Tierschutzrechtliche Änderungen Haltung und Zucht von Versuchstieren. Landesamt für Gesundheit und Soziales, Fachgruppe I C 1 Johanna Hößler
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- Judith Baumhauer
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1 Tierschutzrechtliche Änderungen Haltung und Zucht von Versuchstieren Landesamt für Gesundheit und Soziales, Fachgruppe I C 1 Johanna Hößler
2 11 (1) Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG Erlaubnis zum Halten/Züchten von Versuchstieren erforderlich Neu: Geltung auch für Kopffüßer Bearbeitungsfrist für Anträge 4 Monate (+2 Monate möglich) fristhemmende Wirkung von Nachfragen bei Tätigkeit ohne Erlaubnis: Untersagung durch Behörde Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 2
3 1 TierSchVersV Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern (1) Der Leiter der Einrichtung oder der Verantwortliche hat sicherzustellen: 1. Haltung der Tiere, auch während TVV, entsprechend Anhang III der RL 2010/63/EU, 2. mind. einmal täglich Überprüfung des Befindens der Tiere durch direkte Inaugenscheinnahme + Überprüfung der Haltungsbedingungen sowie der Funktionsfähigkeit der der Haltung dienenden Anlagen durch geeignete Maßnahmen, 3. Beförderung der Tiere unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden und 4. unverzüglich Abhilfe schaffen, sobald festgestellt wird, dass die in Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden oder den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. (2) Ausnahmen möglich, wenn wissenschaftlich unerlässlich oder für Tierschutz/ gesundheit erforderlich (3) Anhang A des Europäischen Übereinkommens vom 18. März 1986 bleibt unberührt. Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 3
4 Anhang III der RL 2010/63/EU Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren Allgemeines, z. B. Zutrittsbeschränkungen, Wartungsprogramme für Anlagen, Reinigungspläne, Hygiene, Klima, Quarantäne, Alarmsysteme, Notfallregelungen, Gesundheitsüberwachungen, Trainingsprogramme,... Artspezifische Anforderungen, z. B. Mindestmaße bei der Unterbringung, soziale Bedürfnisse, Käfigausstattung,... Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 4
5 TierSchVersV: 3 Anforderungen an die Sachkunde Der Leiter einer Einrichtung oder der Verantwortliche für einen Betrieb hat sicherzustellen, dass 1. die mit der Pflege der Tiere betrauten Personen über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 2. die mit dem Töten der Tiere betrauten Personen über die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 1 Abschnitt 2 verfügen. Ausnahmen: Personen in Aus, Fort oder Weiterbildung, nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer qualifizierten Person Regelmäßige Fortbildung Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 5
6 Anlage 1 TierSchVersV (zu 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 1 Satz 1 und 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind Abschnitt 1: Pflege von Tieren 1. Geltende Rechtsvorschriften zur Haltung und Pflege von Tieren 2. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische Merkmale 3. Tierverhalten und Haltungsanforderungen und methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch) 4. Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands 5. Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten 6. Anforderung gemäß 7 (1) Satz 2 Nr. 2 TierSchG 7. Verhaltensgerechter Umgang mit Tieren Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 6
7 Anlage 1 TierSchVersV (zu 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 1 Satz 1 und 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind Abschnitt 2: Töten von Tieren 1. Geltende Rechtsvorschriften zum Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden 2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens 3. Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische Merkmale 4. Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere 5. Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Tötungsverfahren notwendig sind 6. Eignung und Kapazität der jeweiligen Tötungsverfahren 7. Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Töten einschließlich der Verfahren, die für die Tiere die geringste Belastung bedeuten 8. Gegebenenfalls artspezifische Handhabungsmethoden 9. Ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung der Tiere unter Zufügung geringstmöglicher Schmerzen oder Leiden 10. Wartung der für die Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung notwendigen Geräte oder Anlagen 11. Erkennen artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 7
