Landesinnung Bau Niederösterreich Baustudientage 2016 Recycling-Baustoff Verordnung NEU
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1 Landesinnung Bau Niederösterreich Baustudientage 2016 Recycling-Baustoff Verordnung NEU Dipl.-Ing. Roland Starke Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) Abteilung V/6 Puchberg, am 21. Jänner 2016
2 Die neue österreichische Recycling- Baustoffverordnung DI Roland Starke Bundesministerium für Landund Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) Abteilung V/6 Dimension des Baustoffrecyclings Auf den Bau und die Nutzung von Gebäuden in der EU entfallen rund 50%aller unserer geförderten Werkstoffe und unseres Energieverbrauchs sowie ein Drittel unseres Wasserverbrauchs. Zudem ist der Gebäudesektor für rund ein Drittel aller Abfälle verantwortlich und mit Umweltbelastungenverbunden, die in verschiedenen Phasen des Lebenszyklus eines Gebäudes auftreten, etwa bei der Herstellung von Bauprodukten, bei Bau, Nutzungund Renovierung von Gebäuden und bei der Entsorgung von Bauschutt. (Einleitung der Mitteilung der EU-Kommission zum effizienten Ressourceneinsatz im Gebäudesektor vom ) FOLIE 2 1
3 Recycling-Baustoffverordnung Warum? Konkurrenz durch in Österreich sehr günstige Primärrohstoffe Schwankende umwelt- und bautechnische Qualität v.a. durch ungeeignete Inputmaterialien Scheinverwertungenvon zu deponierenden Baurestmassen als Recyclingbaustoff Überangebotbzw. teilweise fehlende Verwertungsmöglichkeiten bestimmter Recyclingbaustoffe Recycling-Baustoffe gelten bis zum zulässigen Einsatz als Abfälle daher nur Übergabe der Baustoffe nur an befugten Abfallsammler und -behandler zulässig Rechtsunsicherheit durch weiche Regelung über den Bundes- Abfallwirtschaftsplan FOLIE 3 Ziele / Maßnahmen Standardisierung und Verbesserung der (umwelt- und bautechnischen) Qualität von Recycling-Baustoffen Schadstofferkundung von Gebäuden vor Abbruch Entfernung von Schad- und Störstoffen ( Rückbau ) Inputstoffe, Qualitätsklassen und Einsatzbereiche Qualitätssicherungs- und Kennzeichnungssystems Verbesserung der Marktfähigkeit von Recyclingbaustoffen Rechtssicherheit durch klare rechtliche Regelung Vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft (Produktstatus) Abgleich mit der EU- Bauprodukteverordnung FOLIE 4 2
4 Geltungsbereich Verpflichtungen für Bauherrn / Bauunternehmen: Die Durchführung einer Schad- und Störstofferkundung vor Abbruchoder Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden Entfernungermittelter Schad-und Störstoffe vor dem Abbruch oder der Sanierung (Rückbau) Die Trennpflicht von Abfällen auf Baustellen Verpflichtungen für Hersteller von Recycling-Baustoffen: Zulässige Inputstoffe / Eingangskontrolle Qualitätssicherung, Qualitätsklassen, Kennzeichnung Vorzeitiges Abfallende bestimmter Recycling-Baustoffe Verpflichtungen für Verwender von Recycling-Baustoffen: Anwendungsbeschränkungen und gebote FOLIE 5 Weitere relevante Regelwerke ÖNORM B3151 Rückbau von Gebäuden als Standardabbruchmethode ON-Regel Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten ÖNORM EN ISO Innenraumluftverunreinigung, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe ÖNORM B3140 Kennzeichnung von Recycling-Baustoffen EU-Bauprodukte-Verordnung Normenserie für Herstellung von Gesteinskörnungen Baunormen zur Herstellung von Asphalt und Beton FOLIE 6 3
