G210. Reglement. Zulassungs- und Marktüber wachungsstelle (ZMS) G210 d Ausgabe März 2008 REGELWERK
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1 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE SSIGA SGWA G210 d Ausgabe März 2008 REGELWERK Reglement Zulassungs- und Marktüber wachungsstelle (ZMS) G210 SVGW, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich Telefon , Fax ,
2 Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Société Suisse de l Industrie du Gaz et des Eaux Società Svizzera dell Industria del Gas e delle Acque Swiss Gas and Water Industry Association SVGW SSIGE SSIGA SGWA G210 d Ausgabe März 2008 REGELWERK Reglement Zulassungs- und Marktüberwachungsstelle (ZMS) Copyright by SVGW, Zürich Bezug durch die Geschäftsstelle des SVGW (support@svgw.ch) SVGW, Grütlistrasse 44, Postfach 2110, 8027 Zürich Telefon , Fax ,
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4 1 Zweck und Rahmen 1.1 Zweck Dieses Reglement regelt die Aufgaben, die Stellung, die Kompetenzen, die Verfahren und die Finanzierung der Zulassungs- und Marktüberwachungsstelle (ZMS) für die Zulassung von Stellen zur Einspeisung von steuerbefreitem Biogas in das Erdgasnetz und von Insel-Biogastankstellen. Die ZMS ist dafür verantwortlich, dass nur Herstellerbetriebe für Biogas zugelassen werden, welche die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, und nur Biogasmengen für die Verwendung als Treibstoff als steuerbefreit anerkannt werden, welche dazu berechtigt sind. 1.2 Institutioneller Rahmen Die ZMS ist eine vom SVGW betriebene Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Tätigkeit basiert auf einer Vereinbarung zwischen dem SVGW und dem Verband der Schweizerischen Gasindustrie VSG. Der VSG betreibt im Auftrag der Oberzolldirektion eine Clearingstelle zur Erfassung, Bilanzierung und Meldung von Erdgas als Treibstoff und Biogas in der Schweiz. Die ZMS ist Teil der Clearingstelle und für die technische Seite zuständig. 1.3 Begriffe MinöStV OZD SVGW VSG ZMS UVEK Mineralölsteuerverordnung Oberzolldirektion Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches Verband der Schweizerischen Gasindustrie Zulassungs- und Marktüberwachungsstelle Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 2 Grundauftrag der ZMS 2.1 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für Herstellerbetriebe von Biogas, deren Biogasmengen über die Clearingstelle der Gasbranche abgerechnet werden. 2.2 Aufgaben Die ZMS überprüft mit Abnahmen, ob ein Herstellerbetrieb die Anforderungen der SVGW- Richtlinie G13, der MinöStV und der UVEK-Verordnung erfüllt (Zulassung). Sie überprüft mittels Stichproben oder bei begründeten Hinweisen, ob die Anforderungen im Betrieb eingehalten werden (Marktüberwachung). 2.3 Kompetenzen Die ZMS hat folgende Kompetenzen: Entscheid über die provisorische und die definitive Zulassung von Herstellerbetrieben Entscheid über den Entzug der Zulassung von Herstellerbetrieben G210 d, Ausgabe März /7
5 2.4 Rechtswirkung der Zulassung Die Zulassung eines Herstellerbetriebes durch die ZMS ist Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung zur Steuerbefreiung von als Treibstoff verwendetem Biogas durch die OZD. Die Zulassung des steuerbefreiten Imports wird separat geregelt. Nur Biogas aus durch die OZD bewilligten Einspeisestellen sowie aus bewilligten Inseltankstellen kann im Rahmen des Clearings steuerbefreit anerkannt und mit der OZD zum Handel als Treibstoff abgerechnet werden. 