Titel: Zulassung zum Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt

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1 VG Bayreuth, Beschluss v B 3 E Titel: Zulassung zum Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt Normenketten: BayHZG Art. 3 Abs. 3 S. 1, 2, u. 3, Art. 4 Abs. 1 S. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 GG Art. 12 Abs. 1 S. 1 GKG 52 Abs. 1 LUFV 3 Abs. 8, 4 Abs. 1 Nrn. 2 u. 7, Abs. 8b, 7 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 10 BayHSchG Art. 5a Schlagworte: Zulassung, Studiengang, Psychologie, Aufnahmekapazität, keine außerkapazitäre Zulassung, schulpsychologischer Schwerpunkt, Lehramt, Gymnsaium Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt - Lehramt an Gymnasien - im Wintersemester 2015/2016 beim Antragsgegner. 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der Universität als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom setzt die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2015/2016 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt - Lehramt an Gymnasien - auf sechs fest. Die Antragstellerin hat die Abiturprüfung erfolgreich abgeschlossen. Soweit sie sich im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen bei dem Antragsgegner beworben hatte, blieb sie erfolglos. Soweit gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch eingelegt wurde, wurde hierüber noch nicht entschieden. Sie versichert an Eides statt, im angestrebten Studiengang bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung erhalten zu haben. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß: die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt (Staatsexamen - Lehramt Gymnasium) an der Universität, im Wintersemsester 2015/2016, zuzulassen, sofern nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein freier Studienpatz auf die Antragstellerin entfällt. Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend. Die Universität beantragt für den Antragsgegner,

2 den Antrag abzulehnen. Die Universität legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2015/2016 vor. In dieser ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 280,65 Deputatstunden (Gesamtdeputat von 243,65 SWS abzüglich Verminderungen in Höhe von 13 SWS zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master 2015/2016) angesetzt. Zuzüglich 27 SWS Lehrauftragsstunden und abzüglich des Dienstleistungsexports von 53,5156 SWS sowie abzüglich des Bedarfs für die Fortschreibung Ausbau Masterstudium 2015/2016 i. H. v. 30,6247 SWS (vgl. dazu vom ) ist ein bereinigtes Lehrangebot von 223,5098 SWS (=Sb) ausgewiesen. Nach der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der HZV (Ap=(2 x Sb) /CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,6158 (=CA) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität des zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität von 0,0318 (=zp) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9052 wurden sechs zur Verfügung stehende Vollzeit-Studienplätze errechnet. Die für den angestrebten Studiengang im WS 2015/2016 zur Verfügung stehenden Studienplätze des ersten Fachsemesters seien ausnahmslos durch die Universität vergeben worden. Laut der vorgelegten Fachstatistik waren zum sechs Studierende im ersten Fachsemester, davon fünf im ersten Hochschulsemester, eingeschrieben. Beurlaubungen im ersten Semester habe es nicht gegeben (vgl. vom ). Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowohl inhaltlich als auch rechnerisch überprüft und bestätigt worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen ( 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend) verwiesen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen ( 123 Abs. 3 i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragstellerin glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, RdNr. 26 m. w. N. zu 123). 1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2015/2016 bereits begonnen hat und die Antragstellerin auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie mit

3 schulpsychologischem Schwerpunkt - Lehramt an Gymnasien - hat die Antragstellerin bisher nicht erhalten oder ausgeschlagen. 2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im summarischen Verfahren nur möglichen aber ausreichenden summarischen Prüfung nicht gegeben. Die von der Universität ermittelte Aufnahmekapazität erscheint im Ergebnis zutreffend. Mit der Festsetzung von insgesamt 6 Studienplätzen im Wintersemester 2015/2016 im Studiengang Psychologie - Lehramt Gymnasium - verstößt der Antragsgegner nicht gegen das Gebot, die bestehende Kapazität auszuschöpfen. Das Recht der Antragstellerin auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes - BayHZG - können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG). Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - und der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV -. Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der HZV. Nach 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum) liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem liegen darf ( Mo. = ). Gemäß 43 HZV i. V. m. Anlage 5 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat ((siehe unten Nr ). Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (siehe unten Nr ). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Ausgehend hiervon errechnet sich das bereinigte Lehrangebot wie folgt: 2.1. Lehrangebot Die Berechnung des Lehrangebots ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden. 45 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus

