Orientierungssätze: Hinweis:

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1 Orientierungssätze: 1. Die geringfügige Überschreitung einer nach der LUFV zulässigen Lehrdeputatsermäßigung kann von der Hochschule durch die Schaffung einer zusätzlichen befristeten Stelle kapazitätsneutral ausgeglichen werden. 2. Abweichungen vom Curricularanteil für den Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Zahnmedizin vom Beispielstudienplan der Marburger Analyse können angesichts der konkreten Verhältnisse der Hochschule - insbesondere Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur - zulässig sein. Jedoch hat die Hochschule den von ihr angesetzten abweichenden Curricularanteil der Zahnmedizin fortlaufend anhand der jeweils durchgeführten Veranstaltungen zu überprüfen und zu aktualisieren. 3. Die kapazitätsgünstige Anhebung der Betreuungsrelation bei Vorlesungen in der Humanmedizin Vorklinik (hier g = 200) gegenüber dem üblicherweise, aus dem Beispielstudienplan der ZVS entwickelten Wert (hier g = 180) ist nicht zu beanstanden. 4. Zwar wäre eine über 1,0 liegende Gesamtschwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig, jedoch sind einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten - insbesondere bei Zuwächsen in höheren Semestern wegen Quereinsteigern oder Hochschulwechslern - mit einem Wert geringfügig über 1,0 nicht zu beanstanden. Hinweis: Die Entscheidung erhält eine gute Zusammenfassung der Rechtsprechung des Senats zu wichtigen Fragen des Numerus Clausus - Rechts. lässt sich ihr auch entnehmen, dass die Hochschulen die Darlegungslast für die folgenden Fragen beim Dienstleistungsexport trifft: - -scharfe Angabe der Rechtsgrundlage in Prüfungs- bzw. Studienordnungen, - eindeutig als solche normierte Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen,

2 Plausibilität der Studienanfängerzahlen der Referenzsemester ( 48 Abs. 2 HZV). 7 CE u.a. AN 2 E u.a. G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n Bayerischer Verwaltungsgerichtshof In den Verwaltungsstreitsachen 1. 7 CE (AN 2 E ) ******* ******* ********************* *** ***** ************** 2. 7 CE (AN 2 E ) **** ******** ************* *** ***** ******** zu 1. und 2. bevollmächtigt: Rechtsanwälte ********* ******** *** ****** ******** ** ***** ******** - Antragsteller - gegen Freistaat Bayern, vertreten durch Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München, - Antragsgegner - wegen

3 - 3 - Zulassung zum Studium der Humanmedizin an *** *******************-Universität Erlangen-Nürnberg für das Wintersemester 2011/2012 (Antrag nach 123 VwGO) hier: Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Februar 2012, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Koehl ohne mündliche Verhandlung am 30. April 2012 folgenden Beschluss: I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. 1 Die Antragsteller haben 2011 die allgemeine Hochschulreife erworben und sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) für das Wintersemester (WS) 2011/ 2012 um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin, erstes Fachsemester, beworben. Nach Ablehnung der Anträge mit Bescheiden der Stiftung vom 12. August

