Fahrkosten zum Arbeitsort

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1 Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 33 Nr. 1 Datum der letzten Änderung: einkommenssteuer_fahrkostenzumarbeitsort.html Fahrkosten zum Arbeitsort 1. Grundsätzliches Ein Fahrkostenabzug kann nur gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den gegebenen Umständen (Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort, Arbeitszeiteinteilung, Invalidität usw.) auf die Benützung eines Verkehrsmittels angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Fuss zurückzulegen (vgl. auch StR 44, 374). Die Fahrkosten sind betragsmässig nicht limitiert. Einzige Bedingung bildet die Notwendigkeit. Es ist zu beachten, dass unter der Voraussetzung, dass ein Beförderungsmittel benützt werden muss, grundsätzlich diejenigen Fahrkosten abgezogen werden dürfen, die der steuerpflichtigen Person tatsächlich entstanden sind. Bei der Berechnung der Fahrkosten ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Wird der Arbeitsweg von der steuerpflichtigen Person mit dem Auto zurückgelegt, obwohl ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne weiteres zugemutet werden kann, (es steht ein öffentliche Verkehrsmittel mit guter Verbindung zur Verfügung) und es besteht keine Notwendigkeit, das private Fahrzeug für Geschäftsfahrten während der Arbeitszeit zu benützen, so können nur die Kosten, die bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, abgezogen werden. Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohnausweis Feld F angekreuzt ist. 2. Fahrkosten, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden und zumutbar ist Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und der steuerpflichtigen Person zugemutet werden kann, sich dieses Beförderungsmittels zu bedienen, können die bei dessen Benützung entstehenden tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Bei Benützung folgender öffentlicher Verkehrsmittel können abgezogen werden: Eisenbahn: die tatsächlichen Kosten Wochen-, Monats- und Jahresabonnemente gemäss Passepartout: Der Passepartout gilt für sämtliche öffentlichen Verkehrsmittel in den Kantonen Luzern, Obwalden und Nidwalden. Für Abonnemente nach Zielen ausserhalb der Passepartout-Zonen gilt der Tarif für Streckenabonnemente Nr Unpersönliche Mehrfahrtenkarten (12 einfache Fahrten) Serie (Tarif 652.1) VBL (Verkehrsbetriebe der Stadt Luzern):

2 Wochen-, Monats- und Jahresabonnemente gemäss Passepartout. Mit Ausnahme der Strecke Dierikon-Gisikon, befindet sich das gesamte VBL-Netz in den Kernzonen 10 und Passepartout (PP) Geltungsbereich Auf allen im Zonenplan eingezeichneten Bahn- und Bus- und Schiffsverbindungen. Zonenplan Passepartout (Tarifverbund LU/OW/NW) einsehbar im Internet: unter Neue Tarifzonen ab Die Tarifzone 10 wird in Kombination mit anderen Zonen für die Preisberechnung doppelt gezählt. Überlappungszonen Nachbar-Tarifverbund Passepartout-Fahrausweise für die Überlappungszonen 29, 57 und 76 sind nur in Kombination mit anderen Passepartout-Zonen erhältlich Allgemein erhältliche Abonnemente Erwachsenen-Abo, gültig ab Zonen Monats-Abo Jahres-Abo Monats- 2. Klasse 1. Klasse 2. Klasse 1. Klasse Klassenwechsel 1 Zone Zonen Zonen Zonen Zonen Zonen Alle Zonen Die Tarifzone 10 wird in Kombination mit anderen Zonen doppelt gezählt. Erwachsenen-Abo nur Zone 10 Wird ausschliesslich die Tarifzone 10 benötigt, gelten folgende Preise: Zonen Monats-Abo Jahres-Abo Monats- 2. Klasse 1. Klasse 2. Klasse 1. Klasse Klassenwechsel Zone

3 9-Uhr-Abo, gültig ab Zonen Monats-Abo Jahres-Abo 2. Klasse 1. Klasse 2. Klasse 1. Klasse 1 Zone Zonen Zonen Zonen Zonen Zonen Alle Zonen Die Tarifzone 10 wird in Kombination mit anderen Zonen doppelt gezählt. 9-Uhr-Abo nur Zone 10 Wird ausschliesslich die Tarifzone 10 benötigt, gelten folgende Preise: Zonen Monats-Abo Jahres-Abo 2. Klasse 1. Klasse 2. Klasse 1. Klasse Zone

