Abgabenordnung. der Sektion Gummersbach e.v. im Deutschen Alpenverein. Gültigkeit: Neufassung:

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1 Abgabenordnung der Sektion Gummersbach e.v. im Deutschen Alpenverein Gültigkeit: Neufassung: AO der Sektion Gummersbach e.v. im DAV Seite 1

2 Inhalt: 1. Zielsetzung und Geltungsbereich 2. Fahrtkosten 2.1 Fahrtkosten für Bahnfahrten 2.2 Fahrtkosten mit eigenem Pkw 3. reisebedingte Mehraufwendungen 3.1 Abwesenheitspauschale 3.2 Erstattung nachgewiesener Kosten 3.3 Erstattung bei nicht nachgewiesenen Kosten 3.4 Erstattung bei geführten Sektionstouren 3.5 Kostenabrechnung 4. Materialkosten 5. Kosten für Aus- und Fortbildung 6. Schlussbestimmungen AO der Sektion Gummersbach e.v. im DAV Seite 2

3 1. Zielsetzung / Geltungsbereich In Anerkennung der Zeit, die ehrenamtlich tätige Sektionsmitglieder der Sektion zur Verfügung stellen und von der Absicht getragen, dass ehrenamtlich tätigen Sektionsmitgliedern durch ihre Tätigkeit keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen sollen, werden ehrenamtlich tätigen Sektionsmitgliedern ihnen im Rahmen der Arbeit für die Sektion entstehende Kosten und Mehraufwendungen erstattet. Diese dafür bestimmten Reglungen werden hier in einer Abgabenordnung (AO) definiert. Dabei gilt der Grundsatz, dass alle, eine Erstattung bewirkende Aktionen vorher mit dem Vorstand (expliziert mit dem 1. oder bei Verhinderung mit dem 2. Vorsitzenden) der Sektion einvernehmlich abgestimmt und entschieden sind. Diese Abstimmung kann gleichermaßen für Einzelaktionen wie pauschal für einen klar umrissenen Tätigkeitsbereich oder einen klar umrissenen Zeitraum erfolgen. In unabwendbaren Einzelfällen kann die Abstimmung auch nachträglich erfolgen. Im Sinne der vorgenannten Ziele werden - Fahrtkosten - reisebedingte Mehraufwendungen - Kosten für Material - Kosten für Aus- und Fortbildung durch die Sektion erstattet. Die AO wurde verbindlich freigegeben vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen satzungsgemäßen Vertretern. Sie gilt als Ergänzung der Satzung (satzungsnachrangig) mit konkreten Ausführungsbestimmungen. Die AO dient der Information für Mitglieder und Interessierte zur Verbesserung der Transparenz von Rechten und Pflichten der Sektion sowie zur Verbesserung der organisatorischen Abläufe innerhalb der Sektion. 2. Fahrtkosten Die Wahl des Verkehrsmittels ist dem ehrenamtlich tätigen Sektionsmitglied freigestellt. Es wird aber erwartet, dass jeweils das umweltfreundlichste Verkehrsmittel gewählt wird. 2.1 Fahrtkosten bei Bahnfahrten Bei Fahrten mit der Bahn werden unabhängig von der Reisezeit der komplette Fahrpreis für die 2. Klasse sowie die Kosten für eine Platzreservierung erstattet. 2.2 Fahrtkosten mit eigenem Pkw Für Fahrten mit den Pkw gilt eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro für die tatsächlich gefahrene Strecke. Bei Fahrten von mehreren Vereinsmitgliedern zu einem Ziel sind, wenn möglich und sinnvoll, Fahrgemeinschaften zu bilden. Die Kilometerpauschale bleibt auch bei der Bildung von Fahrgemeinschaften unverändert. AO der Sektion Gummersbach e.v. im DAV Seite 3