5 Vorgaben für Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen Bauherrn / Bauunternehmen FOLIE 7 Verpflichtungen bei Abbruch und Sanierung Rückbau Durchführung von Abbrüchenund Sanierungen derart, dass die dabei anfallenden Abfälle einer (bau-und umwelttechnisch) möglichst hochwertigen Verwertungzugeführt werden und werden können. Der Rückbau besteht aus: Ermittlungder vorhandenen Schad-und Störstoffe vor Beginn der Abbruch und Sanierungsarbeiten (Schad- und Störstofferkundung) Entfernungder ermittelten Schad-und Störstoffen (maschinellen) Abbruch oder der Sanierung Ordnungsgemäße Behandlung der entfernten Schad- und Störstoffe (maschineller) Abbruch oder Sanierung des schad-und störstoffentfrachteten Gebäudes und Trennungder Hauptbestandteile entweder vor Ort oder (nachweislich) in einer nachgeschalteten Behandlungsanlage FOLIE 8 4
6 Verpflichtungen bei Abbruch und Sanierung Schad- und Störstofferkundung: Bei einem Abbruch-oder Sanierungsvorhaben, bei dem mehrals 100t Bau-und Abbruchabfälle (bezogen auf des Abbruchvorhaben) anfallen, sind mögliche Schad- und Störstoffe im Vorfeld zu erkunden, entweder: gemäß ÖNORM B3151 durch eine rückbaukundige Person ( orientierende Schadstofferkundung ) oder bei Abbruch-oder Sanierungsvorhaben von mehr als 3.500m³ umbautem Raum gemäß ON-Regel oderönorm EN ISO durch externe befugte Fachperson oder Fachanstalt ( umfassende Schadstofferkundung ). Bei Linienbauwerken kann die Schadstofferkundung durch eine chemisch-analytische Untersuchung vor Abbruch ersetzt werden FOLIE 9 Verpflichtungen bei Abbruch und Sanierung Rückbau / Trennpflicht: Durchführung eines (verwertungsorientierten) Rückbaus gemäß ÖNORM B3151 Entfernung der ermittelten Schad-und Störstoffen VOR dem maschinellen Abbruch vor Ort (wenn technisch möglich), ordnungsgemäße Trennung und Behandlung Im Zuge des (maschinellen) Abbruch bzw. der Sanierung sind die Hauptbestandteile des Gebäudes vor Ort zu trennen (wenn technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar) dies gilt nicht wenn verschiedenen Hauptbestandteile gemeinsam behandelt werden sollen oder müssen Trennung von gefährlichen Abfällen, Baustellenabfällen und anderen Abfälle jedenfalls vor Ort Verpflichtung des Bauherrn, die für dir Trennung erforderlichen Flächen bereitzustellen FOLIE 10 5
7 Rückbaukundige Person - Begriffsbestimmungen Unter einer rückbaukundigen Person wird eine Person verstanden, die eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall-und Bauchemie sowie Abfallrecht (insbesondere AWG 2002, Abfallverzeichnisverordnung, Deponieverordnung 2008 sowie baurelevante, auf dem AWG aufbauende Verordnungen) aufweist. Für eine bautechnisch oder chemisch geschulte Person (zbbaupolier, Bautechniker, Chemiker etc.) sollten die restlichen Kenntnisse über entsprechende Zusatzschulungen erworben werden (zb2 Tage Schulung mit Prüfung) FOLIE 11 Baustellenabfälle - Begriffsbestimmungen Baustellenabfall ist ein nicht gefährlicher Abfall, der bei Bau-und Abbruchtätigkeiten anfällt und kein Hauptbestandteil ist oder im Falle eines Neubaus nicht in relevanter Menge anfällt (zbdämmstoffe, Kunststoffrohre, Siedlungsabfall, Verpackungsmaterial, Verschnitte verschiedener Baustoffe) Baustellenabfälle sind jedenfalls vor Ort von anderen Abfällen getrennt zu sammeln FOLIE 12 6
