LG Berlin, Urteil vom , Az 101 O 23/04. Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LG Berlin, Urteil vom , Az 101 O 23/04. Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers"

Transkript

1 LG Berlin, Urteil vom , Az 101 O 23/04 Ausgleichsanspruch eines Franchisenehmers In dem Rechtsstreit [...] hat die Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin [...], auf die mündliche Verhandlung vom durch [...] für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist ein Mineralölunternehmen. Der Kläger war seit 1992 zunächst als Tankstellenverwalter für die Beklagte tätig. Dabei war ihm die Leitung, der [...] Tankstelle in [...] Rastatt übertragen. Im Bereich der genannten Tankstelle wurde 1995 auf Anregung des Klägers durch die Beklagte ein Schnellrestaurant errichtet, zu dessen Betrieb die Beklagte den als Anlage zur Klageschrift eingereichten Franchisevertrag mit der [...] Corporation in Miami, Florida, USA, geschlossen hatte. Wegen der Einzelheiten der insofern getroffenen Regelungen wird auf die genannte Anlage verwiesen. Durch den als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichten Vertrag der hiesigen Parteien vom 22. Juni beziehungsweise 26. Juli 1996, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, übertrug die Beklagte den Betrieb des [...] Restaurants bei der Tankstelle auf den Kläger, und zwar gegen Zahlung bestimmter, sich aus dem Vertrag ergebenden "Fees" (Gebühren). Dabei war im wesentlichen vereinbart, dass der Betrieb der Gaststätte nach den Vorgaben aus dem Franchisevertrag zwischen der Beklagten und der [...] Corporation erfolgen sollte. Außerdem waren in der Regelung zu den Nummern 9 und 13 Wettbewerbsverbote zu Lasten des Klägers vereinbart; und zwar in der Klausel zu Nummern 9 auch für die Zeit nach Vertragsende, allerdings ohne zeitliche Beschränkung. Als Ergänzung zu dem genannten Vertrag trafen die Prozessparteien sowie die [...] Deutschland GmbH und die [...] Corporation am 23. September 1996 die als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereichte vierseitige Vereinbarung, in der der Kläger [...] zusichern musste, das Schnellrestaurant nach deren Vorgaben zu betreiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannte Anlage Bezug genommen. Das Schnellrestaurant wurde am 30. September 1996 eröffnet. Im Jahr 2001 eröffnete die Beklagte eine weitere Tankstelle in der Nähe der Station des Klägers. Unter dem 7. Juni 2001 kündigte der Kläger nach drei Herzinfarkten und der dadurch bedingten dauerhaften Berufsunfähigkeit den Tankstellenverwalter Vertrag mit der Beklagten sowie den damit zusammenhängenden Vertrag über den Betrieb des Schnellrestaurants jeweils zum 30. Juni Die Tankstelle mit Restaurant wurde an dem genannten Tag der Beklagten zurückgegeben, die beide seitdem weiterbetreiben lässt. In der Folgezeit verhandelten die Parteien über die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs an den Kläger, den die Beklagte für den Bereich der Tankstellenverwaltung auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs schließlich auch gewährte. Mit Schreiben vom 3. Juli 2001 und 10. April 2003, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten

