Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel 1)

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1 Gemeindeordnung BaB.00 Gemeindeordnung der Bürgergemeinde der Stadt Basel ) Vom. Oktober 985 (Stand. August 0) Der Weitere Bürgerrat der Stadt Basel erlässt gemäss den 9 und 0 des Gemeindegesetzes vom 7. Oktober 98 ) für die Bürgergemeinde der Stadt Basel folgende Gemeindeordnung: I. Bestand. Auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde der Stadt Basel besteht die Bürgergemeinde der Stadt Basel. II. Aufgaben und Führungsinstrumente ) ) 5) (II.). Aufgaben. Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:. Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht.. Sie betreut Kranke, Betagte und Behinderte.. 6) Sie besorgt die öffentliche Sozialhilfe, soweit diese ihr delegiert wird.. Sie betreut Kinder und Jugendliche. 5. Sie verwaltet ihr Vermögen und dasjenige ihrer Institutionen. 6. Sie beaufsichtigt die ihr zugeordneten Stiftungen und Korporationen. 7. Sie kann weitere, im städtischen Interesse liegende, nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit von Bund und Kanton fallende Aufgaben übernehmen. ) ) ) ) 5) 6) Vom Regierungsrat genehmigt am SG Titel II in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. Titel in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Ziff. in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ).

2 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde (II.). Führungsinstrumente a. 7) Produktegruppenrahmen Der Produktegruppenrahmen ist das Verzeichnis sämtlicher Produktegruppen der Bürgergemeinde der Stadt Basel. Er wird als Ordnung erlassen. b. 8) Produktegruppe Der Bürgergemeinderat legt für jede Produktegruppe übergeordnete Ziele und Steuerungsvorgaben fest. Die Steuerungsvorgaben bestimmen in den Grundzügen Menge und Qualität der zu erbringenden Leistungen und der zu erzielenden Wirkungen. Der Bürgergemeinderat bestimmt den Detaillierungsgrad der Vorgaben. Er kann für einzelne Produktegruppen auf Steuerungsvorgaben verzichten, wenn er dafür über keinen oder wenig Ermessensspielraum verfügt. c. 9) Globalkredite Globalkredite enthalten alle Aufwendungen und Erträge, die zur Erreichung der Ziele und zur Umsetzung der Vorgaben nötig sind. Sowohl Aufwendungen als auch Erträge sind darzustellen. Beschlos-sen wird die Differenz zwischen Aufwand und Ertrag (Nettokredit). d. 0) Leistungsaufträge Der Bürgergemeinderat beschliesst gleichzeitig mit der Produktegruppe den Globalkredit als Einheit. Er erteilt dem Bürgerrat den dazugehörigen Leistungsauftrag. Ohne rechtskräftigen Leistungsauftrag dürfen nur unumgängliche Verpflichtungen eingegangen werden, insbesondere für gebundene Ausgaben. e. ) Geltungsdauer der Leistungsaufträge Die Leistungsaufträge können höchstens mit einer Geltungsdauer von sechs Jahren beschlossen werden. 7) a eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 8) b eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 9) c eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 0) d eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). ) e eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ).

3 Gemeindeordnung BaB.00 f. ) Finanzierungsvorbehalt Der Bürgergemeinderat darf nur Leistungsaufträge beschliessen, wenn die Finanzierung der damit verbundenen Aufwendungen nachgewiesen ist. g. ) Kreditübertragung Während der Geltungsdauer eines Leistungsauftrags werden die Kredite im Rahmen der Vorgaben frei von einem Rechnungsjahr auf ein anderes übertragen. Bei Ablauf der Geltungsdauer verfallen nicht beanspruchte Kredite. h. ) Produktesummenbudget Die Produktesummenbudgets sind der Zusammenzug aller im nächsten Jahr anfallenden Nettokredite zur Erfüllung der Vorgaben. Der Bürgergemeinderat ist beim jährlichen Beschluss über die Produktesummenbudgets an seine Beschlüsse zu den Leistungsaufträgen gebunden. Vorbehalten bleibt a. i. 5) Jahresbericht Im Jahresbericht stellt der Bürgerrat dar, wie die Ziele erreicht, die Vorgaben erfüllt und welche Mittel dazu eingesetzt wurden. Der Detaillierungsrad richtet sich nach demjenigen der Steuerungsvorgaben nach c. Abweichungen werden ausgewiesen und begründet. Der Jahresbericht zeigt auf, wie erforderliche Korrekturen vorgenommen werden, und enthält einen Antrag, wenn der Bürgergemeinderat für die Korrekturen zuständig ist. j. 6) Produktesummenrechnung Die jährlichen Ergebnisse werden in den Produktesummenrechnungen zusammengefasst und dem Bürgergemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet. Art der Rechnungslegung und Detaillierungsgrad richten sich nach dem Produktesummenbudget. Gleichzeitig beschliesst der Bürgergemeinderat die Bilanzen. ) ) ) 5) 6) f eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). g eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). h eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). i eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). j eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ).

