Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.

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1 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - ierte erordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (erordnung über genehmigungsbedürftige n - 4. BImSch) 4. BImSch Ausfertigungsdatum: ollzitat: "erordnung über genehmigungsbedürftige n vom 2. Mai 2013 (BBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der erordnung vom 28. April 2015 (BBl. I S. 670) geändert worden ist" Stand: eändert durch Art. 3 v I 670 Fußnote (+++ Textnachweis ab: ) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf -Recht: Umsetzung der URL 75/2010 (CLX Nr: 32010L0075) vgl. v I ) Die wurde als Artikel 1 der v I 973 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 11 Satz 1 dieser am in Kraft getreten. 1 enehmigungsbedürftige n (1) Die rrichtung und der Betrieb der im Anhang 1 genannten n bedürfen einer enehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten n, ausgenommen n zur Behandlung am ntstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in den Nummern , 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 und 9.11 des Anhangs 1 genannten n gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die enehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten n vom rreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder ngröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen abzustellen. (2) Das enehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen 1. nteile und erfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den nteilen und erfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für a) das ntstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, b) die orsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder c) das ntstehen sonstiger efahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen. (3) Die im Anhang 1 bestimmten oraussetzungen sind auch erfüllt, wenn mehrere n derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame ) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder ngrößen erreichen oder überschreiten werden. in enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die n 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, - Seite 1 von 30 -

2 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (4) ehören zu einer Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer enehmigung. (5) Soll die für die enehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder ngröße durch die rweiterung einer bestehenden erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte der enehmigung. (6) Keiner enehmigung bedürfen n, soweit sie der Forschung, ntwicklung oder rprobung neuer insatzstoffe, Brennstoffe, rzeugnisse oder erfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche n im Labor- oder Technikumsmaßstab, in denen neue rzeugnisse in der für die rprobung ihrer igenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, soweit die neuen rzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden. (7) Keiner enehmigung bedürfen n zur Lagerung von Stoffen, die eine Behörde in rfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe zur efahrenabwehr sichergestellt hat. 2 Zuordnung zu den erfahrensarten (1) Das enehmigungsverfahren wird durchgeführt nach des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für a) n, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichnet sind, b) n, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben und dem Buchstaben gekennzeichneten n zusammensetzen, c) n, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichnet sind und zu deren enehmigung nach den 3a bis 3f des esetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten erfahren für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichnete n. Soweit die Zuordnung zu den enehmigungsverfahren von der Leistungsgrenze oder ngröße abhängt, gilt 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. (2) Kann eine vollständig verschiedenen nbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden, so ist die speziellere nbezeichnung maßgebend. (3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichnete n, die ausschließlich oder überwiegend der ntwicklung und rprobung neuer erfahren, insatzstoffe, Brennstoffe oder rzeugnisse dienen (ersuchsanlagen), wird das vereinfachte erfahren durchgeführt, wenn die enehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr verlängert werden. Satz 1 ist auf n der 1 (Liste UP-pflichtige orhaben ) zum esetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit nach den orschriften dieses esetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten für einen anderen ntwicklungs- oder rprobungszweck geändert werden, ist ein erfahren nach Satz 1 durchzuführen. (4) Wird die für die Zuordnung zu einer erfahrensart maßgebende Leistungsgrenze oder ngröße durch die rrichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige rweiterung der erreicht oder überschritten, so wird die enehmigung für die Änderung in dem erfahren erteilt, dem die nach der Summe ihrer Leistung oder röße entspricht. 3 n nach der Industrieemissions-Richtlinie n nach Artikel 10 in erbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/U des uropäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte ermeidung und erminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom , S. 17) sind n, die in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben gekennzeichnet sind. - Seite 2 von 30 -

3 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Anhang 1 (Fundstelle: BBl. I 2013, ) Rohstoffbegriff in Nummer 7 Der in nbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff Rohstoff gilt unabhängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht. Abfallbegriff in Nummer 8 Der in den nbeschreibungen unter den Nummern 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff Abfall betrifft jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die orschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Mischungsregel Wird in nbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genommen, errechnet sich die Produktionskapazität P beim insatz tierischer und pflanzlicher Rohstoffe wie folgt: wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt eingesetzten Rohstoffen darstellt. Legende Nr.: Ordnungsnummer der nart nbeschreibung: Die vollständige Beschreibung der nart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text von der 2. bis zur jeweils letzten liederungsebene der Ordnungsnummer. (z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der nart von Nummer aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, und ) erfahrensart: : enehmigungsverfahren 10 BImSch (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) : ereinfachtes erfahren 19 BImSch (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) Art. 10 der Richtlinie 2010/75/U: : 3 Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U 1. Wärmeerzeugung, Bergbau und nergie 1.1 n zur rzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den insatz von Brennstoffen in einer erbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, asturbinenanlage, erbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), - Seite 3 von 30 -