2 Bezug genommen wird (Anlagen K 9 und K 10 zur Klageschrift), forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, auch für den Bereich des Schnellrestaurants einen Ausgleich zu zahlen, den er mit dem zuletzt genannten Schreiben auf ,40 bezifferte, und zwar bis zum 30. April Mit der der Beklagten am 27. Februar 2004 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Ausgleichsanspruch für den Bereich des Schnellrestaurants, den er nunmehr auf insgesamt , beziffert, weiter, wobei er im Wege einer Teilklage zunächst einen Betrag von , geltend macht. Der Kläger meint: die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters seien aufgrund der Besonderheiten der in Bezug auf das Schnellrestaurant getroffenen Vereinbarungen entsprechend heranzuziehen, weil ihm letztlich alle Pflichten der Beklagten aus dem Franchisevertrag mit der [...] Corporation weiter übertragen worden seien und er dadurch vollständig in ihre Absatzorganisation eingebunden worden sei. Er habe nach den Vertragsbedingungen keinerlei eigenen Entscheidungsspielraum gehabt, sondern sei in vollem Umfang den Weisungen der Beklagten und von [...] unterworfen gewesen sei, die ihm auch ein umfassendes Konkurrenzverbot auferlegt hätten. Aufgrund der Zugehörigkeit des Schnellrestaurants zur Tankstelle sei die Beklagte nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ohne weiteres dazu in der Lage, den von ihm geworbenen Kundenstamm weiter zu nutzen. Damit lägen alle Voraussetzungen für die analoge, Anwendung von 89 b HGB vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der insoweit vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung wird auf die Ausführungen auf den Seiten 2 bis 6 und 11 bis 15 der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 21. Juli 2004 Bezug genommen. Der Kläger behauptet: im Bereich des Schnellrestaurants habe er einen Stammkundenumsatzanteil von etwa 95 Prozent gehabt; dies ergebe sich daraus, dass das Personal allenfalls jeden zwanzigsten Gast nicht gekannt habe. Ausweislich der Betriebsabrechnungsbögen für die Jahre 1997 bis 2000, die als Anlagen K 3 zur Klageschrift eingereicht sind und auf deren Inhalt Bezug genommen werde, habe er im Zeitraum von 1997 bis 2000 einen durchschnittlichen Jahresgewinn von ,00 DM im Bereich des Schnellrestaurants erwirtschaften können. Bei einem Stammkundenanteil von 95 Prozent ergebe sich unter Berücksichtigung der Erfahrungssache, dass sich der Verzehr von Stammkunden nicht von dem von Laufkunden unterscheide deswegen ein auf Stammkunden entfallender Jahresgewinn von ,00 DM im Durchschnitt der angegebenen Jahre. Unter Zugrundelegung einer jährlichen Abwanderung von 20 Prozent und bei einem Prognosezeitraum von fünf Jahren ergebe sich deswegen bei entsprechender Anwendung von 89 b HGB ein im infolge der Kündigung des Vertragsverhältnisses betreffend das Schnellrestaurant entgangener Gewinn von ,00, der sich wie auf Seite 10 der Klageschrift dargestellt errechne. Da der Ausgleichsanspruch jedoch der Höhe nach auf den durchschnittlichen Jahresgewinn beschränkt sei, stünde ihm mindestens ein Ausgleichsanspruch in Höhe von ,00 DM, das sind umgerechnet ,00, zu. Davon mache er im Rahmen der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von ,00 geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Klageschrift sowie in seinem Schriftsatz vom 21. Juli Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2003 an ihn zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die analoge Anwendung von 89 b HGB schon deswegen für untragbar, weil das Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten rechtlich als Pachtvertrag und nicht als Franchisevertrag anzusehen sei, weil es sich auf eine Überlassung der Gaststätte auf Zeit beschränke. Im übrigen fehle es an jeglicher Verpflichtung des Klägers, ihr nach Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass auch deswegen die