8 4 TierSchVersV Organisationspflichten (für Einrichtungen und Betriebe) Bestellen von einer oder mehrer Personen vor Ort, die verantwortlich sind für 1. die Überwachung der Pflege der Tiere und ihr Wohlergehen, 2. Zugang zu Informationen zu den relevanten Tierarten für das Personal 3. a) die erforderliche Sachkunde bei den mit der Pflege oder dem Töten der Tiere betrauten Personen ( 3 (1)) b) Erfüllung der Anforderungen des 7 (1) Satz 3 TierSchG (= erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten) und des 16 bei Personen, die Tierversuche durchführen + fortlaufende Schulung Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 8
9 7 TierSchVersV Führen von Aufzeichnungen (Kontrollbuch) Anzahl und Tierart Herkunft und Verbleib Zusätzliche Angaben für Hunde, Katzen, Primaten Anzahl und Art der getöteten und gestorbenen (mit Todesursache) Tiere Auffälligkeiten des Gesundheitszustandes Aufzeichnungen sind 5 Jahre lang aufzubewahren ersetzt Verordnung über die Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung (VersTierAufzKennzV) vom 20. Mai 1988 Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 9
10 Problematik Überschusstiere Jedes Tier ist im Kontrollbuch zu erfassen. Nur anhand dieser Aufzeichnungen kann Auskunft z. B. zur Zahl der getöteten Überschusstiere gegeben werden. Diese Zahl ist alle 5 Jahre an die EU Kommission zu melden (EU Berichtsformat: Meldung der Tiere, die gezüchtet, getötet und nicht in Verfahren verwendet wurden). Obacht! Auch für die Tötung von Versuchstieren, die überschüssig sind (z.b. nicht für die Zucht oder wissenschaftliche Zwecke benötigt) muss ein vernünftiger Grund vorliegen. Alleine die Tatsache, dass sie nicht gebraucht werden, stellt keinen vernünftigen Grund i.s. des 1 TierSchG dar, da wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen. Binder (2007) hält hierzu fest, dass der vernünftige Grund für eine Tötung dieser Tiere nur vermutet werden kann, wenn zuvor alle Maßnahmen zur Reduktion der Tierzahlen ausgeschöpft wurden. Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 10
11 8 TierSchVersV Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten für jedes Tier Aufzeichnungen über alle wesentlichen fortpflanzungsbezogenen, tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen sowie Angaben zu den jeweiligen Versuchsvorhaben Beginn unverzüglich nach der Geburt des Tieres bei Abgabe des Tieres an einen Dritten in anderen als den in 10 genannten Fällen alle Aufzeichnungen vollständig und unverzüglich übergeben bei Unterbringung des Tieres nach 10 (z. B. Privatperson) dem neuen Halter die für die Unterbringung und tiermedizinische Versorgung wesentlichen tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres betreffenden Informationen zur Verfügung stellen nach Abgabe oder Tod des Tieres drei Jahre lang aufbewahren Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 11
12 TierSchVersV 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten dauerhafte Kennzeichnung zur Feststellung der Identität spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens Verwendung derjenigen Methode, die für den Versuchszweck geeignet ist und die bei dem jeweiligen Tier die geringsten Schmerzen, Leiden und Schäden verursacht wenn bei Erwerb nicht gekennzeichnet: unverzüglich vornehmen und den Nachweis erbringen, dass es sich um für Versuchszwecke gezüchtete Tiere handelt Verzeichnis der gekennzeichneten Tiere nach Art, Datum und Kennzeichnung Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 12
13 10 TierSchVersV Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern Wirbeltiere oder Kopffüßer, deren Verwendung nicht mehr vorgesehen ist, können dauerhaft in ein für die jeweilige Tierart geeignetes Haltungssystem oder, im Falle von aus der Natur entnommenen Tieren, einen geeigneten Lebensraum verbracht werden, wenn 1. der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt, 2. von den Tieren keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren oder für die Umwelt ausgehen und 3. geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Vorbereitung: Gewöhnungs /Auswilderungsprogramm Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 13
