ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGOER ABKOMMEN) Artikel 43 - Name und Zusammensetzung

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1 F-LR-001 Die Abkürzung ICAO steht für: A) Internationale Vereinbarung zur Unterrichtung der Luftfahrer B) Internationale Zivilluftfahrt-Organisation C) Internationale Charterflug-Organisation D) Internationale Vereinigung von Flugzeugführern Erklärung zu Frage F-LR-001 Die richtige Antwort ist Antwort B) ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGOER ABKOMMEN) Artikel 43 - Name und Zusammensetzung Durch dieses Abkommen wird eine Organisation geschaffen, die den Namen Internationale Zivilluftfahrt-Organisation führt. Sie besteht aus einer Versammlung, einem Rat und den sonst erforderlichen Organen. Die Zivilluftfahrt ist ihrer Natur nach global angelegt, dadurch aber auch besonders verwundbar. Die sprunghafte Entwicklung des internationalen Luftverkehrs in den 40-ger Jahren und danach machte es notwendig, international akzeptierte Regeln zu definieren, auf Basis derer der Luftverkehr durchgeführt wird. Im Jahre 1944 fand auf Initiative der USA eine Konferenz in Chicago zur einheitlichen Lösung der Probleme des internationalen Luftverkehrs statt, an der 55 Staaten teilnahmen. Die Teilnehmerstaaten einigten sich in dieser Konferenz auf das sog. Abkommen von Chicago und gründeten zunächst die provisorische Luftfahrtorganisation PICAO, aus der im Jahre 1947 die internationale Zivilluftfahrtorganisation ICAO mit Sitz in Montreal hervorging. Die ICAO hat den Rang einer Sonderorganisation der UNO. Ihr gehören derzeit 189 Mitgliedstaaten an. Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 1956 Mitglied der ICAO und gehört heute zu den führenden Zivilluftfahrtnationen der Welt. Das von der ICAO kontinuierlich weiterentwickelte multilaterale Vertragswerk wird durch ein Geflecht bilateraler Luftverkehrsabkommen ergänzt. F-LR-002 Nach welchen Luftverkehrsregeln ist ein Flug im Ausland grundsätzlich durchzuführen? Nach A) deutschen Luftverkehrsregeln B) den Luftverkehrsregeln des Staates, über dessen Gebiet geflogen wird C) den Luftverkehrsregeln des Staates, der das Luftfahrzeug zum Verkehr zugelassen hat D) den internationalen Luftverkehrsregeln der ICAO Erklärung zu Frage F-LR-002 Die richtige Antwort ist Antwort B) ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGOER ABKOMMEN) Artikel 11 - Anwendbarkeit von Luftverkehrsvorschriften Seite 1 von 179

2 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens sind die Gesetze und Vorschriften eines Vertragsstaats über den Ein- oder Ausflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge nach oder aus seinem Hoheitsgebiet oder über den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebiets auf die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit anzuwenden; sie sind von diesen Luftfahrzeugen beim Einflug, Ausflug und innerhalb des Hoheitsgebietes dieses Staats zu befolgen. F-LR-003 Die ICAO hat unter anderem folgende Aufgaben: erarbeitet Richtlinien und Empfehlungen für die internationale Zivilluftfahrt, die von den A) Mitgliedstaaten zur Sicherheit und Vereinheitlichung in der Zivilluftfahrt umgesetzt und in nationales Recht überführt und angewendet werden sollen. B) erlässt Gesetze und Verordnungen für die Weltluftfahrt. C) erarbeitet Bestimmungen für die Luftfahrt mit Gesetzeskraft. D) ist die Internationale Christliche Arbeiter Organisation und erarbeitet Empfehlungen für die Gewerkschaften der Mitgliedsländer. Erklärung zu Frage F-LR-003 Die richtige Antwort ist Antwort A) Die ICAO-Organisation kann keine Gesetzte oder Vorordnungen erlassen, sondern sich macht Vorschläge oder verfasst Richtlinien, die dann in den einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt und angewandt werden sollen. ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGOER ABKOMMEN) Artikel 44 - Aufgaben Ziel und Aufgaben der Organisation sind, die Grundsätze und die Technik der internationalen Luftfahrt zu entwickeln sowie die Planung und Entwicklung des internationalen Luftverkehrs zu fördern, um a. ein sicheres und geordnetes Wachsen der internationalen Zivilluftfahrt in der ganzen Welt zu gewährleisten; b. den Bau und den Betrieb von Luftfahrzeugen zu friedlichen Zwecken zu fördern; c. die Entwicklung von Luftstraßen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen für die internationale Zivilluftfahrt zu fördern; d. den Bedürfnissen der Völker der Welt nach einem sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Luftverkehr zu entsprechen; e. wirtschaftlicher Verschwendung, die durch übermäßigen Wettbewerb verursacht wird, vorzubeugen; f. zu gewährleisten, dass die Rechte der Vertragsstaaten voll beachtet werden und dass für jeden Vertragsstaat eine angemessene Möglichkeit besteht, internationale Luftverkehrsunternehmen zu betreiben; g. eine unterschiedliche Behandlung von Vertragsstaaten zu vermeiden; h. die Flugsicherheit in der internationalen Zivilluftfahrt zu fördern; i. allgemein die Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt in jeder Hinsicht zu fördern. Seite 2 von 179

