Ordnung für das Grundpraktikum
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- Reinhold Melsbach
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1 der TU Bergakademie Freiberg Nr. 15 / 18. Dezember 2003 Ordnung für das Grundpraktikum Technische Universität Bergakademie Freiberg
2 Der Senat der Technischen Universität Bergakademie Freiberg hat in seiner Sitzung am 28. Oktober 2003 auf der Grundlage der 93 Nr. 1 und 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBL Nr. 11/1999 S. 293) nachstehende Ordnung beschlossen: Ordnung für das Grundpraktikum Vom 8. Dezember 2003 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen Geltungsbereich Dauer des Grundpraktikums und Anrechenbarkeit anderer Tätigkeiten Inhalt des Grundpraktikums Wahl der Praktikumsbetriebe Stellung des Studierenden im Betrieb Versicherung und soziale Fragen Bericht Anerkennung als Prüfungsvorleistung In-Kraft-Treten... 6 Anmerkung: Maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten ebenfalls für Personen femininen Geschlechts 2
3 1 Rechtsgrundlagen Grundlage der berufspraktischen Ausbildung in einschlägigen Betrieben und Institutionen außerhalb der TU Bergakademie Freiberg (nachfolgend Grundpraktikum genannt) sind die Festlegungen der Prüfungs- und Studienordnungen für den jeweiligen Studiengang. Außerdem ist 12 Absatz 2 Ziffer 4 der gültigen Immatrikulationsordnung der TU Bergakademie Freiberg zu beachten. 2 Geltungsbereich (1) Die Ordnung für das Grundpraktikum gilt für die Studierenden, die in den Studiengängen an der TU Bergakademie Freiberg immatrikuliert sind und in deren Prüfungs- und Studienordnungen ein Grundpraktikum gefordert wird. (2) Ein Grundpraktikum kann auch vor der Immatrikulation an der TU Bergakademie Freiberg absolviert werden. In diesem Fall ist diese Ordnung analog für die jeweiligen Studienbewerber anzuwenden. (3) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten auch für ausländische Studierende. Praktische Tätigkeiten in deren Heimatland oder in anderen Ländern werden nur anerkannt, wenn sie dieser Ordnung entsprechen. (4) Die Fakultätsräte erlassen untersetzende Ordnungen für die ihnen zugeordneten Studiengänge, die ein Grundpraktikum entsprechend dieser Ordnung und der gültigen Prüfungs- und Studienordnungen vorsehen. In diesen Ordnungen treffen sie konkrete Aussagen über Dauer, Inhalt/Ausbildungsplan, Durchführung, Berichterstattung, Anerkennung als Prüfungsvorleistung sowie vertragliche Regelungen und benennen Ausbildungsberufe, die als Grundpraktikum anerkannt sind. 3 Dauer des Grundpraktikums und Anrechenbarkeit anderer Tätigkeiten (1) Die Dauer des Grundpraktikums ist in der Prüfungs- und Studienordnung für den jeweiligen Studiengang festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass in der Regel das Grundpraktikum als Prüfungsvorleistung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen ist. (2) Bestimmte Zeiten praktischer Tätigkeit vor Beginn des Studiums oder bestimmte Ausbildungsberufe, Lehrzeiten sowie studiengangsrelevante Tätigkeiten während des Militärdienstes werden als Nachweis des geforderten Grundpraktikums anerkannt, wenn diese Tätigkeiten bzw. Lehrzeiten den Regelungen gemäß 2 Abs. 4 entsprechen. (3) Praktische Tätigkeiten an Hochschulinstituten oder vor Abschluss der Schulzeit werden in der Regel nicht anerkannt. (4) Über die Anerkennung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und 3 als Grundpraktikum entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges. 3
4 4 Inhalt des Grundpraktikums Während des Grundpraktikums sollen dem Studierenden allgemeine Einblicke in Industriebetriebe bzw. Institutionen vermittelt werden, die seinem Studiengang entsprechen. Dazu soll mindestens einmal eine Betriebsbegehung unter sachkundiger Führung durchgeführt werden. Den Hauptteil des Grundpraktikums nimmt die praktische Tätigkeit in einer Gruppe von Arbeitnehmern ein. Diese Tätigkeit kann an einem oder mehreren Arbeitsplätzen zusammenhängend oder in Abschnitten absolviert werden. Der Studierende soll die den Arbeitsplätzen vorgegebenen Aufgabenstellungen, die Einordnung dieser Arbeitsplätze in das Gesamtgeschehen des Betriebes sowie die Sicherheitsanforderungen an diesen Arbeitsplätzen kennen und verstehen lernen. 5 Wahl der Praktikumsbetriebe (1) Für das Grundpraktikum kommen vornehmlich Industriebetriebe und Institutionen in Frage, die für den entsprechenden Studiengang relevant sind und bei denen Einsicht in moderne Herstellungs- und Fertigungsverfahren, in wirtschaftliche Arbeitsweisen sowie in die sozialen Auswirkungen der Arbeitsverhältnisse geboten werden. Für die Auswahl des Praktikumsbetriebes ist der Studierende selbst verantwortlich. In Zweifelsfällen berät der Studiendekan. Die Hilfe von Arbeitsämtern, Industrie- und Handelskammern und Fachverbänden kann gleichermaßen in Anspruch genommen werden. (2) Grundsätzlich kann das Grundpraktikum zeitweise oder insgesamt in geeigneten ausländischen Betrieben abgeleistet werden. Die 4 bis 9 dieser Ordnung gelten entsprechend. 