14 11 TierSchVersV Erlaubnisvoraussetzungen für eine Erlaubnis nach 11 (1) Nr. 1 Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (Nachweis in einem Fachgespräch möglich), 2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat, 3. in den der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betrieben a) geeignete Räumlichkeiten und Anlagen vorhanden sind und b) ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung steht, sodass eine den Anforderungen des 2 des Tierschutzgesetzes und des 1 Absatz 1 entsprechende Haltung der Tiere ermöglicht wird, 4. sichergestellt ist, dass die Personen nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (= Personal für Pflege und Tötung) jederzeit den Nachweis erbringen können, dass sie über die dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und 5. die Einhaltung der 4 bis 9 (= Organisationspflichten, TierSchB, Tierschutzausschuss, Aufzeichnungen, Kennzeichnung bei Hunden, Katzen, Primaten) erwartet werden kann. Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 14
15 12 TierSchVersV Beantragen der Erlaubnis In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. die der Tätigkeit dienenden Einrichtungen und Betriebe einschließlich der dort vorhandenen Räumlichkeiten und Anlagen und des dort vorhandenen Personals, 3. die Art der betroffenen Tiere sowie, tierartbezogen, die Haltungskapazitäten, 4. der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person, 5. das Vorhandensein von Personen nach 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und 4 und 6. der Name der Tierschutzbeauftragten nach 5. Dem Antrag sind Nachweise über die Kenntnisse und Fähigkeiten (der verantwortlichen Person) nach 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beizufügen. Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 15
16 13 TierSchVersV Erlaubnisbescheid, Anzeige von Änderungen (1) In dem Erlaubnisbescheid sind die Personen nach 12 Satz 1 Nummer 4 (=verantwortliche Person) und 6 (=Tierschutzbeauftragter) anzugeben. (2) Wechselt eine der in Absatz 1 genannten Personen, so hat der Inhaber der Erlaubnis diese Änderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Erlaubnis ist innerhalb eines Monats ab Eingang der Änderungsanzeige zu widerrufen, wenn auf Grund der angezeigten Änderungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend für eine Änderung der nach 12 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Sachverhalte (Haltungsort, Räumlichkeiten, Anlagen, Personal), es sei denn es ist ausgeschlossen, dass sich diese Änderung nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirkt. Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 16
17 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen (1) Tierversuche [...] dürfen nur in den Räumlichkeiten einer Einrichtung oder eines Betriebs im Sinne des 1 Absatz 1 durchgeführt werden. [...] Abweichend von Satz 1 darf ein Tierversuch außerhalb einer Einrichtung oder eines Betriebs durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass dies im Hinblick auf den Zweck des Versuchs erforderlich ist. (2) [...] die (für die) Durchführung von Tierversuchen an Wirbeltieren und Kopffüßern bestimmten Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände (müssen) 1. hierfür geeignet sein und den Anforderungen des Anhangs III Teil A Nummer 1.3 der Richtlinie 2010/63/EU entsprechen und 2. durch ihre Gestaltung, Konstruktion und Funktionsweise gewährleisten, dass die Tierversuche zielgerichtet durchgeführt werden, um unter Verwendung der geringstmöglichen Anzahl an Tieren sowie unter Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Schäden zuverlässige Ergebnisse zu erzielen. Durchführungsräume müssen im Antrag angegeben und von der Behörde abgenommen werden Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 17
18 21 TierSchG Übergangsvorschriften (4) Die Erlaubnis nach 11 (1) Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt demjenigen, 1. der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und 2. dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist, als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, 1. wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. spätestens zum Ende des Jahres 2013 müssen alle Einrichtungen die Erlaubnis neu beantragen Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 18
19 11 Erlaubnis verlängern bzw. neu beantragen mittelfristig neues Antragsformular, das um die zusätzlich geforderten Angaben nach Anhang III der RL 2010/63/EU ergänzt ist vorher: bei Neuantrag/Verlängerung formlos Angabe der zusätzlichen Informationen möglich, ggf. Ergänzung bei Abnahme der Tierhaltung durch die Behörde Rechtzeitig vor dem werden alle Träger der Einrichtungen angeschrieben und auf das Ende der Übergangsfrist sowie die zusätzlichen Anforderungen hingewiesen. Impressum: Landesamt für Gesundheit und Soziales, Turmstr. 21, Berlin. Rückfragen: Frau Johanna Hößler Tel Für den Inhalt verantwortlich: I C 1 V.i.S.d.P. Silvia Kostner Infofmationsveranstaltung neues Tierschutzrecht Tierhaltung Seite 19
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