4 haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips unerheblich Die vorgelegte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal eindeutig und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet wird. Mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom C 1/10 bis 13 C 9/10 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom NC zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom N 599/08 - zitiert nach Juris; VGH Kassel, Beschluss vom B 1142/09.MM.W8 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Ebenso wenig bestehen objektive Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Zahl der Stellen von Lehrpersonen in diesen Aufstellungen unvollständig angegeben wäre. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offensichtlich unbeanstandet. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung, gleichsam ins Blaue Ermittlungen dahin anzustellen, ob neben den aufgeführten, andere verschwiegene Stellen für gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung zur Lehre verpflichtetes Personal existieren (BayVGH, B. v , Az. 7 CE ), zumal im Vergleich zu den Vorjahren keine Stellenkürzungen zu verzeichnen waren. In der vorgelegten Stellenübersicht sind die unbesetzten Stellenanteile von 0,15 v. H. der Stellennummer (A13), 0,5 v. H. der Stellennummer (A13aZ) und 0,25 v. H. der Stellennummer (E14 BW) ausgewiesen und machen die maßgebliche Lehrkapazität in Anwendung des abstrakten Stellenprinzips (vgl. 45 Abs. 1 HZV) deutlich. Die nicht ausgewiesenen Stellenanteile der Stellennummer in Höhe von 0,5 v. H. (A13aZ), der Stellennummer (A14) in Höhe von 0,5 v. H., der Stellennummer (A13) in Höhe von 0,72 v. H. und der Stellennummer (A14) in Höhe von 0,82 v. H. lassen in diesem Fall keinen Rückschluss auf ein größeres Stellenkontingent und damit eine größere Lehrkapazität der Lehreinheit Psychologie zu. Diese Stellenreste wurden nur in diesem besonderen Ausnahmefall zur (zeitlich begrenzten) Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin als Beamtin auf Zeit von anderen Lehreinheiten kurzfristig zur Verfügung gestellt (vgl. Schriftsatz der Universität vom ). Ein Anlass, diese Angaben anzuzweifeln, ist nicht ersichtlich, zumal aus der Kapazitätsberechnung des Vorjahres ersichtlich ist, dass die Stelle, die diese Mitarbeiterin im Vorjahr innehatte, bis zum befristet war. Ein Nachteil zulasten der Kapazität ist damit ebenso wenig verbunden, da diese Stellenanteile zur (vorübergehenden) Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit eingerechnet wurden. Auch die halben Stellenanteile der Stellennummer (A14 WM) in Höhe von 0,5 v. H., die erstmalig in der Stellenzusammenfassung erscheint, und der Stellennummer (A13) in Höhe von 0,5 v. H., die nicht in der Stellenübersicht enthalten sind, begründen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keinen Verdacht auf verdeckte Ausbildungskapazitäten. Nach der Auskunft der Universität im Schriftsatz vom sind solche (nicht ausgewiesenen) Stellenanteile entweder an der Universität nur in diesem, in der Stellenübersicht ausgewiesenen Umfang vorhanden, oder sie sind anderen Lehreinheiten zugeordnet. Da gegenüber den Vorjahren keine Stellenminderung zu verzeichnen ist, hat das Gericht keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln Deputate: Die Deputate der Stellen mit den Stellennummern (A14, mit einem Stellenanteil von 0,1 v. H.) und (A14 mit einem Stellenanteil von 0,18 v. H.) erhöhen sich auf insgesamt 0,7 SWS (statt 0,5 SWS) bzw. 1,26 SWS (statt 0,9 SWS), weil das Deputat dieser Stellen richtigerweise 7 SWS beträgt statt 5 SWS, wie irrtümlicherweise angesetzt wurde. Auch wenn eine Stelle mit einer Person besetzt werden kann, die die erforderliche Qualifikation noch nicht erreicht hat, und diese Person auch nach der niedrigeren

