FÜR PRÜFLINGE UND AUSBILDUNGSBETRIEBE. Hinweise zur Gesellenprüfung Sommer Anmeldung
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- Wilhelm Hofmann
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1 FÜR PRÜFLINGE UND AUSBILDUNGSBETRIEBE Hinweise zur Gesellenprüfung Sommer 2015 I I Anmeldung II Bestehen der Gesellenprüfung III Kenntnisprüfung IV Mündliche Prüfung V Fertigkeitsprüfung VI Hinweise zur praktischen Prüfung Arbeitsaufgabe I (Arbeitsprobe) Arbeitsaufgabe II (Gesellenstück) Zeichnungen zum Gesellenstück Anfertigen des Gesellenstückes Anmeldung Die Anmeldung (Antrag auf Zulassung) zur Prüfung hat schriftlich nach den vorgegebenen Anmeldefristen und -vordrucken durch den Auszubildenden mit Kenntnisnahme des Ausbildungsbetriebes zu erfolgen. Auch in besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung stellen. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Zulassung und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen geordnet abzugeben: (Nr. 1 bis 6 in einem Schnellhefter, der nach Angaben des Prüfungsausschusses zu beschriften ist.) 1. Vollständig ausgefülltes Anmelde-Formblatt mit allen Unterschriften 2. Berufsausbildungsvertrag 3. Letztes Zeugnis der Berufsschule 4. Zwischenprüfungszeugnis 5. Bescheinigungen über die Teilnahme an überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen einschließlich des Nachweises über die Teilnahme an den TSM-Lehrgängen. 6. Die Entwurfszeichnung besteht im Regelfall aus einem Zeichnungssatz auf Zeichenblättern mindestens im Format A 3: Hauptzeichnung im Maßstab 1 : 10 mit Vorder- und Seitenansicht sowie ggf. einer Draufsicht. Die Hauptmaße und die Lage der beigefügten Teilschnitte sind einzutragen. Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 1, im Regelfall als Teilschnitte der wichtigsten Konstruktionsdetails mit Angabe der Materialabmessungen. Die Darstellungen sollen dem Prüfungsausschuss Einblicke in die geplante Gestaltung und Konstruktion geben. Die Entwurfszeichnung (der Entwurfszeichnungs-Satz) ist mit der Unterschrift des Ausbildenden und des Prüflings zu versehen. 7. Berichtshefte (Ausbildungsnachweise aller Ausbildungsjahre). Spätestens hier bei der Anmeldung zur Prüfung ist auf das Vorliegen einer (körperlichen, geistigen oder seelischen) Behinderung hinzuweisen, wenn diese bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll.
2 II Bestehen der Gesellenprüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl in der Fertigkeitsprüfung als auch in der Kenntnisprüfung jeweils im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In drei Prüfungsbereichen des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. In keiner der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils sowie in einem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein. III Kenntnisprüfung Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. Dabei ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten für die einzelnen Prüfungsbereiche auszugehen: 1. Gestaltung und Konstruktion: 120 Minuten 2. Planung und Fertigung: 120 Minuten 3. Montage und Service: 60 Minuten 4. Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten Innerhalb des schriftlichen Teils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Gestaltung und Konstruktion: 30 Prozent 2. Planung und Fertigung: 30 Prozent 3. Montage und Service: 20 Prozent 4. Wirtschafts- und Sozialkunde: 20 Prozent Um die Kenntnisprüfung zu bestehen, müssen in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht und die schriftliche Prüfung insgesamt ausreichend bewertet worden sein; d. h. eine mangelhafte Leistung (5) in einem Prüfungsbereich kann ausgeglichen werden, eine ungenügende Leistung (6) hingegen nicht. Für die Durchführung der Prüfung benötigt jeder Prüfling mindestens 8 Bogen kariertes Schreibpapier (A4), Füllhalter oder Kugelschreiber, Bleistifte, Lineal, Radiergummi, Winkel, Maßstab sowie weitere Zeichengeräte nach Angaben. IV Das Benutzen eines nichtprogrammierbaren Taschenrechners ist erlaubt. Eine Formelsammlung darf dagegen nicht benutzt werden. Mündliche Prüfung Die schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung ausschlaggebend sein kann. (Eine mündliche Prüfung, die nur das Ziel hat, das Ergebnis einer bereits bestandenen Prüfung zu verbessern, wäre daher rechtswidrig.) V Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Fertigkeitsprüfung Im Prüfungsteil praktische Prüfung soll der Prüfling 1. in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe I (Arbeitsprobe) durchführen und 2. in insgesamt 100 Stunden eine Arbeitsaufgabe II (Gesellenstück), die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen (Fertigungszeichnung, Materialliste u. a.) dokumentieren und 3. innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Innerhalb der praktischen Prüfung haben die Arbeitsprobe und das Gesellenstück das gleiche Gewicht. Um die Fertigkeitsprüfung zu bestehen, müssen insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Eine mangelhafte Leistung in der Arbeitsaufgabe I (Arbeitsprobe) oder der Arbeitsaufgabe II (Gesellenstück) kann ausgeglichen werden, eine ungenügende Leistung jedoch n i c h t!
