Mitglied im Bundesverband mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF e.v.)

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1 Invaliditätsvorsorge Mitglied im Bundesverband mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF e.v.) Version 6.0 Seite 1 von 23

2 Inhalt Abkürzungen: BU EU EStDV SGB VVG Berufsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit Einkommenssteuerdurchführungsverordnung Sozialgesetzbuch Versicherungsvertragsgesetz Seite Vorwort 3 Berufsunfähigkeit - das unterschätzte Risiko 4 Krankheit das verdrängte Übel 5 Der Wert Ihrer Arbeitskraft Ihre Existenzgrundlage 7 Die Rente ist sicher... viel zu niedrig 9 Allgemeine Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berufs und Erwerbsunfähigkeit 12 Möglichkeiten der privaten Invaliditätsvorsorge 13 Kriterien zur Auswahl der Versicherungsgesellschaft 15 Auswahl des richtigen Versicherungsschutzes 17 Besteuerung von BU/EU-Renten 19 Antrag - richtige und vollständige Beantwortung der Antrags- und Gesundheitsfragen 21 Grundsätzliches zum Abschluss 22 Notizen 23 Version 6.0 Seite 2 von 23

3 Vorwort Circa Bundesbürger bezogen laut dem Jahresbericht 2006 der Deutschen Rentenversicherung vom im Jahre 2006 erstmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und verloren damit dauerhaft ihr Einkommen. Damit ist ca. jeder 4. Angestellte und jeder 3. Arbeiter laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung vor Erreichen der Altersgrenze berufsunfähig bzw. erwerbsgemindert. Aufgrund dieser erschreckenden Statistik und gerade auch vor dem Hintergrund der jüngsten gesetzlichen Verschärfungen haben wir es uns als Bundesverband mittelständischer Versicherungs- und Finanzmakler (BMVF e.v.) zur Aufgabe gemacht, Sie über Risiken und Nebenwirkungen zum Thema Invaliditätsvorsorge zu informieren. Diese Broschüre verfolgt dabei das Ziel, auf die Frage: Soll ich mich gegen das Risiko einer Invalidität privat versichern?, eine eindeutige Antwort zu geben. Mit dieser Broschüre, welche die Notwendigkeiten und Details einer privaten Invaliditätsvorsorge erläutert, erhalten Sie einen umfassenden und leicht verständlichen Leitfaden als Entscheidungshilfe. Für eine geeignete Absicherung müssen im Vorfeld eine Vielzahl von Gesellschaften, Tarifen sowie Qualitäts- und Bedingungsmerkmalen geprüft werden. Ohne fachlich fundierte Beratung ist diese Angebotsvielfalt für Sie unüberschaubar. Fehlentscheidungen führen schnell zum Verlust des so wichtigen Versicherungsschutzes und damit zu ernsthaften Existenzrisiken. Wir helfen Ihnen, das geeignete Invaliditätsvorsorgeprodukt zu finden. Ihr/e BMVF-Makler/in Version 6.0 Seite 3 von 23

4 Berufsunfähigkeit - das unterschätzte Risiko Nach einer Erhebung des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) scheidet mittlerweile durchschnittlich jeder vierte Erwerbstätige aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Berufsleben aus. Trotz deutscher Vollkaskomentalität ist aber nur etwa jeder Dritte gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit versichert - davon wiederum sehr viele nur äußerst unzureichend. Auf die Frage, ob sie sich im Fall der Berufsunfähigkeit ausreichend abgesichert fühlten, antworteten die Befragten: Quelle: Allensbacher Institut für Demoskopie Version 6.0 Seite 4 von 23

5 Krankheit das verdrängte Übel Sie fühlen sich kerngesund, haben Erfolg im Beruf, sind finanziell unabhängig und können Ihr Leben nach Ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Sie sehen in eine gesicherte Zukunft. Den Gedanken, daß irgendetwas diese Sicherheit zerstören könnte, schieben Sie weit von sich. Aber was geschieht, wenn Ihnen Krankheit, Kräfteverfall oder ein Unfall die Arbeitskraft nehmen und dadurch Ihre finanzielle Existenz massiv bedroht ist? Relativ viele Menschen haben eine Unfallversicherung abgeschlossen. Da Unfälle aber nur selten die Ursache einer Berufsunfähigkeit sind, reicht diese Absicherung allein nicht aus. Die so genannten Zivilisationskrankheiten wie Herz- und Kreislauferkrankungen, Krebs, Rheuma-, Gelenk-, Nerven- sowie psychische Erkrankungen sind die häufigsten Ursachen, die zu einer Berufsunfähigkeit führen. Besonders junge Menschen und Personen im mittleren Alter verkennen diese Gefahren. Auch wird häufig unterschätzt, daß diese Erkrankungen in jedem Beruf zu einer Berufsunfähigkeit führen können. Quelle: Deutsche Rentenversicherung Version 6.0 Seite 5 von 23

