Informationen für Elektroinstallateure Stand

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1 Informationen für Elektroinstallateure Stand Inhalt: Seite: allgemeine Informationen 3-4 wichtige Telefonnummern und Adressen Hinweise zu den Technische Anschlussbedingungen Bundesmusterwortlaut der TAB 2007 (Ausgabe 2011), mit Ergänzungen der Bayernwerk AG 5 ff Checklisten - zur Prüfung der Einhaltung der technischen Mindest anforderungen vor Inbetriebsetzung und Zählermontage Zähleranlagenerweiterungen Informationen zu Änderung und Erweiterung von bestehenden Zähleranlagen Elektrische Raumheizung und Warmwasserbereitung gemeinsame Messung - getrennte Messung Bayernwerk AG Lilienthalstr Regensburg Bayernwerk AG Seite 1/55

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3 Servicenummern (bitte Postleitzahl vom jeweiligen Anlagenort bereithalten) Störungsnummer Strom T (24h erreichbar) Störungsnummer bei Gasgeruch T (24h erreichbar) Technischer Kundenservice (Strom/Gas) T F Zähler und Messeinrichtungen: T F Ansprechpartner TAB/EEG T Ortsabfrage Das für einen Ort zuständige Netzcenter erhalten Sie über unsere Ortsabfrage unter Technische Anschlussbedingungen (TAB) Sämtliche Informationen für Elektroinstallateure finden Sie unter Formulare Formulare zur Anmeldung, zur Inbetriebsetzung, Datenerfassungsblätter erhalten Sie unter Fehler! Hyperlink-Referenz ungültig.. Anmeldeportal für Bezugskunden in Niederspannung Unseren Service erreichen Sie unter: Erzeugungsanlagen Alle Informationen und Formulare zum Anschluss von Erzeugungsanlagen, stellen wir unter zur Verfügung. Anmeldeportal für Erzeugungsanlagen Unseren Service erreichen Sie unter: Installateurbetreuung Eintragung T F Ausweisverlängerung bzw. Plombenzangen installateure@bayernwerk.de Seite 3/55

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5 Hinweise zu den Technischen Anschlussbedingungen Inhalt: Bundesmusterwortlaut der TAB 2007, Ausgabe 2011 mit Ergänzungen des VBEW der Bayernwerk AG Stand Bayernwerk AG Lilienthalstr Regensburg Seite 5/55

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7 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage Plombenverschlüsse Netzanschluss (Hausanschluss) Hauptstromversorgung Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze Stromkreisverteiler Steuerung und Datenübertragung Elektrische Verbrauchsgeräte 11 Vorübergehend angeschlossene Anlagen Auswahl von Schutzmaßnahmen Erzeugungsanlagen mit bzw. ohne Parallelbetrieb Anhang 1: Querverweise auf die Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Anhang 2: Arbeits- und Bedienbereich vor dem Hausanschlusskasten Anhang 3: Einheitszählerplatz nach Abschnitt Anhang 4: Elektrische Grenzwerte der Technischen Anschlussbedingungen Anhang 5: Anhang 6: Anhang 7: Anhang 8: Anhang 9: Checkliste Mindestanforderung für die Prüfung bei der Inbetriebsetzung der ungezählten elektrischen Anlage Checkliste Mindestanforderungen für die Prüfung bei der Montage der Messeinrichtungen Checkliste Änderung und Erweiterung von bestehenden Zähleranlagen Hinweise zur elektrischen Raumheizung/Warmwasserbereitung (getrennte Messung) Hinweise zur Schwachlastregelung/Warmwasserbereitung (gemeinsame Messung) Seite 7/55

8 1 Geltungsbereich (1) Diesen Technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Bayernwerk AG (im Folgenden auch Netzbetreiber bzw. NB genannt) liegt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 1. November 2006 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Sie gelten für den Anschluss und den Betrieb von Anlagen, die gemäß 1 Abs. 1 dieser Verordnung an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen sind oder angeschlossen werden. Basis dieser TAB ist der vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. (BDEW) herausgegebene Musterwortlaut TAB 2007, Ausgabe Dieser wurde mit Wirkung zum von der Bayernwerk AG gem. 4 (3) NAV der Regulierungsbehörde mitgeteilt. (2) Die TAB sind für alle Anlagen anzuwenden, die neu an das Verteilungsnetz angeschlossen werden bzw. für Netzanschlussänderungen. Diese umfassen im wesentlichen Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer Kundenanlage sowie die Änderung der Anschlussleistung, des Schutzkonzeptes und Änderungen an der Zähleranlage. Für den bestehenden Teil der Kundenanlage gibt es seitens der TAB keine Anpassungspflicht, sofern die sichere und störungsfreie Stromversorgung gewährleistet ist. (3) Die TAB legen insbesondere die Handlungspflichten des Netzbetreibers, des Errichters, Planers sowie des Anschlussnehmers und Anschlussnutzers von Kundenanlagen im Sinne von 13 NAV (Elektrische Anlage) fest. (4) Sie gelten zusammen mit 19 EnWG Technische Vorschriften und sind somit Bestandteil von Netzanschlussverträgen und Anschlussnutzungsverhältnissen gemäß NAV. Werden neben den allgemein gültigen Vorschriften/Richtlinien weitere Anforderungen gestellt, sind diese im Internet unter veröffentlicht. (5) Fragen, die bei der Anwendung der TAB auftreten, klären Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage vorab mit dem Netzbetreiber. (6) Planer, Errichter, Anschlussnehmer und Anschlussnutzer der elektrischen Anlage berücksichtigen bei der Anwendung der TAB ebenfalls die in den Fußnoten genannten Dokumente Seite 8/55

9 2 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte (1) Die Bayernwerk AG stellt unter alle erforderlichen Vordrucke zur Anmeldung zum Netzanschluss sowie zusätzliche Formulare zur Datenerfassung zur Verfügung. (2) Damit der Netzbetreiber das Verteilungsnetz, den Netzanschluss (Hausanschluss) sowie die Messeinrichtungen leistungsgerecht auslegen und mögliche Netzrückwirkungen beurteilen kann, liefert der Planer oder der Errichter - auch im Hinblick auf die gleichzeitig benötigte elektrische Leistung - zusammen mit der Anmeldung die erforderlichen Angaben über die anzuschließenden elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräte. Die ggf. hierfür erforderlichen Unterlagen werden dem Netzbetreiber vom Anschlussnehmer und vom künftigen Anschlussnutzer bzw. deren Beauftragten zur Verfügung gestellt. (3) Folgende Planunterlagen sind zur Verfügung zu stellen: Lageplan (Maßstab 1:1000, z. B. Kopie aus dem Bauantrag) Grundrissplan (Maßstab 1:100, z. B. Kellergeschoss) mit Angabe des gewünschten Montageorts für Hausanschlusskasten und Zählerplatz. (4) Zusätzliche Daten zu elektrischen Verbrauchsgeräten nach Abschnitt 10 und zu Erzeugungsanlagen nach Abschnitt 13 dieser TAB sind der Anmeldung beizufügen. (5) Der Anschlussnehmer/-nutzer bzw. dessen Beauftragter hat auf Anforderung ein Projektschaltbild des Hauptstromversorgungssystems mit der Angabe der Leitungsquerschnitte und Sicherungsbemessungsströme beizufügen. (6) Aus den im Absatz 2 genannten Gründen bedarf der Anschluss folgender Anlagen und Verbrauchsgeräte der vorherigen Beurteilung und Zustimmung des Netzbetreibers: neue Kundenanlagen zu erweiternde Anlagen, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. Baustellen und Schaustellerbetriebe Erzeugungsanlagen gemäß Abschnitt 13 Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, ausgenommen ortsveränderliche Geräte Einzelgeräte mit einer Nennleistung von mehr als 12 kw Seite 9/55