3 VI Hinweise zur praktischen Prüfung Arbeitsaufgabe I (Arbeitsprobe) Die Art der Arbeitsaufgabe bestimmt der Prüfungsausschuss. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Betracht: 1. Herstellen eines Erzeugnisses aus unterschiedlichen Materialien unter Anwendung maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Verwendung eines Halbzeuges o- der 2. Einbauen und Montieren von Erzeugnissen. Maschinen und erforderliche Geräte sowie ein Arbeitsplatz mit Hobelbank werden vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt. Handwerkszeug ist vom Prüfling nach Angabe mitzubringen. Das Anfertigen der Arbeitsaufgabe I im eigenen Lehrbetrieb ist nicht gestattet. Die Arbeitsaufgabe I wird insgesamt mit höchstens 100 Punkten bewertet. Die Bewertung und Gewichtung erfolgt gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses im Regelfall z. B. nach folgenden Bewertungsmerkmalen: Herstellen eines Werkstücks Vorbereiten, insbesondere Anreißen oder Aufriss Maschinenarbeit vorbereiten und ausführen Passen der Verbindungen, Einbau eines Elementes und Funktionsfähigkeit Maß- und Formgenauigkeit Oberflächengüte Zu Beginn der Arbeitsaufgabe I (Arbeitsprobe) wird den Prüflingen das vom Prüfungsausschuss für die anstehende Prüfung beschlossene Bewertungsschema bekannt gegeben. Arbeitsaufgabe II (Gesellenstück) Zeichnungen Nach der genehmigten Entwurfszeichnung ist die Fertigungszeichnung anzufertigen. Die Zeichnung soll das Format A2 möglichst nicht überschreiten. Die Kopien der Fertigungszeichnung und der Materialliste verbleiben ebenso wie die Entwurfszeichnung in der Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss. Fertigungszeichnungen für die Arbeitsaufgabe II (Gesellenstück) können nach Absprache mit dem Prüfungsausschuss neben der ggf. durch Teilschnitte ergänzten Hauptzeichnung (im Maßstab 1 : 10) in unterschiedlichen Arten vorliegen; z. B. als Teilschnittzeichnung (möglichst nicht größer als im Format A2) und/oder als Fertigungsriss (insbesondere bei Bautischlerarbeiten). Der Prüfling darf mit dem Anfertigen der Arbeitsaufgabe II (Gesellenstück) erst beginnen, wenn der Prüfungsausschuss den Anfangstermin für das Anfertigen bekannt gegeben hat. Die Fertigungszeichnung bzw. der Fertigungsriss ist vorzulegen.