5 Qualifikationsstufe besoldet wird, so ist das Deputat dennoch nach dem abstrakten Stellenprinzip (s.o.) zu berechnen ( 45 Abs. 1 HZV) Deputatminderungen: Die Deputatminderungen gemäß 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV für Prof. Dr. Hock um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu de/fileadmin/uni/verwaltung/studienberatung/dateien/fachstudien beraterws2015_16.pdf) im Umfang von 2 Stunden ausübt, sowie für Prof. Dr. R. um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung nach wie vor im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v bzw (jeweils für die Dauer seiner Tätigkeit ) genehmigt wurden, sind nicht zu beanstanden. Die Deputatminderung für Prof. Dr. C. um 2 SWS (Studienfachberater für Psychologie Master) gemäß 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, genehmigt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v ( für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters ) ist ebenfalls nicht zu beanstanden: denn nach den nachvollziehbaren Angaben der Universität im Schriftsatz vom ist letztendlich der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand größer als die Zeit, die in der oben genannten Internetseite als Bürozeit genannt ist. Auch das mit Schreiben der Universität vom , bestätigt mit Schreiben vom (aus dem Vorjahr gerichtsbekannt), genehmigte Deputat von Prof. Dr. D. (Lehrprofessur) nach 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I - Entwicklungspsychologie vom ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Universität hat in ihrem Schriftsatz vom ausdrücklich bestätigt, dass für den Fachbereich jährlich eine Besprechung stattfindet, in der die absehbaren und geplanten Entwicklungen abgefragt werden. Darin würde auch die Übertragung der sonstigen Dienstaufgaben thematisiert und auf Aktualität überprüft. Sofern sich keine Änderungen ergäben oder absehbar wären, bestünde kein Anlass die festgesetzten Deputate oder gewährten Minderungen zu ändern oder erneut zu bestätigen, da es sich bei übertragenen Aufgabe nicht um temporär begrenzte Aufgaben handele. Das Gericht sieht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Deputatminderung gemäß 7 Abs. 10 LUFV von 1 SWS für den schwerbehinderten Mitarbeiter ist nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Lehrverpflichtung von Dr. T. (Stellennr , Lehrkraft für besondere Aufgaben, E 14) mit Schreiben der Universität vom auf 16 SWS gemäß 4 Abs. 1 Nr. 7, i. V. m. 4 Abs. 8b LUFV bewegt sich innerhalb der vorgesehenen Bandbreite und erscheint aufgrund der ausführlichen Begründung im Schreiben der Universität vom unter Verweis auf das Schreiben vom noch gerechtfertigt (Beauftragter des Institutes für Psychologie für die Koordination zwischen Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie, vgl. Anlage 7 der Klageerwiderung aus dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Jahr 2013). Dem Einwand, die bereits vor längerer Zeit gewährten Ermäßigungen des Lehrdeputats seien nicht mehr aktuell und könnten jedenfalls ohne erneute bzw. periodisch wiederkehrende Prüfung nicht mehr für das aktuelle Studienjahr herangezogen werden, kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gefolgt werden. Nach den vorgelegten Unterlagen bewegt sich die unbefristete Festsetzung der Lehrverpflichtung im vorgegebenen Rahmen. Zudem hat die Universität im Schreiben vom auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt, dass die jährliche Überprüfung von Deputatminderungen keinen Anlass für diesbezügliche Änderungen gegeben habe. Nach Auskunft der Universität, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, liegen die Gründe für die jeweilige Festsetzung unverändert vor. Angemerkt wird vorsorglich, dass die Begründung aus dem Jahr 2012 keine unbegrenzte Gültigkeit beanspruchen kann.

6 Dem Einwand, die beschriebenen Aufgaben von Dr. T. könnten keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht im Vertrag festgeschrieben oder freiwillig von ihm übernommen worden seien, kann nicht gefolgt werden. So sieht das Gesetz in 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV keine vertragliche Vereinbarung von sonstigen Dienstaufgaben vor und im Schreiben vom ist darüber hinaus ausdrücklich von einer Tätigkeit als Beauftragter des Instituts für Psychologie für die Koordination zwischen Rechenzentrum und dem Institut für Psychologie die Rede; eine Beauftragung stellt nach üblichem Verständnis keine freiwillige Übernahme dar. Diese Beauftragung kann demnach durchaus eine sonstige Dienstaufgabe nach 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV darstellen. Die weitere Deputatermäßigung für Dr. T. um insgesamt 2 SWS (wegen Studienfachberater für den Studiengang Beratungslehrkraft ) rechtfertigt darüber hinaus eine Verminderung der festgesetzten Lehrverpflichtung um weitere 2 SWS, wie sie im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom ( mit Wirkung für die Zukunft ) gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV genehmigt wurde. Maßgeblich für den zugrunde zu legenden Zeitaufwand ist letztendlich der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand, der über die Bürozeit, die in der oben genannten Internetseite (vgl. dazu / / / / /...pdf) genannt ist, hinausgeht, wie die Universität im Schriftsatz vom nachvollziehbar dargelegt hat. Aus den vorgenannten Gründen errechnet sich das Lehrangebot wie folgt: Lehrangebot in SWS Anzahl Stelle Deputat Gesamt-deputat Minderung Summe 4 W W W 2 (L) ,28 A ,96 0 1,96 2,5 A 14 WM E E 14 BW ,75 A , ,75 2,5 A 13 WM ,5 A 13 a.z. 5 7,5 0 7,5 0,131 A 13 K Summe 244, , Lehrauftragsstunden: Die durch die Universität berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht Lehraufträge LE im WS 2013/2014 und SoSe2014 begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge erhöhten sich nach den vorgelegten Unterlagen im Vergleich zum Vorjahr (24,5 SWS) auf durchschnittlich 27 SWS. Gemäß 47 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach 50 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2013/2014 und dem SS 2014, weil Berechnungsstichtag der war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1, 2003, RdNr. 167). Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus

7 Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert worden sind, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 Nr. 2 BayHZG nicht vorzunehmen. Es besteht kein Anhaltspunkt für Beanstandungen. Solche wurden auch nicht vorgetragen Export: Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß 48 HZV (Dienstleistungsexport) wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge um 47,8887 SWS statt um 53,5156 SWS, wie von der Universität berechnet. Der Export von Dienstleistungen aus NC-Studiengängen ist auch in zulassungsfreie Studiengänge grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist in einer solchen Konstellation lediglich eine genaue Überprüfung, ob die betreffende Lehrleistung stattdessen auch von dem importierenden Studiengang selbst oder von einem sonstigen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang erbracht werden könnte (vgl. BayVGH vom , Az. 7 CE ). Als Dienstleistungsexport dürfen auch nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (d. h. keine reinen Wahlangebote). Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind ( 48 Abs. 2 HZV). Die auffällige Erhöhung des Dienstleistungsexports von 33,3322 SWS im Jahr 2013 und 41,3272 SWS im Jahr 2014 auf nunmehr 53,5156 SWS begründete die Universität auf Nachfrage mit Schriftsatz vom wie folgt: Der Erhöhung der Dienstleistungsexporte liegt die Aufnahme zusätzlicher Studiengänge als importierende Studiengänge sowie die Erhöhung der Studierendenzahlen auch innerhalb der importierenden Studiengänge zugrunde. Mit Schriftsatz vom präzisierte sie ihre Angaben und legte eine Aufstellung über die Entwicklung der importierenden Studiengänge sowie deren durchschnittliche Studienanfängerzahlen vor. Daraus wird ersichtlich, dass zum einen der Dienstleistungsexport gegenüber der im Jahr 2013 importierenden 10 Studiengänge im Jahr 2014 um die Studiengänge Bildungsmanagement/Schul-Führung-Master, Survey Statistik - MA und Ethik LA GS, GY, BS, BA LA BS der Vollständigkeit gegenüber den Vorjahren erweitert wurde und in 2015 die Studiengänge Soziologie BA 1F und MA mit hohen Studienanfängerzahlen neu hinzukamen. Zum anderen erhöhten sich die Studienanfängerzahlen in nahezu allen betroffenen Studiengängen gegenüber Auch im Studiengang Berufliche Bildung/Sozp. - BA LA BS mit einem besonders hohen Curricularanteil stieg die der Berechnung zugrunde gelegten Zahl von Studienanfängern von Aq/2 = 25 in 2014 auf Aq/2 = 28,5 in 2015 und im ebenfalls betreuungsintensiven Studiengang Empirische Bildungsforschung - MA von Aq/2 = 3,5 in 2014 auf Aq/2 = 5,5 in Insbesondere die neu hinzugekommenen Studiengänge Soziologie BA und MA mit hohen Studienanfängerzahlen [Aq/2 = 118,5 für BA 1F (glaubhaft gemacht durch Schriftsatz vom , wonach im WS 2014/ und im SS Studienanfänger zu verzeichnen waren) bzw. 25 für MA] tragen deutlich zur Exporterhöhung bei. Die signifikante Erhöhung der Curricularanteile im Studiengang Berufl.Bildung/Sozp.BA LA BS von 0,1684 (in den Jahren 2013 und 2014) auf nunmehr 0,3866 sowie im Studiengang Berufl. Bildung/Sozp. MA LA BS von 0,0746 (in den Jahren 2013 und 2014) auf nunmehr 0,0864 machte die Universität durch Übersendung der Unterlagen zur Ausfüllung des Curricularnormwertes (vgl. Schriftsatz vom mit Anlagen), auf die Bezug genommen wird, dem Grunde nach nachvollziehbar. Soweit allerdings die diesem Wert zugrunde liegenden Gruppengrößen von 60 bei den beiden kombinierten Lehrveranstaltungen Vorlesung/Übung (V/Ü) Einführung in die Psychologie und Persönlichkeitspsychologie (Teil 1) auffallend gering bemessen wurden, so kann das Gericht die Begründung hierfür im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht nachvollziehen. Zwar handelt es sich hierbei um eine abstrakte und nicht normativ geprägte Betreuungsrelation, jedoch unterscheidet sich diese Festlegung signifikant von Gruppengrößen bei gleicher Lehrveranstaltungsart im streitgegenständlichen zulassungsbeschränkten