4 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde k. 7) Produkte mit Produktekrediten Der Bürgerrat ist dafür verantwortlich, dass die in den Produktegruppen formulierten Ziele und Vorgaben in Bezug auf Menge, Qualität und Wirkung erbracht werden. Er kann die Produktegruppen mit dem entsprechenden Globalkredit in einzelne Produkte mit entsprechenden Produktekrediten aufteilen. Er beauftragt die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste mittels Leistungsvereinbarung jährlich mit der Umsetzung. Er lässt den Beauftragten die für wirtschaftliches Verhalten nötigen Handlungsspielräume. l. 8) Controlling Das Controlling stellt die Erfassung aller wesentlichen Daten über Wirkung, Leistung, Aufwendungen und Erträge sicher und gibt Auskunft über Abweichungen zwischen Zielen und Vorgaben und deren Erreichung und Umsetzung. Im Rahmen des Berichtswesens legen der Bürgerrat, die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste stufengerecht über die Aufgabenerfüllung, Aufwendungen und Erträge und die Art der Finanzierung Rechenschaft ab. III. Organisation und Zuständigkeit (III.). Die Stimmberechtigten. Oberstes Organ Oberstes Organ der Bürgergemeinde ist die Gesamtheit der in den Angelegenheiten der Bürgergemeinde Stimmberechtigten.. Wahl- und Stimmrecht Die Stimmberechtigten üben ihr Wahl- und Stimmrecht an der Urne oder brieflich aus. 9) Wahl- und Stimmberechtigung richtet sich nach der Kantonsverfassung. 0) Mitglieder des Regierungsrates, die vom Bürgerrat zu wählenden Mitarbeitenden und die von der Kommission der Christoph Merian Stiftung zu wählenden Angestellten sind in die Behörden der Bürgergemeinde nicht wählbar. ) Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bürgerrates und des Bürgergemeinderates sein. 7) k eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 8) l eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 9) Abs. geändert durch 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom (wirksam seit.. 99). 0) Abs. in der Fassung des BGB vom (wirksamm seit ). ) Abs. in der Fassung des BGB vom (wirksam seit ).

5 Gemeindeordnung BaB.00 5 Mitglieder des Bürgergemeinderates dürfen nicht als persönliche Mitarbeitende des Gesamtbürgerrates oder eines einzelnen Bürgerrates regelmässig und massgeblich den Bürgerrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei deren Vorbereitung mitwirken. Mitglieder des Bürgergemeinderates oder des Bürgerrates der Stadt Basel dürfen insbesondere nicht gleichzeitig Mitarbeitende der Zentralen Dienste der Bürgergemeinde der Stadt Basel sein oder als leitende Angestellte in einem Arbeitsverhältnis mit einer Institution der Bürgergemeinde oder mit der Christoph Merian Stiftung stehen. Im Einzelfall entscheidet der Bürgerrat abschliessend. ) 6 Niemand kann gleichzeitig Mitglied der Aufsichtskommission und der Kommission der Christoph Merian Stiftung sein. ) 7 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der Sozialhilfe und Mitglied der Aufsichtskommission oder der Sachkommission Sozialhilfe sein. ) 5. Wahl des Gemeindeparlamentes Die Stimmberechtigten wählen den Bürgergemeinderat als Gemeindeparlament. 6. Referendum und Initative Die Stimmberechtigten entscheiden über dem Referendum unterliegende Beschlüsse des Bürgergemeinderates, wenn dieser es selbst beschliesst oder wenn dies von '000 Stimmberechtigten innert 0 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung beim Bürgerrat schriftlich verlangt wird. Mindestens '000 Stimmberechtigte können beim Bürgergemeinderat mit einer Initiative das Begehren um Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer in dessen Kompetenz fallenden Ordnung oder eines dem Referendum unterliegenden Beschlusses stellen. 5) 7. Petition Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Gegenstand einer Petition können die Gemeindeverwaltung oder Angelegenheiten sein, welche die Interessen der Bürgergemeinde betreffen oder im Rahmen des Aufsichtsrechtes über die ihr zugeordneten Stiftungen und Korporationen liegen. ) ) ) 5) Abs. 5 beigefügt durch BGB vom (wirksam seit ). Abs. 6 beigefügt durch BGB vom (wirksam seit ). Abs. 7 beigefügt durch BGB vom (wirksam seit ). 6 Abs. aufgehoben durch 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom (wirksam seit.. 99). 5