10 (7) Folgende Geräte bedürfen keiner vorherigen Zustimmung, wenn aufgrund einer Untersuchung (siehe Abschnitt 10.1 Abs. 3) sichergestellt ist, dass sie keine störenden Rückwirkungen verursachen. Bei den nachfolgenden Geräten kann bis zu den in den jeweiligen Abschnitten genannten Leistungen im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass ein Anschluss auch ohne genauere Prüfung möglich ist. Werden die genannten Anschlusswerte überschritten und liegen auch keine Untersuchungen vor, die eine Unbedenklichkeit bezüglich der Netzrückwirkungen bescheinigen, holt der Betreiber eine Einzelzustimmung des Netzbetreibers ein (siehe Abschnitt 10.1 Abs. 3). Motoren (siehe Abschnitt ) Schweißgeräte (siehe Abschnitt ) Röntgengeräte, Tomographen u. ä. (siehe Abschnitt ) Geräte mit Anschnittsteuerung, Gleichrichtung oder Schwingungspaketsteuerung (siehe Abschnitt ) (8) Plant der Anschlussnehmer eine endgültige Stilllegung bzw. die vorübergehende Außerbetriebnahme des Netzanschlusses, so ist der Netzbetreiber rechtzeitig und in schriftlicher Form über dieses Vorhaben zu informieren Seite 10/55

11 3 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage (1) Für die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage des Kunden wendet der Errichter das bei der Bayernwerk AG übliche Verfahren an. Dies gilt auch bei Wiederinbetriebsetzung sowie nach Trennung oder Zusammenlegung. (2) Die Vordrucke zur Fertigstellung/Inbetriebsetzung (gemäß 14 NAV Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage ) stehen im Internet unter zur Verfügung. (3.1) Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des Hauptstromversorgungssystems: Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks Inbetriebsetzungs-/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler) Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die DIN VDE-Normen, die VDE Anwendungsregeln, die Technischen Anschlussbedingungen und die sonstigen besonderen Vorschriften des NB (3.2) Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung (Montage der Messeinrichtung): Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks Inbetriebsetzungs-/Änderungsanzeige für die elektrische Anlage (Antrag zum Zähler) Abbildung 1: Unterscheidung von Inbetriebnahme und Inbetriebsetzung Seite 11/55

12 (3.3) Ein vom NB abweichender Messstellenbetreiber (MSB) ist möglich. Grundvoraussetzung ist dabei das Bestehen eines MSB-Rahmenvertrags mit dem NB. Die im Wechselprozess im Messwesen (WiM) geregelten Vorgaben (Abläufe, Anmeldung, Fristen, Datenformate etc.) sind einzuhalten. Weitere Informationen unter Netzzugang. (4) Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in der VDE-AR-N 4101 in Abschnitt 4.5 Abs. 2 definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebnahme der Kundenanlage bzw. bis zu den Hauptoder Verteilungssicherungen darf nur durch den Netzbetreiber oder mit seiner Zustimmung durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur durch in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen im Betrieb genommen werden. (5) Die Prüfung der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bei der Inbetriebnahme und bei der Inbetriebsetzung erfolgt gemäß Checkliste Mindestanforderung für die Prüfung bei der Inbetriebsetzung der ungezählten elektrischen Anlage (Anhang 5) und Checkliste Mindestanforderungen für die Prüfung bei der Montage der Messeinrichtungen (Anhang 6). (6) Zur Vermeidung vor unbefugter Inbetriebsetzung einer Kundenanlage wird an der jeweiligen Trennvorrichtung ein Hinweis angebracht. (7) Wenn die Anwesenheit des Errichters der Anlage bei der Inbetriebsetzung erforderlich ist, teilt der Netzbetreiber ihm dieses mit Seite 12/55

13 4 Plombenverschlüsse (1) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, werden plombierbar ausgeführt und sind nach den Vorgaben des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers zu plombieren. Dies gilt auch für Anlagenteile, die aus Gründen einer Laststeuerung unter Plombenverschluss 1 genommen werden. Grundsätzlich gilt: Plombenverschlüsse im Bereich des Hauptstromversorgungssystems werden durch den NB oder durch dessen Beauftragte angebracht oder entfernt. Plombenverschlüsse an der Messeinrichtung werden durch den MSB oder durch dessen Beauftragte angebracht oder entfernt. Durch den NB oder dessen Beauftragte erfolgt die Plombierung nur, wenn der NB auch den Messstellenbetrieb übernimmt. (2) Bei Gefahr dürfen die Plomben auch ohne Zustimmung des NB/MSB entfernt werden. Eine Wiederverplombung ist über das jeweils zuständige Netzcenter/MSB zu veranlassen. Hauptund Sicherungsstempel (Stempelmarken oder Plomben) der geeichten Messeinrichtungen dürfen nach den eichrechtlichen Bestimmungen weder entfernt noch beschädigt werden. (3) Bis auf Widerruf gilt im Versorgungsgebiet der Bayernwerk AG die allgemeine Zustimmung zum Öffnen von Plombenverschlüssen am Hausanschlusskasten, dem Zählervorbereich und an tariflichen Kundendienstschaltorganen: Elektroinstallateure ohne Plombierberechtigung teilen das Entfernen/Fehlen von Plomben dem Netzbetreiber unter Angabe des Grundes schriftlich mit. Ein entsprechendes Formular steht im Internet unter zur Verfügung. Elektroinstallateure mit Plombierberechtigung plombieren entsprechend Ihrer Verpflichtung in eigener Verantwortung. Ohne Mitteilung dürfen nur die unter (3) im ersten Absatz genannten Anlagenteile plombiert werden. Plombierungen durch Installateure aus anderen Netzgebieten werden grundsätzlich anerkannt. Dabei sind die Plombenzange und das Plombiermaterial des Netzbetreibers zu verwenden, bei dem der Elektroinstallateur in das Installateurverzeichnis eingetragen ist. (4) Die Plombe muss so gekennzeichnet sein, dass der Plombierende eindeutig identifizierbar ist (z. B. Name des NB bzw. MSB und individuelle Nummer). 1 Siehe Anforderungen an Plombenverschlüsse, herausgegeben vom VDN Seite 13/55

