Öffentliche Hilfen als milderes Mittel gegenüber einem Sorgerechtsentzug

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1 1 von :18 OLG Koblenz: Öffentliche Hilfen als milderes Mittel gegenüber einem Sorgerechtsentzug NJW 2012, 3108 Öffentliche Hilfen als milderes Mittel gegenüber einem Sorgerechtsentzug BGB 1666, 1666 a; SGB VIII 8 a, 11 ff., Vorrangige Maßnahmen nach 1666 a BGB sind die öffentlichen Hilfen nach den 11 bis 40 SGB VIII. Das Gericht kann gegenüber den Eltern anordnen, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als milderes Mittel darstellen. 2. Das Jugendamt hat grundsätzlich in eigener Verantwortung die Eignung öffentlicher Hilfen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu beurteilen und sie anzubieten ( 8 a SGB VIII). Andererseits ist dem Familiengericht das staatliche Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG in eigener Verantwortung auferlegt. Es besteht eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt sowie die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit. Gelingt die vorrangige Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt nicht, besteht zwingend eine Letztverantwortlichkeit und ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts. 3. Ein Sorgerechtsentzug nach 1666, 1666 a BGB ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungsfähigkeit nachzuweisen. OLG Koblenz, Beschl. v UF 266/12 Zum Sachverhalt: Das Kind A wurde 2012 geboren. Die Kindeseltern leben zusammen und sind nicht miteinander verheiratet. Die Kindesmutter hat zwei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung (die Töchter B, geb. 1990, und C, geb. 1995). Die Tochter C erhielt von August 2010 bis Mai 2011 stationäre Erziehungshilfe. Das betroffene Kind A wurde am von dem Stadtjugendamt in Obhut genom 3109 men und in die Kinderklinik verlegt. Mit Beschluss vom hat das AG Koblenz auf eine Gefährdungsanzeige des Jugendamts der allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, das Recht zur Regelung der ärztlichen Versorgung, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen und das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen für das betroffene Kind entzogen. Am selben Tag wurde A in eine Bereitschaftspflege gegeben. Am hat das AG Andernach nach Durchführung eines Anhörungstermins und Vernehmung von drei Zeugen die einstweilige Anordnung aufgehoben, der Kindesmutter aufgegeben, bis spätestens öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen, und für den Fall der fristgerechten Beantragung der sozialpädagogischen Familienhilfe durch die Kindesmutter dem Jugendamt aufgegeben, das Kind bis zum herauszugeben. Bis zur Herausgabe solle das Kind zur Vorbereitung der Rückführung täglichen Umgang mit dem Kind für die Dauer von mindestens einer Stunde haben. Das AG hat ferner dem Jugendamt nach Herausgabe des Kindes regelmäßige Kontrollbesuche im Haushalt der Kindesmutter und die Genehmigung des Einsatzes einer sozialpädagogischen Familienhilfe mit einem Stundenaufwand von mindestens dreimal wöchentlich zwei Stunden aufgegeben. Das Kindeswohl sei auf Grund der psychischen Labilität der Kindesmutter gefährdet. Dieser Gefährdung des Kindeswohls könne nach den derzeitigen Erkenntnissen durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe begegnet werden, eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie sei nicht erforderlich. Daher sei die Herausgabe des Kindes an die Bereitschaft der Kindesmutter zu knüpfen, eine sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Vor dem Hintergrund, dass das Kind bereits vor mehr als drei Wochen in

2 2 von :18 Obhut genommen worden sei, sei es erforderlich, die Umgangskontakte zur Vorbereitung des Kindes auf eine Rückführung zu der Mutter auszuweiten. Das AG hat von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren nach 1666 BGB eingeleitet und beabsichtigt, im Rahmen dessen ein Sachverständigengutachten einzuholen zur Klärung der Frage, welchem Krankheitsbild die psychische Labilität der Kindesmutter zuzuordnen ist und welche Maßnahmen zum Wohle des Kindes geboten sind. Die Kindesmutter stellte am einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Am wurde A in den mütterlichen Haushalt zurückgeführt. Eine sozialpädagogische Familienhilfe wurde eingerichtet. Eine Fachkraft besucht