AGB der Dein Bulli UG (haftungsbeschränkt)
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- Josef Holtzer
- vor 7 Jahren
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1 AGB der Dein Bulli UG (haftungsbeschränkt) Folgende Bedingungen werden im Falle des Vertragsschlusses Bestandteil des zwischen der Dein Bulli UG (haftungsbeschränkt), im folgenden Vermieterin genannt, und dem/der Vertragspartner/in, im folgenden Mieter genannt, geschlossenen Vertrags: 1. Gegenstand des Vertrags a. Der Vertrag regelt die mietweise Überlassung des in der Buchungsbestätigung beschriebenen Wohnmobils. Der Mieter erhält das Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache während der vereinbarten Mietdauer. b. Der Vermieter hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. c. Die Reservierung des Mieters wird erst mit Absenden der Buchungsbestätigung durch die Vermieterin zur verbindlichen Buchung. d. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden auf diesen Vertrag keine Anwendung, der Mieter handelt eigenverantwortlich, die Vermieterin bietet keine Gesamtheit von Reiseleistungen an. 2. Mietpreis, Zahlungsbedingungen, Kaution a. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kraftstoffkosten, Schmierstoffe, Mautgebühren, Bußgelder, Campingplatz- und Parkgebühren oder sonstige Strafgebühren. b. Eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamt-Mietpreises ist zwei Wochen nach Erhalt der Buchungsbestätigung für die Vermieterin kostenfrei auf das in der Buchungsbestätigung genannte Konto zu zahlen (Zahlungseingang). Die Restsumme ist spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt auf dasselbe Konto zu den gleichen Bedingungen zu zahlen. c. Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeugs eine Kaution in Höhe von 500,00 EUR in bar an die Vermieterin zu leisten. Diese Kaution erhält er bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in bar zurück. Zusatzaufwendungen (z.b. Reinigung, Reparaturen, Betankung etc.) werden von der Kaution abgezogen, soweit der Mieter für diese aufkommen muss. Sollten am Fahrzeug Schäden entstanden sein, ist die Vermieterin berechtigt, auf Grundlage eines Kostenvoranschlags abzurechnen. d. Die Kaution darf die Vermieterin bis zur endgültigen Klärung der Kostentragungslast und der Höhe der Kosten zurückbehalten.
2 3. Versicherungsschutz Für das Fahrzeug besteht folgender Versicherungsschutz als Selbstfahrervermietfahrzeug: - Haftpflicht (100 Mio. EUR pauschal) nach den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Nürnberger Versicherungsgruppe. - Vollkasko mit 1.000,00 EUR Selbstbeteiligung - Teilkasko mit 1.000,00 EUR Selbstbeteiligung - Glas mit 150,00 EUR Selbstbeteiligung - Schutzbrief für In- und Ausland 4. Verantwortungsbereich des Mieters a. Sämtliche Fahrer des gemieteten Fahrzeugs müssen bei Vertragsschluß mindestens 25 Jahre alt und im Besitz der Führerscheinklasse B bzw. 3 sein. Hierfür hat der Mieter Sorge zu tragen. b. Der Mieter muss das Fahrzeug persönlich übernehmen. Er muss von sich selbst und allen einzutragenden Fahrern gültige Ausweis- und Führerscheindokumente in Kopie hinterlegen. c. Es dürfen nur der Mieter selbst und die im Mietvertrag genannten Personen das Fahrzeug fahren. Dies gilt nicht in Notsituationen. 2 d. Der Mieter muss sicherstellen, dass weitere Fahrer zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeuges in einem fahrtüchtigen Zustand sind und die vorliegenden Bedingungen kennen. e. Das Fahrzeug muss schonend behandelt werden. Besonders ist dabei auf den korrekten Öl- und Wasserstand, Reifendruck und den richtigen Kraftstoff zu achten. Auch die Wassertemperatur muss beobachtet werden. Bei Verlassen des Fahrzeugs muss es abgeschlossen und das Lenkradschloss eingerastet werden. Fahrzeugpapiere und Schlüssel muss der Mieter im Fall des Verlassens an sich nehmen. f. Der Mieter überprüft das Fahrzeug regelmäßig auf dessen Verkehrstüchtigkeit. g. Das Fahrzeug darf nur rückwärts gefahren werden, wenn eine seitlich hinter dem Fahrzeug stehende Person den Fahrer einweist, da die Sicht nach hinten eingeschränkt ist. Wird diese Regel nicht beachtet und entsteht dadurch ein Schaden, so muss der Mieter bei schuldhaftem Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe dieses Schadens, höchstens aber 850,-, an die Vermieterin bezahlen. h. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden für: i. Motorsportveranstaltungen o.ä.,