14 5 Netzanschluss (Hausanschluss) 5.1 Art der Versorgung (1) Die Nennspannung des Niederspannungsnetzes beträgt 230/400 V. Die Betriebsspannung an der Übergabestelle (in der Regel der Hausanschlusskasten) liegt im Toleranzbereich nach DIN IEC (VDE 0175). In DIN EN sind weitere Merkmale der Spannung angegeben. (2) Grundsätzlich erhält jedes zu versorgende Gebäude einen eigenen Netzanschluss, der mit dem Niederspannungsnetz des Netzbetreibers verbunden ist. Ein Gebäude liegt vor, wenn es über eine eigene Hausnummer und Hauseingänge bzw. eigene Treppenräume verfügt. (3) Die Versorgung mehrerer Gebäude (z.b. Doppelhäuser oder Reihenhäuser) aus einem gemeinsamen Netzanschluss ist dann zulässig, wenn der Hausanschlusskasten in einem für alle Gebäude gemeinsamen Hausanschlussraum zusammen mit den Zählerplätzen errichtet wird. Für das Betreten des Hausanschlussraumes durch den Anschlussnehmer sowie den Netzbetreiber und die Verlegung von Zuleitungen zu den Stromkreisverteilern in den einzelnen Gebäuden bewirkt der Eigentümer eine rechtliche Absicherung, vorzugsweise in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Sollten im konkreten Fall der Eigentümer und der Anschlussnehmer nicht personengleich sein, so sorgt der Anschlussnehmer gegenüber dem Eigentümer für die Durchführung dieser Verpflichtung. Anschlussnehmer, Betreiber der elektrischen Anlage und der Netzbetreiber müssen unabhängig voneinander Zutritt zu diesem Hausanschlussraum haben. (4) Werden mehrere Netzanschlüsse in einem Gebäude bzw. auf einem Grundstück errichtet, stellen Planer, Errichter sowie Betreiber der elektrischen Anlagen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass eine eindeutige elektrische Trennung der angeschlossenen Anlagen gegeben ist. (5) Grundsätzlich sind Kundenanlagen über einen Drehstromanaschluss an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen. Der einphasige Anschluss von Verbrauchsgeräten ist nur bis zu einer Bemessungsleistung von 4,6 kva zulässig. Eine gleichmäßige Aufteilung der Leistung auf die drei Außenleiter ist zu gewährleisten. (6) In hochwassergefährdeten Gebieten ist der Überflutungsbereich (hundertjähriges Hochwasser) dem Netzbetreiber mitzuteilen, damit unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers eine geeignete Stelle für den Hausanschlusskasten und Zählerschrank gewählt werden kann Seite 14/55

15 5.2 Anschlusseinrichtungen in Gebäuden (1) Hausanschlusseinrichtungen innerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN in Hausanschlussräumen, -wänden bzw. -nischen unterzubringen. Ein Hausanschlussraum ist ein begehbarer und abschließbarer Raum eines Gebäudes, der zur Einführung der Anschlussleitungen für die Ver- und Entsorgung des Gebäudes bestimmt ist und in dem die erforderlichen Anschlusseinrichtungen und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen untergebracht werden. Ein Hausanschlussraum muss mindestens 2,0 m lang und 2,0 m hoch sein und an mindestens einer Gebäudeaußenwand liegen. Bei Belegung des Hausanschlussraumes mit Anschluss- und Betriebseinrichtungen auf nur einer Wand beträgt die Breite mindestens 1,50 m; bei Belegung gegenüberliegender Wände mindestens 1,80 m. Er ist vorzusehen in Gebäuden mit mehr als fünf Anschlussnutzern. Eine Hausanschlusswand ist eine Gebäudeaußenwand bzw. eine zur Gebäudeaußenwand angrenzende Wand, die zur Anordnung und Befestigung von Leitungen sowie Anschlussund gegebenenfalls Betriebseinrichtungen dient. Sie ist vorgesehen für Gebäude mit bis zu fünf Anschlussnutzern. Eine Hausanschlussnische (z. B. in nicht unterkellerten Einfamilienhäusern) ist eine bauseits erstellte Nische, die zur Einführung der Anschlussleitungen bestimmt ist sowie der Aufnahme der erforderlichen Anschluss- und gegebenenfalls Betriebseinrichtungen dient. (2) In Räumen, in denen die Umgebungstemperatur dauernd 30 C übersteigt, sowie in feueroder explosionsgefährdeten Räumen/Bereichen dürfen gemäß DIN der Hausanschlusskasten und/oder der Hauptverteiler nicht untergebracht werden. Es ist die Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Leitungsanlagen-Richtlinie des jeweiligen Bundeslandes zu berücksichtigen. (3) Soll der Hausanschlusskasten auf einer brennbaren Wand montiert werden, sind die Voraussetzungen nach DIN VDE zu erfüllen: Auf brennbaren Wänden, z. B. Holzwänden, blechverkleideten Holzwänden, Gipskartonwänden müssen das Netzanschlusskabel und der Hausanschlusskasten auf einer lichtbogenfesten Unterlage (z. B. Fibersilikatplatte mit 20 mm Dicke) verlegt werden. Diese Unterlage muss allseitig 150 mm überstehen. Das Netzanschlusskabel darf nicht durch brennbare Wände geführt werden. (4) Ist die Montage innerhalb des Gebäudes nicht möglich, ist Abschnitt 5.3 anzuwenden. (5) Die Haupterdungsschiene für den Fundamenterder/Ringerder ist in räumlicher Nähe zum Hausanschlusskasten anzuordnen Seite 15/55

16 (6) Tabelle 1: Einbaumöglichkeiten des Hausanschlusses im Gebäude: Raumarten HA- Raum HA- Wand Hausanschluss zulässig HA- Nische Kellerraum ja ja ja Flur, Treppenraum nicht über Treppenstufen nein ja ja 1) 1) Zählerraum Wohnräume, Küchen, Toiletten, Bade-, Duschräume ja ja ja nein nein nein Feuchter bzw. nasser Raum Spritzwasser IP X4 nein nein nein Feuchter bzw. nasser Raum Strahlwasser nein nein nein Lagerraum für Heizöl bis max l Gesamtinhalt nein ja ja 2) 3) 4) 2) 3) 4) Brennstofflagerraum für Holzpellets Brennstofflagerraum für sonstige feste Brennstoffe bis l nein ja ja bis kg nein ja ja 4) 4) 4) 4) Raum mit Feuerstätten flüssige Brennstoffe gasförmige Brennstoffe feste Brennstoffe Räume mit Wärmepumpen Räume mit BHKW Raum mit erhöhter Umgebungstemperatur bis 100 kw Nennleistung nein ja ja bis 50 kw Nennleistung nein ja ja bis 50 kw Antriebsleistung nein ja ja bis 35 kw Gesamtleistung nein ja ja dauernd > 30 C nein nein nein 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) 4) Garagen bis 100 m 2 IP X4 nein ja ja 5) 6) 5) 6) Garagen über 100 m 2 nein nein nein Feuergefährdete Betriebsstätte nein nein nein Explosionsgefährdeter Bereich nein nein nein Aufzugsraum nein nein nein 1) Bayerische Muster-Richtlinie über brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (M LAR) beachten 2) auch möglich, wenn Heizkessel und Heizöltank in einem Raum 3) Hausanschlusskasten und -kabel müssen den Mindestabstand von 0,3 m zu GfK-Tanks bzw. Außenkante der Auffangwanne einhalten 4) Bayerische Feuerungsverordnung (FeuV) beachten 5) mechanischer Schutz (Rammschutz) notwendig 6) gilt auch für Tiefgaragen Seite 16/55

