5. BimSchV. Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte

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1 5. BimSchV Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I Nr. 42 vom S. 1433), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 Auf Grund des 58a Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des 53 Abs. 1 Satz 2 und des 55 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit 58c Abs. 1 dieses Gesetzes verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, jeweils nach Anhörung der beteiligten Kreise: Abschnitt 1 Bestellung von Beauftragten Pflicht zur Bestellung Mehrere Beauftragte Gemeinsamer Beauftragter Beauftragter für Konzerne Nicht betriebsangehörige Beauftragte Ausnahmen... 3 Abschnitt 2 Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten Anforderungen an die Fachkunde Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen Anforderungen an die Fortbildung Anforderungen an die Zuverlässigkeit... 4 Abschnitt 3 Schlußvorschriften Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten... 4 Anhang I... 5 Anhang II... 9 A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten... 9 B. Fachkunde von Störfallbeauftragten... 9

2 Abschnitt 1 Bestellung von Beauftragten 1 Pflicht zur Bestellung (1) Betreiber der im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. (2) Betreiber von Anlagen nach 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891) haben einen betriebsangehörigen Störfallbeauftragten zu bestellen. (3) Der Betreiber kann dieselbe Person zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellen, soweit hierdurch die sachgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. 2 Mehrere Beauftragte Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Betreiber einer Anlage im Sinne des 1 mehrere Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragte zu bestellen hat; die Zahl der Beauftragten ist so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der in den 54 und 58b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist. 3 Gemeinsamer Beauftragter Werden von einem Betreiber mehrere Anlagen im Sinne des 1 betrieben, so kann er für diese Anlagen einen gemeinsamen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in den 54 und 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. 1 Abs. 3 gilt entsprechend. 4 Beauftragter für Konzerne Die zuständige Behörde kann einem Betreiber oder mehreren Betreibern von Anlagen im Sinne des 1, die unter der einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt sind (Konzern), auf Antrag die Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich gestatten, wenn 1. das herrschende Unternehmen den Betreibern gegenüber zu Weisungen hinsichtlich der in 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 56 Abs. 1, 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 58c Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Maßnahmen berechtigt ist und 2. der Betreiber für seine Anlage eine oder mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und Zuverlässigkeit eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben eines betriebsangehörigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gewährleistet. 5 Nicht betriebsangehörige Beauftragte (1) Betreibern von Anlagen im Sinne des 1 Abs. 1 soll die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutzbeauftragter gestatten, wenn hierdurch eine sachgemäße Erfüllung der in 54 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

3 bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. (2) Für Anlagen im Sinne des Anhangs I Teil 2 zur Störfall-Verordnung gilt Absatz 1 für die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten entsprechend, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der im 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht gefährdet wird. 6 Ausnahmen Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Betreiber einer Anlage im Sinne des 1 von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall aus den in 53 Abs. 1 Satz 1 und 58a Abs. 1 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes genannten Gesichtspunkten nicht erforderlich ist. Abschnitt 2 Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten 7 Anforderungen an die Fachkunde Die Fachkunde im Sinne des 55 Abs. 2 Satz 1 und des 58c Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erfordert 1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule, 2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang II zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind, und 3. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind. 8 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen (1) Soweit im Einzelfall eine sachgemäße Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beauftragten gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers als Voraussetzung der Fachkunde anerkennen: 1. eine technische Fachschulausbildung oder im Falle des Immissionsschutzbeauftragten die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem die Anlage hinsichtlich ihrer Anlagen- und Verfahrenstechnik oder ihres Betriebs zuzuordnen ist, und zusätzlich 2. während einer mindestens vierjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse im Sinne des 7 Nr. 2 und 3, wobei jeweils mindestens zwei Jahre lang Aufgaben der in 54 oder 58b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Art wahrgenommen worden sein müssen. (2) Die zuständige Behörde kann die Ausbildung in anderen als den in 7 Nr. 1 oder Absatz 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten anerkennen, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist.

4 9 Anforderungen an die Fortbildung (1) Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Zur Fortbildung ist auch die Teilnahme an Lehrgängen im Sinne des 7 Nr. 2 erforderlich. (2) Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 1 erstrecken sich auf die in Anhang II zu dieser Verordnung genannten Sachbereiche. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen nachzuweisen. 10 Anforderungen an die Zuverlässigkeit (1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des 55 Abs. 2 Satz 1 und des 58c Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erfordert, daß der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte 1. wegen Verletzung der Vorschriften a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt, b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts, d) des Gewerbe- oder Arbeitsschutzrechts, e) des Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoffrechts mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro oder einer Strafe belegt worden ist, 2. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe a bis e verstoßen hat oder 3. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat. Abschnitt 3 Schlußvorschriften 11 Übergangsregelung Die Anforderungen der 7 und 8 gelten nicht für Immissionsschutzbeauftragte, die in Übereinstimmung mit den bisher geltenden Vorschriften bestellt worden sind. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung, 7 Nr. 2 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; zugleich treten die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 504, 727), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 1988 (BGBl. I S. 608), sowie die Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 12. April 1975 (BGBl. I S. 957) außer Kraft. Behördliche Entscheidungen aufgrund der bisherigen Fünften und der bisherigen