6 Quelle: Deutsche Rentenversicherung Die Beeinträchtigung oder der Verlust der Arbeitskraft geben dem Leben eine dramatische Wendung. Zusätzlich zur seelischen Belastung des Jobverlustes können durch ein völlig unzureichendes Einkommen finanzielle Verpflichtungen nicht mehr eingehalten werden. Weiterhin entstehen Kosten für die Wiederherstellung der Gesundheit und für besondere Pflegemaßnahmen. Rücklagen können nicht mehr gebildet werden, die gesetzlichen Rentenzahlungen bei Berufsunfähigkeit reichen (falls überhaupt Anspruch besteht) nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Die Lösung des Problems bietet ausschließlich eine geeignete private Vorsorge. Version 6.0 Seite 6 von 23

7 Der Wert Ihrer Arbeitskraft Ihre Existenzgrundlage Der Wert Ihrer Arbeitskraft ist enorm. Er beträgt z.b. ca für einen 30-jährigen Arbeitnehmer bei einem Jahreseinkommen von Fällt diese Arbeitskraft aus, entsteht eine existenzbedrohende Lücke, die geschlossen werden muß. Die Frage, für wen eine private Invaliditätsvorsorge notwendig ist, kann daher sehr einfach beantwortet werden: für jeden, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen bestreiten kann. Es gibt zahlreiche Betroffene, die keine oder nur minimale Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung haben. Sie erfüllen nicht die notwendigen Voraussetzungen (z.b. Wartezeiten oder eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen in der Vergangenheit.). Dies ist häufig bei Berufsanfängern, Selbständigen, Freiberuflern, Hausfrauen, Schülern und Studenten der Fall. Einfluss haben ebenfalls gesetzgeberische Maßnahmen: Durch die Rentenreform 2001 wurden die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten erheblich reduziert. Sie gelten nur noch für Personen, die vor dem geboren wurden. Für alle nach dem Geborenen wurde die Erwerbsminderungsrente neu eingeführt.. Die Höhe der gesetzlichen Berufs- bzw. Erwerbsminderungsrente orientiert sich am Arbeitseinkommen. Zu Grunde gelegt wird jedoch maximal die so genannte Beitragsbemessungsgrenze. Für gesetzlich Rentenversicherte mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze vergrößert sich die Versorgungslücke dramatisch. Eine Kaskoversicherung für Ihren PKW bzw. die Absicherung Ihres Hausrates ist für Sie selbstverständlich aber kennen Sie den Wert Ihrer Arbeitskraft? Version 6.0 Seite 7 von 23

8 Faustformel zur Berechnung des Wertes Ihrer Arbeitskraft: =.. mal 200 =.. (Ihr Monatseinkommen) (Kapitalbedarf bei 6% Zins) Diesen hier ermittelten Kapitalbetrag müssten Sie sofort zur Verfügung haben, um bei Wegfall Ihrer Arbeitskraft von den Zinsen (Annahme 6%) des Anlagebetrages leben zu können! Wertvergleich zur Arbeitskraft , , , , , , , , ,00 Auto Hausrat Arbeitskraft Version 6.0 Seite 8 von 23

9 Die Rente ist sicher... viel zu niedrig Durch die letzte Rentenreform gab es weitere Einschnitte in der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung. Für alle nach dem Geborenen gibt es nur noch eine Erwerbsminderungsrente. Für diesen Personenkreis ist für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht mehr der bisherige Beruf, sondern allein das körperliche Leistungsvermögen entscheidend. Das bedeutet, jede beliebige Tätigkeit, die theoretisch ausgeübt werden könnte, ist zumutbar. Voraussetzung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( 43 SGB VI) für alle nach dem Geborenen: 1. Nichtvollendung der Regelaltersgrenze (65-67 Jahre) *** 2. teilweise oder volle Erwerbsminderung 3. mindestens 36 Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren und 4. Erfüllung der allgemeinen Wartezeit *** die Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) wird zwischen 2012 bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben Es wurde eine zweistufige Rente wegen Erwerbsminderung eingeführt, die nach dem Restleistungsvermögen geregelt wird. Dabei spielt die berufliche Qualifikation keine Rolle, sondern nur das verwertbare Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (= abstrakte Verweisung). Restleistungsvermögen pro Tag mindestens 6 Stunden mindestens 3 bis unter 6 Stunden mindestens 3 bis unter 6 Stunden weniger als 3 Stunden Erwerbsminderungsrente (EMI-Rente) Keine Rente Halbe Rente (ca. 17% Brutto-EK) Volle Rente (ca. 34 % Brutto-EK) und Arbeitslosigkeit * Volle Rente (ca. 34% Brutto-EK) *Arbeitslosigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte in keinem Beschäftigungsverhältnis steht dauerhaft arbeitsunfähig ist und das Beschäftigungsverhältnis nur noch formal besteht eine geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ausübt Auf alle Einzelheiten kann an dieser Stelle nicht Bezug genommen werden. Für nähere Erläuterungen zu dieser Thematik steht Ihnen Ihr Berater zur Verfügung. Grundsätzlich werden die Erwerbsminderungsrenten zeitlich befristet. Nur bei ungünstiger medizinischer Prognose wird eine Dauerrente gewährt. Ein Beispiel verdeutlicht, was gemeint ist die Rentenkasse bleibt geschlossen : Erleidet z. B. ein Toningenieur einen Hörsturz, erhält er aus der Rentenkasse keinen Euro sofern er noch mindestens sechs Stunden täglich irgendeine andere Tätigkeit ausüben kann. Ob er dafür geeignet ist oder nicht, ist unerheblich. Dabei wird ihm ein sozialer wie finanzieller Abstieg zugemutet. Argument des Rentenversicherers: Der hochqualifizierte Ingenieur könnte ja noch als Pförtner oder Botengänger weiterarbeiten. Die Frage, ob ein Version 6.0 Seite 9 von 23