17 5.3 Anschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden (1) Die Hausanschlusseinrichtungen außerhalb von Gebäuden sind gemäß DIN in Abstimmung mit dem Netzbetreiber unterzubringen: in Hausanschlusssäulen an Gebäudeaußenwänden in Zähleranschlusssäulen in ortsfesten Schalt- und Steuerschränken Ladestationen für Elektrofahrzeuge Telekommunikationsanlagen (2) Es gelten die Vorgaben der VDE-AR-N 4102 Anschlussschränke im Freien. Im Schrank ist ein Montageplatz mit einer entsprechenden Befestigungsmöglichkeit nach DIN vorzusehen. Für Hausanschlusskästen sind die DIN VDE und DIN VDE anzuwenden. Die Schutzart beträgt mindestens IP 54. Anschlussschränke im Freien mit einphasigem Anschluss sind bis zu einer Anschlussleistung von 4,6 kva zulässig. Der zu verwendende Außenleiter ist beim zuständigen Netzcenter zu erfragen. Wohn- und Nichtwohngebäude gemäß DIN bzw. größere Anschlussleistungen erfordern immer einen Drehstromanschluss. Die Vorrichtungen für die Einführung der Kabel sind so auszuführen, dass der Anschluss von Leiterquerschnitten bis 4 x 50 mm² von vorne möglich ist. Entsprechende Zugentlastungsvorrichtungen sind einzubauen. (3) Befindet sich der Hausanschluss in Gebäudeaußenwänden mit Dämmung, sind bauseits geeignete Maßnahmen zum Brandschutz zu treffen. 5.4 Kabelhausanschluss (1) Der Planer oder Errichter stimmt die Art der Hauseinführung mit dem zuständigen Netzcenter ab. Der Netzbetreiber sorgt bei Kabelanschlüssen im Gebäude für einen wasserdichten Abschluss des Kabels in dem Schutzrohr der Hauseinführung, dessen Einbau der Anschlussnehmer veranlasst. Wünscht der Anschlussnehmer einen gas- oder druckwasserdichten Abschluss, so wird dieser, in Abstimmung mit dem Netzbetreiber, von ihm selbst veranlasst. (2) Erforderliche bauliche Maßnahmen, z. B. für den Außenwandeinbau von Hausanschlusskästen, Aussparungen für Hausanschluss-/Zähleranschlusssäulen in Zäunen, Mauern und ähnlichem, veranlasst der Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Netzbetreibers. (3) Bei unterirdischer Einführung des Netzanschlusses ist eine Mindesttiefe unter der Geländeoberfläche von 0,6 m einzuhalten, geringere Tiefen sind mit dem Netzbetreiber abzustimmen Seite 17/55

18 Neben der Einzeleinführung kann auch die Mehrspartenhauseinführung eingesetzt werden. Die Verlegetiefe richtet sich hier nach der Sparte mit der größten Tiefe. (4) Im Allgemeinen dürfen Kabeltrassen nicht überbaut werden (außer bei Kabelverlegung im Schutzrohr) und es dürfen keine tief wurzelnden Pflanzen vorhanden sein. 5.5 Freileitungshausanschluss (1) Der Anschlussnehmer stellt sicher, dass die Anschlusswand im Falle eines Wandanschlusses bzw. der Dachstuhl im Falle eines Dachständeranschlusses eine ausreichende Festigkeit für die durch die Leitungen oder Kabel hervorgerufene Belastung aufweist. (2) Erforderliche bauliche Verstärkungen sowie alle notwendigen Maßnahmen, z. B. für den Einbau von Mauerwerksdurchführungen den Einbau von Isolatorenstützen und Abspannvorrichtungen veranlasst der Anschlussnehmer nach den Vorgaben des Netzbetreibers. (3) Bei Umstellung des Netzanschlusses (z. B. von Freileitungsbauweise auf Kabelbauweise) sorgt der Anschlussnehmer für die entsprechende Anpassung seiner Anlage. (4) Erfolgt eine Nutzungsänderung (z. B. Ausbau Dachgeschoss) ist sicherzustellen, dass die in 5.6 gestellten Anforderungen eingehalten werden. 5.6 Anbringen des Hausanschlusskastens (1) Hausanschlusskasten und Hauptverteiler werden frei zugänglich und sicher bedienbar angeordnet. Sie können in Abstimmung mit dem Netzbetreiber kombiniert werden. (2) Bei der Anbringung des Hausanschlusskastens werden folgende Maße zugrunde gelegt: Höhe Oberkante Hausanschlusskasten über Fußboden: 2 1,5 m Höhe Unterkante Hausanschlusskasten über Fußboden: 0,3 m Abstand des Hausanschlusskastens zu seitlichen Wänden: 0,3 m Tiefe des freien Arbeits- und Bedienbereiches vor dem Hausanschlusskasten (siehe Anhang A 2): 1,2 m 2 In begründeten Ausnahmen ist in Absprache mit dem Netzbetreiber eine Höhe von 1,80 m zulässig Seite 18/55

19 6 Hauptstromversorgung 6.1 Aufbau und Betrieb (1) Planer oder Errichter legen Querschnitt, Art und Anzahl der Hauptleitungen in Abhängigkeit von der Anzahl der anzuschließenden Kundenanlagen fest. Die vorgesehene Ausstattung der Kundenanlagen mit Verbrauchsgeräten, die zu erwartende Gleichzeitigkeit dieser Geräte im Betrieb sowie die technische Ausführung der Übergabestelle werden bei der Festlegung berücksichtigt. (2) Der Errichter schließt Hauptstromversorgungssysteme so an, dass an den Messeinrichtungen ein Rechtsdrehfeld besteht. (3) Sind mehrere Hauptleitungen in einem Gebäude erforderlich, sind die zugehörigen Überstrom-Schutzeinrichtungen in Hauptverteilern zusammenzufassen. Die Abgänge kennzeichnet der Errichter derart, dass deren Zuordnung zu den jeweiligen Kundenanlagen eindeutig und dauerhaft erkennbar ist. Das gilt sinngemäß auch für kombinierte Hausanschlusskästen. (4) Hauptleitungen werden durch allgemeine, leicht zugängliche Räume geführt. Dabei beachten Planer und Errichter die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. (5) Die Verlegung von Hauptleitungen außerhalb von Gebäuden bedarf der Abstimmung mit dem Netzbetreiber. (6) Bei Freileitungsanschlüssen sollen Zählerplatz und Hauptleitung so ausgeführt werden, dass die Anlage im Bedarfsfall ohne weitere Maßnahmen auch über einen erdverlegten Kabelanschluss versorgt werden kann. (7) Hauptstromversorgungssysteme werden als Strahlennetze betrieben. (8) Falls der Errichter der Anlage bei der Durchführung von Arbeiten an elektrischen Anlagenteilen auch andere Kundenanlagen vorübergehend außer Betrieb setzen muss, unterrichtet er die davon betroffenen Kunden rechtzeitig und in geeigneter Weise. (9) In Hauptstromversorgungssystemen werden grundsätzlich nur Betriebsmittel eingebaut, die der Stromverteilung und der Freischaltung der Messeinrichtungen dienen. (10) Bei der Ausführung einer Gebäudeinstallation auf der Basis eines TN-Systems ist aus Gründen der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) ist gemäß DIN VDE in neu zu errichtenden Gebäuden ab dem Einspeisepunkt ein TN-S-System erforderlich. (11) Die Verlängerung vorhandener Hauptleitungen erfolgt nicht über Hauptleitungsabzweigkästen, sondern ausschließlich über Verbindungsmuffen. Der Spannungsfall gemäß Abschnitt der TAB ist auch in diesem Fall einzuhalten. (12) Bei Verwendung von Einaderleitungen bzw. -kabeln sind die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit einzuhalten. Die Einführung in den Hausanschlusskasten erfolgt in Abstimmung mit dem NB Seite 19/55

