Besoldungs- und versorgungsrechtliche Situation für hauptamtliches Hochschulleitungspersonal

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1 Besoldungs- und versorgungsrechtliche Situation für hauptamtliches Hochschulleitungspersonal Ass. iur. Valeska Hopf, Leibniz Universität Hannover, Stand: 15. November 2012

2 Inhalt Besoldungsrecht Grundgehalt und Funktionsleistungsbezüge Versorgungsrecht Beschäftigungskonstellationen Amtszeiten Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts im Hinblick auf die verschiedenen Beschäftigungskonstellationen Seite 2

3 Besoldungsrecht Seite 3

4 Einführung in die Gesetzeslage Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht am auf die Bundesländer übertragen. In den Ländern, die nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht - und eigene Landesgesetze erlassen haben, gilt das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gemäß 86 BBesG fort. Alle Bundesländer haben eigene Besoldungsgesetze erlassen. Das BBesG gilt in den Ländern damit nur noch in den Teilbereichen, in denen keine hinreichenden Regelungen getroffen wurden, fort. Seite 4

5 Besoldung der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulpräsidien Seit dem gilt für alle neuberufenen Professor/innen an staatlichen Hochschulen die W-Besoldung. Nach 32 S. 3 BBesG gilt die Einordnung in die Bundesbesoldungsordnung W auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsgruppen A und B zugewiesen sind. Seite 5

6 W-Besoldung Die Besoldung setzt sich aus dem Grundgehalt + Leistungszulagen zusammen. Zur konkreten Einordnung müssen demnach die unterschiedlichen Regelungen der Landesgesetze herangezogen werden. Seite 6

7 W-Besoldung am Beispiel Niedersachsens Besoldung der hauptamtlichen Mitglieder der Hochschulpräsidien 2a Abs. 1 NBesG [ ] Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulpräsidien werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet, soweit sie nicht den Besoldungsordnungen A oder B zugeordnet sind.[ ] Seite 7

8 W-Besoldung Grundgehalt in Niedersachsen Nach 2a Abs. 1 S. 2 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) werden die Ämter der hauptamtlichen Mitglieder von Hochschulpräsidien der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Dies gilt soweit sie nicht den Besoldungsordnungen A oder B zugeordnet sind ( 2a Abs. 1 S. 2 Hs. 2 NBesG). Seite 8

9 Grundgehaltssatz in Niedersachsen Der Grundgehaltssatz liegt in Niedersachsen bei 5.283,84 (Jahresgrundgehalt: ,08). In den einzelnen Bundesländern variieren die Grundgehälter zum Teil deutlich. (vgl. Besoldungstabellen der Länder) Seite 9

10 Gewährung von Leistungsbezügen Für die Vergabe der Leistungsbezüge müssen ebenfalls die länderspezifischen Regelungen herangezogen werden. Seite 10

11 2a Abs. 2 S. 1 NBesG [ ] Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Präsidentinnen und Präsidenten sowie Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entscheidet bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates das Ministerium für Wissenschaft und Kultur, bei Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts der Stiftungsrat. [ ] Seite 11

12 2a Abs. 4 NBesG [ ] Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur bestimmt durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren sowie an hauptamtliche Mitglieder der Hochschulpräsidien. Es soll dabei den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume einräumen und die für die Gewährung von Leistungsbezügen nach 33 BBesG vorgesehenen Möglichkeiten grundsätzlich ausschöpfen. Insbesondere sind das Vergabeverfahren, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe und die Teilnahme der Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach 35 Abs. 1 BBesG an Professorinnen und Professoren zu treffen.[ ] Seite 12

13 Gewährung von Leistungsbezügen in Niedersachsen Nach 2a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 NBesG entscheidet über die Gewährung von Leitungsbezügen an Präsident/innen sowie Vizepräsident/innen bei Hochschulen in Trägerschaft des Staates das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Nach 2a Abs. 2 S. 1 Hs. 2 NBesG entscheidet dies bei Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts der Stiftungsrat. Nach 2a Abs. 4 S. 1 NBesG i.v.m. der Niedersächsischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (NHLeistBVO) wird das Verfahren zur Gewährung, Bemessung und der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen bestimmt. Seite 13