4 Planen und Anfertigen der Arbeitsaufgabe II (Gesellenstück) Art und Form des Gesellenstückes sind der Auswahl des Ausbildungsbetriebes nach Anhörung des Prüflings überlassen. Das Gesellenstück muss der Prüfling selbständig und ohne fachliche Hilfe anfertigen. Ein Verstoß kann zum Ausschluss aus dem Prüfungsverfahren führen. Das Gesellenstück soll möglichst dem Tätigkeitsbereich entnommen werden, in dem der Prüfling überwiegend ausgebildet wurde. Das Gesellenstück soll ein Erzeugnis sein, das einer Verwendung zugeführt werden kann. Verkleinerte Modelle jeglicher Art sind als Gesellenstück nicht zugelassen. Gesellenstücke als Nachahmungen von Möbeln vergangener Stilepochen sind nicht erwünscht und scheiden für die Bewertung beim praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend und beim Wettbewerb Die Gute Form aus. Dies gilt auch für Gesellenstücke mit einer dem heutigen Formempfinden nicht gemäßen Formgebung (siehe Anlage). Bei einem Möbel soll die größte Projektionsfläche (größte Breite x größte Höhe) im Regelfall 1,25 m² nicht überschreiten. Bei einem anderen Erzeugnis soll die größte Projektionsfläche 2,50 m² nicht überschreiten. Halbfertig- und Fertigerzeugnisse, wie gekehlte und furnierte Leisten, runde Zargen, geschweifte Platten und fertig furnierte Platten dürfen in der Regel nicht verwendet werden. Alle konstruktiven Merkmale auch Detailkonstruktionen sind nach streng fachlichen Regeln auszuführen. Alle Gesellenstücke sind im Regelfall nur mit fertiger Oberflächenbehandlung zur Prüfung zugelassen. Ein Möbel als Gesellenstück soll im Regelfall mindestens enthalten: einen Schubkasten, von Hand gezinkt und eine Tür oder eine Klappe Wahlweise sollte eine Tür oder eine Klappe oder ein Schubkasten mit einer Zuhaltung versehen sein. oder Ausführungen mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad Bei Bauelementen als Gesellenstück, die im Wesentlichen maschinell hergestellt werden, sollten mindestens folgende Arbeiten von Hand nachgewiesen werden: Eine Füllung oder Aufdoppelung oder eine Verglasung ist fest einzubauen. Ein Gestell für das Bauteil mit von Hand gefertigten Verbindungen anfertigen. Werden Einbohrbänder verwendet, muss zusätzlich ein Probestück mit eingelassenen Bändern vorgelegt werden. oder Ausführungen mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad Diese Vorgaben/Anforderungen sind auf Beschluss der Prüfungskommission als verbindlich anzusehen! Zeitvorgabe und Bewertung für die Arbeitsaufgabe II (Gesellenstück) Der Zeitaufwand für Fertigung der Arbeitsaufgabe II (Gesellenstück) incl. der betriebsüblichen Unterlagen (Fertigungszeichnung, Materialliste u. a.) darf 100 Stunden nicht überschreiten! Bei der Bewertung des Gesellenstückes gelten in der Regel folgende Bewertungsmerkmale, die insgesamt mit höchstens 100 Punkten bewertet werden: Betriebsübliche Unterlagen: Fertigungszeichnung, Materialliste u. a. Maß- und Formgenauigkeit, Übereinstimmung mit der Zeichnung Fachgerechte Auswahl der Konstruktion und der Werkstoffe, Gestaltungskonzept Passen der Verbindungen Beschlageinbau und Funktionalität der beweglichen Teile Oberflächengüte Fachgespräch (Stand: Dienstag, 20. Januar 2015)
