen nach R-FGÜ 2001 Kfz/h Kfz/h >750 Fg/h Fg/h Mittelinsel/Fahrbahnteiler FGÜ FGÜ möglich möglich FGÜ möglich FGÜ empfohlen FGÜ FGÜ FGÜ möglich möglich möglich FGÜ empfohlen FGÜ empfohlen >150 >150 FGÜ FGÜ möglich möglich FGÜ möglich i.d.r FSA FGÜ = Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) FSA = Fußgängerschutzanlage (Druckknopfampel)
14 3. Schulwegplan
15 Beispiele für einen Schulwegplan Der Schulwegplan soll, zumeist in Form einer vereinfachten Wegeskizze, aufzeigen, welcher Fußweg für die Schüler am sichersten ist. Er macht deutlich, auf welcher Straßenseite gegangen und wo die Straße überquert werden soll. Gleichzeitig zeigt er, welche Wege besonders gefährlich sind und wie sie möglichst gemieden werden können. Für die verantwortlichen Behörden sind Schulwegpläne auch eine Grundlage für Maßnahmen zur Schulwegsicherung.
16 4. Schulbusverkehr und Schulbushaltestellen Kennzeichnung von Schulbushaltestellen
17 Kennzeichnung und Verhalten für Haltestellen des Linien- und Schulbusverkehr Schulbushaltestellenschild (VZ224 + ZZ) retroreflektierender Kennring: (Reflexfolie, mindestens Typ 1 in den Farben rot - gelb - rot (Breite: 3 cm - 14 cm - 3 cm) Befestigung: am Rohrpfosten im oberen Bereich unmittelbar unterhalb des Haltestellenschildes bzw. der Trägerfläche; soweit dies nicht möglich ist, Anbringung einer quadratischen retroreflektierenden Tafel (Refelxfolie, mindestens Typ 1) in gelb mit rotem Rand (20 cm x 20 cm, Rand 3 cm breit) Vorschriften: 16II, 45III u. 20 StVO, 53a StVZO, 32 Abs. 4 BOKraft
18 Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat.
19 Verhalten: Besondere Sorgfaltspflicht an Schulbushaltestellen! An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben darf nur mit Schrittgeschwindigkeit (7-10km/h neue Rechtsprechung) und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Fahrbahnen die baulich getrennt sind, sind insoweit nicht betroffen. Die Fahrgäste dürfen nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.
20 Warnblinklicht bei Bussen Seit 01. August Schr i t t geschwi ndi gkei t und zwar für beide Fahrtrichtungen! Auch für den Radfahrer gilt Schrittgeschwindigkeit.
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23 5. Sicherung des Schulumfeldes
24 Verkehrsregelnde und bauliche Maßnahmen ERFOLGREICHE Verkehrserziehung Verkehrsüberwachung SCHULWEGSICHERUNG
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