14 5 NHLeistBVO (1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge) werden den hauptamtlichen Mitgliedern von Hochschulpräsidien und den Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder nebenamtlicher Vizepräsident oder als Mitglieder der Dekanate tätig sind, gewährt. Funktions-Leistungsbezüge können auch für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gewährt werden. (2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den hauptamtlichen Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ( 18 BBesG) ist zu beachten. Funktions-Leistungsbezüge können erfolgsabhängig gewährt werden. Nicht erfolgsabhängig gewährte Funktions-Leistungsbezüge sind in monatlichen Beträgen zu zahlen und nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden. (3) Mitglieder von Hochschulpräsidien an Hochschulen in der Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten Funktions-Leistungsbezüge auch in Bezug auf die Tätigkeit im Präsidium als Organ der Stiftung. Seite 14

15 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulleitung in Niedersachsen Nach 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NHLeistBVO werden sog. Funktions-Leistungsbezüge gewährt. Bei der Bemessung sind die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie auch die Größe der Hochschule heranzuziehen ( 5 Abs. 2 S. 1 NHLeistBVO). Sie können erfolgsabhängig gewährt werden ( 5 Abs. Abs. 2 S. 3 NHLeistBVO). Dies gilt auch für Mitglieder von Hochschulpräsidien von Stiftungshochschulen ( 5 Abs. 3 NHLeistBVO). Die Bezüge werden demnach zwar für Dauer der Amtsübernahme gewährt, sind aber der Höhe nach Funktion und Tätigkeit variabel. Seite 15

16 Versorgungsrecht Seite 16

17 Einführung in die Gesetzeslage Mit der Föderalismusreform wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht am auf die Bundesländer übertragen. In den Ländern, die nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht - und eigene Landesgesetze erlassen haben, gilt das BeamtVG gemäß 108 Abs. 1 BeamtVG fort. 13 Bundesländer haben das BeamtVG in Landesrecht übergeleitet bzw. Neuregelungen hierzu getroffen. Seite 17

18 BeamtVG in Landesrecht übergeleitet Baden-Württemberg: LandesbeamtenversorgungsG Bayern: Bayrisches BeamtenversorgungsG Berlin: Beamtenversorgungs-ÜberleitungsG Bremen: Bremisches BeamtenversogungsG Hamburg: Hamburgisches BeamtenversorgungsG Hessen: Hessisches BeamtenversorgungsG Mecklenburg-Vorpommern: BeamtenversorgungsüberleitungsG Niedersachsen: Niedersächsisches BeamtenversorgungsG Saarland: Saarländisches BeamtenversorgungsG Sachsen: Sächsisches BesoldungsG Sachsen-Anhalt: Besoldungs- und VersorgungsrechtsergänzungsG Schleswig-Holstein: BeamtVG-Überleitungsfassung für SH Thüringen: Thüringer BeamtenversorgungsG Seite 18

19 Hinweis Aus Vereinfachungsgründen werden im Folgenden die Normen des BeamtVG und des NBeamtVG verwendet. Die Inhalte der Normen sind im Wesentlichen in die einzelnen Ländergesetze übertragen worden. In Nds. ist das gesamte geltende BeamtVG in einem Gesetz zusammengefasst worden. Das Gerüst des bisherigen BeamtVG ist beibehalten worden. Seite 19

20 Beschäftigungskonstellationen Beamte auf Zeit oder Befristetes Beschäftigungsverhältnis (privatrechtlicher Natur) Ausnahmen für Kanzler/innen: in Bayern und Mecklenburg-Vorpommern: Beamte auf Lebenszeit in Rheinland-Pfalz ab Wiederbestellung nach der ersten Amtszeit von acht Jahren ebenfalls Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Seite 20

21 Amtszeiten der Rektor/innen und Präsident/innen In zehn Bundesländern beträgt die regelmäßige Amtszeit mind. sechs Jahre. Anders: in Sachsen drei Jahre, in Berlin vier Jahre, in Bremen i.d.r. fünf Jahre, im Saarland und in Sachsen-Anhalt mind. vier max. sechs Jahre und in Mecklenburg-Vorpommern zw. vier acht Jahren. Seite 21

