R U N D S C H R E I B E N Nr. 012

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1 An alle Landesinnungen Bau den Vorstand zgk alle Firmenzentralen der Bauindustrie AS Arbeits- und Sozialrecht Bundesinnung Bau und Fachverband der Bauindustrie Schaumburgergasse Wien T 01/ F 01/ E office@bau.or.at W Unser Zeichen, Sachbearbeiter Durchwahl Datum Dr. Wiesinger/CW R U N D S C H R E I B E N Nr. 012 Kollektivvertragsabschluss Arbeiter 2015 Die Geschäftsstelle Bau erlaubt sich, das Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen im Detail bekannt zu geben: Lohn Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,1 % und per für eine Laufzeit von 12 Monaten um VPI* +0,4 % erhöht. * VPI März 2015 bis Februar 2016 Die Lohntafel werden wir mit gesondertem Rundschreiben nachreichen. Für die Erhöhung der Ist-Löhne wurde die traditionelle Parallelverschiebungsklausel vereinbart. Diese besagt, dass Überzahlungen über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn betragsmäßig erhalten bleiben müssen. Rahmenrecht Zulagen Fließverkehrszulage ( 6 Abschn I lit u): Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaubaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L- Netz)... 10%. Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn RS012-KV-Abschluss-CW-171.docx

2 1. die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder 2. die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30 km/h nicht übersteigt. Erläuterung: Zu den genauen Voraussetzungen für die Rückhalteabsicherungen werden wir noch ein gesondertes Rundschreiben erstellen. Wesentlich erscheint uns der Hinweis, dass auf Baustellen, bei denen die Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h beträgt, die Zulage nicht gebührt. Entfall folgender Zulagen: Lenkzeiten KollV Bauindustrie/Baugewerbe o lit d Z 3 (Rauch, Ruß, Asche) o lit d Z 4 (Abtragen vom Tram- und Dippelbaumdecken) o lit g (Wasserarbeiten) o lit h (Säurearbeiten) o lit i (Hitzearbeiten) o lit m (Arbeiten an Masten) o lit r (Stacheldraht) Zusatz-Kollektivverträge o U-Bahn-Baustellen Wien: 6. o Tauernautobahnbaustellen 11. o Pyhrnautobahnbaustellen: 12. o Arlberg-Schnellstraße: 11. In 8 lautet die Z 1b wie folgt: 1b. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeugs Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von 10,60 pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von 5 Z 13 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen. Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung. Erläuterung: Schon bisher waren die Zeiten der Lenker von Mannschaftstransportfahrzeugen Arbeitszeit, sofern der Lenker auch Kollegen transportiert hat. Diese Regelung war im KollV festgehalten, warf aber immer wieder Fragen auf. Für die Lenkzeiten enthält der KollV folgende Bestimmungen: Lenkzeit ist nur jene Zeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens eine weitere Person befördert. Für die Lenkzeit gebührt ein Pauschalsatz von 10,60 (wird per um VPI+0,4% angehoben). Die Lenkzeit kann mit einem Pauschale abgegolten werden. Diese und die folgenden Erläuterungen sind nicht Bestandteil des Kollektivvertrags, sondern Erläuterungen der GS Bau.

