1 Genehmigungsbedürftige Anlagen

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1 ierte erordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (erordnung über genehmigungsbedürftige n - 4. BImSch) om 2. Mai 2013 (BBl. I Nr. 21, S. 973) zuletzt geändert durch Artikel 1 der erordnung vom 9. Januar 2017 (BBl. I Nr. 3, S. 42) in Kraft getreten am 14. Januar enehmigungsbedürftige n (1) Die rrichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten n bedürfen einer enehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten n, ausgenommen n zur Behandlung am ntstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern , 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten n gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die enehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten n vom rreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder ngröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen abzustellen. (2) Das enehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen 1. nteile und erfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den nteilen und erfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die Bedeutung sein können für a) das ntstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, b) die orsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder c) das ntstehen sonstiger efahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen. (3) Die im Anhang 1 bestimmten oraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere n derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame ) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder ngrößen erreichen oder überschreiten werden. in enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die n 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (4) ehören zu einer Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer enehmigung. (5) Soll die für die enehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder ngröße durch die rweiterung einer bestehenden erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte der enehmigung. (6) Keiner enehmigung bedürfen n, soweit sie der Forschung, ntwicklung oder rprobung neuer insatzstoffe, Brennstoffe, rzeugnisse oder erfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche n im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue rzeugnisse in der für die rprobung ihrer igenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen rzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden. (7) Keiner enehmigung bedürfen n zur Lagerung Stoffen, die eine Behörde in rfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur efahrenabwehr sichergestellt hat. ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

2 2 Zuordnung zu den erfahrensarten (1) Das enehmigungsverfahren wird durchgeführt nach des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für a) n, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichnet sind, b) n, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben und dem Buchstaben gekennzeichneten n zusammensetzen, c) n, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichent sind und zu deren enehmigung nach den 3a bis 3f des esetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten erfahren für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichnete n. Soweit die Zuordnung zu den enehmigungsverfahren der Leistungsgrenze oder ngröße abhängt, gilt 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (2) Kann eine vollständig verschiedenen nbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden, so ist die speziellere nbezeichnung maßgebend. (3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichnete n, die ausschließlich oder überwiegend der ntwicklung und rprobung neuer erfahren, insatzstoffe, Brennstoffe oder rzeugnisse dienen (ersuchsanlagen), wird das vereinfachte erfahren durchgeführt, wenn die enehmigung für einen Zeitraum höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag um höchstens Jahr verlängert werden. Satz 1 ist auf n der 1 (Liste UPpflichtige orhaben ) zum esetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit nach den orschriften dieses esetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten für einen anderen ntwicklungs- oder rprobungszweck geändert werden, ist ein erfahren nach Satz 1 durchzuführen. (4) Wird die für die Zuordnung zu einer erfahrensart maßgebende Leistungsgrenze oder ngröße durch die rrichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige rweiterung der erreicht oder überschritten, wird die enehmigung für die Änderung in dem erfahren erteilt, dem die nach der Summe ihrer Leistung oder röße entspricht. 3 n nach der Industrieemissions-Richtlinie n nach Artikel 10 in erbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/U des uropäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte ermeidung und erminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom , S. 17) sind n, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichnet sind. 2 ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg

3 Anhang 1 Im Rohstoffbegriff in Nummer 7 Der in nbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff Rohstoff gilt unabhängig da, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht. Abfallbegriff in Nummer 8 Der in den nbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff Abfall betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die orschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Mischungsregel Wird in nbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim insatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt: P = 75 [300 - (22,5 A)] für A 10 für A < 10 wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt. Legende Nr.: Ordnungsnummer der nart nbeschreibung: Die vollständige Beschreibung der nart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text der 2. bis zur jeweils letzten liederungsebene der Ordnungsnummer. (z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der nart Nummer aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, und ) erfahrensart: : enehmigungsverfahren 10 BImSch (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) : ereinfachtes erfahren 19 BImSch (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) Art. 10 der Richtlinie 2010/75/U: : 3 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U 1. Wärmeerzeugung, Bergbau und nergie 1.1 n zur rzeugung Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den insatz Brennstoffen in einer erbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, asturbinenanlage, erbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung 50 Megawatt oder mehr; 1.2 n zur rzeugung Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer erbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, asturbinenanlage, erbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen erbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den insatz ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 3