3 ii. Zur Begehung von Straftaten, iii. Zur Weitervermietung oder Verleihung, iv. Zur gewerblichen Personenbeförderung, v. Für Fahrten abseits befestigter Straßen, vi. Zu Fahrten, die das Fahrzeug über den vertraglich vorgesehenen Gebrauch hinaus übermäßig beanspruchen, vii. Zur Beförderung von explosiven, giftigen, radioaktiven, leicht entzündlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen. i. Das Fahrzeug darf nur innerhalb Europas verwendet werden. Über die Verkehrsvorschriften und sonstigen gesetzlichen Regelungen aller besuchten Länder informiert sich der Mieter selbst. j. Wenn zur Erhaltung der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeuges Reparaturen erforderlich sind, darf der Mieter diese ohne vorherige Nachfrage beim Vermieter bis zu einer Höhe von 100,- selbst in Auftrag geben. Darüber hinausgehende Reparaturen müssen vom Vermieter vorab schriftlich genehmigt werden. Die Kosten werden vom Vermieter nur bei Vorlage der Originalbelege und soweit zumutbar der Altteile erstattet. k. Der Mieter teilt dem Vermieter Adreßänderungen bis zur vollständigen Abwicklung des Mietvertrages unverzüglich mit. Namen und Adressen der Fahrer werden mitgeteilt, soweit der Vermieter daran ein berechtigtes Interesse hat. 3 l. Der Mieter darf weder optische noch technische Veränderungen am Fahrzeug vornehmen. m. Es dürfen keine Haustiere mitgeführt werden. n. Kinder unter 12 Jahre dürfen nur in einer entsprechenden Sitzvorrichtung (zugelassener Kindersitz) und auf einem geeigneten Sitzplatz mitgenommen werden. 5. Rücktritt a. Die Buchung ist verbindlich und löst den Vergütungsanspruch der Vermieterin aus. Dem Mieter wird ein vertragliches Rücktrittsrecht zu folgenden Bedingungen eingeräumt: Stornierung bis 100 Tage vor Mietbeginn: Es werden 5% des Gesamtmietpreises fällig, mindestens aber 50,-. Stornierung bis 60 Tage vor Mietbeginn: Es werden 15% des
4 Stornierung bis 30 Tage vor Mietbeginn: Es werden 40% des Stornierung bis 14 Tage vor Mietbeginn: Es werden 70% des Stornierung bis 7 Tage vor Mietbeginn: Es werden 95% des Danach wird der volle Mietpreis fällig. Maßgeblicher Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang der schriftlichen Erklärung bei der Vermieterin. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Dein Bulli UG (haftungsbeschränkt) Buschgasse Brühl b. Erscheint der Mieter ohne genügende Entschuldigung nicht zur vereinbarten Übergabe des Fahrzeugs, gilt dies als Rücktritt. c. Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass der Vermieterin kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die Höhe der oben genannten Zahlungsverpflichtung. 6. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs 4 a. Die Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter erfolgt am ersten Tag des vereinbarten Mietzeitraums ab 15 Uhr. Bei der Übernahme des Fahrzeugs müssen ein gültiges Ausweisdokument des Mieters und ein gültiger Führerschein im Original vorgelegt werden. b. Vom Mieter festgestellte Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen etc. muss der Mieter gegenüber dem Vermieter vor der Übergabe anzeigen, diese werden im Übergabeprotokoll vermerkt. c. Die Rückgabe muss spätestens am letzten Tag des Mietzeitraums um 18 Uhr am vereinbarten Ort erfolgen. Dies ist im Zweifel der Ort der Aushändigung des Fahrzeugs. Das Fahrzeug ist vollgetankt und besenrein zurückzugeben. Die Kosten der Betankung zzgl. einer Bearbeitungspauschale von 20,- dem Mieter zur Last, bei ungenügender Reinigung innen werden dem Mieter 50,- Reinigungskosten in Rechnung gestellt. d. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, so hat er bis zur tatsächlichen ordnungsgemäßen Rückgabe die dreifache Tagesmiete zu zahlen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Vom vereinbarten Zeitpunkt der Rückgabe an haftet der Mieter nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 545 BGB findet keine Anwendung.
