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1 Kleingartenbauverein Krefeld West e.v. S t r o m o r d n u n g Vertragspartner für die Stromversorgung sind die Städtischen Werke Krefeld AG (SWK). Grundlage für die Stromversorgung ist der Rahmenvertrag zwischen dem Stadtverband Krefeld der Kleingärtner e.v. und SWK vom Der Kleingartenbauverein Krefeld - West e.v. ist an diesen Rahmenvertrag durch Beitrittserklärung vom gebunden. I. Allgemeine Bestimmungen zur Stromversorgung a) Die Installation Strom führender Leitungen in den Lauben ist entsprechend den VDE -Vorschriften fachgerecht auszuführen. Die Anlage muß mit einem Fehlerstromschutzschalter ( FI Schalter ) - höchstzulässiger Auslösestrom von 30 ma - und einem Fundamenterder (bei Neubauten) oder einem Kreuzerder von 2 m ausgerüstet sein. max. zulässiger Stromkreis: 1 x 16 A Automat für die Stromversorgung in der Laube 1 x 16 A Automat für die Außenanlagen b) Der Laubenanschluß ist mit einem Zwischenzähler auszurüsten. Die Zwischenzähler sind zu verblomben. c) Schäden, die durch unsachgemäße Installation, Hantierung oder Beschädigung der Zuleitungen entstehen, hat der Verursacher zu tragen. d) Der Verein hat das Recht, aus Sicherheitsgründen die vorschriftsmäßige Installation und Sicherheit von der Stromquelle bis zum Zählerplatz in der Laube ( einschl. Zählertafel ) durch einen Fachmann ( Elektriker etc. ) überprüfen zu lassen. e) Manipulationen an der Stromzuführung, z.b. Stromentnahme vor dem Zähler oder Überbrückung der Zähler, sind nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist die unerlaubte Entnahme von Strom von Anschlüssen, die ausschließlich für Gemeinschaftsleistungen im Verein eingerichtet wurden. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift durch einen Gartennutzer kann die Kündigung eingeleitet werden

2 - 2 - II. Anschluß weiterer Lauben am bestehenden Stromverteilernetz a) Der Anschluß weiterer Lauben an das bestehende Stromverteilernetz ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt der Vorstand des Vereins nach Stellungnahme des im Gelände für die Verwaltung der Stromanlage zuständigen Beauftragten. Dieser hat hierbei den Vernetzungsplan mit den vorgesehenen Erweiterungen bzw. den zusätzlichen Leitungswegen vorzulegen. b) Nach Genehmigung ist vor Anschluß an das Stromverteilernetz eine Anschlußgebühr zu leisten. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Anteilsbeteiligung zu den bereits geleisteten Auslagen für die Materialbeschaffungen zur Erstellung des Hauptanschlusses und des Stromverteilernetzes im jeweiligen Gelände. Die Anschlußgebühr ist für jedes mit Stromanschluß versorgte Gelände entsprechend den bei der Erstellung angefallenen Aufwendungen ermittelt worden. Die Anschlußgebühr beträgt: - im Gelände Preußenring, EDV = 75,-- EURO (146,69 DM) - im Gelände Peter-Lauten-Straße, EDV = 50,-- EURO ( 97,79 DM) - im Gelände Nauenweg, EDV =100,-- EURO (195,58 DM) c) Die Anschlüsse dürfen nur nach den im Vernetzungsplan angegebenen Leitungswegen durchgeführt werden. d) Der Anschlußquerschnitt des Erdkabels vom Hauptkabel zur Laube muß mind. 10 mm betragen. Das Erdkabel muß 60 cm tief verlegt und vorschriftsmäßig abgedeckt werden. e) Der Anschluß muß von einem zugelassenen Elektromeister vorgenommen werden. f) Die Kosten für den Anschluß trägt der Gartenpächter. III. Kündigung des Stromanschlusses a) Der Stromanschluß kann nur 3 Monate vor dem Ablesedatum der Stadtwerke gekündigt werden. b) Ein Gartennutzer der seinen Stromanschluß kündigt hat alle Kosten, die mit dem Abklemmen vom Netz in Zusammenhang stehen, zu tragen. c) Das Abklemmen vom Netz und das Verblomben der verbleibenden Zähleranschlüsse zur nächsten Laube muß von einem zugelassenen Elektromeister vorgenommen werden. d) Hat ein Gartennutzer seinen Stromanschluß gekündigt, darf er sich nicht anderweitig mißbräuchlich Zugang zur Stromversorgung beschaffen