3 entsprechende Anwendung von 89 b HGB zu unterbleiben habe. Sie meint, sie habe den Kläger auch schon deswegen nicht in ihre "Absatzorganisation eingebunden", weil überhaupt nichts dafür ersichtlich sei, dass sie in Bezug auf Hamburger überhaupt über eine Absatzorganisation verfüge. Sie hält den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zudem für verwirkt. Ferner bestreitet sie den vom Kläger behaupteten Stammkundenanteil und meint, dass der Kläger seinen Ausgleichsanspruch auch nicht richtig berechne, zumal er in seine Berechnung die Jahre 1996 und 2001 nicht einbeziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 11. Mai 2004 Bezug genommen. Die Kammer hat den Kläger im Termin, zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur analogen Anwendung von 89 b HGB, die zwar an sich für den Bereich der PKW Vertragshändler entwickelt worden sei, die aber gleichwohl anwendbar sei, jedenfalls Voraussetzung für die von ihm gewünschte Analogie sei, dass den Absatzmittler eine vertragliche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes treffe, die im vorliegenden Fall nicht vorliege. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Entscheidungsgründe Das vom Kläger zulässigerweise zunächst im Rahmen einer Teilklage geltend gemachte Begehren auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags entsprechend 89 b HGB für die Überlassung des Kundenstamms nach Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnisses betreffend den Betrieb des Schnellrestaurants an der früher vom Kläger geleiteten Tankstelle in Rastatt ist nach Auffassung der Kammer nicht begründet, so dass die Klage abzuweisen war. Rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags dafür, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses betreffend den Betrieb des Schnellrestaurants zum 30. Juni 2001 den Verlust von aus den Betrieb resultierenden Gewinnen und Einkünften hinzunehmen hat, kann allein die analoge Anwendung der Vorschrift des 89 b HGB sein. Eine andere Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch ist nach den von den Parteien insoweit getroffenen Regelungen (Anlage K 1 zur Klageschrift) von vornherein nicht ersichtlich. Die direkte Anwendung der genannten Vorschrift scheidet dabei als Handelsvertreter der Beklagten, sondern auf eigenen Namen und eigene Rechnung betrieben hat, allerdings nach den durch den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag ihm zugleich auferlegten Vorgaben aus dem zwischen der Beklagten und der [...] Corporation geschlossenen Franchisevertrag. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die erkennende Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vollumfänglich folgt, kommt die analoge Anwendung von 89 b HGB, also einer Vorschrift des Handelsvertreterrechts, auf andere Absatzmittlungsverhältnisse als die über einen selbstständigen Handelsvertreter konstruierten zwar durchaus in Betracht. Danach kann auch ein Eigenhändler einen Anspruch auf Ausgleich für die Schaffung und Überlassung eines Kundenstammes haben, wenn seine Stellung im Einzelfall derjenigen eines Handelsvertreters in den für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs maßgeblichen Voraussetzungen gleichkommt: Dazu ist erforderlich, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigenhändler und dem Unternehmer nicht in bloßen Käufer Verkäufer Beziehungen erschöpft, sondern dass der Eigenhändler so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zu kommen. Dazu gehört, dass er sich für den Vertrieb der Erzeugnisse des Herstellers wie ein Handelsvertreter einzusetzen hat und auch im übrigen Bindungen und Verpflichtungen unterliegt, wie sie für, einen Handelsvertreter typisch sind. Außerdem muss der Eigenhändler gegenüber dem

4 Hersteller vertraglich verpflichtet, sein, diesem bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass sich: der Hersteller den Kundenstamm des Eigenhändlers sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Überträgt man diese sich vom Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Vertragkonstellation, so ergibt sich hier folgendes: es erscheint schon zweifelhaft, ob das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Prozessparteien überhaupt in irgendeiner Weise als Absatzmittlungsverhältnis im vorgenannten Sinn bewertet werden kann, weil es jedenfalls nach dem Wortlaut des Vertrages vom Sommer 1996 in erster Linie auf die Überlassung der Gaststättenräume durch die Beklagte und die Nutzung durch den Kläger gerichtet war, was sich etwa an den Regelungen zu Nummer 3 Abs. 3 und Nr. 6 Abs. 1 des Vertrages zeigt. Dies spricht für die auch von der Beklagten vertretene Annahme, dass das Vertragsverhältnis als bloßer Pacht oder Mietvertrag zu bewerten ist. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass durch die Besonderheiten der Vertragsgestaltung dem Kläger für den Betrieb der Gaststätte letztlich kein Spielraum blieb, sondern sämtliche Vorgaben, die die [...] Corporation der Beklagten in dem mit ihr geschlossenen Franchisevertrag für den Betrieb der Gaststätte gemacht hatte, durch die Regelungen zu Nummer 3 des Vertrags letztlich in vollem Umfang auf den Kläger übertragen worden sind. Dadurch war der Kläger in Bezug auf den Betrieb des Schnellrestaurants gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner, also der Beklagten, praktisch Weisungen und Beschränkungen unterworfen, die jedenfalls in ihrer Wirkung der Weisungsgebundenheit zwischen Geschäftsherrn und Handelsvertreter nahe kommen. Dies allein genügt jedoch nach den obigen Ausführungen nicht für die entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechts auf andere Absatzmittlungsverhältnisse. Deswegen kann es letztlich auch dahinstehen, ob die umfassende, dem Kläger auferlegten Sortiments und Bezugsbindung für sich genommen dazu ausreicht für die Annahme, dass der Kläger vollständig in die Absatzorganisation des Herstellers im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung eingebunden war. Erhebliche Bedenken gegen diese Annahme ergeben sich allerdings daraus, dass der Kläger überhaupt nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Beklagte nicht nur in Bezug auf Mineralölprodukte, sondern auch, worauf es hier allein ankäme, in Bezug auf Hamburger und verwandte Produkte überhaupt in nennenswertem Umfang über eine eigene Absatzorganisation verfügt. In der Klageschrift hatte er dazu gar nichts weiter vorgetragen und in den ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juli 2004 führt er insoweit lediglich aus, die Beklagte unterhalte mehrere Schnellrestaurants im Bereich ihrer Tankstellen, ohne dies weiter zu konkretisieren, sodass sein diesbezüglicher Vortrag für die Beklagte nicht näher einlassungsfähig und für das Gericht einer näheren Überprüfung überhaupt nicht zugänglich ist. Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kammer an der für die entsprechende Anwendbarkeit von Handelsvertreterrecht noch erforderlichen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms an die Beklagte: Bei einem Handelsvertreter fällt auf Grund seiner Stellung als bloßer Vertreter des Geschäftsherrn nach Beendigung des Vertreterverhältnisses der von ihm geworbene Kundenstamm ohne weiteres an den Geschäftsherrn, den dieser sich dann in der Folgezeit zu Nutze machen kann. Dies ist überhaupt der tragende Grund für die Existenz der Vorschrift des 89 b HGB. Da der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit rechtstechnisch bloßer Vertreter des Geschäftsherrn war und nur Vertragsverhältnisse für ihn vermittelt hat, kann er sich gegen die weitere Nutzung des von ihm geworbenen Kundenstamms rechtlich auch überhaupt nicht wehren. Wenn man diese Erwägung zur Beantwortung der Frage heranzieht, ob auf ein anderes Absatzmittlungsverhältnis das Recht des Handelsvertreters analog anzuwenden ist, so ergibt sich die für die entsprechende Anwendung erforderliche Gleichartigkeit nur dann, wenn der Absatzmittler nach Vertragsbeendigung rechtlich dazu verpflichtet ist, den Kundenstamm dem Hersteller/Lieferanten zu überlassen und sich deswegen nicht gegen die weitere Nutzung

