Satzung des Neustädter Leichtathletik Clubs (NLC) e.v. von 1962

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1 Satzung des Neustädter Leichtathletik Clubs (NLC) e.v. von Name, Sitz des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen "Neustädter Leichtathletik Club" ("NLC"). (2) Sitz des Vereins ist Neustadt in Holstein. (3) Er ist beim Amtsgericht Oldenburg in das Vereinsregister VR 268 eingetragen. Gerichtsstand ist Oldenburg in Holstein. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist in der Hauptsache die Förderung und Pflege des Sports. (2) Besonderes Anliegen des Vereins ist es, die Jugend zu interessieren und an den Sport heranzuführen. (3) Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind zu betrachten: - Abhaltung von regelmäßigen Übungsstunden in den Sparten des Vereins, - Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der Übungsstunden erforderlichen Personen (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter usw.), - Jugendpflege, Bildung besonderer Jugend- und Kinderabteilungen, - Durchführung von Werbeveranstaltungen und Serienspielen. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (7) Der Verein vertritt den Amateurgedanken und ist politisch und weltanschaulich neutral. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Verbandsmitgliedschaft Der Verein ist Mitglied im Kreissportverband Ostholstein e.v. sowie im Landessportverband Schleswig-Holstein e.v.

2 5 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Eine Beschränkung der Mitgliedschaft aus politischen, religiösen oder aus Gründen der Nationalität ist nicht statthaft. (2) Jedermann kann die Aufnahme in den Verein beantragen. (3) Die Bewerbung um Aufnahme in den Verein hat auf einem vorgedruckten Aufnahmeformular zu erfolgen, das unterschrieben an den Vorstand einzureichen ist. (4) Die Aufnahme vollzieht der Vorstand. (5) Die Gründe der Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller auf Verlangen mitzuteilen. Die Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich. (6) Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr bedürfen der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. (7) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass das neue Mitglied diese Satzung anerkennt. 6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im NLC erlischt durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod. (2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein oder seine Einrichtungen. (3) Der Austritt kann nur schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift zum Quartalsende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. (4) Die Austrittserklärung muss fristgemäß beim Vorstand (Geschäftsstelle) eingehen. (5) Vereinseigentum, das sich im Besitz des ausgetretenen Mitgliedes befindet, ist zurückzugeben. (6) Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben vorher Rechenschaft abzulegen.

3 7 Ausschluss (1) Der Ausschluss von Mitgliedern kann beim Vorliegen folgender Gründe erfolgen: a) Durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied länger als 6 Monate mit dem Beitrag oder sonstigen geldlichen Verpflichtungen im Rückstand ist. Der Anspruch auf Zahlung bleibt jedoch bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. b) Bei vereinsschädigendem Verhalten und/oder grobem Vergehen gegen die Satzung oder sonstiger Beschlüsse des Vereins. c) Wegen grobem, unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhaltens. d) Aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen. (2) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. (3) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 8 Beiträge (1) Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Verein und ist in der Geschäftsordnung festgeschrieben. (2) Sie sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festzusetzen. (3) Mit der Aufnahme wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig, die Höhe ist in der Geschäftsordnung festgeschrieben. (4) Der Mitgliedsbeitrag ist 1/4-jährlich im Voraus und in der jeweils geltenden Höhe -ausschließlich- auf ein Konto des Vereins zu entrichten. 9 Rechte der Mitglieder (1) Alle Mitglieder haben das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zur Ausübung des Sports zu benutzen. (2) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar. 10 Pflichten der Mitglieder Die Pflichten der Mitglieder bestehen in a) der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung, der Versammlungsbeschlüsse sowie aller Maßnahmen der Instanzen des Vereins. b) der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins. c) der Zahlung des Vereinsbeitrages.

4 11 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres abgehalten werden. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Veröffentlichung in einer Regionalen Zeitung einzuladen. Weiterhin werden über die Sparten-/Übungsleiter schriftliche Einladungen zur Mitgliederversammlung verteilt. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per erfolgt. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung bei Eintritt in die Tagesordnung. (4) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten: a) Feststellung der Anwesenheit und Stimmberechtigung b) Berichte des Vorstandes, der Spartenleiter und der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen e) Anträge (5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. 13 Anträge (1) Antragsberechtigt ist a) der Vorstand b) die Jugendversammlung c) jedes Mitglied (2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge sind der Mitgliederversammlung als Tischvorlage vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen. (3) Anträge, die eine Änderung der Satzung zum Ziel haben, müssen bis zum Ende des ersten Monats eines Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

