Die neue Tierschutzschlachtverordnung. Simone Schöning

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1 Die neue Tierschutzschlachtverordnung Simone Schöning

2 Verordnung (EG) 1099 / 2009über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) 1099 / 2009 (Tierschutz-Schlachtverordnung-TierSchlV)

3 VO (EG) 1099/2009 Artikel 6 Standardarbeitsanweisungen Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten sind im Einklang mit Standardarbeitsanweisungen durchzuführen Unternehmer erstellt und setzt um Verschonung der Tiere vor vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden

4 VO (EG) 1099/2009 Standardarbeitsanweisungen Vorgaben bezügl. Betäubung: - Berücksichtigung von Herstellerempfehlungen - Festlegung von Schlüsselparameternfür jedes Verfahren auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftl. Erkenntnisse (siehe Anhang I) - Maßnahmenbei nicht ordnungsgemäßer Betäubung oder fehlerhafter Schlachtung nach religiösen Riten - werden Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt

5 VO (EG) 1099/2009 Artikel 17 Tierschutzbeauftragter Vom Unternehmer benannt für jeden Schlachthof stellt die Einhaltung der VO sicher - unterstehen unmittelbar den Unternehmern und erstatten diesen direkt Bericht - Zuständigkeiten in Standardarbeitsanweisungen festgelegt - Sachkundenachweis - Aufzeichnungen über Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes

6 TierSChlV dient dem Schutz von Tieren Geltungsbereich: - Betreuung im Schlachthof - Aufbewahrung von Fischen und Krustentieren - Ruhigstellen / Betäubungvor dem Schlachten oder Töten von Tieren, deren Bestimmung die Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonst. Erzeugnissen - Schlachten oder Töten der o.g. Tiere - Behördl. veranlasste Tötung

7 Verordnung (EG) 1099 / 2009 über die Tötungvon Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln, Wolle, Häuten, Pelzen oder anderen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden zum Zwecke der Bestandsräumungund damit zusammenhängenden Tätigkeiten

8 VO (EG) 1099 / 2009 Artikel 3 Bei der Tötung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten werden die Tiere von jedem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden verschont. Für die Zwecke des Absatzes 1 ergreifen die Unternehmerinsbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Die Anlagenfür die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden so ausgelegt und gebaut und so instant gehalten und betrieben, dass Absätze 1 und 2 eingehalten und im Einklang mit den für die Anlage geplanten Tätigkeiten stehen.

9 Zusätzlich zu TierSChlV 3 Allgemeine Grundsätze Es dürfen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schädenverursacht werden bei der Betreuung, Ruhigstellung, Betäubung, Schlachtung oder Tötung. Rasches und wirksamesbetäuben, Schlachten oder Töten muss möglich sein, aufgrund des Vorhandenseins und des Zustandes der technischen Anlagen im Schlachthof.

10 VO (EG) 1099 / 2009 Artikel 7 Fachkenntnisse und Sachkundenachweis - Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten nur durch Personen mit Fachkenntnissen - Forderung eines Sachkundenachweises und nachgewiesener Befähigung für bestimmte Tätigkeiten (3) Tötung von Pelztieren in Anwesenheit und unter direkter Aufsicht einer Person mit Sachkundenachweis; zust. Behörde ist vorab über die beabsichtigte Tötung zu informieren

11 VO (EG) 1099 / 2009 Artikel 21 Sachkundenachweis Angabe von: Tierkategorie, Art der Geräte, Art der Tätigkeit - können befristet werden - Antragsteller versichert schriftlich, dass drei Jahre vor der Antragstellung keine ernsten Verstöße gegen gemeinschaftl. / einzelstaatl. Tierschutzrecht begangen

12 TierSchlV Sachkunde Sachkundenachweis wird von der zust. Behörde/Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen wurde! - Theoretische und Praktische Prüfung bezogen auf die beantragten Tierkategorien, Betäubungs-und Töteverfahren - Mind. ausreichende Leistungen - Wiederholung frühestens nach drei Monaten

13 TierSchlV Sachkunde Entzug: Inhaber hat mehrfach nicht unerheblich gegen die Anforderungen der VO (EG) 1099/2009 verstoßen und Tatsachen rechtfertigen die Annahme, das dies weiterhin geschehen wird Bescheinigungen, die bis zum ausgestellt wurden, gelten bis zum !