3 F-LR-004 Welche internationale Organisation wurde mit dem Abkommen von Chicago geschaffen? A) IATA B) ICAO C) IAOPA D) IFALPA Erklärung zu Frage F-LR-004 Die richtige Antwort ist Antwort B) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-001 F-LR-005 Verweigert werden kann nach dem Abkommen von Chicago (ICAO-Abkommen) kann einem deutschen Staatsangehörigen mit ausländischer Luftfahrererlaubnis A) die Umschreibung der Erlaubnis. B) die Verlängerung der Erlaubnis. C) die Erneuerung der Erlaubnis. D) die Anerkennung der Erlaubnis.. Erklärung zu Frage F-LR-005 Die richtige Antwort ist Antwort D) ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGOER ABKOMMEN) Artikel 32 - Erlaubnisscheine des Personals (a) Der Luftfahrzeugführer und die anderen Mitglieder des Betriebspersonals jedes in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeugs müssen mit Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen versehen sein, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig anerkannt sind. (b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, den Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen, die einem seiner Staatsangehörigen von einem anderen Vertragsstaat ausgestellt sind, für Flüge über seinem Gebiet die Anerkennung zu verweigern. F-LR-006 Ein Verzeichnis der Flughäfen und sonstigen Flugplätze mit Zollabfertigung ist in der A) ICAO - Karte B) AIP VFR, AD C) LuftVO, Anlage 5 D) AIP VFR, Gen enthalten. Erklärung zu Frage F-LR-006 Die richtige Antwort ist Antwort B) Luftfahrthandbuch AIP VFR Das Luftfahrthandbuch AIP VFR ist ein Ergänzungsband zum AIP. Es enthält l Auszüge aus dem Luftfahrthandbuch AIP, Seite 3 von 179

4 l zusätzliche Informationen für VFR-Flüge und l in alphabetischer Reihenfolge die Sichtanflug- und Sichtabflugkarten, Flugplatzkarten, Regelungen und ergänzende Daten für Flughäfen, Landeplätze und Militärflugplätze mit ziviler Mitbenutzung. Darüber hinaus werden in einem gesondert zu beziehenden Teil die Sichtanflug- und Flugplatzkarten für ausgewählte Hubschrauberlandeplätze herausgegeben. Das AIP VFR wird durch alle vier Wochen erscheinende Nachträge (Amendments, AMD) auf dem Laufenden gehalten. Zusätzlich erscheinen Ergänzungen (Supplement, SUP) und Luftfahrtinformationsrundschreiben (Aeronautical Information Circular, AIC). Es ist gegliedert in: l SUP - Ergänzungen l GEN - Allgemeine Informationen l ENR - Streckeninformationen l AD - Flugplätze F-LR-008 Der Ausweis als Luftfahrzeugführer (Luftfahrerschein) ist nicht mitzuführen A) bei Platzflügen. B) bei der Hallenunterstellung. C) beim Rollen. D) beim technischen Überprüfungsflug. Erklärung zu Frage F-LR-008 Die richtige Antwort ist Antwort B) Die einzige aufgeführte Tätigkeit, die gemäß 20 Abs. 4 LuftVZO nicht erlaubnispflichtig und für die der Luftfahrerschein deshalb nicht mitgeführt werden muss, ist, ist das Unterstellen in der Halle. LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) 20 - Erlaubnispflichtiges Personal (1) Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des 4 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes umfasst: 1. Flugzeugführer, 2. Führer von Hubschraubern, 3. Flugingenieure, 4. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder, 5. Luftschiffführer, 6. Segelflugzeugführer, 7. Freiballonführer, 8. Luftsportgeräteführer. (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Seite 4 von 179

5 Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), 2. für Privathubschrauberführer, Berufshubschrauberführer und Verkehrshubschrauberführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), 3. für Flugingenieure nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003), 4. für das Lehrpersonal, die Prüfer sowie Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannten 4) Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch), 5. für die Anerkennung von nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilten Lizenzen und Berechtigungen für das in den Nummern 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch oder JAR-FCL 2 deutsch oder JAR-FCL 4 deutsch); 28a bleibt unberührt. Die Anforderungen an die Tauglichkeit für das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannte Luftfahrtpersonal richtet sich nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003). (3) Art, Umfang und fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von Lizenzen für anderes erlaubnispflichtiges Personal nach Absatz 1 bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung und nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal. (4) Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines luftfahrttechnischen Betriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst. (5) Absatz 4 gilt nicht für Hubschrauber. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für luftfahrttechnische Betriebe und Instandhaltungsbetriebe nach JAR-145 Ausnahmen Seite 5 von 179

6 zulassen. (6) Das Luftfahrt-Bundesamt wird ermächtigt, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs notwendig ist, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten zu regeln, die zur Durchführung 1. der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nach 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes, 2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch), die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch), von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) und von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) sowie nach den dieses Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften der Verordnung über Luftfahrtpersonal erforderlich sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die internationalen Bestimmungen, die Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sowie die europäischen Bestimmungen für den Erwerb von Lizenzen im Rahmen dieser Verordnung zu beachten. LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) 26 - Erteilung der Lizenz (1) Die zuständige Stelle erteilt die Lizenz durch Aushändigung eines Luftfahrerscheines, wenn die Voraussetzungen des 24 Abs. 1 in Verbindung mit den nach 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt sind. Hat der Prüfer Zweifel an der Eignung des Bewerbers, teilt er der zuständigen Stelle die Gründe hierfür mit. (2) Die Dauer der Gültigkeit der Lizenz ist nach den Bestimmungen der gemäß 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften im Luftfahrerschein einzutragen. Das Gleiche gilt für besondere Berechtigungen sowie Erweiterungen der Lizenz, wenn der Bewerber die Voraussetzungen der nach 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften erfüllt. Der Luftfahrerschein ist zusammen mit dem Personalausweis oder Reisepass und dem Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen. F-LR-009 Auf Verlangen der Luftaufsicht hat ein Luftfahrzeugführer folgende Ausweise und Papiere, die er an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen hat, zur Prüfung auszuhändigen: Bordbuch mit Eintragungsschein, Lufttüchtigkeitszeugnis, gültige Bescheinigung über die A) Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC), Luftfahrerschein, Personalausweis, fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis B) Genehmigung der Luftfunkstelle, Bordbuch, Prüfschein, Geburtsurkunde C) D) Checkliste, Betriebshandbuch, Ausweis über 1. Hilfe-Kursus, Bordbuch, Eintragungsschein, Lufttüchtigkeitszeugnis und Prüfschein Versicherungsnachweis, Genehmigung der Luftfunkstelle, Luftfahrerschein, Funksprechzeugnis, Personalausweis, Flughandbuch Erklärung zu Frage F-LR-009 Seite 6 von 179

