II. Preise, Reservierung, Stornierung, Kaution, Selbstbehalt, Einzugsermächtigung

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1 I. Allgemeines Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Diamond Cars Sportwagenvermietung und dem Mieter (Kunden). Der Einbeziehung von anderen AGB des Kunden wird widersprochen, sofern zwischen dem Kunden und der Diamond Cars Sportwagenvermietung (Vermieter) nichts anderes vereinbart wurde. Vertragspartner für die hier angebotenen Produkte ist, sofern auf den jeweiligen Seiten nicht anders angegeben, die Firma Lukas Schulte, Adalbert-Stifter-Straße 17a, Bruckmühl, vertreten durch den Inhaber Lukas Schulte. Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Sportwagen der Luxus-Klasse. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei den vermieteten Fahrzeugen um sehr hochpreisige Fahrzeuge handelt, die sich bereits aufgrund der Motorisierung von anderen Fahrzeugen hinsichtlich des Fahrverhaltens erheblich unterscheiden. Der Kunde bestätigt, eine ausführliche Einweisung in das Fahrzeug erhalten zu haben und danach keine Fragen mehr zur Bedienung des Fahrzeugs an den Vermieter hatte. II. Preise, Reservierung, Stornierung, Kaution, Selbstbehalt, Einzugsermächtigung 1. Es gelten die jeweiligen Preise, die im Mietvertrag vereinbart wurden. Der Mietpreis ist zum Beginn der Anmietung fällig und für die vereinbarte Mietzeit im Voraus in voller Höhe zu zahlen. Für Monatsmieten ist die Miete abweichend von Satz 2 jeweils für 30 Tage im Voraus zu zahlen und zu Beginn des jeweiligen Zeitraums im Voraus zu entrichten. Wird das Fahrzeug später als vereinbart abgeholt oder früher als vereinbart abgegeben, erfolgt keine Rückerstattung. 2. Reservierungen werden nur verbindlich, wenn der Vermieter dem Kunden die Reservierung bestätigt. Im Falle einer Stornierung bis 14 Tage oder kürzer vor Mietbeginn werden 20% der vereinbarten Miete fällig. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass dem Vermieter geringere Kosten aus der Stornierung entstanden sind. 3. Bei Anmietung ist eine Kaution zu zahlen, die im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Kaution kann entweder durch Belastung der Kreditkarte oder durch Barzahlung erbracht werden. Eine Verzinsung der Kautionssumme erfolgt nicht, ebenso wenig ist der Vermieter verpflichtet, die Kaution getrennt vom Betriebsvermögen anzulegen. Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution nach Rückgabe des Fahrzeugs für die Dauer der Schadensfeststellung und etwaiger Schadensbehebung einzubehalten, wenn bei Rückgabe des Fahrzeugs Schäden gemeldet oder festgestellt wurden. 4. Der Mieter erteilt dem Vermieter sowie dessen Inkassobevollmächtigten eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung für die im Mietvertrag benannte Kreditkarte sowie weiterer Kreditkarten oder Bankverbindungen, die der Mieter dem Vermieter mitteilt. Die Einzugsermächtigung bezieht sich auf alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden Ansprüche (z.b. Miete, zusätzliche Versicherungen, Reparaturkosten, Versicherungsschäden, Selbstbeteiligung etc.)