4 Die dafür erforderlichen Umwegfahrten werden wie die eigentliche Fahrt behandelt. Für andere, nicht dem Vereinszweck oder der Bildung von Fahrgemeinschaften dienende Umwegfahrten, kann keine pauschale Erstattung gewährt werden. (Grundlage: Vorstandsbeschluss vom ) 3. reisebedingte Mehraufwendungen Über die Erstattung von Fahrtkosten nach 0 hinaus werden reisebedingte Mehraufwendungen in Teilen pauschal, in Teilen auf Nachweis erstattet. 3.1 Abwesenheitspauschale Für die reine Abwesenheit vom Wohnort werden entsprechend den gesetzlichen Lohnsteuerrichtlinien folgende pauschale Erstattungen geleistet: a) Bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu 8 Stunden: keine Erstattung b) Bei Abwesenheit vom Wohnort für mehr als 8 bis 14 Stunden: 6 Euro c) Bei Abwesenheit vom Wohnort für mehr als 14 bis 24 Stunden: 12 Euro d) Bei Abwesenheit vom Wohnort für mehr als 24 Stunden: 24 Euro Wird eine mehrtägige Reise (z. B. Ausbildung/dauerhafte Abwesenheit von der Wohnadresse) durchgeführt, gilt der Regelsatz von 12,- Euro pro angefangenen Tag. An- und Abreisetag werden als getrennte Tage behandelt. 3.2 Erstattung nachgewiesener Kosten Für Übernachtung, die Nutzung von Seilbahnen, Mautkosten etc. entstandene Kosten werden, soweit sie durch Belege nachgewiesen werden, in voller Höhe erstattet. Kosten für Verpflegung werden, sofern sie durch Belege nachgewiesen werden, zu 90 % erstattet. Die 10%ige Kürzung berücksichtigt die Haushaltseinsparung. 3.3 Erstattung bei nicht nachgewiesenen Kosten Ist es nicht möglich oder seitens des ehrenamtlich tätigen Sektionsmitgliedes nicht gewünscht, kann auf die Nachweisführung entstandener Kosten durch Belege verzichtet werden. In diesem Fall werden die unter 3.1 Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. genannten Abwesenheitspauschalen wie folgt geändert. a) Bei Abwesenheit vom Wohnort bis zu 8 Stunden: 10 Euro b) Bei Abwesenheit vom Wohnort für mehr als 8 bis 14 Stunden: 25 Euro c) Bei Abwesenheit vom Wohnort für mehr als 14 Stunden: 45 Euro Wird eine mehrtägige Reise (Hauptversammlung DAV, Treffen der Naturschutzgeferenten etc.) durchgeführt, gilt der Regelsatz von 45,- Euro pro angefangenen Tag. An- und Abreisetag werden als getrennte Tage behandelt. (Grundlage: Vorstandsbeschluss vom , die Pauschale für 8.c wurde jedoch von 40,- auf 45,- Euro angehoben.) AO der Sektion Gummersbach e.v. im DAV Seite 4

5 3.4 Erstattung bei geführten Sektionstouren Hier wird die Erstattung bei der Durchführung von in der Regel mehrtägigen Touren etc. außerhalb des örtlichen Nahbereiches (Regelfall in den Alpen) geregelt. Ausnahmen können bei Vorlage und mit Genehmigung des Vorstandes bewilligt werden. Die Kostenerstattung der Tourenführer erfolgt gem. der Richtlinien des DAV für Fahrkosten, Verpflegung, Hüttenübernachtungen etc. auf AV-fremden Hütten und Pauschalen per Umlage durch die Teilnehmer. Der Tourenführer benennt ausgerichtet an Art und Schwere der Tour die minimale und die maximale Zahl der Teilnehmer. Der Umlagebetrag, den die Teilnehmer an die Sektion zu entrichten haben, errechnet sich aus den Erstattungsbeträgen an den Tourenführer geteilt durch die minimale Teilnehmerzahl. Dieser letztendlich ausgewiesene Umlagebetrag wird auf dieser Basis in Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegt. Die Tour findet statt, wenn die angegebene Minimalzahl der Teilnehmer erreicht wird. Sollte die ausgewiesene Minimalzahl der Teilnehmer nicht erreicht werden, wird die Tour im Regelfall abgesagt. Eine Änderung dieser Vorgehensweise benötigt einen Vorstandsbeschluss oder die Übernehme der fehlenden Kosten durch die bisherigen Teilnehmer. Der ggf. bleibende Differenzbetrag zwischen errechnenden und ausgewiesenen Umlagebeitrag sowie bei Unterschreitung der Mindestzahl der Teilnehmer wird analog der bestehenden Teilnahmebedingungen durch die Teilnehmer getragen. Weitere Reglungen sind in den für die Sektion Gummersbach im DAV gültigen Teilnehmerbedingungen erfasst. Ausnahmen davon bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Reglungen bzgl. der Anmeldung eines Teilnehmers etc. sind den Teilnahmebedingungen/Tourenbedingungen (Homepage DAV Sektion Gummersbach) zu entnehmen. Details dazu (Beitrag, Kennwort etc.) werden in den jeweiligen Tourenausschreibungen mitgeteilt. Die Anmeldung eines Teilnehmers für eine Tour wird erst gültig, wenn er annähernd 50% des Teilnehmerbeitrages bei der Anmeldung an die Sektion überweist. Details dazu (Betrag, Kennwort etc.) werden in der jeweiligen Touren-Ausschreibung mitgeteilt. 3.5 Kostenabrechnung Bitte bei Abrechnungen -generell - beachten: Sämtliche Auslagen (Hotel, Taxi, öffentl. Verkehrsmittel etc.) im Rahmen einer Dienstreise (ob In- oder Ausland können nur gegen Vorlage von Belegen erstattet werden. Bei Flugreisen ist zusätzlich zur Rechnung auch die Bordkarte oder das Ticket beizulegen. Keine Reisekosten und somit nicht als solche abzurechnen sind Anschaffungen von Papier, Schreibmaterial usw. Kosten sind zeitnah (innerhalb von vier bis acht Wochen) nach Anfall dieser Kosten geltend zu machen. Eine Ausnahme bildet hier von immer wieder anfallende Kosten z.b. durch Fahrten zur Geschäftsstelle etc. Hier gilt aber das laufende Kalenderjahr. Eine Abrechnung von Kosten aus dem vergangenen Kalenderjahr nach Ende des Monats AO der Sektion Gummersbach e.v. im DAV Seite 5

