ABBRUCH VON BAUWERKEN. VERWERTUNG und BESEITIGUNG der anfallenden ABFÄLLE

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1 ABBRUCH VON BAUWERKEN VERWERTUNG und BESEITIGUNG der anfallenden ABFÄLLE Grundsätzlich sind die bei Abbruch eines Bauwerkes anfallenden Baurestmassen als Abfall einzustufen. Dies ergibt sich aus der Entledigungsabsicht des Bauherrn und aufgrund des erhöhten Schadstoffpotentials der Baurestmassen im Vergleich zu Primärrohstoffen. Daher sind die anfallenden Baurestmassen an hiezu befugte (Entsorgungs)Unternehmen zu übergeben (= befugter Abfallsammler oder behandler im Sinne des AWG 2002), damit diese qualitätsgesicherte Recyclingbaustoffe herstellen und die nicht verwertbaren Abfälle/Rückstände ordnungsgemäß beseitigen können. Entsprechend den abfallwirtschaftsrechtlichen Grundsätzen hat die Vermeidung von Abfällen (einschließlich der Reduktion der Schadstoffgehalte) Vorrang vor einer Verwertung und die Verwertung wiederum Vorrang vor einer ordnungsgemäßen Beseitigung. Das Prinzip der Abfallvermeidung und -verwertung kann bei Abbruchmaßnahmen dadurch umgesetzt werden, dass durch einen gezielten Rückbau und eine sorgfältige Materialtrennung die nicht verwertbaren Abfälle sowie die schadstoffbelasteten Bauteile von den recyclingfähigen Materialien (Altstoffen) getrennt werden. Alle nicht verwertbaren Abfälle sind einer ordnungsgemäßen Beseitigung, zb Deponierung oder Verbrennung zuzuführen. Um diese Ziele zu erreichen hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Anforderungen insbesondere in den nachfolgend genannten Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben: Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idf BGBL I Nr 9/2011 Baurestmassentrennverordnung (Verpflichtung zur Trennung und Verwertung von Baurestmassen), BGBl II Nr 259/1991 Abfallverzeichnisverordnung (Bezeichnung und Einstufung von Abfällen), BGBl II Nr 570/2003 idf BGBl II Nr 498/2008 Abfallnachweisverordnung (Aufzeichnungspflichten für Sammler/Behandler), BGBl II Nr 618/2003 Altlastensanierungsgesetz (für die Festlegung des ALSAG-Beitrages), BGBl I Nr 299/1989 idf BGBl I Nr 1/2011 Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG), LGBl Nr 40/1997 idf LGBl Nr 20/2011