2 III. Fahrzeugübergabe, vorzulegende Dokumente und berechtigte Fahrer 1. Der Vermieter weist den Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs ausführlich auf das Fahrzeug ein und besichtigt das Fahrzeug gemeinsam mit dem Mieter auf sichtbare Mängel. Diese werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Das Auto wird vollgetankt übergeben. 2. Bei Übergabe des Fahrzeugs hat der Mieter eine in Deutschland gültige Fahrerlaubnis vorzulegen, die den Mieter zum Führen des angemieteten Fahrzeugs berechtigen. Ferner ist vom Mieter ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) vorzulegen. Wird dieses Dokument bei der Anmietung nicht vorgelegt, ist der Vermieter zum Vertragsrücktritt berechtigt, ohne dass der Mieter hieraus Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend machen kann. 3. Der Mieter muss mindestens 21 Jahre alt sein und seit drei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Diese Voraussetzungen gelten auch für alle Fahrer des angemieteten Fahrzeugs. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder im Mietvertrag ausdrücklich aufgeführten Personen geführt werden. Weitere Fahrer müssen bei Vertragsschluss angegeben werden. Hierfür fallen pro weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50 Euro brutto an. Sämtliche Fahrer müssen bei Abholung des Fahrzeugs persönlich anwesend sein und ein gültiges Ausweisdokument sowie eine gültige Fahrerlaubnis vorlegen. 4. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. 5. Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen die vorgenannten Bedingungen verstößt. Weitere Ansprüche des Vermieters hieraus bleiben unberührt. IV. Fahrzeugzustand, Verschleiß, Verhalten bei Unfall 1. Der Zustand des Fahrzeugs wird bei Übergabe in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Das Auto ist ein Nichtraucherauto und ist vom Mieter schonend und fachgerecht zu behandeln. Der Mieter hat sich mit der Bedienung des Fahrzeugs vor Fahrtantritt betraut zu machen und darauf zu achten, dass der Motorölstand und das Kühlwasser ausreichend sind und sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Das Fahrzeug ist vom Mieter immer abzuschließen und sicher und ordnungsgemäß zu parken. 2. Der Mieter haftet für übermäßigen Verschleiß von Fahrzeugteilen. 3. Im Falle eines Unfalls, Diebstahl, Brand- oder Wildschaden ist die Polizei beizuziehen, ungeachtet dessen, ob andere Personen beteiligt waren oder ob ein Eigen- bzw. Fremdschaden vorliegt. Ferner ist der Vermieter unverzüglich unter der Im Fahrzeug hinterlegten Notfallnummer zu verständigen. 4. Ist während der Mietzeit eine zwingend notwendige und sofort durchzuführende Reparatur oder Inspektion notwendig, ist der Vermieter zu verständigen und die nächstgelegene Vertragswerkstatt anzufahren oder das Fahrzeug abzustellen. Der Mieter ist berechtigt, eine Reparatur in einer Vertragswerkstatt bis zu einer Höhe von 100 Euro zu beauftragen.

3 V. Versicherung des Fahrzeugs 1. Das Fahrzeug ist vollkaskoversichert. Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf eine Deckungssumme für Personen- und Sachschäden auf 100 Millionen Euro. Pro geschädigter Person besteht eine maximale Deckungssumme in Höhe von 8 Millionen Euro. Die Vollkaskoversicherung umfasst die Regulierung von Schäden, die der Vermieterin aus einem Unfall oder Beschädigung des Fahrzeugs entstanden sind nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicheres. 2. Der Mieter bestätigt, Einblick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten zu haben. Auf die Übergabe einer Kopie wurde verzichtet. 3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt Euro und ist vom Mieter zu tragen. Schäden, die vom Mieter vorsätzlich herbeigeführt wurden, sind von der Vollkaskoversicherung nicht umfasst. Für grob fahrlässig verursachte Schäden kann seitens der Versicherung eine Haftungsquote vorgenommen werden. Die Haftungsfreistellung durch die Vollkaskoversicherung gilt für die Dauer des Mietvertrags. 4. Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland/Europa. VI. Verbotene Nutzung 1. Das Fahrzeug darf nur von berechtigten Fahrern geführt werden (siehe Ziffer III.). Wird dem Fahrer während der Mietzeit die Fahrerlaubnis entzogen, ist das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben und von diesem Fahrer nicht mehr zu führen, ohne dass der Mieter hieraus Ansprüche gegen die Vermieterin geltend machen kann. 2. Das Fahrzeug darf nur in der Bundesrepublik Deutschland und dort auch nur im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden. Die Fahrten in andere Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. 3. Eine Verwendung des Fahrzeugs für folgende Zwecke ist untersagt: a. Motorsportveranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, eine bestimmte Beschleunigungszeit, den schnellen Verschleiß von Reifen oder ähnliches ankommt b. Fahrten auf Rennstrecken, auch zu Übungszwecken c. Teilnahme an kommerziellen Testfahrten d. Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings e. Weitervermietung f. Gewerbliche Personenbeförderung g. Begehung von Straftaten

