Geschäftsordnung des Zurich-Basel Plant Science Center Seite PAGE 1. Zurich-Basel Plant Science Center (PSC) Geschäftsordnung. vom 01.
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1 Geschäftsordnung des Zurich-Basel Plant Science Center Seite PAGE. Allgemeine Bestimmungen Art. Begriff Zurich-Basel Plant Science Center (PSC) Geschäftsordnung vom 0. Juli 20 Das PSC ist ein Netzwerk von Instituten mit dem Ziel der Koordination und Förderung von Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Pflanzenwissenschaften an der ETH Zürich, der Universität Basel und der Universität Zürich. 2 Träger des PSC sind a) die ETH Zürich b) die Universität Basel c) die Universität Zürich Die Einrichtung des PSC basiert auf den Beschlüssen der ETH Zürich (Schulleitungsbeschluss ), der Universität Basel (Rektoratsbeschluss vom.08.02) und der Universität Zürich ( ). Art. 2 Zweck und Ziele Durch die Schaffung eines wissenschaftlichen Netzwerkes sollen Lehre und Forschung im Bereich Pflanzenwissenschaften an der ETH Zürich, der Universität Basel und der Universität Zürich gefördert werden. 2 Die Ziele des PSC sind: a) Koordination bei Stellenbesetzungen (Professuren), b) Förderung des wissenschaftlichen Austausches und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Forschungsgruppen, c) Ausbau der Beziehungen zu anderen Forschungszentren, Hochschulen und zur Industrie im In- und Ausland, d) Förderung, Aufbau und Durchführung gemeinsamer Ausbildungsprogramme für eine gezielte Nachwuchsförderung insbesondere im Bereich des Doktoratstudiums, e) Planung und Ausführung von innovativen, komplexen Projekten zur Mehrung des Wissens über Pflanzen und die mit ihnen in Wechselwirkung stehenden Organismen, von der molekularen Ebene bis zur Ebene des Ökosystems, f) Umsetzung der Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung für eine nachhaltige Entwicklung, g) Verbesserte gemeinsame Nutzung der Infrastruktur (Räume, Einrichtungen, Geräte), h) Verstärkung der Kooperation mit Wirtschaft, Politik und Verwaltung, i) Förderung des Dialoges mit der Öffentlichkeit.
2 Geschäftsordnung des Zurich-Basel Plant Science Center Seite PAGE 2 2. Organisation Art. Beteiligte Institute Dem PSC gehören die pflanzenwissenschaftlich orientierten Professuren folgender Institute bzw. Departemente an der ETH Zürich, Universität Zürich und Universität Basel an: a) Institut für Agrarwissenschaften, ETH Zürich b) Institut für Integrative Biologie, ETH Zürich c) Institut für Terrestrische Ökosysteme, Gruppe Ökosystemmanagment, ETH Zürich d) Institut für Pflanzenbiologie, Universität Zürich e) Institut für Systematische Botanik, Universität Zürich f) für Evolutionsbiologie und Umweltwissenschaften, Universität Zürich g) Departement Umweltwissenschaften, Universität Basel 2 Die Aufnahme einer Professur kann schriftlich beim Leitungsausschuss des KPZ beantragt werden. Über diese entscheidet die Vollversammlung. Art. 4 Vollversammlung Die Vollversammlung ist die Versammlung aller beteiligten Professuren. Sie ist das oberste Organ des PSC. Die Vollversammlung setzt sich je Professur aus zwei Stimmberechtigten zusammen; der Professorin oder dem Professor sowie einer Vertretung des Mittelbaus der Professur (Angehörige). Die Mittelbauvertreter pro Professur werden von den jeweiligen Professorinnen und Professoren bestimmt. 2 Die Vollversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Leitenden Ausschuss. Die Einberufung einer ausserordentlichen Vollversammlung kann vom Leitenden Ausschuss beschlossen oder von 25% aller Angehörigen verlangt werden. Bei der Tagung der Vollversammlung sollte jede beteiligte Professur durch die beiden Angehörigen, mindestens aber durch einen Stimmberechtigten vertreten sein. Sollten beide verhindert sein, so hat die Professorin oder der Professor eine Vertretung durch eine Drittperson aus der Professur zu bestimmen. 