10 solcher Arbeitsplatz für ihn existiert, spielt in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle. Vertrauensschutzregelung für Versicherte, die vor dem geboren sind: Die bisherige Rente wegen Berufsunfähigkeit wird ersetzt durch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Voraussetzungen für die Zahlung dieser Rente sind das gleichzeitige Vorliegen folgender Fälle: - die gesundheitliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt noch mehr als 6 Stunden - Vorliegen von Berufsunfähigkeit * - Geburt vor dem * Berufsunfähig ist derjenige Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung seinen Hauptberuf oder zumutbare Verweisungstätigkeiten nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausüben kann. 2 Fallbeispiele sollen den Unterschied zwischen alter und neuer Regelung darstellen: Fall A Versicherte Person ist nach dem geboren: Bisheriger Beruf Bürokaufmann (3 jährige Ausbildung) kann seinen Beruf noch 4 Stunden ausüben - kann aber auf dem allgemeinen Ar beitsmarkt noch mindestens 6 Stunden tätig sein. Ergebnis: Es besteht kein Rentenanspruch Fal l B Versicherte Person ist vor dem geboren: Bisheriger Beruf Bürokaufmann wie bei Fall A die Einsatzfähigkeit in zumutbaren Berufen beträgt 4 Stunden Ergebnis: Da der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 6 Stunden arbeiten kann und vor dem geboren ist, kommt die Vertrauensschutzregelung zur Anwendung. Es liegt Berufsunfähigkeit vor, weil im Haupt und in zumutbaren Verweisungsberufen nur noch eine Erwerbsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden besteht. Daher besteht Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ( 240 Abs.1 SGB VI). Die Rente ist grundsätzlich auf Zeit -befristet- zu leisten ( 102 Abs.2 SGB VI) Version 6.0 Seite 10 von 23

11 Was bleibt von Ihrem Einkommen, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können? Beispiel anhand eines monatlichen Bruttoeinkommens von : Versorgungslücke bei Berufsunfähigkeit 2.500, , , , ,00 720, , ,00 500,00 790,00 0,00 395,00 100% Ca 65 % Ca 34 % Ca 17 % Bruttoeinkommen Nettoeinkommen Volle Halbe Erwerbsminderung Erwerbsminderung Einkommen Rente Lücke Rentenhöhen von Beziehern gesetzlicher BU- und EU-Renten: Fazit : Es bleibt eine existenzbedrohende Versorgungslücke! Von dem verbleibenden Einkommen müssen alle übrigen Kosten wie Miete, Tilgungsraten an die Bank, Steuern sowie auch Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge finanziert werden. Version 6.0 Seite 11 von 23

12 Allgemeine Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Berufs und Erwerbsunfähigkeit Wir haben es bereits kurz erwähnt: Eine ganze Reihe von Personen hat keinerlei Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeits-Rente bzw. Erwerbsminderungsrente. Besteht ein Anspruch, so sind die Leistungen meist vollkommen unzureichend, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich gilt: Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat nur derjenige, der eine allgemeine, zusammenhängende Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat, die sich aus Beitragszeiten und Ersatzzeiten, wie beispielsweise Schulausbildung und Bundeswehrzeit zusammensetzen kann und wer in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge eingezahlt hat Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z.b. Selbständige, Berufsanfänger, Hausfrauen, Studenten), geht vollkommen leer aus. Fallstrick Freiwillige (gesetzliche) Versicherung Sehr häufig wählen Selbständige, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, die freiwillige Versicherung, um vor allem die Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung aufrechtzuerhalten. Hier kann es aber zu einem bösen Erwachen kommen, da die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Rentenansprüche wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten bleiben: Vor dem muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Kalendermonate Beitrags- und Ersatzzeiten) erfüllt sein In der Zeit vom bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung muß jeder Kalendermonat mit einem freiwilligen Betrag belegt sein. Dies gilt jedoch nicht für solche Kalendermonate, die ganz oder teilweise mit Anwartschaftserhal- tungszeiten belegt sind. Dies sind außer den freiwilligen Beiträgen - Pflichtbeiträge - Beitragsfreie Zeiten (Monate mit Anrechnungszeit oder Ersatzzeit) - Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wurde, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeit mindestens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine der hier nachfolgend genannten anderen Anwartschaftserhaltungszeiten liegt - Berücksichtigungszeiten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet bis Eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten ist nicht erforderlich für Kalendermonate, für die noch eine Beitragszahlung möglich ist (tritt Erwerbsminderung z.b. im Februar 2005 ein, muss das Jahr 2004 nicht belegt sein, weil im Februar 2005 die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für das Kalenderjahr 2004 noch möglich ist). Klären Sie mit der Deutschen Rentenversicherung, ob die oben genannten Ansprüche erfüllt sind, da Sie ansonsten möglicherweise Geld für Leistungen bezahlen, die Ihnen evtl. gar nicht zustehen. Version 6.0 Seite 12 von 23