2 Aus den Bestimmungen dieser Gesetze und Verordnungen ergeben sich folgende Vorgaben, die im Zuge von Abbruchmaßnahmen und bei einer Verwertung der dabei anfallenden Materialien zu beachten sind: 12 Abs 3 BauPolG schreibt vor, dass beim Abbruch eines Gebäudes mit mehr als 500 m³ umbautem Raum (ca. Einfamilienhaugröße), spätestens mit der Baubeginn- bzw. Ausführungsanzeige der Baubehörde ein Entsorgungsvertrag mit einem dafür befugten Unternehmen vorzulegen ist (siehe dazu: Weitergabe an einen befugten (Abfall)Sammler oder Behandler). Stand der Technik beim Abriss eines Bauwerks ist heute der "geordnete Rückbau". Der geordnete Rückbau soll sicherstellen, dass schadstoffhaltige Materialien vor dem Abbruch ausgebaut und entsorgt, sowie die für ein Recycling verwendbaren Baumaterialien mit höchstmöglicher Sortenreinheit (Holz, Ziegel, Beton etc.) getrennt erfasst werden. Voraussetzung für einen geordneten Rückbau ist die Erstellung eines Rückbaukonzeptes. Dieses kann erforderlichenfalls mit der Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes verbunden werden. Bauwerkserkundung Voraussetzung für einen geordneten Rückbau ist eine der Konzepterstellung und eine den Rückbauarbeiten vorausgehende Begehung und Erhebung der Vornutzung des Gebäudes. Falls im Bereich der abzubrechenden Bauteile bekannter Weise mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen gearbeitet wurde - insbesondere, wenn bei Gewerbebetrieben solche Stoffe in der Produktion früher Verwendung fanden - ist vor Beginn der Abbrucharbeiten eine Bauwerkerkundung gemäß ONR (Schadstofferkundung von Gebäuden vor Abbrucharbeiten) durchzuführen. Die Erkundung ist von einem dafür befugten Unternehmen durchzuführen. Im Zuge der Begehung hat eine Kennzeichnung jener Bauteile stattzufinden, die gesondert zu erfassen sind (zb. asbesthältige Materialien, verrußte Kamine, ölverunreinigte Böden aus Heizungskellern). Geordneter Rückbau Die im abzubrechenden Gebäude vorhandenen Kamine, mineralfaserhältige (Asbest und auch künstliche Mineralfasern) Bauteile wie zb Welleternit, Bodenbeläge, Brandschutzteile sind wie bereits erwähnt - jedenfalls getrennt zu erfassen und einer zulässigen Beseitigung zuzuführen. Beim Umgang mit Asbest sind besondere Vorkehrungen zu treffen. Hiezu können weitere Informationen abgerufen werden unter: htm. 2/8

3 Abfalltrennung Damit die beim Abbruch anfallenden Stoffgruppen (Abfallarten) einer Verwertung zugeführt werden können, ist beim Abbruch in geordneter Weise vorzugehen (siehe zb ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten). Die Baurestmassentrennverordnung, BGBl 1991/259, schreibt die Trennung von verschiedenen Stoffgruppen als wichtige Voraussetzung für eine bestmögliche Verwertung vor. Ab diesen Mengenschwellen sind eine getrennte Erfassung und die Verwertung verpflichtend: Bodenaushub Beton Asphaltaufbruch Holz Metall Kunststoff Baustellenabfälle Bauschutt 20 t 20 t 5 t 5 t 2 t 2 t 10 t 40 t Die Trennung hat entweder direkt am Anfallsort oder in einer dafür genehmigten Anlage zu erfolgen. Wenn eine Verwertung nicht möglich ist, sind die Abfälle ordnungsgemäß zu beseitigen, zb in einer genehmigten Deponie. Weitergabe an befugte (Abfall-) Sammler oder Behandler Das AWG 2002 verlangt ausdrücklich, dass ein Abfallbesitzer (hier der Bauherr) seine Abfälle nur an einen befugten Abfallsammler/-behandler weitergeben darf und ausdrücklich (am besten schriftlich) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung der Abfälle zu beauftragen hat (siehe 15 Abs 5a und 5b AWG 2002; Textvorschlag in Anhang 1). Erfolgt diese gezielte Entsorgerauswahl sowie die explizite Beauftragung mit der umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung der Abfälle nicht, bleibt der Bauherr (Abfallbesitzer) weiterhin abfallrechtlich verantwortlich und kann durch die Behörde zur Tragung allfälliger Beseitigungskosten herangezogen werden. Befugte Übernehmer von Baurestmassen Zur Übernahme von Baurestmassen befugt sind Abfallsammler oder behandler, die entweder über eine Erlaubnis nach 24a (früher 24 und 25) AWG 2002 verfügen, oder "rücknahmebefugt" sind. Diese "Rücknahmebefugnis" gilt (je nach Umfang der Gewerbeberechtigung) für Unternehmen des Baugewerbes für jene Abfälle, die typischer Weise bei der Errichtung oder beim Abriss von Bauwerken anfallen können und nur unter der Voraussetzung, dass sie die Baurestmassen direkt an einen befugten Sammler oder Behandler mit einer oben angeführten Erlaubnis weitergeben. Beabsichtigt ein "rücknahmebefugtes Unternehmen" selbst die Beseitigung oder Verwertung der Abrissmaterialien (oder Teilen davon) durchzuführen, so ist dafür 3/8

