Ambulante Sozialpädagogische Erziehungshilfen nach 29, 30, 31 und 35 SGB VIII
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- Daniela Geier
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1 Anlage D.1 zum Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRV Jug) vom Rahmenleistungsbeschreibung Ambulante Sozialpädagogische Erziehungshilfen nach 29, 30, 31 und 35 SGB VIII (in der Fassung vom ; Preisbasis 2014/2015) Präambel Mit der Zusammenfassung der Leistungsbeschreibungen nach 29, 30, 31, 35 SGB VIII in eine Rahmenleistungsbeschreibung ist das grundsätzliche Ziel verbunden, einen Rahmen für eine Flexibilisierung und Passgenauigkeit der Hilfe bezogen auf den Einzelfall und im Hinblick auf die Trägerorganisation zu schaffen. Die bisherigen Unterschiede (Preis, Auslastungsquote, Sachkostenpauschale) sind zugunsten eines für die o. g. Hilfearten einheitlichen Fachleistungsstundensatzes vereinheitlicht worden. Die grundlegende Qualifikation für alle genannten Hilfen ist in der Regel die des/der staatlich anerkannten Diplom-Sozialpädagogen/Diplom-Sozialpädagogin. Hilfeschwerpunkt, Umfang und Dauer einer Hilfe sollen sich stärker als bisher am (ggf. wechselnden) Bedarf im Einzelfall orientieren können und möglichst auch bei einem Wechsel der Leistungsart/des Hilfeschwerpunkts die Beziehungskontinuität erhalten bleiben. Eine grundsätzliche Zielstellung der Hilfe zur Erziehung ist die Stärkung der Erziehungskompetenz. Elternarbeit ist immer integraler Bestandteil der Leistung. Die Leistungsbestandteile sind im Hinblick auf die Zielgruppe umfassend definiert worden, so dass - bis auf wenige besondere Einzelfälle - individuelle Zusatzleistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nicht erforderlich sind. Umfang und Dauer der Hilfe werden ausschließlich im Hilfeplanverfahren festgelegt und vereinbart. Dabei soll ein Kontingent von Fachleistungsstunden für einen definierten Hilfezeitraum zwischen Jugendamt und Leistungserbringer vereinbart werden. Die Fachleistungsstunde umfasst 60 Minuten. Eine Aufschlüsselung einzelner Leistungsanteile soll nicht mehr erfolgen und auf bisher gelegentlich übliche einzelne Leistungsnachweise entsprechend verzichtet werden. Näheres zum Verfahren wird durch Rundschreiben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung dargelegt. Es ist Aufgabe des Trägers, nach den Regeln fachlichen Könnens die vertraglich vereinbarte und in der Hilfeplanung konkretisierte Hilfe zu erbringen, innerhalb des Stundenkontingents die notwendigen fachlichen Schwerpunkte zu setzen und seine Leistungserbringung gegenüber dem Jugendamt fachlich-inhaltlich zu dokumentieren. Veränderungsnotwendigkeiten werden in das Hilfeplanverfahren eingebracht. Mit der Fachleistungsstunde sind alle fallbezogenen Leistungsanteile und die in der Rahmenleistungsbeschreibung vereinbarten Leistungen zur Qualitätsentwicklung abgegolten. Fallunspezifische Leistungen, die im Rahmen der Sozialraumorientierung von bestimmten Trägern erbracht werden, sind nicht Bestandteil der auf die Hilfeplanung im Einzelfall bezogenen Rahmenleistungsbeschreibungen. 1 Die Zusammenfassung der ambulanten sozialpädagogischen Leistungen nach 29, 30, 31, 35 SGB VIII in eine Rahmenleistungsbeschreibung entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit, im Rahmen der Hilfeplanung die antragsbegründende Leistungsgrundlage zu benennen. Die Voraussetzungen für das eventuelle Vorliegen einer Umsatzsteuerverpflichtung sind in dem Informationsschreiben der für Familie und Jugend zuständigen Senatsverwaltung Informationen zur Umsetzung der Leistungen der Hilfe zur Erziehung im Sinne des SGB VIII vom August 2002 dargelegt worden. Es fällt in die Verantwortung des Trägers, die Umsatzsteuerpflichtigkeit rechtzeitig geltend zu machen. 