6 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde (III.). Der Bürgergemeinderat 8. Stellung, Grösse und Wahl Der Bürgergemeinderat ist die oberste Behörde der Bürgergemeinde. Er besteht aus 0 Mitgliedern und wird im Proporzverfahren jeweilen im zweiten Quartal des Wahljahres gewählt. 6) 9. Amtsdauer und Amtsjahr Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre und beginnt jeweils mit der konstituierenden Sitzung, die in der ersten Hälfte September des Wahljahres stattzufinden hat. Das vierte Amtsjahr beginnt jeweils am 5. September. 0. Einberufung Der Bürgergemeinderat wird durch den Präsidenten/die Präsidentin im Einvernehmen mit dem Bürgerrat jährlich wenigstens zweimal einberufen. 7) Ausserdem wird er einberufen:. Auf einen vorhergehenden Beschluss des Bürgergemeinderates.. Wenn ein Viertel der Mitglieder des Bürgergemeinderates es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt.. Auf Beschluss des Büros des Bürgergemeinderates.. Auf Beschluss des Bürgerrates.. Aufgaben und Befugnisse In die Zuständigkeit des Bürgergemeinderates fallen folgende Geschäfte, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder von ihm genehmigte wichtige Verträge etwas anderes bestimmen: 8). Erlass der Gemeindeordnung; a. 9) Erlass der Ordnung betreffend die politischen Rechte;. Erlass der eigenen Geschäftsordnung;. Erlass der Geschäftsordnung des Bürgerrates; a. 0) Erlass der Ordnung über den Produktegruppenrahmen; 6) 8 Abs. aufgehoben durch 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom (wirksam seit.. 99). 7) 0 Abs. in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 8), Einleitungssatz, in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 9) Ziff. a eingefügt durch 87 der O betreffend die politischen Rechte in der Bürgergemeinde der Stadt Basel vom (wirksam seit.. 99). 0) Ziff. a eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 6

7 Gemeindeordnung BaB.00 b. ) Beschluss der Produktegruppen mit Globalkredit und der entsprechenden Leistungsaufträge; c. ) Beschluss der Produktsummenbudgets; d. ) Beschluss der Produktesummenrechnungen; e. ) Beschluss des Jahresberichts;. Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung; 5. 5) 6. Erlass von Ordnungen über die Erhebung von Abgaben; 7. Erlass der Ordnungen über die Regelung der Dienstverhältnisse und Besoldungen der Mitarbeiter; 8. Genehmigung der vom Bürgerrat abgeschlossenen wichtigen Verträge; 9. Wahl seines Präsidenten/seiner Präsidentin, seines Statthalters/seiner Statthalterin sowie die übrigen sich aus seiner Geschäftsordnung ergebenden Wahlen; 0. Wahl der Mitglieder des Bürgerrates und aus deren Mitte des Präsidenten/der Präsidentin und des Statthalters/der Statthalterin;. Bestätigung der ersten Wahl des Bürgerratsschreibers/der Bürgerratsschreiberin; a. 6) Wahl der Mitglieder der Aufsichtskommission und der Sachkommissionen mit ihren Präsidien sowie der Einbürgerungskommission unter Vorbehalt von 9; b. 7) Bildung weiterer Departemente und Direktionen;. 8) a. 9) Zuordnung der Vermögenswerte in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen;. Bewilligung von Ausgaben, soweit sie die Kompetenz des Bürgerrates übersteigen;. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen und Gemeindeanleihen; 5. Bewilligung von Grundstückgeschäften, soweit sie die Kompetenz des Bürgerrates übersteigen; 6. Bewilligung der Verpfändung von Liegenschaften, soweit sie die Kompetenz des Bürgerrates übersteigen; 7. Oberaufsicht über die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und Korporationen; 8. 0) Verwendung des der Bürgergemeinde zustehenden Anteils am Ertrag der Christoph Merian Stiftung im Rahmen des Beschlusses über den Leistungsauftrag. ) ) ) ) 5) 6) 7) 8) 9) 0) Ziff. b eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Ziff. c eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Ziff. d eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Ziff. e eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Ziff. 5 aufgehoben durch den BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Ziff. a eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Ziff. b eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Ziff. aufgehoben durch BGB vom (wirksam seit. 9. 0). Ziff. a eingefügt durch BGB vom (wirksam seit.. 99). Ziff. 8 in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 7