4 jedenfalls eine ausdrückliche Erlaubnis zum Sammeln oder Behandeln von Abfällen gem 24a AWG 2002 notwendig. Zulässige Verwertung Eine zulässige Verwertung liegt vor, wenn Baurestmassen bei einer Baumaßnahme einen konkreten Zweck erfüllen können (also einen ohnedies benötigten Rohstoff wie zb Kies ersetzen) das Material technisch und chemisch für die Baumaßnahme geeignet ist und die Baumaßnahme und der Materialeinsatz im Einklang mit allen sonst anzuwendenden Gesetzesvorschriften (zb WRG, NSchG, usw...) steht bzw allenfalls notwendige Genehmigungen vor Durchführung der Baumaßnahme vorliegen. Die recyclierten Baurestmassen dürfen dabei nur in der unbedingt notwendigen Menge verwendet werden. Die chemische Eignung ist durch entsprechende Untersuchungen nachzuweisen; siehe dazu zb. die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2006, Kapitel "Anforderungen an die Qualität von Baurestmassen zur Verwertung" Die technische Eignung ist anhand der Anforderungen der geplanten Maßnahme an (erd)bautechnische Eigenschaften der Materialien (Korngröße, Festigkeit, Frostbeständigkeit, etc) und der dafür bestehenden Normen und technischen Richtlinien zu beurteilen. Ob der Materialeinsatz notwendig ist, wird immer anhand der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles geprüft; zb. ist eine Baugrubenverfüllung nach einem Abbruch nicht notwendig, wenn im Zuge der anschließenden Baumaßnahme an dieser Stelle ein neuerlicher Kelleraushub erforderlich wäre, oder wenn für einen Straßenbau ca 50 cm Unterbau technisch ausreichend sind, aber eine 1 m mächtige Schicht einplaniert werden soll. Aufbereitung von Baurestmassen Baurestmassen müssen in der Regel aufbereitet oder zumindest zerkleinert werden. Die Aufbereitung muss durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass die aufbereiteten Recyclingbaurestmassen eine gleichbleibende Qualität und Eignung aufweisen. Zur Zerkleinerung der abgebrochenen mineralischen Materialien vor Ort darf nur eine mobile Brecheranlage eingesetzt werden, welche über eine Genehmigung gemäß 52 AWG 2002 ("mobile Abfallbehandlungsanlage") verfügt. Diese Anlagen müssen je nach Schallleistungspegel einen im Bescheid festgelegten Abstand, jedoch mindestens 150 m, zum nächsten bewohnten Gebäude einhalten, und dürfen längstens 100 h pro Jahr an einem Standort betrieben werden. Es besteht aber die Möglichkeit, dass durch die örtlich zuständige Behörde (im Bundesland Salzburg: Abt. 5 Umweltschutz des Amtes der Salzburger Landesregierung, mailto:abfallwirtschaft@salzburg.gv.at) bei Setzung geeigneter Schutzmaßnahmen ein geringerer Abstand oder eine längere Betriebsdauer genehmigt wird. 4/8