5 R I C H T L I N I E N des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks für die Durchführung des Leistungswettbewerbs des Deutschen Handwerks (PLW Profis leisten was) 1. Zielsetzung Der Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks ist eine Maßnahme im Rahmen der handwerklichen Berufsbildung. Er verfolgt das Ziel: die Vorzüge der betrieblichen Ausbildung herauszustellen, die Achtung vor der beruflichen Arbeit im Handwerk zu stärken und für das Handwerk überzeugend zu werben, die Öffentlichkeit auf die Bedeutung der Ausbildungsleistungen des Handwerks aufmerksam zu machen, begabte Lehrlinge, die im Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks als Preisträger hervorgehen, in ihrer beruflichen Entwicklung weiter zu fördern, die Tätigkeit der Ausbildungsberater, Lehrlingswarte, Gesellen- und Abschlussprüfungsausschüsse zu intensivieren und eine Hebung des allgemeinen Leistungs- und Prüfungsniveaus herbeizuführen, Erfahrungsmaterial für die weitere Verbesserung der Ausbildungsvorschriften zu gewinnen, den Ausbildenden in der Ausbildungsarbeit zu unterstützen und zu fördern, Maßnahmen für die Förderung auch der leistungsschwächeren Lehrlinge vorzubereiten. 2. Durchführung des Leistungswettbewerbs des Deutschen Handwerks in Stufen Der Leistungswettbewerb des Deutschen Handwerks wird in vier Stufen, und zwar auf der Innungs-, Kammer-, Landes- und Bundesebene durchgeführt. Die Wettbewerbe auf der Innungs- und Kammerebene, Kammer- und Landesebene oder auf der Landes- und Bundesebene können zusammen gefasst werden. Für die zeitliche Durchführung ist der beigefügte Terminplan zugrunde zu legen. Die Vorbereitung und Durchführung der Landeswettbewerbe sollte jeweils Aufgabe einer Koordinierungsstelle sein (Leitstelle). 3. Teilnahmeberechtigung Zur Teilnahme berechtigt sind Junghandwerker, die ihre Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Zeit vom Winter des Vorjahres bis zum Sommer des Wettbewerbsjahres abgelegt und zum Zeitpunkt der Gesellenbzw. Abschlussprüfung das 25. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Grundsätzlich ist die Kammer örtlich zuständig, bei der der Berufsausbildungsvertrag in die Lehrlingsrolle eingetragen ist. Auf Antrag kann von der Altersbegrenzung in besonderen Ausnahmefällen (insbesondere bei Wehroder Ersatzdienst, bei Schwangerschaft und Inanspruchnahme der Elternzeit von zusammen bis zu drei Jahren, bei Beginn der Handwerkslehre im unmittelbaren Anschluss an die Schulbildung/Abschluss der Sekundarstufe II) abgewichen werden. In allen Ausnahmefällen gilt als absolute Altersgrenze die Vollendung des 28. Lebensjahres. Die Entscheidung über die Zulassung obliegt der zuständigen Handwerkskammer. Die Teilnahme ist freiwillig. 4. Wettbewerbsarbeiten Der Leistungswettbewerb wird in allen Wettbewerbsberufen durchgeführt. In der Gesellenprüfung/ Abschlussprüfung zulässige fachliche Teilgebiete sind auch im Leistungswettbewerb zu berücksichtigen. Maßgeblich ist die vom ZDH veröffentlichte Liste der Wettbewerbsberufe für das jeweilige Wettbewerbsjahr.