8 Studiengang. So legte die Universität bei kombinierten Lehrveranstaltungen (Vorlesung/Übung) bei der Berechnung des Curricularanteils des streitgegenständlichen Studiengangs jeweils Gruppengrößen von 80 fest. Die Begründung der Universität im Schriftsatz vom , die Gruppengröße bestimme sich neben der Art der exportierten Veranstaltung (VÜ als Mischform zwischen Vorlesung und Übung hat wegen des höheren Betreuungsaufwandes einen geringeren Wert (60) als die Vorlesung an sich) und den zur Verfügung stehenden Räumen (dort erfolgte bei der CW-Ausfüllung zum Teil die Festlegung auf 75), vermag die Festlegung derart unterschiedlicher Gruppengrößen (60 statt 80) nicht ausreichend zu überzeugen. Sie erklärt in ihrer Pauschalität die unterschiedliche Handhabung der Gruppengrößen in den verschiedenen Studiengängen bei gleicher Lehrveranstaltungsart nicht ausreichend, insbesondere wenn dies kapazitätseinschränkende Konsequenzen hat. Gleiches gilt für die Ausführungen der Universität im Schriftsatz vom , soweit dort pauschal auf die fachdidaktischen Erfordernisse und die raumbedingten Gegebenheiten verwiesen wird. Aus diesem Grund ergibt sich bei Zugrundelegung einer Gruppengröße von 80 (anstatt 60) bei der kombinierten Lehrveranstaltung V/Ü ein maßgeblicher Curricularanteil in Höhe von 0,3450 statt von 0,3866: Berechnung des CA-Exports aus LE Psychologie in Studiengang Berufliche Bildung/Sozp. Bc. lt. Modulhandbuch 2015 SWS Betreuungsrelation Faktor CA g V/Ü Einfg. i. d. Psychologie ,0250 V/Ü Persönlichkeitspsych ,0250 V/Ü Sozialpsychologie ,0250 Sem. Grundlagen d. Psych ,0667 V/Ü Entwicklungspsychologie ,0250 V/Ü Gesundheitspsychologie ,0250 Sem. Entwicklung u. Gesundheit ,0667 V Psychologie (EWS) I ,0200 Sem. Basisseminar ,0667 Summe 0,3450 Dieser Curricularanteil multipliziert mit den 28,5 Studienanfängern (Aq/2) ergibt einen anzusetzenden Export von 9,8325 SWS (0,3450*28,5) statt 11,0181 SWS, wie von der Universität berechnet. Um die Differenz von 1,1856 SWS (11,0181-9,8325) ist demnach der Export zu reduzieren. In die Studiengänge Soziologie Bachelor und Master wurde 2015 erstmals ein Export angesetzt. Die zugrunde gelegten Curricularanteile wurden in Höhe der angesetzten Werte von 0,0262 (BA) und 0,0159 (MA) durch Übersendung der Unterlagen Ausfüllung des Curricularnormwertes dargelegt (Schriftsatz vom mit Anlagen). Allerdings kann ein Dienstleistungsexport in Wahlpflichtfächer (hier: das Modul Arbeits- und Organisationspsychologie als eines von insgesamt 24 nicht soziologischen Wahlpflichtmodulen im Bachelor-Studiengang) aus streng zulassungsbeschränkten Studiengängen nur gerechtfertigt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des aufnehmenden Studienganges notwendig ist. Dies gilt vor allen dann, wenn durch eine große Zahl von anderen, den Studierenden des importierenden Studienganges zur Verfügung stehenden Wahlpflichtfächern sichergestellt ist, dass der Abschluss des Studienganges auch dann nicht nennenswert erschwert wird, wenn die von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehrveranstaltung wegfallen sollte. Das fragliche Wahlpflichtmodul ist deshalb nicht in einem Maße erforderlich, dass die Erbringung dieser Lehrleistung durch die Lehreinheit Psychologie mit kapazitätsverknappender Wirkung für den eigenen Studiengang gerechtfertigt erscheinen könnte (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen, Materielles Kapazitätsrecht, Rdnr. 494).