20 6.2 Bemessung Leistungsbedarf zur Dimensionierung der Hauptstromversorgung (1) Für die Dimensionierung der Hauptstromversorgung in Wohngebäuden gilt DIN Alle anderen Hauptstromversorgungssysteme werden entsprechend deren Leistungsanforderung dimensioniert. Tabelle 1: Anlagen ohne elektrische Warmwasserbereitung Anzahl der Wohnungen Zulässige Belastbarkeit des Kabels bzw. der Leitung (A) Tabelle 2: Anlagen mit elektrischer Warmwasserbereitung Zulässige Belastbarkeit des Kabels Anzahl der Wohnungen bzw. der Leitung (A) (2) Der Netzbetreiber gibt die Größe der Hausanschlusssicherung vor Überstromschutz Die Hausanschlusssicherungen oder sonstige vom Netzbetreiber plombierte Überstrom- Schutzeinrichtungen werden nicht als Schutzeinrichtungen zum Schutz bei Überlast oder Kurzschluss für abgehende Endstromkreise und Verbrauchsgeräte verwendet Seite 20/55

21 6.2.3 Koordination von Schutzeinrichtungen (1) Planer und Errichter der elektrischen Anlage berücksichtigen, dass Selektivität zwischen den Überstrom-Schutzeinrichtungen in der Kundenanlage und denjenigen im Hauptstromversorgungssystem sowie den Hausanschlusssicherungen besteht. (2) In Hauptstromversorgungssystemen sind die Schutzeinrichtungen gemäß DIN VDE selektiv auszuführen Kurzschlussfestigkeit (1) Der Planer oder Errichter legt die elektrischen Anlagen hinter der Übergabestelle des Netzbetreibers (Hausanschlusskasten) mindestens für folgende prospektive Kurzschlussströme 3 aus: 25 ka für das Hauptstromversorgungssystem von der Übergabestelle des Netzbetreibers bis einschließlich zur letzten Überstrom-Schutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Messeinrichtung. 10 ka für die Betriebsmittel zwischen der letzten Überstrom-Schutzeinrichtung bzw. Hauptleitungsabzweigklemme vor der Messeinrichtung und dem Stromkreisverteiler. Abbildung 2: Kurzschlussfestigkeit (2) Die bei Direktmessung der Messeinrichtung vorgeschaltete Überstrom-Schutzeinrichtung darf einen Bemessungsstrom von maximal 100 A haben. Sie muss mindestens die gleichen strombegrenzenden Eigenschaften aufweisen wie SH-Schalter oder Sicherungen der Betriebsklasse gg, jeweils mit einem Bemessungsstrom von 100 A. 3 Prospektive Kurzschlussströme sind unbeeinflusste Dauer-Kurzschlussströme Seite 21/55

22 6.2.5 Spannungsfall Im Hauptstromversorgungssystem darf der Spannungsfall folgende Werte nicht überschreiten: Leistungsbedarf bis 100 kva 0,50 % über 100 bis 250 kva 1,00 % über 250 bis 400 kva 1,25 % über 400 kva 1,50 % zulässiger Spannungsfall 6.3 Hauptleitungsabzweige (1) Der Errichter verwendet Hauptleitungsabzweigklemmen nach DIN VDE und Hauptleitungsabzweigkästen. (2) Hauptleitungsabzweige werden in von Zählerplätzen getrennten Gehäuseteilen mit gesonderten Abdeckungen untergebracht und sollen in unmittelbarer Nähe des Hausanschlusskastens oder des Zählerschrankes installiert werden. Der Abstand vom Fußboden bis zur Unterkante der Hauptleitungsabzweigkästen darf nicht weniger als 0,30 m, bis zur Oberkante nicht mehr als 1,50 m 4 betragen (siehe Anhang 2). (3) In Wohngebäuden werden nach DIN die Hauptleitungsabzweige bis zu den Messeinrichtungen und die Leitungen bis zu den Stromkreisverteilern als Drehstromleitungen ausgeführt und so bemessen, dass ihnen zum Schutz bei Überlast Überstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsstrom von mindestens 63 A zugeordnet werden können. Abbildung 3: Mindestbelastbarkeit von Hauptleitung und -Abzweigen 4 In begründeten Ausnahmen ist in Absprache mit dem Netzbetreiber eine Höhe von 1,80 m zulässig Seite 22/55

23 7 Mess- und Steuereinrichtungen, Zählerplätze Für die Errichtung von Zählerplätzen bis 63 A gelten die Vorgaben der VDE-AR-N 4101 Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz. Die jeweiligen Abschnitte der Anwendungsregel werden durch die nachfolgenden Hinweise ergänzt. zu VDE-AR-N 4101, 4.1 Allgemeines (1) In Abstimmung mit dem Netzbetreiber erfolgt die Befestigungsart der Messeinrichtung (3-Punkt oder Stecktechnik) die Art der Messung (direkte oder halbindirekte Messung). (2) Die Prüfung der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen erfolgt gemäß Checkliste Mindestanforderung für die Prüfung bei der Inbetriebsetzung der ungezählten elektrischen Anlage (Anhang 5) und Checkliste Mindestanforderungen für die Prüfung bei der Montage der Messeinrichtungen (Anhang 6) (3) Umbauten von Zähleranlagen erfolgen gemäß Änderung und Erweiterung von bestehenden Zähleranlagen (Anhang 7). zu VDE-AR-N 4101, 4.2 Ausführung der Zählerplätze Zählerplätze für Direktmessung Unterer Anschlussraum (1) Im unteren Anschlussraum sind Sammelschienen einzubauen. (2) Die Anschlusstechnik der Hauptleitung bei Querschnitten größer 35 mm 2 ist mit dem Zählerschrankhersteller abzustimmen. (3) Selektive Haupt-Leitungsschutzschalter (SH-Schalter) der Charakteristik E erfüllen die in der VDE-AR-N 4101 genannten Selektivitätsanforderungen, ohne dass dafür weitere Betriebsmittel oder zusätzliche Betrachtungen notwendig sind. Andere Charakteristiken sind nach Absprache mit dem NB möglich. (4) Werden in Neuanlagen unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen geschalten, ist ein Feld für das Tarifsteuergerät (TSG) einschließlich Überstromschutzeinrichtung 10 A/25 ka für das TSG vorzusehen. Alternativ ist bei Zählerschränken mit Dreipunktbefestigung die Huckepackmontage möglich (Hinweis auf dem Inbetriebsetzungsantrag erforderlich). (5) In Hinblick auf künftige Anforderungen ist ein entsprechender Platz für die Nachrüstungsmöglichkeit für das TSG vorzusehen. Verbindungsmöglichkeiten zwischen den Zählerplätzen sind dafür zu berücksichtigen Seite 23/55