13 Möglichkeiten der privaten Invaliditätsvorsorge Berufsunfähigkeitsversicherung Eine umfassende Möglichkeit, sich gegen das Risiko einer Berufsunfähigkeit abzusichern, ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung. Hierbei ist es unerheblich, ob Sie wegen Krankheit, Unfall oder allgemeinem Kräfteverfall berufsunfähig werden. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung sollte daher grundsätzlich vereinbart werden, sofern der Abschluss aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen möglich ist. FAZIT: Die private Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein Muß! Jeder Vierte ist betroffen: Das Risiko, den Beruf weit vor der Rente aufgeben zu müssen, ist viel höher, als die meisten vermuten. Eine leistungsstarke private Berufsunfähigkeitspolice bewahrt vor dem sozialen Abstieg. (ww w.focus.de ) Die häufigsten Ursachen für die Berufsunfähigkeit sind psychische Erkrankungen, gefolgt von Herz- und Kreislauferkrankungen und Problemen mit dem Muskel- und Knochenapparat. Wen es erwischt, der ist meist doppelt gestraft. Zum einen durch die Krankheit, die das Leben grundlegend verändert. Zum anderen in finanzieller Hinsicht durch den Ausfall des Einkommens. ( ) Ergänzend zur Berufsunfähigkeitsversicherung oder, falls diese aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, könnten / sollten auch die nachfolgenden Versicherungen vereinbart werden. Diese Absicherungen können den Versicherungsschutz der Berufsunfähigkeitsversicherung abrunden oder unter bestimmten Voraussetzungen als mögliche Alternative vereinbart werden. Erwerbsunfähigkeitsversicherung Versichert ist ausschließlich die Fähigkeit, irgendeine Tätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. An alog der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente finden der erlernte Beruf und das bisher e rzielte Einkommen bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs keine Berücksichtigu ng. Leistungen werden nur bei Erwerbsunfähigkeit, nicht bei Berufsunfähigkeit gezahlt. Unfallversicherung Diese Versicherung zahlt, je nach vereinbartem Tarif, eine Einmalleistung oder eine vereinbarte Rente bei unfallbedingter Dauerschädigung. Weiterhin sind unter anderem auch Leistungen für Such-, Bergungs- und Rettungskosten, bei Krankenhausaufenthalt, für Kuren und kosmetische Operationen möglich. Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich, daß der Schaden durch einen Unfall entstanden ist. Da die Unfallversicherung relativ günstig ist, wird diese häufig als Ergänzung zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen, z.b. um die teilweise sehr hohen Kosten für Umbaumaßnahmen an Haus und Auto nach einem Unfallereignis zu finanzieren. Sie kann eine sinnvolle Ergänzung zur Berufsunfähigkeit darstellen. Version 6.0 Seite 13 von 23

14 Pflegezusatzversicherung Die private Pflegezusatzversicherung kann eine sinnvolle Ergänzung zur Berufsunfähigkeitsversicherung sein, da in der Regel die gesetzliche Pflegepflichtversicherung zur Abdeckung der Pflegekosten nicht ausreicht. Derzeit werden folgende drei Grundtarifvarianten angeboten: Pflegerenten-, Pflegetagegeld- und Pflegekostenversicherung. Dread Disease Versicherung Versichert werden bestimmte Krankheiten. Welche Krankheiten versichert sind, ist je nach Anbieter und Tarif sehr unterschiedlich. Zu den klassischen Krankheiten zählen insbe sondere Herzinfarkt, Bypass- Operationen, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen und Multiple Sklerose. Die Versicherungssumme wird nach Eintritt der versicherten Krankheit ausgezahlt. Entsprechende Vorerkrankungen führen also nicht unbedingt zur Ablehnung durch den Versicherer. Grundfähigkeitsversicherung Diese Versicherung leistet bei Verlust bestimmter Grundfähigkeiten wie Sehen, Hören, Sprechen etc. Ob eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, spielt hier keine Rolle. Es erfolgt keine Leistung, wenn Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem anderen als dem versicherten Grund eintritt. Auch hier besteht wie bei der Dread Disease Versiche- ein weites Feld an nicht versicherten Krankheiten, die aber zur Berufsunfähigkeit führen rung können. Schüler Berufsunfähigkeits- / Schulunfähigkeits-Versicherung Bei dieser Form der Absicherung wird eine monatliche Rente bezahlt, wenn das Kind über einen bestimmten Zeitraum schulunfähig ist. Nach Beendigung der Schulausbildung kann der Vertrag als normale Berufsunfähigkeitsversicherung fortgeführt werden. Für Kleinkinder, die noch nicht in der Schule sind, kann ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen werden. Die Prämien für diese Produkte sind relativ günstig. Diese Form der Absicherung sollte für schulpflichtige Kinder (sofern das notwendige Aufnahmealter des Kindes bei den noch wenigen Versicherungsgesellschaften erreicht ist) zusammen mit einer klassischen Unfallversicherung vereinbart werden. Kinderinvaliditätszusatzvorsorge (KIZ) In der Regel handelt es sich um einen Zweig der Unfallversicherung. Es kann eine Rente (teilweise auch Kapitalleistung) für Kinder (maximal bis zum 18. Lebensjahr versicherbar) vereinbart werden, die bei krankheitsbedingter Gesundheitsschädigung von mehr als 40 bzw. 50 % gezahlt wird. Die Rente kann sich bei unfallbedingter Gesundheitsschädigung von mehr als 50% verdoppeln. Die genauen Angaben richten sich nach dem jeweiligen Tarif der gewählten Versicherungsgesellschaft. Version 6.0 Seite 14 von 23

