Tötung aus Not - wendigkeit. Karl - Heinz Kaulfuß Elbingerode / Harz
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- Linda Kranz
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1 Tötung aus Not - wendigkeit Karl - Heinz Kaulfuß Elbingerode / Harz
2 Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den gesetzlichen Stand am (für kleine Wiederkäuer). Mögliche zukünftige Gesetzesänderungen können nicht ausgeschlossen werden.
3 Merzung beinhaltet Schlachtung aber auch Nottötung ja nein Tierarzt Halter
4 Nottötung Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen und Leiden verursacht, wenn es keine andere praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen und Leiden zu mindern. (VO EG Nr. 1099/2009) Schweres langes Leiden von Falltieren ist erwiesen: - steigende Bestandsgroßen - ökonomischer Druck - Wissensdefizite - Überbelastung, pers. Probleme - Defizite in Zussammenarbeit Tierhalter - Tierarzt - kein Tierarzt
5 Wer trifft die Entscheidungen? Tierhalter (in der Regel) Problem von Fehlentscheidungen und Inkonsequenz Tierarzt (im Einzelfall) Aber warum nur dann? fachlich Kompetent unvoreingenommen, konsequent notwendig für den Herdenüberblick Nur wer die Merzen und ihre Selektionsgründe kennt, kann die Herdengesundheit einschätzen und gezielt verbessern trifft notwendige Entscheidungen für weitere gezielte Diagnostik (z.b. Sektion) Aus rechtlichen Gründen wird empfohlen die Entscheidung zusammen mit einem Tierarzt zu treffen
6 Es gibt keine Legaldefinition des Begriffes Vernünftiger Grund VO EG 1099/2009 Artikel 2 b: Nottötung ist die Tötung von verletzten Tieren oder Tieren mit einer Krankheit, die große Schmerzen oder Leiden verursacht, wenn keine praktikable Möglichkeit gibt, diese Schmerzen oder Leiden lindern. Artikel 19: Im Fall der Nottötung ergreift der Halter der betroffenen Tiere alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Tiere so bald als möglich zu töten. = Rechtzeitigkeitsgebot Tierschutzgesetz 17: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. ist eine ethische Fragestellung
7 Vernünftiger Grund formal rechtfertigenden Gründe d.h. es existieren rechtsverbindliche Ausführungsbestimmungen -Schlachtrecht -Jagdrecht -Fischereirecht -Tierseuchenrecht ethisch rechtfertigenden Gründe d.h. eigenverantwortliche Nottötung -unterliegt einem zeitlichen Wandel -Menschen/Menschengruppen unterscheiden sich (z.b. Beruf, Wohnort, eigene Erfahrungen, Religion,.)
8 Diskriptive Ethik (Beschreibung von Sitten / Moral) Normative Ethik (Optimierung von Normen im Hinblick auf allgemeine Plausibilität, Untersuchung von Widersprüchen, Defiziten und Fehler) Ziel: mehrheitsfähige Meinung vorherrschende sozialethische Überzeugung nicht rechtsverbindlich festgelegt Umsetzung in juristische Normen = Tierschutzgesetz
9 Abwägung zwischen Lebensschutz (Behandlungsverpflichtung) und Leidensbeendigung wobei nach allgemeiner Anschauung der Schutz des Wohlbefindens eines Tieres über den Schutz seines Lebens gestellt wird (Tierschutzbericht der Bundesregierung 1999, BT Dr 14/600, S.52).