14 VO (EG) 1099/2009 Anhang III: Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen 1.8 Es ist verboten, - schlagen, treten, - Druck auf bes. empf. Körperteile auszuüben - Hochheben oder Ziehen an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell bzw. Behandlung, die Schmerzen oder Leiden zufügt Excl.: Geflügel, Kaninchen, Hasen dürfen an Beinen hochgehoben werden!

15 VO (EG) 1099/2009 Anhang III: Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen 1.8 Es ist verboten, - Verwendung von Treibhilfen oder Geräten mit spitzen Enden - Drehen, Brechen, Quetschen des Schwanzes - Tieren in die Augen zu greifen

16 VO (EG) 1099/2009 Anhang III: Vorschriften über den Betrieb von Schlachthöfen 1.9 Elektroschockgeräte soweit wie mögl. vermeiden! Voraussetzung für Anwendung: - Ausgewachsene Rinder und Schweine - Verweigerung jeder Vorwärtsbewegung, wenn sie gehen könnten - Max. 1 sec., angemessene Abstände, Muskelpartien der Hinterviertel - Keine Reaktion, dann Wiederholung verboten!

17 TierSChlV 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes Anwendung elektrischer Treibgeräte innerhalb von Schlachthöfen Rinder: gesund, unverletzt, über ein Jahr alt Schweine: über vier Monate alt im Bereich Vereinzelung, vor oder während des direkten Zutriebeszur Fixationseinrichtung

18 TierSChlV 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb eines Schlachthofes Verbot der Verwendung elektischer Betäubungsgeräte zur Veranlassung der Bewegung der Tiere!

19 VO (EG) 1099 / 2009 Kapitel III Zusätzliche Vorschriften für Schlachthöfe Artikel 14 Auslegung, Bau und Ausrüstung von Schlachthöfen - gem. Anhang II: Stallungen, Geräte und Anlagen zur Ruhigstellung, Elektrobetäubungsgeräte, Wasserbadbetäubung, Gasbetäubung - Genehmigung eines Schlachthofes nach Übermittlung der Angaben gem. Abschnitt 2 (Übergangsbest. bis Dez. 2019)

20 TierSChlV 6 Anforderungen an die Ausstattung Zusätzlich zu hat der Betreiber sicherzustellen 1. Einrichtungen zum Entladender Tiere (nicht in Behältnissen) von Transportmitteln nicht mehr als 20 Neigung Tiere in Behältnissen: Entladung in aufrechter Stellung 2. Boden trittsicher 3. Treibgänge: fördern Vorwärtsgehen, Seitenschutz, Neigung höchstens 20, aber zur Betäubungseinrichtung höchstens 10 (Rd.) und 7 (Schw.)

21 TierSChlV 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren 1. Automat. Be-und Entlüftung: Betriebsstörung muss gemeldet werden, regelm. Überprüfung auf Funktionsfähigkeit (Notstromversorgung gem. VO (EG) 1099/2009) 1. Tränkwasser: ausreichende Qualität; Versorgung von Tieren innerhalb von Behältnissen mit Wasser, wenn sie nicht nach zwei Stunden geschlachtet werden

22 TierSChlV 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren - Fütterung von Tieren, die nicht innerhalb von sechs Stunden der Schlachtung zugeführt werden - geeignete Einstreu, wenn nicht innerhalb von 12 Stunden geschlachtet (VO (EG) 1099/2009) - Trennung von unverträglichen Tieren - Kontrolle des Allgemeinbef. und des Gesundheitszustandes mind. jeden Morgen und jeden Abend

23 TierSChlV 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden Betreiber hat sicherzustellen, dass 1. Absonderung und unverzügl. Schlachtung oder Tötung von kranken oder verletzten Tieren 2. Schlachtung oder Tötung sofort nach der Ankunft, wenn starke Schmerzen; große, tiefe Wunden, starke Blutungen oder stark gestörtes Allgemeinbefinden

24 TierSChlV 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden Betreiber hat sicherzustellen, dass 3. Betäubung oder Tötung an Ort und Stelle, wenn Tiere nicht mehr aus eigener Kraft zum Schlachtplatz laufen können (2) Unterbringungso, dass alle Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können; Liegestelle muss Erfordernisse der Wärmeableitung erfüllen (ab 6h) und für jedes Tier muss eine Fressstelle (ab 12h) vorhanden sein