4 beantragten sie beim Verwaltungsgericht Ansbach, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß der Sach- und Rechtslage des WS 2011/2012 vorläufig zum ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU), hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, zugelassen zu werden. Mit Beschlüssen vom 2. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Eine ungenutzte Ausbildungskapazität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) im WS 2011/2012 hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 3 Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden. Zur Begründung tragen sie vor, die Lehrdeputatsermäßigung um sieben Semesterwochenstunden (SWS) für die Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Vizepräsidenten sei überhöht und nicht in vollem Umfang anzuerkennen. Außerdem müsse die ausdrücklich als Ausgleich hierfür vorübergehend geschaffene Stelle im Institut für zelluläre und molekulare Physiologie in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden. Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Informatik und Advanced Optical Technologies sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar und mangels näherer Erläuterung durch die FAU nicht zu berücksichtigen. Zudem müsse der Dienstleistungsexport um einen Schwundabschlag gekürzt werden. Für den Studiengang Zahnmedizin sei ein Dienstleistungsbedarf allenfalls in Höhe des Beispielstudienplans der Marburger Analyse in Höhe von 0,8666 berücksichtigungsfähig. Auch würden Doppel- oder Zweitstudenten, die neben Humanmedizin auch im Fach Zahnmedizin eingeschrieben seien, den Dienstleistungsbedarf mindern. Nicht vertretbar und daher nicht anzuerkennen bei der Berechnung der Betreuungsrelation sei die Zugrundelegung einer Teilnehmerzahl von 200 gegenüber einer Gruppengröße von 180 im Beispielstudienplan der früheren ZVS. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Schwundquote. Insoweit habe die über 1,000 liegende Übergangsquote das Berechnungsergebnis erheblich verfälscht. Die ermittelten Erstsemesterzahlen müssten um die nach dem Erhebungsstichtag aufgrund gerichtlicher Anordnung zugelassenen Bewerber und Überbuchungen aus sonstigen Gründen erhöht werden. Die Bestandszahlen der höheren Semester seien hinsichtlich der Studierenden, die wegen nicht bestandener ärztlicher Vorprüfung oder aus sonstigen Gründen faktisch keine Lehre in Anspruch nähmen, zu reduzieren. Des Weiteren habe es die FAU versäumt, beurlaubte Studenten in die Schwundberechnung einzubeziehen.

5 - 5-4 Der Antragsgegner ist den Beschwerden im Einzelnen entgegengetreten. 5 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. II. 6 Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. 7 Die FAU hat die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) für das WS 2011/2012 gemäß Art. 3 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl 2007 S. 320, BayRS WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), 38 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2011 (GVBl S. 653), auf 173 festgesetzt ( 1 der Zulassungszahlsatzung 2011/12 vom , geändert durch Satzung vom ). Wie die FAU im Ausgangsverfahren mitgeteilt hat, haben sich 186 Studienanfänger eingeschrieben. Auf der Homepage der FAU wird die Zahl der im ersten Fachsemester eingeschriebenen Studierenden mit 185 angegeben ( Auch unter Zugrundelegung dieser Zahl ist der Studiengang um zwölf Studienplätze überbucht. Die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ( 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die FAU darüber hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde Lehrdeputat 9 Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG). Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, gemessen in Deputatsstunden, zugrunde (Art. 4 Abs. 1

6 - 6 - Satz 2 BayHZG, 46 Abs. 1 HZV). Reduzierungen der Lehrverpflichtung werden bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG, 46 Abs. 2 HZV). 10 Dem von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Schreiben vom 16. September 2010 zufolge hat das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Herrn Prof. Dr. K. für den Zeitraum seiner Wahrnehmung des Amtes des Vizepräsidenten, die nach den Angaben der FAU auf ihrer Homepage bis 31. März 2013 andauert ( auf zwei SWS ermäßigt. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS WFK), geändert durch Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl S. 81), sieht insoweit allerdings nur eine Ermäßigung bis zu 75 vh. vor. Nachdem Professoren an Universitäten grundsätzlich eine Lehrverpflichtung in Höhe von neun Lehrveranstaltungsstunden haben ( 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV), überschreitet die Ermäßigung den zulässigen Rahmen um 0,25 SWS. 11 Allerdings hat die FAU zum Ausgleich der Ermäßigung aus eigenen Mitteln eine zusätzliche befristete Stelle mit einem Lehrdeputat von sieben SWS geschaffen und diese in voller Höhe in die Kapazitätsberechnung einbezogen. Dies ergibt sich eindeutig aus den von der Landesanwaltschaft Bayern nochmals vorgelegten Unterlagen. Die geringfügige Überschreitung der Lehrdeputatsermäßigung wirkt sich dadurch im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig aus. Die in der Beschwerdebegründung beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich nicht zu berücksichtigender Drittmittelbediensteter (UA S. 5 letzter Absatz) beziehen sich ersichtlich nicht auf die vorgenannte, zum Ausgleich geschaffene zusätzliche Stelle. Das in die Berechnung eingeflossene unbereinigte Lehrangebot von 334,00 Lehrveranstaltungsstunden bedarf daher keiner Korrektur Dienstleistungsbedarf 13 Kapazitätsmindernd zu berücksichtigende Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat ( 48 Abs. 1 HZV). Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs sind