8 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde. Fakultatives Referendum und Genehmigungsvorbehalt Die Beschlüsse gemäss unterliegen mit Ausnahme der Ziff. c, d, e,, 5, 9, 0,, a, b,, 7 und 8 dem Referendum. ) Sie können, sofern sie dringlich sind, vom Bürgergemeinderat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmenden dem Referendum entzogen werden. Beschlüsse gemäss Ziff., 6, und 6 unterliegen vor der Veröffentlichung der Genehmigung durch den Regierungsrat. a. ) Einflussnahme des Bürgergemeinderats auf beschlossene Produktegruppen Der Bürgergemeinderat ist während der Geltungsdauer von Leistungsaufträgen grundsätzlich an seine Vorgaben gebunden. Er kann zusätzliche Leistungen beschliessen, wenn er die dazu erforderlichen Mittel als Nachkredit bereitstellt. Im Übrigen kann der Bürgergemeinderat seine Vorgaben während der Geltungsdauer nur dann ändern, wenn sich die Verhältnisse grundlegend verändert haben und dies nicht voraussehbar war. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Bürgergemeinderat und Bürgerrat können die Vorgaben jederzeit geändert werden. b. ) Vereinbarungen mit langer Dauer Will der Bürgerrat mit den Beauftragten oder mit Dritten eine Vereinbarung abschliessen, deren Geltung länger dauert als der entsprechende Leistungsauftrag, bedarf es dazu der Ermächtigung des Bürgergemeinderats. (III.) a. Die Kommissionen des Bürgergemeinderats (III.a.) a) Die Aufsichtskommission c. ) Bestand Der Bürgergemeinderat wählt aus seiner Mitte die 7 Mitglieder der Aufsichtskommission. d. 5) Zuständigkeiten Die Aufsichtskommission prüft die folgenden Geschäfte zuhanden des Bürgergemeinderats:. Grundsätzliche Personal- und Finanzfragen; ) Abs. in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). ) a eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). ) b eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). ) c eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 5) d eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 8

9 Gemeindeordnung BaB.00. Leistungsaufträge, soweit nicht eine Sachkommission zuständig ist;. Produktesummenbudgets, Produktesummenrechnungen und Jahresberichte (Ergebnisprüfung), soweit nicht eine Sachkommission zuständig ist;. Finanzierung der beschlossenen Aufgaben; 5. Verwaltung, namentlich die richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und den ordnungsgemässen Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Organe; 6. weitere Geschäfte, die ihr vom Bürgergemeinderat zugewiesen werden. Die Aufsichtskommission erstattet dem Bürgergemeinderat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Feststellungen und stellt Antrag. Sie kann ausnahmsweise Sachverständige beiziehen. (III.a) b) Die Sachkommissionen e. 6) Bestand Der Bürgergemeinderat wählt aus seiner Mitte in die. Kommission Bürgerspital 7 Mitglieder;. Kommission Sozialhilfe 5 Mitglieder;. Kommission Waisenhaus 5 Mitglieder. f. 7) Zuständigkeiten Die Sachkommissionen prüfen zuhanden des Bürgergemeinderats alle Geschäfte aus dessen Zuständigkeitsbereich, soweit die entsprechende Institution davon betroffen ist. In die Zuständigkeit der Sachkommissionen fallen namentlich. die Vorberatung der Leistungsaufträge;. die Prüfung der Leistungsaufträge (Ergebnisprüfung). Die Sachkommissionen können innerhalb ihres Aufgabenbereichs von sich aus Probleme aufgreifen und parlamentarische Vorstösse einreichen. g. 8) Arbeitsweise Die Sachkommissionen pflegen den Kontakt zu den Institutionen. Die Sachkommissionen laden in der Regel den entsprechenden Leitungsausschuss an ihre Sitzungen ein. Sie können ausnahmsweise Sachverständige beiziehen. 6) 7) 8) e eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). f eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). g eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 9

10 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde (III.). Der Bürgerrat. Grösse, Wahl und Amtsdauer Der Bürgerrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Bürgergemeinderat in dessen konstituierender Sitzung aus den Stimmberechtigten der Bürgergemeinde auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt werden. Die Wahl erfolgt im ersten und zweiten Wahlgang nach dem Grundsatz des absoluten Mehr. Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang weniger Kandidaten als zu wählen sind das absolute Mehr, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. In der gleichen Sitzung und, wenn keine Gesamterneuerungswahlen stattfinden, in der Junisitzung werden aus der Mitte des Bürgerrates Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die Amtsdauer eines Jahres gewählt mit Amtsantritt an der konstituierenden Sitzung im ersten Amtsjahr und jeweils am 5. September in den folgenden Jahren. Nach Ablauf seiner vollen Amtsdauer sind Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin für die nächste Amtsdauer in das gleiche Amt nicht mehr wählbar. 9) 50). Aufgaben und Befugnisse Der Bürgerrat ist die ausführende Behörde und besorgt alle Geschäfte der Bürgergemeinde, die nicht dem Bürgergemeinderat vorbehalten sind. Dem Bürgerrat kommen namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder vom Bürgergemeinderat genehmigte wichtige Verträge etwas anderes bestimmen: 5). Vertretung der Gemeinde nach aussen;. Festlegung der wesentlichen Ziele der Bürgergemeinde;. Leitung der Gemeindeverwaltung;. 5) Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Personalrechts; 5. Verwaltung des Bürgergutes im Rahmen seiner Ausgabenbefugnisse; 6. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Bürgergemeinderates; 7. 5) 9) Abs. in der Fassung des BGB vom (wirksam seit ). 50) Abs. aufgehoben durch BGB vom (wirksam seit ). 5) Abs., Einleitungssatz, in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 5) Abs. Ziff. in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 5) Abs. Ziff. 7 aufgehoben durch den BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 0