5 e. Wenn das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden kann, darf der Vermieter dem Mieter ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen. Ist auch dies nicht möglich, darf der Vermieter fristlos vom Mietvertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Mieter in diesem Fall erstattet, eine weitere Haftung für durch den Rücktritt des Vermieters ausgelöste Kosten des Mieters übernimmt der Vermieter nicht. f. Bei Über- und Rückgabe des Fahrzeugs ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das den Zustand des Fahrzeugs widerspiegelt. g. Eine Verkürzung der vereinbarten Mietdauer ist nicht möglich. Eine Verlängerung kann unter Umständen kurzfristig in Abhängigkeit der Kapazitäten der Vermieterin vereinbart werden. 7. Pflichten im Schadensfall Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Nürnberger Versicherungsgruppe, welche dem Mieter bei Buchung als PDF- Dokument und bei Übergabe des Fahrzeugs in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Dem Mieter obliegt es, sich an diese Bedingungen zu halten und ihnen entsprechend zu handeln. 8. Haftung 5 a) Haftung der Vermieterin a. Bei Sach- und Vermögensschäden, die nicht vom Versicherungsschutz der Vermieterin umfasst sind, beschränkt sich ihre Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern die Vermieterin keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt hat. Ihre Haftung, auch die für Personenschäden, ist der Höhe nach auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern der Vermieterin. b. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch die Vermieterin, ihre Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. c. Die Vermieterin haftet nicht für Gegenstände, die im Fahrzeug bei Rückgabe vom Mieter zurückgelassen oder vergessen werden. b) Haftung des Mieters a. Der Mieter haftet bei fahrlässiger Verursachung von Schäden am Fahrzeug, Fahrzeugverlust und sonstigen Schäden bei der Vermieterin aufgrund von Vertragsverletzungen lediglich maximal bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts. Bei Vorsatz haftet der Mieter für die volle
6 Schadenshöhe. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Haftung dem Verschuldensgrad entsprechend angemessen reduziert werden. b. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Punkten 4 und 6 und 7 dieser Bedingungen genannten Pflichten vorsätzlich begeht. In diesem Fall haftet der Mieter vollumfänglich für alle von ihm zu vertretenen Schäden. Bei grob fahrlässiger Begehung kann die Haftung dem Verschuldensgrad entsprechend angemessen reduziert werden. Die Haftungsbeschränkung nach diesem Unterpunkt entfällt nicht, wenn die Vertragspflichtverletzung keinen Einfluss auf Schadenseintritt oder Höhe des Schadens sowie auf die Voraussetzungen für die Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht bei Arglist. c. Befindet sich der Mieter in Verzug, haftet er vollumfänglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. d. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Hat der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er ebenfalls persönlich als Gesamtschuldner neben der vertretenen Person. e. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. f. Der Mieter verpflichtet sich, die Vermieterin von sämtlichen während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgeldern, Strafen und sonstigen Ansprüchen Dritter, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR an den Mieter weitergeleitet. Durch die Notwendigkeit der Weiterleitung verursachte Verzögerungen im Verfahren gehen zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin wird die Weiterleitung schnellstmöglich vornehmen. 6 g. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist die Vermieterin berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 9. Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen Vermieterin und Mieter erhoben und verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich dann, wenn berechtigte Interessen der Vermieterin oder gesetzliche Vorschriften dies erfordern z.b. zur Verfolgung von Straftaten. 10. Allgemeine Bestimmungen a. Offensichtliche Mängel am Fahrzeug müssen vom Mieter unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Sofern die Vermieterin aufgrund unterlassener Anzeige den Mangel nicht beseitigen konnte, hat der Mieter nur Ansprüche, wenn die Unterlassung der Anzeige unverschuldet war.
7 b. Vertragliche Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters oder wenn die Vermieterin, ein Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. c. Schadensersatzansprüche der Vermieterin verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend mit der Rückgabe des Fahrzeugs. Wenn ein Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, werden Ansprüche der Vermieterin erst fällig, wenn sie Gelegenheit zur Einsicht in die polizeilichen oder staatsanwaltlichen Akten hatte, spätestens aber 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. d. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für rechtskräftige oder unbestrittene Forderungen. e. Die Abtretung oder Geltendmachung im eigenen Namen von Ansprüchen aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. f. Die Vermieterin darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen. 11. Schlußbestimmungen a. Erfüllungsort ist der Sitz der Vermieterin. b. Gerichtsstand ist der Sitz der Vermieterin. Diese Vereinbarung gilt nicht bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des 13 BGB, die einen bekannten Wohnsitz in Deutschland haben. 7 c. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Erfordernisses. d. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. e. Sofern eine der vorstehenden Regelungen nichtig sein sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Stand:
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