9 Die Antwort auf die diesbezügliche Frage im Schriftsatz vom , ohne Export müssten aus fachlicher Sicht Studienschwerpunkte in der Soziologie reduziert oder gar geschlossen werden, wodurch der Studienort insgesamt schlechter gestellt werden würde, beantwortet das Problemfeld im vorliegenden konkreten Fall nicht ausreichend. Aus diesem Grund kann dieser Export in Höhe von 3,1047 SWS im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (zumindest derzeit) nicht anerkannt werden. Die angesetzten Curricularanteile der Export-Studiengänge Sozialkunde LA GS, LA HS und Sozialkunde LA GY, LA BS,..., der Studiengänge Ethik - LA GS, MS RS und Ethik - LA GY, BS, BA.. sowie Empirische Bildungsforschung MA können nach der Übermittlung der Unterlagen zur Ausfüllung der Curricularnormwerte nicht beanstandet werden. In den Erziehungswissenschaftlichen Studiengängen blieb der jeweilige Curricularanteil im Wesentlichen unverändert; es wurde bereits 2013 geklärt, dass der erziehungswissenschaftliche Anteil bei der Ermittlung des weiteren Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge nicht noch einmal enthalten ist und somit auch nicht doppelt in Ansatz gebracht wurde. Im Studiengang EWS-LA BS und BA LA BS wurden allerdings die 28,5 Studierenden im Studienfach Berufliche Bildung/Sozp.-BA versehentlich zusätzlich gezählt. Der dort genannte Wert von Aq/2 in Höhe von 43 ist deshalb um diesen Wert zu verringern und ein Wert von 14,5 anzusetzen: Curricularanteil EWS LA BS Uni neu Aq/ ,5 CAq 0,0469 Aq/2 * CAq 2,0167 0,68005 Differenz 1,33665 Dies ergibt einen Dienstleistungsexport von nur noch 0,68005 SWS (14,5*0,0469) statt der angesetzten 2,0167 SWS (43*0,0469). Um die Differenz in Höhe von 1,33665 SWS ist deshalb der Export zu verringern. Substantiierte Anhaltspunkte, die angesetzten Curricularanteile oder Aq/2-Werte der weiteren Exportstudiengänge anzuzweifeln, sind nicht erkennbar. Soweit antragstellerseits grundsätzlich in Frage gestellt wird, ob eine Verpflichtung zum Dienstleistungsexport tatsächlich bestehe und ob die angesetzten Veranstaltungen tatsächlich stattgefunden hätten, so weist das Gericht darauf hin, dass konkrete Anhaltspunkte hierzu nicht genannt wurden und deshalb auch kein Anlass besteht, auf Fehlersuche zu gehen. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wurde, dass die Studienanfängerzahlen in den nicht zugeordneten, importierenden Studiengängen um den prognostizierten Schwund reduziert werden müssten, verweist das Gericht auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom , Az. 7 CE , und vom , Az. 7 CE , in juris, wonach nach dem Gesetzeswortlaut die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind, ohne dass diese um einen Schwund reduziert werden müssen, und macht sie sich zu eigen. Zudem würde die üblicherweise vorgenommene Berücksichtigung von Schwundquoten in den importierenden Studiengängen wohl eher zu einer Erhöhung der Studienanfängerzahlen dort führen und deshalb statt der (gewünschten) Erhöhung der Ausbildungskapazität vielmehr eine Reduzierung der Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie nach sich ziehen. Gegenüber der Berechnung des Antragsgegners errechnet sich aus den vorgenannten Gründen ein Dienstleistungsexport von 47,88865 SWS statt 53,5156 SWS (53,5156 SWS - 1,1856 SWS - 3,1047 SWS - 1,33665 SWS) Zusätzliches Lehrangebot:

10 Das zusätzliche Lehrangebot von 50 SWS als Maßnahme zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen der Universität (vgl. 40 Abs.2 HZV, Art. 4 Abs. 2 BayHZG) bleibt bei der Feststellung der ( regulären ) Aufnahmekapazität der Universität grundsätzlich unberücksichtigt und ist deshalb in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen. Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der genannten zusätzlichen Belastungen zur Verfügung gestellt werden und nicht zu einer allgemeinen Erhöhung der Aufnahmekapazität der Universität führen sollen. Soweit die Universität das in den Unterlagen aufgeführte zusätzliche Lehrangebot für den Masterstudiengang von insgesamt 50 SWS in Höhe des beanspruchten Umfangs von 30,6247 SWS bereinigte, ist dies aus den oben genannten Gründen nicht zu beanstanden (vgl. Schriftsatz der Universität vom ). Damit errechnet sich - anstelle des Ansatzes der Universität in Höhe von 223,5098 SWS - ein bereinigtes Lehrangebot von 229,6967 SWS {unbereinigtes Lehrangebot von 231,21 SWS (s.o. Nr ), zuzüglich 50 SWS zusätzliches Lehrangebot Master (siehe Nr ), zuzüglich 27 SWS Lehrauftragsstunden (vgl. Nr ), abzüglich des Exports von 47,8887 SWS (vgl. Nr ) und abzüglich des Bedarfs für Fortschreibung Master von 30,6247 (vgl )}: SWS Lehrangebot 231,21 zusätzl. Lehrangebot Master ,21 Import 27 Export -47,8887 abzgl. Bedarf für Fortschreibung Master -30,6247 bereinigtes Lehrangebot 229, Lehrnachfrage: Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage ist nach summarischer Prüfung in Teilen zu beanstanden. Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert - CNW - (hier Curricularwert) ausgedrückt wird. Gemäß 59 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der 38 bis 58 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden. Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen. Den Berechnungen der Universität liegt hinsichtlich des Studienganges Psychologie Bachelor ein Curricularwert von 3,4084 zugrunde. Er liegt damit kapazitätsgünstig im unteren Bereich der festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5 (s. o.).