7 Die richtige Antwort ist Antwort A) Folgende Ausweise muss ein Luftfahrzeugführer mitführen und auf Verlangen der Luftaufsicht oder Flugleitung vorlegen: l Lufttüchtigkeitszeugnis l Bordbuch mit Eintragungsschein l gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC, früher Nachprüfschein) l Lärmzeugnis l Versicherungsnachweis über die bestehende Haftpflichtversicherung l Genehmigungsurkunde zum Betrieb der Luftfunkstelle l Flug- und Betriebshandbuch l Bordbuch l Luftfahrerschein l Flugfunkzeugnis, falls nicht im Luftfahrerschein eingetragen l Tauglichkeitszeugnis l Flugbuch des verantwortlichen Luftfahrzeugführers l persönliche Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass) F-LR-010 Mitzuführen an Bord eines Luftfahrzeugs ist der Prüfschein / gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) A) nur bei Überlandflügen B) immer C) nur beim Abnahmeflug D) nur beim Überführungsflug zum luftfahrttechnischen Betrieb Erklärung zu Frage F-LR-010 Die richtige Antwort ist Antwort B) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-009 F-LR-011 Der Verwendungszweck (Kategorie) eines Luftfahrzeugs geht hervor aus dem A) Bordbuch. B) Flughandbuch. C) Lufttüchtigkeitszeugnis. D) Eintragungsschein. Erklärung zu Frage F-LR-011 Die richtige Antwort ist Antwort C) BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) 23 - Verwendung des Luftfahrzeugs Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden. F-LR-012 Berechtigt die Erlaubnis für Privatflugzeugführer zur Führung eines Luftfahrzeugs mit französischer Zulassung? A) nein B) ja C) nur mit Zustimmung der französischen Luftfahrtbehörde D) nur mit Zustimmung der deutschen Luftfahrtbehörde Erklärung zu Frage F-LR-012 Seite 7 von 179

8 Die richtige Antwort ist Antwort B) LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) 28a - Anerkennung von Lizenzen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden (1) Eine von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Lizenz sowie alle damit verbundenen Rechte und Bedingungen werden im Einzelfall ohne unbillige Verzögerung und ohne Auflage weiterer Prüfungen vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der gemäß 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Bestimmungen entspricht. (2) Jeder Inhaber einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Lizenz für Privatluftfahrzeugführer darf auf in der Bundesrepublik Deutschland eingetragenen Luftfahrzeugen, die für eine Mindestflugbesatzung, bestehend aus einem Luftfahrzeugführer, zugelassen sind, bei Flügen nach Sichtflugregeln bei Tage im Umfang der Rechte seiner Lizenz tätig werden. (3) Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Lizenz den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, wird geprüft, unter welchen Voraussetzungen die Lizenz anerkannt werden kann. Die Absätze 2 und 4 bleiben unberührt. Bestehen nach Prüfung der Gleichwertigkeit der Lizenz weiterhin begründete Zweifel, wird dem Antragsteller innerhalb von drei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem alle erforderlichen Angaben vorliegen, schriftlich mitgeteilt, welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung erforderlich sind. Der ausstellende Staat und die Kommission der Europäischen Union werden davon schriftlich unterrichtet. Dem Inhaber der Lizenz wird so bald wie möglich Gelegenheit gegeben, zusätzliche Prüfungen abzulegen. Hat der Antragsteller den zusätzlichen Voraussetzungen Genüge getan, wird die betreffende Lizenz unverzüglich anerkannt. (4) Lizenzen für Luftfahrzeugführer, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den Anforderungen des Anhangs 1 zu dem Abkommen von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt erteilt wurden, werden anerkannt, wenn der Inhaber den in der Anlage 4 zu 28a aufgeführten besonderen Anforderungen genügt. (5) Wird eine deutsche Lizenz auf der Grundlage einer von einem Drittstaat erteilten Lizenz oder eines Teiles einer solchen Lizenz erteilt, wird dies im Luftfahrerschein vermerkt. (6) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden zu Ausbildungsbetrieben und registrierten Ausbildungseinrichtungen sowie zu Prüfungen und Verfahren zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen in derselben Weise wie deutsche Staatsangehörige zugelassen. F-LR-013 Der Luftfahrzeugführer hat die beim Betrieb eines Luftfahrzeugs festgestellten technischen Störungen A) unverzüglich zu beheben. B) nach der Landung der Luftaufsichtstelle oder Flugleitung zu melden. Seite 8 von 179