8 Hauptbestandteil - Begriffsbestimmungen Hauptbestandteil ein Material einschließlich Materialverbunde, das mit mehr als fünf Volumsprozent, bezogen auf die vorhandenen Materialien, im zum Abbruch vorgesehenen Teil des Bauwerkes vorkommt Die Hauptbestandteile sind im Zuge der Erstellung des Rückbaukonzeptsgemäß ÖNORM B3151 zu ermitteln und zu dokumentieren. Da bei Linienbauwerken kein Rückbaukonzept zu erstellen ist, entfällt die Ermittlung der Hauptbestandteile FOLIE 13 Linienbauwerk - Begriffsbestimmungen Linienbauwerk ein longitudinales Bauwerk, welches Infrastrukturaufgaben erfüllt zbstraße, Weg, Gleisanlage, Tunnel, Leitung oder Kanal. Nichtals Linienbauwerke im Sinne dieser Verordnung gelten Hoch-oder Tiefbauten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Linienbauwerken stehen (zb Autobahnraststätten, Stellwerke, Kläranlagen oder Brücken); Bei Linienbauwerken entfällt die Erstellung eines Rückbaukonzepts sowie des Freigabeprotokolls, eine Schadstofferkundung ist jedoch durchzuführen außer: bei dem Abbruch-oder der Sanierung eines Linienbauwerks bei dem weniger als 100t Bau- und Abbruchabfälle anfallen Wenn bereits eine chemisch- analytische Untersuchung (zb Bohrkernbeprobung) durchgeführt wurde FOLIE 14 7
9 ÖNORM B3151 zu entfernende Schadstoffe Schadstoffe, die im Zuge des Rückbaus zu entfernen sind (Auszug aus ÖNORM B3151): künstliche Mineralfasern(lose verlegt, wenn gesundheitsgefährdend), Industriekamine und -schlote (zbschamotteverkleidungen von Heiz-und Industriekaminen), (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile(zB Sandwich-Elemente), Schlacken (zb in Zwischenböden eingebaute Schlacken), Isolierungen mit PCB schadstoffhaltige elektrische Bestandteile und Betriebsmittel (zbhg-haltige Gasdampflampen, Leucht-stoffröhren, Energiesparlampen etc) PAK-haltige Materialien (zb Teerasphalt, Teerpappe, Korkstein, Schlacke), salz-, öl-, teeröl- oder phenolölimprägnierte oder -haltige Bauteile (zb Holzbauteile, Pappen, Schwellen, Masten), asbesthaltige Materialien FOLIE 15 ÖNORM B3151 zu entfernende Störstoffe I Störstoffe, die im Zuge des Rückbaus zu entfernen sind (Auszug aus ÖNORM B3151): Fußbodenaufbauten, Doppelbodenkonstruktionen, nicht-mineralische Boden- oder Wandbeläge (ausgenommen Tapeten), abgehängte Decken, Überputz-Installationen aus Kunststoff (zbkabel, Kabelkanäle etc.) Fassadenkonstruktionen und -systeme (zbvorgehängte Fassaden, Glasfassaden, Wärmedämm-Verbundsysteme), Abdichtungen(zB Bitumenpappe, Kunststofffolien), gipshaltige Baustoffe (zbgipskartonplatten, Gipsdielen, gipshaltige Fließestriche) Zwischenwände aus Kork, Porenbeton, Holz, Kunststoff etc. Glas, Glaswände, Wände aus Glasbausteinen, lose verbaute Mineralwolle, Glaswolle und sonstige Dämmstoffe FOLIE 16 8
10 Rückbau Dokumentation < 3.500m³ Bauvorhaben > 100t anfallenden Bau- oder Abbruchabfälle und < 3.500m³ umbauten Raum: Objektbeschreibunggemäß ÖNORM B2251 (Formular 1 Seite) Schad- und Störstofferkundung (Formular A, 4 Seiten) Rückbaukonzept (Formular B, 6 Seiten) Weitergabe an den Recyclingbetrieb Freigabebestätigung (Bestätigung, formfrei) FOLIE 17 Rückbau Dokumentation > 3.500m³ Bauvorhaben > 3.500m³ umbautem Raum: Objektbeschreibunggemäß ÖNORM B2251 (Formular 1 Seite) Umfassende Schad- und Störstofferkundung durch befugte Fachperson (Gutachten) Rückbaukonzept (Formular B, 6 Seiten) Weitergabe an den Recyclingbetrieb Freigabebestätigung (Bestätigung, formfrei) FOLIE 18 9