4 Die Vollversammlung entscheidet mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, wobei bei Stimmengleichheit der vorsitzenden Person zusätzlich der Stichentscheid zukommt. 5 Der Leitende Ausschuss kann den Angehörigen Vorlagen zur Abstimmung auf dem Korrespondenzweg (inkl. ) vorlegen, anstatt eine ausserordentliche Vollversammlung einzuberufen. Es gilt das einfache Mehr aller Angehörigen, sofern niemand der Stimmberechtigten eine ausserordentliche Vollversammlung verlangt. Art. 5 Patronatskomitee Dem PSC ist als Aufsichtsgremium ein Patronatskomitee zugeordnet. Ihm gehören an: der Vizepräsident Forschung und Wirtschaftsbeziehungen der ETH Zürich, der Vizerektor Forschung der Universität Basel und der Prorektor MNW der Universität Zürich sowie gegebenenfalls eine externe Expertin oder ein externer Experte, die bzw. der von den erst genannten Personen bestimmt wird. Es konstituiert sich selbst. 2 Die oder der Vorsitzende des Leitenden Ausschusses des PSC nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Patronatkomitees teil. Das Patronatskomitee tagt nach Anfall der Geschäfte, mindestens aber einmal pro Jahr.
3 Geschäftsordnung des Zurich-Basel Plant Science Center Seite PAGE 4 Der Leitende Ausschuss kann die Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsgremiums verlangen. Diese soll nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen stattfinden. 5 Die Beschlussfassung des Patronatskomitees erfolgt einstimmig. Art. 6 Leitender Ausschuss (LA) Der LA besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: a) den Direktorinnen und Direktoren bzw. Vorsteherinnen und Vorstehern der Institute bzw. Departemente des Zentrums. Stellvertretung mit Stimmrecht ist zulässig, b) einer zweiten Person des Instituts für Agrarwissenschaften der ETHZ, c) je einer Fachperson aus dem Mittelbau der drei beteiligten Hochschulen, d) der Geschäftsleitung des Zentrums, die ex officio Mitglieder des LA sind und zusammen eine Stimme haben. 2 Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des LA wird alle 2 Jahre von den Mitgliedern des Leitenden Ausschuss aus ihrer Mitte gewählt. Die Fachpersonen aus dem Mittelbau werden vom Mittelbau vorgeschlagen und durch den LA gewählt. Wiederwahl ist sowohl für den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende als auch für die Fachpersonen aus dem Mittelbau möglich. Die laufenden Geschäfte werden vom LA an mindestens einer Sitzung pro Semester behandelt oder so oft es die laufenden Geschäfte erfordern. Beschlüsse sollen wenn möglich einstimmig gefasst werden. Kann dies nicht erreicht werden, so gilt das einfache Mehr. Der LA ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller LA-Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit obliegt der Stichentscheid dem bzw. der Vorsitzenden. Art. 7 Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle des PSC wird von zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern für die Bereiche Lehre und Forschung geleitet ( Geschäftsleitung ). 2 Die Geschäftsstelle stellt die zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle des PSC dar. Die Geschäftsleitung untersteht dem LA. Art. 8 Aufgaben der Vollversammlung Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben: a) Erlass der Geschäftsordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Universitätsleitungen der Partneruniversitäten; b) Antragstellung auf Genehmigung des fachlichen und finanziellen Jahresberichts und des Budgets des PSC an das Patronatskomitee, c) Änderungen und Verlängerungen der Geschäftsordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Trägeruniversitäten, d) Beschlussfassungen über Geschäfte von weitreichender Bedeutung, die ihr vom LA vorgelegt werden, e) Genehmigung der Vorschläge vom LA zur Strategie und den Aktivitäten des PSC, 2 Die Vollversammlung beschliesst spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vereinbarung betreffend das PSC zwischen den drei Hochschulen über die Fortführung oder Auflösung des Netzwerkes
