Andrea Mrazek, M.A., M.S. (USA) Behandlungsvereinbarung Ein Instrument zur Stärkung der Rechte psychisch kranker Menschen

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1 Andrea Mrazek, M.A., M.S. (USA) Behandlungsvereinbarung Ein Instrument zur Stärkung der Rechte psychisch kranker Menschen Ein Beitrag zum Fachgespräch der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN UN-Behindertenrechtskonvention und Rechte von psychisch Kranken am Montag, BPtK Klosterstraße Berlin Tel.: Fax:

2 Stellungnahme Die Stärkung von Patientenrechten durch ein Patientenrechtegesetz ist nun schon seit geraumer Zeit in der politischen Diskussion. Was die Regierung bisher dazu vorgelegt hat, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Idee, bereits bestehende Rechte zu kodifizieren. Die Bundespsychotherapeutenkammer ist jedoch der Auffassung, dass ein Patientenrechtegesetz darüber hinaus einen echten Beitrag zur Stärkung der Patientenrechte leisten kann und muss und zwar gerade auch für psychisch kranke Patienten. Dieser Beitrag skizziert im Folgenden die Möglichkeit, mit gesetzlichen Vorgaben zur Behandlungsvereinbarung zur Stärkung der Rechte psychisch kranker Menschen beizutragen. Gewandelte Rolle des Patienten im Gesundheitswesen Die Rolle des Patienten im Gesundheitswesen hat sich nicht erst gestern geändert. So hat sich bereits der Sachverständigenrat für die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen in seinem Gutachten 2001 intensiv mit der Rolle der Patienten bzw. Versicherten auseinandergesetzt. Er sah die Patienten in einer zentralen Rolle in einem zunehmend wettbewerblich gesteuerten Gesundheitssystem. Der Patient als wichtige Kraft neben Leistungserbringern und Krankenkassen so der Sachverständigenrat soll ein Gegengewicht bilden können zu einer rein ökonomisch orientierten Sichtweise auf Krankheit und Gesundheit. Patienten hätten im Kampf gegen Unwissenheit, Qualitätsmängel und Verschwendung im Gesundheitswesen eine zentrale Rolle. Seither beschäftigt das Gesundheitssystem dieses Thema unter den Stichworten Patientensouveränität oder Autonomie. Die Debatte blieb nicht ohne Auswirkungen. Mittlerweile sitzen Patientenvertreter im Gemeinsamen Bundesausschuss, die Unabhängige Patientenberatung ist eingerichtet und Patienteninformationen sind klarer verständlich und leichter zugänglich geworden. Selbstbestimmungsrecht und Einwilligungsfähigkeit In diesem Kontext soll hier der Frage nachgegangen werden, wie es um die Autonomie des Patienten steht, wenn er sein Selbstbestimmungsrecht vorübergehend nicht mehr ausüben kann. In diesen Fällen wird letztlich auf den mutmaßlichen Willen des Patienten abgestellt. Das ist besser als losgelöst vom Willen des Patienten für ihn zu entscheiden. Immerhin ist dadurch anerkannt, dass das Selbstbestimmungsrecht der Patienten zu achten ist und es nicht an der Grenze der Einwilligungsfähigkeit endet. Seite 2 von 5