11 Soweit pauschal und unsubstantiiert beanstandet wird, dass die diesem Wert zugrunde liegenden Gruppengrößen zu gering bemessen worden wären, folgt das Gericht diesen Einwendungen nicht; es handelt sich bei der Gruppengröße grundsätzlich um eine abstrakte und nicht normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der normativ festgelegte Curricularwert eingehalten werden kann. Der Ansatz einer Gruppengröße von 80 bei einer kombinierten Lehrveranstaltung (hier V/Ü), kann angesichts der intensiveren Betreuung einer Lehrveranstaltung, die gleichzeitig Übungen beinhaltet, nicht beanstandet werden, zumal vorliegend die Obergrenze der festgelegten Bandbreite des Curricularwerts von 3,35 bis 4,5 gerade nicht überschritten wird, sondern sich im Gegenteil am untersten Rand der festgelegten Bandbreite bewegt, ist deren Anhebung in diesem Fall nicht geboten (BayVGH v , Az. 7 CE und vom , Az. 7 CE beide in juris). Von einer unzulässigen Niveaupflege zulasten von Studienanfängern kann jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden. Die den errechneten Curricularwerten zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen Statistik I und Statistik II entsprechen jedoch nicht vollständig den Vorgaben im Modulhandbuch (vgl. Schriftsatz der Universität vom ), so dass sich (nur) unter Berichtigung der nach den im Modulhandbuch vorgesehenen Lehrveranstaltungsarten, wovon die Universität abgewichen ist, folgende Rechnung ergibt: Änderungen in der Ausfüllung des Curricularwerte im Studienfach Psychologie BA (1 F) nach dem Modulhandbuch 2015/2016 SWS Betreuungsrelation g Faktor CA VÜ Statistik I ,0250 VÜ Forschungsmethoden ,0250 Sem. Statistikseminar ,0667 VÜ Statistik II ,0250 Sem. Statistikseminar II ,0667 VÜ Diagnostik, Testtheorien ,0250 VÜ Diagnostik, Zielsetzungen ,0250 HS Diagnostische Verfahren ,1333 VÜ Päd. Psychologie I ,0250 VÜ Päd. Psychologie II ,0250 HS Ausgewählte Themen ,1333 Summe 0,5750 Gegenüber den Berechnungen der Universität Berechnung Universität: SWS Betreuungsrelation g Faktor CA VÜ Statistik I ,0250 HS Forschungsmethoden ,1333 HS Statistikseminar ,1333 VÜ Statistik II ,0250 HS Statistikseminar II ,1333 VÜ Diagnostik, Testtheorien ,0250 VÜ Diagnostik, Zielsetzungen ,0250 Sem. Diagnostische Verfahren ,0667 VÜ Päd. Psychologie I ,0250 VÜ Päd. Psychologie II ,0250 Sem. Ausgewählte Themen ,0667 Summe 0,6833 ergibt sich eine Differenz von insgesamt 0,01083 (0,6833-0,5750). Hiervon ausgehend errechnet sich ein Curricularanteil (CAp) von 3,3001 (3,4084-0,01083). Es wird deshalb dringend empfohlen, im Folgejahr die Ausfüllung der Curricularwerte der Studiengänge Psychologie Bachelor und Psychologie Master zu aktualisieren.