4 2.1.2 Junioren-Abo (bis 25 Jahre) Gültig ab Zonen Monats-Abo Jahres-Abo 2. Klasse 2. Klasse 1 Zone Zonen Zonen Zonen Zonen Zonen Alle Zonen Die Tarifzone 10 wird in Kombination mit anderen Zonen doppelt gezählt. Junioren-Abo nur Zone 10 Wird ausschliesslich die Tarifzone 10 benötigt, gelten folgende Preise: Zonen Monats-Abo Jahres-Abo 2. Klasse 2. Klasse Zone General-Abonnemente (GA) Gültig ab Basis-GA 2. Klasse 1. Klasse 1 Monat 1 Jahr 1 Monat 1 Jahr GA Erwachsene 25-64/65 Jahre GA Senior Seniorinnen/Senioren ab 64/65 Jahren GA Junior Jugendliche und junge Erwachsene von Jahren GA Studierende Studierende von Jahren GA Behinderte mit Bewilligung der Ausgleichskasse Spezial-GA GA Kind 6-16 Jahre (gilt nicht als Basis-GA) GA Hund GA-Plus Duo Partner Partner/Partnerin-GA eines Basis-GA GA-Plus Familia Kind Kinder 6-16 Jahre eines Basis-GA GA-Plus Familia Jugend Kinder Jahre eines Basis-GA GA-Plus Familia Partner Zweiter Elternteil, wenn mind. 1 GA-Plus Familia Kind oder 1 GA-Plus Familia Jugend vorhanden ist

5 3. Fahrkosten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden oder zumutbar ist 3.1 Staats- und Gemeindesteuern Will die steuerpflichtige Person die Fahrkosten, die ihr für die Benützung des eigenen Fahrzeugs entstanden sind geltend machen, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass ihr für den Weg zur Arbeit entweder keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen oder dass für sie deren Benützung unzumutbar war. Die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeugs können nur ausnahmsweise und in folgenden Fällen geltend gemacht werden: Die steuerpflichtige Person ist wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit auf die Benützung des eigenen Fahrzeugs angewiesen. Sie hat hierfür ein Arztzeugnis vorzulegen. Der steuerpflichtigen Person fehlt für den Weg zur Arbeit ein öffentliches Verkehrsmittel. Es stehen bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung. Die steuerpflichtige Person hat, sofern diese der Veranlagungsbehörde nicht schon bekannt ist, die entsprechenden Beweismittel (z.b. Fahrplanauszug, Arbeitszeitnachweis der Arbeitgeberfirma) mit der Steuererklärung einzureichen. Die steuerpflichtige Person kann bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges im Vergleich zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielen. Beim Vergleich ist auf die üblichen und durchschnittlichen Reisezeiten abzustellen. Eine individuelle Wahl der Reisezeiten aus persönlichen Gründen (z.b. flexible Arbeitszeitgestaltung, Vermeidung Verkehrsstress) hat grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben (VGE vom i.s. K.). Die steuerpflichtige Person hat auf Verlangen und gegen Entschädigung der Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug regelmässig während der Arbeitszeit zu benützen. Sie erhält dabei für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort keine Entschädigung (Bestätigung des Arbeitgebers ist mit der Steuererklärung einzureichen). Sind die Voraussetzungen für die Benützung des eigenen Fahrzeugs erfüllt, können folgende Abzüge geltend gemacht werden: für Fahrrad, Motorfahrrad und Motorrad mit gelbem Kontrollschild pro Jahr 700. für Motorräder mit weissem Kontrollschild 40 Rappen pro Fahrkilometer für Privatautos - bis Kilometer pro Jahr 70 Rappen pro Fahrkilometer - ab bis Kilometer pro Jahr 60 Rappen pro Fahrkilometer - ab Kilometer pro Jahr 50 Rappen pro Fahrkilometer Grundsätzlich ist die kürzeste Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort (s. TwixRoute) zu berücksichtigen. Ist der kürzeste Weg jedoch wegen der Strassenanlage, allfälliger Gefahrenquellen oder erheblichen Verkehrshindernissen zeitintensiv oder schwierig zu befahren, darf die Veranlagungsbehörde in Würdigung der konkreten Situation entweder auf einen Mittelwert oder aber, was den tatsächlichen Verhältnissen in der Regel am besten entspricht, auf den schnellsten Weg abstellen (LGVE 2004 II Nr. 23; VGE vom i.s. A.). Parkgebühren sind in den obigen Kilometeransätzen enthalten. Insofern ist die anderslautende Aussage des Verwaltungsgerichts in LGVE 1981 II Nr. 8 inzwischen überholt. Parkplatzgebühren, welche bei Anwendung des kombinierten Verkehrs (Park and Ride-System) angefallen sind, können abgezogen werden.