4 Geschäftsordnung des Zurich-Basel Plant Science Center Seite PAGE 4 und stellt gegebenenfalls Antrag an die Leitungen der Hochschulen auf erneute Anerkennung als Kompetenzzentrum. Art. 9 Aufgaben des Patronatskomitees Das Patronatskomitee überwacht die Aktivitäten des Zentrums und fördert das Zentrum im Rahmen seiner Möglichkeiten. 2 Es genehmigt den fachlichen und finanziellen Jahresbericht und das Budget des PSC und nimmt vom internen Monitoring-Bericht Kenntnis. Es hat Gastrecht bei den Sitzungen des LA und der Vollversammlung. Art. 0 Aufgaben des LA Der LA erarbeitet Vorschläge zur Strategie und den Aktivitäten des Zentrums, legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor und überwacht deren Umsetzung. 2 Der LA beantragt der Vollversammlung einen Entwurf des Jahresbudgets sowie des finanziellen und fachlichen Jahresberichts zur Annahme und leitet ihn danach zur Genehmigung an das Patronatskomitee weiter. Der LA ist verantwortlich für die Weiterentwicklung des Zentrums, für die Forschungskoordination innerhalb des Zentrums und für den gemeinsamen Auftritt nach aussen. Dies umfasst im Einzelnen die folgenden Aufgaben: a) Kurz- und mittelfristige Planung für die wissenschaftliche Ausrichtung und Schwerpunktsbildung, einschliesslich der Vorbereitung der Lehrstuhl- bzw. Professurenplanung, b) Etablierung einer engen Forschungskooperation und PSC-spezifischer, gemeinsamer Forschungsprojekte sowie Initiierung, Vorbereitung und Förderung von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Institutionen und Unternehmen der Privatwirtschaft in Zusammenarbeit mit den Technologietransferstellen der beteiligten Hochschulen, c) Entscheid über die Verwendung gemeinsamer Drittmittel gemäss Vereinbarung mit dem/den jeweiligen Geldgeber/n, sowie Aufsicht über die bewilligten Forschungsprojekte des PSC, d) Entwicklung und Aufrechterhaltung eines zukunftsweisenden Lehrangebots und Planung des Doktoratstudiums, e) Beschaffung der Finanzmittel, Erstellung des Budgets des PSC, sowie Entscheid über Anschaffungen und Ausgaben innerhalb des bewilligten Budgets des PSC, f) Anstellung der Geschäftsleitung. 4 Der LA legt Geschäfte von weitreichender Bedeutung und insbesondere Vorschläge über Änderungen und Verlängerungen der Geschäftsordnung des PSC der Vollversammlung zur Beschlussfassung vor. 5 Der LA ist für alle Geschäfte zuständig, welche durch diese Geschäftsordnung oder durch die Bestimmungen der Trägeruniversitäten nicht einem andern Organ zufallen. Art. Aufgaben der Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle unterstützt den LA bei der Erfüllung seiner Funktion. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehören insbesondere: a) Führung der operativen Geschäfte des Zentrums, b) Förderung und Koordination der Kontakte zwischen Partnern der Wissenschaft, Privatwirtschaft und Öffentlichkeit,
5 Geschäftsordnung des Zurich-Basel Plant Science Center Seite PAGE 5 c) Initiierung und Koordination von Forschungsprojekten innerhalb des festgelegten Portfolios, d) Überwachung der Forschungsprojekte des PSC, e) Koordination des Graduiertenstudiums, von Seminaren und weiteren Lehrveranstaltungen, f) Organisation der Symposien des Zentrums, g) Förderung und Koordination der Öffentlichkeitsarbeit, h) Zentrale Koordination der Beziehungen nach innen und aussen, i) Geschäfte mit den Hochschulen, j) Koordination der Akquisition neuer finanzieller Mittel, k) Verwaltung des Budgets und Führung der Buchhaltung des PSC.. Monitoring und Evaluation Art. 2 Der LA legt Ziele und Milestones für das Zentrum fest, deren Erreichen vom LA regelmässig überprüft wird. Der Monitoring-Bericht wird dem Patronatskomitee vorgelegt. 