15 Kriterien zur Auswahl der Versicherungsgesellschaft Der Weg zu vernünftigem, geeigneten Versicherungsschutz wird seit der Freigabe der Vertragsbedingungen immer schwieriger, insbesondere gilt dies für die Auswahl der richtigen Gesellschaft. Nachfolgend führen wir Ihnen Kriterien auf, die unserer Meinung nach bei der Auswahl des Versicherers beachtet werden sollten. Erfahrung der Gesellschaft Hier erscheint es uns wichtig, daß der Versicherer nicht erst seit kurzer Zeit aktiv Berufsunfähigkeitsversicherungen entwickelt und vermittelt, sondern über ausreichend Erfahrung und Kompetenz verfügt, die Prämien und Bedingungen unter Berücksichtigung einer entsprechenden Annahmepolitik zu kalkulieren. Kompetenz in der Leistungsbearbeitung muß gewährleistet sein. Diese Erfahrung sollte sich in einer entsprechenden Bestandsgröße widerspiegeln. Gesundheitsfragen Wichtig ist, dass der Versicherer die gestellten Gesundheitsfragen zeitlich begrenzt. Je kürzer der Abfragezeitraum, umso besser. Die Fragen sollten exakt und unmissverständlich gestellt werden. Fragen wie z.b. Bestanden jemals Beschwerden und Erkrankungen? sind Kriterien, die gegen die Wahl dieser Gesellschaft sprechen. Da Sie diese Fragen nicht richtig beantworten können, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Versicherungsbedingungen / Leistungsausschlüsse In den letzten Jahren haben sich die Bedingungen fast aller Versicherer grundlegend geändert. Sie sind erheblich verbraucherfreundlicher geworden. Im neuen Versicherungsvertragsgesetz, das seit in Kraft ist, wurden die Basisanforderungen zur privaten BU-Versicherung erstmals gesetzlich geregelt (Kapitel 6, 172 bis 177). Allerdings sind mit dieser Entwicklung auch zahlreiche neue Tarife, Tarifbestimmungen und unterschiedliche abgestufte Leistungen eingeführt worden. Nach wie vor sollte der Wortlaut der Bedingungen sehr genau geprüft werden. Nachfolgend werden stichwortartig einige Kriterien aufgeführt, die eine eventuelle Leistung entscheidend beeinflussen können: - Verzicht auf abstrakte Verweisung: Im Falle der Berufsunfähigkeit kann nicht auf einen anderen Beruf verwiesen werden, den der Kunde entsprechend seiner Ausbildung und Erfahrung theoretisch noch ausüben könnte. Das sollte grundsätzlich auch für die Nachprüfung gelten. Version 6.0 Seite 15 von 23

16 - Verzicht auf Kündigung und Vertragsanpassung bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung nach 19 VVG: Das Versicherungsunternehmen hat nach 19 VVG das Recht, den Vertrag zu kündigen oder den Vertrag anzupassen, wenn erfragte Angaben bei Antragsstellung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht gemacht wurden. Diese Rechte hat der Versicherer somit auch bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflichten. Auf die Anwendung dieser Möglichkeit sollte der Versicherer bedingungsgemäß verzichten. - Prognose der Berufsunfähigkeit: Die ärztliche Diagnose sollte sich auf voraussichtlich sechs Monate als Voraussetzung für die Rentenzahlung beschränken. - Rückwirkende Rentenzahlung: Wenn die Anspruchsstellung zeitlich nach dem Auftreten der Krankheit erfolgt, wird die Rente rückwirkend ab dem Auftreten der Krankheit geleistet. - Beitragsdynamik: Zum Aufbau der Altersversorgung bei Berufsunfähigkeit und zum Erhalt der Kaufkraft der versicherten Rente kann eine jährliche dynamische Erhöhung der Rente mit einem der Höhe nach unwiderruflichen Prozentsatz vereinbart werden. - Nachversicherungsgarantie: Die Möglichkeit der Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne Gesundheitsprüfung in bestimmten Fällen (z.b. Heirat, Nachwuchs, Selbständigkeit) - Nachprüfungsverfahren: Verhalten des Versicherers bei der erneuten Nachprüfung, ob die Ursachen für Berufsunfähigkeit weiterhin vorliegen. - Garantierte Leistungsdynamik: Fester Steigerungssatz der BU-Rente im Leistungsfall unabhängig von der Höhe der aktuellen Überschuss-Situation des Versicherers. Somit ist sichergestellt, dass laufende BU Renten jährlich garantiert erhöht werden. - Beitragsstundung: Der Anbieter kommt evtl. Zahlungsschwierigkeiten des Versicherten im Leistungsfall entgegen und stundet die offenen Beiträge ganz oder teilweise (je nach Tarif). - Weltweite Geltung: Der Versicherungsschutz wird nicht auf den Geltungsbereich von Deutschland oder EU eingeschränkt, sondern gilt weltweit. Version 6.0 Seite 16 von 23