5 14 Dringlichkeitsanträge (1) Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Sie dürfen sich nur mit Angelegenheiten befassen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. (2) Der Antrag wird nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt, wenn er von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt wird. (3) Anträge die eine Änderung der Satzung der Beiträge oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, werden nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt. 15 Stimmberechtigung, Wählbarkeit (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres (2) Wählbar sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. 16 Beschlussfähigkeit (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde. (2) Die Beschlussfähigkeit ist vor Eröffnung der Versammlung festzustellen, bei Wahlen vor jedem Wahlgang. (3) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Versammlung Teilnehmer/innen entfernt haben und sich dadurch die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder um mehr als die Hälfte verringert. In diesem Fall ist die Versammlung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht der Fall, ist die Versammlung zu schließen. (4) Ist die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit (Abs. 3) geschlossen, ist innerhalb von drei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist immer beschlussfähig. 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand unverzüglich einzuberufen, a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert. b) auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder. (2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Recht wie die Mitgliederversammlung, deren Bestimmungen entsprechend Anwendung finden. (3) Die Einladung dazu hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

6 18 Vorstand/erweiterter Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der a) 1. Vorsitzenden b) 2. Vorsitzenden c) Kassenwart/in d) Protokoll- (Schrift-) führer/in e) Jugendwart/in f) 2 Beisitzern/innen (2) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die Vorsitzenden, der/die Kassenwart/in, der/die Protokollführer/in. Jeweils zwei von ihnen können den Verein vertreten. Bei gerichtlichen Verfahren kann sich der Vorstand erforderlichenfalls durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. (3) Die Vorstandsmitglieder des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeldlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3Nr.26a EStG(Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden, oder es kann bei den Vorstandsitzungen gemäß Nr. 7 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Neustädter LC e.v. eine Sitzungspauschale je anwesendes Vorstandmitglied gewährt werden. Über die Höhe der Sitzungspauschale entscheidet die Mitgliederversammlung nach 12 dieser Satzung. Näheres regelt die Geschäftsordnung. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestellt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied, welches die Geschäfte des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. (5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen des 20 für die Dauer von zwei Jahren. (6) Der/die Jugendwart/in wird alle zwei Jahre von der Jugendversammlung gewählt. Die Wahl ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. (7) Die Spartenleiter bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand. Diesem steht die Beratung aller Vereinsangelegenheiten zu, ferner die Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die ihm von der Mitgliederversammlung überwiesen werden. 19 Abstimmungen (1) Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen sind dabei unerheblich. Stimmengleichheit bewirkt Ablehnung. (2) Der 2/3-Mehrheit aller Stimmberechtigten bedarf es in folgenden Fällen: a) Satzungsänderungen und -ergänzungen b) Beitragsänderungen c) Auflösung des Vereins

7 (3) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung. (4) Nach der Abstimmung kann jede/r Stimmberechtigte ihre/seine Entscheidung zu Protokoll geben. Dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. 20 Wahlen (1) Die Bestimmungen des 19 gelten auch bei Wahlen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (2) Bei Wahlen zum Vorstand gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne von 19. (3) Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. (5) Erhalten in einem Wahlgang zwei oder mehr Kandidaten/innen die gleiche Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen mit gleicher Stimmenzahl. Endet auch die Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder eine/ein Stimmberechtigte/r der offenen Wahl widerspricht. 21 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre, wobei je Mitgliederversammlung jeweils ein/e Kassenprüfer/in zu wählen ist. (2) Die Kassenprüfer/innen dürfen kein Vorstandsamt innehaben. 22 Protokolle (1) Über jede Versammlung/Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten: a) Beginn und Ende der Versammlung/Sitzung b) Teilnehmerzahl c) Wortlaut der gestellten Anträge d) Namen der Antragsteller/innen e) Wortlaut der gefassten Beschlüsse f) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.

8 (2) Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in sowie dem die Versammlung/Sitzung leitenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. (3) Von den Protokollen erhält jedes Vorstandsmitglied eine Ausfertigung. (4) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Einspruch gegen Formulierungen und Feststellungen des Protokolls zu erheben, wenn es an der Versammlung/Sitzung teilgenommen hat. (5) Werden gegen das Protokoll bis zum Ende der nächsten Versammlung/Sitzung keine Einwände erhoben, ist das Protokoll angenommen. 23 Datenschutzklausel (1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seine Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie -Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. (2) Als Mitglied des Landessportverbandes Schleswig Holstein ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden insbesondere Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und -Adresse. (3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. (4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen kann der Verein personenbezogene Daten und Abbildungen (insbesondere Fotos und Videos) seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung, Rund sowie auf seiner Homepage und im Rahmen von Social Media veröffentlichen und zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und soweit aus sportlichen Gründen (z.b. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich Alter oder Geburtsjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Abbildungen von seiner Homepage. Soweit zu diesem Zeitpunkt eine Übermittlung an Dritte schon erfolgt ist, wird der Verein versuchen, eine etwaige Veröffentlichung durch Dritte zu unterbinden oder