1 Fallunspezifische Leistungen umfassen insbesondere die Mitwirkung an der sozialen Infrastrukturentwicklung, die Aneignung von Kenntnissen über den sozialen Raum sowie Aufbau und Pflege von Kontakten bzw. Netzwerken ohne unmittelbares einzelfallbezogenes Verwertungsinteresse, die Teilnahme an Facharbeitsgruppen und ressortübergreifenden Arbeitsgruppen im Sozialraum sowie die Teilnahme an einzelfallübergreifenden Fachgesprächen. 1
2 Zielstellungen: Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz und -verantwortung Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung des jungen Menschen Hilfe zur Selbsthilfe durch Erschließung der familiären, sozialen und sozialräumlichen Ressourcen Organisationsformen: Die sozialpädagogische Arbeit umfasst insbesondere die Einzelfallarbeit, Gruppenarbeit, Eltern- und Familienarbeit. Die Ausgestaltung der Leistungsart orientiert sich am individuellen Hilfebedarf; sie wird im Hilfeplan differenziert beschrieben und verbindlich vereinbart. Die Leistungserbringung im Einzelfall bedarf einer klaren Zuordnung zu einer der o.g. Gesetzesgrundlagen, der Zeitpunkt eines Wechsels zwischen den Hilfearten ist zu dokumentieren. Leistungen: Sozialpädagogische Beratung und Hilfestellung insbesondere durch/zur: Einbindung und Aktivierung der Eltern zur Förderung der Erziehungskompetenz Stärkung der Persönlichkeit junger Menschen Förderung der emotional-sozialen Kompetenz fallbezogene Erschließung, Nutzung und Einbeziehung in der Lebenswelt und im Sozialraum vorhandener Hilfe- und Unterstützungsstrukturen Kooperation mit dem Jugendamt, insbesondere Teilnahme an Hilfekonferenzen Weiterentwicklung von Gruppenfähigkeit flexible, situations- und bedarfsangemessene Gestaltung der Leistung Sicherstellung der Qualitätsentwicklung, Koordination und ggf. Leitung Teambesprechungen beim Träger, kollegiale Beratung, Fortbildung und Supervision Individuelle Zusatzleistungen: In besonderen Einzelfällen können im Hilfeplanverfahren konkret festgelegte individuelle Zusatzleistungen gewährt werden. Bei gruppenbezogenen Settings kann nach Hilfeplanung die Durchführung von Gruppenreisen vereinbart werden. Qualität: Auf den drei Qualitätsebenen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität wird die Weiterentwicklung jeweils eines ausgewählten Schlüsselprozess vereinbart. Z. B.: Merkmale für Strukturqualität: Voraussetzungen des Leistungserbringers für den Beginn der Hilfe Qualitätskriterien: Arbeitsansätze sind konzeptionell beschrieben und fachlich fundiert, Verlässlichkeit des Leistungserbringers, Kontinuität und Kultur in der Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, Qualifikationsniveau der Fachkräfte. Markanter Schlüsselprozess für Prozessqualität: Gestaltung der Erziehungsplanung und Weiterentwicklung im Prozess Qualitätskriterien: Durchführung der Hilfe und Hilfeplanung, operationalisierbare Ziele, Überprüfung und Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen. Markanter Schlüsselprozess für Ergebnisqualität: Beendigung der Hilfe Qualitätskriterien: Erreichte Ziele und Wirkung. 2