6 Als Wettbewerbsarbeit sind die in der Gesellenprüfung ordnungsgemäß angefertigten praktischen Prüfungsarbeiten (Prüfungsstücke, Arbeitsproben) zu bewerten, soweit die Fachlichen Richtlinien des PLW für die einzelnen Handwerke keine besonderen Wettbewerbsarbeiten verlangen. Vorgeschriebene Zeichnungen, ggf. durch weitere Fertigungsvorgaben ergänzt, sind der praktischen Prüfungsarbeit beizufügen. Umfang und Gewicht der Wettbewerbsarbeit sollen in angemessenen Grenzen bleiben. Wettbewerbsarbeiten, die über den Rahmen des üblichen hinsichtlich ihrer Größe und des Gewichts (bis ca. 100 kg) hinausgehen, sind vom Wettbewerb auszuschließen. Ausnahmen sind beim Zentralverband des Deutschen Handwerks zu beantragen. 5. Kennzeichnung der Wettbewerbsarbeiten Die Wettbewerbsarbeiten sind mit Aufklebern zu kennzeichnen, auf denen Name und Beruf des Wettbewerbsteilnehmers aufgeführt werden sollen. Es ist jedes Einzelteil für sich zu kennzeichnen, auch das Packmaterial ist mit Aufklebern zu versehen. 6. Besondere Anforderungen an die Bewertungsausschüsse Sofern auf der Landes- oder Bundesebene die Besetzung der Bewertungsausschüsse nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wird, kann diese durch die mit der Durchführung des Wettbewerbs beauftragte Kammer erfolgen. Die Bewertungsausschüsse sollen möglichst mit einem Vorsitzenden, einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter besetzt sein. 7. Ermittlung der Bestleistungen Auf jeder Wettbewerbsstufe ist für jeden Beruf laut durch den ZDH abgestimmten Liste der Wettbewerbsberufe die beste Wettbewerbsarbeit zu ermitteln. Die zweitbeste oder drittbeste Arbeit kann prämiert werden, wenn die Bewertung dieser Arbeiten den jeweiligen Wettbewerbsanforderungen entspricht. Zur Teilnahme am Wettbewerb auf der Kammerebene ist in der Regel der beste Lehrling einer Innung zuzulassen, sofern seine Wettbewerbsarbeit vom zuständigen Bewertungsausschuss mit der Note gut bewertet wurde. Neben dem Besten können weitere Wettbewerbsteilnehmer zugelassen werden. Zur Teilnahme am Landeswettbewerb ist der 1. Kammersieger zuzulassen. In jedem Falle ist die Zulassung nur möglich, wenn die Wettbewerbsarbeit vom zuständigen Bewertungsausschuss mindestens mit der Note gut (81 Punkte) bewertet wurde. Die Auszeichnung Landessieger kann ebenfalls nur verliehen werden, wenn die Wettbewerbsarbeit auf der Landesebene erneut mindestens mit der Note gut (81 Punkte) bewertet wurde. Sofern Kammer- und Landeswettbewerbe gemeinsam durchgeführt werden, sind zunächst die Kammersieger zu ermitteln. Aus dem Kreis der 1. Kammersieger werden anschließend die Landessieger ermittelt. Zum Bundeswettbewerb sind nur die 1. Landessieger zuzulassen. In jedem Wettbewerbsberuf können bis zu drei Bundessieger ermittelt werden; ihre Wettbewerbsarbeiten müssen mindestens mit der Note gut (81 Punkte) bewertet sein. Bezüglich der gestreckten Gesellenprüfung gilt gleiches, Zulassung zum Wettbewerb mit der Gesamtnote gut (81 Punkte). Sofern sich bei der Durchführung von Einzelwettbewerben Zuständigkeitsfragen ergeben, trifft der ZDH die Entscheidung über die jeweils durchführende Stelle sowie über Ort und Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahme. 8. Die Auswahl der Bestleistungen erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme. 9. Ausstellung der Gesellenstücke und Ehrung der Preisträger Nach Abschluss des Wettbewerbs auf der Kammer-, Landes- und Bundesebene sollen jeweils die in den einzelnen Stufen ermittelten besten Wettbewerbsarbeiten in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Ausstellung gezeigt werden. Die Ausstellungen sollen insbesondere der Berufsaufklärung und Nachwuchswerbung für das Handwerk dienen und die Öffentlichkeit auf die guten Leistungen durch eine duale Ausbildung hinweisen.