11 Gemeindeordnung BaB.00 7a. 5) Beschluss der Produkte mit den entsprechenden Produktekrediten und Abschluss der Leistungsvereinbarungen; 7b. 55) Beschluss über die Ergebnisse der Finanzbuchhaltung (Rechnungswesen); 8. Behandlung der Bürgerrechtsbegehren; 8a. 56) Erlass der Reglemente über die Zuständigkeiten der Departemente und der Leitungsausschüsse; 9. Erlass der zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben nötigen Reglemente mit Einschluss der Regelung der Gebühren; 0. Entscheid über Verwaltungsrekurse;. Aufsicht über die der Bürgergemeinde zugeordneten Stiftungen und Korporationen;. Orientierung des Bürgergemeinderates über wichtige Beschlüsse;. Information der Bevölkerung. a. 57) Finanz- und Verwaltungsvermögen Der Bürgerrat verwaltet das Finanz- und Verwaltungsvermögen. Für die Zuteilung der Vermögenswerte der Bürgergemeinde zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen sind die kantonalen Bestimmungen massgebend. b. 58) Finanzvermögen Als Finanzvermögen gelten Vermögenswerte, die nicht direkt der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Bürgergemeinde dienen und ohne Beeinträchtigung einer der Bürgergemeinde übertragenen Aufgabe erworben, veräussert oder umgelagert werden können, sowie von Dritten geäufnete Fonds. Der Bürgerrat verfügt darüber abschliessend. Der Bürgerrat informiert den Bürgergemeinderat jährlich wie folgt: 59) a) im Jahresbericht über sämtliche abgewickelten Liegenschaftsgeschäfte einzeln, b) mit der Rechnungsablage über sämtliche Anlagen und übrigen Transaktionen im Bereich der Finanzanlagen einzeln und über die Finanzmitteldispositionen zusammenfassend. Der Bürgerrat verfügt abschliessend über die Verwendung des der Bürgergemeinde zustehenden Anteils am Ertrag der Christoph Merian Stiftung bis höchstens CHF 00'000 im Jahr. 5) 55) 56) 57) 58) 59) Abs. Ziff. 7a beigefügt durch den BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Abs. Ziff. 7b beigefügt durch den BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Abs. Ziff. 8a beigefügt durch den BGB vom.. 00 (wirksam seit ). a eingefügt durch BGB vom (wirksam seit.. 99). b eingefügt durch BGB vom (wirksam seit.. 99). b Abs. in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ).

12 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde 5. Verwaltungsvermögen 60) Als Verwaltungsvermögen gelten Vermögenswerte, welche direkt der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe der Bürgergemeinde dienen. 6) Der Bürgerrat beschliesst Investitionen bis CHF '000'000 im Einzelfall. 6) Über gebundene Ausgaben verfügt der Bürgerrat abschliessend. 6) Der Bürgerrat kann abschliessend bis zum Betrage von CHF '500'000 Liegenschaften erwerben, verkaufen und mit Baurechten belasten. Diese Kompetenzsumme erhöht sich auf den doppelten Betrag, wenn die Aufsichtskommission des Bürgergemeinderates zustimmt. Als Kompetenzsumme gilt beim Erwerb von Immobiliengesellschaften der Verkehrswert der Liegenschaft, bei Tauschgeschäften die Differenz der Verkehrswerte der zu tauschenden Liegenschaften. Für Gantkäufe in der Stadt Basel ist der Bürgerrat abschliessend zuständig. 6) (III.). Einbürgerungskommission 65) 6. 66) Dem Bürgerrat steht eine Einbürgerungskommission zur Seite, welcher er einen Teil seiner Aufgaben und Befugnisse überträgt ) Bestand 8. Zusammensetzung Die Einbürgerungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Statthalterin oder dem Statthalter sowie weiteren 0 Mitgliedern. 68) Die Einbürgerungskommission tagt in der Regel in getrennten Kammern, die durch die Präsidentin oder den Präsidenten beziehungsweise durch die Statthalterin oder den Statthalter geleitet werden. 69) Ausnahmsweise kann die Leitung einer Kammer durch die Präsidentin oder den Präsidenten beziehungsweise durch die Statthalterin oder den Statthalter auf ein Mitglied übertragen werden. 70) 60) 5 Titel in der Fassung des BGB vom (wirksam seit.. 99). 6) 5 Abs. in der Fassung des BGB vom (wirksam seit.. 99). 6) 5 Abs. in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 6) 5 Abs. in der Fassung des BGB vom (wirksam seit.. 99). 6) 5 Abs. in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 65) Titel in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 66) 6 in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 67) 7 aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 68) 8 Abs. in der Fassung des BGB vom (wirksam seit. 8. 0). 69) 8 Abs. in der Fassung des BGB vom (wirksam seit. 8. 0). 70) 8 Abs. beigefügt durch BGB vom (wirksam seit. 8. 0).