2 Das PSC wird alle fünf bis sechs Jahre im Auftrag der Leitungen der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Universität Basel und durch eine externe Kommission evaluiert, der international anerkannte Persönlichkeiten aus den Pflanzenwissenschaften angehören. Die Zusammensetzung der Kommission und deren Auftrag werden vom Patronatskomitee im Einvernehmen mit dem LA bestimmt. 4. Administrative Verwaltung und Ressourcen Art. Administrative Verwaltung Das PSC ist ein gemeinsames Zentrum der ETH Zürich, der Universität Zürich und der Universität Basel. Die dem PSC angehörenden Professuren der ETH Zürich und der Universitäten Basel und Zürich bleiben in ihren bisherigen oder zukünftigen Strukturen verankert. 2 Das PSC ist an der ETH Zürich dem Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften (D- AGRL ), an der Universität Zürich der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und an der Universität Basel der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Der Geschäftsverkehr zwischen dem PSC und den beteiligten Universitäten wird gemäss den internen Vorschriften der beteiligten Hochschulen abgewickelt. 4 Die Geschäftsleitung ist fachlich dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses des PSC unterstellt. Art. 4 Finanzierung; Ressourcen der ETH Zürich, Universität Basel und Universität Zürich Das PSC bemüht sich zur Finanzierung seiner Aktivitäten um die Akquirierung von Drittmitteln. Ab 202 wird das Department Agrarwissenschaften durch das Department Umweltsystemwissenschaften (D-USYS) ersetzt. Dieses Departement wird aus dem Departement Umweltwissenschaften und dem Agrar-Teil des Departements Agrar- und Lebensmittelwissenschaften konstituiert.
6 Geschäftsordnung des Zurich-Basel Plant Science Center Seite PAGE 6 2 Die Finanzbeiträge seitens der Hochschulen sowie die Verfügungstellung der Infrastruktur werden in der Vereinbarung betreffend des PSC zwischen den drei Hochschulen festgelegt. Art. 5 Gemeinsam eingeworbene Drittmittel für Forschung und Lehre Die Zusammenarbeit der beteiligten Institute mit Dritten richtet sich nach den rechtlichen Bestimmungen der drei Hochschulen. 2 Werden Drittmittel gemeinsam eingeworben, insbesondere aus Zusammenarbeitsverträgen mit der Industrie, so errichtet der LA damit einen Pool zur Förderung von Lehre und Forschung im Rahmen des PSC. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der LA, soweit dies aufgrund der Drittmittelverträge möglich ist. Die Verwaltung der Drittmittel, die das PSC eingeworben hat, liegt bei der Partneruniversität, die federführend bei der Antragstellung in Erscheinung getreten ist. Dabei gelten die Richtlinien der federführenden Hochschule. Der LA des PSC kann aber auf begründeten Antrag beschliessen, dass die Verwaltung der Drittmittel an einer anderen Partneruniversität angesiedelt sein soll. Die den einzelnen Forschungsgruppen (Mitglieder) zugewiesenen Mittel werden auf ein Auszahlungsgesuch hin überwiesen 4 Die nicht über das PSC eingeworbenen Drittmittel der beteiligten Professuren werden weiterhin gemäss den rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Hochschule verwaltet. 5. Inkrafttreten Art. 6 Die Geschäftsordnung tritt per 0. Juli 20 in Kraft. Sie ersetzt die Geschäftsordnung vom. Dezember 2002.
7 Geschäftsordnung des Zurich-Basel Plant Science Center Seite PAGE 7 Vom PSC in der Erweiterung verabschiedet am. März 20: Der Vorsitzende Prof. Dr. Ueli Grossniklaus Von der Schulleitung der ETH Zürich genehmigt: Zürich, den... Der Vizepräsident Forschung & Wirtschaftsbeziehungen:... Prof. Dr. R. Siegwart Vom Rektorat der Universität Basel genehmigt am: Basel, den... Der Vizerektor Forschung... Prof. Dr. Peter Meier-Abt Von der Universitätsleitung der Universität Zürich genehmigt am: Zürich, den... Prorektor Medizin und Naturwissenschaften... Prof. Dr. Daniel Wyler
Die Schulleitung erlässt, gestützt auf Art. 28 Abs. 4 lit. c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR ), folgende Richtlinien:
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