3 Stellungnahme Behandlungsvereinbarung und Selbstbestimmungsrecht Hier setzt die Idee einer Behandlungsvereinbarung an. Sie ist ein Instrument, um sicherzustellen, dass auch bei Verlust der Einwilligungsfähigkeit der Patientenwille weiterhin maßgeblich bleibt. Sie kommt bereits heute freiwillig und unverbindlich vor allem in psychiatrischen Einrichtungen zur Anwendung. Sie gibt Patienten, die aufgrund der Schwere und/oder Chronizität ihrer Erkrankung damit rechnen (müssen), erneut stationär behandelt zu werden, die Möglichkeit, im Vorfeld zu bestimmen, welche Behandlungsmaßnahmen ergriffen werden sollen, wenn die Patienten diese Entscheidung nicht mehr selbst treffen können bzw. ihren Willen nicht mehr artikulieren können. Dies betrifft besonders Patienten mit psychischen Erkrankungen, die durch rezidivierende Verläufe gekennzeichnet sind, bei denen wiederkehrende Krankheitszustände mit Phasen von Eigen- oder Fremdgefährdung eintreten können. Bisher fehlt den Patienten eine Möglichkeit, auf die Behandlung im Vorfeld Einfluss zu nehmen, z. B. zu den Behandlungsmethoden, die angewendet werden sollen, für den Fall, dass es den Patienten vorübergehend so schlecht geht, dass sie keine Entscheidungen mehr treffen können. Die Hilflosigkeit und Unsicherheit in Bezug auf eine stationäre Behandlung und die dort durchgeführten Maßnahmen stellt für die Betroffenen eine erhebliche Belastung dar, die den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflussen kann. Die Unsicherheit kann Patienten davon abhalten, sich in eine notwendige stationäre Behandlung zu begeben. Patientenverfügung und Vertragsrecht Die Möglichkeiten, die eine Behandlungsvereinbarung bietet, gehen über die einer Patientenverfügung hinaus. Mit einer Patientenverfügung kann einseitig in eine bestimmte Behandlung eingewilligt oder diese untersagt werden ( 1901a Absatz 1 Satz 1 BGB), sie bietet aber keine ausreichende Möglichkeit, vertraglich in Bezug auf das konkrete Angebot einer Klinik einen durchsetzbaren Behandlungsanspruch festzulegen. Die derzeitige Rechtslage, insbesondere das allgemeine Vertragsrecht, reicht nicht aus, um dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten dahingehend gerecht zu werden. Zunächst ist es in das Belieben der Einrichtung gestellt, ob sie überhaupt eine Seite 3 von 5

4 Stellungnahme solche Vereinbarung anbietet. Zum andern unterscheiden sich die Inhalte stark und die Vereinbarungen werden teilweise sogar ausdrücklich als rechtlich unverbindlich bezeichnet. Mit einer unverbindlichen Vereinbarung über die Art der Behandlung kann kein Patient sicher sein, dass mit ihm in der Klinik auch das passiert, was er in Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung vorher festgelegt hat. Unverbindlich kann sie daher nur beschränkt zur Stärkung der Autonomie von Patienten beitragen. Behandlungsvereinbarung heute Behandlungsvereinbarungen werden bereits heute wenn auch freiwillig und unverbindlich angewandt. Allerdings liegen Zahlen darüber, wie viele Kliniken mit wie vielen Patienten derartige Vereinbarungen schließen, nicht vor. Nach der Erfahrung von Psychotherapeuten kann mit Hilfe der derzeit üblichen freiwilligen Behandlungsvereinbarung den Patienten zumindest besser vermittelt werden, was mit ihnen in der Klinik voraussichtlich geschehen wird. Gerade daran, was sie für Patienten bietet, ist das Potential einer verbindlichen Behandlungsvereinbarung zu erkennen, Aus dem Praxisalltag wissen Psychotherapeuten, dass es Patienten häufig weniger um die abstrakten Begriffe Autonomie, Souveränität und Selbstbestimmung geht, sehr wohl aber genau um das, was dahintersteht. Patienten haben häufig was sicherlich verständlich ist Angst davor, was mit ihnen im Krankenhaus geschehen kann oder wird. Sie fühlen sich hilflos und unsicher. Insbesondere drohende Zwangsmaßnahmen stellen für die Betroffenen eine erhebliche Belastung dar. Dies kann schon für sich genommen den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflussen. Patienten können jedoch vor allem wegen ihrer Unsicherheit vor einem stationären Aufenthalt zurückschrecken. der sie schieben ihn auf, obwohl er für sie in dieser Situation das Beste wäre. Nach Erfahrungen mit Patienten ist für sie das Hauptproblem, dass sie bisher im Vorfeld kaum Einfluss auf die Behandlung nehmen können. Ihnen fehlt die Möglichkeit, für den für sie schlimmsten Fall vorzusorgen: dass ein stationärer Aufenthalt notwendig wird und sie nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Seite 4 von 5