5 Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten als Entscheidungen nach dieser Verordnung fort. Anhang I Genehmigungsbedürftige Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist: 1. Kraftwerke, Heizkraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung a) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 150 Megawatt oder b) bei gasförmigen Brennstoffen 250 Megawatt erreicht oder übersteigt; 2. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks und Restkoksen aus der Kohlevergasung, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, Heizölen, Methanol, Äthanol, naturbelassenem Holz sowie von a) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen oder von b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sind und Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen mit einer Feuerungswärmeleistung von 150 Megawatt oder mehr; 3. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen a) Gasen der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenem Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten, Flüssiggas oder Wasserstoff, b) Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft, c) Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 vom Tausend, angegeben als Schwefel, d) Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl mit einer Feuerungswärmeleistung von 250 Megawatt oder mehr; 4. Feuerungsanlagen, einschließlich zugehöriger Dampfkessel, für den Einsatz anderer als in 2. oder 3. genannter fester, flüssiger oder gasförmiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr; 5. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; 6. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler; 7. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser; 8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle; 9. Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle; 10. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen;

6 11. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest; 12. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; 13. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung von Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; 14. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen aus Erzen oder Sekundärrohstoffen; 15. Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl, ausgenommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde; 16. Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 10 Tonnen oder mehr oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von a) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr oder b) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr, ausgenommen - Vakuum-Schmelzanlagen, - Schmelzanlagen für Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium, - Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind, - Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und - Schwallötbäder; 17. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat beträgt; 18. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen - Gießereien für Glocken- oder Kunstguß, - Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, - Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und - Gießereien zur Herstellung von Blas- oder Ziehwerkzeugen aus den in Nummer 17 genannten niedrigschmelzenden Gußlegierungen; 19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen a) aus Blei, Zinn, Zink oder ihren Legierungen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Leistung von zehn Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, oder b) durch Flamm- oder Lichtbogenspritzen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde; 20. Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr; 21. Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr

7 22. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von 1500 Starterbatterien oder Industriebatteriezellen oder mehr je Tag; 23. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze, b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe von elektrischer Energie, c) zur Herstellung von Korund oder Karbid, d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen, e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln, f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken), g) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther, h) zur Herstellung von organischen Kunststoffen oder Chemiefasern, i) zur Herstellung von Cellulosenitraten, j) zur Herstellung von Kunstharzen, k) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen, l) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, m) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten, n) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; 24. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen des 1 der Störfall-Verordnung vorliegen, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden; 25. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin; 26. Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle; 27. Anlagen zur Herstellung von Ruß; 28. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile; 29. Anlagen zum Beschichten, Lackieren, Kaschieren, Imprägnieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit a) Lacken, die organische Lösemittel enthalten und von diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden, b) Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoffe-, Phenol-, Epoxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, sofern die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, oder c) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 Kilogramm organischer Lösungsmittel oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen für den Einsatz von Pulverlacken oder Pulverbeschichtungsstoffen;

8 30. Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben und Lacke a) organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gewichtsprozent an Ethanol enthalten und insgesamt 500 Kilogramm je Stunde oder mehr organische Lösungsmittel eingesetzt werden oder b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden, ausgenommen Anlagen, in denen hochsiedende Öle als Lösungsmittel ohne Wärmebehandlung eingesetzt werden; 31. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; 32. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten; 33. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche; 34. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; 35. Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut; 36. Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden; 37. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; 38. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen oder Gegenständen durch Verbrennen, bei Anlagen zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden; 39. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen); 40. Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen, ausgenommen Anlagen zur thermischen Behandlung a) edelmetallhaltiger Rückstände der Präparation, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr pro Tag beträgt, oder b) von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, wie z. B. Walzenzunder, Aluminiumspäne; 41. Anlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 10 Tonnen oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden; 42. Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden, der nicht ausschließlich am Standort der Anlage entnommen wird; 43. Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen; 44. Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen im Sinne des 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes;

9 45. Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne des 1 Abs. 1 des Abfallgesetzes mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt; 46. Anlagen zur Kompostierung mit einer Durchsatzleistung von mehr als 10 Tonnen je Stunde (Kompostwerke). Anhang II A. Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik; 2. Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen; 3. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz; 4. umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung; 5. chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen; 6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als Abfall; 7. Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte; Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts. Während der praktischen Tätigkeit soll die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und der Einführung neuer Verfahren und Erzeugnisse abzugeben und die Betriebsangehörigen über Belange des Immissionsschutzes zu informieren. B. Fachkunde von Störfallbeauftragten Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken: 1. Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik; 2. chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall; 3. betriebliche Sicherheitsorganisation; 4. Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen; 5. vorbeugender Brand- und Explosionsschutz;

10 6. Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsanalysen (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen; 7. Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen; 8. Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs; 9. Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts; 10. Information der Öffentlichkeit nach 11a der Störfall-Verordnung. Während der praktischen Tätigkeit soll auch die Fähigkeit vermittelt werden, Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und zur Planung von Betriebsanlagen sowie der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen abzugeben.

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