5 Zwischenlagerung Eine Zwischenlagerung der abgebrochenen Materialien vor Ort ist nur gestattet, wenn Beeinträchtigungen des Bodens, des Grundwassers (sofern vorhanden) oder von Oberflächengewässern ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für eine angedachte Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen (zb ölverunreinigte Abfälle) vor Ort. Altlastenbeitrag (ALSAG-Beitrag) Das Altlastensanierungsgesetz regelt, für welche Tätigkeiten beim Umgang mit Abfällen (Ablagerung, Verbrennung, Weiterverarbeitung, Export) ein ALSAG-Beitrag zu entrichten ist. Erdaushub und Baurestmassen sind unter bestimmten, genau bezeichneten Voraussetzungen von dieser Beitragspflicht ausgenommen (siehe Tabelle im Anhang 2). Wenn die Ausnahmebestimmungen nicht eingehalten werden, sind für Erdaushub bzw Baurestmassen 8,- /t (ab ,20 /t) an das Finanzamt abzuführen. Auch für zwischengelagerte Abfälle kann ein ALSAG-Beitrag fällig werden, und zwar wenn zu verwertende Abfälle länger als drei Jahre zwischengelagert werden. Für Abfälle, die ohnedies beseitigt werden müssen, wird der ALSAG-Beitrag bereits nach einem Jahr Zwischenlagerung fällig. Abfallwirtschaftskonzept - AWK Gemäß dem Salzburger Baupolizeigesetz (BauPolG) ist verpflichtend ein AWK bei jedem Bauvorhaben zu erstellen, das einen umbauten Raum von über m³ vorsieht. Ein Muster für ein AWK ist abrufbar unter: Das AWK beschreibt: um welche Baustelle es sich handelt, welche Beteiligten, welche Aufgaben zu übernehmen oder durchzuführen haben, mit welchen Abfallmengen und Abfallarten im Rahmen des Bauvorhabens gerechnet werden muss, wo und wie die Trennung der Abfallarten auf der Baustelle zu erfolgen hat, wo und durch wen die Beseitigung oder Verwertung der Abfälle erfolgen soll, welche Abfall-Zwischenlagerungen vor Ort notwendig sind und welche besonderen Vorkehrungen (Schadstofferkundung, Rückbaukonzept) vorgesehen sind. Aus abfalltechnischer Sicht müssen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Abbruchmaßnahmen mit anschließender Verwertung der dabei anfallenden Baurestmassen (vor Ort oder in einer dafür genehmigten Aufbereitungsanlage) folgende Maßnahmen vorgeschrieben bzw. beauftragt werden: 1. Spätestens mit der Anzeige des Beginns der Abbruchmaßnahme (Baubeginnanzeige) ist der Behörde ein Entsorgungsvertrag mit einem dafür befugten Unternehmen vorzulegen. 2. Da sich unter den abzubrechenden Bauteilen mineralfaserhältige (Asbest aber auch künstliche Mineralfasern) Stoffe wie zb Eterniteindeckung, Bodenbeläge, Brandschutzteile befinden, ist vor Beginn der Abbrucharbeiten eine 5/8