5 Stellungnahme Entscheidungen des Patienten Beispielsweise hat ein Patient bei vorangegangen Behandlungen im Krankenhaus festgestellt, dass es ihm gut tut, wenn er zunächst abgeschirmt wird und zur Ruhe kommen kann, ohne sofort medikamentös behandelt zu werden. Wenn er erneut in das Krankenhaus eingewiesen wird und er diesen Willen nicht mehr artikulieren kann, beginnt die Standardbehandlung, er wird sofort medikamentös behandelt. In einer Behandlungsvereinbarung kann der Patient eine Entscheidung dazu treffen, was mit ihm unmittelbar bei der Aufnahme geschehen soll. Neben der Aufnahmesituation kann der Patient beispielsweise angeben, wer benachrichtigt werden soll, welche Medikamente er einnimmt usw. Ein Beispiel einer Behandlungsvereinbarung finden sie im Anhang. Die Entscheidung über die Behandlung im Falle der Einwilligungsunfähigkeit trifft der Patient im Vorfeld, wenn er in der Lage ist, das zu bestimmen natürlich nicht allein sondern in Absprache mit Ärzten und Psychotherapeuten. Er wird dadurch in die Lage versetzt, sein Selbstbestimmungsrecht tatsächlich wahrzunehmen, auch wenn er in die Lage kommt zu einem späteren Zeitpunkt seinen Willen nicht artikulieren zu können allerdings nur dann, wenn die Vereinbarung rechtlich verbindlich ist. Es kann auch sinnvoll sein, ergänzend unverbindlich bestimmte Wünsche des Patienten schriftlich festzulegen, wie beispielsweise die Behandlung und Betreuung durch bestimmte Personen je nach Möglichkeit und Dienstplan. Die zentralen Inhalte müssen jedoch rechtlich verbindlich sein. Es ist daher erforderlich, die Einzelheiten zur Behandlungsvereinbarung gesetzlich festzulegen. Bei der Patientenverfügung hat der Gesetzgeber dies bereits erkannt und sie ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Anhang: Beispiel einer Behandlungsvereinbarung Seite 5 von 5

6 Behandlungsvereinbarung für den Fall einer stationären Behandlung Erklärung und Absprachen zwischen Herrn/Frau.. (Name, Vorname, Geburtsdatum) (Anschrift, Telefon) und Klinikum Region Hannover Psychiatrie Wunstorf Südstr Wunstorf Medizinische Hochschule Hannover Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Carl-Neuberg-Str Hannover Klinikum Region Hannover Psychiatrie Langenhagen Rohdehof Langenhagen Klinikum Wahrendorff GmbH Das Fachkrankenhaus für die Seele Rudolf-Wahrendorff-Str Sehnde Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

7 Präambel Psychiatrie-Erfahrene des Vereins Psychiatrie-Erfahrener Hannover e.v. und Mitarbeiter/- innen der Psychiatrischen Kliniken in der Region Hannover haben die nachfolgende Behandlungsvereinbarung ausgearbeitet. Die Kliniken wollen mit diesen Absprachen die Erfahrungen der Psychiatrie-Erfahrenen nutzen, um ihnen in Krisensituationen adäquater zu helfen. Psychiatrie-Erfahrene sehen sich zunehmend für ihre psychische Entwicklung selbst verantwortlich und möchten hiermit erreichen, dass ihre Erfahrungen mit ihren Krisen und mit der Klinik beachtet und im Rahmen einer zukünftigen Behandlung genutzt werden. Diese Absprachen sind für diejenigen Psychiatrie-Erfahrenen nützlich, die sich im Vorfeld mit ihrer Situation (Soziales Umfeld, Gründe für die Entstehung von Krisen, u.a.) auseinandersetzen wollen. Die vorliegende Fassung der Behandlungsvereinbarung ist im Arbeitskreis Gemeindepsychiatrie des Sozialpsychiatrischen Verbundes der Region Hannover diskutiert und als Handlungsanleitung empfohlen worden. Die Behandlungsvereinbarung enthält wichtige Hinweise, die für eine individuell angemessene Behandlung nützlich sind. Diese Behandlungsabsprachen dienen der gegenseitigen Vertrauensbildung. Die Klinik verpflichtet sich, für die Einhaltung der Absprachen Sorge zu tragen auch bei einer Unterbringung im Rahmen des PsychKG. Die Klinik bekräftigt die Pflicht zur Dokumentation der Behandlungsmaßnahmen und ist bereit, die Gründe für eventuell notwendig erscheinende Abweichungen von den vereinbarten Behandlungsabsprachen zu erläutern. Von den Absprachen darf nicht abgewichen werden, wenn nicht zuvor die/der diensthabende berärztin/berarzt eingeschaltet wurde und diese/r der Abweichung von den Absprachen zugestimmt hat. In diesem Sinne gehört die Einhaltung der Behandlungsvereinbarung zu einer ordnungsgemäßen Behandlung, auch bei Unterbringung im Rahmen des PsychKG oder des Betreuungsgesetzes. Die getroffenen Absprachen bilden jedoch keinen rechtlich einklagbaren Vertrag. Die/der Psychiatrie-Erfahrene und die Klinik werden bei wichtigen Veränderungen zur Ergänzung der Behandlungsvereinbarung das Gespräch suchen. Die Entwicklung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass die Möglichkeit eine Behandlungsvereinbarung auszuhandeln nur von einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Psychiatrie-Erfahrener genutzt wurde. Die Erfahrungen aus der Region Hannover und die in der Literatur (z.b. Psychiatrische Praxis 2006; 33: 95-99) zu findenden Berichte belegen jedoch, dass sich nach dem Aushandeln der Vereinbarung stationäre Behandlungszeiten verringern oder sich verhindern lassen. Die Behandlungsvereinbarung sollte zu einer Zeit verhandelt werden, in der die Psychiatrie- Erfahrenen genügend Abstand zur stationären Behandlung bzw. zur akuten Krise haben. Neben der hier vorliegenden Form können auch andere Formen individueller Behandlungsvereinbarungen getroffen werden. April 2009 Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