den elterlichen Haushalt fünfmal die Woche mit insgesamt zehn Fachstunden im Rahmen von Kontrollbesuchen. Die Beschwerde des Jugendamts zielt darauf, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Erziehungshilfen zu entziehen. Das Rechtsmittel war nur teilweise erfolgreich. Aus den Gründen: II. 1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie gegen die Aufhebung der einstweiligen Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge und gegen die Anordnung der Herausgabe des Kindes in den mütterlichen Haushalt nach Beantragung der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe durch die Kindesmutter gerichtet ist (Anordnungen Nrn. 1 3 des Beschlusses). Das AG hat zu Recht den durch einstweilige Anordnung vom angeordneten Teilentzug der elterlichen Sorge aufgehoben ( 54 I, II FamFG). Zwar waren ursprünglich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inobhutnahme des Kindes nach 8 a, 42 SGB VIII und für den angeordneten einstweiligen Sorgerechtsentzug nach 1666 BGB gegeben. Auf den Beschluss des Senats vom wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung am lagen die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug nach 1666 BGB jedoch nicht länger vor. Der Kindeswohlgefährdung kann nunmehr durch andere Weise, und zwar durch öffentliche Hilfe, entgegengewirkt werden ( 1666 a I BGB). Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 III GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 II 2 GG übertragenen Wächteramts, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfG, NJW 2011, 3355 = FamRB 2011, 107 m. w. Nachw.). Es muss eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein (BVerfG, FamRZ 2012, 1127 = BeckRS 2012, 48175). Daraus folgt zwingend, dass der Sorgerechtsentzug nach 1666, 1666 a BGB nicht bereits dann gerechtfertigt ist, wenn es Eltern nicht gelingt, ihre Erziehungsfähigkeit nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis der Erziehungsfähigkeit kann Eltern nicht abverlangt werden, ebenso wenig reichen reine Zweifel an der Erziehungsfähigkeit für einen Sorgerechtsentzug aus (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2012, 1627). Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann ( 1666 a I BGB). Bei der Auswahl der Mittel haben die Gerichte dem verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen und sich streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG befunden, dass der Gesetzgeber mit 1666 I 1 i. V. mit 1666 a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum

3 3 von :18 Schutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 2012, 1127 = BeckRS 2012, 48175). Vorrangige Maßnahmen sind nach 1666 a BGB die öffentlichen Hilfen nach den 11 bis 40 SGB VIII. Das Gericht kann gegenüber den Eltern anordnen, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als milderes Mittel darstellen. Nach diesen Grundsätzen hat das AG zutreffend angenommen, dass die Gefährdung des Kindeswohls durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe ( 31 SGB VIII) begegnet werden kann und der Kindesmutter aufgegeben, eine solche zu beantragen ( 27 SGB VIII). Durch die Anweisung an die Kindesmutter, öffentliche Hilfen, insbesondere in Form der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe, in Anspruch zu nehmen und einen Antrag auf Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu stellen, wurde in die dem Jugendamt durch die gesetzliche Regelung des 36 a SGB VIII eingeräumte Kompetenz der fachlich-inhalt 3110 lichen Steuerung des Hilfeprozesses für das betroffene Kind nicht eingegriffen. Die sozialpädagogische Familienhilfe stellt ein geeignetes milderes Mittel i. S. des 1666 a I 1 BGB dar, da ein Scheitern der Maßnahme nicht von vornherein feststeht. Die Kindesmutter hat den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe beantragt. Das Jugendamt hat dem Antrag stattgegeben und eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet. Aus der Stellungnahme der im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe eingesetzten Fachkraft, wie sie gegenüber dem Jugendamt abgegeben wurde, ergibt sich, dass die Kindesmutter die Hilfe akzeptiert und vertrauensvoll mit der Fachkraft zusammengearbeitet hat. Die Zusammenarbeit verlief äußerst positiv. Die Kindesmutter hat gezeigt, dass sie sich gut um das