5 seiner Kunden wehren kann. Diese Wertung liegt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bereits eingangs zitiert worden ist, zu Grunde. Nur im Fall einer rechtlichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms ist es dem Absatzmittler nämlich von vornherein verwehrt, den von ihm geworbenen Kundenstamm selbst zu nutzen und gegen Zugriffe des Herstellers beziehungsweise Lieferanten zusichern. Deswegen ist die im Schrifttum vertretene Gegenauffassung wonach für die Anwendbarkeit von Handelsvertreterrechts auf andere Absatzmittlungsverhältnisse bereits ausreichend ist, dass der Hersteller beziehungsweise Lieferant rein faktisch die Möglichkeit hat, den vom Absatzmittler geworbenen Kundenstamm weiter zu nutzen, als nicht ausreichend zu betrachten. Im vorliegenden Fall kann jedoch eine den Kläger rechtlich bindende Verpflichtung zur Überlassung des von ihm geworbenen Kundenstamms an die Beklagte nicht festgestellt werden. Eine ausdrückliche Verpflichtung enthält die zwischen den Prozessparteien getroffene Vereinbarung diesbezüglich gerade nicht. Zwar ist es anerkannt, dass sich eine derartige Verpflichtung auch konkludent aus den anderen vertraglichen Regelungen ergeben kann. Die Kammer vermag aber nicht festzustellen, dass das zwischen den Parteien getroffene Vertragsverhältnis an irgendeiner Stelle konkludent die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms wirksam begründet: Dies könnte sich allenfalls aus der Regelung zu Nummer 9 des Vertrags der Parteien ergeben, weil dort im zweiten Satz dem Kläger verboten wird, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unmittelbar oder mittelbar eine Gaststätte zu betreiben, die ohne die Genehmigung von [...] das dortige System ganz oder teilweise benützt oder kopiert. Selbst wenn man diese Regelung so auslegen wollte, als sei dem Kläger damit ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot zum Betrieb eines Schnellrestaurants in Bereich der fraglichen Tankstelle auferlegt worden, ergäbe sich nach Ansicht der Kammer daraus in keinem Fall konkludent eine rechtswirksame Verpflichtung des Klägers, der Beklagten seinen Kundenstamm zu überlassen. Zwar würde eine derartige Verpflichtung, wenn sie wirksam wäre, praktisch darauf hinauslaufen, dass der Kläger weder selbst noch über Mittelsmänner den von ihm geworbenen Kundenstamm in ein anderes in der Nähe von ihm betriebenes Schnellrestaurant umleiten, dürfte. Wenn man allerdings, wovon der Kläger ausgeht, sich dabei rechtlich in dem Bereich, befindet, in dem die Besonderheiten des Vertragsverhältnisses der Parteien die entsprechende Anwendung von Handelsvertreterrecht rechtfertigen, wäre die genannte Wettbewerbsklausel, die ihrem insoweit klaren Wortlaut zeitlich nicht näher beschränkt ist, wegen eines Verstoßes des dann ebenfalls anzuwendenden 90 a HGB von vornherein unwirksam ( 134 BGB) und würde schon deswegen den Kläger rechtlich nicht daran hindern, ungeachtet der Klausel in der Nähe ein eigenes Schnellrestaurant zu betreiben. Wenn man mit der Ansicht der Beklagten Handelsvertreterrecht auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht für anwendbar erachtet, weil es sich lediglich um einen Pachtvertrag handelt, wäre die Klausel zwar nicht wegen eines Verstoßes gegen 90 a HGB unwirksam, weil die genannten Norm darauf nicht entsprechend anwendbar ist. Bei der Annahme eines bloßen Pachtverhältnisses wäre jedoch, auch der entsprechenden Anwendbarkeit von 89 b HGB, also der vom Kläger herangezogen Anspruchsgrundlage, die Anwendbarkeit von vornherein entzogen, weil es bei einem Pachtvertrag die gesetzliche Wertung ist, dass der Pächter den Verpächter den Betrieb nach Beendigung der Pachtzeit zurückzugeben hat, ohne einen Ausgleich für einen etwaigen Wertzuwachs verlangen zu können und die bloße Möglichkeit, das Geschäftslokal neu zu verpachten, nicht mit der Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes durch den früheren Absatzmittler gleichgesetzt werden kann. Das Begehren des Klägers stellt sich damit schon dem Grunde nach als nicht gerechtfertigt heraus, so dass die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Richtigkeit der konkreten Berechnung des Klägers hier nicht mehr geprüft zu werden brauchten. Sinngemäß dasselbe gilt auch für die Frage, ob der Kläger überhaupt hinreichend nachvollziehbar