11 Vorgaben für die Herstellung von Recycling-Baustoffen Hersteller von Recyclingbaustoffen (in der Regel: Der Recyclingbetrieb) FOLIE 19 Herstellung von Recycling-Baustoffen Vorgaben für die Herstellung von Recycling-Baustoffen Festlegung zulässiger Eingangsmaterialien (Schlüsselnummern-Liste, teilweise mit Einschränkungen) Vorgaben für die Eingangskontrolle Standardisiertes Qualitätssicherungssystem Qualitätsanforderungen(Parameter, Grenzwerte, Qualitätsklassen) an Recycling-Baustoffe Kennzeichnungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten Vorzeitiges Abfallende mit der Übergabe an Dritte für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A FOLIE 20 10
12 FOLIE 21 Eingangskontrolle - Bauschutt Bei der Annahme von Bauschutt aus Abbruch- und Sanierungstätigkeiten muss die entsprechende Dokumentation des durchgeführten Rückbausgemäß ÖNORM B3151 vorliegen: Objektbeschreibung(gemäß Werkvertragsnorm B2251) Dokumentation der Schadstofferkundung(entweder Formular A der ÖNORM B3151 oder Gutachten gemäß ON-Regel ) Rückbaukonzept(Formular B der ÖNORM B3151) Freigabeprotokoll(Formlose Bestätigung der Erreichung des Freigabezustandes bzw. Durchführung des Rückbaus gemäß Rückbaukonzept). Keine Dokumentation des Rückbaus muss vorliegen, wenn bei einer Abbruch-oder Sanierungsmaßnahme weniger als 100t Bau-und Abbruchabfälle anfallen oder bei Abbruchvorhaben, die vor dem angezeigt oder genehmigt wurden. Ohnenachgewiesenen Rückbau dürfen diese Materialien nichtzur Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden! FOLIE 22 11
13 Eingangskontrolle Straßenaufbruch / Ausbauasphalt Bei der Annahme von Straßenaufbruch bzw. Altasphalte aus Verkehrsflächen wird in der Regel eine Qualitätssicherung noch vor dem Abbrechen oder Abfräsen (in-situ) durchgeführt, der entsprechende Beurteilungsnachweisder Qualitätssicherung ersetzt die Dokumentation des Rückbaus. Liegt keinentsprechendes Gutachtenvor, muss im Falle von Linienbauwerken zumindest eine Dokumentation der Schadstofferkundung (Formular A der ÖNORM B3151) vorliegen, ansonsten muss die komplette Dokumentation des Rückbaus (Objektbeschreibung, Schadstofferkundung, Rückbaukonzept, Freigabeprotokoll) vorliegen. Bei Annahme von Straßenaufbruch bzw. Altasphalte von Baustellen, wo weniger als 100t Bau-und Abbruchabfälle anfallen, muss keine Dokumentationvorliegen FOLIE 23 Eingangskontrolle Kontrolle der Dokumentation Jede vorgelegte Dokumentation(Formulare gemäß ÖNORM B3151, Beurteilungsnachweise) ist grundsätzlich auf Vollständigkeit (sind alle Dokumente vorhanden, vollständig ausgefüllt und unterschrieben?) Plausibilität (ist Menge und Art der Abfälle sowie angegebene Schad-oder Störstoffe für die angegebene Abbruch-oder Sanierungsmaßnahme plausibel?) Übereinstimmungmit den angelieferten Abfällen (hinsichtlich Art, Menge und Gehalten an Schad-und Störstoffen überein?) zu prüfen. Weiters ist durch eine visuelle Kontrolle (soweit visuell möglich) zu prüfen, ob Schad-und Störstoffe (insbesondere jene, die in der Schadstofferkundung ermittelt wurden) auch weitestgehend entfernt wurde. Zur Kontrolle von Beurteilungsnachweise können zur Hilfestellung die Checklisten zur Eingangskontrolle auf Deponien (ÖWAV-Regelblätter) herangezogen werden FOLIE 24 12