6 Benützt die steuerpflichtige Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ihr eigenes, privates Fahrzeug und vermag sie dadurch ihre Arbeitsleistung und ihren Verdienst zu steigern, so stellen diese Fahrkosten nach der Rechtsprechung Gewinnungskosten dar, die im Rahmen des Abzuges für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort geltend gemacht werden können. Sie können auch dann abgezogen werden, wenn vom Arbeitgeber die Benützung eines eigenen Motorfahrzeuges nicht verlangt worden ist. Übt eine steuerpflichtige Person mehrere Erwerbstätigkeiten aus und benützt sie ein Motorfahrzeug, um Zeit für die Zurücklegung des Weges zu den Arbeitsstätten einzusparen und dadurch die Tätigkeit an mehreren, verschiedenen Arbeitsplätzen zu ermöglichen, so stellen die durch das Auseinanderliegen der verschiedenen Arbeitsstätten bedingten Fahrspesen abzugsfähige Gewinnungskosten dar (z.b. ein Landwirt, der gleichzeitig AHV-Zweigstellenleiter und Geschäftsführer einer Grastrocknungsanlage ist). Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten können die notwendigen Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort vollumfänglich geltend gemacht werden. Verfügt die steuerpflichtige Person über ein Geschäftsauto oder wird durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis Feld F angekreuzt, können keine Fahrkosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn ihr von der Arbeitgeberschaft für die ganzjährige private Nutzung des Fahrzeugs mehr als die steuerlich geforderten 9,6% des Kaufpreises belastet werden. 3.2 Direkte Bundessteuer (ab 2016) Ab Steuerperiode 2016 wird der Abzug für die notwendigen Kosten für die Fahrt zur Arbeit (Pendlerabzug) auf begrenzt. Die Begrenzung gilt nur für die direkte Bundessteuer. Der Kanton Luzern hat die Begrenzung des Abzugs nicht übernommen Grundsätzliches zur Begrenzung des Fahrkostenabzugs Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs betrifft nur die Unselbständigerwerbenden. Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs umfasst das Total sämtlicher Verkehrsmittel (Benutzung des privaten Fahrzeugs, öffentliche Verkehrsmittel, Velo, Motorräder). Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs schliesst auch die Fahrkosten bei Aufenthalt am auswärtigen Arbeitsort mit ein. Werden mehrere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, unterliegt das Total der Fahrkosten zu den verschiedenen Arbeitsorten der Begrenzung von Bei unterjähriger Steuerpflicht, nicht ganzjähriger Beschäftigung oder bei Teilzeitpensen können Fahrkosten bis zum zulässigen Maximum von zum Abzug zugelassen werden. Der Begrenzungsbetrag von ist nicht anteilsmässig zu kürzen Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei der Benutzung eines Geschäftsautos Der Privatanteil von 9,6% des Kaufpreises (exkl. MWST), welcher der steuerpflichtigen Person für die private Nutzung des Geschäftsautos belastet wird, deckt nur die Freizeitfahrten ab. Die Aufrechnung bleibt bestehen. Der belastete Anteil ist für die Begrenzung des Fahrkostenabzugs nicht relevant. Die kostenlose Nutzung eines Geschäftsautos für den Arbeitsweg stellt einen geldwerten Vorteil dar. Nach der bis Steuerperiode 2015 geltenden Praxis wird jedoch keine Aufrechnung des geldwerten Vorteils vorgenommen. Andererseits werden auch keine Kosten für die Fahrt zur Arbeit mit dem Geschäftsauto zum Abzug zugelassen (Nettobetrachtung).