13 Gemeindeordnung BaB ) Wahl Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin der Einbürgerungskommission wählt der Bürgerrat aus seiner Mitte. Alle übrigen Mitglieder der Einbürgerungskommission werden durch den Bürgergemeinderat aus den in der Bürgergemeinde Stimmberechtigten gewählt. 0. 7) Aufgaben und Befugnisse Die Einbürgerungskommission begutachtet alle Begehren um Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Basel nach den geltenden Gesetzen und behandelt weitere Geschäfte, die sich auf Bürgerrechtsangelegenheiten beziehen. Sie besorgt die Organisation und die Durchführung von Bürgerkundekursen.. 7) Ausgabenbefugnis (III.) 5. Die Departemente 7) a. 75) Bestand Es werden als Departemente geführt:. die Zentralen Dienste;. das Bürgerspital;. das Waisenhaus;. die Sozialhilfe; 5. die selbständige öffentlichrechltiche Christoph Merian Stiftung. Übernimmt die Bürgergemeinde neue Aufgaben oder ergeben sich wichtige Projekte, kann der Bürgergemeinderat weitere Departemente bilden. Der Bürgerrat weist jedem Departement aus seiner Mitte eine Vorsteherin oder einen Vorsteher sowie der Christoph Merian Stiftung den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission zu. Jedem Departement und der Christoph Merian Stiftung wird aus der Mitte des Bürgerrats zudem eine Statthalterin oder ein Statthalter zugeordnet. 7) 7) 7) 7) 75) 9 in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 0 in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 5. Abschnitt (beigefügt durch BGB vom ) in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). a (beigefügt durch BGB vom ) in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ).

14 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde b. 76) Zuständigkeiten Die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher, der Präsident oder die Präsidentin der Kommission der Christoph Merian Stiftung oder deren Statthalterinnen und Statthalter vertreten im Bürgerrat und im Bürgergemeinderat die Geschäfte ihres Departements beziehungsweise der Christoph Merian Stiftung. Der Bürgerrat bestimmt die weiteren Zuständigkeiten mittels Reglement. (III.)5A. Die Kommission der Christoph Merian Stiftung 77) c. 78) Zuständigkeiten In die Zuständigkeit der Stiftungskommission fallen die folgenden Geschäfte:. Vorbereitung der Leistungsvereinbarungen zuhanden des Bürgerrats;. Vorbereitung der Leistungsaufträge zuhanden des Bürgergemeinderats;. Vollzug der Leistungsvereinbarungen;. Beschluss der Rechnung und des Jahresberichts zuhanden der zuständigen Organe der Bürgergemeinde; 5. Bewirtschaftung des Finanzvermögens und der ihr zugeordneten unselbständigen Stiftungen und Fonds; 6. Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken des Verwaltungsvermögens bis zu CHF '500'000 abschliessend, bis zu CHF '000'000, wenn der Bürgerrat zustimmt; 7. Genehmigung der Bestimmungen über die Organisation der Direktion. (III.)5B. Die Leitungsausschüsse 79) d. 80) Bestand Den Direktionen stehen Leitungsausschüsse vor. Der Leitungsausschuss besteht aus der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher, der Statthalterin oder dem Statthalter und der Direktorin oder dem Direktor. 76) b (beigefügt durch BGB vom ) in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 77) Abschnittstitel 5A. eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 78) c (beigefügt durch BGB vom ) in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 79) Abschnittstitel 5B. eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 80) d (beigefügt durch BGB vom ) in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ).