4 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorgani- schen erbindungen oder Schwermetalle enthalten, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl L, mit einer Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, rubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, rdölgas aus der Tertiärförderung rdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem rdgas, Flüssiggas, asen der öffentlichen asversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei erbrennungsmotoranlagen oder asturbinenanlagen, Heizöl L, Dieselkraftstoff, Methanol, thanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem rdgas, Flüssiggas, asen der öffentlichen asversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei erbrennungsmotoranlagen oder asturbinenanlagen, anderen als in Nummer oder genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; 1.3 (nicht besetzt) 1.4 erbrennungsmotoranlagen oder asturbinenanlagen zum Antrieb Arbeitsmaschinen für den insatz Heizöl L, Dieselkraftstoff, Methanol, thanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, rubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, rdölgas aus der Tertiärförderung rdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem rdgas, Flüssiggas, asen der öffentlichen asversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung Megawatt oder mehr, Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen erbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, anderen als in Nummer genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung Megawatt oder mehr, Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; 1.5 (nicht besetzt) 1.6 n zur Nutzung Windenergie mit einer esamthöhe mehr als 50 Metern und oder mehr Windkraftanlagen, weniger als 20 Windkraftanlagen; 1.7 (nicht besetzt) 1.8 lektroumspannanlagen mit einer Oberspannung 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste lektroumspannanlagen; 4 ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg

5 Nr. nbeschreibung erfahrensart Im /75/U 1.9 n zum Mahlen oder Trocknen Kohle mit einer Kapazität 1 Tonne oder mehr je Stunde; 1.10 n zum Brikettieren Braun- oder Steinkohle; 1.11 n zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, aswerke und Schwelereien), insbesondere Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech, ausgenommen Holzkohlenmeiler; 1.12 n zur Destillation oder Weiterverarbeitung Teer oder Teererzeugnissen oder Teer- oder aswasser; 1.13 (nicht besetzt) 1.14 n zur ergasung oder erflüssigung Kohle, bituminösem Schiefer mit einem nergieäquivalent Megawatt oder mehr, weniger als 20 Megawatt, anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere zur rzeugung enerator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem nergieäquivalent Megawatt oder mehr, Megawatt bis weniger als 20 Megawatt; 1.15 n zur rzeugung Biogas, soweit nicht Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktionskapazität 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; 1.16 n zur Aufbereitung Biogas mit einer erarbeitungskapazität 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; 2. Steine und rden, las, Keramik, Baustoffe 2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche Hektar oder mehr, weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden; 2.2 n zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren natürlichem oder künstlichem estein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie n, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden; 2.3 n zur Herstellung Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt, weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt; 2.4 n zum Brennen Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, Bauxit, ips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte; 2.5 n zur ewinnung Asbest; 2.6 n zur Be- oder erarbeitung Asbest oder Asbesterzeugnissen; ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 5

