Recycling- Baustoffverordnung. Infotag Trinkwasser Umgang mit Recyclingmaterial auf der Baustelle Infotag Trinkwasser 2016
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- Hilko Friedrich
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1 Recycling- BGBl. II Nr. 181/2015 idf 290/2016 Novelle vom Infotag Trinkwasser 2016 Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 1
2 Recycling- Warum? Konkurrenz durch in Österreich sehr günstige Primärrohstoffe Schwankende umwelt- und bautechnische Qualität v.a. durch ungeeignete Inputmaterialien Scheinverwertungen von zu deponierenden Baurestmassen als Recyclingbaustoff Überangebot bzw. teilweise fehlende Verwertungsmöglichkeiten bestimmter Recyclingbaustoffe Recycling-Baustoffe gelten bis zum zulässigen Einsatz als Abfälle daher nur Übergabe der Baustoffe nur an befugten Abfallsammler und -behandler zulässig Rechtsunsicherheit durch weiche Regelung über den Bundes- Abfallwirtschaftsplan Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 2
3 Ziele / Maßnahmen Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 3
4 Geltungsbereich Verpflichtungen für Bauherrn / Bauunternehmen: Die Durchführung einer Schad- und Störstofferkundung vor Abbruch- oder Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden Entfernung ermittelter Schad- und Störstoffe vor dem Abbruch oder der Sanierung (Rückbau) Die Trennpflicht von Abfällen auf Baustellen Verpflichtungen für Hersteller von Recycling-Baustoffen: Zulässige Inputstoffe / Eingangskontrolle Qualitätssicherung, Qualitätsklassen, Kennzeichnung Vorzeitiges Abfallende bestimmter Recycling-Baustoffe Verpflichtungen für Verwender von Recycling-Baustoffen: Anwendungsbeschränkungen und gebote Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 4
5 Bautechnische Verwertung vor Ort 10a. (1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bau-technisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungs-system sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die 9, 10, 11, 12 und 13 mit Ausnahme der Z 1 lit. c und d sind nicht anzuwenden. (2) Abs. 1 gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen. Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 5
6 Weitere relevante Regelwerke ÖNORM B3151 Rückbau von Gebäuden als Standardabbruchmethode ÖNORM EN ISO Innenraumluftverunreinigung, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe ÖNORM B3140 Kennzeichnung von Recycling-Baustoffen EU-Bauprodukte-Verordnung Normenserie für Herstellung von Gesteinskörnungen Baunormen zur Herstellung von Asphalt und Beton Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 6
7 Verpflichtungen bei Abbruch und Sanierung Schad- und Störstofferkundung Bei einem Abbruch- oder Sanierungsvorhaben, bei dem mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle (bezogen auf des Abbruchvorhaben) anfallen, sind mögliche Schad- und Störstoffe im Vorfeld zu erkunden, entweder: gemäß ÖNORM B3151 durch eine rückbaukundige Person ( orientierende Schadstofferkundung ) oder bei Abbruch- oder Sanierungsvorhaben von mehr als 3.500m³ umbautem Raum gemäß ON-Regel oder ÖNORM EN ISO durch externe befugte Fachperson oder Fachanstalt ( umfassende Schadstofferkundung ). gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 7
8 Verpflichtungen bei Abbruch und Sanierung Rückbau/Trennpflicht Durchführung eines (verwertungsorientierten) Rückbaus gemäß ÖNORM B3151 Entfernung der ermittelten Schad- und Störstoffen VOR dem maschinellen Abbruch vor Ort (wenn technisch möglich), Im Zuge des (maschinellen) Abbruch bzw. der Sanierung sind die Hauptbestandteile des Gebäudes vor Ort zu trennen (wenn technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar) dies gilt nicht wenn verschiedenen Hauptbestandteile gemeinsam behandelt werden sollen oder müssen Trennung von gefährlichen Abfällen, Baustellenabfällen und anderen Abfälle jedenfalls vor Ort Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 8