9 C) im Bordbuch einzutragen. D) dem Eigentümer des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Erklärung zu Frage F-LR-013 Die richtige Antwort ist Antwort C) BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) 30 - Bordbuch (1) Für jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeräte ist ein Bordbuch zu führen. (2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen. (3) Das Bordbuch muss enthalten: 1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen; 2. Art, Muster, Geräte- und Werknummer des Luftfahrzeugs; 3. für die durchgeführten Flüge: a. Ort, Tag, Zeit (UTC) des Abflugs und der Landung sowie die Betriebszeit; die an einem Tage während des Flugbetriebs auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung durchgeführten Flüge können unter Angabe der Anzahl der Flüge und der gesamten Betriebszeit eingetragen werden; b. Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers; c. Anzahl der zur Besatzung gehörenden Personen; d. Anzahl der Fluggäste; e. technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Flugs; 4. Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung; 5. Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben b und c. (4) Für die Führung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. Daneben ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeichnen. Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren. (5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen. F-LR-014 Welche der nachstehend aufgeführten Eintragungen sind im Bordbuch nicht vorgeschrieben? A) Technische Störungen und besondere Vorkommnisse während des Fluges B) Aufgenommene Kraftstoffmengen C) Angaben über die Instandhaltung und Nachprüfung des Luftfahrzeuges D) Gesamtbetriebszeit und Betriebszeit nach der letzten Grundüberholung Erklärung zu Frage F-LR-014 Die richtige Antwort ist Antwort B) Seite 9 von 179

10 Hinweis: Diese Frage gehört gemäß Aktualisierung 3 des PPL-Fragenkatalogs vom Januar 2007 nicht mehr zum Prüfungsstoff für PPL-C. siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-013 F-LR-015 Verantwortlich für die Führung des Bordbuches ist generell der A) technische Leiter B) Co-Pilot C) Halter des Luftfahrzeugs D) Eigentümer des Luftfahrzeugs Erklärung zu Frage F-LR-015 Die richtige Antwort ist Antwort C) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-013 F-LR-016 Wann ist das Bordbuch an Bord eines Luftfahrzeuges mitzuführen? A) nur bei Überlandflügen B) immer C) nur in Ausnahmefällen D) nur bei Schulbetrieb Erklärung zu Frage F-LR-016 Die richtige Antwort ist Antwort B) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-013 F-LR-017 Betriebsanweisungen sind A) Regeln für die Bedienung eines Luftfahrzeuges. B) Unterlagen für die Instandhaltung und Nachprüfung des dem Muster nachgebauten Luftfahrtgerätes und Unterlagen für den Betrieb des Luftfahrtgerätes. C) Unterlagen für die ordnungsgemäße Führung eines luftfahrttechnischen Betriebes. D) im Flughandbuch veröffentlichte Anleitungen für die Berechnung der Start- und Landestrecken eines Luftfahrzeuges. Erklärung zu Frage F-LR-017 Die richtige Antwort ist Antwort B) BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) 24 - Betriebsgrenzen für Luftfahrzeuge (1) Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten und festgelegten Betriebsgrenzen betrieben werden. Das Flughandbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mit Ausnahme der nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräte mitzuführen. Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Halters weitere Ausnahmen zulassen, sofern der Flugbesatzung die für den Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. (2) Für jeden Flug ist zu prüfen, ob die Startmasse begrenzt werden muss oder ob der Flug überhaupt durchgeführt werden kann. Hierbei sind, soweit erforderlich, alle die Leistung des Luftfahrzeugs beeinflussenden Faktoren, insbesondere Masse des Luftfahrzeugs, Luftdruck, Temperatur und Wind sowie Höhe, Beschaffenheit und Zustand der Start- und Landebahnen, zu berücksichtigen. Seite 10 von 179

11 (3) Luftfahrzeuge, deren Tragflächen, Rotorblätter, Steuerflächen oder Propeller einen die Flugsicherheit gefährdenden Eis-, Reif- oder Schneebelag aufweisen, dürfen nicht starten. VERORDNUNG ZUR PRÜFUNG VON LUFTFAHRTGERÄT (LuftGerPV) 4 - Anerkennung der Musterprüfung anderer Stellen (1) Ist das Muster eines Luftfahrtgeräts bereits nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Bauvorschriften für Luftfahrtgerät, wird eine vereinfachte Musterprüfung durchgeführt. In der vereinfachten Musterprüfung ist festzustellen, ob die für die Erteilung der Musterzulassung benötigten Unterlagen sowie die für die Instandhaltung und den Betrieb erforderlichen Betriebsanweisungen ordnungsgemäß sind. Die nach 2 Abs. 1 zuständige Stelle kann weitere, zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderliche Nachweise verlangen, insbesondere den Nachweis, dass das Muster nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. (2) Einer vereinfachten Musterprüfung bedarf es nicht, wenn die Musterprüfung von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder von einer von ihr dafür zugelassenen Prüfstelle vorgenommen wurde, wenn ihre Ergebnisse der für die Musterzulassung zuständigen deutschen Stelle zur Verfügung stehen oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und wenn ihre Ergebnisse dem deutschen Schutz- und Sicherheitsniveau gleichwertig sind. Solches Luftfahrtgerät wird ohne weitere Prüfung musterzugelassen. (3) Die Bestimmungen internationaler Abkommen über die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen bleiben unberührt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für bereits im Ausland geprüfte und zugelassene Änderungen des Musters. VERORDNUNG ZUR PRÜFUNG VON LUFTFAHRTGERÄT (LuftGerPV) 10 - Luftsportgerät (1) In der Musterprüfung wird geprüft, ob das Muster den Bauvorschriften für Luftfahrtgerät entspricht und nicht Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die einen sicheren Betrieb beeinträchtigen. Ferner wird geprüft, ob die Musterunterlagen sowie die Betriebsanweisungen, die für die Wartung, Überholung und Reparatur (Instandhaltung) und den Betrieb des Luftfahrtgeräts erforderlich sind, vollständig sind und die notwendigen Angaben enthalten, um für das Muster und das dem Muster nachgebaute Luftfahrtgerät einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können. Seite 11 von 179

