Baurestmassen- recycling
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- Klaudia Heintze
- vor 7 Jahren
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1 INFO für Aufbereiter Baurestmassen- recycling Warum Baustoff-Recycling? Im Rahmen von Abbrucharbeiten fallen unterschiedlichste Baurestmassen an, die durch sorgfältige Sammlung, Sortierung und Aufbereitung wieder zu hochwertigen Recycling-Baustoffen verarbeitet werden können und somit einen wertvollen Sekundär-Rohstoff darstellen. Eine möglichst sortenreine Erfassung der unterschiedlichen, bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien in jedem Stadium des Aufbereitungsprozesses trägt dabei erheblich zu einer hohen Qualität der Sekundär-Produkte bei. Abbrucharbeiten Was ist zu beachten? Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien schreibt die getrennte Sammlung und Verwertung von Baurestmassen, sofern diese gewisse Mengenschwellen überschreiten, vor. Stoffgruppen Bodenaushub Betonabbruch Asphaltaufbruch Holzabfälle Metallabfälle Kunststoffabfälle Baustellenabfälle Mineralischer Bauschutt Mengenschwelle 20 t 20 t 5 t 5 t 2 t 2 t 10 t 40 t PDF Download unter: Um zu gewährleisten, dass die einzelnen Stoffgruppen für die spätere Verwertung möglichst sortenrein vorliegen, sollte bereits vor Beginn der Abbrucharbeiten ein Entsorgungs- bzw. Abfallwirtschaftskonzept für die Baustelle erarbeitet werden, in dem eine Abschätzung der zu erwartenden Abfallarten und Mengen erfolgt. Wenn gefährliche Abfälle anfallen so ist ein für die Entsorgung berechtigtes Unternehmen zu beauftragen und die Entsorgung bzw. der Verbleib der gefährlichen Abfälle mittels Begleitschein zu dokumentieren. In jedem Fall sind folgende Stoffgruppen getrennt zu sammeln: Gefährliche Abfälle, unabhängig von der Menge Baurestmassen getrennt in die einzelnen Stoffgruppen Verpackungsabfälle (ausgenommen Holz und Metall in geringen Mengen) Biogene Abfälle Flüssige Abfälle Die Trennung dieser Stoffgruppen kann durch einen sogenannten geordneten Rückbau, bei dem einzelne Komponenten des Bauwerks demontiert und getrennt gesammelt werden, erreicht werden. Aufgrund der erhobenen Abfallmengen ist für jede Abfallart ein Verwertungs- bzw. Entsorgungsweg festzulegen. Auf der Baustelle ist außerdem für ausreichende Manipulations- bzw. Lagerflächen sowie geeignete Sammelbehälter (Mulde/Contai- Das Land Steiermark Abfall- und Stoffflusswirtschaft
2 ner/sackgestelle etc.) für die anfallenden Baurestmassen zu sorgen. Um eine optimale Trennung der Abfälle zu erreichen, sollten die einzelnen Behältnisse beschriftet werden und das Baustellenpersonal in der ordnungsgemäßen Zuordnung der Baurestmassen unterwiesen werden. Zur Dokumentation des Verbleibs des Abbruchmaterials sind die einzelnen angefallenen Abfallarten und Mengen in einem Baurestmassennachweis-Formular schriftlich zu erfassen und vom berechtigten Entsorgungsunternehmen bzw. der Behandlungsanlage ist eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Entsorgung einzuholen. Dieses Baurestmassennachweis- Formular muss gemäß Abfallnachweisverordnung für 7 Jahre aufbewahrt werden. Gemäß der Abfallbilanzverordnung 2008 müssen sich Abfallsammler und -behandler im elektronischen Register für die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (EDM) registrieren. Weiters haben Abfallsammler und -behandler Aufzeichnungen in diesem System Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen, und damit auch von Baurestmassen, für jedes Kalenderjahr fortlaufend elektronisch zu führen. Behandlung in einer Aufbereitungsanlage Was ist zu beachten? Im Rahmen der Anlieferung von Baurestmassen bei der Behandlungsanlage ist deren Herkunft und Beschaffenheit durch dafür eigens geschultes