24 Oberer Anschlussraum (1) Das Anschließen der abgehenden Leitung(en) erfolgt über eine Hauptleitungsabzweigklemme. (2) Der obere Anschlussraum dient zur Aufnahme von Betriebsmitteln für die Zuleitung zum Stromkreisverteiler, jedoch nicht als Stromkreisverteiler selbst. (3) Gemäß VDE-AR-N 4101 ist nur bei einer Höhe des oberen Anschlussraums von 300 mm die Nutzung von max. 6 Teilungseinheiten für den Anschluss von bis zu 3 Wechselstromkreisen mit den dazu notwendigen Betriebsmitteln pro Messeinrichtung zugelassen. (4) Wenn Zählerplatz/Zählerplätze und Stromkreisverteiler in einer gemeinsamen Umhüllung untergebracht werden (z. B. Einfamilienhaus oder Gemeinschaftsanlagen), ist der Stromkreisverteiler in erforderlicher Funktionsflächengröße aus Gründen der Erwärmung neben dem Zählerplatz anzuordnen. Zählerverdrahtung 63 A: H07V-K 10 mm² Cu > 63 A: H07V-K 16 mm² Cu Farbkennzeichnung: schwarz aus dem unteren Anschlussraum, braun zur HL-Abzweigklemme (gilt auch bei Erzeugungsanlagen, siehe VDE-AR-N 4105 Abschnitt 7) Kennzeichnung Der Errichter muss die Zählerfelder derart kennzeichnen, dass die Trennvorrichtung und die Messeinrichtung eindeutig der jeweiligen Kundenanlage zugeordnet werden kann. Die Kennzeichnung ist dauerhaft und abriebfest anzubringen. Dies setzt eine vorherige Prüfung der Zuordnung durch den Anlagenerrichter zwingend voraus. Belegung der Zählerplätze mit integrierter Befestigungs- und Kontaktiereinrichtung (BKE) Bei Belegung eines Zählerplatzes mit zwei ehz darf eine Summenleistung von 48 kva nicht überschritten werden. Beispiel: Belastung 1.eHZ mit 40 A (27,7 kva) und 2.eHZ mit 20 A (13,9 kva) möglich Belastung 1.eHZ mit 40 A (27,7 kva) und 2.eHZ mit 35 A (24,2 kva) nicht möglich Seite 24/55

25 zu VDE-AR-N 4101, 4.3 Messung von Betriebsströmen über 63 A Bei Zählerschränken mit Dreipunktbefestigung ist die Möglichkeit der direkten Messung bis 80 A gegeben. Zählerplätze für halbindirekte Messung (Wandlermessung) (1) Einzelheiten über die technische Ausführung sind dem aktuellen VBEW-Merkblatt Messund Wandlerschränke (halbindirekte Messung mit Leistungsteil bis 250 A) zu entnehmen. Abbildung 1: prinzipieller Aufbau einer halbindirekten Messung (Wandlermessung) bis 250 A (2) Die zum Einsatz kommenden Messwandler sowie die Verdrahtung und Ausführung der Wandlerklemme erfolgen nach Angaben des Netzbetreibers. (3) Wandlermessungen über 250 A sind mit dem jeweiligen Netzcenter abzustimmen. Weitere Informationen sind im Internet unter zu finden Seite 25/55

26 zu VDE-AR-N 4101, 4.4 Anordnung der Zählerschränke Neben den Vorgaben aus der Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 sind im Besonderen die jeweils gültige Landesbauordnung, die Feuerungsverordnung und die Muster-Richtlinie über brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (M-LAR) zu beachten. Tabelle 4: Beispiele für den Einbau von Zählerschränken in Gebäuden Raumarten Zählerraum Hausanschlussraum Hausanschlusswand Hausanschlussnische Wohnräume, Küchen, Toiletten, Bade-, Duschräume Flur, Treppenraum nicht über Treppenstufen ja Kellerraum Feuchter bzw. nasser Raum bei Spritzwasser IP X4 ja zulässig Feuchter bzw. nasser Raum bei Strahlwasser nein Lagerraum für Heizöl (Zählerschrank außerhalb der Auffangwanne) Brennstofflagerraum für Holzpellets bis l bis l IP 5X ja ja ja ja 1) 2) nein ja ja ja 3) 4) 5) 5) Brennstofflagerraum für sonstige feste Brennstoffe Raum mit Feuerstätten für flüssige Brennstoffe gasförmige Brennstoffe feste Brennstoffe bis kg IP 5X bis 100 kw Nennleistung bis 50 kw Nennleistung ja ja ja 5) 5) 5) Räume mit erhöhter Umgebungstemperatur dauernd über 30 C nein Räume mit Wärmepumpen bis 50 kw Antriebsleistung ja Räume mit BHKW bis 35 kw Gesamtleistung Garagen bis 100 m 2 IP X4 Feuergefährdete Betriebsstätte Explosionsgefährdeter Bereich Aufzugsraum ja ja 5) 5) 6) 7) nein nein nein 1) ab mehr als 5 Anschlussnutzer vorgeschrieben 2) bis zu 5 Anschlussnutzer möglich 3) Bayerische Muster-Richtlinie über brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungsanlagen (M-LAR) beachten 4) auch möglich, wenn Heizkessel und Heizöltank in einem Raum 5) Bayerische Feuerungsverordnung (FeuV) beachten 6) gilt auch für Tiefgaragen 7) mechanischer Schutz (Rammschutz) notwendig Seite 26/55

27 zu VDE-AR-N 4101, 4.6 Besondere Anforderungen Zählerplätze außerhalb von Gebäuden (1) Es gelten die Vorgaben aus der VDE-AR-N (2) Es ist darauf zu achten, dass gegenüber dem Erdreich eine geeignete Maßnahme gegen Betauung erfolgt. (3) Die Schutzart der Zähleranschlusssäule beträgt mindestens IP 44, die des Zählerfeldes IP 54. Das Gehäuse für den Zähler muss auch bei Erhöhung der Schutzart eine Ablesung für Laien ermöglichen. (4) Entgegen den Festlegungen für Zählerplätze nach DIN können wegen der nach unten abgehenden Leitungen die Funktionsflächen unter Umständen räumlich anders angeordnet sein. (5) Die Zugänglichkeit zur Zähleranschlusssäule muss für den Netzbetreiber jederzeit gewährleistet sein. Das Türschloss der Zähleranschlusssäule muss so beschaffen sein, dass ein DIN-Normprofilhalbzylinder des NB eingesetzt werden kann. Eine Doppelschließung garantiert den unabhängigen Zugang durch Netzbetreiber und Anschlussnutzer Seite 27/55