15 Gemeindeordnung BaB.00 Vorbehalten bleiben vertraglich vereinbarte Vertretungen Dritter in den Leitungsausschüssen. Die Zuständigkeiten des Leitungsausschusses werden bei der Christoph Merian Stiftung von deren Kommission wahrgenommen. 5 Für die Sozialhilfe der Stadt Basel besteht zusätzlich ein Verwaltungsrat i.s. der h bis k. e. 8) Zuständigkeiten Die Leitungsausschüsse bereiten die Geschäfte der Institutionen und der Zentralen Dienste zuhanden des Bürgerrats und des Bürgergemeinderats vor. Sie genehmigen die Bestimmungen über die Organisation und die Zuständigkeiten der Direktionen. Der Leitungsausschuss Sozialhilfe nimmt diejenigen Zuständigkeiten wahr, welche nicht gemäss j und k dem Verwaltungsrat übertragen sind. Der Bürgerrat bestimmt die weiteren Zuständigkeiten der Leitungsausschüsse mittels Reglement. (III.)5C. Die Direktionen 8) f. 8) Bestand Die Institutionen, die Christoph Merian Stiftung und die Zentralen Dienste werden von Direktorinnen und Direktoren geführt. Diese vollziehen die Beschlüsse der Organe der Bürgergemeinde Basel. g. 8) Zuständigkeiten Die Direktionen stellen sicher, dass die ihnen zustehenden Aufgaben im Rahmen der Vorgaben erfüllt werden. Sie setzen die erforderlichen Führungsinstrumente ein und erfassen alle zur betrieblichen Steuerung notwendigen Daten, bereiten diese auf und stellen die für die politische Steuerung wesentlichen Erkenntnisse zuhanden der übergeordneten Organe zusammen. Ihnen obliegen alle Zuständigkeiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. Sie können die Organisation und die Zuständigkeiten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Leitungsausschuss beziehungsweise durch die Kommission Christoph Merian Stiftung selber bestimmen. 8) 8) 8) 8) e (beigefügt durch BGB vom ) in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Abschnittstitel 5C. eingefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). f (beigefügt durch BGB vom ) in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). g (beigefügt durch BGB vom ) in der Fassung des BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 5

16 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde (III.)6. Partnerschaftssystem 85) h. 86) Grundsatz Die Sozialhilfe der Stadt Basel wird von einem Verwaltungsrat geleitet. Der Verwaltungsrat setzt sich aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Bürgergemeinde, darunter die Präsidentin oder der Präsident, und drei Vertreterinnen oder Vertretern des Kantons, darunter die Statthalterin oder der Statthalter, zusammen. 87) i. 88) Wahl Der Bürgerrat bestimmt auf die Dauer seiner eigenen Amtszeit aus dem Kreis seiner Mitglieder zwei Vertreterinnen oder Vertreter, darunter die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates, in den Verwaltungsrat der Sozialhilfe der Stadt Basel. Eine Vertreterin oder ein Vertreter in den Verwaltungsrat der Sozialhilfe der Stadt Basel wird durch den Bürgergemeinderat auf die Dauer seiner eigenen Amtszeit aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. 89) j. 90) Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat leitet nach den Bestimmungen der vom Bürgergemeinderat genehmigten Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton und der Bürgergemeinde die Geschäfte der Sozialhilfe der Stadt Basel. Die erlassenen Ordnungen und Reglemente der Bürgergemeinde gelten sinngemäss, soweit die Leistungsvereinbarung nichts anderes bestimmt. 9) k. 9) Ausgabenbefugnis des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat verfügt über das Verwaltungsvermögen abschliessend. Für das Finanzvermögen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Bürgergemeinde. 85) 6. Abschn. beigefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 86) h beigefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 87) h Abs. aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 88) i beigefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 89) i Abs. aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 90) j beigefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 9) j Abs. aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 9) k beigefügt durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 6

17 Gemeindeordnung BaB.00 Die Verwaltungsratsmitglieder der Bürgergemeinde bilden den Stiftungsrat. Sie genehmigen die Rechnung und verfügen über das der Institution gewidmete Vermögen unselbständiger Stiftungen und Fonds mit Einschluss des Ertrages im Rahmen der Bestimmungen des Stifters abschliessend. l. 9) Kompetenzen des Beratungsausschusses IV. Gemeindeverwaltung 9) (IV.). Zentralverwaltung. 95) (IV.). Bürgerspital. 96) (IV.). Sozialhilfe der Stadt Basel. 97) (IV.). Bürgerliches Waisenhaus 5. 98) 9) 9) 95) 96) 97) 98) l (beigefügt durch BGB vom.. 00) aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). Abschn. IV aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 5 aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 7

18 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde V. Stiftungen (V.). Christoph Merian Stiftung 6. Aufsicht und Kommission Gemäss testamentarischer Bestimmung und des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 876 in Verbindung mit lit. c des Gemeindegesetzes vom 7. Oktober 98 steht die Christoph Merian Stiftung unter der Aufsicht der Bürgergemeinde und ist von einer vom Bürgerrat zu wählenden Kommission zu leiten. Die Kommission besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Statthalter/der Statthalterin und fünf Mitgliedern, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen und Wünsche der Ehegatten Merian gewählt werden. Präsident/Präsidentin und Statthalter/Statthalterin werden vom Bürgerrat aus seiner Mitte bestimmt. 7. Amtsdauer Die Amtsdauer der Kommission beträgt sechs Jahre und erlischt mit dem Ablauf der Amtsdauer des Bürgerrates. 8. Aufgaben Die Kommission der Christoph Merian Stiftung leitet die Geschäfte der Stiftung und verwaltet deren Vermögen nach den Bestimmungen des Merianschen Testaments und nach einem vom Bürgerrat zu genehmigenden Reglement. 99) 9. 00) Ausgabenbefugnis (V.). Andere selbständige Stiftungen 0. Bei den andern selbständigen Stiftungen, welche der Bürgergemeinde zugeordnet sind und deshalb gemäss lit. c des Gemeindegesetzes vom 7. Oktober 98 ihrer Aufsicht unterstehen, wählt der Bürgerrat den Stiftungsrat, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der 7 bis 9 sinngemäss. 99) 8 Abs. aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 00) 9 aufgehoben durch BGB vom.. 00 (wirksam seit ). 8