12 (2) Der Beauftragte nach 31c des Luftverkehrsgesetzes legt fest, welche Teile der Betriebsanweisungen einer Anerkennung bedürfen und kann verlangen, dass ihm neben den Musterunterlagen das Muster eines nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräts vom Herstellungsbetrieb auf Dauer zur Verfügung gestellt wird. (3) In der Stückprüfung wird geprüft, ob das Luftfahrtgerät mit dem Muster übereinstimmt und lufttüchtig ist, ob die nach dem Gerätekennblatt zu dem Gerät gehörenden Betriebsanweisungen vorhanden sind und den anerkannten Betriebsanweisungen entsprechen und ob die Kennzeichnung zum Nachweis des Ursprungs, soweit sie gefordert ist, ordnungsgemäß angebracht ist. Der Beauftragte nach 31c des Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Stückprüfung selber durchführt oder sie in einem nach Absatz 7 genehmigten Herstellungsbetrieb durchführen lässt. (4) Die ordnungsgemäße Durchführung der Stückprüfung eines Luftsportgerätes ist für Ultraleichtflugzeuge durch einen Prüfschein zu bescheinigen. Darin sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen. (5) Für die Herstellung im Amateurbau kann der Beauftragte nach 31c des Luftverkehrsgesetzes Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festlegen. (6) Wird eine Änderung eines zugelassenen Musters nicht von dem nach Absatz 3 bestimmten Herstellungsbetrieb vorgenommen, hat der Herstellungsbetrieb nach Absatz 3 auf Verlangen des Beauftragten nach 31c des Luftverkehrsgesetzes eine Stellungnahme zu der Änderung abzugeben. (7) Ein Herstellungsbetrieb kann von dem Beauftragten nach 31c des Luftverkehrsgesetzes zur Durchführung der Stückprüfung genehmigt werden, wenn dieser über die zur Durchführung der Stückprüfung erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt. 18 Abs. 2 bis 4 und 19 Abs. 5 gelten entsprechend. F-LR-018 Entfallen können bei einer Sammeleintragung im Bordbuch die A) einzelnen Start- und Landezeiten B) Namen der verantwortlichen Luftfahrzeugführer C) Anzahl der Fluggäste D) Anzahl der Landungen Erklärung zu Frage F-LR-018 Die richtige Antwort ist Antwort A) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-013 F-LR-019 Wie lange ist ein Bordbuch ist nach der letzten Eintragung aufzubewahren? A) vier Jahre B) zwei Jahre C) bis zum Verkauf des Luftfahrzeuges D) nach Weisung des luftfahrttechnischen Betriebes Erklärung zu Frage F-LR-019 Die richtige Antwort ist Antwort B) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-013 Seite 12 von 179

13 F-LR-021 Was ist die Luftfahrzeugrolle? A) Eine behördlich zugelassene technische Einrichtung zum Rollen eines Luftfahrzeuges B) Das Verzeichnis der in der Bundesrepublik zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge C) Der Nachweis über die Verkehrszulassung, der beim Betrieb des Luftfahrzeuges mitzubringen ist D) Eine andere Bezeichnung für den Eintragungsschein Erklärung zu Frage F-LR-021 Die richtige Antwort ist Antwort B) LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) 14 - Eintragungen in Luftfahrzeugregister (1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen. (2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Hängegleiter und Gleitsegel auf Antrag. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Hängegleiter und Gleitsegel. F-LR-022 Luftfahrzeuge, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind A) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe. B) Motorsegler, Segelflugzeuge, Hängegleiter. C) bemannte Ballone, Hängegleiter, Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg. D) Ultraleichtflugzeuge und Startwinden für Segelflugzeuge. Erklärung zu Frage F-LR-022 Die richtige Antwort ist Antwort A) LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) 6 - Umfang der Zulassung (1) Luftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung bedürfen, sind 1. Flugzeuge, 2. Drehflügler, 3. Luftschiffe, 4. Motorsegler, 5. Segelflugzeuge, 6. bemannte Ballone, 7. Luftsportgeräte, 8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg, 9. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es für die Benutzung des Luftraums bestimmt und nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist. Seite 13 von 179

14 (2) Luftfahrtgeräte nach 1 Abs. 4 sind von der Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 kg und bis zu 150 kg bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist. 1 Abs. 4 besagt: (4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Musterzulassung befreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen. Für das zugehörige Schleppgerät gelten die Sätze 1 und 2 ohne Gewichtsbeschränkung. Damit benötigen Segelflugzeuge und Hängegleiter keine Verkehrszulassung - Antworten, die diese enthalten, sind somit falsch. Dass Startwinden für Segelflugzeuge keine Luftfahrtgeräte sind, geht aus 6 hervor. F-LR-023 Bei dem amtlichen Kennzeichen des Luftfahrzeuges D-ICAO handelt es sich um ein A) Regierungsluftfahrzeug der ICAO B) mehrmotoriges deutsches Flugzeug von 2-5,7 t C) mehrmotoriges Flugzeug bis 2000 kg D) mehrmotoriges Flugzeug über 5,7 t Erklärung zu Frage F-LR-023 Die richtige Antwort ist Antwort B) Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen I. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern zu erteilen: für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone nach den Mustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4. II. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen 1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler und bemannte Ballone führen als Staatszugehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buchstaben D sowie als besondere Kennzeichnung (Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben. Seite 14 von 179