Personal zu kontrollieren und dokumentieren, um mögliche Kontaminationen auszuschließen und die Verwendbarkeit des Materials in der Aufbereitungsanlage sicherzustellen. Werden im zu recyclierenden Ausgangsmaterial schadstoffhaltige Verunreinigungen (z.b. Asbestzement) festgestellt, ist es auszusondern und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Nach erfolgter Eingangskontrolle ist das angelieferte Material einer Vorsortierung zu unterziehen. Materialien die die Kriterien einer Güte- bzw. Qualitätsklasse nicht erfüllen sind gegebenenfalls einer qualitativ weniger anspruchsvollen Klasse zuzuordnen. Bei der Vorsortierung ist zu beachten, dass der Anteil an Verunreinigungen im fertigen Recycling-Baustoff maximal 1 Masse-% betragen darf (bei Einhaltung dieses Verunreinigungsgrads sind die Verunreinigungen im fertigen Material optisch kaum mehr erkennbar) und daher eine entsprechend genaue Vorsortierung stattfinden muss. Das bloße Brechen von nicht sortierten Baurestmassen stellt somit keine Verwertung dar! Die vorsortierten Baurestmassen sind dann in geeigneten Lagern getrennt zwischenzulagern bis sie einem Brecher oder einer Siebanlage zur Weiterbehandlung zugeführt werden. Auch die erzeugten, unterschiedlichen Recycling-Baustoffe sind in getrennten Zwischenlagern zu lagern. Stoffgruppe: Baurestmassen Bodenaushub Straßenaufbruch Bauschutt Mutterboden Sand Kies Lehm Ton Steine bituminös (Asphalt) oder hydraulisch (Beton) gebundene Stoffe; Pflaster- und Randsteine Sand Kies Schotter Beton Fliesen Ziegel Kalkstein Mörtel Gips Blähton Gasbeton Klinker Natursteine Mauersteine auf Gipsbasis Sonstige separat zu sammelnde Abfälle Holz Kunststoff Papier Pappe Metalle Kabel Farben Lacke Asbestzement Eternit... Seite 2 l
3 Lagerung von Baurestmassen bzw. Recycling-Baustoffen Was ist zu beachten? Werden Baurestmassen an einer Abbruchstelle für den Weitertransport oder die Aufbereitung in einer mobilen Anlage länger als zwei Monate gelagert, so ist ein Zwischenlager einzurichten. Gewerbliche Zwischenlager erfordern in der Regel eine Genehmigung gemäß 74 ff GewO und unterliegen auch den Bestimmungen des Wasserrechts und den Bau- und Naturschutzvorschriften. Weiters ist zu beachten, dass gemäß 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 eine Lagerdauer von drei Jahren wenn die Baurestmassen aufbereitet werden bzw. von einem Jahr wenn diese einer Beseitigung zugeführt werden, nicht überschritten werden darf. Findet eine Überschreitung der Lagerfristen statt, so ist die, gemäß Altlastensanierungsgesetz vorgeschriebene Abgabe zu entrichten. Für den Genehmigungsantrag eines derartigen Zwischenlagers sind bereits vorab die zu erwartenden Arten und Mengen an Baurestmassen, die durchschnittliche und maximal zwischenzulagernde Baurestmassen-Menge sowie der Verbleib der Baurestmassen nach der Zwischenlagerung bekanntzugeben. Auch für technische Ausführung eines Zwischenlagerplatzes gelten gewisse Vorgaben. Gefordert werden ein tragfähiger, undurchlässiger Untergrund mit Sickerwassererfassung oder die Überdachung einer Lagerfläche mit befahrbarem Untergrund. Im Falle einer Zwischenlagerung auf einer genehmigten Deponie, bei einer Lagerung von weniger als zwei Monaten (beispielsweise beim Einsatz mobiler Behandlungsanlagen) oder bei der Lagerung von reinem Betonabbruch in einem hydrogeologisch wenig sensiblen Gebiet sind Abweichungen von den Anforderungen an die Dichtfläche und Sickerwassererfassung möglich. Abbildung: Zwischenlagerung von Recycling-Baustoffen Warum ist die Qualitätssicherung für die Herstellung von Recycling-Baustoffen relevant? Um einen Recycling-Baustoff, für den europäische technische Spezifikationen vorliegen, als solchen in Verkehr setzten