7 Ab Steuerperiode 2016 gilt die Bruttobetrachtung. Der geldwerte Vorteil für die unentgeltliche Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg wird als Einkommen aufgerechnet. Andererseits werden die notwendigen Kosten für die Fahrt zur Arbeit mit dem Geschäftsauto bis zum Höchstbetrag von zum Abzug zugelassen (Bruttobetrachtung). Die Aufrechnung für die kostenlose Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg kommt zur Aufrechnung des Privatanteils von 9,6% hinzu. Die Begründung liegt darin, dass die pauschale Aufrechnung des Privatanteils von 9,6% lediglich die privaten Fahrten (Freizeitfahrten) abdeckt, nicht jedoch den Arbeitsweg. Beispiel Position bis 2015 ab 2016 Aufrechnung Privatanteil Auto (9,6% von ) im Lohnausweis wie bisher Geldwerter Vorteil für die unentgeltliche Benutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg (50 km à 220 Tage, -.70 pro km) Begrenzungsbetrag Fahrkostenabzug steuerbarer Betrag Deklarationspflicht bei Besitz eines Geschäftsautos Der geldwerte Vorteil bei Besitz eines Geschäftsautos und unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz ist von den Steuerpflichtigen auf dem Formular für die Berufsauslagen zu deklarieren. Zudem haben die Arbeitgeber auf dem Lohnausweis die effektiven Aussendiensttage, berechnet in Prozenten des Totals von 220 Arbeitstagen, anzugeben. Bei der Festlegung des Totals sind übliche Absenzen wie Ferien oder einzelne Krankheitstage bereits berücksichtigt. Bei Teilzeitarbeit berechnet sich der Anteil Aussendienst in Prozenten des Beschäftigungsgrades. Der prozentmässige Anteil der Aussendiensttage ist entweder nach den effektiven Verhältnissen oder mittels ein Pauschale zu bescheinigen. Wird der effektive Anteil deklariert, ist auf dem Lohnauswei der Vermerk Anteil Aussendienst XX % effektiv anzubringen. Führt die jährliche Ermittlung der Aussendiensttage für die Arbeitgeber zu übermässig viel Aufwand, kann der prozentuale Anteil der Aussendiensttage auch pauschal gemäss der von der EStV herausgegebenen Funktions-/Berufsgruppenliste deklariert werden. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber auf den Lohnausweisen die Bemerkung Anteil Aussendienst XX % pauschal nach Funktions-/Berufsgruppenliste anzubringen. Das Nähere ist in der Mitteilung- 002-D-2016-d der EStV vom geregelt. Die Mitteilung der EStV enthält u. a. auch einen Link zur Funktions-/Berufsgruppenliste. Bei Lohnausweisen, die einen dieser beiden Vermerke tragen, sind seitens der Steuerbehörde keine weiteren Abklärungen bezüglich des prozentualen Anteils der Aussendiensttage mehr vorzunehmen. 4. Fahrkosten im Zusammenhang mit der Einnahme des Mittagessens am Wohnort Fahrkosten im Zusammenhang mit der Einnahme des Mittagessens am Wohnort können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Mehrkosten für auswärts eingenommene Mittagsverpflegung nicht übersteigen (VGE vom i.s. W.). Sie betragen demnach 15. pro Tag oder pro Jahr.

8 Steht eine Betriebskantine oder ein Personalrestaurant für die verbilligte Einnahme des Mittagessens zur Verfügung, ist nur ein Fahrkostenabzug in Höhe des halben Abzuges für Verpflegungsauslagen gegeben, wenn Steuerpflichtige aus privaten Gründen in der Mittagspause zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren. Auf gemeinsame Einnahme der Mahlzeit mit der Familie besteht bei der Bemessung des Abzugs kein Anspruch (VGE vom i.s. C). 5. Privatanteil an Geschäftsautos Steuerpflichtige Personen, die entweder von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt erhalten oder welche die gesamten Betriebsspesen ihres eigenen, privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil anrechnen lassen. Pro Monat 0,8% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber pro Jahr Wenn von der Arbeitgeberfirma weniger als dieser Anteil belastet wird, ist der steuerpflichtigen Person die Differenz bis zu diesem Betrag als Lohnbestandteil aufzurechnen. Eine Aufrechnung erfolgt unabhängig davon, ob Mitarbeitende das Geschäftsauto oft privat benutzen oder lediglich als Zweit- oder Drittwagen sporadisch fahren. Es wird das blosse Nutzungsrecht besteuert. Ein Arbeitswegabzug entfällt. Sofern das Geschäftsauto geschäftsmässig nicht begründet ist, vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG 25 Nr. 2 Ziff. 1.5b. Mit der Einführung des neuen Lohnausweises wird die Aufrechnung für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsautos durch die Steuerbehörde grundsätzlich hinfällig. Die Arbeitgeberschaft hat Feld F anzukreuzen und unter Ziffer 2.2 für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsautos 9,6% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber , anzugeben. Wird ein entsprechender oder anteilsmässiger Lohnabzug vorgenommen, ist lediglich eine allfällige Differenz aufzuführen. In Fällen, bei denen klarerweise Ziffer 2.2 bzw. Feld F durch die Arbeitgeberschaft irrtümlicherweise nicht korrekt ausgefüllt wurde, nimmt die Steuerbehörde die Aufrechnung von Amtes wegen vor und streicht einen allfällig geltend gemachten Arbeitswegabzug. Gleichzeitig nimmt sie Rücksprache mit der Arbeitgeberschaft, damit künftig der Lohnausweis korrekt erstellt wird.

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