22 Amtszeiten der Kanzler/innen und Hauptberuflichen Vizepräsident/innen In den meisten Bundesländern beträgt die regelmäßige Amtszeit sechs acht Jahre. Ausnahmen: Berlin: Die Amtszeit beträgt zehn Jahre ( 58 Abs. 3 Hs. 2 BerlHG). Saarland: Die Amtszeit beträgt mind. vier bis max. sechs Jahre ( 5 Abs. 3 S. 5 UG). Seite 22

23 Anspruch auf Gewährung eines Ruhegehalts Seite 23

24 Beamte auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entsteht grds. kein Anspruch auf Versorgung so z.b. gemäß Art. 30 Abs. 2 BayBeamtVG; 19 Abs. 2 NBeamtVG; ehemals 15a Abs. 2 Hs. 1 BeamtVG mit Ausnahme der Fälle der Dienstunfähigkeit. Beamte auf Probe sind allerdings nach Abschluss der Erprobungszeit (i.d.r. zwei Jahre) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen (vgl. Art 46 Abs. 3 S. 1 BayBG), so dass sich dann der Anspruch auf Versorgung und somit auf Ruhegehalt aus den Vorschriften zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergibt. Seite 24

25 Eintritt in den Ruhestand Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand (+) Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, Antragsaltersgrenze, dauernde Dienstunfähigkeit, einstweiliger Ruhestand Mindestdienstzeit (meist zehn Jahre) in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt, Eintrittsvoraussetzungen in den Ruhestand (-) Entlassung mit Ablauf der Amtszeit. (vgl. die Landeshochschulgesetze, z.b. 38 Abs. 7 NHG) Seite 25

26 Anspruch auf Ruhegehalt 4 Abs. 1 NBeamtVG (- ehemals 4 Abs. 1 BeamtVG -) Entstehen des Ruhegehalts (+) Ruhegehaltsfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (sog. Wartezeit ) oder Dienstunfähigkeit. Seite 26

27 Berechnung des Ruhegehalts 4 Abs. 3 NBeamtVG (- ehemals 4 Abs. 3 BeamtVG -) Berechnung des Ruhegehalts = den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen gemäß 5, 19 NBeamtVG (- ehemals 5, 15a BeamtVG -) x Ruhegehaltssatz, der aus den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gemäß 6 NBeamtVG ( - ehemals 6 Abs. 1 BeamtVG -) folgt. Seite 27

28 Beamte auf Zeit Seite 28

29 Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit? Vorher: 15a Abs. 4 BeamtVG Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion [ ] Tritt der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. [ ] Seite 29

30 Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit? Aktuell in Nds.: (-), ggf. noch anteilige Berechnung: 15a Abs. 4 und 5 BeamtVG wurden in Niedersachsen gestrichen und finden sich deshalb nicht mehr in 19 NBeamtVG. Seite 30

31 Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei einer Rückfallposition Maßgeblich: 19 Abs. 3 NBeamtVG ( - ehemals 15a Abs. 3 BeamtVG - ) [ ] Ist eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit eingetreten, so berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen und den Dienstbezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären. Der Unterschiedsbetrag wird gewährt in Höhe eines Viertels, wenn der Beamtin oder dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre, in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. [ ] Seite 31

32 Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge - Zweijährige Wartezeit Zu beachten: 5 Abs. 3 NBeamtVG (- ehemals 5 Abs. 3 BeamtVG) [ ] Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden, das nicht der Besoldungsgruppe ihres oder seines Einstiegsamtes oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. [ ] Seite 32

33 Zweijährige Wartezeit Ausreichend, wenn die Kanzlerin oder der Kanzler das Amt für fünf Jahre übertragen bekommen hat und tatsächlich nur zwei Jahre ausgeübt bzw. Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit erhalten hat. Dann erfolgt die Berechnung des Ruhegehalts auch aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bzw. dem W-Grundgehalt entsprechend der versorgungs-rechtlichen Vorschriften gemäß 55 NBeamtVG ( - ehemals 66 BeamtVG -). Ggf. werden auch die Funktions-Leistungsbezüge ruhegehaltsfähig. Seite 33