zu dürfen, bedarf es gemäß Steiermärkischem Bauproduktegesetz einer CE-Konformitätskennzeichnung. Um Recycling-Baustoffe gemäß dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) beitragsfrei auf Baustellen einsetzen zu können, muss im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems die gleichbleibende Umweltqualität der aufbereiteten Materialien durch kontinuierliche Untersuchungen gewährleistet werden. Da aber eine CE-Kennzeichnung keinen Rückschluss darauf zulässt, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wurde, ist sie kein ausreichendes Kriterium für eine Beitragsfreiheit gemäß ALSAG. Wie ist die Qualitätssicherung bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen zu gestalten? Um eine qualitätsgesicherte Herstellung von Recycling-Baustoffen zu gewährleisten, ist in einer Erstprüfung festzustellen, ob die Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel eine Herstellung von Recycling-Baustoffen mit gleichbleibender Umweltverträglichkeit ermöglichen. Weiters ist zu überprüfen, ob die Überwachungsvoraussetzungen (Möglichkeiten der Eigen- bzw. Fremdüberwachung) und die festgelegten Anforderungen für Recycling-Baustoffe erfüllt werden. Im Rahmen der kontinuierlichen Qualitätssicherung ist jeder Recycling-Betrieb verpflichtet, Eigenüberwachungen in Form von visuelle Kontrollen, regelmäßigen, repräsentativen Beprobungen und Analysen der Abfälle durchzuführen oder ein Labor mit der Eigenüberwachung zu beauftragen, um sicherzustellen, dass die festgelegten Anforderungen für Recycling-Baustoffe eingehalten werden. Hier gibt die Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Baustoff-Recycling Verbands konkrete Auskunft darüber, welche Untersuchungen wie häufig durchzuführen sind. Für die Durchführung der Probenahme ist die ÖNORM EN anzuwenden und die Prüfung des Gehalts an Fremdmaterialien, Verunreinigungen und des Mischverhältnisses erfolgt analog zur ÖNORM EN Im Rahmen dieser Eigenüberwachung sind die Bezeichnung des Mate- l Seite 3
4 rials und die Herkunft, die durchgeführten Prüfungen, die Auswertung des Vergleichs mit den vorgegebenen Anforderungen sowie Ort, Datum und Name des Prüfers zu dokumentieren. Treten im Rahmen der Eigenüberwachung Mängel auf, so sind diese umgehend zu beheben. Erfüllt ein Recycling-Baustoff die Güte- bzw. Qualitätsanforderungen einer Klasse nicht, ist er entweder neu zu klassifizieren oder sofern dies nicht möglich ist, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Zweimal jährlich ist zusätzlich im Rahmen einer Fremdüberwachung festzustellen, ob die Recycling-Baustoffe die festgelegten Anforderungen hinsichtlich bautechnischer Gesichtspunkte und Umweltverträglichkeit erfüllen. Bei geringeren Mengen (kleiner 90 Produktionsstunden) ist nur eine Fremdüberwachung erforderlich. Anlagenbetreiber sind dazu verpflichtet, in einem Ergebnisbuch exakte, nachvollziehbare Aufzeichnungen darüber zu führen, welches Inputmaterial für die jeweilige Charge eingesetzt wurde und welche Untersuchungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung für dieses Material relevant sind. Weiters sind die täglichen Produktionsstunden und produzierten Tagesmengen je Recycling-Baustoff in einem Betriebsbuch zu dokumentieren. Mobile Anlagen sind Anlagen zur Behandlung nicht gefährlicher mineralischer Baurestmassen, die für einen begrenzten Zeitraum von maximal einem halben Jahr an einem Standort betrieben werden und werden gemäß 52 AWG 2002 genehmigt. Da mobile Anlagen häufig auch in dichter besiedelten Gebieten zum Einsatz kommen, ist besonders darauf zu achten, dass es zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigungen der Anrainer kommt. Insbesondere sind Maßnahmen zum Schallschutz, zur