3 - 3 - IV. Verwaltung und Abrechnung der Stromversorgung a) Die jeweiligen Gartennutzer eines Geländes bestimmen einen Beauftragten für die Erledigung der mit der Stromversorgung anfallenden Tätigkeiten. Diese Person ist als Ansprechpartner für das jeweilige Gelände der SWK zu melden. Zu den Aufgaben des Beauftragten gehören: - Erstellung und Aktualisierung des Vernetzungsplanes; - Überwachung und Pflege der Stromanlagen ( Hauptanschluß, Leitungsnetz einschl. Zählerplätze) - Leistung von Abschlagszahlungen an die SWK - Ablesen der Zähler - Erstellung der Jahresabrechnung - Buchführung über Einnahmen und Ausgaben der Stromkasse b) In Erfüllung der Bestimmungen des Rahmenvertrages sind - alle Zahlungen an die SWK durch Einzugsermächtigung zu leisten; - auf Verlangen der SWK die Hauptzähler im Gelände durch den Beauftragten selbst abzulesen und das Ergebnis den SWK unter Angabe des Ablesedatums schriftlich mitzuteilen. c) Im Rahmen der mit der Stromversorgung anfallenden Abrechnungs- und Zahlungsvorgängen dürfen keine Überschüsse erwirtschaftet werden. V. Ablesen der Zähler a) Das Ablesen der Zähler erfolgt durch den Beauftragten für die Stromversorgung im Gelände. Dem Beauftragten ist der Zutritt zur Gartenlaube (Zählerplatz) zu gestatten. b) Das Ablesen der Zähler erfolgt an einem Tag. Der Ablesetermin ist mind. 14 Tage vorher durch Aushang im Gelände bekannt zu geben. c) Am Ablesetermin muß der Zutritt zum Zähler gewährleistet sein; entweder durch Anwesenheit oder durch Beauftragung einer anderen Person. Sollte die Ablesung zum Termin nicht möglich sein, hat der verantwortliche Stromabnehmer die für eine spätere Ablesung evtl. anfallenden Kosten in voller Höhe zu tragen. Diese Mehrkosten werden mit der Jahresrechnung erhoben

4 - 4 - VI. Jahresabrechnung a) Grundlage für die Abrechnung des Stromverbrauchs ist die Rechnung der SWK. b) Der Abrechnungsbetrag für den einzelnen Gartennutzer/Stromabnehmer setzt sich zusammen aus dem Zähler-Grundpreis, der Umlage für sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stromlieferung, dem Verbrauchspreis zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Zähler-Grundpreis Umlage Verbrauchspreis = Bereitstellungspreis Hauptzähler : durch die Anschlüsse = Abweichung zwischen verbrauchte Kw/h laut Hauptuhr und Ergebnis Ablesung Zwischenzähler x Kw/h-Preis zuzügl. sonstiger Aufwendungen : durch die Anschlüsse = ermittelter Verbrauch in Kw/h x Kw/h-Preis Alle Beträge sind Bruttokosten, d.h. zuzüglich Mehrwertsteuer. c) Die Beträge werden unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen mit einer separaten Jahresrechnung zur Zahlung angefordert. Der Abschlagsbetrag für das laufende Jahr wird nach dem Ergebnis der letzten Abrechnung (Verbrauchszahlen) ermittelt und ist Bestandteil der Jahresabrechnung. VII. Abrechnung bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses a) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses und / oder selbst gewünschter Unterbrechung der Stromversorgung besteht kein Anspruch auf eine vorzeitige Abrechnung. Es erfolgt lediglich die Ablesung des Zählers nach Übergabe des Gartens bzw. nach Abklemmen vom Netz. Die endgültige Abrechnung erfolgt dann im Rahmen des nächsten Jahresabrechnungstermins. b) Eine vorzeitige Erstattung einer evtl. zuviel geleisteten Abschlagszahlung ist vor Erstellung der Jahresabrechnung ebenfalls nicht möglich

5 - 5 - VIII. Pächterwechsel a) Bei Aufgabe eines Kleingartens ist der Stromanschluß bis einschl. Zählerplatz durch den neuen Gartennutzer zu übernehmen. Hierfür ist zusätzlich zum Wertermittlungsergebnis eine Entschädigung für den Stromanschluß zu leisten, wenn die Anteilsbeteiligung an der Stromanlage des Geländes durch den scheidenden Gartenpächter nachgewiesen wird. Wird bei Aufgabe des Gartens eine pauschale Gesamtentschädigung für den Garten einschl. Einrichtungen und Aufwuchs vereinbart, ist eine zusätzliche Entschädigungsforderung für die Stromanlage nicht möglich. b) Die Entschädigung bemißt sich nach dem bei der Ersteinrichtung entstandenen Installationsaufwand bis einschl. Zählerplatz und beträgt - Gelände Preußenring, EDV = 175,-- EURO (342,27 DM) - Gelände Peter-Lauten-Straße, EDV = 100,-- EURO (195,58 DM) - Gelände Nauenweg, EDV = 255,-- EURO (498,74 DM) Der jeweilige Betrag für den kompletten Anschluß einschl. Zählertafel ist ein unverzinslicher Festbetrag und unterliegt nicht der Abschreibung. b) Für die in der Laube verlegten Anschlüsse, evtl. vorhandenen Lampen etc. kann zwischen dem scheidenden und dem übernehmenden Gartennutzer die Übernahme vereinbart werden. Eine Verpflichtung zur Übernahme bzw. Entschädigung von Elektroinstallationen nach Zählerplatz besteht nicht. IX. Inkrafttreten Die Stromordnung tritt am Tage der Beschlußfassung in Kraft. Sie wurde von der Mitgliederversammlung am 19. März 2002 beschlossen. Krefeld, den 19. März Der Vorstand -

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