19 Gemeindeordnung BaB.00 VI. Korporationen. Bestand und Aufsicht Die E. Zünfte, die Ehrengesellschaften Kleinbasels, die Vorstadtgesellschaften und die Bürgerkorporation Kleinhüningen sind der Aufsicht der Bürgergemeinde unterstellt gemäss 5 des Ausscheidungsvertrages vom 6. Juni 876, des Gesetzes betreffend die Verschmelzung der Gemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel vom 0. Oktober 907 und Ziff. der diesbezüglichen Vereinbarung zwischen dem Bürgerrat Basel und dem Bürgerrat von Kleinhüningen vom. Oktober 906 sowie lit. c des Gemeindegesetzes vom 7. Oktober 98.. Organisation Die Mitglieder jeder Zunft, jeder Ehrengesellschaft Kleinbasels und der Bürgerkorporation Kleinhüningen wählen aus ihrer Mitte einen Vorstand von sieben bis zehn Vorgesetzten und daraus den Meister, bei den Ehrengesellschaften Kleinbasels auch den Statthalter. Bei den Vorstadtgesellschaften legt der Bürgerrat die Vorstadtbezirke fest und regelt die Wahl des Vorstandes. Der Bürgerrat regelt die Wählbarkeit der Vorstandsmitglieder; deren Amtsdauer beträgt sechs Jahre, wobei alle drei Jahre die Hälfte erneuert wird. Der Vorstand leitet die Geschäfte, nimmt Neuaufnahmen vor und verwaltet das Vermögen.. Vermögensverwaltung Die Korporationen dürfen ihr Vermögen den Zwecken, denen es gemäss Stiftungsvorschriften oder infolge feststehender Übung gewidmet ist, nicht entfremden und sollen es möglichst ungeschmälert erhalten. Erwerb und Verkauf von Liegenschaften, deren Verpfändung und Belastung mit Baurechten, Verwendung von Vermögenswerten für Neubauten und grössere Umbauten oder für andere Unternehmungen sowie Verkauf und Verpfändung von Altertümern, Dokumenten, Kunst- und Wertgegenständen unterliegen der Genehmigung des Bürgerrates. Die Korporationen haben ihre Jahresrechnung dem Bürgerrat jährlich zur Genehmigung vorzulegen.. Reglement Der Bürgerrat regelt die interne Organisation der Korporationen und die Verwaltung des Korporationsvermögens nach Rücksprache mit den betroffenen Korporationen auf dem Reglementsweg. 9

20 BaB.00 Basel: Bürgergemeinde VII. Schlussbestimmungen 5. Übergangsbestimmung Die unter dem bisherigen Recht gewählten Behörden der Bürgergemeinde mit Einschluss ihrer Kommissionen und Delegationen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt. 6. Aufhebung bisherigen Rechts Zu dieser Gemeindeordnung in Widerspruch stehende Beschlüsse von Organen der Bürgergemeinde werden aufgehoben bzw. sinngemäss angepasst. Die folgenden Beschlüsse bleiben, soweit sie dieser Gemeindeordnung nicht widersprechen, in Kraft, bis sie durch die zuständige Behörde ersetzt sind:. Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der E. Zünfte vom 7. Februar 88;. Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend Organisation der drei E. Gesellschaften Kleinbasels vom. Dezember 897;. Beschluss des Weitern Bürgerrates betreffend die Organisation der Vorstadt-Gesellschaften Gross-Basels vom. Juli 88;. Beschluss des Weitern Bürger-Rates betreffend Organisation der Bürger-Korporation Kleinhüningen vom 8. Juni a. 0) Diese Gemeindeordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und wird gleichzeitig mit dem Gemeindegesetz vom 7. Oktober 98 wirksam. 0) 0) 6a (eingefügt durch BGB vom ) aufgehoben durch BGB vom (wirksam seit.. 999, publiziert am ). 0) Vom RR genehmigt am Diese Gemeindeordnung ist nicht wie das Gemeindegesetz am.. 986, sondern erst am wirksam geworden, nachdem sie in der Volksabstimmung vom 6./ angenommen worden war (KtBl 986 I 88). 0

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