3 Die Lenkzeiten sind bei der Bemessung des Taggeldes (weniger/mehr als 9 Stunden) zu berücksichtigen. Die Lenkzeiten sind bei der Bemessung des Weihnachtsgeldes weiterhin nicht zu berücksichtigen. Taggelder/Nächtigungsgeld Die Taggelder (sämtliche Stufen) werden nicht angehoben. Zum Taggeld haben die Kollektivvertragsparteien als Klarstellung vereinbart, dass für die Ermittlung der 100 km-grenze die Wohnadresse und soweit vorhanden die Baustellenadresse herangezogen werden sollen. Das Nächtigungsgeld beträgt 12,50 Euro und wird per um den VPI des Jahres 2015 angehoben. Zusatzkollektivverträge Der Zusatzkollektivvertrag Autobahn- und Schnellstraßenbaustellen tritt mit zur Gänze außer Kraft. In einigen Zusatzkollektivverträgen werden Zulagen beseitigt (siehe oben unter Zulagen). Lehrlinge können am Lehrbauhof die wöchentliche Heimfahrt (bisher nur die erste Hin- und letzte Rückfahrt) in Anspruch nehmen (soweit keine Freifahrt gebührt). Lehrlingspaket Das Lehrlingspaket soll zum in Kraft treten, ist aber von Gesetzesänderungen abhängig. Alle Maßnahmen des Lehrlingspakets treten daher gemeinsam zum selben Termin in Kraft (dh bei späterer Regelung durch den Gesetzgeber verschieben sich die kollv-lichen Maßnahmen automatisch); ob der angepeilte Termin gehalten werden kann, ist nicht mit letzter Sicherheit abzuschätzen, wir werden darüber mit gesondertem Rundschreiben informieren. Schlechtwetter Lehrlinge werden in den Geltungsbereich des BSchEG einbezogen (dh Beitragspflicht, Entgeltfortzahlung von 60% bei Schlechtwetter, Rückerstattungsanspruch gegen die BUAK). Urlaubszuschlag (BUAG) Der Urlaubszuschlag wird von der kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung (derzeit von der um 20% erhöhten Lehrlingsentschädigung) bemessen. Weihnachtsgeld Das Weihnachtsgeld wird von der kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung (derzeit von der um 20% erhöhten Lehrlingsentschädigung) bemessen. Taggeld Lehrlinge werden beim Taggeldbezug wie Bauarbeiter behandelt; dh Anspruch auf 10,30 (bei Entfernung über 100 km 26,40 )

4 Bauangestellte Die Verhandlungen mit der GPA betreffend den Abschluss des KollV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie sind noch nicht abgeschlossen; wir werden darüber gesondert informieren. Mit freundlichen Grüßen Mag. Manfred Katzenschlager Geschäftsführer

5 Vereinbarung vom zwischen der Bundesinnung Bau, dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen vom Löhne 1.1 Mindestlöhne a. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,1 % erhöht. b. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen sowie die Lenkzeitenvergütung werden per für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der prozentuellen Veränderung des VPI 2010 im Vergleich zum Vorjahr erhöht, wobei der Berechnung die Veränderung der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2015 bis einschließlich Februar 2016 zugrunde gelegt werden. c. Bei der Errechnung der Lohnsätze findet jeweils die kollektivvertragliche Rundungsregelung Anwendung; d.h. es wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet. d. Sollte der VPI 2010 nicht mehr verlautbart werden, so gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der dem vorgenannten Index am meisten entspricht. 1.2 Istlöhne Die bisherige Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht. 1.3 Zusatzkollektivverträge Die obigen Punkte finden in gleicher Weise auf den Kollektivvertrag für die feuerungstechnischen Betriebe sowie auf den Zusatzkollektivvertrag für Spezialisten Wien und den Leistungsvertrag für Gipser und Fassader Anwendung. 1.4 Laufzeit Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am bzw Die Lohnsätze gelten bis bzw Rahmenänderungen 2.1 Zulagen An 6 Abschn. I wird folgende lit u angefügt: Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaubaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (Bund L-Netz)... 10%. Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn 1. die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder

6 2. die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30 km/h nicht übersteigt. Nachstehende Zulagen ( 6 Abschn I) entfallen: lit d Z 3 (Rauch, Ruß, Asche) lit d Z 4 (Abtragen vom Tram- und Dippelbaumdecken) lit g (Wasserarbeiten) lit h (Säurearbeiten) lit i (Hitzearbeiten) lit m (Arbeiten an Masten) lit r (Stacheldraht) 2.2 Lenkzeiten In 8 lautet die Z 1b wie folgt: 1b. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeugs Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von 10,60 pro Stunde. Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von 5 Z 13 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen. Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung. 2.3 Übernachtungsgeld ( 9 Abschn II) Das Übernachtungsgeld wird mit Wirkung vom um den amtlichen VPI des Jahres 2014, d.h. um 1,7% erhöht und beträgt somit 12,50 Euro. Das Übernachtungsgeld wird mit Wirkung vom um den amtlichen VPI des Jahres 2015 erhöht. 3. Zusatz- und Sonderverträge In Anhang VII lautet 7 Abs 2: (2) Lehrlinge, denen Unterkunft gemäß 6 gewährt wird, erhalten pro Ausbildungslehrgang die volle Vergütung der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort (Wohnung) zur Ausbildungsstätte (Lehrbauhof) sowie für eine tatsächliche wöchentliche Heimfahrt mittels eines Verkehrsmittels zum billigsten Tarif, wenn die Entfernung mehr als 3 km beträgt. Kann der Lehrling eine Schülerfreifahrt oder Schulfahrtsbeihilfe in Anspruch nehmen, wird der Erstattungsanspruch um diesen Betrag verringert. Der Zusatzkollektivvertrag Autobahn- und Schnellstraßenbaustellen vom 25. Mai 1955 tritt außer Kraft. Im Zusatzkollektivvertrag U-Bahn-Baustellen Wien ( ) entfällt 6. Im Zusatzkollektivvertrag Tauernautobahnbaustellen ( ) entfällt 11. Im Zusatzkollektivvertrag Pyhrnautobahnbaustellen ( ) entfällt 12. Im Zusatzkollektivvertrag Arlberg-Schnellstraße ( ) entfällt 11.