6 Stellung des Studierenden im Betrieb (1) Wegen der besonderen Art des Praktikumsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Vergütung. Der Studierende kann aber eine Ausbildungsbeihilfe erhalten, deren Höhe im Ermessen des Praktikumsbetriebes liegt. Auf Antrag können BAföG- Leistungen während der Zeit des Grundpraktikums gewährt werden. (2) Der Studierende ist im Betrieb in jeder Hinsicht der Betriebsordnung unterworfen. Er ist nicht berufsschulpflichtig. Werksunterrichtsangebote während des Grundpraktikums sollten möglichst genutzt werden. Er bleibt immatrikuliert, wenn er sich vor Beginn des Grundpraktikums zum Studium rückgemeldet hat. 11 Abs. 1 bis 3 Immatrikulationsordnung gilt entsprechend. 7 Versicherung und soziale Fragen (1) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einem eingetretenen Körperschaden infolge eines Arbeitsunfalls werden für Studierende automatisch erbracht, wenn sie sich in einer abhängigen Tätigkeit befinden, d.h., wenn sie 4
5 1. für einen Studiengang an der TU Bergakademie Freiberg eingeschrieben sind oder 2. eine Tätigkeit in einem Praktikumsbetrieb ausüben und wenn in einer Betriebsvereinbarung die Art und Weise und der Umfang der abhängigen Tätigkeit formuliert ist. (2) Die gesetzliche Unfallversicherung wird an der TU Bergakademie Freiberg durch die Unfallkasse Sachsen vertreten, im Betrieb durch die zuständige Berufsgenossenschaft. (3) Unabhängig davon bleibt eine für den Studierenden existierende Krankenversicherung bestehen, die den privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich abdeckt. (4) Versicherungen, die bei der Möglichkeit von materiellen Schädigungen eintreten, sind im Ermessen der Beteiligten abzuschließen und sind deren Privatangelegenheit. (5) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus einem Arbeitsunfall können dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Unfallmeldung abgegeben wird, d.h., bei einer Tätigkeit an der TU Bergakademie Freiberg an die Unfallkasse Sachsen, bei einer Tätigkeit in einem Betrieb an die zuständige Berufsgenossenschaft. (6) Vor Antritt einer neuen Tätigkeit ist der Studierende über die Gefahren und die Schutzmöglichkeiten durch den Praktikumsbetrieb zu unterweisen. (7) Ins Ausland wirkt die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Entsendung durch eine Einrichtung im Inland, bei der eine abhängige Tätigkeit besteht. Allgemein kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Entsendung vorliegt, da der Studierende den Praktikumsbetrieb selbst auswählt. In diesem Fall hat der Studierende bei dem Praktikumsbetrieb im Ausland die Versicherungsmodalitäten selbst zu klären. 8 Bericht Während des Praktikums ist ein Bericht anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen in übersichtlicher Form wiedergeben, was, wie und womit gearbeitet wurde. Es sollen wöchentlich technische Arbeitsberichte angefertigt werden, die bestimmte Arbeitsvorgänge in Einzelheiten beschreiben. Diese Arbeitsberichte auf mindestens einer A 4-Seite je Woche sind mit Skizzen, Werkstattzeichnungen und mit kurzen Erläuterungen zu versehen. Die Verwendung von Prospekten und Fotos sollte vermieden werden. Firmengeheimnisse dürfen nicht in die Berichte aufgenommen werden. Nach Abschluss des Praktikums muss dem Bericht ein Übersichtsplan beigefügt werden, aus dem die durchlaufenen Abteilungen und die dort ausgeführten Tätigkeiten mit Zeitangabe (Zahl der Arbeitstage) hervorgehen. Am Ende des Praktikums ist der Bericht einem Verantwortlichen des Betriebes zur Bestätigung vorzulegen. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache (z. B. bei Ableistung des Grundpraktikums im Ausland) abgefasst sind, müssen beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche beigefügt werden. 5
6 9 Anerkennung als Prüfungsvorleistung Die Anerkennung des Grundpraktikums als Prüfungsvorleistung erfolgt durch den Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges. Das Prüfungsamt wird von der Anerkennung dieser Prüfungsvorleistungen vom Prüfungsausschuss informiert. Im Übrigen gilt 3. Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen kein Praktikum ableisten können, haben die Möglichkeit, beim Prüfungsausschuss die Anerkennung äquivalenter Leistungen zu beantragen. 10 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der TU Bergakademie Freiberg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Technischen Universität Bergakademie Freiberg für das Grundpraktikum vom 19. Januar 1993 außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senates (B 9/7) vom 28. Oktober Freiberg, den 8. Dezember 2003 Prof. Dr.-Ing. Georg Unland Rektor 6
7 Herausgeber: Der Rektor der TU Bergakademie Freiberg Redaktion: Dr. Wohlfarth, Dezernat 2 Frau H. Schumann, Büro der Prorektoren Anschrift: Druck: TU Bergakademie Freiberg Freiberg Medienzentrum der TU Bergakademie Freiberg 7
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