28 8 Stromkreisverteiler (1) Für Stromkreisverteiler gelten DIN VDE , DIN EN (VDE ) und DIN Für Stromkreisverteiler in Wohngebäuden gilt außerdem DIN (2) Leitungsschutzschalter im Stromkreisverteiler müssen gemäß DIN EN (VDE ) ein Bemessungsschaltvermögen von mindestens 6 ka haben und den Anforderungen der Energiebegrenzungsklasse 3 nach DIN EN (VDE ) entsprechen. (3) Wechselstromkreise ordnet der Errichter den Außenleitern so zu, dass sich eine möglichst gleichmäßige Aufteilung der Leistung ergibt. (4) Bei Aufteilung von Stromkreisen ist die Zuordnung von Anschlussstellen für Verbrauchsgeräte zu einem Stromkreis so vorzunehmen, dass durch das automatische Abschalten der diesem Stromkreis zugeordneten Schutzeinrichtung (z. B. Leitungsschutzschalter, Fehlerstrom- Schutzschalter) im Fehlerfall oder bei notwendiger manueller Abschaltung nur ein Teil der Kundenanlage abgeschaltet wird. Hiermit wird die größtmögliche Verfügbarkeit der elektrischen Anlage für den Anschlussnutzer erreicht. (5) Für die leitungsgebundene Übertragung von Tarif- und Verbrauchsinformationen ist für die Installation einer Datenleitung vom Zählerschrank bis in den Stromkreisverteiler der jeweiligen Nutzungseinheit ein Installationsrohr vorzusehen, das gemäß VDE-AR-N 4101 für die Aufnahme einer Datenleitung mit mind. Cat. 5-Standard geeignet ist. (6) Die Einrichtungen zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen sind entsprechend den Vorgaben anzuschließen (siehe Abschnitt 9) Seite 28/55

29 9 Steuerung und Datenübertragung (1) Wenn Messeinrichtungen und/oder Verbrauchsgeräte zentral gesteuert werden sollen, stimmt der Planer oder der Errichter den Aufbau der Steuerung mit dem Netzbetreiber ab. (2) Hinweise zur elektrischen Raumheizung/Warmwasserbereitung (getrennte Messung) und zur Schwachlastregelung/Warmwasserbereitung (gemeinsame Messung) sind in den Anhängen 8 und 9 beschrieben. (3) Tarif und Lastschaltungen werden mit Funk-Rundsteuerung vorgenommen. (4) Den Aufbau von Datenübertragungsstrecken zur Übermittlung von Zählimpulsen und/oder Abrechnungsdaten stimmt der Planer oder der Errichter mit dem Netzbetreiber ab. (5) Bei Kundenanlagen mit einem voraussichtlichen Jahresenergiebedarf > kwh sorgt der Anschlussnutzer in unmittelbarer Nähe des Zählerplatzes für die Bereitstellung eines durchwahlfähigen und betriebsbereiten Telekommunikations-Endgeräteanschluss. (6) Dieses Kapitel wird ergänzt durch die Anwendungsregel VDE-AR-N 4101 Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz, Ausgabe 2011, Herausgeber VDE FNN Seite 29/55

30 10 Elektrische Verbrauchsgeräte 10.1 Allgemeines (1) Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen dürfen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG) keine störenden Einflüsse auf andere Kundenanlagen sowie auf das Verteilungsnetz und auf Anlagen des Netzbetreibers ausüben. (2) Im Allgemeinen gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn die Verbrauchsgeräte und Anlagen die einschlägigen Normen, Vorschriften und Richtlinien der Europäischen Union erfüllen und insbesondere die Grenzwerte der Normenreihe DIN EN x (DIN VDE 0838-x) einhalten. (3) Für Verbrauchsgeräte, welche die Grenzwerte der Norm bzw. des Abschnittes 10.2 nicht einhalten, holt deren Betreiber für den Anschluss und den Betrieb eine Einzelzustimmung des Netzbetreibers ein. Diese kann entfallen, wenn durch das positive Ergebnis einer Untersuchung 5 sichergestellt wurde, dass die Geräte am vorgesehenen Netzanschlusspunkt keine störenden Rückwirkungen auf das Verteilungsnetz oder andere Kundenanlagen verursachen. (4) Darüber hinaus ergreift der Betreiber dann Maßnahmen zur Begrenzung der Rückwirkungen auf ein nicht störendes Maß, wenn aufgrund einer Häufung von Geräten in einer Kundenanlage störende Rückwirkungen auf andere Kundenanlagen zu erwarten sind. (5) Elektrische Verbrauchsgeräte und Anlagen müssen eine ausreichende Störfestigkeit gegenüber den in den Verteilungsnetzen üblichen Störgrößen, wie z. B. Spannungseinbrüchen, Überspannungen, Oberschwingungen, aufweisen Anschluss Entladungslampen (1) Entladungslampen dürfen je Kundenanlage bis zu einer Gesamtleistung von 250 W je Außenleiter unkompensiert angeschlossen werden. Für größere Lampenleistungen muss der Verschiebungsfaktor cos ϕ1 6 durch Kompensation zwischen 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv liegen. Bis zu der in Absatz 2 angegebenen Leistungsgrenze werden bezüglich der Art der Kompensation keine Vorgaben gemacht. 5 6 Für diese Untersuchung werden je nach Erfordernis herangezogen: die einschlägigen Normen, vor allem DIN EN x (DIN VDE 0838-x) und/oder die Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen, herausgegeben vom VDN und/oder die Hinweise in der Gebrauchsanweisung des anzuschließenden Gerätes. cos ϕ1 ist der Verschiebungsfaktor der 50-Hz-Grundschwingung, siehe Elektrische Leistung korrekte Begriffe, herausgegeben vom VDEW Seite 30/55

31 (2) Um den Betrieb von Tonfrequenz-Rundsteueranlagen nicht unzulässig zu beeinträchtigen, ist ab einer Leistung der Beleuchtungsanlage von 5 kva pro Kundenanlage eine der folgenden Schaltungen vorzusehen: die Duo-Schaltung eine Schaltung von Einzellampen in Gruppen, die je zur Hälfte mit gleichmäßig auf die Außenleiter aufgeteilten kapazitiven und induktiven Vorschaltgeräten betrieben werden elektronische Vorschaltgeräte (EVG), so dass für den Lampenstrom der cos ϕ1 1 ist Kompensation durch eine zentrale Kompensationsanlage des Betreibers, die gegen Rundsteuersignale genügend gesperrt oder verdrosselt ist. Alle anderen Schaltungen erfordern dann eine Rückfrage beim Netzbetreiber, wenn dieser eine Tonfrequenz-Rundsteueranlage mit einer höheren Frequenz als 300 Hz betreibt Motoren (1) Durch den Anlauf von Motoren dürfen keine störenden Spannungsänderungen im Netz verursacht werden. Folgende Scheinleistungs-Grenzwerte dürfen bei gelegentlich (zweimal täglich) anlaufenden Motoren nicht überschritten werden: Wechselstrommotoren mit einer Scheinleistung von nicht mehr als 1,7 kva oder Drehstrommotoren mit einer Scheinleistung von nicht mehr als 5,2 kva oder bei höheren Scheinleistungen Motoren mit einem Anlaufstrom von nicht mehr als 60A 7 (2) Bei Motoren mit gelegentlichem Anlauf und mit höheren Anzugsströmen als 60 A vereinbart der Planer oder Errichter mit dem Netzbetreiber die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung störender Spannungsänderungen, sofern nicht durch eine Untersuchung gemäß Abschnitt 10.1 Abs. 3 eine Unbedenklichkeit bezüglich möglicher störender Netzrückwirkungen nachgewiesen wurde. (3) Bei Motoren, die störende Netzrückwirkungen durch schweren Anlauf, häufiges Schalten oder schwankende Stromaufnahme verursachen können, z. B. Aufzüge, Sägegatter und Cutter mit einem Anlaufstrom von mehr als 30 A, vereinbart der Planer oder Errichter mit dem Netzbetreiber die für die Reduzierung der Netzrückwirkungen 8 notwendigen Maßnahmen Elektrowärmegeräte Stromkreise für Elektrowärmegeräte mit einer Bemessungsleistung von mehr als 4,6 kw, z. B. Elektroherde, Durchlauferhitzer oder Warmwasserspeicher, werden vom Planer oder Errichter als Drehstromkreise ausgelegt. 7 8 Anlaufströme werden als Effektivwerte von Strom-Halbperioden angegeben. Siehe DIN EN (DIN VDE ) sowie die Technischen Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen, herausgegeben vom VDN Seite 31/55

