Orientierungssätze: VGH Aktenzeichen: 7 CE Sachgebietsschlüssel: 310. Gericht: Rechtsquellen:

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1 Orientierungssätze: 1. Soweit von der sog. Marburger Analyse hinsichtlich des Curricularanteils von 0,8666 für den Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen ist, abgewichen wird, obliegt es der Hochschule die Gründe für die Abweichung insbesondere die örtlichen Besonderheiten wie Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur darzulegen. 2. Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin exportierten Lehrveranstaltungen müssen klar für den importierenden Studiengang der Zahnmedizin ausgewiesen sein, und die Berechnung des Dienstleistungsexports ist regelmäßig zu überprüfen. Gericht: VGH Aktenzeichen: 7 CE Sachgebietsschlüssel: 310 Rechtsquellen: BayHZG Art. 4 Abs. 1 BayHSchPG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 HZV 39, 46 Abs. 1, 48 Abs. 1, 50 Abs. 4 LUFV 4 Abs. 1 Nr. 6 Hauptpunkte: Humanmedizin Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2010/2011) Lehrdeputat und sonstige Dienstaufgaben Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Beamtenverhältnis Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Zahnmedizin Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs Überbuchung

2 - 2 - Leitsätze: Beschluss des 7. Senats vom 8. Juni 2011 (VG Ansbach, Entscheidung vom 25. Januar 2011, Az.: AN 2 E ) --/

3 7 CE AN 2 E G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In der Verwaltungsstreitsache ****** *********** ********************* *** ***** ************* - Antragsteller - bevollmächtigt: Rechtsanwälte ********* *** ***** ***************** ** ***** ******** gegen Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, ********** *** ***** ******** - Antragsgegner - wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg für das Wintersemester 2010/2011 (Antrag nach 123 VwGO); hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Januar 2011, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Koehl

4 - 4 - ohne mündliche Verhandlung am 8. Juni 2011 folgenden Beschluss: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Antragsteller begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) im Wintersemester (WS) 2010/2011, erstes Fachsemester, zugelassen zu werden. 2 Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine ungenutzte Kapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) sei nicht glaubhaft gemacht worden. 3 Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der sich der Antragsgegner unter Bezugnahme auf ergänzend vorgelegten Unterlagen der FAU widersetzt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, hinsichtlich der Lehrverpflichtungen der Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fehle die Begründung dafür, weshalb das Höchstdeputat von zehn Semesterwochenstunden (SWS) nicht ausgeschöpft worden sei. Außerdem sei der Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin korrekturbedürftig. Die FAU habe ihrer Kapazitätsberechnung insoweit ohne plausible Begründung einen zu hohen Curricularanteil von 0,9286 zugrundegelegt. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 vertiefte der Antragsteller seine Beschwerdebegründung.

5 - 5-4 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 6 Die FAU hat die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin für das WS 2010/2011 gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl 2007 S. 320, BayRS WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), 38 Abs. 3 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2011 (GVBl S. 213), auf 158 festgesetzt ( 1 der Zulassungszahlsatzung 2010/11 vom , geändert durch Satzung vom ). Wie die FAU im Ausgangsverfahren mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 mitgeteilt hat, haben sich 160 Studienanfänger eingeschrieben. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die FAU darüber hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde. 7 a) Lehrdeputat 8 Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Deputatsansätze der Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis, die die FAU ihrer Kapazitätsberechnung zugrundegelegt hat. 9 Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG). Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, gemessen in Deputatsstunden, zugrunde (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG, 46 Abs. 1 HZV).