4 h. Zu Werbezwecken, soweit hierfür Beklebungen, Umbauten oder sonstige Veränderungen am Fahrzeug notwendig sind, die über das Abkleben der Nummernschilder hinausgehen. Bei Verwendung für gewerbliche Fotos ist das Kennzeichen durch Überkleben oder Bildbearbeitung unkenntlich zu machen. VII. Haftung des Vermieters und des Mieters 1. Haftung des Vermieters Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Vermieter uneingeschränkt. Dies gilt ebenfalls in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist und bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des vermieteten Fahrzeugs sowie bei Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (solche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung bereits die Erreichung des Vertragszwecks gefährden sowie Pflichten, auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung erst ermöglichen) ist die Haftung des Anbieters bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei der Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 2. Haftung des Mieters Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Diebstahl und bei der Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Mieter hat die geltenden Gesetze, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Straßenverkehrsordnung, das Straßenverkehrsgesetz sowie das Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten und das Strafgesetzbuch zu beachten. Für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen Verordnungen während des Mietzeitraums (einschließlich der Zeitraum der Beendigung) haftet dieser unbeschränkt. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend für Verstöße gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit, Falschparken (einschließlich des Parkens auf kostenpflichtigen Plätzen ohne ausreichende Bezahlung) und Nötigung im Straßenverkehr. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin von allen hieraus resultierenden Buß- und Verwarnungsgeldern einschließlich Gebühren oder sonstigen Kosten, die von Behörden oder Dritten gegenüber der Vermieterin erhoben werden, einschließlich der Kosten, die der Vermieterin für den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des Mieters und der Bearbeitung der Anfragen entstehen, freizustellen. Die obenstehenden Regelungen gelten auch für den berechtigten Fahrer. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

5 VIII. Rückgabe Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem es von ihm übernommen wurde. Die Rückgabe hat spätestens zum Ende der vereinbarten Mietdauer am Ort der Übernahme zu erfolgen. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietvertrags durch den weiteren Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist ausgeschlossen. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe des Fahrzeugs, ist der Vermieter berechtigt, für dieser Zeit mindestens den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins als Nutzungsentschädigung zu fordern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt. Bei Rückgabe muss der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Betankung mit dem geeigneten Kraftstoff (SuperPlus/Bleifrei, mind. 98 ROZ) durch Vorlage von Tankbelegen nachweisen. Erfolgt keine Vorlage von Tankbelegen und besteht Grund zur Annahme, dass das Fahrzeug nicht vollständig betankt wurde, kann der Vermieter dies nachprüfen und eine vollständige Betankung auf Kosten des Mieters durchführen. Hierfür wird zu den Kraftstoffkosten eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben. IX. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand Die Vertragssprache ist deutsch. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit dem Vermieter bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist Sitz des Vermieters, soweit der Mieter nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat. Dies gilt auch, wenn der Wohnsitz bei der Klageerhebung unbekannt ist. Dem Vermieter bleibt es frei, auch ein anderes Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften anzurufen. X. Datenschutz, Überwachung des Fahrzeugs Der dauerhafte Schutz Ihrer personenbezogenen Daten (wie z.b. Name, -Adresse, Geburtsdatum) ist uns besonders wichtig. Sie werden von uns nur gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verarbeitet. Die nachfolgenden Vorschriften informieren Sie über Art, Umfang und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Diese Datenschutzbestimmungen beziehen sich nur auf unsere Dienstleistungen und unsere Webseiten. Die Fahrzeuge sind mit einem GPS-Sender ausgerüstet, der uns die Möglichkeit gibt, den Standort des Fahrzeugs festzustellen. Wir verwenden die Standortbestimmung nur, wenn das Fahrzeug von Ihnen als gestohlen gemeldet wird oder der Verdacht besteht, dass das Fahrzeug gestohlen wurde. Ebenfalls verwenden wir die Standortbestimmung in Fällen der nicht fristgerechten Rückgabe des Fahrzeugs. Eine weitere Verwendung findet nicht statt, insbesondere werden keine Bewegungsprofile über den Zeitraum des Mietvertrags hinaus gespeichert.

6 Sie haben das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft über Ihre durch uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Zusätzlich haben Sie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer personenbezogenen Daten. Sie können außerdem der Verwendung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Wenn Sie dies oder eine Auskunft wünschen, senden Sie uns bitte eine an: Wir behalten uns vor, diese Datenschutzhinweise zu ändern, um sie technischen oder rechtlichen Veränderungen anzupassen. Bitte rufen Sie diese Datenschutzhinweise daher regelmäßig auf, um sich über deren aktuellen Stand zu informieren. Soweit erforderlich, werden wir Sie über Änderungen informieren und Ihre Einwilligung einholen.

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