6 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U 2.7 n zum Blähen Perlite oder Schiefer; 2.8 n zur Herstellung las, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich n zur Herstellung lasfasern, mit einer Schmelzkapazität Tonnen oder mehr je Tag, Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in n zur Herstellung lasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; 2.9 (nicht besetzt) 2.10 n zum Brennen keramischer rzeugnisse (einschließlich n zum Blähen Ton) mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; 2.11 n zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich n zur Herstellung Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität Tonnen oder mehr jetag, weniger als 20 Tonnen je Tag; 2.12 (nicht besetzt) 2.13 (nicht besetzt) 2.14 n zur Herstellung Formstücken unter erwendung Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder ibrieren mit einer Produktionskapazität 10 Tonnen oder mehr je Stunde; 2.15 n zur Herstellung oder zum Schmelzen Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen n, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen; 3. Stahl, isen und sonstige Metalle einschließlich erarbeitung 3.1 n zum Rösten (rhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen feinkörnigen Stoffen durch rhitzen) rzen; 3.2 n zur Herstellung oder zum rschmelzen Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich ewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke) mit einer Schmelzkapazität ,5 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität ,5 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; 3.3 n zur Herstellung Nichteisenrohmetallen aus rzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische erfahren; 6 ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg

7 Nr. nbeschreibung erfahrensart Im /75/U 3.4 n zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen, ,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen 1. akuum-schmelzanlagen, 2. Schmelzanlagen für usslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in erbindung mit Kupfer oder Magnesium, 3. Schmelzanlagen, die Bestandteil Druck oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen, 4. Schmelzanlagen für delmetalle oder für Legierungen, die nur aus delmetallen oder aus delmetallen und Kupfer bestehen, 5. Schwalllötbäder und 6. Heißluftverzinnungsanlagen; 3.5 n zum Abziehen der Oberflächen Stahl, insbesondere Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; 3.6 n zur Umformung Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde Tonnen oder mehr, weniger als 20 Tonnen, Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite 650 Millimetern oder mehr, Schwermetallen, ausgenommen isen oder Stahl, durch Walzen mit einer Kapazität 1 Tonne oder mehr je Stunde, Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde; 3.7 isen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer erarbeitungskapazität an Flüssigmetall Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; 3.8 ießereien für Nichteisenmetalle mit einer erarbeitungskapazität an Flüssigmetall Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen 1. ießereien für locken- oder Kunstguss, 2. ießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und 3. ießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird; 3.9 n zum Aufbringen metallischen Schutzschichten mit Hilfe schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer erarbeitungskapazität Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 7

8 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht der Nummer erfasst, Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen n zum kontinuierlichen erzinken nach dem Sendzimirverfahren, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metalloberflächen mit einer erarbeitungskapazität 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; 3.10 n zur Oberflächenbehandlung mit einem olumen der Wirkbäder Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches erfahren, Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter erwendung Flussoder Salpetersäure; 3.11 n, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt, Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht Nummer erfasst, Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; 3.12 (nicht besetzt) 3.13 n zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem insatz 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss; (nicht besetzt) 3.16 n zur Herstellung warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 20 Tonnen je Stunde; 3.17 (nicht besetzt) 3.18 zur Herstellung oder Reparatur Schiffskörpern oder -sektionen (Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge 20 Metern oder mehr; 3.19 n zum Bau Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 üterwagen; 3.20 n zur Oberflächenbehandlung egenständen aus Stahl, Blech oder uss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie n mit einem Luftdurchsatz weniger als 300 Kubikmetern je Stunde; 3.21 n zur Herstellung Bleiakkumulatoren; 3.22 n zur Behandlung Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an ingangsstoffen Tonnen oder mehr je Tag, 8 ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg

9 Nr. nbeschreibung erfahrensart Im /75/U Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; 3.23 n zur Herstellung Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Aluminium-, isen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen n zur Herstellung delmetallpulver; 3.24 n für den Bau und die Montage Kraftfahrzeugen oder n für den Bau Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität jeweils Stück oder mehr je Jahr; 3.25 n für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließlich kleinerer Reparaturen, Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können; 4. Chemische rzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung 4.1 n zur Herstellung Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, ausgenommen n zur rzeugung oder Spaltung Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, ster, Acetate, ther, Peroxide, poxide, schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitrooder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, metallorganischen erbindungen, Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), synthetischen Kautschuken, Farbstoffen und Pigmenten sowie Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel, Tensiden, asen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen erbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwe- fel, phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (innährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), Pflanzenschutzmittel oder Biozide, ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 9

