Fachlagerist/Fachlageristin Hinweise zur Abschlussprüfung

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1 Fachlagerist/Fachlageristin Hinweise zur Abschlussprüfung Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 1 von 5

2 1. Vorwort Ihre Abschlussprüfung steht kurz bevor. Mit dem Ende der Ausbildung beginnt für Sie auch ein weiterer Lebensabschnitt. Hervorragend ausgebildete Fachkräfte sind bei den Betrieben gefragt. Wir möchten, dass Sie Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Prüfung bestmöglich unter Beweis stellen können und die Prüfung reibungslos verläuft. Für einen erfolgreichen Verlauf der Prüfung ist es daher unerlässlich, dass sich alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an gewisse Spielregeln halten. Deshalb haben wir hier die wichtigsten Informationen zum Inhalt und Ablauf der Abschlussprüfung zusammengefasst. Starten Sie gut vorbereitet in die Prüfung, wir wünschen Ihnen viel Erfolg! 2. Aufbau und Ablauf der Prüfung Die Abschlussprüfung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin besteht aus praktisch und schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen. Abschlussprüfung Fachlagerist/Fachlageristin Praktische Prüfung Schriftliche Prüfung Prüfungsbereich Prüfungsbereich Prüfungsbereich Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben Güterbewegung Lagerprozesse Wirtschafts- und Sozialkunde max. 180 Minuten 60 Minuten 90 Minuten 60 Minuten Gewichtung 40 % Gewichtung 40 % Gewichtung 20 % 50 Prozent 50 Prozent Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die schriftliche und die praktische Prüfung das gleiche Gewicht. Das Einladungsschreiben enthält Ihre persönliche IHK- und Prüflings-Nummer. Diese benötigen Sie zur Kennzeichnung Ihrer Prüfungsarbeiten Schriftliche Prüfung Grundsätzliches Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung gelten die Regelungen gemäß der Hinweise der Industrie- und Handelskammer (Anlage). Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 2 von 5

3 Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel Schreibzeug sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten. Unkommentiertes Wörterbuch (Herkunftssprache - Deutsch) oder Deutsch-Synonymlexikon bzw. Fremdwörterlexikon. Wörterbücher in elektronischer Form sind nicht erlaubt Prüfungsbereich Güterbewegung Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den folgenden Prüfungsgebieten bearbeiten: 1. Einsatz von Arbeitsmitteln, 2. Erfassen von Güterbewegungen, 3. Lagerorganisation und Arbeitsabläufe. Dabei sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben) Prüfungsbereich Lagerprozesse Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den folgenden Prüfungsgebieten bearbeiten: 1. Annahme und Lagerung, 2. Kommissionierung und Verpackung sowie 3. Versand. Dabei sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann. Die Aufgabenstellung erfolgt in konventioneller Form (ungebundene Aufgaben) Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Die Aufgabenstellung erfolgt in programmierter Form (gebundene Aufgaben) Praktische Prüfung Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht: 1. Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle, Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 3 von 5

4 2. Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel, 3. Kommissionierung und Versand. Erlaubte Arbeits- und Hilfsmittel: Berichtsheft, Schreibzeug (Kugelschreiber, Papier, Radiergummi, Lineal, Buntstifte in 3 verschiedenen Farben, Textmarker) sowie ein nichtprogrammierter, netzunabhängiger Taschenrechner ohne Kommunikationsmöglichkeit mit Dritten. Arbeitshandschuhe Sicherheitsschuhe gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaften Berufstypische Arbeitskleidung (Mantel bzw. Overall) Die Berufs-/Sicherheitsbekleidung muss in einem ordnungsgemäßen sowie sauberen und ordentlichen Zustand sein. Anderenfalls können Teilnehmer von der Prüfung zurückgewiesen werden. Die Sicherheitsvorschriften sind auch bei der Abschlussprüfung zu beachten Mündliche Ergänzungsprüfung Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. Der Prüfling wird rechtzeitig vor dem Prüfungstermin mit ergänzenden Informationen angeschrieben, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich und notwendig ist. Eine mündliche Ergänzungsprüfung zur reinen Notenverbesserung ist nicht zulässig. 3. Bestehensregelungen Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben und im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. In dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. 4. Bewertungsschlüssel Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = Punkte = Note 1 = sehr gut = unter Punkte = Note 2 = gut = unter Punkte = Note 3 = befriedigend Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 4 von 5

5 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen = unter Punkte = Note 4 = ausreichend = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend. 5. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling versucht, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Gleiches gilt für die Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch. Mobiltelefone müssen bei der Prüfung ausgeschaltet sein. Bereits ein eingeschaltetes Mobiltelefon kann als Täuschungshandlung gelten. Den Anweisungen der Aufsichtführung ist unbedingt Folge zu leisten. Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird er von der Teilnahme ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet endgültig über die Folgen. Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, kann der Prüfungsausschuss die betroffenen Prüfungsleistung, den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (0 Punkte) bewerten. Eine mit ungenügend bewertete Prüfung gilt als nicht bestanden. 6. Rücktritt und Nichtteilnahme Wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung erkrankt oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kann, muss er dies der Handwerkskammer (Ansprechpartner im Einladungsschreiben) schriftlich mitteilen. Bei kurzfristiger Verhinderung, beispielsweise am Morgen des Prüfungstags, genügt auch ein Anruf oder ein Fax. Bei Anruf wird jedoch die schriftliche Rücktritterklärung im Nachhinein benötigt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Die Prüfung kann dann zum nächsten Prüfungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - abgelegt werden. Muss der Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann nicht weiter teilnehmen, können die bis dahin erbrachten abgeschlossenen Prüfungsleistungen anerkannt werden. Die Prüfung wird zum nächsten Prüfungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt und nachgewiesen ist, beispielsweise bei Krankheit durch ein ärztliches Attest. Erscheint der Prüfling zur Prüfung einfach nicht oder bricht die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Prüfung mit 0 Punkten gewertet. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 5 von 5

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