9 eine Entfernung zu veranlassen, ohne dass der Verein dies garantieren kann. Um eine solche Übermittlung zu verhindern, hat das Mitglied die Möglichkeit eines generellen Widerspruchs gemäß Ziffer (6) (5) In seiner Vereinszeitung, Rund- sowie auf seiner Homepage und im Rahmen von Social Media kann der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage, sportliche und sonstige Resultate seiner Mitglieder und andere für den Verein wichtigen Ereignisse berichten. Hierbei können Abbildungen von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und soweit erforderlich Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Abbildungen darf der Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. (6) Mitgliederlisten können als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder herausgegeben werden, wie deren Funktion oder besondere Aufgaben-stellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Dies gilt entsprechend für Dritte (insbesondere Mitglieder), wenn der Vorstand diese im Einzelfall mit besonderen Aufgaben betraut hat und hierfür eine Mitgliederliste benötigt wird; der Dritte hat in diesem Fall schriftlich zu versichern, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird Ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. (7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Dies gilt auch für die Verwendung und Übermittlung von Abbildungen des Mitglieds; jedes Mitglied ist aber berechtigt, im Einzelfall (Ziffern 4 und 5) oder generell der Verwendung von Fotos zu widersprechen, sofern hierfür eine Einwilligung des Abgebildeten nach 22, 23 KunstUrhG erforderlich ist. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Verwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. (8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes(insbesondere 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

10 24 Auflösung des Vereins (1) Eine Auflösung des Vereins kann nur von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder ( 19 Abs. 2) beschlossen werden. (2) Im Falle einer Auflösung sind durch die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestellen. (3) Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen fällt an den Kreissportverband Ostholstein e.v., der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 25 Inkrafttreten Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 11. März 2016 beschlossen worden. Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 1. Vorsitzende/r Kassenwart/in 2.Vorsitzende/r

11 Geschäftsordnung des Neustädter Leichtathletik Clubs (NLC) e.v. 1. Zweck (1) Der Vorstand gibt sich hiermit eine Geschäftsordnung. Sie beruht auf der jeweils gültigen Satzung. (2) Die Geschäftsordnung ist für alle Funktionsträger verbindlich. (3) Die Geschäftsordnung soll die Vorstandsarbeit koordinieren und damit wesentlich erleichtern. 2. Wahlen des Vorstandes In Ergänzung zum 18 Abs. 5 der Satzung sollen, um die Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu gewährleisten nach Möglichkeit in einem Jahr der/die 1. Vorsitzende, Kassenwart/in und ein Beisitzer gewählt werden. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind im darauf folgenden Jahr zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder/innen, Sparten- und Abteilungsleiter/innen sowie Trainer/innen Vorsitzende/r (1) Die/der 1. Vorsitzende/r repräsentiert den Verein nach außen. (2) Er/sie ist dafür verantwortlich, das Versammlungen/Sitzungen gemäß den Bestimmungen der Satzung einberufen und durchgeführt werden. (3) Er/sie hat in Verbindung mit den gemäß 26 BGB verantwortlichen Vorstandsmitgliedern dafür Sorge zu tragen, Einnahmen und Ausgabe des Vereins in Einklang zu bringen und zu halten. (4) Er/sie übernimmt die Aufgaben des/der 2. Vorsitzenden bei Abwesenheit Vorsitzende/r (1) Die/der 2. Vorsitzende vertritt die/den 1. Vorsitzende/n bei Abwesenheit. (2) Er/sie pflegt den ständigen Kontakt zu den Sparten- und Abteilungsleitern/innen sowie Trainern/innen. (3) Er/sie ist für die Vereinsarbeit im allgemeinen verantwortlich. (4) Er/sie ist für die Organisation und Durchführung sämtlicher Vereinsveranstaltungen, mit Ausnahme von Sitzungen/Versammlungen verantwortlich.