3 Zulassung 3.1 Grundsatz Ein Herstellerbetrieb wird von der ZMS zugelassen, wenn kumulativ die Anforderungen der MinöStV, der UVEK-Verordnung und der SVGW-Richtlinie G13 erfüllt sind, die sicherheitstechnischen Vorgaben des SVGW-Regelwerks eingehalten werden und der Betreiber der Anlage in geeigneter Weise dokumentiert, dass er über die fachlichen, technischen und finanziellen Voraussetzungen verfügt, um im Betrieb eine korrekte Deklaration der eingespeisten Biogasmengen sicherzustellen. 3.2 Administrative Abwicklung Die ZMS publiziert einen Prozessbeschrieb und eine Liste der vorzulegenden Dokumente, die für eine Zulassung erforderlich sind. 3.3 Messpunktbezeichnung Die ZMS verlangt für jede physikalische Einspeisestelle vom betroffenen Netzbetreiber eine Messpunktbezeichnung gemäss SVGW-Richtlinie G17. Diese ist ortsbezogen und bleibt bei einem allfälligen Wechsel von Biogaseinspeiser (Lieferant), Biogasproduzent (Hersteller) oder von technischen Einrichtungen unverändert. Sie stellt sicher, dass fehlerhafte Zuordnungen von Messwerten vermieden werden. 3.4 Provisorische Zulassung Für Herstellerbetriebe, bei welchen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen und Kriterien einzelne Dokumente fehlen, kann für maximal zwei Monate eine provisorische Zulassung erteilt werden, sofern die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt sind. Die entsprechenden Biogasmengen werden erst nach definitiver Zulassung zur Verrechnung im Biogasclearing freigegeben. Solange die Zulassung nicht definitiv ist, werden die Mengen nicht ins Clearing aufgenommen. Nach erfolgter definitiver Zulassung werden die unter provisorischem Regime eingespeisten Mengen nachträglich aufgenommen. 3.5 Abnahmebericht Die ZMS erstellt von jeder Abnahme einer Anlage einen Abnahmebericht. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten: Namen der Anlage, Betreiber, Standortadresse, Messpunktbezeichnung für die Netzeinspeisung, Datum der Kontrolle, Kontrollergebnis sowie die Festlegung, ob das Biogas alle Anforderungen erfüllt und als Treibstoff verwendet wird. 4/7 G210 d, Ausgabe März 2008
6 3.6 Verfahren Der Betreiber des Herstellerbetriebes, der am Handel mit Biogas als Treibstoff teilnehmen will, muss schriftlich einen Antrag als Herstellerbetrieb zur Herstellung von steuerfreiem Biogas an die OZD stellen. Ist der Antrag vollständig und sind die Anforderungen gemäss MinöStV und UVEK- VO erfüllt, erteilt die OZD der ZMS den Auftrag zur Abnahme des Herstellerbetriebes. Die ZMS meldet das Ergebnis der Abnahme der OZD mit Kopie des Abnahmeberichts und erteilt die Zulassung für den Herstellerbetrieb, sofern die Anforderungen der MinöStV, der UVEK-VO und der SVGW-Richtlinien G13 für die Einspeisung von Biogas erfüllt sind. Entspricht der Herstellerbetrieb den Anforderungen für eine Zulassung nicht, informiert die ZMS den Antragsteller über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet sie gegebenenfalls die nötigen Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Die ZMS orientiert die OZD über getroffene Massnahmen und ihre Begründung. 3.7 Registrierung Alle zugelassenen Herstellerbetriebe werden von der ZMS in einem elektronischen Register geführt, zu dem der VSG und die OZD Zugang haben. Das Register ist nicht öffentlich. 4 Überwachung 4.1 Aufgabe der ZMS Die ZMS führt bei zugelassenen Herstellerbetrieben stichprobenweise Kontrollen über die Einhaltung der Anforderungen durch. Sie verfolgt begründete Hinweise, wonach Herstellerbetriebe den Anforderungen nicht bzw. nicht mehr entsprechen. 4.2 Überwachungsmittel Im Rahmen der Überwachung ist die ZMS insbesondere befugt, Einblick in die für den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zu nehmen sowie während der üblichen Arbeitszeit den Herstellerbetrieb zu betreten und zu kontrollieren, Proben zu erheben und ergänzende Prüfungen zu veranlassen. 