10 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, xplosivstoffen, Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern bis entsprechen, organischen rundchemikalien, - anorganischen rundchemikalien, - phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (innährstoff oder Mehrnährstoff), - Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden, - rundarzneimitteln unter erwendung eines chemischen oder biologischen erfahrens oder - xplosivstoffen, im erbund, bei denen sich mehrere inheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische n); 4.2 n, in denen Pflanzenschutzmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden; 4.3 n zur Herstellung Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit nicht Nummer erfasst, ausgenommen n, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen, in denen Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen xtraktionsanlagen mit thanol ohne rwärmen, Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte Tieren eingesetzt werden; 4.4 n zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung rdöl oder rdölerzeugnissen in Mineralölraffinerien, Schmierstoffraffinerien, asraffinerien, petrochemischen Werken oder bei der ewinnung Paraffin; 4.5 n zur Herstellung Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle; 4.6 n zur Herstellung Ruß; 4.7 n zur Herstellung Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder lektrographit durch Brennen oder raphitieren, zum Beispiel für lektroden, Strom- abnehmer oder Apparateteile; 4.8 n zum Destillieren flüchtigen organischen erbindungen, die bei einer Temperatur 293,15 Kelvin einen Dampfdruck mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität 1 Tonne oder mehr je Stunde; 4.9 n zum rschmelzen Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Kapazität 1 Tonne oder mehr je Tag; 4.10 n zur Herstellung Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter insatz 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen erbindungen, die bei einer Temperatur 293,15 Kelvin einen Dampfdruck mindestens 0,01 Kilopascal haben; 10 ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg

11 Nr. nbeschreibung erfahrensart Im /75/U 5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige erarbeitung Harzen und Kunststoffen 5.1 n zur Behandlung Oberflächen, ausgenommen n, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen erwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen, Stoffen, egenständen oder rzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter erwendung organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, ntfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem erbrauch an organischen Lösungsmitteln Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken, bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel mit einem Anteil mehr als 50 ew.-% an thanol enthalten und in der insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, zum Isolieren Drähten unter erwendung phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem erbrauch an organischen Lösungsmitteln weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder weniger als 200 Tonnen je Jahr; 5.2 n zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken egenständen, las- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, poxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen n für den insatz Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch Kilogramm oder mehr je Stunde, Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde; 5.3 n zur Konservierung Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität mehr als 75 Kubikmetern je Tag; 5.4 n zum Tränken oder Überziehen Stoffen oder egenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen n zum Tränken oder Überziehen Kabeln mit heißem Bitumen; 5.5 (nicht besetzt) 5.6 n zur Herstellung bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter erwendung emischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder emischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl; ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 11

12 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U 5.7 n zur erarbeitung flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen poxidharzen mit Aminen zu Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch 500 Kilogramm oder mehr je Woche; 5.8 n zur Herstellung egenständen unter erwendung Aminooder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt; 5.9 n zur Herstellung Reibbelägen unter erwendung 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird; 5.10 n zur Herstellung künstlichen Schleifscheiben, - körpern, -papieren oder -geweben unter erwendung organischer Bindeoder Lösungsmittel, ausgenommen n, die Nummer 5.1 erfasst werden; 5.11 n zur Herstellung Polyurethanformteilen, Bauteilen unter erwendung Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen n zum insatz thermoplastischem Polyurethangranulat; 5.12 n zur Herstellung PC-Folien durch Kalandrieren unter erwendung emischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität Tonnen oder mehr je Jahr; 6. Holz, Zellstoff 6.1 n zur ewinnung Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; 6.2 n zur Herstellung Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen n, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt; 6.3 n zur Herstellung Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität Kubikmetern oder mehr je Tag, weniger als 600 Kubikmetern je Tag; 6.4 n zur Herstellung Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts) mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr je Jahr; 7. Nahrungs-, enuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche rzeugnisse 7.1 n zum Halten oder zur Aufzucht Hennen mit oder mehr Hennenplätzen, bis weniger als Hennenplätzen, Junghennen mit oder mehr Junghennenplätzen, 12 ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg

13 Nr. nbeschreibung erfahrensart Im /75/U bis weniger als Junghennenplätzen, Mastgeflügel mit oder mehr Mastgeflügelplätzen, bis weniger als Mastgeflügelplätzen, Truthühnern mit oder mehr Truthühnermastplätzen, bis weniger als Truthühnermastplätzen, Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen, Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, Mastschweinen (Schweine 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit oder mehr Mastschweineplätzen, bis weniger als Mastschweineplätzen, Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit oder mehr Sauenplätzen, bis weniger als 750 Sauenplätzen, Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel 10 Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit oder mehr Ferkelplätzen, bis weniger als Ferkelplätzen, Pelztieren mit oder mehr Pelztierplätzen, bis weniger als Pelztierplätzen, gemischten Beständen mit einem Wert 100 oder mehr der Summe der om Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden in den Nummern , , , , oder , in den Nummern , , , , , in erbindung mit den Nummern oder , soweit nicht Nummer erfasst, in den Nummern , , , , 7.1.5, 7.1.6, , , oder , soweit nicht Nummer oder erfasst; 7.2 n zum Schlachten Tieren mit einer Kapazität Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag, ,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei eflügel, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; 7.3 n zur rzeugung Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei erarbeitung ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen n zur rzeugung Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität weniger als 200 Kilogramm Speise- ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 13

14 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U fett je Woche, zum Schmelzen tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen n zur erarbeitung selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche; 7.4 n zur Herstellung Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei erarbeitung ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität P Tonnen Konserven oder mehr je Tag Mischungsregel, Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag Mischungsregel, ausgenommen n zum Sterilisieren oder Pasteurisieren Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen n zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.5 n zum Räuchern Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen 1. n in aststätten oder 2. Räuchereien mit einer Produktionskapazität weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche; 7.6 (nicht besetzt) 7.7 (nicht besetzt) 7.8 n zur Herstellung elatine mit einer Produktionskapazität je Tag Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie n zur Herstellung Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; 7.9 n zur Herstellung Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; 7.10 (nicht besetzt) 7.11 n zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen n für selbst gewonnene Knochen in 1. Fleischereien mit einer erarbeitungskapazität weniger als Kilogramm Fleisch je Woche, 14 ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg

15 Nr. nbeschreibung erfahrensart Im /75/U 2. n, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden; 7.12 n zur Beseitigung oder erwertung Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer erarbeitungskapazität Tonnen oder mehr je Tag, Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag, weniger als 50 Kilogramm je Stunde und weniger als 50 Kilogramm je Charge, Sammlung oder Lagerung Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen tierischer Herkunft zum insatz in n nach Nummer , ausgenommen die Aufbewahrung 10 des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des esetzes vom 4. August 2016 (BBl. I S. 1966) geändert worden ist, und n mit einem gekühlten Lagervolumen weniger als 2 Kubikmetern; 7.13 n zum Trocknen, insalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen n, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden können als beim Schlachten weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer anfallen; 7.14 n zum erben einschließlich Nachgerben Tierhäuten oder Tierfellen mit einer erarbeitungskapazität Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen n, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim Schlachten weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer anfallen; 7.15 Kottrocknungsanlagen; 7.16 n zur Herstellung Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen je Tag; 7.17 n zur Aufbereitung, erarbeitung, Lagerung oder zum Umschlag Fischmehl oder Fischöl mit einer Aufbereitungs- oder erarbeitungskapazität 75 Tonnen oder mehr je Tag, mit einer Aufbereitungs- oder erarbeitungskapazität weniger als 75 Tonnen je Tag, in denen Fischmehl ungefasst gelagert wird, mit einer Umschlagkapazität für ungefasstes Fischmehl 200 Tonnen oder mehr je Tag; 7.18 n zum Brennen Melasse; soweit nicht Nummer erfasst, mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.19 n zur Herstellung Sauerkraut mit einer Produktionskapazität Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 15