7 - 7 - Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind ( 48 Abs. 2 HZV). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen (Anlage 5 zur HZV). Dass bei der Berechnung des Dienstleistungsexports kein Schwund zu berücksichtigen ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> m.w.n.). 14 Den Kapazitätsberechnungsunterlagen zufolge erbringt die Lehreinheit Vorklinische Medizin ( 44 Abs. 3 HZV) Dienstleistungen im Umfang von insgesamt 70,33 Lehrveranstaltungsstunden für nicht zugeordnete Studiengänge, die sich wie folgt verteilen: Pharmazie 8,6273, Medical Process Management (MSc) 1,6192, Psychologie (BSc) 1,9596, Zahnmedizin 51,0730, Informatik Nebenfach 2,4000, Medizintechnik (BSc) 3,7571, Advanced Optical Technologies 0,8946. Hierdurch reduziert sich das unbereinigte Lehrangebot der Vorklinischen Medizin von 334,00 auf bereinigt 263,67 Lehrveranstaltungsstunden. 15 Die Rechtsgrundlagen für den Dienstleistungsbedarf (Prüfungs- und Studienordnungen der nachfragenden Studiengänge) hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 12. April 2012 angegeben. Der Schwerpunkt des Dienstleistungsexports betrifft mit ca. 60 Lehrveranstaltungsstunden die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind ( 1 HZV i.v.m. Anlage 1). In diesem Umfang erscheint der Export jedenfalls auch im Vergleich zu anderen Hochschulen nicht überhöht. 16 Zwar weisen die Antragsteller zu Recht darauf hin, dass der von der FAU angesetzte Curricularanteil (CA q ) von 0,9286 für den Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Zahnmedizin vom Beispielstudienplan der Marburger Analyse abweicht, der für den auf dieses Fach entfallenden Dienstleistungsanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin einen Curricularanteil von 0,8666 vorsieht. Allerdings hat der Senat bereits entschieden, dass Abweichungen zulässig sind, wenn dies angesichts der konkreten Verhältnisse der Hochschule etwa im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnliche Besonderheiten sachlich gerechtfertigt ist (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> m.w.n.). Die FAU hat ihre Berechnungen insoweit in ihrem Schreiben vom 3. Februar

8 , welches das Verwaltungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller noch zugeleitet hat, auch unter Berücksichtigung der durch den Senat im Vorjahr aufgeworfenen Fragen näher erläutert. Den dortigen Ausführungen sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Im Hinblick auf die Doppel- und Zweitstudenten der Human- und der Zahnmedizin hält der Senat an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest. Danach bestehen in Bezug auf die Ermittlung der Kapazität für neu aufzunehmende Studienanfänger keine Anhaltspunkte für maßgebliche Minderungen der Lehrnachfrage, weil ein Doppelstudium (Parallelstudium) in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), möglich und regelmäßig nicht genehmigungsfähig ist, und Zweitstudenten sich wegen Anrechnung ihrer bereits erbrachten Studienleistungen sogleich in einem höheren Fachsemester immatrikulieren lassen können (vgl. BayVGH vom Az. 7 CE <juris> RdNr. 25 und vom Az. 7 CE u.a. <juris> RdNr. 32 m.w.n.). Die Berechnung des Dienstleistungsexports ist daher insoweit nicht korrekturbedürftig (vgl. auch BayVGH vom Az. 7 CE <juris> RdNr. 25; ebenso OVG NRW vom Az. 13 C 232/10 <juris> RdNr. 9). 18 Dass harte NC-Studiengänge grundsätzlich auch Dienstleistungen für zulassungsfreie Studiengänge erbringen dürfen, hat der Senat bereits entschieden (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> und vom Az 7 CE <juris>; ebenso OVG Berlin-Bbg. vom Az. OVG 5 NC <juris> und OVG Hamburg vom Az 3 Nc <juris>). Im vorliegenden Umfang von ca. zehn Lehrveranstaltungsstunden für die genannten zulassungsfreien Studiengänge erscheint dies jedenfalls plausibel und vertretbar. So werden beispielsweise im Studiengang Advanced Optical Technologies mit Optics in Medicine als einem von mehreren zu wählenden Studienschwerpunkten, in dem Prüfungsleistungen zu erbringen sind ( und Anlage 1 der Fachprüfungsordnung für den Elite- Masterstudiengang Advanced Optical Technologies), auch medizinische Grundlagen vermittelt. Es erscheint nachvollziehbar, dass hierfür im Umfang von 0,8946 Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachgefragt werden. Gleiches gilt für die der Berechnung zugrundegelegte Nachfrage für die Studiengänge Medical Process Management (MSc), Psychologie (BSc), Medizintechnik (BSc)