17 Auswahl des richtigen Versicherungsschutzes Neben der Auswahl einer geeigneten Versicherungsgesellschaft ist es wichtig, daß Sie den für Sie passenden Versicherungstarif auswählen. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Berufsunfähigkeitsversicherung nach den nachfolgend aufgeführten Tarifmodellen zu vereinbaren: selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Verbindung mit einer Risikolebensversicherung oder kapitalbildenden Versicherung (Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung etc.). Soll die Berufsunfähigkeits-(Zusatz)Versicherung über die betriebliche Altersvorsorge oder Basisrente vereinbart werden, sollten Sie auch die Nachteile die sich daraus ergeben können (siehe z.b. Besteuerung der Renten) berücksichtigen. Welches Modell für Sie am besten geeignet ist, wird Ihr/e VersicherungsmaklerIn nach ausführlicher Analyse und in Abstimmung mit Ihren Wünschen und Vorstellungen sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor -und Nachteile für Sie ermitteln. Dazu gehört auch die Berücksichtigung von berufsspezifischen Versicherungen/Klauseln wie die Dienstunfähigkeitsabsicherung bei Beamten oder eine Ärzteklausel. Grundsätzlich ist es jedoch überlegenswert, den Versicherungsschutz und den Kapitalaufbau zu tren nen. Zum einen besteht der Vorteil darin, daß Sie für jeden Bereich den für Ihre Bedürfnisse und Vorstellungen besten Anbieter auswählen können, zum anderen können Sie bei einem finanziellen Engpass relativ unproblematisch den Kapitalaufbau vorübergehend stoppen, ohne dass Sie gleichzeitig auch die Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos einschränken oder vielleicht sogar komplett aufgeben müssen. Empfehlenswert ist es, bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen, eine so genannte Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit zu vereinbaren, so dass der geplante Kapitalaufbau im Leistungsfall beitragsfrei fortgeführt wird. Vereinbaren Sie eine möglichst hohe Dynamik, um den Vertrag der Inflation und dem beruflichen Werdegang anzupassen. Der Dynamik darf man ein- bis zweimal (je nach Versicherer) aufeinander folgend widersprechen, ohne das Recht auf weitere Erhöhungen ohne G esundheitsprüfungen zu verlieren. Bei einigen Versicherern muss man innerhalb eines Jahres nach Widerspruch weitere Dynamisierungen schriftlich, aber formlos beantragen. Bitte besprechen Sie die Notwendigkeit einer Erhöhung mit Ihrer Beraterin/Ihrem Berater. Wichtiger Hinweis für Personen mit privater Krankentagegeldversicherung! Der endgültigen Entscheidung über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit geht in der Regel eine längere Zeit im Krankenstand voraus. In dieser Zeit erhalten Sie, je nach vereinbartem Tarif, Krankentagegeld. Die Zahlung des privaten Krankentagegeldes wird meist mit der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente eingestellt. Prüfen Sie mit Ihrem Berater bzw. anhand der jeweiligen Versicherungsbedingungen, ob hier Lücken entstehen können. Version 6.0 Seite 17 von 23

