Amtsblatt. Nr. 19 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 19 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Moormerland Verordnung über die Verlängerung der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen zum Anlass des Herbstfestes vom 10. bis in Moormerland 187 Gemeinde Hesel Innenbereichssatzung gem. 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) für Flächen im Ortsteil Klein-Hesel mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gem. 56 der Nds. Bauordnung i. V. m. 97 und 98 NBauO C. Sonstiges Seite Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 189 Standortverwaltung Leer Halbjährliche Warnung der Bevölkerung vor den Gefahren des Standortübungsplatzes Hesel 189

2 Verordnung der Gemeinde Moormerland über die Verlängerung der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen zum Anlass des Herbstfestes vom 10. bis in Moormerland. Aufgrund des 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom (BGBl. I S. 875), in der z. Z. geltenden Fassung, in Verbindung mit lfd. Nr. 4.5 der Anlage 2 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (Zust. VOGewAR 1991) vom (Nds. GVBl. S. 491), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Nds. GVBl. S. 545), hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Moormerland in seiner Sitzung am folgende Verordnung erlassen: 1 Aus Anlass des Herbstfestes dürfen die Verkaufsstellen in der Gemeinde Moormerland am Sonntag, den unter Befreiung von den Vorschriften des 3 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Zeit von bis Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein. 2 Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Vorschrift des 17 Ladenschlussgesetz, die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetz und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten; auf die Ordnungswidrigkeitentatbestände des 24 Ladenschlussgesetz wird hingewiesen. 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Leer in Kraft. Moormerland, Gemeinde Moormerland Der Bürgermeister Innenbereichssatzung der Gemeinde Hesel gemäß 34 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) für Flächen im Ortsteil Klein-Hesel mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung gemäß 56 der Nds. Bauordnung i.v. mit 97 und 98 NBauO Der Rat der Gemeinde Hesel hat gemäß 34 Abs. 4 Ziffer 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), aufgrund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 112) in seiner Sitzung am 29. März 2006 folgende Innenbereichssatzung mit Gestaltungsvorschriften gemäß 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 89) erlassen: 1 Geltungsbereich Im Rahmen des Erlasses dieser Satzung nach 34 Abs. 4 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 3 BauGB wird der Innenbereich an der Osterstraße um Flächen entlang der Dorfstraße ergänzt und damit abgerundet. Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem Grundkartenauszug im Maßstab 1:2000, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1 zur Satzung). Die Geltungsbereichstiefe beträgt in der Regel ab Straßenbegrenzungslinie 40 m, soweit sich aus der Anlage 1 nichts anderes ergibt. 2 Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb des nach 1 festgelegten Gebietes richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ( 29 BauGB), die Festsetzungen des 3 berücksichtigend, nach 34 BauGB. Bei Vorhaben in Nähe von landwirtschaftlichen Betrieben oder in der Nähe der Landesstraße (L 24) sind zusätzlich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Nachweise zu erbringen, daß sie auch im Hinblick auf Geruchs- bzw. Lärmimmissionen zulässig sind. Für das Flurstücke 41/1 der Flur 26 der Gemarkung Hesel wird aufgrund des vorhandenen Baum- und Strauchbestandes gemäß 34 (5) in Verbindung mit 9 (1) Ziffer 15 eine private Grünfläche festgesetzt. 3 Festsetzungen Eine Grundflächenzahl von 0,3 darf nicht überschritten werden. Ab Straßengrenze gerechnet ist ein Grundstücksstreifen von mindestens 5 m, parallel zur Grenze verlaufend, von jeglicher Bebauung freizuhalten. 4 Entwässerung Die Straßen- und Grundstücksentwässerung erfolgt über vorhandene Straßenseitengräben. Bei künftigen Bauvorhaben, die erst aufgrund dieser Satzung ihre planungsrechtliche Zulässigkeit erlangen, sind die an die Oberflächenentwässerung zu stellenden Anforderungen im Bauantragsverfahren durch den Landkreis Leer (Amt für Wasserwirtschaft) abschließend zu regeln. 5 Bestehende bauliche Anlagen Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise errichtet worden sind und den Vorgaben dieser Satzung nicht entsprechen, können Erweiterungen (Anbauten, Garagen etc.) bezüglich ihrer Gestaltung ausnahmsweise den vorhandenen baulichen Anlagen angepasst werden. 6 Kompensationsmaßnahmen Aufgrund der Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken nach 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB werden für die möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft

3 Kompensationsmaßnahmen notwendig. In den rückwärtigen Bereichen der nach dieser Satzung bebaubar werdenden Grundstücke an der Dorfstraße sind in der Regel auf gesamter Grundstücksbreite Abpflanzungen zur Abgrenzung vom Außenbereich vorzunehmen. Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist vollflächig mit standortgerechten Laubgehölzen im Pflanzraster von höchstens 1,50 m x 1,50 m vorzunehmen. Vorzunehmen ist in der Regel eine 5-reihige Bepflanzung, wobei der Strauchanteil 80 v.h. und der Baumanteil 20 v.h. betragen muss. Verwendet werden dürfen folgende Gehölze: Feldahorn, Hainbuche, Weißdorn, Rotbuche, Liguster, Stechpalme, Eiche, Birke, Vogelbeere, Holunder, Haselnuss, Grauweide, Erle. Der Strauchanteil ist in Pflanzgruppen von 3 5 Stück je Art zu pflanzen. Der konkrete Pflanzumfang ist jeweils im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren mit dem Landkreis Leer (Amt für Naturschutz) abzustimmen und wird Gegenstand der Baugenehmigung. 7 Örtliche Bauvorschriften gemäß 56 und 97 NBauO 1. Innerhalb des Satzungsbereiches sind, ausgenommen für Garagen und Nebenanlagen, nur Satteldächer mit einer Dachneigung von zulässig. 2. Die Dacheindeckung der geneigten Dächer ist aus Tonziegeln oder Betondachsteinen in roter Farbe entsprechend dem Farbregister RAL 840-HR der Ziffern 2001, 2002, 3000, 3002, 3003, 3013 und 3016 auszuführen. Ausgenommen sind Anlagen zur Entwicklung regenerativer Energien. 3. Das Mauerwerk der Gebäude ist aus rotem oder rot-braunen Verblendmauerwerk entsprechend dem Farbregister RAL 840-HR der Ziffern 2001, 2002, 3000, 3002, 3003, 3016, 8004 und 8012 herzustellen. Nebenanlagen und Garagen können auch aus Holz errichtet werden. 4. Für Einfriedigungen der Grundstücke sind ausschließlich lebende Laubhecken (zulässig sind: Hainbuche, Weißdorn, Rotbuche, Liguster, Stechpalme) oder Holzzäune in senkrechter Lattung zu verwenden. 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Hesel, Gemeinde Hesel Der Gemeindedirektor Der Geltungsbereich der Innenbereichssatzung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt:

4 Die o.g. Innenbereichssatzung mit dem Kartenausschnitt gemäß 1 der Satzung und die dazugehörige Begründung sowie ein Entwässerungskonzept für des Satzungsbereich liegen vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der Samtgemeinde Hesel Bauamt Zimmer Nr. 27, Rathausstraße 14, Hesel, öffentlich aus und können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. Innenbereichssatzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäß 215 Abs. 1 BauGB 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges Halbjährliche Warnung der Bevölkerung vor den Gefahren des Standortübungsplatzes Hesel 1. Es ist verboten, das Gelände des Standortübungsplatzes zu betreten. Die Grenzen des Standortübungsplatzes sind durch Grenztafeln mit der Aufschrift Militärischer Sicherheitsbereich Unbefugtes Betreten verboten Vorsicht Schusswaffengebrauch! gekennzeichnet. 2. Es ist verboten, Fundgegenstände auf dem Gebiet des Standortübungsplatzes zu berühren, aufzunehmen oder zu entwenden. Lebensgefahr bei Munition und Munitionsteilen! Sanitätsbrigade 1 Standortältester von-lettow-vorbeck-kaserne nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 2 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Hesel geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Hesel, Gemeinde Hesel Der Gemeindedirektor Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden Bekanntmachung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Herr Dieter Harders, Reinkestr. 1, Rhauderfehn hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von kw beim Einsatz von Biogas als Brennstoff in Rhauderfehn, Im Klostermoor, Gemarkung Klostermoor, Flur 1, Flurstück 100 beantragt. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o.a. Vorhaben nicht erforderlich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist. Emden, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Emden Im Auftrage Lampe Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles

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