7 Den Ausbildungsbetrieben, aus denen die Sieger hervorgegangen sind, soll die besondere Anerkennung ausgesprochen werden. Die Ausbildungsbetriebe, aus denen die Landes- und Bundessieger hervorgehen, sollen eine besondere Ehrenurkunde erhalten. Die Aushändigung soll möglichst in feierlicher Form erfolgen. 10. Kostentragung Die Kosten für die Durchführung der Kammerwettbewerbe tragen die Handwerkskammern, sofern nicht Zuschüsse des Landes hierfür verwendet werden können. Die Kosten für die Durchführung der Landeswettbewerbe werden nach Maßgabe der zwischen den Landeshandwerksvertretungen und den Landesfachverbänden vereinbarten Richtlinien getragen, sofern nicht Zuschüsse des Landes hierfür verwendet werden können. Die Kosten für den Bundeswettbewerb, mit Ausnahme der Transportkosten, werden vom Zentralverband des Deutschen Handwerks, der Stiftung für Begabtenförderung oder von den Zentralfachverbänden getragen. Hierbei übernehmen die Zentralfachverbände oder die Landesinnungsverbände/Landesinnungen die Kosten für die Durchführung der Wettbewerbe in Form von Arbeitsproben auf der Bundesebene, soweit solche vom zuständigen Zentralfachverband vorgeschrieben sind, einschließlich aller damit zusammenhängenden Kosten wie z.b. Reisekosten der Landessieger, Kosten der Bewertungsausschüsse, Verbandsehrenpreise für die Bundessieger. Bei der Kostentragung hat die Mitgliedschaft des Ausbildungsbetriebes bzw. der Ausbildungsstätte der Wettbewerbsteilnehmer in Handwerksorganisationen keine Bedeutung. Kosten für die Hin- und Rückreise der I. Bundessieger zum Ort der Schlussfeier sind von der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung mit der Landeshandwerksvertretung zu tragen, sofern nicht Zuschüsse des Landes hierfür verwendet werden können. Die Kosten für den Bundeswettbewerb in Handwerkszweigen, für die zentrale handwerkliche Fachverbände nicht bestehen, werden nach einem mit den Handwerkskammern besonders abgestimmten Verfahren aufgebracht. Die Kosten für die Ausstellung der Landessiegerarbeiten, die Kosten für den Rücktransport, für die Ehrengeschenke an die Bundessieger, für den Druck von Urkunden u. ä. werden anderweitig aufgebracht Alle bisherigen Fachlichen Ergänzungen zu den Richtlinien für die Durchführung des Praktischen Leistungswettbewerbs im Tischler- und Schreinerhandwerk verlieren mit dieser Fassung ihre Gültigkeit
8 Die Gute Form Tischler gestalten ihr Gesellenstück. Innungsausscheidung Landesausscheidung Ziele und Wettbewerbsbedingungen VERBAND DES TISCHLERHANDWERKS NIEDERSACHSEN / BREMEN
9 Ziele des Wettbewerbs 1. Der Wettbewerb Die Gute Form soll den Stellenwert, den Gestaltung im Tischlerhandwerk hat, ins Blickfeld rücken und bewusster machen. Er soll als Anstiftung verstanden werden, sich vermehrt mit Gestaltung auseinander zu setzen. 2. Der Wettbewerb soll die jungen, angehenden Tischler/innen anregen, sich ernsthaft Gedanken zu einer zeitgemäßen Formgebung ihrer Gesellenstücke zu machen, sie frühzeitig für gestalterische Fragen motivieren, ihnen klarmachen, dass ihr Beruf etwas mit Formgebung und Gestaltung zu tun hat. Der/die Auszubildenden und sein/ihr Lehrmeister (Ausbildungsbetrieb) werden als verantwortliche Einheit bei der Gestaltfindung angesehen. 3. Mit diesem Wettbewerb sollen die gestalterischen, kreativen Fähigkeiten des Tischlerhandwerks in der Öffentlichkeit dargestellt werden. Dies wird durch Presseberichte, Ausstellung der Wettbewerbsarbeiten u. ä. geschehen. WETTBEWERBSBEDINGUNGEN Teilnahmeberechtigung Am Wettbewerb teilnehmen können alle Auszubildenden, die von einem verbandsangeschlossenen Innungsbetrieb ausgebildet worden sind und im Jahr 2015 die Gesellenprüfung bestanden haben. Teilnahmeberechtigt für den Landeswettbewerb sind ein oder maximal zwei Gesellenstücke, die im Rahmen der Innungsausscheidung am besten abgeschnitten haben. Die Wettbewerbsarbeit ist das GESELLENSTÜCK des Auszubildenden. Dieses muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Das Gesellenstück soll formal dem heutigen Zeitgeschmack entsprechen, Nachbildungen vergangener Stilepochen werden nicht zugelassen. 2. Das Gesellenstück soll in der Gesellenprüfung mindestens die Note befriedigend erreicht haben. Bewertungskriterien Die Bewertung der Wettbewerbsarbeit erfolgt durch eine unabhängige Jury nach folgenden Gesichtspunkten: 1. Idee, Originalität - eigenständige Idee 2. Gestaltungsqualität - gutes Design 3. Zeitentsprechung - zeitgemäßer Entwurf 4. Funktionalität - Zweckentsprechung 5. Technische Qualität - funktions- und materialgerechte Konstruktion (Die Ausführungsqualität ist bereits mit der Note befriedigend in der Gesellenprüfung abgegolten.)