3 Personal- und Leistungsorganisation: Es werden (in der Regel) staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogen/-pädagoginnen eingesetzt (für soziale Gruppenarbeit 2 Fachkräfte). 0,1 Stellenanteil für Koordination und Leitung. Es werden je vollbeschäftigte Fachkraft Mittel für Qualitätssicherung, wie die Durchführung von externer Supervision, Fortbildung bereitgestellt. Die Leistung wird trägergebunden im Zusammenwirken mehrerer Fachkräften erbracht. Im Interesse der Flexibilität des Leistungserbringers werden festangestellte und nicht festangestellte Fachkräfte eingesetzt. Berechnungsgrundlagen: Einheitliche Fachleistungsstundensätze für die genannten Leistungsarten. Für die soziale Gruppenarbeit wird pro Kind anteilig ein Fachleistungsstundensatz in Ansatz gebracht Bei einer Gruppe mit durchschnittlich 8 Kindern und 2 Fachkräften ergibt sich ¼ Fachleistungsstundensatz pro Kind. Eine Fachleistungsstunde (FLS) umfasst 60 Minuten. Darin sind alle Aufwendungen für fallspezifische Leistungen und Leistungen zur Qualitätssicherung enthalten. Einheitliche Sachkostenpauschale in Höhe von 8.700,- 2 für: - Verwaltungskosten insgesamt (Personal, Miete, Sachaufwand) - Wirtschaftsaufwand - Betreuungsaufwand/pädagogische Sachmittel - Investitionsentgelt (für Gruppenräume), bei Nachweis der Kosten 1,00 pro FLS Personalkosten - 80 %/20 % festangestellte/nicht festangestellte Fachkräfte - Durchschnitt Diplom-Sozialpädagoge/-pädagogin, EG 9 TV-L Berlin - 0,1 Leitungsanteil, Diplom-Sozialpädagoge/-pädagogin, EG 10 TV-L Berlin - Pauschale für Qualitätssicherung, externe Fortbildung und Supervision in Höhe von je vollbeschäftigte Fachkraft Auslastung: 95 % 2 Der Betrag unterliegt der Preisanpassung gemäß Beschlussfassung in der Vertragskommission Jugend (s. nachfolgende Kalkulation). 3
4 Fachleistungsstundensatz gemäß Rahmenleistungsbeschreibung für ambulante sozialpädagogische Erziehungshilfen nach 29, 30, 31 und 35 SGB VIII Berechnungsbasis 2014 gültig ab Ermittlung der Jahresarbeitsstunden gesamtes Stadtgebiet orientiert am TV-L Berlin Jahresarbeitsstunden 1,0 Vollstelle 2.035,02 abzüglich vereinbarter Ausfallzeiten -420,81 Divisor bei 100% Auslastung 1.614,21 Divisor unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile für Qualitätssicherung gemäß Beschluss Nr. 1/2009 der Vertragskommission Jugend vom ,37 davon vereinbarte Auslastungsrate 95% 1.226,80 gerundet 1.227,00 mit Leitungsanteilen durchschnittliche Personalkosten ,10 Stelle Leitung, Koordination, Qualitätssicherung, EG % der Jahresarbeitszeit in EG 9 (24,52 /Std.) (870 / Jahr je vollbeschäftigte Fachkraft) Sachkostenpauschale Fachleistungsstundensatz * 51,55 ohne Leitungsanteile durchschnittliche Personalkosten % der Jahresarbeitszeit in EG 9 (24,52 /Std.) (870 / Jahr je vollbeschäftigte Fachkraft) Sachkostenpauschale Fachleistungsstundensatz * 47,03 * Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Beschlusses Nr. 2/2009 der Vertragskommission Jugend vom (Investitionsentgelt für Gruppenräume) erhöht sich der Fachleistungsstundensatz um 1. 4
5 Fachleistungsstundensatz gemäß Rahmenleistungsbeschreibung für ambulante sozialpädagogische Erziehungshilfen nach 29, 30, 31 und 35 SGB VIII Berechnungsbasis 2014 gültig ab Ermittlung der Jahresarbeitsstunden gesamtes Stadtgebiet orientiert am TV-L Berlin Jahresarbeitsstunden 1,0 Vollstelle 2.035,02 abzüglich vereinbarter Ausfallzeiten -420,81 Divisor bei 100% Auslastung 1.614,21 Divisor unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile für Qualitätssicherung gemäß Beschluss Nr. 1/2009 der Vertragskommission Jugend vom ,37 davon vereinbarte Auslastungsrate 95% 1.226,80 gerundet 1.227,00 mit Leitungsanteilen durchschnittliche Personalkosten ,10 Stelle