9 - 9 - und Informatik Nebenfach. Nach 35 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 i.v.m. Anlage 3, 36 Abs. 1, 39 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 der Fachprüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Informatik ist Medizin eines von mehreren wählbaren und prüfungsrelevanten Nebenfächern dieses Studiengangs (vgl. insoweit bereits BayVGH vom Az. 7 CE <juris> RdNr. 14). Es handelt sich somit um Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen, die auf einer ausreichenden normativen Grundlage beruhen und für einen Dienstleistungsexport aus einem zulassungsbeschränkten Studiengang in Betracht kommen. 19 Die der Berechnung zugrundeliegenden Studienanfängerzahlen der nachfragenden Studiengänge ( 48 Abs. 2 HZV) hat der Senat mit den statistischen Angaben der FAU auf ihrer Homepage ( abgeglichen. Die dort genannten Zahlen für die beiden Referenzsemester (SS 2010 und WS 2010/2011) stimmen mit den Angaben in der Kapazitätsberechnung überein, die aufgrund der steigenden Tendenz in den Studiengängen Pharmazie, Psychologie, Medical Process Management und Medizintechnik jedenfalls nicht zu hoch gegriffen sind. Sonstige qualifizierte Einwendungen gegen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs, die Veranlassung zur weiteren Aufklärung geben könnten, haben die Antragsteller nicht erhoben Curricularnormwert 21 Der Curricularnormwert 2,42 für den Studiengang Medizin, vorklinischer Teil, ist die für die Berechnung der Aufnahmekapazität maßgebliche Summe der Curricularanteile, die für die an der Ausbildung am jeweiligen Studiengang beteiligten Lehreinheiten zu bilden sind ( 43, 50 HZV i.v.m. Anlagen 5 und 7). Maßgeblich für die Bildung der Curricularanteile ist der Betreuungsaufwand, der anhand der Angaben für die beteiligten Lehreinheiten (Art der Veranstaltung, Gruppengröße etc.) zu ermitteln ist. Die kapazitätsgünstige Anhebung der Betreuungsrelation auf g = 200 bei Vorlesungen gegenüber dem üblicherweise angesetzten, aus dem Beispielstudienplan der ZVS entwickelten Wert g = 180 hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung gebilligt (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> RdNr. 26 f.) Schwund