4.3 Überwachungsbericht Die ZMS erstellt von jeder nachtäglichen Kontrolle eines Herstellerbetriebes einen Überwachungsbericht. Dieser muss mindestens folgende Angaben enthalten: Namen der Anlage, Betreiber, Standortadresse, Messpunktbezeichnung, Datum der Kontrolle und Kontrollergebnis. Der Überwachungsbericht enthält zudem eine Wertung über das Führen einer Warenbuchhaltung nach Art. 80 MinöStV. 4.4 Verfahren Entspricht der Herstellerbetrieb den Anforderungen nicht, so informiert die ZMS den Inhaber der Zulassung über das Ergebnis der Kontrolle und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet sie gegebenenfalls die nötigen Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. G210 d, Ausgabe März /7
7 Die ZMS orientiert die OZD und die Clearingstelle VSG über getroffene Massnahmen und ihre Begründung. Die ZMS stellt insbesondere fest, ob und in welchem Umfang die Zulassung aufgehoben oder ausgesetzt wird. Die Clearingstelle VSG übernimmt die entsprechenden Feststellungen für die Ermittlung von steuerbefreiten Biogasmengen im Rahmen des Clearings. Bei Feststellung von gravierenden Verstössen, die auf Steuerbetrug hinweisen, stellt sie Beweismittel sicher und informiert unverzüglich die OZD und die Clearingstelle VSG. 5 Finanzierung 5.1 Zulassung Die ZMS hat die Kosten für die Prüfung von Vorlagen und Anlagen jeweils direkt dem Herstellerbetrieb in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung erfolgt nach Aufwand gemäss Preisliste des Technischen Inspektorates des Schweizerischen Gasfaches (TISG), wie sie für die Aufsicht über Rohrleitungsanlagen im Auftrag der Kantone zur Anwendung gelangt. Die Kosten sind auch zu bezahlen, wenn keine Zulassung erteilt wird. 5.2 Überwachung Für die Überwachung wird jährlich eine Gebühr von CHF pro abgerechnete GWh Biogas in Rechnung gestellt, wobei diese pro Herstellerbetrieb mindestens CHF und höchstens CHF beträgt. Kosten, die nachweislich der Inhaber der Zulassung verursacht, indem er die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht zur Verfügung stellt oder wenn zusätzliche Analysen notwendig sind und die Anforderungen nachweislich nicht eingehalten werden, werden ihm zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. 5.3 Inkasso Die Gebühren für nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung) werden im Auftrag der ZMS vom VSG ermittelt, in Rechnung gestellt und eingezogen. Der VSG schreibt dem SVGW jährlich die eingegangenen Gebühren gut. Die Kosten für die Abnahme der Anlage und Erteilung der Zulassung sowie für zusätzliche Aufwendungen bei der Marktüberwachung werden von der ZMS direkt dem Antragsteller für die Zulassung oder dem Inhaber der Zulassung in Rechnung gestellt. 6/7 G210 d, Ausgabe März 2008
8 6 Rechtsschutz 6.1 Rechtsschutz Gegen Entscheide der ZMS kann Beschwerde bei der OZD mit Kopie an die Clearingstelle VSG erhoben werden. 6.2 Aufsicht Die OZD beaufsichtigt die ZMS; diese ist verpflichtet, der OZD alle für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Informationen auf erstes Verlangen hin zur Verfügung zu stellen. 7 Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit der Revision des Mineralölsteuergesetzes in Kraft, das die Befreiung von Biogas von der Mineralölsteuer statuiert. Beschlossen vom Vorstand des SVGW am 14. März Zur Kenntnis genommen vom Verwaltungsrat VSG an der Sitzung vom 1. April G210 d, Ausgabe März /7
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