10 Im Konkreten (spiegelt auch die eigene Meinung wieder) - missgebildete, lebensschwache oder nicht lebensfähige Lämmer - Tiere nach erfolgloser Therapie - Tiere mit erheblich offenen Wunden / Frakturen - Tiere die lange festliegen oder nicht mehr selbständig fressen oder trinken können - Tiere die nicht mehr Harnen und Abkoten können - Tiere mit massiven Schmerzäußerungen (Körperhaltung, dribbeln mit den Beinen, Zähneknirschen; Achtung: Schafe zeigen den Schmerz sehr verhalten und spät) - Tiere mit tödlich endenden Erkrankungen (z.b. Lungenadenomatose, Paratuberkulose, Listeriose) - hochgradig abgemagerte Tiere
11 Im Einzelfall (jedoch schwer abgrenzbar) - übergangene Geburten - Geburtsstörungen - zentralnervöse Störungen - keine zeitnahe Behandlung durch einen Tierarzt möglich TierSchG: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Wirtschaftliche Erwägungen (Behandlungskosten, überzählige Tiere/Lämmer) sind in der Regel kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzrechts. Zumutbarkeit? Tip: Dokumentation des Tötungsgrundes im Bestandsbuch
12
13 Nottötung aber wie Wirbeltiere dürfen grundsätzlich nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) getötet werden. Die Tötung soll nicht in der Stallbucht sondern in geeigneten Räumen stattfinden, die eine sachgemäße Entblutung und Reinigung ermöglichen. Die ausübende Person muss über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein amtlicher Sachkundenachweis ist dagegen wegen des Fehlens der Regel- und Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich. Grundsätzlich ist die Euthanasie (Injektion tödlicher Substanzen) durch den Tierarzt die schonenste Methode. 4 TierSchG: Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) oder sonst.nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Vom 9. Februar Für das Töten lebensschwacher, nicht lebensfähiger oder schwerverletzter Wirbeltiere im Einzelfall im eigenen Tierbestand ist wegen fehlender Regelmäßigkeit grundsätzlich kein Nachweis der Sachkunde erforderlich.
14 Betäubungsverfahren
15 Tierschutz-Schlachtverordnung TierSchlV, Anlage 1 (zu 12 Absatz 3 und 10) Abweichende und zusätzliche Bestimmungen zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/ Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Schuss mit einer Feuerwaffe bei Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und Kaninchen nur zur Nottötung.angewendet werden. 2.2 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und getötet wird. 5. Stumpfer Schlag auf den Kopf: Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf ein stumpfer Schlag auf den Kopf bei Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern nur außerhalb von Schlachthöfen, nur bis zu einem Lebendgewicht von 5 Kilogramm und nur in den Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren zur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenommen wird,.angewendet werden. 5.2 Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.
16 Die Wirksamkeit der Betäubung muss kontrolliert und gegebenenfalls muss die Betäubung wiederholt werden. Ein Tier ist betäubt wenn... es unmittelbar danach zusammenbricht, keine Aufstehversuche unternimmt, der Lid-, Bindhaut-, Hornhaut- und Pupillenreflex ausfällt und keine kontrollierte Atmung erkennbar ist. Fehlbetäubung: Verkrampfen stummer Aufschrei erhaltene Reflexe regelmäßige Atmung bereits bei nur einem Anzeichen ist unmittelbar nach zu betäuben
17 Ausbluten TierSchlV, Anlage 2(zu 12 Absatz 6) Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt: Bei Schafen und Ziegen nach Bolzenschuss in den Hinterkopf 15 Sekunden
18 Infolge von sich an den Vortrag vom anschließende Telefonate und Ereignisse wird nochmals hingewiesen: 1. Für eine Nottötung im eigenen Bestand ist keine amtliche Erlaubnis (Nachweis) erforderlich aber 1.1. trotzdem muss der im Vortrag erklärte Ablauf der Nottötung eingehalten werden, d.h. das Wissen darum bzw. eine Sachkunde ist erforderlich Um etwaigen Rechtsstreiten im Vorfeld aus dem Wege zu gehen kann ein amtlicher (Sachkunde-) Nachweis empfohlen werden. 2. Das Vorhandensein eines amtlichen Sachkundenachweises entbindet nicht von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Nottötung. 3. Notgetötete Tiere werden in toto (d.h. im Ganzen) über die Tierkörperbeseitigung entsorgt (zusätzlicher Nachweis). Eine weitere Nutzung notgetöteter Tiere sollte unterlassen werden, da dann die Nottötung als Schlachtung ausgelegt werden kann (dies hat evtl. rechtliche Konsequenzen).
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