4 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr; 1.2 n zur rzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer erbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, asturbinenanlage, erbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen erbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den insatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl L, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, rubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, rdölgas aus der Tertiärförderung von rdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem rdgas, Flüssiggas, asen der öffentlichen asversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei erbrennungsmotoranlagen oder asturbinenanlagen, Heizöl L, Dieselkraftstoff, Methanol, thanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem rdgas, Flüssiggas, asen der öffentlichen asversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei erbrennungsmotoranlagen oder asturbinenanlagen, anderen als in Nummer oder genannten festen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; 1.3 (nicht besetzt) 1.4 erbrennungsmotoranlagen oder asturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den insatz von Heizöl L, Dieselkraftstoff, Methanol, thanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, rubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, rdölgas aus der Tertiärförderung von rdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem rdgas, Flüssiggas, asen der öffentlichen asversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von Megawatt oder mehr, Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen erbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, anderen als in Nummer genannten Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von - Seite 4 von 30 -

5 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Megawatt oder mehr, Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; 1.5 (nicht besetzt) 1.6 n zur Nutzung von Windenergie mit einer esamthöhe von mehr als 50 Metern und oder mehr Windkraftanlagen, weniger als 20 Windkraftanlagen; 1.7 (nicht besetzt) 1.8 lektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste lektroumspannanlagen; 1.9 n zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde; 1.10 n zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; 1.11 n zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, aswerke und Schwelereien), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech, ausgenommen Holzkohlenmeiler; 1.12 n zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder aswasser; 1.13 (nicht besetzt) 1.14 n zur ergasung oder erflüssigung von Kohle, bituminösem Schiefer mit einem nergieäquivalent von Megawatt oder mehr, weniger als 20 Megawatt, anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere zur rzeugung von enerator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem nergieäquivalent von Megawatt oder mehr, Megawatt bis weniger als 20 Megawatt; 1.15 n zur rzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; 1.16 n zur Aufbereitung von Biogas mit einer erarbeitungskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; 2. Steine und rden, las, Keramik, Baustoffe 2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von Hektar oder mehr, weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden; - Seite 5 von 30 -

6 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U 2.2 n zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem estein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies sowie n, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden; 2.3 n zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt, weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt; 2.4 n zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, Bauxit, ips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte; 2.5 n zur ewinnung von Asbest; 2.6 n zur Be- oder erarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen; 2.7 n zum Blähen von Perlite oder Schiefer; 2.8 n zur Herstellung von las, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich n zur Herstellung von lasfasern, mit einer Schmelzkapazität von Tonnen oder mehr je Tag, Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in n zur Herstellung von lasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; 2.9 (nicht besetzt) 2.10 n zum Brennen keramischer rzeugnisse (einschließlich n zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Kubikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; 2.11 n zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich n zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von Tonnen oder mehr je Tag, - Seite 6 von 30 -

7 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U weniger als 20 Tonnen je Tag; 2.12 (nicht besetzt) 2.13 (nicht besetzt) 2.14 n zur Herstellung von Formstücken unter erwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder ibrieren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde; 2.15 n zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen n, die Mischungen in Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen; 3. Stahl, isen und sonstige Metalle einschließlich erarbeitung 3.1 n zum Rösten (rhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch rhitzen) von rzen; 3.2 n zur Herstellung oder zum rschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich ewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke), mit einer Schmelzkapazität von ,5 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 2,5 Tonnen je Stunde, oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von ,5 Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; 3.3 n zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus rzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische erfahren; 3.4 n zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen, ,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen 1. akuum-schmelzanlagen, 2. Schmelzanlagen für usslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in erbindung mit Kupfer oder Magnesium, - Seite 7 von 30 -

8 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U 3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen, 4. Schmelzanlagen für delmetalle oder für Legierungen, die nur aus delmetallen oder aus delmetallen und Kupfer bestehen, 5. Schwalllötbäder und 6. Heißluftverzinnungsanlagen; 3.5 n zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; 3.6 n zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von Tonnen oder mehr, weniger als 20 Tonnen, Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr, Schwermetallen, ausgenommen isen oder Stahl, durch Walzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde, Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr je Stunde; 3.7 isen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer erarbeitungskapazität an Flüssigmetall von Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; 3.8 ießereien für Nichteisenmetalle mit einer erarbeitungskapazität an Flüssigmetall von Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen 1. ießereien für locken- oder Kunstguss, 2. ießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und 3. ießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird; 3.9 n zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer erarbeitungskapazität von - Seite 8 von 30 -