Vermeidung von Staub und Verunreinigungen und Vorsorgemaßnahmen bei Betriebsstörungen zu ergreifen. Des Weiteren sind bei der Standortauswahl Aspekte, wie ausreichende Untergrundtragfähigkeit, die Einhaltung von Mindestabständen zu Hochspannungsfreileitungen und Hochdruckgasleitungen sowie die Wahl eines Standorts 1 m über dem Grundwasserspiegel zu beachten. Die Anlage darf nur außerhalb von Wasserschutzgebieten, Hochwasserabflussgebieten und Heilquellschutzgebieten aufgestellt werden. Grundsätzlich ist bei mobilen Behandlungsanlagen, in denen Bodenaushub und nicht gefährliche Baurestmassen behandelt werden, keine Untergrundbefestigung erforderlich. Liegt der Behandlungsstandort jedoch in einem hydrologisch sensiblen Gebiet, so kann eine, den Anforderungen entsprechende, befestigte Lagerfläche erforderlich sein. Das anfallende Tagwasser (Niederschlag) am Standort ist zu erfassen und für die Befeuchtung der Baurestmassen zum Zweck der Minderung der Staubemissionen einzusetzen. Überschüssiges Niederschlagswasser sollte kontrolliert versickert werden. Müssen für den gewählten Standort Maßnahmen zur Untergrundbefestigung ergriffen werden, so können hierfür Recycling-Baustoffe eingesetzt werden, sofern diese die notwendigen Güte- und Qualitätsanforderungen erfüllen. Nach der Beendigung der Behandlungstätigkeiten ist das Grundstück in einen, mit dem Grundstückseigentümer vereinbarten, Endzustand zu versetzen, wobei in keinem Fall Quellen für negative Umweltauswirkungen zurückbleiben dürfen. Ziegelrecycling Welche Besonderheiten ergeben sich für mobile Behandlungsanlagen? Zur qualitätsgesicherten Herstellung von Recycling- Baustoffen in einer mobilen Anlage müssen zusätzlich zu den allgemeinen Erst-, Eigen- und Fremdüberwachungen der Recycling-Baustoff-Qualität auch Überprüfungen der mobilen Anlage stattfinden. Gemäß Abfallbilanzverordnung sind an jedem Anlagenstandort neben den zur Qualitätssicherung notwendigen Daten auch exakte Aufzeichnungen über In- und Output der behandelten Materialien geführt werden, sodass eine nachvollziehbare Massenbilanz erstellt werden kann. Vom Geräteführer ist außerdem ein Betriebstagebuch zu führen. Seite 4 l
5 Wo können die aufbereiteten Baurestmassen eingesetzt werden? Grundsätzlich können die in Recycling-Anlagen hergestellten Recycling-Baustoffe aufgrund ihrer Zusammensetzung in unterschiedliche Güte- und Qualitätsklassen, die durch eine Parameterliste und die dazugehörigen Grenzwerte definiert sind, eingeteilt werden. Während die Güteklassen eine Klassifizierung nach bautechnischen Gesichtspunkten darstellt, handelt es sich bei den Qualitätsklassen um eine Zuordnung je nach Ausmaß der Umweltverträglichkeit. Da auch bessere Qualitätsklassen als für den Anwendungszweck gefordert Verwendung finden können, ist es erstrebenswert durch sorgfältige Aufbereitung ein qualitativ möglichst hochwertiges Sekundärprodukt zu erzeugen. In jedem Fall muss der Recycling-Baustoff so gekennzeichnet werden, dass erkennbar ist, welche Input-Materialien zur Herstellung verwendet wurden und welche Güte- bzw. Qualitätsklasse das Produkt erfüllt. Über die Recycling-Börse Bau können die hergestellten Recycling-Baustoffe kostenfrei offeriert werden. Allgemeine Qualitätsanforderungen für Recycling-Baustoffe Weitgehend frei von Verunreinigungen - Anteil an Verunreinigungen kleiner als 1 Masse-% Keine teerhaltigen Baurestmassen Keine asbesthaltigen Baurestmassen Bautechnisch geeignet Umweltverträglich Einsatz für einen zulässigen Verwendungszweck Weiterführende Informationen Abbrucharbeiten Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien bzw. (BGBl. II Nr. 259/1991) ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten Werkvertragsnorm Baurestmassentrennung