14 Qualitätssicherung - Grundprinzipien Untersuchung für jede produzierten Charge eines erzeugten Recycling-Baustoffes notwendig Zwischenlagerungder Charge bis zum Abschluss der Untersuchung, erst dann Weitergabe an Dritte (In-Verkehr-bringen) oder eigene Verwertung zulässig Bei bestimmten Materialien ist die Qualitätssicherungbereits am Inputmaterial durchführbar (Stahlwerkschlacken, Ausbauasphalt, Gleisaushubmaterial und technisches Schüttmaterial) Für jede untersuchte Charge muss ein Beurteilungsnachweis vorliegen, von jeder untersuchten Probe ist eine Rückstellprobe aufzubewahren FOLIE 25 Qualitätssicherung - Untersuchungsverfahren Standardverfahrenfür kontinuierlich produzierende (stationäre oder mobilen) Recyclinganalagen: Deklarationsprüfung durch befugte Fachperson, werkseigene Produktionskontrolle Qualitätssicherung von Einzelchargen: Untersuchung gemäß ÖNORM S2127 durch befugte Fachperson Qualitätssicherung von Stahlwerkschlacken: als Abfallstrom gemäß DVO 2008 an der Gesamtfraktion durch befugte Fachperson In-situ-Beprobung von Verkehrsflächen: durch beprobungvon Bohrkernen, betriebseigener Probennehmer zulässig In-Situ-Beprobung von technischem Schüttmaterial und Gleisschottermaterial: gemäß den Verfahren der DVO 2008 durch befugte Fachperson Sonderregelung für Einkehrsplit aus der Frühjahrskehrung FOLIE 26 13
15 FOLIE 27 bautechnische Eignung von Recycling-Baustoffen Die einzuhaltenden bautechnischen Eigenschaften von Recycling-Baustoffen sowie deren korrekte, einheitliche Kennzeichnung ist in der ÖNORM B 3140 (derzeit im Gründruck) geregelt: Materialbezeichnung(zBRA für recycliertes, gebrochenes Asphaltgranulat oder RG für recycliertes Granulat aus Gestein etc.) (bautechnische) Güteklasse S, I, II, III oder IV (Zusammenfassung bestimmter technischer Eigenschaften wie Frostbeständigkeit, Widerstand gegen Zertrümmerung etc.) Sieblinienbereich zb 0/90 oder 0/32 mm Qualitätsklasse der Umweltverträglichkeit: U-A, U-B, U-E etc. Durch diese Kennzeichnung sind die bautechnischen und umwelttechnischen Anwendungsmöglichkeiten eindeutig ableitbar FOLIE 28 14
16 Abfallende und Bilanzierung Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen U-A verlierenmit der Übergabe an Dritte (In-Verkehr-setzen) ihre Abfalleigenschaft und werden zum Recycling-Baustoff-Produkt. Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen U-B, U-E, B-B etc. verlieren die Abfalleigenschaft erst mit ordnungsgemäßer Verwertung und dürfen daher nur befugten Sammlern- und Behandlern übergeben werden. Für Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen U-B, U-E, B-B etc. tritt das Abfallende bei ungebundener Anwendung mit der Herstellung des Bauwerks und bei gebundener Anwendung mit Herstellung des Betons bzw. Asphaltmischgutes ein (ausgenommen Schlackenasphalt) Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten müssen dies dem BMLFUW melden (Eintragung im eras) und die hergestellten Mengen gemäß Abfallbilanzverordnung bilanzieren FOLIE 29 Abfallende und Bilanzierung Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen U-A verlierenmit der Übergabe an Dritte (In-Verkehr-setzen) ihre Abfalleigenschaft und werden zum Recycling-Baustoff-Produkt. Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten müssen dies dem BMLFUW melden, diese Meldung erfolgt durch entsprechende Registrierung im eras als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten. Hersteller von Recycling-Baustoffen und Recycling-Baustoffprodukten haben die hergestellten Mengen gemäß Abfallbilanzverordnung zu bilanzieren. Auch Abfallersterzeuger, die Recycling-Baustoffe herstellen, eine Bilanzierung gemäß Abfallbilanzverordnung für diese Materialien durchführen, eine Bilanzierung anderer Abfälle ist dabei nicht notwendig FOLIE 30 15