6 Bei der Berechnung des Lehrangebots hat die FAU für die Stellengruppe A 15/A 13 acht verfügbare Planstellen der Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis mit einem Lehrdeputat von insgesamt 57 SWS angesetzt. Den Kapazitätsberechnungsunterlagen ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um folgende Stellen handelt: 11 StellenNr. Stellengruppe Organisationseinheit Deputat A 15 Inst. f. Physiologie u. Exp. Pathophysiologie A 15 Anatomisches Institut A 14 Anatomisches Institut A 14 Institut für Biochemie A 13 Inst. f. Physiologie u. Exp. Pathophysiologie A 13 Institut für Biochemie A 13 Inst. f. Zelluläre und Molekulare Physiologie A 13 Anatomisches Institut 8 12 In der Gesamtsumme ergibt sich daraus für diese Stellen das von der FAU angesetzte Deputat von 57 SWS. 13 Anders als bei Professoren, Juniorprofessoren, Akademischen Räten und Oberräten im Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Lehrdeputat von Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis mit Lehrverpflichtung an Universitäten nicht einheitlich festgelegt. Vielmehr obliegt ihnen, soweit sie neben ihren sonstigen Dienstaufgaben zur Durchführung von Lehrveranstaltungen verpflichtet werden, ein Lehrdeputat von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden, das im Einzelnen im Rahmen des Dienstrechts festgesetzt wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen [Bayerisches Hochschulpersonalgesetz BayHSchPG] vom [GVBl S. 230, BayRS WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom [GVBl S. 102], 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung LUFV] vom [GVBl S. 201, BayRS WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom [GVBl S. 81]). Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass diese als Obergrenze normierte Stundenzahl auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bewirtschaftungsdirektiven nicht ausgeschöpft zu werden

7 - 7 - braucht, wenn für die Unterschreitung sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, wozu insbesondere sonstige Dienstaufgaben zählen (zuletzt BayVGH vom Az. 7 CE RdNr. 11, vom Az. 7 CE RdNr. 14, vom Az. 7 CE RdNr.10 und vom Az. 7 CE RdNrn. 14 f. [alle in juris]). 14 Aus den als Anlage AG 3 zur Beschwerdeerwiderung vom 28. März 2011 vorgelegten Lehrverpflichtungsfestsetzungen für die vorgenannten Stellen ergibt sich, dass die FAU den Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis der Lehreinheit Vorklinische Medizin unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben (z.b. Forschung, Geräteentwicklung und -betreuung, Projektleitung, EDVund Verwaltungsaufgaben) die Wahrnehmung von Lehraufgaben in unterschiedlichem Umfang zwischen fünf und neun Lehrveranstaltungsstunden übertragen hat. Dabei legt die FAU pro Lehrveranstaltungsstunde einheitlich einen Anteil von fünf Prozent an der Gesamtarbeitszeit zugrunde. 15 Aus den Beschreibungen der sonstigen Dienstaufgaben der betroffenen Stelleninhaber und deren Berücksichtigung in den jeweiligen Lehrverpflichtungsfestsetzungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine rechtlich fehlerhafte Berechnung der Lehrkapazität. So hat etwa der Inhaber der Stelle Nr am Institut für Physiologie und Experimentelle Pathophysiologie neben seiner Lehrverpflichtung folgende Dienstaufgaben zu erfüllen: Forschung auf dem Gebiet der Neuroinformatik und physiologischen Messtechnik, Beratung der medizinisch-physiologischen Arbeitsgruppen des Instituts in Fragen der Informatik und Messtechnik, Verwaltungsaufgaben (Praktikums- und Seminarorganisation, Studentenbetreuung), Geräteentwicklung für physiologische Versuchsaufbauten, EDV-Unterstützung des Studiendekanats. Die FAU hat der vorgelegten Lehrverpflichtungsfestsetzung zufolge den Anteil dieser neben der Lehre zu erfüllenden Dienstaufgaben an der Gesamtarbeitszeit mit insgesamt 65 Prozent angesetzt. Gemessen daran erscheint eine Lehrverpflichtung von sieben Lehrveranstaltungsstunden mit entsprechendem Vor- und Nachbereitungsaufwand bei einem Höchstdeputat von zehn Lehrveranstaltungsstunden auch unter Berücksichtigung des Kapazitätsausschöpfungsgebots nicht als zu gering bemessen. 16 Den Inhabern der Stellen Nr (Institut für Physiologie und Experimentelle Pathophysiologie), Nr (Institut für Biochemie) und Nr (Institut für Zelluläre und Molekulare Physiologie) wurde zwar ein geringeres Lehrdeputat von lediglich fünf Lehrveranstaltungsstunden übertragen. Auch dies erscheint jedoch gemessen