32 Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, einschließlich Wärmepumpen (1) Geräte zur Heizung oder Klimatisierung mit einer Bemessungsleistung von mehr als 4,6 kw werden für Drehstromanschluss ausgelegt. Für Antriebe in Geräten zur Heizung oder Klimatisierung gelten die Bedingungen nach Abschnitt (2) Wärmepumpen sind vom Errichter mit einer Einrichtung zu versehen, welche die Anzahl der Einschaltungen pro Stunde begrenzt. Wärmepumpen mit einphasigem Anschluss dürfen bei Anlaufströmen bis 18 A maximal sechsmal und bei Anlaufströmen bis 24 A maximal dreimal pro Stunde eingeschaltet werden. Wärmepumpen mit Drehstromanschluss und Anlaufströmen bis 30 A dürfen maximal sechsmal, die mit Anlaufströmen bis 40 A maximal dreimal pro Stunde eingeschaltet werden. (3) Der Netzbetreiber kann den Betrieb von fest angeschlossenen Geräten zur Heizung oder Klimatisierung von der Installation einer Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtung abhängig machen. Diese ermöglicht einerseits eine Anpassung der Leistungsinanspruchnahme an die Belastungsverhältnisse im Verteilungsnetz und andererseits den direkten Eingriff durch eine zentrale Steuereinrichtung des Netzbetreibers. Bei Wärmespeicheranlagen sieht der Planer oder der Errichter gemäß den Vorgaben des Netzbetreibers eine Aufladesteuerung nach DIN vor. (4) Der Errichter bringt für die Steuerung von Geräten zur Heizung oder Klimatisierung durch eine zentrale Steuereinrichtung des Netzbetreibers eine plombierbare Schalteinrichtung (z. B. ein Schütz) nach dessen Angaben an. Entsprechende Schaltbilder stehen im Internet zum Download zur Verfügung. (5) Der Errichter schließt Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, deren Betrieb zeitlich eingeschränkt werden kann, fest an Schweißgeräte (1) Der Betreiber von Schweißgeräten mit einer Bemessungsleistung von mehr als 2 kva, die störende Netzrückwirkungen verursachen können, vereinbart vor deren Anschluss mit dem Netzbetreiber geeignete Maßnahmen, so dass im Betrieb Störungen anderer Kunden oder Störungen im Verteilungsnetz ausgeschlossen sind. Diese Geräte sollen den Neutralleiter nicht und die Außenleiter möglichst gleichmäßig belasten. (2) Der Verschiebungsfaktor cos ϕ1 9 sollte mindestens 0,7 induktiv betragen Röntgengeräte, Tomographen u. ä (1) Röntgengeräte, Tomographen und ähnliche medizinische Geräte mit einer Bemessungsleistung über 1,7 kva bei Wechselstrom- und 5 kva bei Drehstromanschluss dürfen dann ange- 9 cos ϕ1 ist der Verschiebungsfaktor der 50-Hz-Grundschwingung, siehe Elektrische Leistung korrekte Begriffe, herausgegeben vom VDEW Seite 32/55

33 schlossen werden, wenn die Kurzschlussleistung des Netzes am Hausanschlusskasten wenigstens das 50fache der Geräte-Bemessungsleistung beträgt 10. (2) Bei einer geringeren Netzkurzschlussleistung stimmt der Planer oder Errichter die Anschlussmöglichkeit mit dem Netzbetreiber ab Geräte mit Anschnittsteuerung, Gleichrichtung oder Schwingungs-paketsteuerung (1) Auch bei getrennter Anordnung von Steuerungseinrichtung und Verbrauchsgerät ist die Steuerungseinrichtung als Bestandteil des gesteuerten elektrischen Verbrauchsgerätes zu betrachten. (2) Die in den Normen DIN EN Teile 2 und 3 (DIN VDE 0838 Teile 2 und 3) festgelegten Grenzen für Verbrauchsgeräte mit Schwingungspaketsteuerung sind auch für elektrische Verbrauchsgeräte mit elektromechanischen Steuergeräten maßgebend, z. B. Kochstellen oder Backöfen mit Bimetallschaltern. (3) Bei Anwendung der symmetrischen Anschnittsteuerung ist die Anschlussleistung von Glühlampen auf 1,7 kw je Außenleiter, die von Entladungslampen mit induktivem Vorschaltgerät sowie die von Motoren auf 3,4 kva je Außenleiter begrenzt. (4) Bei Wärmegeräten darf die unsymmetrische Gleichrichtung bis zu einer maximalen Anschlussleistung von 100 W und die symmetrische Anschnittsteuerung bis zu einer maximalen Anschlussleistung von 200 W angewandt werden. Bei Wärmegeräten sind außerdem Anschnittsteuerungen erlaubt, die nur beim Einschalten wirksam sind, um die Einschaltströme in ihrer Höhe zu begrenzen. (5) Dreiphasig angeschlossene Kopiergeräte mit einphasiger Trommelheizung sind bis zu einer Anschlussleistung von 4 kva, bei dreiphasiger Trommelheizung bis zu einer Anschlussleistung von 7 kva zugelassen Betrieb Allgemeines Wenn durch Absinken, Unterbrechen, Ausbleiben oder Wiederkehren der Spannung Schäden in der Kundenanlage verursacht werden können, obliegt es dem Betreiber dieser Anlage, Maßnahmen zu deren Verhütung nach DIN VDE zu treffen Spannungs- oder frequenzempfindliche Betriebsmittel Wenn bei spannungs- oder frequenzempfindlichen Betriebsmitteln, wie z. B. Datenverarbeitungsgeräten, erhöhte Anforderungen an die Qualität der Spannung und der Frequenz gestellt werden, obliegt es dem Betreiber, die hierfür erforderlichen Maßnahmen, z. B. durch Einsatz einer unterbrechungsfreien Stromversorgungsanlage (USV-Anlage), zu treffen. 10 Über die Netzkurzschlussleistung am Hausanschlusskasten erteilt der Netzbetreiber Auskunft Seite 33/55

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