18 Mögliche Überschusssysteme Grundsätzlich kalkulieren die Versicherungsgesellschaften die Beiträge sehr vorsichtig, um auch bei veränderter Kostenentwicklung ausreichend hohe Beiträge einzunehmen. Aus diesem Grund ist der kalkulierte Tarifbeitrag in der Regel höher als der aktuell notwendige Beitrag. Es gibt diverse Möglichkeiten, die aktuell daraus anfallenden Überschüsse an den Versicherten weiterzugeben. Die wichtigsten sehen wie folgt aus: Beitragsverrechnung: Bei diesem Modell werden die Überschüsse vom kalkulierten Bruttobeitrag abgezogen, so dass nur der geringere Nettobeitrag zu zahlen ist. Dies ist das häufigste und in der Regel sinnvol lste Verrechnungsmodell. Bei Reduzierung der Überschüsse kann der Nettobeitrag bis zur Höhe des Bruttobeitrages angehoben werden. Bonusrente: Hier wird zusätzlich zur beantragten garantierten Rente eine Bonusrente gewährt. Bitte beachten Sie - wenn Sie sich für dieses Modell entscheiden -, dass der Versicherer eine Nachversicherungsgarantie anbietet, falls die Bonusrente gesenkt werden muss. Das kann zu erhöhten Beiträgen und gegebenenfalls schlechteren Bedingungen führen. So kehrt sich ein eventuell bei Vertragsabschluss vorhandener Beitragsvorteil ins Gegenteil um. Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Verzinsliche Ansammlung der Überschüsse: Bei diesem Modell werden die Überschüsse verzinslich angesammelt oder in Investment- fonds investiert. Da die Höhe der Überschüsse nicht garantiert werden kann, sollten Sie bei einem Beitragsvergleich nicht nur den aktuell zu zahlenden Nettobeitrag berücksichtigen, sondern zusätzlich auch den kalkulierten Tarifbeitrag. Technisch einjährige Kalkulation: Einige Versicherer bieten auch Tarife nach der so genannten technisch einjährigen Kalkulation an. Bei diesen Tarifen sind die Anfangsprämien relativ niedrig steigen dafür aber jedes Jahr gemäß dem tatsächlich erreichten Alter des Versicherungsnehmers über die Vertragsdauer an. Günstiger sind diese Tarife daher im Vergleich zu den marktüblichen Tarifen (die mit einer Durchschnittsprämie kalkuliert werden) nicht. Der Nachteil besteht außerdem darin, dass nur wenige Gesellschaften solche Tarife anbieten und diese Tarife teilweise dann noch mit reduziertem Leistungsniveau und/oder weniger Optionsmöglichkeiten (gegenüber den Normaltarifen ) angeboten werden. Karenzzeiten: Zur Reduzierung der Beiträge ist die Vereinbarung so genannter Karenzzeiten möglich. Dies kann im Einzelfall sinnvoll sein. Die Rentenzahlung beginnt dann entsprechend der gewählten Karenzzeit zu einem späteren Zeitpunkt (üblich 6/12/18/24 Monate). Staffelregelung: Üblich ist die 50 %-Regelung. In diesem Fall erhalten Sie die volle vereinbarte Rente, wenn Sie bedingungsgemäß zu mindestens 50 % berufsunfähig sind. Abweichend davon gibt es die Möglichkeit, eine 25 %- oder 33 1/3 %-Regelung zu vereinbaren. In diesem Fall erhalten Sie die Rente zwar bereits ab einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit (ab 25 % oder 33 1/3 %), aber nur anteilig im selben Prozentsatz. Erst ab 75 % bzw. 66 2/3 % erhalten Sie dann die volle vereinbarte Rente. Die Beiträge der Staffelregelung sind identisch der 50 %- Regelung. Zusätzlich gibt es noch eine beitragsgünstige 75 %-Staffel. Hier erhalten Sie die Version 6.0 Seite 18 von 23

19 volle Rente erst ab 75 % - darunter erhalten Sie keine Leistung! Versicherungsdauer/Leistungsdauer: Die Versicherungsdauer kann kürzer als die Leistungsdauer vereinbart werden. Über den Zeitraum der Versicherungsdauer besteht bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Versicherungsschutz. Die Rentenzahlung wird maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer geleistet. Tritt die Berufsunfähigkeit während der abgekürzten Versicherungsdauer ein, wird die Rente bis zum Ende der Leistungsdauer gezahlt. Die Leistungsdauer sollte auf den Beginn Ihrer Altersversorgung abgestimmt werden. Lebenslange Leistungsdauer: Einige Gesellschaften bieten gegen einen höheren Beitrag bei Vertragsabschluss bis zu einem bestimmten Lebensalter - auch eine lebenslange Leistungsdauer an. Dies kann im Einzelfall z.b. bei sehr jungen Leuten interessant sein. Bei gleichzeitiger Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und einem Krankentagegeld (Verdienstausfall) kann der private Krankenversicherer die Zahlung des Krankentagegeldes nach drei Monaten einstellen. Daher sollte die Höhe der BU-Rente unbedingt der Höhe des Tagegeldes entsprechen, um eine Versorgungslücke zu vermeiden. Besteuerung von BU- / EU-Renten Renten wegen Berufs oder Erwerbsunfähigkeit / Erwerbsminderung müssen grundsätzlich versteuert werden. Seit 2005 werden private Berufsunfähigkeitsrenten und gesetzliche Berufs oder Erwerbsminderungsrenten unterschiedlich besteuert. Die Besteuerung regelt sich wie folgt: Besteuerung der gesetzlichen Berufs-, Erwerbsunfähigkeits- sowie Erwerbsminderungs-Renten und der Basisrente (Rürup-Rente) seit 2005 Diese Renten müssen ebenso wie die Altersrenten mit dem neuen Besteuerungsanteil versteuert werden. Der Besteuerungsanteil wird seit dem Jahr 2005 für alle laufenden e rstmaligen Renten auf 50 % des Rentenbetrages festgesetzt. Beginnen die Renten erstmals im Jahre 2010 sind 60 % zu versteuern usw. Die Dauer der Rentenzahlung spielt jetzt für die Besteuerung keine Rolle mehr. 2 % - Sprünge 1 % - Sprünge % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % % danach 100 % % % % % % % % % Quelle: Steuerrat24.de Version 6.0 Seite 19 von 23