8 - 8 - an ihren sonstigen Dienstaufgaben gerechtfertigt. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in seinem zuletzt eingereichten Schriftsatz geben keine Veranlassung, die jeweiligen Festsetzungen und Angaben der FAU in Zweifel zu ziehen. Sämtliche Wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit einer Lehrverpflichtung von nur fünf Lehrveranstaltungsstunden haben in erheblichem Umfang andere Dienstaufgaben wahrzunehmen, die mit 75 Prozent einen hohen Anteil ihrer Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen und die gewährte Entlastung von Lehraufgaben rechtfertigen. Berücksichtigungsfähig sind entgegen der Auffassung des Antragstellers insoweit auch die wissenschaftliche Betreuung des Zellkulturlabors, die Verwaltung und Koordination von Drittmittelprojekten und die Betreuung der Geräte für das Studentenpraktikum. Insoweit handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die der normalen Lehre zuzurechnen wären, sondern um sonstige Dienstaufgaben, die bei der Festsetzung des Lehrdeputats gemäß 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV berücksichtigt werden können. 17 b) Dienstleistungsexport 18 Soweit der Antragsteller den Curricularanteil (CA q ) von 0,9826 für das Fach Zahnmedizin beanstandet, den die FAU bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zugrundegelegt hat, können seine Einwendungen im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg haben. 19 Bei der Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit sind Dienstleistungen mindernd zu berücksichtigen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat ( 48 HZV und Anlage 5 zu 43 HZV). Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt. Dabei sind die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen ( 50 Abs. 4 HZV). Die Curricularanteile sind auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt (Anlage 5 zu 43 HZV).

9 Der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin, für den die Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen erbringt, beträgt 7,80 (Anlage 7 zu 50 Abs. 1 Satz 2 HZV). Hiervon entfällt nach den Berechnungen der FAU ein Curricularanteil von 0,9286 auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin. Berücksichtigt wurden hierfür nach der vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellung vom 23. Januar 2004 ein anatomischer Demonstrationskurs (4 SWS), makroskopisch-anatomische Übungen für Mediziner (10 SWS), ein Kursus der mikroskopischen Anatomie und Histologie (4 SWS), ein Praktikum der Physiologie für Mediziner I (4 SWS), ein Praktikum der Physiologie für Mediziner II (4 SWS) und ein Praktikum der Biochemie für Zahnmediziner I und II (8 SWS). 21 Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass der von der FAU angesetzte Curricularanteil von 0,9286 für den Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Zahnmedizin vom Beispielstudienplan der Marburger Analyse abweicht, der für den auf dieses Fach entfallenden Dienstleistungsanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin einen Curricularanteil von 0,8666 vorsieht. Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass Abweichungen zulässig sind, wenn dies angesichts der konkreten Verhältnisse der Hochschule etwa im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnliche Besonderheiten sachlich gerechtfertigt ist (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> RdNr. 37). Es obliegt jedoch der jeweiligen Hochschule, die Gründe für entsprechende Abweichungen und die örtlichen Besonderheiten darzulegen. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Darlegung zu stellen, je weiter der zugrundegelegte Curricularanteil von der Marburger Analyse abweicht. 22 Vorliegend ist die FAU ihrer Darlegungs- und Substantiierungspflicht insoweit nicht ausreichend nachgekommen. Zwar zählen die Lehrveranstaltungen im Bereich der Anatomie, Physiologie und Biochemie zu den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin und der Lehreinheit Zahnmedizin (BVerwG vom DVBl 1986, 621). Aus welchen Gründen die FAU in ihrer Curricularwertberechnung vom 23. Januar 2004 auch Lehrveranstaltungen für Mediziner (makroskopisch-anatomische Übungen und Praktikum der Physiologie) berücksichtigt hat, ist allerdings nicht ersichtlich. Die hierzu vorgelegte Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der FAU vom 12. Mai 1998, geändert durch Satzung vom 15. November 2000, bezeichnet die entsprechenden Lehrveranstaltungen ausdrücklich als solche für Zahnmedizin. Ob es sich insoweit um gemeinsame Veranstaltungen für Mediziner und Zahnmediziner handelt, was grundsätzlich durchaus möglich wäre, ist den vorgeleg-