9 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, soweit nicht von der Nummer erfasst, Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen n zum kontinuierlichen erzinken nach dem Sendzimirverfahren, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; 3.10 n zur Oberflächenbehandlung mit einem olumen der Wirkbäder von Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches erfahren, Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter erwendung von Fluss- oder Salpetersäure; 3.11 n, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehandlungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt, Kilojoule oder mehr beträgt, soweit nicht von Nummer erfasst, Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule beträgt; 3.12 (nicht besetzt) 3.13 n zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem insatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss; (nicht besetzt) 3.16 n zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von Tonnen oder mehr je Stunde, weniger als 20 Tonnen je Stunde; 3.17 (nicht besetzt) 3.18 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder - sektionen (Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; 3.19 n zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 - Seite 9 von 30 -

10 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 üterwagen; 3.20 n zur Oberflächenbehandlung von egenständen aus Stahl, Blech oder uss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie n mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stunde; 3.21 n zur Herstellung von Bleiakkumulatoren; 3.22 n zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an ingangsstoffen von Tonnen oder mehr je Tag, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; 3.23 n zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Aluminium-, isen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen n zur Herstellung von delmetallpulver; 3.24 n für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder n für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils Stück oder mehr je Jahr; 3.25 n für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließlich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können; 4. Chemische rzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung 4.1 n zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang, ausgenommen n zur rzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische), sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, ster, Acetate, ther, Peroxide, poxide, schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, metallorganischen erbindungen, - Seite 10 von 30 -

11 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), synthetischen Kautschuken, Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel, Tensiden, asen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat, Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen erbindungen wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwefel, phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (innährstoff- oder Mehrnährstoffdünger), Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozide, Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, xplosivstoffen, Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern bis entsprechen, organischen rundchemikalien, anorganischen rundchemikalien, phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (innährstoff oder Mehrnährstoff), Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden, rundarzneimitteln unter erwendung eines chemischen oder biologischen erfahrens oder xplosivstoffen, im erbund, bei denen sich mehrere inheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische n); 4.2 n, in denen Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden; - Seite 11 von 30 -

12 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U 4.3 n zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer erfasst, ausgenommen n, die ausschließlich der Herstellung der Darreichungsform dienen, in denen Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen xtraktionsanlagen mit thanol ohne rwärmen, Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden; 4.4 n zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von rdöl oder rdölerzeugnissen in Mineralölraffinerien, Schmierstoffraffinerien, asraffinerien, petrochemischen Werken oder bei der ewinnung von Paraffin; 4.5 n zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle; 4.6 n zur Herstellung von Ruß; 4.7 n zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder lektrographit durch Brennen oder raphitieren, zum Beispiel für lektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile; 4.8 n zum Destillieren von flüchtigen organischen erbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde; 4.9 n zum rschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; 4.10 n zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter insatz von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen erbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; 5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige erarbeitung von Harzen und Kunststoffen 5.1 n zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen n, soweit die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den jeweiligen erwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen, - Seite 12 von 30 -

13 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U von Stoffen, egenständen oder rzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter erwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, ntfetten, Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem erbrauch an organischen Lösungsmitteln von Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken, von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 ew.- % an thanol enthalten und in der insgesamt 50 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der insgesamt 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden, zum Isolieren von Drähten unter erwendung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken mit einem erbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr; 5.2 n zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von egenständen, las- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, poxid-, Furan-, Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen n für den insatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von Kilogramm oder mehr je Stunde, Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde; 5.3 n zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemikalien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag; 5.4 n zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder egenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen n zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen; - Seite 13 von 30 -

14 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U 5.5 (nicht besetzt) 5.6 n zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter erwendung von emischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von emischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl; 5.7 n zur erarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen poxidharzen mit Aminen zu Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche; 5.8 n zur Herstellung von egenständen unter erwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt; 5.9 n zur Herstellung von Reibbelägen unter erwendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird; 5.10 n zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, - körpern, -papieren oder -geweben unter erwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, ausgenommen n, die von Nummer 5.1 erfasst werden; 5.11 n zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter erwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen n zum insatz von thermoplastischem Polyurethangranulat; 5.12 n zur Herstellung von PC-Folien durch Kalandrieren unter erwendung von emischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer Kapazität von Tonnen oder mehr je Jahr; 6. Holz, Zellstoff 6.1 n zur ewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; 6.2 n zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionskapazität von Tonnen oder mehr je Tag, weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen n, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe bestehen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt; 6.3 n zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von - Seite 14 von 30 -

