Investitionszuwachsprämie
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- Victoria Lehmann
- vor 7 Jahren
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1 WIRTSCHAFT, TOURISMUS, GEMEINDEN Richtlinie Stand: Abteilung 1 Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden Referat 1/02 Wirtschafts- und Forschungsförderung Südtiroler Platz 11, Postfach 527, A-5010 Salzburg Tel: (0662) od Fax: (0662) gertrude.altmueller@salzburg.gv.at johannes.flachberger@salzburg.gv.at
2 INHALTSVERZEICHNIS 1. ZIEL DER FÖRDERUNGSAKTION 2 2. ADRESSATEN DER FÖRDERUNGSAKTION 2 3. FÖRDERBARE KOSTEN 2 4. ART UND AUSMAß DER FÖRDERUNG 3 5. ANTRAGSTELLUNG UND VERFAHREN 4 6. VERWENDUNGSNACHWEIS UND AUSZAHLUNG DER FÖRDERUNG 4 7. MEHRFACHFÖRDERUNGEN 5 8. PFLICHTEN DES FÖRDERUNGSNEHMERS 5 9. EINSTELLUNG UND RÜCKZAHLUNG DER FÖRDERUNG RECHTSGRUNDLAGEN UND GELTUNGSDAUER DER FÖRDERUNGSMAßNAHME 6 Land Salzburg Form w252a
3 1. Ziel der Förderungsaktion Die aktuelle Wirtschaftsdynamik in Salzburg ist, aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Entwicklung im gesamten Euro-Raum sowie den auch geopolitisch bedingten Unsicherheiten für die konjunkturelle Entwicklung im gesamten osteuropäischen Raum, verhalten und von zurückhaltender Investitionstätigkeit der Unternehmen geprägt. Mit dieser Förderungsaktion sollen daher zusätzliche betriebliche Investitionen der gewerblichen Salzburger Wirtschaft (Unternehmen mit weniger als 50 MitarbeiterInnen) in einer konjunkturell schwierigen investitionsschwachen Phase mobilisiert werden. Das Investitionsprojekt soll weiters zu einer Steigerung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit, zur Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, zu Wachstum, zur Steigerung der Ressourceneffizienz und/oder zur Stärkung der regionalen Wertschöpfung beitragen. Zur Erreichung dieses Förderungszieles ist daher Voraussetzung, dass die zur Förderung beantragten Investitionskosten zumindest um ,- höher liegen als der Wert der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten der letzten drei Geschäftsjahre. 2. Adressaten der Förderungsaktion Förderungsempfänger können wirtschaftlich selbständige, gewerbliche, kleine Unternehmen 1 aller Branchen (ausgenommen JungunternehmerInnen 2 ) mit weniger als 50 MitarbeiterInnen sein, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Salzburg sind. Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in den 24 Schwerpunktgemeinden der Tourismusoffensive Salzburger Seenland, Lammertal, Unterpinzgau und Unteres Saalachtal können nur nach nachweislich erfolgloser Antragstellung bei der ÖHT in den Jahren 2015 und 2016 in dieser Förderungsaktion einen Antrag einreichen. 3. Förderbare Kosten Im Rahmen dieser Förderungsaktion können folgende Vorhaben/Kosten gefördert werden: Materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (z.b. Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, Investitionsprojekte zur Herstellung neuer oder verbesserter Produkte), die in einer Betriebsstätte im Bundesland Salzburg realisiert werden und für die bis spätestens ein Förderungsantrag bei der Förderungsstelle einlangt. Zudem müssen die geförderten Projekte bis spätestens durchgeführt, bezahlt und gegenüber der Förderungsstelle abgerechnet werden. 1 Das sind gemäß Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Amtsblatt L 124 vom ) Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 10 Mio. nicht übersteigt. 2 Das sind UnternehmerInnen, deren Unternehmensgründung bzw. -übernahme innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragseinreichung erfolgt ist. 2
4 Die zur Förderung beantragten Investitionskosten müssen zumindest um ,- höher liegen als der Wert der durchschnittlichen jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens (ohne aktivierte Eigenleistungen) der letzten drei Geschäftsjahre. Für Antragseinreichungen im Jahr 2015 sind das die Geschäftsjahre und für Antragseinreichungen im Jahr 2016 sind das die Geschäftsjahre Die Bestätigung der Höhe und Richtigkeit der durchschnittlichen aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten in diesen drei Geschäftsjahren durch den Steuerberater ist grundsätzlich ausreichend. Der Förderungsgeber behält sich jedoch das Recht zur Einforderung der Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen vor. Es können sowohl kredit- als auch eigenfinanzierte Investitionsprojekte gefördert werden. Folgende Kosten/Maßnahmen sind grundsätzlich nicht förderfähig: Kosten für Fahrzeuge (ausgenommen innerbetriebliche Transportmittel, z.b. Bagger, Stapler etc.), leasingfinanzierte Wirtschaftsgüter, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Investitionen ohne Projektcharakter, laufende Betriebskosten, Softmaßnahmen, Grundstücke, immaterielle Investitionen, Finanzanlagen, aktivierte Eigenleistungen, für den Privatbereich anfallende Kosten sowie Kosten bzw. Rechnungen, die vor Antragstellung entstanden bzw. vor dem angefallen sind oder gelegt wurden. 