Leitung, Koordination, Qualitätssicherung, EG % der Jahresarbeitszeit in EG 9 (24,79 /Std.) (879 / Jahr je vollbeschäftigte Fachkraft) Sachkostenpauschale Fachleistungsstundensatz * 52,12 ohne Leitungsanteile durchschnittliche Personalkosten % der Jahresarbeitszeit in EG 9 (24,79 /Std.) (879 / Jahr je vollbeschäftigte Fachkraft) Sachkostenpauschale Fachleistungsstundensatz * 47,55 * Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Beschlusses Nr. 2/2009 der Vertragskommission Jugend vom (Investitionsentgelt für Gruppenräume) erhöht sich der Fachleistungsstundensatz um 1. 5
6 Fachleistungsstundensatz für ambulante sozialpädagogische Gruppenarbeit außerhalb von 29 SGB VIII im Rahmen von Leistungen nach 30, 31 und 35 SGB VIII Berechnungsbasis 2014 gültig ab Ermittlung der Jahresarbeitsstunden gesamtes Stadtgebiet orientiert am TV-L Berlin Jahresarbeitsstunden 1,0 Vollstelle 2.035,02 abzüglich vereinbarter Ausfallzeiten -420,81 Divisor bei 100% Auslastung 1.614,21 Divisor unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile für Qualitätssicherung gemäß Beschluss Nr. 1/2009 der Vertragskommission Jugend vom ,37 davon vereinbarte Auslastungsrate 95% 1.226,80 gerundet 1.227,00 mit Leitungsanteilen durchschnittliche Personalkosten ,10 Stelle Leitung, Koordination, Qualitätssicherung, EG % der Jahresarbeitszeit in EG 9 (24,52 /Std.) (870 / Jahr je vollbeschäftigte Fachkraft) Sachkostenpauschale Divisor ist die Anzahl der Fälle je Fachkraft Fachleistungsstundensatz * 51,55 ohne Leitungsanteile durchschnittliche Personalkosten % der Jahresarbeitszeit in EG 9 (24,52 /Std.) (870 / Jahr je vollbeschäftigte Fachkraft) Sachkostenpauschale Divisor ist die Anzahl der Fälle je Fachkraft Fachleistungsstundensatz * 47,03 * Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Beschlusses Nr. 2/2009 der Vertragskommission Jugend vom (Investitionsentgelt für Gruppenräume) erhöht sich der Fachleistungsstundensatz um 1. 6
7 Fachleistungsstundensatz für ambulante sozialpädagogische Gruppenarbeit außerhalb von 29 SGB VIII im Rahmen von Leistungen nach 30, 31 und 35 SGB VIII Berechnungsbasis 2014 gültig ab Ermittlung der Jahresarbeitsstunden gesamtes Stadtgebiet orientiert am TV-L Berlin Jahresarbeitsstunden 1,0 Vollstelle 2.035,02 abzüglich vereinbarter Ausfallzeiten -420,81 Divisor bei 100% Auslastung 1.614,21 Divisor unter Berücksichtigung der zeitlichen Anteile für Qualitätssicherung gemäß Beschluss Nr. 1/2009 der Vertragskommission Jugend vom ,37 davon vereinbarte Auslastungsrate 95% 1.226,80 gerundet 1.227,00 mit Leitungsanteilen durchschnittliche Personalkosten ,10 Stelle Leitung, Koordination, Qualitätssicherung, EG % der Jahresarbeitszeit in EG 9 (24,79 /Std.) (879 / Jahr je vollbeschäftigte Fachkraft) Sachkostenpauschale Divisor ist die Anzahl der Fälle je Fachkraft Fachleistungsstundensatz * 52,12 ohne Leitungsanteile durchschnittliche Personalkosten % der Jahresarbeitszeit in EG 9 (24,79 /Std.) (879 / Jahr je vollbeschäftigte Fachkraft) Sachkostenpauschale Divisor ist die Anzahl der Fälle je Fachkraft Fachleistungsstundensatz * 47,55 * Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Beschlusses Nr. 2/2009 der Vertragskommission Jugend vom (Investitionsentgelt für Gruppenräume) erhöht sich der Fachleistungsstundensatz um 1. 7