10 Besetzung und Arbeit der Jury Die Jury besteht aus mindestens drei ehrenamtlichen, unabhängigen Personen, welche eine besondere Beziehung zu Handwerk und Gestaltung haben und durch Beruf und Tätigkeit in ihrer Urteilsfähigkeit anerkannt sind. 1. Die Jury kann bis zu drei Preise und ggf. Belobigungen aussprechen. 2. Die Jury fertigt ein Protokoll mit der Begründung der Zuerkennung der Preise. 3. Die Beratungen der Jury sind nicht öffentlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Prämierung Es wird angestrebt, einen ersten, einen zweiten und einen dritten Preis zu vergeben. Außerdem können von der Jury noch Belobigungen ausgesprochen werden. 1. Den ersten drei Preisträgern/-trägerinnen und ihren Ausbildungsmeistern werden Urkunden überreicht. 2. Die ersten drei Preisträger/innen erhalten folgende Preise Für die Belobigung werden ebenfalls Urkunden überreicht. Jurierung und Preisverleihung 1. Die Jurierung und Preisverleihung kann am gleichen Tag stattfinden. Alle Wettbewerbsteilnehmer werden für die Preisverleihung eingeladen. 2. Der/die Innungssieger/in des Wettbewerbs Die Gute Form und der/die Zweitplazierte können sich am Landeswettbewerb beteiligen.
11 Aussagen zur Gestaltqualität Die Gute Form Prämiert werden soll das Gesellenstück, welches Ästhetik, Funktion und Konstruktion vorbildlich verbindet und formal dem heutigen Zeitgeschmack entspricht. Nachbildungen vergangener Stilepochen sind nicht zugelassen. Gestaltqualität Das Gesellenstück soll seinen vorausbestimmten Verwendungszweck und den technischen Herstellungsprozess durch seine Form ausdrücken. Einzelheiten und Gesamtheit des Stückes sollen nach ästhetischen Vorstellungen geformt und geordnet sein. In dem Stück sollen Gestalt-Ideen in bestimmte, objektiv messbare und subjektiv begründbare Eigenschaften umgesetzt sein. Objektive Eigenschaften können die statische, dynamische und chemische Beanspruchbarkeit, ebenso die handwerkliche Ausführung und sparsamer ressourcen-schonender Materialeinsatz sein. Subjektive Eigenschaften beziehen sich auf die ästhetische Anmutung. Bewertungskriterien - Gestalt-Idee z. B. Originalität, Pfiffigkeit - Form z. B. Proportionen, Maßverhältnisse, Linienführung, Ausdruckskraft und Beziehung der Flächen, ästhetische Wirkung der Gesamtkonstruktion sowie der Details - Funktion z. B. Zusammenwirken von Funktionen, Form und Konstruktion zu einem brauchbaren Ganzen ergonomische Anforderungen - Material z. B. Konstruktionsgemäße Materialauswahl, Materialwahrheit, Oberflächengestaltung und Farbgebung, sinnvoll begründete Materialkombination - Konstruktion z. B. Werkstoff - Bauart - Verbindungen, angemessener Aufwand
12 Die Gute Form Tischler gestalten ihr Gesellenstück. Landeswettbewerb Wettbewerbsziele, Aufgabenstellung und Bewertungskriterien entsprechen denen des Innungswettbewerbs. Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt sind die beiden Gesellenstücke, die im Rahmen der Innungsausscheidung am besten abgeschnitten haben. Zum Landeswettbewerb ist das Gesellenstück zusammen mit einer Kurzerläuterung (Anlage 2) vom Teilnehmer einzureichen. Besetzung der Jury 1. Landeshandwerkspfleger/in 2. eine/n Innenarchitekt/in oder Architekt/in 3. Vorsitzender des Verbandsausschusses Formgebung und Gestaltung 4. ein/e Vertreter/in der Fachpresse dds oder B + M 5. ein/e Berater/in des Verbandes - Die Jury kann bis zu 3 Preise und ggf. Belobigungen vergeben. - Die Jury fertigt ein Protokoll mit der Begründung der Zuerkennung der Preise. - Die Beratungen der Jury sind nicht öffentlich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Prämierung Es wird angestrebt, einen ersten, einen zweiten und einen dritten Preis zu vergeben. Außerdem können von der Jury noch Belobigungen ausgesprochen werden. 1. Den ersten drei Preisträgern/-trägerinnen und ihren Ausbildungsmeistern werden Urkunden überreicht. 2. Die ersten drei Preisträger/innen erhalten folgende Preise 1. Euro 2. Euro 3. Euro 3. Für die Belobigungen werden ebenfalls Urkunden überreicht.