12 Für die Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten ist nach Maßgabe des 3 Abs. 8 LUFV eine Anrechnung von Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung möglich, was die Lehrnachfrage und damit den Curricularwert erhöht. Der hier erfolgte Ansatz von 0,20 SWS für die Betreuung einer Bachelorarbeit (wie bereits in den Vorjahren geschehen) stellt den in 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 LUFV genannten Höchstwert dar (in Geisteswissenschaften 0,05, in Naturwissenschaften 0,20). Stichhaltige Anhaltspunkte, die begründeten Anlass gäben, an dieser Festsetzung zu zweifeln, sieht das Gericht derzeit allerdings nicht; solche wurden auch nicht geltend gemacht. Für eine weitere Verringerung der Lehrnachfrage besteht deshalb kein Anlass. Gemäß Anlage 5 Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität (zu 43 HZV) Nr. II wird unter Anwendung der Anteilquoten (zp) (vgl. 49 HZV) der zugeordneten Studiengänge ein gewichteter Curricularanteil (CA) ermittelt (CA = zp*cap). Die Anteilquote ist gemäß 49 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (zp) zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden. Unter Berücksichtigung des angepassten Curricularwertes im streitgegenständlichen Studienfach Psychologie Bachelor errechnet sich ein neuer gewichteter Curricularanteil von 1,4121 (zp*cap) wie folgt: gewichteter Curricularanteil zp CAp zp*cap zp*cap alt 0,4279 3,4084 1,4585 zp*cap neu 0,4279 3,3001 1,4121 Unter Übernahme der nicht zu beanstanden Anteilquoten (zp) der zugeordneten Studiengänge ergibt die Berechnung der Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge den Wert von 2,5683 (statt wie von der Universität berechnet 2,6158): zp CAp zp*cap Psychologie - BA 0,4279 3,3001 1,4121 Teilzeit Psychologie - BA 0,0111 3,3001 0,0366 Psychologie - MA 0,2813 2,866 0,8062 Psychologie - LA GS 0,0650 1,6451 0,1069 Psychologie - LA MS, RS 0,0271 1,6451 0,0446 Psychologie - LA GY 0,0318 1,7627 0,0561 Psychologie - LA BS 0,0318 1,7627 0,0561 Beratungslehrkraft LA 0,1241 0,4011 0,0498 1,0000 2, Schwundberechnung: Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2015/2016 ergibt sich rechnerisch zutreffend und ausgehend von den Bestandszahlen für fünf Fachsemester ein Schwundfaktor von 0,9052. Dieser Wert ist nicht zu beanstanden. Gemäß 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete Hamburger Modell zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, z. B. BayVGH vom , Az. 7 CE , und vom , Az. 7 CE u. a.). Dieser Berechnung liegt die

13 Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung dieses Schwundes voll ausgeschöpft werden. Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung schwundfremder Einflussfaktoren (vgl. VG München v , Az. M 3 K , in juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach 51 Abs. 3 Nr. 3 HZV i. V. m. 53 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden. Fehler in der Schwundberechnung sind nicht ersichtlich. Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. Hamburger Modell ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 30 Nr. II m. w. N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v , a. a. O., bestätigt durch BVerwG v , a. a. O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom , Az. 7 CE , und vom , Az. 7 ZE ). Die Zusammenfassung der Lehramtsstudiengänge zur Berechnung des Schwundausgleichs erfolgte laut Auskunft der Universität vom auf ministerielle Anweisung, da andernfalls die Ausschläge zwischen den Jahrgängen zu groß würden und damit die Schwundquote von Jahr zu Jahr große Ausschläge verzeichnen würde. Aufgrund der kleinen Kohorten an Studierenden in den Studiengängen mit Schulpsychologischem Schwerpunkt wurden in der Berechnung die Studiengänge des Lehramts vertieft/nicht vertieft zusammengefasst (vgl. Schriftsatz vom ), um eine gleichmäßigere Verteilung der Schwundquoten zu erreichen. Es besteht kein Anlass, diese nachvollziehbare Argumentation zu beanstanden. Auch ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorlage einer Belegungsliste mit Matrikelnummern nicht erforderlich. Nach Mitteilung der Universität im Schriftsatz von lassen Matrikelnummern nur den Rückschluss auf eine bestimmte Person, nicht aber auf den belegten Studiengang zu. Damit wäre eine Überprüfung der zugrunde gelegten Zahl der immatrikulierten Studenten im maßgeblichen Studiengang gerade nicht möglich. Die Übermittlung der aktuellen Fachstatistik mit Schriftsatz vom vermittelt nach Überzeugung der Kammer einen ausreichenden Überblick Berechnung Unter Berücksichtigung des neu errechneten Curricularanteils des Studienganges Psychologie BA (CA) (s.o.) und der unveränderten Anteilquote (zp), errechnet sich unter Zugrundelegung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) /CA x zp folgende Aufnahmekapazität: (2 x 229,6967) /2,5683 x 0,0318 = 5,6880 Unter Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,9052 ergibt sich eine Aufnahmekapazität von 6,2870 (5,6880/0,9052), d. h. aufgerundet von 6 Studienplätzen.

14 Da ausweislich der vorgelegten Fachstatistik (Stand ) bereits 6 Studenten eingeschrieben waren, errechnen sich keine weiteren freien Plätze, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu vergeben sind. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit Das Gericht erachtet im Eilverfahren die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist auch dann nicht angezeigt, wenn die vorläufige Zulassung zum Studium lediglich nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt wird, weil im Grunde die Zulassung zum Studium und damit die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt wird.

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