15 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Kubikmetern oder mehr je Tag, weniger als 600 Kubikmetern je Tag; 6.4 n zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts) mit einer Produktionskapazität von Tonnen oder mehr je Jahr; 7. Nahrungs-, enuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche rzeugnisse 7.1 n zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen mit oder mehr Hennenplätzen, bis weniger als Hennenplätzen, Junghennen mit oder mehr Junghennenplätzen, bis weniger als Junghennenplätzen, Mastgeflügel mit oder mehr Mastgeflügelplätzen, bis weniger als Mastgeflügelplätzen, Truthühnern mit oder mehr Truthühnermastplätzen, bis weniger als Truthühnermastplätzen, Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen, Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit oder mehr Mastschweineplätzen, bis weniger als Mastschweineplätzen, Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit oder mehr Sauenplätzen, bis weniger als 750 Sauenplätzen, Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit oder mehr Ferkelplätzen, bis weniger als Ferkelplätzen, Pelztieren mit oder mehr Pelztierplätzen, - Seite 15 von 30 -

16 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U bis weniger als Pelztierplätzen, gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der om Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden in den Nummern , , , , oder , in den Nummern , , , , , in erbindung mit den Nummern oder , soweit nicht von Nummer erfasst, in den Nummern , , , , 7.1.5, 7.1.6, , , oder , soweit nicht von Nummer oder erfasst; 7.2 n zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag, ,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei eflügel, Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; 7.3 n zur rzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionskapazität von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen n zur rzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche, zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen n zur erarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speisefett je Woche; 7.4 n zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven mit einer Produktionskapazität von tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, P Tonnen Konserven oder mehr je Tag Mischungsregel, Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag Mischungsregel, ausgenommen n zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von - Seite 16 von 30 -

17 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen n zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.5 n zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionskapazität von Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag, weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen 1. n in aststätten oder 2. Räuchereien mit einer Räucherkapazität von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche; 7.6 (nicht besetzt) 7.7 (nicht besetzt) 7.8 n zur Herstellung von elatine mit einer Produktionskapazität je Tag von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie n zur Herstellung von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; 7.9 n zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer Produktionskapazität von Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag, weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; 7.10 (nicht besetzt) 7.11 n zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen n für selbst gewonnene Knochen in 7.12 n zur 1. Fleischereien mit einer erarbeitungskapazität von weniger als Kilogramm Fleisch je Woche, 2. n, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden; Beseitigung oder erwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer erarbeitungskapazität von Tonnen oder mehr je Tag, Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag, weniger als 50 Kilogramm je Stunde, - Seite 17 von 30 -

18 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen tierischer Herkunft zum insatz in n nach Nummer , ausgenommen n mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger als 2 Kubikmetern; 7.13 n zum Trocknen, insalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommen n, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle je Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer anfallen; 7.14 n zum erben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer erarbeitungskapazität von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen n, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer anfallen; 7.15 Kottrocknungsanlagen; 7.16 n zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; 7.17 n zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl, zum Umschlag oder zur erarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können; 7.18 n zum Brennen von Melasse; 7.19 n zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als 600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.20 n zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionskapazität von Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Braumalz je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.21 n zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen - Seite 18 von 30 -

19 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.22 n zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.23 n zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von xtraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten xtraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von xtraktionsmittel, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.24 n zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter erwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.25 n zur Trocknung von rünfutter, ausgenommen n zur Trocknung von selbst gewonnenem rünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb; 7.26 n zur Trocknung von Biertreber; 7.27 Brauereien mit einer Produktionskapazität von Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder Hektoliter Bier oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Hektoliter Bier je Tag als ierteljahresdurchschnitt bis weniger als Hektoliter Bier je Tag oder weniger als Hektoliter Bier je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.28 n zur Herstellung von Speisewürzen aus - Seite 19 von 30 -

20 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag Mischungsregel, weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen Speisewürzen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.29 n zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, ,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder weniger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.30 n zum Rösten von Kaffee-rsatzprodukten, etreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von Tonnen gerösteten rzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen rzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten rzeugnissen je Tag oder weniger als 600 Tonnen rzeugnissen je Tag, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.31 n zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von P Tonnen oder mehr je Tag Mischungsregel bei der erwendung von tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, Tonnen oder mehr je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen eredelung von Kakao oder Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag Mischungsregel bei der erwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, - Seite 20 von 30 -

21 in Service des Bundesministeriums der Justiz und für erbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris mbh - Nr. nbeschreibung erfahrensart 2010/75/U Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, Lakritz mit einer Produktionskapazität von Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag Mischungsregel bei der erwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen, weniger als 300 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der erwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist; 7.32 n zur Behandlung oder erarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der insatzstoffe als Jahresdurchschnittswert von Tonnen oder mehr Milch je Tag, Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern; 7.33 (nicht besetzt) 7.34 n zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag Mischungsregel, ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; 7.35 (nicht besetzt) 8. erwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen 8.1 n zur Beseitigung oder erwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch thermische erfahren, insbesondere ntgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, ergasung, erbrennung oder eine Kombination dieser erfahren mit einer Durchsatzkapazität von Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag, weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, soweit die Feuerungswärmeleistung 1 Megawatt oder mehr beträgt, - Seite 21 von 30 -

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