13 Organisatorisches Auslobungsort: Deutsche Messe AG Hannover Messegelände, Hannover Termine: Meldung der Teilnehmer: Freitag, 18. September 2015 Anlieferung der Stücke zum Messegelände Hannover: Freitag, 9. Oktober 2015 Preisverleihung: Sonntag, 18. Oktober 2015 Ausstellungsdauer: Samstag, 10. Oktober 2015 bis Sonntag, 18. Oktober 2015 Abholung der Stücke: Sonntag, 18. Oktober 2015 bzw. Montag, 19. Oktober 2015 (Genauere Angaben zu den Terminen und zum Ablauf werden noch veröffentlicht) Die Anlieferung des einzelnen Gesellenstückes erfolgt durch den/die Gesellen/ Gesellin, den Ausbildungsmeister bzw. die Ausbildungswerkstatt oder durch die Innung zu eigenen Lasten. Mit den angelieferten Gesellenstücken wird eine Ausstellung aufgebaut. Alle Gesellenstücke werden mit dem Namen des Herstellers und der Ausbildungswerkstatt versehen. Die ausgestellten Gesellenstücke werden vom Verband des Tischlerhandwerks Niedersachsen/Bremen für die Dauer der Ausstellung versichert. Alle Wettbewerbsteilnehmer werden zur Preisverleihung eingeladen.
14 Meldung zur LANDESAUSSCHEIDUNG im Wettbewerb Die Gute Form 2015 Anlage 1 Innung:... Teilnehmer Ausbildungsbetrieb Wettbewerbsarbeit Vers.-Wert (bitte unbedingt komplett ausfüllen) 1. Name:... Vorname:... Anschrift: Telefon/Handy:... Firma:... Anschrift: Telefon:... Bezeichnung - Funktion:... Maße (H/B/T):... Material, Holzart: Oberfläche:......Euro (Wert setzt sich aus Material und Arbeitsstunden zusammen) 2. Name:... Vorname:... Anschrift: Telefon/Handy:... Firma:... Anschrift: Telefon:... Bezeichnung - Funktion:... Maße (H/B/T):... Material, Holzart: Oberfläche:......Euro (Wert setzt sich aus Material und Arbeitsstunden zusammen) Datum:... (Hinweis: Die Namen und Adressen der Teilnehmer und Ausbildungsbetriebe werden veröffentlicht)
15 Die Gute Form Tischler gestalten ihr Gesellenstück. Landeswettbewerb - Kurzerläuterungen zur Wettbewerbsarbeit - Teilnehmer:... (mit Anschrift und Telefon/Handy-Nr.) Ausbildungsbetrieb:... (mit Anschrift) Wettbewerbsarbeit:... Versicherungswert: (Material und Arbeitsstd.) Ausführung: (Holzart, Oberfläche, Konstruktion) Maße (H/B/T): Funktion:... Euro Gestaltung: (Hinweise zu Gestaltungsabsichten) Tischler Nord / LIV Niedersachsen Stand:
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