10 Die FAU hat ihrer Kapazitätsberechnung einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9612 zugrundegelegt (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG, 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV). 24 a) Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller beanstandete positive Übergangsquote von 1,0588 betrifft ausweislich der vorgelegten Kapazitätsberechnungsunterlagen der FAU worauf die Landesanwaltschaft Bayern in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist nicht die Humanmedizin, sondern den Studiengang Molekulare Medizin. Abgesehen davon stehen die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG und in 50 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV einer Berücksichtigung von Zuwächsen in einzelnen höheren Semestern, etwa durch Quereinsteiger, Hochschulwechsler o.ä., im Rahmen der Schwundberechnung nicht entgegen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass zwar eine über 1,0 liegende (Gesamt-) Schwundquote nach der Systematik des Kapazitätsrechts unzulässig wäre, einzelne, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende und nachvollziehbare Übergangsquoten mit einem Wert geringfügig über 1,0 hingegen aber nicht zu beanstanden sind (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> und vom Az. 7 CE <juris>; ebenso NdsOVG vom Az. 2 NB 388/09 <juris> und VG Sigmaringen vom Az. NC 6 K 2468/11 <juris>). 25 b) Ebenso hat der Senat bereits mehrfach bestätigt, dass für die Schwundberechnung die Zahl der an einem Stichtag tatsächlich eingeschriebenen Studienbewerber maßgeblich ist (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> m.w.n.) und dass es nicht geboten ist, später eingetretene Veränderungen nachträglich zu berücksichtigen (BayVGH vom Az. 7 CE <juris> und vom Az. 7 CE <juris>). Dass die FAU statistisch erfasste Überbuchungen oder sonstige Abweichungen von den Zulassungszahlen nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So wurden in der Schwundberechnung für das WS 2010/11 beispielsweise 159 Studierende gegenüber der für dieses Semester auf 158 festgesetzten Zahl der Studienplätze ( 1 der Zulassungszahlsatzung 2010/11 vom , geändert durch Satzung vom ) zugrundegelegt. 26 c) Ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht es auch, dass Studierende, die nicht mehr an der Fortführung ihres Studiums interessiert sind und deshalb an keinen Lehrveranstaltungen mehr teilnehmen, nicht aus dem Bestand herausgerechnet werden müssen, solange sie immatrikuliert bleiben (BayVGH vom , a.a.o., und vom Az. 7 CE <juris> m.w.n.). Sowohl die Legaldefinition des

11 Begriffs Schwundquote in 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV ( Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern ) und in 53 HZV ( wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels ) als auch die Bestimmung des Begriffs Schwund in Art. 4 Abs. 1 Satz 7 des BayHZG ( Verbleibeverhalten der Studierenden ) lassen erkennen, dass der Normgeber nur eine nach außen hin eindeutig erkennbare, endgültige Entscheidung der Studierenden über die Aufgabe des bisherigen Studiums als schwundrelevant ansieht. Bis zur endgültigen Aufgabe des Studiums ist das Nichtbestehen von Prüfungen kein kapazitätserhöhendes Kriterium i.s.v. 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV. Der Studienfortschritt oder das konkrete Studierverhalten einzelner noch immatrikulierter Studenten, die zwar Prüfungen nicht bis zum vorgesehenen Termin absolviert, aber das Studium noch nicht aufgegeben haben und auch noch nicht wegen Ablaufs der normativ vorgeschriebenen Wiederholungsfristen exmatrikuliert wurden, ist daher im Rahmen der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen. 27 d) Beurlaubte Studierende sind entgegen der Beschwerdebegründung aus den Bestandszahlen nicht herauszurechnen, da sie die Ausbildungskapazität lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern somit nicht dauerhaft entlasten (vgl. BayVGH vom Az. 7 CE <juris>, vom Az. 7 CE <juris> und vom , a.a.o.) Teilstudienplätze 29 Auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkte Teilstudienplätze, die von der Stiftung für Hochschulzulassung getrennt von den übrigen Studienplätzen vergeben werden (Art. 8 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung [BayRS WFK, GVBl 2009, S. 186], Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom [GVBl S. 245, BayRS WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom [GVBl S. 102], 22, 55 Abs. 2 HZV), sieht die Zulassungszahlsatzung 2011/12 der FAU nicht vor. Daher kann die Beschwerde auch hinsichtlich der hilfsweise beantragten, auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Zulassung keinen Erfolg haben.

12 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zum Streitwert aus 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar, 152 Abs. 1 VwGO. Dr. Borgmann Schmeichel Koehl

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