12 3.3 Protokollführer/in (1) Der/die Protokollführer/in ist für die Erstellung des Protokolls aller durchzuführenden Versammlungen/Sitzungen verantwortlich. (2) Er/sie verwaltet aktenmäßig den gesamten Schriftverkehr des Vorstandes. Offizielle Schreiben der anderen Vorstandsmitglieder sind ihm/ihr durch diese in Durchschrift zuzuleiten. (3) Er/sie wird bei Abwesenheit durch 1 Beisitzer/in vertreten. 3.4 Kassenwart/in (1) Der/die Kassenwart/in ist dem Verein gegenüber für den ordnungsgemäßen und laufenden Eingang der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. (2) Er/sie hat säumige Beitragszahler zu erinnern und notfalls ordentlich zu mahnen. Sollten trotzdem Beiträge rückständig bleiben, ist der Vorstand zu informieren. (3) Er/sie informiert die jeweiligen Sparten- und Abteilungsleiter/innen über Ein- und Austritte, die ihre Sparte bzw. Abteilung betreffen. (4) Er/sie ist für die ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. (5) Er/sie wird bei Abwesenheit durch 1 Beisitzer/in vertreten. 3.5 Jugendwart/in (1) Der/die Jugendwart/in ist verantwortlich für die Pflege der Jugendarbeit innerhalb und außerhalb des Vereins. (2) Er/sie ist Ansprechpartner für sämtliche Belange der Jugend innerhalb des Vereins und hat diese als Vorstandsmitglied innerhalb des Gesamtvorstandes zu vertreten. (3) Spätestens vier Wochen vor jeder Mitgliederversammlung hat er/sie eine Jugendversammlung abzuhalten, zu der die Vorstandsmitglieder einzuladen sind. 3.6 Beisitzer/innen (1) Die Beisitzer/innen stehen dem Vorstand mit beratender Stimme zu Seite. (2) Sie haben anfallende, außerplanmäßige Organisationsaufgaben verantwortlich durchzuführen. (3) Je 1 Beisitzer/in vertritt den/die Kassenwart/in bzw. Protokollführer/in bei Abwesenheit. 3.7 Kassenprüfer/in Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und Buchführung jederzeit nach Absprache mit dem/der Kassenwart/in zu überprüfen. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Geschäftsjahr, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Kasse und Bücher zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

13 3.8 Sparten- und Abteilungsleiter/innen (1) Die Sparten- und Abteilungsleiter/innen sind für alle Belange ihrer Sparte bzw. Abteilung dem Vorstand gegenüber verantwortlich. (2) Sie sind für das durchzuführende Training, zu veranstaltende Wettkämpfe und Meisterschaften ihrer Sparte bzw. Abteilung, einschließlich des hierfür anfallenden Schriftverkehrs, zuständig. Ausgenommen hiervon ist der Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden. (3) Für alle in diesem Zusammenhang anfallenden finanziellen Aufwendungen ist das vorherige Einverständnis des Vorstandes einzuholen. Über diese ist dem Vorstand in der Regel monatlich eine Abrechnung vorzulegen. Ausnahmen hiervon sind nur in Absprache mit dem/der Kassenwart/in möglich. (4) Sie sind für die Vollzähligkeit, Überprüfung und Pflege der ihnen vom Verein Überlassenen Geräte verantwortlich. (5) Turnhallen und Sportstätten sind ordnungsgemäß nach den Benutzungsbestimmungen der jeweiligen Träger zu nutzen. Schäden und Ausfallzeiten sind dem Vorstand unverzüglich zu melden. (6) Jede Sparte bzw. Abteilung hat vor der Mitgliederversammlung eine Sparten- bzw. Abteilungsversammlung abzuhalten. Auf dieser Versammlung sind u.a. die Sparten- bzw. Abteilungsleiter für das folgende Geschäftsjahr zu benennen. (7) Zur Mitgliederversammlung hat jede/r Sparten- bzw. Abteilungsleiter/in einen Geschäftsbericht zu erstellen und zu verlesen. 3.9 Trainer/innen und Übungsleiter/innen (1) Trainer/innen bzw. Übungsleiter/innen werden vom Vorstand berufen. (2) Sie haben ihre Aufgaben entsprechend den Vorgaben der Spartenbzw. Abteilungsleiter/innen durchzuführen. (3) Sie sind innerhalb der ihnen anvertrauten Abteilung für ein leistungsgerechtes und zielstrebiges Training verantwortlich. (4) Sie sind dem/der Sparten- bzw. Abteilungsleiter/in für überlassenes Sportgerät verantwortlich. Schäden und Verluste sind ihm/ihr unverzüglich zu melden. (5) Ausfallzeiten sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. (6) Die Bestätigung zur steuerfreien Aufwandsentschädigung muss von den Übungsleitern/innen bis zum Ende eine jeden Geschäftsjahres beim Vorstand unterschrieben eingereicht werden.