16 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als 600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.20 n zur Herstellung Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Braumalz je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.21 n zum Mahlen Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit einer Produktionskapazität 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.22 n zur Herstellung Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.23 n zur Herstellung oder Raffination Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe xtraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten xtraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe xtraktionsmittel, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.24 n zur Herstellung oder Raffination Zucker unter erwendung Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.25 n zur Trocknung rünfutter mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ausgenommen n zur Trocknung selbst gewonnenem rünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb; 16 ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg

17 Nr. nbeschreibung erfahrensart Im /75/U 7.26 n zur Trocknung Biertreber mit einer Produktionskapazität Tonnen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen je Tag oder weniger als 600 Tonnen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.27 Brauereien mit einer Produktionskapazität Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Hektoliter Bier oder mehr je Tag als ierteljahresdurchschnittswert, soweit nicht durch Nummer erfasst; 7.28 n zur Herstellung Speisewürzen aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei erarbeitung ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag Mischungsregel, weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Speisewürzen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.29 n zum Rösten oder Mahlen Kaffee oder Abpacken gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.30 n zum Rösten Kaffee-rsatzprodukten, etreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität Tonnen gerösteten rzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen rzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten rzeugnissen je Tag oder weniger als 600 Tonnen rzeugnissen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.31 n zur Herstellung Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität P Tonnen oder mehr je Tag Mischungsregel bei der erwendung tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei erarbeitung ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, Tonnen oder mehr je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 17

18 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen eredelung Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag Mischungsregel bei der erwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei erarbeitung ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Lakritz mit einer Produktionskapazität Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag Mischungsregel bei der erwendung tierischer Rohstoffe, allein, ausgenommen bei erarbeitung ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, weniger als 300 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.32 n zur Behandlung oder erarbeitung ausschließlich Milch mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert 200 Tonnen oder mehr je Tag, ausschließlich Milch in Sprühtrocknern mit einer Kapazität der eingehenden Milchmenge als Jahresdurchschnittswert 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Tag, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern mit einer Produktionskapazität 5 Tonnen oder mehr je Tag, soweit nicht Nummer erfasst; 7.33 (nicht besetzt) 7.34 n zur Herstellung sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei erarbeitung ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; 7.35 (nicht besetzt) 8. erwertung und Beseitigung Abfällen und sonstigen Stoffen 8.1 n zur Beseitigung oder erwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische erfahren, insbesondere ntgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, ergasung, erbrennung oder eine Kombination dieser erfahren mit einer Durchsatzkapazität Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, ausgenommen die erbrennung Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der erordnung vom 2. Dezember 2016 (BBl. I S. 2770) geändert worden ist, 18 ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg

19 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit ausschließlich Altholz der Altholzkategorie A I und A II nach der Altholzverordnung verbrannt wird und die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, erbrennen Altöl oder Deponiegas in einer erbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung Megawatt oder mehr, weniger als 50 Megawatt, Abfackeln Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsen Betrieb erforderlich sind; 8.2 (nicht besetzt) (nicht besetzt) (nicht besetzt) 8.3 n zur thermischen Aufbereitung Stahlwerksstäuben für die ewinnung Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht, Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung Metallen oder Metallverbindungen durch thermische erfahren, insbesondere Pyrolyse, erbrennung oder eine Kombination dieser erfahren, sofern diese Abfälle nicht gefährlich sind, edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die Menge der insatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, mit organischen erbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen oder Walzzunder; 8.4 n, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurück- gewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität 10 Tonnen insatzstoffen oder mehr je Tag; 8.5 n zur rzeugung Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an insatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; 8.6 n zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5 oder 8.7 erfasst, gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an insatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an insatzstoffen Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, ülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur erwertung durch anaerobe ergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; ersion 01/2017 orschriftensammlung der ewerbeaufsicht Baden-Württemberg 19

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