15 2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben des Eintragungszeichens verwendet: Flugzeuge über 20 t höchstzulässige Startmasse A, von 14 bis 20 t B, von 5,7 bis 14 t C, einmotorig bis 2 t E, einmotorig von 2 bis 5,7 t F, mehrmotorig bis 2 t G, mehrmotorig von 2 bis 5,7 t I, Drehflügler H, Luftschiffe L, Motorsegler K, Luftsportgeräte, motorgetrieben M, nichtmotorgetrieben N, bemannte Ballone O. l (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6 und 7) oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 6a und 7a). Flugzeuge bis 5,7 t Höchstgewicht und Motorsegler führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen außerdem auf der unteren Seite des linken Flügels (Muster 8). (2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle derart, dass die Zeichen von der Seite und vom Boden aus sichtbar sind, oder an beiden Seiten des Seitenleitwerks und auf der linken Unterseite des Höhenleitwerks (Muster 9 und 10). (3) Luftsportgeräte führen den Buchstaben D und die Kennzeichnung auf der unteren Seite der linken Tragfläche und - soweit vorhanden - an beiden Seiten des Seitenleitwerks (Muster 11a, 11b, 12 und 13). l (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen sind entweder in dunkler Blockschrift auf hellem Grunde oder in heller Blockschrift auf dunklem Grunde unverwischbar auszuführen und in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten. Bei der Anbringung des Buchstabens D und des Eintragungszeichens an den Seitenflächen des Rumpfes oder des Seitenleitwerks ist eine Schrägstellung der Schriftzeichen bis zu höchstens 15 Grad zulässig. (2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Rechteckform einnehmen und möglichst in der Weise angebracht werden, dass sie durch Bauteile nicht verdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch einen waagerechten Strich in der Länge einer Buchstabenbreite vom Eintragungszeichen zu trennen. Das Schriftbild soll nicht mit den Außenkanten eines Bauteils zusammenfallen. Die auf den Flügeln angebrachten Zeichen sollen bei gleich bleibender Schrifthöhe von der Vorder- und Hinterkante möglichst gleich weit entfernt sein. Die Oberkante der Buchstaben muss nach der Vorderkante der Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk soll längs jeder Seite 15 von 179

16 senkrechten Kante mindestens ein Streifen von 5 cm frei bleiben. (3) Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens betragen: am Rumpf von Flugzeugen, Motorseglern, Drehflüglern und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) sowie am Leitwerk von Luftschiffen und Ultraleichtflugzeugen (soweit vorhanden) an den Tragflächen von Flugzeugen, Motorseglern und Luftsportgeräten sowie an der Hülle von Luftschiffen und bemannten Ballonen 30 cm, 50 cm. Die Breite der Schriftzeichen mit Ausnahme des Buchstabens I und der Zahl 1 soll zwei Drittel der Schrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen voneinander ein Viertel der Breite eines Schriftzeichens betragen. Die Stärke der einzelnen Schriftlinien soll einem Sechstel der Schrifthöhe entsprechen. l Segelflugzeuge führen den Buchstaben D und eine Kennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und Nummer 4. l Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3 Abs. 2 erster Halbsatz sowie auf der Kappe F-LR-024 Bei Luftfahrzeugen mit den Kennzeichen D-GOLF, D-KILO und D-ICAO handelt es sich um ein A) mehrmotoriges Flugzeug bis 2t, Motorsegler, einmotoriges Flugzeug bis 2t. B) einmotoriges Flugzeug von 2 bis 5,7 t, Motorsegler, mehrmotoriges Flugzeug von 2 bis 5,7 t. C) mehrmotoriges Flugzeug bis 2 t, Motorsegler, mehrmotoriges Flugzeug von 2 bis 5,7 t. D) mehrmotoriges Flugzeug bis 2 t, Drehflügler, mehrmotoriges Flugzeug von 2 bis 5,7 t. Erklärung zu Frage F-LR-024 Die richtige Antwort ist Antwort C) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-023 F-LR-025 Deutsche Luftfahrzeuge führen die Bundesflagge A) nur, wenn sie einen Staatsgast an Bord haben. B) immer. C) nur bei Flügen ins Ausland. D) nur bei Überlandflügen. Erklärung zu Frage F-LR-025 Die richtige Antwort ist Antwort B) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-023 F-LR-027 Mitzuführen ist der Eintragungsschein ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs A) nicht B) immer C) nur, wenn es gemäß Flughandbuch vorgeschrieben wird, D) auf Anforderung der Luftaufsicht oder Flugleitung Erklärung zu Frage F-LR-027 Die richtige Antwort ist Antwort B) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-021 Seite 16 von 179

17 F-LR-028 Aus welchem Dokument kann entnommen werden, wer Eigentümer eines Luftfahrzeugs ist? A) Eintragungsschein B) Versicherungsschein über Haftpflichtversicherung C) Lufttüchtigkeitszeugnis D) Prüfschein Erklärung zu Frage F-LR-028 Die richtige Antwort ist Antwort A) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-021 F-LR-029 Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist, darf auf Antrag des Halters A) nur noch von einem Luftfahrzeugführer mit gültiger Lehrberechtigung in Betrieb genommen werden. B) mit Erlaubnis der zuständigen Stelle, in Ausnahmefällen, auf einen anderen Flugplatz zum Zwecke der Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit überführt werden. C) mit Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde in Ausnahmefällen auf einen anderen Flugplatz zum Zwecke der Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit überführt werden. D) nur vorübergehend für eine Überführung in Betrieb genommen werden, wenn hierfür eine Deckungszusage einer Versicherung vorliegt. Erklärung zu Frage F-LR-029 Die richtige Antwort ist Antwort B) Hinweis: Diese Frage gehört gemäß Aktualisierung 3 des PPL-Fragenkatalogs vom Januar 2007 nicht mehr zum Prüfungsstoff für PPL-C. BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) 25 Verlust der Lufttüchtigkeit (1) Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, kann die zuständige Stelle das Luftfahrzeug bis zum Nachweis der Lufttüchtigkeit nach den Vorschriften der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät für luftuntüchtig erklären. (2) Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder von der zuständigen Stelle für luftuntüchtig erklärt worden ist, darf nicht in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme für Zwecke der Nachprüfung ist zulässig. (3) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Halters in Ausnahmefällen für ein luftuntüchtiges Luftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge auf einen Flugplatz zu überführen, auf dem die für die Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgeführt werden können. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. F-LR-030 Wodurch wird der Nachweis der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs erbracht? Durch A) das Flughandbuch B) den Eintragungsschein C) den Prüfschein oder die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) Seite 17 von 179