8 1. Kontakte Zu Beginn der Behandlung ist die bevollmächtigte Vertrauensperson (s. Anlage) in jedem Fall unverzüglich zu benachrichtigen. Ihr gegenüber entbindet Herr/Frau. die Klinik von der Schweigepflicht. Folgende Personen sollen in den ersten Tagen unter Wahrung der Funktionsfähigkeit des Arbeitsbereichs in Absprache mit dem Team unbeschränkten Zugang zu Herrn/Frau haben (auch im Fall von Zwangsmaßnahmen): Mit folgenden Personen möchte Herr/Frau. keinen Kontakt haben, auch wenn diese von sich aus in die Klinik kommen: Weitere Kontaktabsprachen: (z. B. Besuch eines Vertreters einer Religionsgemeinschaft) Bei bestehendem Betreuungsverhältnis: Adresse des/der Betreuers/-in Herr/Frau (Name, Anschrift, Telefon) Wirkungskreise:.. 2. Aufnahme und Behandlung Zurzeit behandelnde Ärztin/Arzt, Sozialpsychiatrische Beratungsstelle, PIA oder Poliklinik:... Herr/Frau.. will nach Möglichkeit (bitte Reihenfolge angeben) auf auf Station.. Station.. Aufnahme finden und behandelt werden. Die Absprachen gelten grundsätzlich für alle Stationen. Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

9 Frau/Herr möchte möglichst von weiblichen/männlichen Mitarbeiter/innen aufgenommen werden. Begründung. Als Bezugstherapeut/-in werden aus dem Stationsteam gewünscht: (Wenn möglich, von der gewünschten Aufnahmestation 2 Personen benennen.) Frau/Herr sollte möglichst von weiblichen/männlichen Bezugstherapeuten behandelt werden. In der Aufnahmesituation ist für Frau/Herrn. folgendes hilfreich: (z.b. möglichst nicht allein sein, Gespräche, in Ruhe gelassen werden) Weitere Hinweise für die Behandlung: (z. B. Umgang mit Suizidialität, Umgang mit Gereiztheit, mit vorschnellen Entlassungswünschen etc.) Besondere Wünsche an den Therapieplan: Wird von Frau/Herrn. ein Gespräch mit dem Arzt/Ärztin oder dem/der Bezugstherapeuten/in gewünscht, sollte dies möglichst am gleichen Tag, spätestens jedoch am darauf folgenden Tag stattfinden. Bei fehlender Vertrauensbasis zwischen Frau/Herrn.. und Arzt/Ärztin sollte in Absprache mit der Vertrauensperson ein Stationswechsel möglich sein. Eine Selbsteinschätzung von Frau/Herrn.. und/oder eine Darstellung der eigenen Entwicklung liegt dieser Vereinbarung bei. Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

10 3. Medikamentenbehandlung Frau/Herr nimmt zum Zeitpunkt der Vereinbarung folgende Medikamente: In der Krise haben bisher folgende Medikamente besonders gut geholfen und waren gut verträglich Unverträglich waren (mit Begründung): Nicht geholfen haben (mit Begründung): Frau/Herr. lehnt die Einnahme folgender Medikamente ab: Frau/Herr erklärt, dass sie/er die Therapie in der Klinik nutzen möchte, jedoch Medikamente der folgenden Gruppen nicht erhalten will: hochpotente Neuropleptika alle Neuroleptika niederpotente Neuroleptika Benzodiazepinpräparate (z.b. Valium) Antidepressiva Falls keine Besserung eintritt, sollen im Verlaufe der Behandlung in Absprache mit der Vertrauensperson folgende Medikamente eingesetzt werden (Reihenfolge beachten!):.. Bei der Medikamenteneinnahme bevorzugt sie/er folgendes: und lehnt folgendes ab: Tabletten Tabletten Tropfen Tropfen Spritze i.m. i.v. Spritze i.m. i.v. Depotgabe Depotgabe Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