6 vorgetragen hat, inwieweit die von ihn erwirtschafteten Jahresgewinne auf Stammkunden zurückzuführen sind: Sein diesbezüglicher Vortrag, seinen damaligen Angestellten seiner etwa jeder zwanzigste Kunde unbekannt vorgekommen, was auf einen Stammkundenanteil von 95 % schließen lasse, dürfte nach Auffassung der Kammer, wie hier jedoch nicht vertieft zu werden braucht, unzureichend sein, weil sie überhaupt keine konkreten Tatsachen zum Stammkundenanteil enthält und weder für die Beklagte noch für das Gericht in irgendeiner Weise nachprüfbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen, Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.

BGH Urteil v , Az. VII ZR 109/13

BGH Urteil v , Az. VII ZR 109/13 BGH Urteil v. 05.02.2015, Az. VII ZR 109/13 Tatbestand: Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. (im Folgenden: Schuldner) von der Beklagten Ausgleich entsprechend

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil

Beglaubigte Abschrift. Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil Beglaubigte Abschrift Geschäftsnummer: 5 O 60/10 In dem Rechtsstreit der ( PHBHKBmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer* Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil verkündet am : 08.07.2010 MMH Justizobersekretärin

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am :

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 23 O 236/11 verkündet am : 19.06.2013 Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der Frau,, - Prozessbevollmächtigte:,,- Klägerin, g e g e n die,,,,

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Landgericht Bremen. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger Landgericht Bremen 4 O 964/15 Verkündet am: 12.08.2016 als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit XYZ Krankenversicherungsverein a.g. vertreten Kläger

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 14 O 292/10 (Geschäftsnummer) Verkündet am 13. April 2011, Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes!

LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL. Im Namen des Volkes! Aktenzeichen: 4 0 524/97 Verkündet am 09. Februar 1999 - J T' Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle LANDGERICHT STRALSUND,, UR TEIL Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit - Klägerin-

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2722/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2722/01 Leitsatz: Ein Automatenaufsteller der ohne Einwilligung des Gastwirts seine Automaten aus der Gaststätte entfernt beendet das Vertragsverhältnis vorzeitig und verliert den vertraglichen

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil

Abschrift. Amtsgericht Zossen. Im Namen des Volkes. Urteil Abschrift Az.: 4C158/16 Amtsgericht Zossen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Hauptstraße 117, 10827 Berlin - Klägerin- Prozessbevollmächtigter:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 284/01 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Februar 2003 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Amtsgericht Neustadt a. Rbge.

Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Amtsgericht Neustadt a. Rbge. Verkündet am 16.01.2013 52 C 675/12 Rexhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Im Namen des Volkes Urteil der Firma E-Plus Service

Mehr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr

Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr LG München II, Urteil v. 24.11.2014 11 O 1018/14 Titel: Rückzahlung einer im Rahmen eines Darlehensvertrages geleisteten Bearbeitungsgebühr Normenkette: BGB 14, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, 305 Abs.

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 12 O 421/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 4.4.2007 Verkündet am 4.4.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL Verkündet am: 25.01.2013 Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES SCHLUSSURTEIL In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen

Mehr

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin

- Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) Im Namen des Volkes Urteil. Lorraine Media GmbH, Hauptstraße 117, Berlin Klägerin - Abschrift - Amtsgericht Oldenburg (Oldb) 6 C 6086/18 (VI) Zugestellt gern. 310 Abs. 3 ZPO an KlägerNertreter arn: BeklagterNertreter arn: Oldenburg,.~~ Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der Geschäftsstelle

Mehr

Urteil. gegen. Geschäftsstelle:

Urteil. gegen. Geschäftsstelle: I. I Amtsgericht Fürstenfeldbruck 82256 Fürstenfeldbruck, Stadelbergerstraße 5 Tel.: 08141/511-202,203 Durchwahl: 511 202 Fax: 08141/511-196 Geschäftsnummer: 2 C 108/99 Urteil IM NAMEN DES VOLKES In dem

Mehr

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil

Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler. Urteil Aktenzeichen: 3 c 218/08 Verkündet am: 16.6.2008 ' I. ohne Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat das

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 76/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 51/02 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 25.11.2004 Verkündet am 25.11.2004... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0,

. ~~CJS' AMTSGERICHT ULM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. g~l. am ßlgl~ 6 C 3000/04. Olgastr. 106/109 ~ Ulm ~J Postfach Telefon: 0731/189-0, g~l Olgastr. 106/109 ~ AMTSGERICHT ULM 89073 Ulm ~J Postfach 24 11 Telefon: 0731/189-0, Telefax: 0731/189-2201 89014 Ulm 6 C 3000/04 Anstelle der Verkundung zugestellt. ~~CJS' am ßlgl~ IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am: 22.1.2008 Ließ Urk.beamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren - Klägerin / Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZR 81/07 BESCHLUSS vom 7. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GmbHG 35; HGB 74 ff. Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 250/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 14 O 216/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 5.5.2004 Verkündet am 5.5.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 224/11 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Mehr

URTEIL Im Namen des Volkes

URTEIL Im Namen des Volkes Amtsgericht Hamburg-Barmbek Geschäfts-Nr.: 816 C 332/03 Verkündung Verkündet am 7.4. 200 4 Justizangest. als Urkundsbeamtin / Urkundsbeamter d. Geschäftsst. Im Namen des Volkes Rechtskraftzeugnis Dieses

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

:16, A,;?.90A'l am: os:ua. ChAC, 32 C 2196/15 Zugestellt an a) Klägerseite a :16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC, Amtsgericht Oberhausen,IM-NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.d,d, GeschäftsflJhrer,

Mehr

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8. ^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter

Mehr

PRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Vertragshändlerrecht im Überblick

PRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Vertragshändlerrecht im Überblick VERTRIEBSRECHT Vertragshändlerrecht im Überblick VERTRIEBSRECHT 3 1. Begriff des Vertragshändlers 3 2. Analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts 3 3. Rücknahme Ersatzteillager 4 4. Der Ausgleichsanspruch

Mehr

V O R T R A G. gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014

V O R T R A G. gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014 V O R T R A G gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014 Veranstaltung der Wirtschaftskammer Österreich, Gremium Handelsagenten Vertretungsbörse zwischen Unternehmern

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 4. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 4. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 292/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Juni 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 1746/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 1746/01 Leitsatz: Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet auch wer als Käufer nach Wandlung den Kaufgegenstand nicht mehr zurückgeben kann weil er ihn schon anderweitig verkauft