4. Art und Ausmaß der Förderung Die Förderung eines Vorhabens im Rahmen dieser Förderungsaktion erfolgt durch die Gewährung einer in Form eines Zuschusses. Für die Förderbarkeit des Investitionsprojektes ist daher zusätzlich zur Projektqualität, wie bereits unter Punkt 1. und 3. ausgeführt, nachzuweisen, dass förderbare Investitionskosten (Investitionszuwachs) in Höhe von zumindest ,- über dem Durchschnitt des Wertes der jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre vorliegen (für Anträge 2015 sind das die Jahre und für Anträge 2016 die Jahre ). Als Förderungsbemessungsgrundlage werden demnach zusätzliche förderbare und aktivierungspflichtige Investitionskosten (ohne aktivierte Eigenleistungen) von zumindest ,- bis ,- herangezogen und diese mit einer bzw. einem Zuschuss von 10 %, demnach mindestens ,- bis max ,- gefördert. Im Falle einer Fremdfinanzierung des Vorhabens über eine Bank des Förderungsnehmers dürfen die verrechneten Zinsen für einen Kredit bis zu einem Nominale von ,- im ersten Jahr der Kreditlaufzeit max. 1,5 % und ab dem zweiten Jahr max. 3-Monats-Euribor plus 1,5 % für die restliche Kreditlaufzeit betragen. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz können Vorhaben mit weniger als ,- an Investitionszuwachs im Vergleich zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre im Rahmen dieser Förderungsaktion nicht gefördert werden. 3
5 5. Antragstellung und Verfahren Das Antragsformular ist auf der Internetseite des Landes Salzburg unter der Adresse zu finden. Der vom Förderungswerber und dessen Steuerberater unterzeichnete Förderungsantrag ist vor Beginn des Vorhabens beim Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 1, Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden, Referat 1/02 Wirtschafts- und Forschungsförderung, Südtiroler Platz 11, 5020 Salzburg, einzubringen. Ergänzend zu den unter Punkt 3. und 4. angeführten Bedingungen kann ein Vorhaben nur bei Nachweisbarkeit seiner Finanzierbarkeit gefördert werden. Der Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt, wenn fehlende Unterlagen nicht innerhalb der von der Förderungsstelle angegebenen Frist beigebracht werden. Über den Förderungsantrag entscheidet die Abteilung 1, Wirtschaft, Tourismus und Gemeinden des Amtes der Salzburger Landesregierung, Referat 1/02 Wirtschafts- und Forschungsförderung. Im Falle einer Antragsgenehmigung wird dem Förderungswerber eine Förderungsvereinbarung zur Gegenzeichnung übermittelt, die Art und Höhe der Förderung, den Auszahlungsmodus, beiderseitige Rechte und Pflichten sowie sonstige Bedingungen festlegt. Das Förderungsangebot gilt als zurückgezogen, wenn die Gegenzeichnung der Förderungsvereinbarung durch den Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung bei der Förderungsstelle einlangt. Im Falle einer Antragsablehnung erhält der Förderungswerber ein entsprechendes Ablehnungsschreiben. Pro Unternehmen ist eine Antragseinreichung nur einmal innerhalb der Förderlaufzeit möglich. 6. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Förderung Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel sind ein vom Förderungsnehmer und dessen Steuerberater unterzeichneter Verwendungsnachweis über die angefallenen Projektkosten sowie allenfalls weitere in der Förderungsvereinbarung festgelegte Unterlagen vorzulegen. Für den Verwendungsnachweis sind die von der Förderungsstelle bereit gestellten Vorlagen zu verwenden. Die Beilage von Rechnungen und Zahlungsbelegen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Förderungsgeber behält sich jedoch das Recht zur Einforderung der Rechnungen und Zahlungsbelege sowie der Jahresabschlüsse samt Anlagenverzeichnissen vor. Werden die abgerechneten und als förderbar anerkannten Projektkosten gegenüber dem in der Förderungsvereinbarung festgelegten Umfang unterschritten, wird die Förderung aliquot verringert. Im Falle des Unterschreitens des Wertes des mindestens erforderlichen Investitionszuwachses in Höhe von ,- wird die zugesagte Förderung gänzlich widerrufen. 4