14 4. Beitragsordnung (1) Es wird ein Monatsbeitrag erhoben. Die Höhe staffelt sich wie folgt: Erwachsene Euro 6,00 Jugendliche bis 18 Jahre Euro 3,50 sowie Auszubildende Familien Euro 10,00 Begleitperson Eltern-Kind Euro 1,50 Studenten und Wehrpflichtige Euro 3,50 Passive Euro 3,50 Aufnahmegebühr Euro 5,00 (2) Beitragsfreiheit besteht in der Regel nicht, auch nicht für Vorstandsmitglieder. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Beitragsfreiheit oder -stundung erkennen. (3) Spartenleiter/innen und Trainer/innen zahlen einen Mindestbeitrag von 1,00, wenn sie ordentliche Mitglieder des Vereins sind und von diesem für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhalten. (4) Beziehern von Arbeitslosengeld und Sozialhilfe kann der Beitrag für Jugendliche eingeräumt werden. (5) Familienbeitrag wird gewährt, wenn drei Familienangehörige, davon mindestens ein Erwachsener, dem Verein als ordentliche Mitglieder angehören. (6) Übersteigen die Ausgaben einer Sparte/Abteilung deren Einnahmen erheblich, so kann zur Vermeidung von Beitragserhöhungen für den Gesamtverein ein Spartenbeitrag erhoben werden. Die Höhe des Beitrages ist von der Spartenversammlung vorzuschlagen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen. In folgenden Sparten wird ein Spartenbeitrag erhoben; die Höhe staffelt sich wie folgt: a) Basketball: Euro 4,50 (nur für Paßinhaber) b) Judo : Euro 3,00 c) Ju Jutsu : Euro 3,00 (7) Bei Beitragszahlung per Rechnung ist eine Porto/Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,50 Euro zusätzlich zum Monatsbeitrag zu entrichten. 5. Kostenerstattung (1) Anfallende Fahrtkosten werden vom Verein in folgenden Fällen erstattet: a) Für Fahrten von Funktionsträgern im Auftrag des Vereins b) Für Fahrten mit Jugendlichen zu Wettkämpfen/Meisterschaften (2) Für Fahrten zu a) erfolgt eine Erstattung pro gefahrenen Kilometer, für Fahrten zu b) werden die Kilometer für die einfache Entfernung erstattet. (3) Bei Fahrten mit Jugendlichen sind bei der Abrechnung zugrundezulegen: a) Jugendliche bis 12 Jahre, 3 Jugendliche pro Fahrzeug b) Jugendliche ab 12 Jahre, 4 Jugendliche pro Fahrzeug (4) Die Fahrtkostenerstattung beträgt Euro 0,20 pro anrechenbaren Kilometer. Wird durch die Benutzung eines Kleinbusses nachweislich ein Fahrzeug eingespart, beträgt die Fahrtkostenerstattung Euro 0,30 pro anrechenbaren Kilometer.

15 (5) In der Basketballsparte werden für Fahrten zu Punktspielen und Wettkämpfen auch im Schüler-/Jugendbereich keine Fahrtkosten erstattet. (6) Die Anträge auf Fahrtkosten müssen spätestens zum Quartalsende mit dem gültigem Formblatt(ordnungsgemäß ausgefüllt) über den Spartenleiter eingereicht werden. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht erstattet. (7) Die Ehrenamtspauschale gemäß 18 Abs. 3 der Satzung beträgt 10,00 Euro. 6. Haushaltsplan (1) Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung einen Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr vorlegen. (2) Außer- bzw. überplanmäßige Ausgaben müssen von den Sparten- bzw. Abteilungsleitern/innen schriftlich beantragt und vom Vorstand genehmigt werden. 7. Sitzungen (1) Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich einmal pro Monat durchzuführen. (2) Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind mindestens einmal pro Halbjahr durchzuführen. Sie können zusammen mit einer Vorstandssitzung abgehalten werden. (3) Von dem Zeitpunkt an, zu dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitgliedes im Verein. Insbesondere hat er sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände des Vereins an den Vorstand herauszugeben. (4) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung, als letzte Instanz, zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. 8. Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. 9. Auszeichnungen (1) Folgende Auszeichnungen sind vorgesehen: 10-jährige Mitgliedschaft - Ehrennadel in Bronze 20-jährige Mitgliedschaft - Ehrennadel in Silber 30-jährige Mitgliedschaft - Ehrennadel in Gold (2) Die Ehrenmale in Silber und Gold kann ordentlichen Mitgliedern, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft sowie angenommener Ehrenmitgliedschaften verliehen werden.

16 10. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft, nachdem sie von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Etwaige Änderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. 1. Vorsitzende/r Kassenwart/in 2.Vorsitzende/r

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