6 Januar im laufenden Jahr kann nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Vorstand erfolgen. Eine Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen erfolgt nur auf Antrag Der Erstattungsantrag ist von Schatzmeister bzw. im Einzelfall von anderen Mitgliedern des Vorstandes hinsichtlich seiner Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 4. Materialkosten Es kann im Sinne der Sektionsziele sein, dass einzelne Personen, i.d.r. Jugendleiter, Wanderleiter oder Fachübungsleiter Ausrüstungsgegenstände erwerben, der Anschaffungskosten ganz oder teilweise durch die Sektion getragen werden. In welchem Umfang sich die Sektion an den Anschaffungskosten beteiligt, liegt im Ermessen des Vorstandes und ist für jeden Einzelfall durch den Vorstand festzulegen. Diese Reglung bedarf generell der vorherigen Entscheidung durch 1. oder/ und 2. Vorsitzenden und/oder des Schatzmeisters. Wobei die Zustimmung analog der Satzung von zwei Personen notwendig ist. Davon ausdrücklich ausgenommen bleiben im Hinblick auf die Satzung bei den betreffenden Vorstandsmitgliedern unaufschiebbare plötzliche Entscheidungen (z.b. Defekt des Druckers etc.). Die so ganz oder teilweise zu Lasten der Sektion beschaffte Ausrüstung bleibt unbeschadet der Bezuschussungshöhe Besitz und Eigentum des jeweiligen Sektionsmitgliedes. Dieses hat für die ordnungsgemäße Pflege und Instandhaltung der Gegenstände zu sorgen. Es trägt die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Funktion der Gegenstände. Sollte das Mitglied der ihm obliegenden Pflicht zur Pflege und Instandhaltung nicht nachkommen, kann der von der Sektion gewährte Anschaffungszuschuss ganz oder teilweise zurückverlangt werden. 5. Kosten für Aus- und Fortbildung Kosten für Aus- und Fortbildung von Jugendleitern, Wanderleitern und Fachübungsleitern werden in voller Höhe von der Sektion getragen. Das Mitglied verpflichtet sich, die erworbenen Kenntnisse im Sinne der Sektion einzubringen. Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Absolvierung der jeweils letzten Aus- oder Fortbildung. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Sektion die Kosten ganz oder anteilig der entsprechenden Zeit des Einsatzes für die Sektion zurückfordern. Dabei sind die Gründe für die Nichterfüllung eingehend zu prüfen. Liegen plausible Gründe für die Nichterfüllung vor (Krankheit, dringende persönliche Gründe etc.) kann von einer Rückerstattung abgesehen werden. Diese Festlegung quittiert der oder die Betreffende durch Unterschrift. Besteht an einer Aus- oder Fortbildung seitens eines Sektionsmitgliedes lediglich privates Interesse, kann die Sektion die Kosten für die jeweilige Aus- sowie Weiterbildung zunächst übernehmen. Das Sektionsmitglied ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, die durch die Sektion zwischenfinanzierten Kosten zeitnah zurückzuerstatten. Auf eine Verzinsung wird verzichtet. AO der Sektion Gummersbach e.v. im DAV Seite 6

7 Dafür wird zwischen dem oder der Betreffenden und der Sektion im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung getroffen. 6. Schlussbestimmungen Der hiermit beschriebene Rahmen für die Erstattung von Kosten und Aufwendungen kann naturgemäß nicht alle denkbaren Konstellationen vorwegnehmen und beschreiben. In Fällen, die durch diesen Rahmen nicht eindeutig beschrieben sind, handelt der Vorstand im Sinne dieser Festlegungen und nach den Vorgaben des 2 der Satzung der DAV-Sektion Gummersbach mit Stand vom Gummersbach, den Manfred Blanke 1. Vorsitzender Sektion Gummersbach e.v. im DAV AO der Sektion Gummersbach e.v. im DAV Seite 7

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