20 Besteuerung privater Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Renten nach neuem Recht seit 2005 Die Höhe der Besteuerung einer privaten BU richtet sich ausschließlich nach dem sog. 3- Schichten-Modell des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG). Das heißt, jede BU-Rente wird je nach Zugehörigkeit zur jeweiligen Schicht 1-3, in der sie abgeschlossen wurde, besteuert. Daher gelten unterschiedlich hohe Steuersätze mit der Folge, dass z.b. die bav-bu (= BU aus der Betrieblichen Altersversorgung zu 100% nachgelagert) oder etwa die Basis-(Rürup)- BU nach Schicht 2 deutlich höher besteuert wird, als die wohl häufigste Form der sog. privaten BU-Rente nach Schicht 3. Die Ertragsanteilbesteuerung der einzelnen Schichten regelt der 55 Abs. 2 EStDV. Tabellarische Übersicht der Ertragsanteile einer privaten BU Rest-Laufzeit der abgeschlossenen BU-Rente Ertragsanteil (steuerpflichtiger Anteil der BU-Rente Rest-Laufzeit der abgeschlossenen BU-Rente Ertragsanteil (steuerpflichtiger Anteil der BU-Rente 1 Jahr 0 % 23 Jahre 24 % 2 Jahre 1 % 24 Jahre 24 % 3 Jahre 2 % 25 Jahre 25 % 4 Jahre 4 % 26 Jahre 26 % 5 Jahre 5 % 27 Jahre 27 % 6 Jahre 7 % 28 Jahre 28 % 7 Jahre 8 % 29 Jahre 29 % 8 Jahre 9 % 30 Jahre 30 % 9 Jahre 10 % 31 Jahre 31% 10 Jahre 12 % 32 Jahre 32 % 11 Jahre 13 % 33 Jahre 33 % 12 Jahre 14 % 34 Jahre 34 % 13 Jahre 15 % 35 Jahre 35 % 14 Jahre 16 % 36 Jahre 35 % 15 Jahre 16 % 37 Jahre 36 % 16 Jahre 18 % 38 Jahre 37 % 17 Jahre 18 % 39 Jahre 38 % 18 Jahre 19 % 40 Jahre 39 % 19 Jahre 20 % 41 Jahre 39 % 20 Jahre 21 % 42 Jahre 40 % 21 Jahre 22 % 43 Jahre 41 % 22 Jahre 23 % 44 Jahre 41 % FAZIT: Durch das neue Alterseinkünftegesetz kommt es seit 2005 bei der Besteuerung der gesetzlichen Berufs-, Erwerbsunfähi gkeits- sowie Erwerbsminderungsrente zu einer au ßerordentlich hohen Steuermehrbelastung! Aufgrund dessen mu ss die private BU-Rentenhöhe aus-reichend bemessen sein. Version 6.0 Seite 20 von 23

21 Richtige und vollständige Beantwortung der Antrags- und Gesundheitsfragen Die Antragsfragen, insbesondere die Gesundheitsfragen, Fragen zum Beruf und zur derzeit konkret ausgeübten Tätigkeit müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Das gilt auch für als unwesentlich erachtete Erkrankungen oder Beschwerden, auch wenn diese nicht ärztlich behandelt wurden, andernfalls kann der Versicherer später Leistungen verweigern oder den Vertrag sogar rückwirkend kündigen. Vorerkrankungen können zwar vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und/oder es kann ein Risikozuschlag berechnet werden. Das ist jedoch immer noch sinnvoller, als den Versicherungsschutz im Leistungsfall komplett zu riskieren. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, den Antrag vor der Unterzeichnung durchzulesen und die niedergeschriebenen Antworten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beachten Sie, daß alle von Ihnen gemachten Angaben im Versicherungsantrag niede rgeschrieben sind u nd daß Angaben n icht deshalb unterbleiben, weil sie als unwesentlich angesehen oder erklärt wurden. Je nach Versicherer müssen gegebenenfalls bis zur endgültigen Antragsannahme alle nach der Antragstellung neu auftretenden Erkrankungen oder Unfälle unverzüglich nachgemeldet werden. Version 6.0 Seite 21 von 23

22 Grundsätzliches zum Abschluss Der Gesetzgeber hat per die Berufsunfähigkeitsrente durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt und die staatlichen Leistungen drastisch eingeschränkt Auf gar keinen Fall ist es möglich, mit der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente den gewohnten Lebensstandard zu halten. Die private Vorsorge ist unerlässlich. Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört im Rahmen der Invaliditätsvorsorge zur existentiell wichtigsten Versicherung. Das entscheidende Auswahlkriterium stellt im Bereich der Invaliditätsvorsorge das Bedingungswerk der einzelnen Gesellschaft dar. Hierbei gibt es gravierende qualitative Unterschiede. Der Beitrag ist von nachrangiger Bedeutung. Invalidität kommt ohne Vorwarnung. Jeden von uns kann es treffen. Sichern Sie sich Ihre Existenz. Nehmen Sie sich die Zeit für eine persönliche Beratung. Ihr/e BMVF Makler/in Version 6.0 Seite 22 von 23

23 Notizen: Version 6.0 Seite 23 von 23

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