17 Korrekte Bilanzierung gemäß Abfallbilanz Jede Hersteller von Recycling-Baustoffen (also in der Regel eine stationäre oder mobile Recyclinganlage, im Falle von Lohnarbeit auch der Bauherr bzw. sonstige Abfallbesitzer) hat dabei über zwei Lager zu verfügen: Lager für Recycling-Baustoff-Produkte: hier werden die hergestellten Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse U-A als Abfall gebucht, die Übergabe bzw. Ausbuchung erfolgt an eine SammelGTIN Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten. Lager für sonstige Recycling-Baustoffe: In dieses Lager werden alle anderen Recycling-Baustoffe (außer U-A) gebucht, die Buchung der Übergabe erfolgt wie jede Abfallübergabe durch Angabe der Übernehmers. Behandlung in Lohnarbeit wird wie bisher bilanziert, die Übergabe in Lohnarbeit kann dabei direkt an die oben genannten Lager des Herstellers von Recycling-Baustoffen gebucht werden FOLIE 31 Vorgaben für die Verwendung von Recycling-Baustoffen Baufirmen, Privatpersonen, Dritte FOLIE 32 16
18 Übernahme eines Recycling-Baustoffs Recycling-Baustoffe der Qualitätsklassen U-A (sowie Beton oder Asphaltmischgut, dass aus Recycling-Baustoffen der Qualitätsklassen U-B bis B-C hergestellt wurde) werden dem Anwender bereits als Produkt übergeben, es gibt hier seitens des Übernehmers keine abfallwirtschaftliche Genehmigungs-, Aufzeichnungs- oder Bilanzierungspflicht. Wird Material der Qualitätsklasse U-Afalsch verwendet (zbunter HGW oder im Wasserschutzgebiet) wird es wieder zu Abfall Für die Übernahme aller anderen Recyclingbaustoffe (U-B bis D sowie Asphaltmischgut, das aus Recycling-Baustoffen der Qualitätsklassen B-D oder D hergestellt wurde) ist jedenfalls eine Genehmigung als Sammleroder Behandler gemäß 24a notwendig, die Bilanzierung hat als normale Abfallübernahmezu erfolgen FOLIE 33 Anwendungsbeschränkungen U-A Anwendungsbeschränkungen U-A Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse U-A durch ungebunden in folgenden Bereichen NICHT verwendet werden: im Grundwasserschwankungsbereich (unter HGW 100 ) In Wasserschutzgebieten In Kernzonen von Wasserschongebieten (ausgenommen: Wasserschongebiete von Thermalwasservorkommen und wenn keine Kernzone oder engeres Schutzgebiet ausgewiesen ist) Und Oberflächengewässern. Für die gebundene Verwendung von Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse U-A gelten keine Anwendungsbeschränkungen gemäß RBS-VO FOLIE 34 17
19 Anwendungsbeschränkungen U-B Anwendungsbeschränkungen U-B Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse U-B dürfen ungebunden in folgenden Bereichen NICHT verwendet werden: im Grundwasserschwankungsbereich (unter HGW 100 ) In Wasserschutzgebieten In Kernzonen von Wasserschongebieten (ausgenommen: Wasserschongebiete von Thermalwasservorkommen In gesamten Wasserschongebiet, wenn keine Kernzone oder engeres Schutzgebiet ausgewiesen ist (Ausnahme: wasserrechtliche Bewilligung der Baumaßnahme) Oberflächengewässern. In jedem Fall ist bei ungebundene Anwendung von U-B eine gering durchlässig Deckschicht unmittelbar aufzubringen Für die gebundene Verwendung von Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse U-B gelten keine Anwendungsbeschränkungen gemäß RBS-VO FOLIE 35 Anwendungsbeschränkungen U-E Anwendungsbeschränkungen U-E Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse U-E dürfen ungebundennur im Trapez eines Gleiskörpers oder als Tragschicht unter einer gering durchlässigen Deckschicht sowie in folgenden Bereichen NICHT verwendet werden: im Grundwasserschwankungsbereich (unter HGW 100 ) In Wasserschutzgebieten In Kernzonen von Wasserschongebieten (ausgenommen: Wasserschongebiete von Thermalwasservorkommen) In gesamten Wasserschongebiet, wenn keine Kernzone oder engeres Schutzgebiet ausgewiesen ist (Ausnahme: wasserrechtliche Bewilligung der Baumaßnahme) Oberflächengewässern. Für die gebundene Verwendung von Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse U-E gelten keine Anwendungsbeschränkungen gemäß RBS-VO FOLIE 36 18