8 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 D Berlin Bezirksämter von Berlin Geschäftsbereich Jugend nachrichtlich Landesjugendhilfeausschuss LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Geschäftszeichen III D 11 / III D 31 Bearbeitung Martin Büren / Carmen Ross Zimmer 5A32 / 5A33 Telefon / 5310 Zentrale intern Fax martin.bueren Datum Umfang und Dauer der ambulanten Sozialpädagogischen Hilfen nach 31 SGB VIII Im Rahmen des Fach- und Finanzcontrollings Hilfe zur Erziehung ist ergänzend zu dem in den Rahmenleistungsbeschreibungen des Berliner Rahmenvertrags für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRV Jug) festgelegten Fachstandard für die Leistungserbringung der ambulanten Hilfen zur Erziehung die Vereinbarung eines Standards zum regelhaften wöchentlichen Umfang beschlossen worden. Grund dafür ist, dass es trotz des einheitlichen Fachstandards zu einer großen Spreizung bei den Stückkosten der ambulanten Sozialpädagogischen Hilfen und andererseits zu einer laufenden Absenkung des Medians kommt. Der Median für die Sozialpädagogische Familienhilfe lag zum Jahresabschluss 2014 bei 870,45 monatlich. Das entspricht einem Umfang von 3,8 FLS pro Woche. Der Median ist Grundlage für das Budget. In der Budgetierungssystematik wird aber die Qualitätsdimension der Produkte nicht weiter betrachtet, sondern es wird mit der Vermutung gearbeitet, dass die Kosten-Mengenstruktur eines Produktes die durch Vorschriften gesetzte Mindestqualität zumindest aus Sicht der Verwaltung erfüllt. (aus: Bericht der AG Produktkatalog des RdB Aussch. für Finanzen und Wirtschaft als Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft des RdB am ) Deshalb ist eine Abstimmung zu fachlich auskömmlichen Umfängen erforderlich, die die berlineinheitlichen Fachstandards in den ambulanten Sozialpädagogischen Hilfen zur Erziehung sichert. Zentrales -Postfach (auch für Dokumente mit elektronischer Signatur): post@senbjw.berlin.de
9 Grundsätzlich ist festzustellen, dass trotz Verständigung zum Regelumfang sich das Stundenkontingent einer ambulanten Sozialpädagogischen Erziehungshilfe nach dem jeweils fachlich notwendigen individuellen Hilfebedarf im Einzelfall richten muss. Im Prozess der Hilfeplanung werden also Umfang und Dauer einer Hilfe einzelfallbezogen definiert und eine bestimmte Anzahl von Fachleistungsstunden für einen festgelegten Zeitraum vereinbart. In der beigefügten Anlage, die auch als Arbeitshilfe zum Handbuch Hilfe zur Erziehung ( eingestellt wird, werden nochmals die Grundlagen für die Ermittlung eines FLS-Kontingents dargelegt. Zunächst übermittele ich Ihnen diese Grundlage zur Abstimmung von Umfang und Dauer der Sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß 31 SGB VIII. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Nachmann
10 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Bernhard-Weiß-Str. 6 D Berlin Geschäftszeichen III D 11 / III D 31 Bearbeitung Martin Büren / Carmen Ross Zimmer 5A32 / 5A33 Telefon / 5310 Zentrale intern Fax martin.bueren Datum Anlage zu Umfang und Dauer der ambulanten Sozialpädagogischen Familienhilfe nach 31 SGB VIII Um eine sozialpädagogische Familienhilfe fachlich auskömmlich gestalten und die notwendige Ergebnisqualität sichern zu können, wird berlineinheitlich ein entsprechender Standard empfohlen: Im Regelfall ist mindestens eine Bewilligung von 312 Fachleistungsstunden (FLS) für einen Zeitraum von 12 Monaten notwendig. Das entspricht rechnerisch 6 FLS pro Woche (312 FLS dividiert durch 52 Wochen). Die FLS werden durch den Leistungserbringer nach den Regeln des fachlichen Könnens in eigener Regie erbracht (siehe Rundschreiben Nr. 1/2009, Verfahrenshinweise / S.3). Gleichwohl kann aber diese Empfehlung zu einem regelhaften wöchentlichen Umfang nicht schematisch