6 Nach Erbringung des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises und der Erfüllung etwaig weiterer in der Förderungsvereinbarung festgelegter Förderungsbedingungen sowie nach Prüfung durch den Förderungsgeber wird die Förderung an den Förderungsnehmer zur Auszahlung angewiesen. 7. Mehrfachförderungen Mehrfachförderungen (Doppelförderungen) des im Rahmen dieser Förderungsaktion eingereichten Projektes bzw. der diesbezüglichen Kosten aus Förderungsmitteln des Landes Salzburg und des Salzburger Wachstumsfonds sind ausgeschlossen. Der Förderungswerber hat im Förderungsantrag Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Förderungsansuchen bei anderen Förderungsstellen, die dasselbe Projekt (bzw. Teile davon) betreffen, zu machen und diesbezügliche spätere Änderungen der Förderungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Falls ein über die gegenständliche Förderungsaktion gefördertes Projekt auch andere öffentliche Beihilfen erhält, sind diese bei der Ermittlung der gemäß EU-Beihilfenrecht maximal möglichen Förderungsintensität einzubeziehen. 8. Pflichten des Förderungsnehmers In der Förderungsvereinbarung verpflichtet sich der Förderungsnehmer u.a.: das Projekt so durchzuführen, wie es in der Förderungsvereinbarung und den dort angeführten Bedingungen festgelegt ist, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Projektes verzögern oder unmöglich machen und alle Umstände, die eine Abänderung gegenüber der Förderungsvereinbarung darstellen, dem Förderungsgeber unverzüglich zu melden, Organen oder Beauftragten des Förderungsgebers, anderer Förderungsstellen, des Rechnungshofes des Landes Salzburg oder des Rechnungshofes der Republik Österreich jederzeit Auskünfte hinsichtlich des geförderten Projektes zu erteilen sowie ihnen jede Erhebung, insbesondere über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen, die Erfüllung der Förderungsvereinbarung und die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel zu ermöglichen. Der Förderungsnehmer stimmt im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (BGBl. Nr. 165/1999) in der jeweils geltenden Fassung zu, dass alle im Förderungsantrag enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden personenbezogenen Daten durch den Förderungsgeber und deren Beauftragte automationsunterstützt verarbeitet und dem Rechnungshof des Landes bzw. der Republik Österreich, den mit der Förderung oder Beihilfenaufsicht befassten Dienststellen des Landes Salzburg und der Republik Österreich unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen übermittelt werden können. Der Förderungsnehmer stimmt des Weiteren zu, dass sein Name und seine Anschrift sowie Verwendungszweck und Höhe der Förderung im Subventionsbericht des Amtes der Landesregierung veröffentlicht und für Zwecke des EU-Berichtswesens verwendet werden können. 5
7 9. Einstellung und Rückzahlung der Förderung Die Förderung wird eingestellt bzw. die bereits ausbezahlte Förderung ist zurückzubezahlen, wenn: der Förderungswerber bzw. Förderungsnehmer über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder Förderungsbedingungen nicht eingehalten werden, das geförderte Projekt aus Verschulden des Förderungsnehmers nicht oder nicht rechtzeitig so ausgeführt wird wie es in der Förderungsvereinbarung festgelegt wurde, über das Vermögen des Förderungsnehmers vor dem ordnungsgemäßen Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder abgewiesen wird oder der Betrieb des geförderten Unternehmens auf Dauer eingestellt wird. 10. Rechtsgrundlagen und Geltungsdauer der Förderungsmaßnahme Die Förderungen aus dieser Förderungsaktion werden als De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt L 352 vom ), in der jeweils gültigen Fassung, gewährt. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Betrag (Barwert der Förderungen) von ,- nicht übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr (Geschäftsjahr) sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren (Geschäftsjahren) gewährten De-minimis-Beihilfen festzustellen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die Förderungsstelle über sämtliche De-minimis-Förderungen, die im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren genehmigt oder ausbezahlt wurden, zu informieren. Die Gewährung und Auszahlung von Förderungen erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Für diese Förderungsaktion werden für den Zeitraum von bis Förderungsmittel (Budget) in Höhe von insgesamt 4 Mio. bzw. je 2 Mio. für das Jahr 2015 und 2016 bereitgestellt. Die Förderungsaktion wird mit Ausschöpfung des Budgets, spätestens aber mit beendet. Später eingehende Förderungsanträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Förderungsfälle werden nach Maßgabe der Richtlinien behandelt, wie sie im Zeitpunkt des Förderungsansuchens bzw. der Förderungsgenehmigung jeweils in Kraft standen. 6
8 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde gegebenenfalls auf die geschlechterspezifische Differenzierung, wie z.b. Förderungswerber/in oder Steuerberater/in, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. Diese Förderungsrichtlinie tritt am in Kraft und ist bis bzw. mit Ausschöpfung des vorangeführten Gesamtbudgets hinsichtlich der Antragstellung befristet. 7
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