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 199/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 111/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der S GmbH,

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

T a t b e s t a n d :

T a t b e s t a n d : Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 35/05 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus

Mehr

Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 30 C 537/18 Verkündet am 07.11.2018 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Kamen IM NAMEN DES VOLKES Urteil Indem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

2. Zur Durchführung der... Kundenbetreuung sowie zu Marktforschungszwecken

2. Zur Durchführung der... Kundenbetreuung sowie zu Marktforschungszwecken BGH Urteil v. 05.02.2015, Az. VII ZR 315/13 Tatbestand: Der Kläger nimmt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Beklagte auf Zahlung von Ausgleich

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 154/05 BESCHLUSS vom 26. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 33/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 O 368/02 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 23.09.2003 Verkündet am 23.09.2003... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 193/17 12 Ca 816/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 12.02.2018 Rechtsvorschriften: 103, 104 ZPO Orientierungshilfe: Im Kostenfestsetzungsverfahren nach 103 ff. ZPO können

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 96/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 O 16/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 29.03.2007 Verkündet am 29.03.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL Ausfel;tigung Amtsgericht Dresden Abteilung tar Ziloilsachen Aktenzeichen: 108 C 2020/16 AA Verkündung statt zugestellt am: Urkundsbeamterlin der Geschaftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573

WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher

Mehr

Oberlandesgericht München

Oberlandesgericht München Oberlandesgericht München Zivilsenate Au:sbur: Aktenzeichen: 30 U 807/07 9 0 846/07 LG Augsburg VerkOndet am 22.04.2008 Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL ln dem Rechtsstreit

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil ^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 U (Lw) 250/99 Brandenburgisches Oberlandesgericht 70 Lw 13/99 Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Guben Anlage zum Protokoll vom 28. September 2000 verkündet am 28. September 2000... Justizangestellte

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. gegen 117 C 222/10 Verkündet sm 29.09.2010 Moseberg Justizobersekretärin als Urkundsbearntin der GeschäftssteUe Amtsgericht Sieg burg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit Klägers, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 7 C 486/18 Verkündet am 28.08.2018, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Münster IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr.

Mehr

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Az.: 820 C 401/16 Abschrift In dem Rechtsstreit Urteil IM NAMEN DES VOLKES Lorraine Media GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführerin 10827 Berlin Hauptstr aße 117, - Klägerin- gegen - Beklagteerkennt das

Mehr

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt!

Ausfertigung. r Verkündet am Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit. der' Klägerin, Rechtsanwalt! 2 um* k'jw z ''X t r o p. : - Ausfertigung r Verkündet am 27.08.2012 Kamps Justizbesc als Urkun äftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der' Klägerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Landgericht Münster, 2 O 768/03

Landgericht Münster, 2 O 768/03 1 von 5 24.08.2006 11:23 Landgericht Münster, 2 O 768/03 Datum: 24.05.2004 Gericht: Landgericht Münster Spruchkörper: 2. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 O 768/03 Tenor: Die Beklagte

Mehr

LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 195655281? l EIa'IEIEIQEIl? 69:34 +49-221-233-241 HKMW HKMN RECHTSIÜINWÄLTE RECHTSIQNWÄLTE S. E13 19.05.2017-09:29 0211 E7565 1260 Landgericht Duesseldnrf 5. S. 3/14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 185/07 URTEIL Verkündet am: 10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

Landesarbeitsgericht München

Landesarbeitsgericht München Landesarbeitsgericht München 1 SHa 4/10 2 Ca 10697/09 (ArbG C-Stadt) In Sachen A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C. C-Straße,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 105/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 237/05 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 19.3.2008 Verkündet am 19.3.2008 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018: U.1AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 10. November 2015-5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil 1 25.07.2014-11:11 0231^^ 926^70200 Landgericht Dortmund S. 5/15 1 S 101/13 20 C 66/12 Amtsgericht Bottrop Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 169 Abs. 3 ZPO) Verkündet am 03.07.2014 Radig, Justizbeschäftigte

Mehr

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung

Leitsatz: Vorschriften: 5 Abs. 4 GmbHG. Suchbegriffe: Sachgründung Gegenstand der Sacheinlage Bezeichnung Leitsatz: Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag

Mehr

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 16~ Abs. 3 ZPO) 112 C 12/18 Amtsgericht Siegburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführerin 117, 10827

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Werragas GmbH, vertreten durch den GF Wolfgang Tümmler, August-Bebel-Straße 36-38, Bad Salzungen.