25 TierSchlV 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere Betäubung oder Tötung durch ein mechanisches oder elektrisches Gerät Stellung der Tiere so, dass Ansatz und Bedienung ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig Einschränkung der Kopfbewegung bei Einhufern und Rindern! Einzelfixationfür Schweine über 30 kg/kgw(mehr als 100/Woche oder 5000/Jahr Schlachtung)

26 TierSchlV 11 Ruhigstellen warmblütiger Tiere - Elektrische Betäubungsgeräte nicht zur Ruhigstellung! Zusätzlich zu VO (EG) 1099/ Ausführende Person muss zur sofortigenbetäubung oder Tötung bereitstehen, erst dann Ruhigstellung!

27 VO (EG) 1099 / 2009 Artikel 4 Betäubungsverfahren (1) Tötung nach einer Betäubung im Einklang mit Anhang 1 (Verzeichnis der Betäubungsverfahren und damit zusammenhängende Angaben) Die Wahrnehmungs-und Empfindungslosigkeit muss bis zum Tod des Tieres anhalten. Bei einer einfachen Betäubungwird so rasch wie möglich ein den Tod herbeiführendes Verfahren durch elektrischen Strom oder längeren Sauerstoffentzug angewandt.

28 TierSChlV 12 Betäuben, Schlachten und Töten Zusätzlich zu Betäubung so, dass Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit bis zum Tod anhält und schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden eintritt. Tötung eines Wirbeltieres nicht ohne vorherige Betäubung, soweit VO (EG) 1099/2009 nichts anders bestimmt.

29 TierSChlV 12 Betäuben, Schlachten und Töten Betäubung von Geflügel im Wasserbecken mittels Elektrobetäubung: Tiere die nicht betäubt wurden, sind unverzügl. von Hand zu betäuben oder zu töten Bandschlachtung von Hühnern, Perlhühnern, Tauben und Wachteln: im Einzelfall Ausnahme vom Betäubungszwang, wenn Schlachten oder Töten durch schnelles und vollst. Abtrennen des Kopfes

30 VO (EG) 1099 / 2009 Artikel 9 Einsatz von Geräten zur Ruhigstellung und Betäubung Die Unternehmer stellen sicher (1) Kontrolle und Instanthaltungaller Geräted. geschultes Personal gem. Herstellerangaben; Aufzeichnungen über Wartungsmaßnahmen (2) Geeignete Ersatzgerätevor Ort sofort verfügbar und einsatzfähig (3) Tiere dürfen erst in Geräte zur Ruhigstellung verbracht werden, wenn beauftragte Person bereitsteht

31 TierSChlV 12 Betäuben, Schlachten und Töten Zusätzlich zu Betäubungsgeräte und -anlagen sind arbeitstäglich - mind. einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen - erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen Mängel sind unverzüglich abzustellen.

32 TierSChlV 12 Betäuben, Schlachten und Töten Schlachtung oder Tötung mit Blutentzug sofort nach Betäubung muss mit Entblutungbegonnen werden, während der Empfindungs-und Wahrnehmungslosigkeit sofortiger starker Blutverlust ist gewährleistet und kontrollierbar

33 TierSChlV 12 Betäuben, Schlachten und Töten weiteres Zurichten oder Brüheneines Tieres erst, wenn keine Bewegungen des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen sind Tötungen ohne Blutentzug weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes

34 TierSchlV Anlage 1zu 12: Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren gem. VO (EG) 1099/ Bolzenschuss - Kugelschuss - Zerkleinerung - Kohlendioxidbetäubung - Genickbruch - Elektrobetäubung

35 TierSchlV Anlage 2 zu 12: Höchstdauer zwischen Betäubung und Entbluteschnitt - Bolzenschuss - Elektrobetäubung warmblütiger Tiere - Kohlendioxidbetäubung (einfach)

36 TierSChlV 13 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren - zum Zweck der Erprobung andere Betäubungs-und Tötungsverfahren - Im Rahmen behördlich veranlasster Tötungen - Elektrokurzzeitbetäubung - In begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt unter best. Vorraussetzungen

37 TierSchlV 14 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten Aufzeichnungen folgender Schlüsselparameter sind der zust. Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen: - Elektrische Betäubungsverfahren - Gaskonzentration - Expositionsdauer bei Gasbetäubungsverfahren

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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