34 Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge Berücksichtigung von Funktions-Leistungsbezügen 5 Abs. 7 S. 5 NBeamtVG (- ehemals 33 Abs. 3 S. 2 BBesG i.v.m. 15a BeamtVG -) [ ]Leistungsbezüge nach 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG sind bei Berechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis 1. auf Lebenszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn a) sie neben den Bezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens fünf Jahre gewährt wurden oder b) sich aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den 38, 39 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kein eigener Versorgungsanspruch ergibt, in diesem Fall wird der Leistungsbezug berücksichtigt in Höhe aa) eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre, bb) der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war; 2. auf Zeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens fünf Jahre gewährt wurden. [ ]. Seite 34

35 Kein Anspruch auf Ruhegehalt Werden die vorgenannten Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllt oder beantragen die Beamten ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, so endet das Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Entlassung des Beamten ohne einen Anspruch auf Ruhegehalt. Kein Anspruch auf beamtenrechtliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung! Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Keine Nachversicherung in der Arbeitslosenversicherung, folglich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld; keine Nachversicherung in den Zusatzversorgungssystemen. Ggf. Übergangsgeld nach 53 NBeamtVG ( - ehemals 47 BeamtVG -). Seite 35

36 Übernahme in den Landesdienst Nach Beendigung der Amtszeit ist in einigen Bundesländern ist die Übernahme in den Landesdienst möglich. Vereinbarungen hierzu können hierzu teilweise bereits vor Amtsantritt getroffen werden. Soweit keine Übernahme möglich oder vereinbart worden ist, folgt die Entlassung und die Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seite 36

37 Übernahme in den Landesdienst In Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz aufgrund der Lebenszeitbeamtenverhältnisse nicht notwendig. In Baden-Württemberg ( 17 Abs. 9 LHG) Brandenburg ( 65 Abs. 4 S. 2 BbgHG) Nordrhein-Westfalen ( 20 Abs. 4 HG) Niedersachsen ( 38 Abs. 6 NHG) Sachsen ( 96 Abs. 2 S. 3, 4 SächsHG) Sachsen-Anhalt ( 71 Abs. 3 S. 4, 5 HSG LSA) und Thüringen ( 31 Abs. 8 ThürHG) ist eine Vereinbarung zur Übernahme in den Landesdienst möglich. In Hessen ist dies eingeschränkt - bei vorheriger Tätigkeit im öffentlichen Dienst - möglich ( 47 Abs. 3 HHG). Seite 37

38 Besonderheiten/ Neuerungen Bsp. Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) Personalaustausch zw. öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft erleichtern Alters- und Hinterbliebenengeld ( 84 ff. LBeamtVGBW). Seite 38

39 Ausblick Die versorgungsrechtliche Situation hat sich tatsächlich für Hauptamtliches Hochschulleitungspersonal verschlechtert. Die Einstellung im Beamtenverhältnis auf Zeit führt gleichzeitig zu reduzierten oder auch keinen Versorgungsbezügen. Dennoch: Nach nahezu einhelliger Auffassung unter den Kanzler/innen wird eine Rückkehr zum Lebenszeitbeamtenverhältnis nicht angestrebt. Seite 39

40 Nachwuchssorgen Hemmnisse für die Gewinnung von Personal Probleme bei der Rekrutierung von Bewerbern, sei es aus dem öffentlichen Dienst oder auch der Privatwirtschaft. Fülle der Gesetzesänderungen und Vielfalt der unterschiedlichen Regelungen ist für Bewerber/innen oft unübersichtlich. Intensive Beschäftigung mit den einzelnen Landesgesetzen notwendig, bevor der Einstieg in das Amt gewählt wird. Seite 40

41 Literatur Knopp, Verbeamtung des Hochschulkanzlers auf Zeit verfassungsgemäß?, WissR 43 (2010), Ruffert, Gutachten zur Verfassungskonformität der Vergabe des Amtes eines Hochschulkanzlers im Beamtenverhältnis auf Zeit, Franke, Die Kanzlerinnen und Kanzler der Universitäten Deutschlands - Nachwuchssorgen?, WissR 43 (2010), Schönrock, Portabilität der Altersversorgung Dienstrechtsreform in Baden-Württemberg, ZBR 11 (2011), Seite 41

42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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