18 D) die Bauvorschriften Erklärung zu Frage F-LR-030 Die richtige Antwort ist Antwort C) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-017 VERORDNUNG ZUR PRÜFUNG VON LUFTFAHRTGERÄT (LuftGerPV) 20 - Bescheinigung der Nachprüfungen (1) Die umfassende Nachprüfung nach 15 Abs. 1, die Nachprüfung bei Überholung, großen Reparaturen und großen Änderungen nach 16 Abs. 2 und die angeordnete Nachprüfung nach 17 sind von der nachprüfenden Stelle in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen. (2) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist der nach 2 Abs. 1 zuständigen Stelle vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen. F-LR-031 Das Luftfahrtbundesamt lässt ein Luftfahrzeug zum Verkehr zu (Verkehrszulassung) A) durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses. B) durch Eintragung in die Luftfahrzeugrolle. C) durch Eintragung in das beim Amtsgericht in Braunschweig geführte Register für Luftfahrzeuge. D), wenn die Landesluftfahrtbehörde vorher zugestimmt hat. Erklärung zu Frage F-LR-031 Die richtige Antwort ist Antwort A) LUFTVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (LuftVZO) 10 - Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf (1) Die zuständige Stelle lässt das Luftfahrtgerät durch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Verwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtigkeitszeugnis ist bei dem Betrieb des Luftfahrtgeräts mitzuführen. (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert, mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind oder eine Anzeige nach 102a eingeht. (3) Ist die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so hat die zuständige Stelle das Lufttüchtigkeitszeugnis einzuziehen. (4) Die zuständige Stelle erteilt für das Luftfahrzeug bei der Verkehrszulassung Seite 18 von 179

19 (Absatz 1 Satz 1) ein Lärmzeugnis, wenn die Einhaltung der nach 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte durch Übereinstimmung des Luftfahrzeugs mit dem Muster oder durch die Bescheinigung nach 8 Abs. 2 Nr. 6 nachgewiesen ist. Das Lärmzeugnis muss enthalten: 1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, 2. Art und Muster des Luftfahrzeugs, 3. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs, 4. die Höchstmasse, bei der die Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis nachgewiesen wurde, 5. bei Flugzeugen, für die ein Antrag auf Erteilung der Musterzulassung ab dem 6. Oktober 1977 gestellt worden ist, die Geräuschpegel, 6. Angabe jeder zusätzlichen Änderung, die zur Einhaltung der Anforderungen für das Lärmzeugnis vorgenommen wurde. Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Lärmzeugnisse oder ihnen entsprechende Urkunden werden als gültig anerkannt, wenn sie die Angaben nach Satz 2 enthalten und die ausgewiesenen Geräuschpegel die Geräuschgrenzwerte der Absätze 5 bis 7 einhalten. (5) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von weniger als kg besitzen und deren Baureihe mit Sitzplätzen für höchstens 19 Passagiere zugelassen ist, gelten folgende Geräuschgrenzwerte: 1. am seitlichen und am Anflugmesspunkt 102 EPNdB (Effective Perceived Noise db); 2. am Start-Überflugmesspunkt 93 EPNdB; Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen um insgesamt bis zu 4 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 3 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (6) Bei Flugzeugen mit Strahltriebwerken, die eine maximal zulässige Startmasse von kg oder darüber besitzen oder deren Baureihe mit Sitzplätzen für mehr als 19 Passagiere zugelassen ist sowie bei Propellerflugzeugen mit höchstzulässiger Startmasse über 9000 kg gelten folgende Geräuschgrenzwerte: 1. am seitlichen Messpunkt 103 EPNdB (Effective Perceived Noise db) bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 94 EPNdB bei kg; darunter bleibt er konstant; 2. am Start-Überflugmesspunkt a. 101 EPNdB bei Flugzeugen mit weniger als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; b. 104 EPNdB bei Flugzeugen mit drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei Seite 19 von 179

20 geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; c. 106 EPNdB bei Flugzeugen mit mehr als drei Triebwerken und mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse um jeweils 4 EPNdB pro Halbierung der Masse bis auf 89 EPNdB; darunter bleibt er konstant; 3. am Anflugmesspunkt 105 EPNdB bei Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von kg oder darüber; bei geringerer Masse verringert sich der zulässige Geräuschpegel linear mit dem Logarithmus der Masse bis auf 98 EPNdB bei kg; darunter bleibt er konstant. Bis zu zwei Geräuschgrenzwerte dürfen zusammen um insgesamt bis zu 3 EPNdB überschritten werden, jedoch an einem einzelnen Geräuschmesspunkt nicht mehr als 2 EPNdB. Die Überschreitungen insgesamt müssen durch geringere Geräuschpegel an anderen Geräuschmesspunkten ausgeglichen werden. (7) Für alle übrigen Propellerflugzeuge, Motorsegler und Drehflügler gelten die nach 3 Abs. 3 bekannt gegebenen Geräuschgrenzwerte. F-LR-032 Welche Dokumente geben Auskunft über die Lufttüchtigkeit eines Flugzeuges? A) die Bescheinigung der Landesluftfahrtbehörde B) das Bordbuch C) der Eintragungsschein D) der Prüfschein oder die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) Erklärung zu Frage F-LR-032 Die richtige Antwort ist Antwort D) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-017 siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-023 F-LR-033 Mitzuführen ist das Lufttüchtigkeitszeugnis ist beim Betrieb eines Luftfahrzeuges A) nicht B) immer C) nur, wenn es vom Flughandbuch vorgeschrieben wird D) auf Anforderung der Luftaufsicht oder Flugleitung Erklärung zu Frage F-LR-033 Die richtige Antwort ist Antwort B) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-031 F-LR-034 Wie lange gilt die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeuges? A) 12 Monate. B) Sie endet erst mit Verlust der Lufttüchtigkeit. C) 24 Monate. D) Sie gilt bis zur Rücknahme oder zum Widerruf. Erklärung zu Frage F-LR-034 Die richtige Antwort ist Antwort D) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-031 Seite 20 von 179