6 Bauwerkserkundung gemäß ONR (Schadstofferkundung von Gebäuden vor Abbrucharbeiten) durchzuführen. 3. Da anzunehmen ist, dass im abzubrechenden Bauwerk mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen manipuliert wurde, ist vor Beginn der Abbrucharbeiten eine Bauwerkerkundung gemäß ONR , Schadstofferkundung von Gebäuden vor Abbrucharbeiten, durchzuführen. 4. Die Bauwerkerkundung ist von einem dafür befugten Unternehmen durchzuführen. 5. Der Abbruch ist als geordneter Rückbau durchzuführen (siehe zb. ÖNORM B 2251 Abbrucharbeiten). 6. Mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen kontaminierte Bauteile oder Untergrund aber auch asbesthaltige (auch künstliche Mineralfasern enthaltende) Bauteile und Baurestmassen (zb. Eternitdach) sind getrennt zu erfassen und zu entsorgen. 7. Beim Rückbau asbest- oder mineralfaserhältiger Bauteile ist durch geeignete Maßnahmen (wie das Befeuchtender der faserhaltigen Materialien und Bauteile) die Freisetzung von Fasern bestmöglich zu verhindern. 8. Kamine sind separat zu erfassen und getrennt von den verwertbaren Baurestmassen zu entsorgen. 9. Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch, Altholz, Metalle sind zu trennen, wenn bei den genannten Abfallart die in der Baurestmassentrennverordnung genannte Mengenschwelle erreicht wird. Zudem sind diese Fraktionen verpflichtend einer Verwertung zuzuführen. 10. Sämtliche beim Abbruch anfallenden Abfälle sind nachweislich einem dafür befugten (Entsorgungs)Unternehmen zur weiteren Behandlung zu übergeben. Davon ausgenommen sind jene Abfälle, die vor Ort einer zulässigen Verwertung zugeführt werden. 11. Soll vor Ort eine mobile Behandlung von Abfällen erfolgen (zb Einsatz eines mobilen Brechers), so dürfen hiefür nur nach AWG 2002 genehmigte mobile Anlagen eingesetzt werden und sind die im Anlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Nachbarabstände einzuhalten. 12. Über den Verbleib sämtlicher beim Abbruch angefallenen Abfälle sind Aufzeichnungen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ivm der Abfallnachweisverordnung 2003 zu führen und nach Abschluss der Baumaßnahme der Behörde unaufgefordert in Kopie vorzulegen. Ing Friedrich Resch Land Salzburg, Abteilung Umweltschutz Michael Pacher Straße 36, Postfach 527 A-5010 Salzburg mailto: friedrich.resch@salzburg.gv.at Telefon: 0662/ Fax: 0662/ /8

7 Anhang 1 Textvorschlag für den Nachweis der Eignung eines "Abfallübernehmers" für Ausschreibung und Angebot: Rechtliche Vorgaben: 1. Gem 15 Abs 5a AWG 2002 idgf ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird. 2. Gem 15 Abs 5b AWG 2002 idgf kann, wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß 73 Abs. 1 AWG 2002 idgf mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden. Daher wird vorgeschlagen, dass folgender Text unter "1.5 EIGNUNG" angefügt wird: Nachweis, dass die bei der Ausführung anfallenden Abfälle gesammelt und/oder behandelt werden dürfen, durch Vorlage einer Erlaubnis (Bescheid) gem 24a Abs 1 AWG 2002 idgf, einer schriftlichen Darlegung einer gegebenen Rücknahmebefugnis gem 24a Abs 2 Zif 5 AWG 2002 idgf, (Wer erwerbsmäßig Produkte abgibt, darf Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler zurücknehmen. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte.) zb Baumeistergewerbe, Erdbaugewerbe uä; einer Bestätigung (Bescheid, Erklärung), dass die nicht gefährlichen Abfälle zulässigerweise zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufgebracht werden; Weiters wird vorgeschlagen, dass folgender Text unter "Erklärung des Bieters" angefügt wird: Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass sämtliche anfallenden und an den Bieter übergebenen Abfälle einer umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung zugeführt werden ( 15 Abs 5a lit b AWG 2002 idgf). 7/8

8 Beitragsfreie Maßnahmen gemäß ALSAG Anhang 2 Material Bodenaushub- Material Erdaushub Erdaushub mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, Kriterien im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß Zulässige Tätigkeit Verfüllung von Geländeunebenheiten (ua Baugruben, Künetten), oder für eine Geländeanpassung (ua Dämme, Unterbau von Straßen, Gleisanlagen, Fundamenten) oder für den Bergversatz Verfüllung von Geländeunebenheiten (ua Baugruben, Künetten), oder für eine Geländeanpassung (ua, Dämme, Unterbau von Straßen, Gleisanlagen, Fundamenten) oder für den Bergversatz Grenzwerte für Inertabfalldeponie oder Baurestmassendeponie eingehalten Ablagerung auf einer dafür genehmigten Deponie sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme, und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Verfüllung von Geländeunebenheiten (ua Baugruben, Künetten), oder für eine Geländeanpassung (ua, Dämme, Unterbau von Straßen, Gleisanlagen, Fundamenten) oder für den Bergversatz

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