11 Begründung: Falls eine Medikamentenbehandlung stattfindet, erfolgt ein regelmäßiger zu Beginn der Behandlung täglicher Arztkontakt zur Überprüfung der Wirksamkeit und der Nebenwirkungen. Besondere Absprachen (z. B. Beendigung einer Medikation wegen Unwirksamkeit, Absenkung der Dosis, Behandlung mit nur einem Medikament, u. ä.): Frau/Herr.. erklärt zu der Elektrokrampftherapie, dass sie/er die Elektrokrampftherapie ablehnt und auf keinen Fall will bei dringender Indikation der Elektrokrampftherapie zustimmt - kann nur in der MHH durchgeführt werden 4. Zwangsbehandlung Falls sich während der Behandlung der psychische Zustand zuspitzt, sollte unbedingt folgendes versucht werden: Bevollmächtigte Vertrauensperson hinzuziehen Spaziergang Gespräch, z.b. mit der Ärztin/Arzt bzw. dem Bezugstherapeuten/-in Bad Musik hören Einzelbetreuung Rückzug in reizarme Gegend Bewegung unter Anleitung Mitbetreuung durch nahestehende Personen Hinzuziehen einer bestimmten Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters Telefonat mit Angehörigen oder Freunden Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

12 Falls Zwangsmaßnahmen aus der Sicht der Klinik unumgänglich sind, soll folgendes aufgrund der Erfahrungen von Frau/Herrn. beachtet werden: (u.a. Erklärungen zur Zwangsmedikation, Fixierung, Isolierung, Ausgangbeschränkung, ggf. Festlegung einer Reihenfolge der Ausschluss einer Maßnahme) Eigene Erfahrungen mit Zwangsmaßnahmen: Dies ist keine Zustimmung von Frau/Herrn im Voraus zu den Maßnahmen. Bei Anwendung von Zwangsmaßnahmen wird Frau/Herr.. gefragt, ob die Vertrauensperson bzw. jemand anderes benachrichtigt werden soll. Die vorhandene Dokumentation (Fixierbogen) über die Zwangsmaßnahme wird im Rahmen einer Nachbesprechung gemeinsam (auf Wunsch auch mit der Vertrauensperson) eingesehen und besprochen werden. 4.1 PsychKG Wenn Frau/Herr infolge eines Beschlusses nach dem Niedersächsischem Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen (Nds. PsychKG) in die Klinik zwangseingewiesen wurde, soll schnellstmöglich überprüft werden, ob die Vorraussetzungen für ein freiwilliges Behandlungsbündnis gegeben ist. 5. Soziale Situation Sofern die nachfolgenden sozialen Angelegenheiten nicht durch die von Frau/Herrn. genannte Vertrauensperson übernommen werden, bemüht sich die Klinik um die Regelung dieser Angelegenheiten. Wohnung Bei Frau/Herrn.ist folgendes zu beachten: Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

13 Sollte Frau/Herr entgegen der Absprache unerwartet die Klinik verlassen, bittet sie/er, keine Polizei zur Wohnung zu schicken (Gefahr es Verlustes der Wohnung, Angst vor Polizeigewalt, u.a.), sofern dies ärztlich verantwortlich erscheint, sondern zunächst die Vertrauensperson einzuschalten. Die Vertrauensperson sucht zunächst alleine die Wohnung auf.... Finanzen... Arbeitgeber/Schule (Name, Anschrift, Telefon): Der Kontakt mit dem Arbeitgeber soll wie folgt aufgenommen werden: Kinder Frau/Herr. hat folgende Kinder (Name, Geburtsdatum) Frau/Herr. bittet um die rganisation einer Haushaltshilfe mit dem Jugendamt weitere Hilfen abzuklären. Frau/Herr hat für folgende Personen Verpflichtungen übernommen: Wichtige Termine und Ereignisse, die beachtet werden müssen: Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