für jeden Einzelfall gelten, sondern muss sich nach dem jeweils individuellen Hilfebedarf richten. Bei der Ermittlung der individuellen Bedarfslage als Basis für die Bewilligung der Hilfe und Festlegung des Stundenkontingents und der Dauer sind u.a. folgende Aspekte zu berücksichtigen: Anzahl der Kinder Alter der Kinder Wille der Antragsteller/innen zur Veränderung der Situation Motivation, Mitwirkungsbereitschaft und Mitarbeit der Hilfesuchenden Ausmaß und Ausprägung der Problemlage (Kulturunterschiede / Migrationshintergrund; Mutiproblemlagen) Zeit für die fallbezogenen Leistungsbestandteile berücksichtigen Anzahl und Umfänge der Hilfeziele müssen im angemessenen Verhältnis zum Stundenumfang und der Dauer der Hilfe stehen Zentrales -Postfach (auch für Dokumente mit elektronischer Signatur): post@senbjw.berlin.de
11 Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte werden in der Hilfekonferenz gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten und dem Kind/Jugendlichen und unter Einbeziehung des Leistungserbringers/Trägers Ziele, Art, Umfang sowie Dauer der Hilfe verabredet und im Hilfeplan dokumentiert. Bei Bedarf werden zwei Fachkräfte im Co-Team eingesetzt. Im Rahmen der individuellen Hilfeplanung beauftragt das Jugendamt einen Leistungserbringer mit der Durchführung einer ambulanten sozialpädagogischen Familienhilfe. Diese Form der Hilfe ist die intensivste Form der ambulanten Hilfe zur Erziehung. Sie soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Dazu wird verlorenes Leistungspotential wieder freigelegt oder neues Potential erschlossen. Dies erfolgt im Rahmen von Kooperation und Förderung der familiären Eigenkräfte und bedarf daher einer differenzierten Arbeit der Fachkräfte in der Familie. Die fallbezogenen Leistungen werden durch den Leistungserbringer innerhalb der vereinbarten Fachleistungsstundenzahl (hier 312 FLS) erbracht. Dazu gehören z.b. Gespräche mit dem jungen Menschen, Beratungsgespräche (mit den Eltern und/oder anderen Bezugspersonen), weitere fallbezogene Leistungen (Vor- und Nachbereitung der Gespräche, Erstellung von Berichten, Dokumentation des Hilfeverlaufs, Kooperation mit dem Jugendamt, Teilnahme an Hilfekonferenzen etc.). Diese fallbezogenen Leistungen sind durch den Leistungserbringer zu dokumentieren und können dem Jugendamt in Rechnung gestellt werden (im Rahmen eines Kontingents bis zu maximal 312 FLS in 12 Monaten). Dagegen sind die Leistungsbestandteile zur Qualitätsentwicklung wie kollegiale Beratung, Teambesprechung, Qualitätszirkel/Teilnahme an Qualitätsdialogen, auf den Einzelfall bezogene Fortbildungen, externe Supervision und Evaluation bereits im Stundensatz der FLS (Preis) abgebildet und können nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Diese Leistungsbestandteile sind nicht in dem vereinbarten Kontingent (312 FLS) enthalten, sondern im Stundensatz. Dem Leistungserbringer werden bei einem Kontingent von 312 FLS zusätzlich 78 Arbeitsstunden für eine Trägerfachkraft (25% der bewilligten FLS) vergütet, die bereits über den Preis der FLS abgegolten sind. Insgesamt sind also 390 Gesamtarbeitsstunden (312 FLS + 78 Arbeitsstunden Trägerfachkraft) durch den Träger zu erbringen und intern zu dokumentieren. Das Kontingent von 390 Gesamtarbeitsstunden ist mit der Begleichung der vom Träger in Rechnung gestellten 312 FLS bereits durch das Jugendamt auch bezahlt.
Anlage D.1 Ambulante Sozialpädagogische Erziehungshilfen nach 29, 30, 31 und 35 SGB VIII
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