Kind kümmert. Anhaltspunkte für eine Gefährdung von A im Haushalt der Kindeseltern vermochte die Fachkraft nicht zu erkennen. Die Kindesmutter hat ausdrücklich erklärt, die Fortführung der sozialpädagogischen Familienhilfe uneingeschränkt zu befürworten. Sie hat damit ihre Bereitschaft zur Mitwirkung im Rahmen der 27, 31 SGB VIII zum Ausdruck gebracht. Auch wenn sie gleichwohl innerlich ihren Vorbehalt, dies eigentlich nicht zu benötigen, aufrechterhalten hat, hat sie Motivation für eine Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gezeigt. Dass die Kindesmutter zuverlässig mit dem Jugendamt zusammenarbeiten kann, hat sie durch die Akzeptanz der Hilfe für ihre Tochter C gezeigt. Hinzu kommt, dass der Kindesvater im Haushalt der Kindesmutter lebt und sich ebenfalls um A kümmert und das Kind versorgt. Auch der Verfahrensbeistand hat erklärt, dass es A bei der Kindesmutter gut gehe und aktuell nichts zu veranlassen sei. Der aktuelle Zustand könne beibehalten werden. Da sich die Kindesmutter mit Unterstützung durch eine entsprechende Familienhilfe zur verantwortlichen Ausübung des Sorgerechts in der Lage gezeigt hat, ist derzeit kein Raum für die Aufrechterhaltung einer angeordneten Entziehung der elterlichen Sorge. Das AG hat folgerichtig angeordnet, dass nach Beantragung der sozialpädagogischen Familienhilfe das Kind A an die Kindesmutter herauszugeben ist. Für die Übergangszeit war der Verbleib des Kindes in der Bereitschaftspflege im Rahmen einer Verbleibensanordnung ( 1632 IV BGB) gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage (Zusammenarbeit der Kindesmutter mit dem Jugendamt) sieht der Senat es derzeit nicht als erforderlich an, im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Hauptsacheverfahrens nach 1666 BGB das angeordnete Sachverständigengutachten einzuholen. Es liegt vielmehr primär im Beurteilungsspielraum des Jugendamts, welche alternativen oder ergänzenden Hilfen sich möglicherweise im weiteren Verlauf als geeignet und notwendig erweisen. Diese Hilfen sind der Kindesmutter anzubieten. 2. Auf die Beschwerde des Jugendamts waren die dem Jugendamt erteilten Anordnungen Nrn. 4 bis 6 in dem angefochtenen Beschluss aufzuheben. Dies erfolgt für die Anordnung Nr. 4 (Durchführung von täglichen Umgangskontakten) lediglich klarstellend, weil es sich dabei um eine bloße Maßnahme zur Vorbereitung der Rückführung des Kindes in den mütterlichen Haushalt handelte, die sich erledigt hat, nachdem das Kind am der Kindesmutter zurückgegeben wurde.

4 4 von :18 Die Anordnungen Nrn. 5 bis 6 in dem angefochtenen Beschluss vom waren aufzuheben, nachdem die Kindesmutter den Antrag auf Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe unbedingt und unbefristet gestellt hat sie mithin bereit ist, die sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch zu nehmen. Damit obliegt die Steuerung des Hilfeprozesses für das Kind A wieder primär in der Verantwortung des Jugendamts. Die Anordnungen Nrn. 4 bis 6 in dem angefochtenen Beschluss waren unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig. Allerdings hat das Jugendamt grundsätzlich in eigener Verantwortung die Eignung öffentlicher Hilfen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung zu beurteilen und sie anzubieten ( 8 a SGB VIII). Die Entscheidung über die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen und die Leistungserbringung erfolgt durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ( 3 II 2 SGB VIII) als Verwaltungsakt ( 31 SGB X) oder im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ( 53 SGB X). Die Fach- und Sachkompetenz ist grundsätzlich beim Jugendamt angesiedelt. Aus dieser Kompetenz folgt die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum das Entscheidungsprimat des Jugendamts, ob und welche öffentlichen Hilfen in einem Gefährdungsfall zur Gefahrenabwendung geeignet sind. Damit sind öffentliche Hilfen i. S. des 1666 a I 1 BGB nur solche, die das am Verfahren mitwirkende Jugendamt konkret anbietet. Die Inanspruchnahme anderer Hilfen kann das Familiengericht nur den Eltern gebieten ( 1666 III 1 BGB). Diese sind dann gehalten, entsprechende Leistungsansprüche gegebenenfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen das Jugendamt durchzusetzen (vgl. OLG Oldenburg, JAmt 2008, 330). Hilfsweise kann