auf der Baustelle Ein Leitfaden für die Baustelle (WKO) Informationsblatt Baustellenabfälle Baurestmassen (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA19D Abfall- und Stoffflusswirtschaft) Merkblatt Verwertungsorientierter Rückbau Ein Leitfaden für Bauherren und Ausführende (Österreichischer Baustoff-Recycling Verband) ÖNORM Regel Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten Baurestmassen-Recycling Richtlinie für Recycling-Baustoffe ( , GESAMTAUSGABE Grün + Rot ) Richtlinie für Recycling-Baustoffe ( , TEIL- AUSGABE Grüne Richtlinie ) (Anwendungsbereich: Verwertung von hydraulisch oder bituminös gebundenen sowie ungebundenen mineralischen Baurestmassen) Richtlinie für Recycling-Baustoffe ( , TEIL- AUSGABE Rote Richtlinie ) (Anwendungsbereich: ungebundene Massen, zementgebundene Massen, Recycling- Sand aus mineralischen Baurestmassen) Info-Broschüre: Richtiger Umgang mit Baurestmassen (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA19D Abfall- und Stoffflusswirtschaft) Infoblatt: Baustellenabfälle Baurestmassen (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA19D Abfall- und Stoffflusswirtschaft) Recycling-Börse Bau ( Zwischenlager Merkblatt Zwischenlager für mineralische Baurestmassen, Asphaltaufbruch und Betonabbruch (Österreichischer Baustoff-Recycling Verband) Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194/1994 Qualitätssicherung - ALSAG Steiermärkischen Bauproduktegesetz 2000 Altlastensanierungsgesetz BGBl. Nr. 299/1989, letzte Novellen: BGBl. I 71/2003, BGBl. I 136/2004, BGBl. I 24/2007, BGBl. I 40/2008, BGBl. I 52/2009 l Seite 5
6 Erlass zum Altlastensanierungsgesetz, (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ALSAG Merkblatt 2010 ÖNORM EN Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1: Probenahmeverfahren ÖNORM EN Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 5: Bestimmung des Anteils an gebrochenen Körnern in groben Gesteinskörnungen Gütezeichen für Recycling-Baustoffe vom Österreichischen Güteschutzverband für Recycling-Baustoffe Qualitäts-Richtlinie der EQAR (European Quality Association for Recycling e.v.) Mobile Behandlungsanlagen Richtlinie für die mobile Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen und Bodenaushub, Oktober 2008 Sonstige Gesetzliche Grundlagen und Normen: Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II 618/2003 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II 570/2003, 89/2005 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 102/2002, 43/2004, 155/2004, 181/2004 ÖNORM S 2100 Abfallkatalog, Stand Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. I 215/1959 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz LGBl. 65/2004 Kontaktadressen Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA19D Abfall- und Stoffflusswirtschaft 8010 Graz, Bürgergasse 5a Österreichischer Baustoff-Recycling Verband Österreichischer Güteschutzverband Recycling-Baustoffe Österreichische Recycling-Börse Bau 1040 Wien, Karlsgasse 5 Tel.: +43 (0)1/ Fax: +43 (0)1/ brv@brv.at Wirtschaftskammer Österreich Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) office@wkstmk.at European Quality Association for Recycling e.v. D Berlin, Kronenstrasse Phone: 0049(0) Fax: 0049(0) mail@eqar.info Deponieverordnung, BGBl. 164/1996 idf. BGBl. II 49/2004 Medieninhaber und Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 19D, Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Fachabteilungsleiter: Hofrat Dipl.-Ing. Dr. Wilhelm Himmel (Nachhaltigkeitskoordinator Steiermark), Redaktion: Dipl.-Ing. Josef Mitterwallner Bürgergasse 5a, 8010 Graz, Telefon: (0316) , Fax: (0316) , fa19d@stmk.gv.at, Version: 1 vom
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