10 ten Unterlagen nicht zu entnehmen. In diesem Fall wäre allerdings der Lehraufwand geringer als bei separaten Veranstaltungen, was wiederum beim Dienstleistungsbedarf zu berücksichtigen wäre. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, ob die Angaben in der Curricularwertberechnung vom 23. Januar 2004 noch dem aktuellen Stand entsprechen oder ob sich insoweit Änderungen ergeben haben. Auch hier erscheint eine Verschiebung der Anteile der an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten im Hinblick auf die seither verstrichene Zeit durchaus möglich. Deshalb kann die möglicherweise überholte Berechnung vom 23. Januar 2004 trotz der Billigung des Dienstleistungsbedarfs durch den Senat in Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2008 nicht ohne Weiteres über längere Zeit in die Kapazitätsberechnung einfließen, sondern ist von der FAU fortlaufend anhand der jeweils durchgeführten Veranstaltungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. 23 Letztendlich kann jedoch offen bleiben, ob der von der FAU angesetzte Curricularanteil von 0,9826 für den Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin als zu hoch anzusehen ist oder ob er den örtlichen Gegebenheiten an der FAU entspricht. Selbst bei Zugrundelegung des in der Marburger Analyse ausgewiesenen Curricularanteils von 0,8666 als Ersatzmaßstab (vgl. BVerwG vom Az. 7 C <juris> RdNr. 26; OVG SH vom Az. 3 NB 16/03 <juris> und OVG Saarl vom Az. 2 B 138/10.NC) stünde im fraglichen Semester über die bei der FAU tatsächlich immatrikulierten 160 Studienanfänger kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. Der Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin würde sich zwar gegenüber dem von der FAU angesetzten Wert von 51,5373 (0,9826 [CA q ] x 55,5 [A q /2]) auf 48,0963 (0,8666 [CA q ] x 55,5 [A q /2]) reduzieren, wodurch sich insgesamt ein Dienstleistungsbedarf für alle nicht zugeordneten Studiengänge (E) von 60,441 (gegenüber dem Ansatz der FAU von 63,882) und ein bereinigtes Lehrangebot (S b ) der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 268,059 (gegenüber 264,62) ergäbe. Dies führt jedoch unter Anwendung der weiteren von der FAU angesetzten und vom Antragsteller nicht angegriffenen Parameter (2 x 268,059 [S b ] = 536,118 : 1,5812 [Summe aus den gewichteten Curricularanteilen der Studiengänge Medizin, erster Studienabschnitt, und molekulare Medizin]) = 339,05767 x 0,8972 [Anteilquote Medizin, z p ] = 304,20254 : 0,9508 [Schwundquote Medizin]) zu einer jährlichen Aufnahmekapazität ( 39 Abs. 2 Satz 1 HZV) von 319,94377 Studierenden und damit zu einer Zulassungszahl ( 39 Abs. 1 HZV) von 159,97188 Studierenden im Wintersemester 2010/2011. Auch bei Außerachtlassung des von der FAU angesetzten, aber nicht näher belegten Dienstleistungsbedarfs von 0,0726 für den nicht zugeordneten Studiengang Adv. Opt. Technologie ergäbe sich eine davon nur geringfügig abwei-

11 chende Zulassungszahl von 160,01521 Studierenden (S b = 268,1316 x 2 : 1,5812 x 0,8972 : 0,9508 : 2). 24 Somit würde sich die Aufnahmekapazität unter Anwendung des Curricularanteils von 0,8666 für den Studiengang Zahnmedizin lediglich um zwei Studienplätze erhöhen. Nachdem jedoch die FAU im fraglichen Semester über die von ihr ermittelte Kapazität von 158 Studienplätzen hinaus insgesamt 160 Studierende aufgenommen hat, wäre selbst bei der vom Antragsteller insoweit geforderten Korrektur der Kapazitätsberechnung keine weitere Ausbildungskapazität bei der FAU vorhanden. Damit würde sich die Anpassung des Dienstleistungsbedarfs nicht in einem für den Erfolg der Beschwerde notwendigen Ausmaß kapazitätserhöhend auswirken Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Dr. Borgmann Schmeichel Koehl

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