9 Schadstoffe, die im Zuge des Rückbaus zu entfernen sind (Auszug aus ÖNORM B3151): künstliche Mineralfasern (lose verlegt, wenn gesundheitsgefährdend), Industriekamine und -schlote (zb Schamotteverkleidungen von Heiz- und Industriekaminen), (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile (zb Sandwich-Elemente), Schlacken (zb in Zwischenböden eingebaute Schlacken), Isolierungen mit PCB schadstoffhaltige elektrische Bestandteile und Betriebsmittel (zb Hghaltige Gasdampflampen, Leucht-stoffröhren, Energiesparlampen etc) PAK-haltige Materialien (zb Teerasphalt, Teerpappe, Korkstein, Schlacke), salz-, öl-, teeröl- oder phenolölimprägnierte oder -haltige Bauteile (zb Holzbauteile, Pappen, Schwellen, Masten), asbesthaltige Materialien Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 9
10 Störstoffe, die im Zuge des Rückbaus zu entfernen sind (Auszug aus ÖNORM B3151): Fußbodenaufbauten, Doppelbodenkonstruktionen, nicht-mineralische Boden- oder Wandbeläge (ausgenommen Tapeten), abgehängte Decken, Überputz-Installationen aus Kunststoff (zb Kabel, Kabelkanäle etc.) Fassadenkonstruktionen und -systeme (zb vorgehängte Fassaden, Glasfassaden, Wärmedämm-Verbundsysteme), Abdichtungen (zb Bitumenpappe, Kunststofffolien), gipshaltige Baustoffe (zb Gipskartonplatten, Gipsdielen, gipshaltige Fließestriche) Zwischenwände aus Kork, Porenbeton, Holz, Kunststoff etc. Glas, Glaswände, Wände aus Glasbausteinen, lose verbaute Mineralwolle, Glaswolle und sonstige Dämmstoffe Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 10
11 Vorgaben für die Herstellung von Recycling-Baustoffen Festlegung zulässiger Eingangsmaterialien (Schlüsselnummern-Liste, teilweise mit Einschränkungen) Vorgaben für die Eingangskontrolle Standardisiertes Qualitätssicherungssystem Qualitätsanforderungen (Parameter, Grenzwerte, Qualitätsklassen) an Recycling-Baustoffe Kennzeichnungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten Vorzeitiges Abfallende mit der Übergabe an Dritte für Recycling- Baustoffe der Qualitätsklasse U-A Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 11
12 Zulässige Abfälle für die Herstellung von Recyclingbaustoffen SN Sp. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Konverterschlacke Keramik 1 ) Bauschutt (keine Baustellenabfälle) Bauschutt (keine Baustellenabfälle) nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen Straßenaufbruch Bodenaushub 2 ) Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung Bodenaushub 2 ) Klasse A Bodenaushub 2 ) Klasse A Bodenaushub 2 ) Klasse A2G Bodenaushub 3 ) 4 ) Inertabfallqualität Bodenaushub Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält Bodenaushub Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile Betonabbruch 5 ) Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen Gleisschotter 4 ) schlackenhaltiger Ausbauasphalt Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling Bitumen, Asphalt Straßenkehricht nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 12
13 Hergestellte Recycling-Baustoffe SN Sp. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-B gemäß Recycling Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-E gemäß Recycling Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H-B gemäß Recycling Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B gemäß Recycling Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C gemäß Recycling Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D gemäß Recycling Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling Asphaltmischgut B-D Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling Asphaltmischgut D Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling- Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 13
14 Kennzeichnungvon Recycling-Baustoffen Die einzuhaltenden bautechnischen Eigenschaften von Recycling-Baustoffen sowie deren korrekte, einheitliche Kennzeichnung ist in der ÖNORM B 3140 (derzeit im Gründruck) geregelt: Materialbezeichnung (zb RA für recycliertes, gebrochenes Asphaltgranulat oder RG für recycliertes Granulat aus Gestein etc.) (bautechnische) Güteklasse S, I, II, III oder IV (Zusammenfassung bestimmter technischer Eigenschaften wie Frostbeständigkeit, Widerstand gegen Zertrümmerung etc.) Sieblinienbereich zb 0/90 oder 0/32 mm Qualitätsklasse der Umweltverträglichkeit: U-A, U-B, U-E etc. Durch diese Kennzeichnung sind die bautechnischen und umwelttechnischen Anwendungsmöglichkeiten eindeutig ableitbar. Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 14
15 Abfallende und Bilanzierung Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen U-A verlieren mit der Übergabe an Dritte (In-Verkehr-setzen) ihre Abfalleigenschaft und werden zum Recycling-Baustoff-Produkt. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen U-B, U-E, B-B etc. verlieren die Abfalleigenschaft erst mit ordnungsgemäßer Verwertung und dürfen daher nur befugten Sammlern- und Behandlern übergeben werden. Für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen U-B, U-E, B-B etc. tritt das Abfallende bei ungebundener Anwendung mit der Herstellung des Bauwerks und bei gebundener Anwendung mit Herstellung des Betons bzw. Asphalt-mischgutes ein (ausgenommen Schlackenasphalt) Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten müssen dies dem BMLFUW melden (Eintragung im eras) und die hergestellten Mengen gemäß Abfallbilanzverordnung bilanzieren. Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 15
16 Anwendungsbeschränkungen U-A Keine Einschränkungen für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen U-A sowie Recycling-Baustoff-Produkte gemäß der Recycling- Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 16
17 Anwendungsbeschränkungen U-B und U-E Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-B und U-E dürfen ungebunden in folgenden Bereichen NICHT verwendet werden, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling- Baustoffes vorliegt: in Schutzgebieten, in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet, im und unmittelbar über dem Grundwasser und in Oberflächengewässern. Für die gebundene Verwendung von Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse U-B gelten keine Anwendungsbeschränkungen gemäß RBS-VO. Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 17
18 Qualitätsklasse U-A (ungebunden A) U-B (ungebunden B) U-E (ungebunden E) H-B (für hydraulische Bindung B) B-B (für bituminöse Bindung B) B-C (für bituminöse Bindung C) B-D (für bituminöse Bindung D) D (Stahlwerksschlacke D) Beschreibung Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut Ungebundene Anwendung 1) ohne gering durchlässige, gebundene Deckoder Tragschicht Ungebundene Anwendung 1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 Herstellung von Asphaltmischgut Ja Ja Ja Ja Nein Ja 2) Ja Ja Ja 2)3) Ja 2) Ja Ja Nein Nein Ja Nein Nein Nein 4) Nein Ja Nein Nein Nein Ja 5) Nein Nein 4) Nein Ja 5)6) Nein Nein Nein Ja 6) Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 18
19 1) Einschließlich Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 2) Verwendung gemäß 13 Z 1 (sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im und unmittelbar über dem Grundwasser und nicht in Oberflächengewässern) 3) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht ( 13 Z 4) 4) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß 13 Z 9 verwendet werden. 5) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten. 6) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des 17. Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 19
20 Übergangsbestimmungen In-Kraft-treten der Verordnung: In-Kraft-treten der Novelle: Vorgaben zur Verwertung von LD-Schlacken direkt aus der Produktion können sind bereits seit dem umzusetzen Bis dürfen chemische Analysen auch von dafür nicht akkreditierten Labors durchgeführt werden. Schadstofferkundung und Rückbau ist erst bei nach dem In-Kraft- Treten genehmigten Abbrüchen oder Sanierungen verpflichtend. Durch Novelle eventuell neue Beurteilung ohne neuerliche Analyse Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 20
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen und Anmerkungen Kontaktieren Sie uns: Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIe Abfallwirtschaft Römerstraße 15 A-6901 Bregenz Telefon: Telefax: Dipl.-Ing. Dr. techn. Eberhard Abteilung VIe-Abfallwirtschaft Seitenzahl 21
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