den Kindeseltern insoweit das Sorgerecht entzogen und einem Pfleger übertragen werden (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2009, 1666 a Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Andererseits ist (auch) dem Familiengericht das staatliche Wächteramt aus Art. 6 II 2 GG in eigener Verantwortung auferlegt. Auf familienrechtlicher Ebene sind die Familiengerichte zu geeigneten und erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, wobei der Bezugspunkt die Abwehr festgestellter Kindeswohlgefährdungen ist. Dabei wird eine Gefahrenabwehr durch öffentliche Hilfen vom Gesetz ausdrücklich als vorrangig vor Sorgerechtseingriffen bezeichnet ( 1666 a I 1 BGB vgl. Staudinger/Coester, 1666 a Rdnr. 13). Diese Verschränkung familienrechtlicher und sozialrechtlicher Schutzansätze ist organisatorisch und kompetenzrechtlich von dem Gesetzgeber nicht klar strukturiert. Als vorrangiger Lösungsweg werden daher allgemein die Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendhilfe sowie die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit angesehen (vgl. Staudinger/Coester, 1666 a Rdnrn. 13, 16 m. w. Nachw.; Olzen, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl., 1666 Rdnr. 177). Gelingt im konkreten Fall die vorrangige Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt nicht, besteht nach Auffassung des Senats zwingend eine Letztverantwortung und ein Letztentscheidungsrecht des Familiengerichts (vgl. Staudinger/Coester, 1666 a Rdnr. 16 unter Hinw. auf BVerfG, FamRZ 2008, 492 [493] = BeckRS 2008, 30819; so i. Erg. auch Tillmanns, in: MünchKomm-BGB, 1 SGB VIII Rdnr. 7; a. A. Olzen, in: MünchKomm-BGB, 1666 Rdnr. 176). Davon ist dann auszugehen, wenn das Jugendamt keine geeignete Hilfe anbietet. Dabei ist zu differenzieren: Lehnt das Jugendamt aus anderen als sozialpädagogischen Gründen Hilfen ab oder hat es mögliche und gebotene Hilfe unterlassen, kann das Familiengericht Hilfen gegen das Jugendamt anordnen, in der Regel aber nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Denn das Familiengericht darf organisatorische und finanzielle Erwägungen nicht in seine Entscheidung einbeziehen (Staudinger/Coester, 1666 a 3111 Rdnr. 19; Tillmanns, in: MünchKomm-BGB, 1 SGB VIII Rdnr. 7). Sieht das Jugendamt hingegen keinerlei geeigneten Hilfeansätze, so ist das Familiengericht hieran in einem weiten Beurteilungsspielraum zunächst gebunden. Ein Sachverständigengutachten über die Geeignetheit einer öffentlichen Hilfe kann jedoch tragfähige Grundlage einer abweichenden gerichtlichen Beurteilung sein (Staudinger/Coester, 1666 a Rdnr. 18). Im vorliegenden Fall hat das Jugendamt keine Hilfsansätze für den Fall vorgeschlagen, dass die Gefährdungslage für eine Herausnahme von A aus dem mütterlichen Haushalt nicht mehr bestand, weil die Kindesmutter freiwillig oder nach familiengerichtlicher Anordnung öffentliche Hilfe in Anspruch nimmt. Auf

5 5 von :18 diese Situation, die nach der Schilderung aller Verfahrensbet. Gegenstand der Anhörung erster Instanz war, war das Jugendamt nicht vorbereitet. Die Möglichkeit eines Hilfeplans war in Vorbereitung der amtsgerichtlichen Anhörung perspektivisch nicht in Erwägung gezogen und vorbereitet worden. Das Jugendamt hielt daran fest, dass eine Mutter-Kind-Trennung notwendig wäre, solange die Kindesmutter ihre Erziehungsfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Das war rechtsirrig; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Da es sich vorliegend um ein Verfahren der einstweiligen Anordnung handelt, war eine schnelle Entscheidung im Interesse des Kindes erforderlich. Das AG war daher unter diesen besonderen Umständen befugt, auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens gegen das Jugendamt punktuelle Maßnahmen anzuordnen, die ausreichend und geeignet waren, der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Anm. d. Schriftltg.: Zur Fähigkeit eines Minderjährigen, einen Antrag auf Inobhutnahme zu stellen und zu verfolgen, s. OVG Hamburg, FamRZ 2011, 932 L = BeckRS 2011, Vgl. zur Anwaltsbeiordnung im Sorgerechtsverfahren bei Kindeswohlgefährdung OLG Schleswig, NJW 2012, Ernst, FPR 2011, 195, erläutert mögliche familiengerichtliche Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung.

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