20 Anwendungsbeschränkungen H-B, B-B und B-C Anwendungsbeschränkungen H-B, B-B und B-C Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse H-B dürfen NUR gebundenals Betonzuschlagstoffverwendet werden, eine ungebundene Verwendung ist NICHTzulässig. Recycling-Baustoff-Produkte der Qualitätsklasse B-B und B-C dürfen NUR zur gebundenzur Herstellung von Asphaltmischgut B-B verwendet werden, eine ungebundene Verwendung ist NICHT zulässig. Der aus diesen Materialien hergestellte Beton bzw. das hergestellte Asphaltmischgut B-B verliert in der Regel unmittelbar die Abfalleigenschaft, es gibt keine Anwendungsbeschränkungen gemäß RBS-VO FOLIE 37 Wasserschon- und Schutzgebiete sowie HGW100 Ermittlung der Schutz- und Schongebiete Schutz-und Schongebiete, Kernzonen von Schongebieten oder das engere Schongebiet können beim wasserwirtschaftlichen Planungsorgan oder über die Wasserinformation Austria ( online abgefragt werden. Ermittlung der höchsten Grundwasserstandes (HGW 100 ) Erfragen beim örtlich zuständigen hydrographischen Dienst Statistische Ermittlung auf Grundlage vorhandener Daten statistisch zu ermitteln (siehe Regelblatt unter wasserkreislauf/hydrographie_oesterreich/mitteilungen/mitteilungsblatt87.html). Ist der HGW aufgrund vorhandener Daten nicht gesichert bestimmbar, ist eine Ermittlung durch Berechnungen oder anhand theoretischer Überlegungen zb durch ein Sachverständigen-Gutachten erforderlich (siehe auch Anhang A des ÖWAV-Regelblattes 217 Schutz des Grundwassers beim Abbau von Sand und Kies, ausgegeben im Juni 2014) FOLIE 38 19
21 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen In-Kraft-treten der Verordnung: Vorgaben zur Verwertung von LD-Schlacken direkt aus der Produktion können sind bereits seit dem umzusetzen Bis dürfen chemische Analysen auch von dafür nicht akkreditierten Labors durchgeführt werden. Schadstofferkundung und Rückbau ist erst bei nach dem In-Kraft- Treten genehmigten Abbrüchen oder Sanierungen verpflichtend FOLIE 39 Vorgaben für bereits hergestellte Recyclingbaustoffe Gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 ( qualitätsgesicherte Recycling- Baustoffe, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung hergestellt wurden (Qualitätsklasse A+, A, B oder C), dürfen noch bis Ende 2017 gemäß den Vorgaben BAWPL 2011 verwendet werden (d.h. es gelten die Qualitätsklassen und Anwendungsbeschränkungen gemäß BAWPL 2011, die Abfälle verlieren jedenfalls erst mit der zulässigen Verwertung ihre Abfalleigenschaft) Für eine Zuordnung von bereits qualitätsgesicherten Recycling-Baustoffe (Qualitätsklassen A+, A, B) zu den Qualitätsklassen dieser Verordnung müssen die einzelnen Chargen gemäß den Vorgaben des 10 neu qualitätsgesichert werden. Dabei ist ein größerer Beurteilungsmaßstab (geringere Anzahl an Proben) zulässig (siehe Anhang 3) FOLIE 40 20
22 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! DI Roland STARKE 01/ FOLIE 41 21
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