21 F-LR-035 Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über die zulässigen Betriebszeiten, die Instandhaltung und die Betriebsaufzeichnungen eines Luftfahrzeuges trägt der A) Luftfahrzeugführer B) Eigentümer C) Halter D) Besitzer Erklärung zu Frage F-LR-035 Die richtige Antwort ist Antwort C) BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) 2 - Verantwortlichkeit (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, trägt der Halter des Luftfahrtgeräts die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften. (2) Verfügt der Halter persönlich nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im technischen Betrieb von Luftfahrzeugen, hat er unbeschadet seiner eigenen Verantwortung einen technischen Betriebsleiter zu bestellen, wenn sich die Notwendigkeit aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Das gleiche gilt für die Bestellung eines Flugbetriebsleiters, wenn der Halter persönlich nicht über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Flugbetrieb verfügt und sich die Notwendigkeit der Bestellung aus dem Umfang des Betriebs ergibt. Die Aufgaben des technischen Betriebsleiters und des Flugbetriebsleiters können von einer Person wahrgenommen werden. (3) Die Verantwortlichkeit des Luftfahrzeugführers für die Führung des Luftfahrzeugs bleibt unberührt. F-LR-036 Was ist eine LTA? A) Der Nachweis für die Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges B) Der Nachweis über die Eintragung in die Luftfahrzeugrolle C) Eine Anordnung des Luftfahrt-Bundesamtes, bestimmte Mängel am Luftfahrzeug in einer bestimmten Frist zu beheben D) Eine Anweisung der Deutschen Flugsicherung GmbH über Luftraumbeschränkungen Erklärung zu Frage F-LR-036 Die richtige Antwort ist Antwort C) BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) 14 Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA) (1) Die zuständigen Stelle ordnet durch Lufttüchtigkeitsanweisung, die in den Nachrichten für Luftfahrer oder in der Informationsschrift des Beauftragten bekannt gemacht wird, die durchzuführenden Maßnahmen an, wenn sich beim Betrieb des Luftfahrtgeräts Mängel des Musters herausstellen, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen. (2) Ein durch die Lufttüchtigkeitsanweisung betroffenes Luftfahrtgerät darf nach dem in der Lufttüchtigkeitsanweisung angegebenen Termin außer für Zwecke der Seite 21 von 179

22 Nachprüfung nur in Betrieb genommen werden, wenn die angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. F-LR-037 In Luftfahrzeugen, die nicht in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und in sonstigen Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Flugmasse von 5700 kg können auf einem Sitz untergebracht werden A) 1 Kind mit 9 Jahren und ein Kind mit 11 Jahren B) 1 Erwachsener und ein Kind bis zu 10 Jahren C) 2 Kinder, die zusammen nicht mehr als 50 kg wiegen D) 2 Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10 Jahren Erklärung zu Frage F-LR-037 Die richtige Antwort ist Antwort D) BETRIEBSORDNUNG FÜR LUFTFAHRTGERÄT (LuftBO) 19 - Ergänzungsausrüstung, die durch den Verwendungszweck erforderlich ist (1) Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen oder Sachen verwendet werden, müssen ausgerüstet sein mit: 1. einem Sitz für jede Person und einem Anschnallgurt für jeden Sitz; zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu zwei Jahren oder ein Kind mit einem Höchstalter bis zu zwei Jahren und ein Erwachsener können auf einem Sitz untergebracht werden; in Flugzeugen, die nicht in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Fluggewicht bis zu 5700 kg können zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10 Jahren auf einem Sitz untergebracht werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird; Freiballone sind von den Vorschriften dieser Nummer ausgenommen; 2. Einrichtungen, Sicherheits- und Rettungsgeräten zum Schutz der Insassen in Notlagen und bei Unfällen; 3. Einrichtungen und Geräten mit Ausnahme der Luftsportgeräte, die es ermöglichen, den Insassen Verhaltensmaßregeln zu erteilen; 4. Einrichtungen, die zur Sicherung der beförderten Sachen erforderlich sind. (2) Luftfahrzeuge, die für Luftarbeit verwendet werden, müssen mit Geräten und Einrichtungen, die eine sichere Durchführung der Arbeitsflüge ermöglichen, ausgerüstet sein. Bei Flügen zum Absetzen von Fallschirmspringern kann der Kabinenboden des Luftfahrzeugs als Sitzfläche benutzt werden, soweit dies nach den Festlegungen im Flughandbuch zulässig ist. Auch in diesem Fall muß ein Anschnallgurt für jeden Fallschirmspringer an seinem Sitzplatz vorhanden sein. F-LR-038 Darf ein Luftfahrzeug, dessen Termin der Lufttüchtigkeitsprüfung um nur einen Tag überschritten wurde, weiter betrieben werden? A) Wenn die Landesluftfahrtbehörde zugestimmt hat, B) nicht C) Wenn es zu einem luftfahrtechnischen Betrieb geflogen wird, D) Wenn der Halter zugestimmt hat, Erklärung zu Frage F-LR-038 Die richtige Antwort ist Antwort B) siehe auch Erklärung zu Frage F-LR-029 Seite 22 von 179

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