7 Die in den Zusatzkollektivverträgen für Bauindustrie und Baugewerbe in Euro ausgedrückten Beträge erhöhen sich um die in Punkt 1.1 genannten Prozentsätze. 4. Änderungen im BUAG und im BSchEG Die Kollektivvertragsparteien werden sich dafür einsetzen, dass der Gesetzgeber a. Lehrlinge, die dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags unterliegen, in den Geltungsbereich des BSchEG einbezogen werden; b. für Lehrlinge, die dem Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags unterliegen, der Zuschlag für den Sachbereich Urlaub vom kollektivvertraglichen Stundenlohn (statt derzeit um den um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn) berechnet wird. Sollten diese Änderungen mit bzw. zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, vereinbaren die Kollektivvertragsparteien mit Geltung ab folgende Änderungen im Kollektivvertrag: In 9 Abschn. I entfallen in Z 4 die lit c und in den Z 5 und 6 jeweils der letzte Satz. In 12 lautet Z 1 wie folgt: Arbeitnehmer erhalten nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld von 3,41 Stundenlöhnen für während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr jeweils geleistete 39 Stunden. Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag. Der Urlaub gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an Truppenübungen bzw. Inspektionen, Instruktionen. Bei der Abrechnung sind allfällige Reststunden aliquot zu berücksichtigen. 5. Sonstiges 5.1 Klarstellung zur Berechnung der Entfernung für den Taggeldanspruch Die Berechnung der Entfernung von mehr als 100 km ( 9 Abschn. I Z 5 und 6) erfolgt unter Zugrundelegung der Wohnadresse und soweit vorhanden der Baustellenadresse. 5.2 Arbeitsgruppe Jahresarbeitszeit Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die Fortsetzung der Arbeitsgruppe zum Thema Jahresarbeitszeit. In dieser Arbeitsgruppe sollen auch die Wirkungen der Winterfeiertagsregelung evaluiert werden. 5.3 Arbeitsgruppe Zulagen Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die Einsetzung der Arbeitsgruppe zum Thema Zulagen. In dieser Arbeitsgruppe soll bis eine Neuordnung der bestehenden Erschwerniszulagen erarbeitet werden. 5.4 Arbeitsgruppe Arbeitskräfteüberlassung Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die Einsetzung der Arbeitsgruppe zum Thema Arbeitskräfteüberlassung. Ziel ist die Einschränkung der dauerhaften Überlassung von Arbeitskräften, soweit es sich um reglementierte Arbeitskräfteüberlassung handelt, erfolgen kann.

8 5.5 Arbeitsgruppe Feuerfestbau Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren die Einsetzung der Arbeitsgruppe zum Thema Überarbeitung des Zusatzkollektivvertrags feuerungstechnische Betriebe. Wien, am BUNDESINNUNG BAU FACHVERBAND DER BAUINDUSTRIE KR Ing. Hans-Werner FRÖMMEL Bundesinnungsmeister Abg.z.NR a.d. Dr. Hans Peter HASELSTEINER Fachverbandsobmann Mag. Manfred KATZENSCHLAGER Geschäftsführer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ Abg.z.NR Josef MUCHITSCH Bundesvorsitzender Mag. Herbert AUFNER Bundesgeschäftsführer

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