14 Sonstige Absprachen:. 6. Wirksamkeit dieser Vereinbarung An dem Vereinbarungsgespräch haben teilgenommen: aus dem ambulanten Bereich aus dem stationären Bereich Die Vereinbarung gilt ab dem Tag der Unterzeichnung durch die Vereinbarungspartner, sie ist jedoch kein rechtlich einklagbarer Vertrag. Diese Absprachen können jederzeit auf ihre Gültigkeit hin überprüft werden. Sollten sich bei einem der Vereinbarungspartner grundlegende Dinge ändern, wird er sich mit dem anderen in Verbindung setzen. Diese Vereinbarung wird bis zu vierfacher Ausfertigung abgeschlossen. Je ein Exemplar erhält Die/der Psychiatrie-Erfahrene, die Vertrauensperson, das Stationsassistentinnenzimmer, die Krankenakte. rt, Datum, Psychiatrie-Erfahrene/r Vertrauensperson Betreuer/in nach Betreuungs-Gesetz.... Ärztliche Leitung Pflegedienstleitung Stationsvertretung Anlage Persönliche Erklärung der/des Psychiatrie-Erfahrenen zur Bevollmächtigung einer Vertrauensperson (ggf. mit Vorschlag für einen Betreuer nach BGB, s. Anlage) Selbsteinschätzung von Frau/Herrn. liegt dieser Vereinbarung bei. Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

15 Weitere Hinweise und Erläuterungen zu der Behandlungsvereinbarung geben: von Seiten Klinikum Region Hannover Psychiatrie Wunstorf Frau Sabine Kirschnick-Tänzer Tel.: 05031/930 Medizinische Hochschule Hannover Klinik für Psychiatrie, Sozialpsychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. Claudia Wilhelm-Gößling und Herr Uwe Blanke Tel.: 0511/532-0 Klinikum Region Hannover Psychiatrie Langenhagen Herr Stefan Brauer Tel.: 0511/ Klinikum Wahrendorff GmbH Das Fachkrankenhaus für die Seele Herr Dr. Wolfgang Becker Tel.: 05132/90-0 von Seiten des Verein Psychiatrie-Erfahrener Hannover e.v.: VPE Hannover e.v., Rückertstr. 17, Hannover, Tel.: Herr Christian Harig und für den Sozialpsychiatrischen Verbund der Region Hannover Psychiatriekoordinator Herr Lothar Schlieckau, Weinstr. 2, Hannover, Tel.: 0511/ Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

16 Persönliche Erklärung der/des Psychiatrie-Erfahrenen Es ist hilfreich, eine Vertrauensperson zu benennen, aber keine Voraussetzung für den Abschluss dieser Absprachen und der Regelung der zukünftigen Behandlung. Ich gebe folgende Erklärung ab, die jederzeit widerrufen werden kann: 1. Vertrauensperson Ich,. beauftrage hiermit meine Vertrauensperson (Name, Vorname, Anschrift, Telefon) alle Angelegenheiten, die ich im Falle einer stationären Aufnahme nicht selbst wahrnehmen kann, zu übernehmen und für mich zu erledigen. Die Vertrauensperson ist auf jeden Fall unverzüglich über meine Aufnahme in die Klinik zu informieren. Sie soll von Anfang an hinzugezogen und in die Entscheidungen bzgl. Der Behandlung mit einbezogen werden. In regelmäßigen Abständen soll ein Gespräch zwischen der Vertrauensperson, der Bezugstherapeutin/en, dem/der Stationsarzt/-ärztin und mir stattfinden. Ich ermächtige die Vertrauensperson für die Zeit des stationären Aufenthaltes, Auskünfte an die Klinik zu erteilen und ebenso Auskünfte von der Klinik zu erfragen 2. Rechtsanwalt Falls die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig wird, soll benachrichtigt werden: Frau/Herr.. (Name, Anschrift, Telefon) 3. Betreuer/-in als rechtlicher Vertreter (nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch) Es besteht ein Betreuungsverhältnis Falls für mich eine Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, 1896, ggf. 1903, 1906 BGB) erforderlich werden sollte, schlage ich.. Frau/Herrn.. (Name, Anschrift, Telefon) Als einzusetzenden Betreuer/-in (gemäß 1897 BGB) vor. Falls Frau/Herr.. (als Vertrauensperson/Betreuer) nicht erreichbar ist, soll (Name, Anschrift, Telefon) die Vertretung übernehmen. rt, Datum,. Psychiatrie-Erfahrene/r Behandlungsvereinbarung Sozialpsychiatrischer Verbund Region Hannover - 03/

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