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Werragas GmbH, vertreten durch den GF Wolfgang Tümmler, August-Bebel-Straße 36-38, Bad Salzungen. rn "'ij* ji ;j Amtsgericht Meiningen Verkündet am 31.05.2010 14 C 548/09 Geschäftsn ummer Stubenrauch, Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs.

VGH Aktenzeichen: 12 CE Sachgebiets-Nr Gericht: Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. Gericht: VGH Aktenzeichen: 12 CE 05.1725 Sachgebiets-Nr. 811 Rechtsquellen: BSHG 93 Abs. 2, 93 b Abs. 2 Satz 4 SGB XII 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 Satz 4 Hauptpunkte: - Sozialhilfe - Weitergeltung einer Vergütungsvereinbarung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 74/01 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. September 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 58/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. September 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Amtsgericht Lichtenberg

Amtsgericht Lichtenberg Ausfertigung Amtsgericht Lichtenberg Im Namen des Volkes Urteil Geschaftsnummer: 8 C 293/12 verkündet am : 01.02.2013 In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH, vertreten d.d. GeschäftsfOhrerin Sabine

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Urteil 5 U 18/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 O 509/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 15.09.2005 Verkündet am 15.09.2005 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 20/11

Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 20/11 Oberlandesgericht Hamm, I-19 U 20/11 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 05.06.2012 Oberlandesgericht Hamm 19. Zivilsenat Urteil I-19 U 20/11 Vorinstanz: Schlagworte: Normen:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 121/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 32 O 1/05 Landgericht Frankfurt/Oder Anlage zum Protokoll vom 18.01.2006 Verkündet am 18.01.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters LG München I, Endurteil v. 02.11.2015 34 O 24056/14 Titel: Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters Normenkette: HGB 84, 89b Schlagworte: Ausgleichsanspruch, Versicherungsvermittlungsvertrag, selbstständiger

Mehr

BESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25.

BESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. August 2010 in Sachen gegen Streithelferin: wegen Versicherungsleistungen

Mehr

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: Rechtsvorschriften: 380 ZPO LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 14/16 2 Ca 698/14 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 18.02.2016 Rechtsvorschriften: 380 ZPO Orientierungshilfe: Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- wegen unentschuldigtem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 189/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 11 O 105/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.4.2005 Verkündet am 20.4.2005... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Berlin, Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Berlin, Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit 03/03/2011 10:23 +493898232223 LANDGERICHT BERLIN S. 81/06 Geschäflsnummer: 63 S 323/07 13 C 56/07 Amtsgericht Lichtenberg In dem Rechtsstreit der SVRMfrGrundbesitz GmbH & Co KG vertreten d.d. SgNfrVerwaltungs

Mehr

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Bundesgerichtshof IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 133, 157, 557, 558 BGB 1. Mieterhöhungsvereinbarungen müssen nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe erfüllen. Für sie gelten die allgemeinen

Mehr

2 Ob 600/84. gefasst:

2 Ob 600/84. gefasst: 2 Ob 600/84 Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik,

Mehr

Urteil. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 630,00 EUR festgesetzt. Tatbestand:

Urteil. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 630,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Amtsgericht Torgau www.dialerundrecht.de Im Namen des Volkes 3. Juli 2003 2 C 0189/03 In dem Rechtsstreit (...) erläßt das Amtsgericht Torgau durch den Richter am Amtsgericht (...) aufgrund der mündlichen

Mehr

Az.: 11 W 1293/01. Leitsatz:

Az.: 11 W 1293/01. Leitsatz: Az.: 11 W 1293/01 Leitsatz: Wer einen einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 295/02 BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja EGZPO 26 Nr. 8 a) Bei Feststellung der Erledigung im Berufungsurteil bemißt sich

Mehr

LANDGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle

LANDGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle LANDGERICHT BREMEN Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April 2014 als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in Sachen Kläger Prozessbevollm.: Rechtsanwälte g e g e n Beklagten

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],

Mehr

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

KARIEF.COM JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Kann trotz einer Schriftformklausel ein Vertrag durch einen vollmachtlosen Vertreter eine Änderung erfahren? Verträge enthalten häufig Schriftformklauseln. Je nach der Ausgestaltung der Klausel soll die

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr