Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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1 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, Bremen Universität Bremen Rechtsstelle Frau Banik Postfach Bremen vorab per Fax Auskunft erteilt Frau Wilde/Frau Stiehl T /-4836 F Datum und Zeichen Ihres Schreibens Bildungswissensch./ Inkl. Pädagogik/Germanistik/ Sa Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 6 V 1283/14 u. a. Bremen, In den Verwaltungsrechtssachen wegen Zulassung zum Lehramtsstudium Bildungswissenschaften für den Primar- und Elementarbereich mit dem UF Inklusive Pädagogik B.A. (nachfolgend kurz: IP B.A. BiPEb ) hat die Kammer zur aktualisierten Kapazitätsberechnung nachfolgende Hinweise und Fragen: 1. Hauptamtliches Lehrpersonal der Lehreinheit IP (bestehend aus B.A. BiPEb, M.ed. alt und M.ed. neu) a) Hochschullehrerdeputat Nach den Erläuterungen zur Kapazitätsberechnung soll Frau Prof. Dr ausgeschiedene Professorin Dr. vertreten. die zum Die Antragsgegnerin wird gebeten, das Ausscheiden von Frau Professorin näher zu erläutern und die Berufungsvereinbarung mit Professorin vorzulegen, damit der Umfang des - mit 8 bzw. 9 SWS unterschiedlich hoch zugrunde gelegten - Lehrdeputats der Hochschullehrerinnen überprüft werden kann. Immerhin gibt Frau nach dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2014/1015 mehr als die für sie angesetzten 9 SWS:

2 - Im Studiengang IP B.A. BiPEb: VAK M1-700 (2 SWS Vorlesung) VAK 12-U62-M1-750 (2 SWS Seminar) - Im Studiengang IP Lehramt Sonderpädagogik M.ed.: VAK M1-700 (2 SWS Vorlesung) VAK M4-709 (2 SWS Seminar) VAK M8-731 (2 SWS Seminar) VAK M9-733 (2 SWS Seminar) Da Vorlesungen und Seminare im Hinblick auf die Ausfüllung der Lehrverpflichtung gleichwertig sind ( 3 Abs. 3 Satz 1 LVNV), stellt sich betreffend Frau für das Gericht die Frage, ob in der Berufungsvereinbarung die Höchstlehrverpflichtung von 10 SWS ausgeschöpft worden sein könnte. Dies würde zumindest der Beschlusslage des Rektorates entsprechen, bei Neuberufungen im Einzelfall eine Erhöhung des Lehrdeputats durchzusetzen (vgl. Allgem. Erläuterung zum Kapazitätsbericht 2014, Seite 3 unten). b) Lektoren und wissenschaftliche Mitarbeiter aa) Nach dem Online-Veranstaltungsverzeichnis des Bachelorstudienganges IP B.A. BiPEb - Wintersemester 2014/2015 erbringen folgende Lehrpersonen mehr Lehrtätigkeit, als ihre Lehrverpflichtung auf der der Grundlage der LVNV und den bereits im vergangenen Jahr vorgelegten Arbeitsverträgen beträgt. Um Erläuterung der Grundlage der erhöhten Lehrtätigkeit für folgende Lehrpersonen wird gebeten: Frau (halbe Stelle als Wissenschaftliche Mitarbeiterin befristet bis , Lehrverpflichtung: 2 LVS gemäß 4 Nr. Nr. 3 LVNV, Veranstaltungsverzeichnis: IP B.B. BiPEb VAK 12 U62-M4-759 = 2 SWS Seminar und IP Lehramt Sonderpädagogik M.ed. VAK M2/3-705 = 2 SWS Seminar); Frau/Herr (angegeben als befristete halbe Stelle als Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in, Lehrverpflichtung: 2 LVS gemäß 4 Nr. Nr. 3 LVNV, Veranstaltungsverzeichnis: IP B.B. BiPEb VAK 12-U62-M1-751 = 2 SWS Seminar, VAK 12-U62-M4-759 = 2 SWS Seminar und IP Lehramt Sonderpädagogik M.ed. VAK M1-716 = 2 SWS Seminar, VAK M6-717 = 2 SWS Seminar. Als importiertes Lehrdeputat wird die Lehrtätigkeit des Dipl.Päd. in Höhe von 2 SWS gerechnet. Er soll das im erziehungswissenschaftlichen Bereich angesiedelte Lektorat

3 für Heterogenität (ehemals ) wahrnehmen und unterrichtet im IP B.A. BiPEb VAK 12- U62-M1-753 die Veranstaltung Intersektionalität = 2 SWS Seminar. Fraglich ist indes, ob der Import tatsächlich höher liegt, da die im Veranstaltungsverzeichnis mit N.N. aufgeführte Veranstaltung im IP Lehramt Sonderpädagogik M.ed. VAK M1-716 = 2 SWS Seminar (vgl. vorheriger Absatz) mit dem Titel Heterogenität, Behinderung und Gesellschaft inhaltlich ebenfalls der erziehungswissenschaftlichen Lehreinheit bzw. dem Lektorat Heterogenität zuzuordnen sein dürfte. Um Erläuterung wird gebeten. bb) Nach den im letzten Jahr vorgelegten Arbeitsverträgen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Lektoren war Frau Dr. eingestellt als Lektorin (befristet, halbe Stelle) und nahm eine der vom Gericht gebilligten Überlaststellen ( 19 Abs. 1 und 2 KapVO) wahr. Sie taucht in der aktuellen Kapazitätsberechnung nicht mehr auch nicht bei den drei aktuellen Überlaststellen auf. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergibt sich jedoch eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum Insofern stellt sich die Frage, ob ihr Lehrdeputat in Höhe von 8 LVS (gem. 4 Nr. 4 LVNV) hinzuzurechnen ist. Um Erläuterung wird gebeten. Ist das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden? Was ist aus der Stelle geworden? 2. Lehraufträge Die Kammer geht davon aus, dass in der Kapazitätsberechnung auf den Umfang der Lehraufträge im Referenzzeitraum (SOSE 2013, WS 2013/2014) abgestellt wird, weil der Umfang der für den Berechnungszeitraum zugewiesenen Lehraufträge (vgl. 2 Abs. 3, 2. Halbsatz BremHZG) im Zeitpunkt der Aktualisierung der Kapazitätsberechnung noch nicht feststand. a) Sind über die aufgelisteten Lehraufträge im Referenzzeitraum hinaus weitere Lehraufträge erteilt worden, die hätten einbezogen werden müssen? b) Sämtliche 34 SWS ( ) der Lehraufträge des Referenzzeitraumes sind von der Antragsgegnerin auf vakante Stellen angerechnet worden bzw. in der aktuellen Kapazitätsberechnung unberücksichtigt geblieben. Die Kammer erwägt, diese Anrechnung nicht (mehr) zuzulassen, auch wenn dies in der Vergangenheit im Hinblick auf 11 Satz 2 KapVO so gebilligt wurde. Denn die Anrechnung über 11 Satz 2 KapVO ist im Zusammenhang mit dem in 9 KapVO verankerten abstrakten Stellenprinzip zu sehen. Ob aber weiterhin vom abstrakten Stellenprinzip auszugehen ist, wird die Kammer neu überprüfen. Hierzu folgende vorläufige Erwägungen: Die Kammer ist unter Anwendung von

4 9 KapVO bislang davon ausgegangen, dass unbesetzte Stellen kapazitätsrechtlich genauso zu behandeln sind wie besetzte Stellen (abstraktes Stellenprinzip). 9 KapVO dürfte aber unanwendbar sein, da 2 Abs. 2 Bremisches Hochschulzulassungsgesetz (BremHZG) als formelles Gesetz vorrangig ist. Dessen Satz 2 lautet wie folgt: Für die Ermittlung des Lehrangebotes werden die den Lehreinheiten und Studiengängen zugeordneten und am Stichtag im Sinne des Absatzes 1 besetzten Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal zugrunde gelegt. Die KapVO gilt nach ihrem 1 gilt unmittelbar nur für die Studiengänge, die in das Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind oder werden. Eine mittelbare Anwendung der KapVO in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen wie vorliegend - erfolgt über 2 Abs. 9 BremHZG. Danach findet die Kapazitätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ergänzend entsprechende Anwendung. Dies gilt nach 2 Abs. 9 BremHZG aber nur, soweit die KapVO nicht den Regelungen der Absätze 1 bis 8 widerspricht. Die Kammer beabsichtigt daher, Stellen nur noch dann bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag tatsächlich besetzt gewesen sind bzw. bei Hochschullehrern das Berufungsverfahren so weit abgeschlossen ist, dass ein Ruf erteilt worden ist (vgl. 2 Abs. 2 Satz 3 BremHZG). Ob Stellen hiernach als besetzt oder unbesetzt anzusehen sind, hängt vom Grund für die Vakanz ab. Hierzu wird die Antragsgegnerin im Einzelnen um Erläuterung gebeten. Aus welche Gründen gab es die Vakanzen beim im hauptamtlichen Lehrpersonal? 3. ungeklärtes Lehrpersonal Im aktuellen Veranstaltungsverzeichnis sind Lehrpersonen aufgeführt, die in der Kapazitätsberechnung weder dem hauptamtlichen Lehrpersonal noch den Lehrbeauftragten zugeordnet sind. Die Antragsgegnerin wird gebeten die Anstellungsverhältnisse für folgende Personen zu erläutern:,,. 4. Titellehre Im aktuellen Veranstaltungs- und Personalverzeichnis der Antragsgegnerin wird unter dem Lehrpersonal der Lehreinheit IP- Lehramt Sonderpädagogik M.ed. Prof. Dr. aufgeführt. In der Kapazitätsberechnung ist keine sog. Titellehre enthalten. Wie ist das zu erklären? Die anzusetzende Lehrverpflichtung dürfte sich nach der Habilitationsordnung der Universität Bremen richten. Etwaige Unterbrechungen oder eine Entpflichtungen wären zu dokumentieren.

5 5. Berechnung des Lehraufwandes Bei Studiengangskombinationen sind nach 14 Abs. 2 KapVO die in der Anlage zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studienganges am Gesamtstudium und der Studiendauer anzuwenden. Durch Anlage 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Festsetzung von Zulassungszahlen Zulassungszahlensatzung vom sind die Normwerte für die Abschlussart Bachelor Bildungswissenschaften im Primar- und Elementarbereich Unterrichtsfach B.A. PiPEb UF - auf 1,0556, für den Master of Education Inklusive Pädagogik (alt) auf 1,0333 und für den Master of Education Inklusive Pädagogik UF (neu) auf 0,5556 festgesetzt worden. Das Gericht prüft, ob der von der Antragsgegnerin darzulegende Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierungen dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot sowie den Anforderungen rationaler Abwägung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Oktober 1991, NVwZ 1992, 361; OVG Bremen, Beschl. v B 486/06). Die jeweiligen Curricularanteile erscheinen mit Blick auf die Regelungen der Prüfungsordnungen der streitgegenständlichen Ausbildungsgänge unproblematisch. 6. Schwund Das sog. Hamburger Modell der Schwundberechnung sieht regelmäßig vor, den Studienverlauf der letzten drei Kohorten, die ihre Regelstudienzeit abgeschlossen haben, auszuwerten. Danach ist die Antragsgegnerin bei der Schwundberechnung beim Masterstudium auch verfahren. 7. Ausbildungskapazität der übrigen Fächer des Kombinationsstudienganges Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen und Antragstellern im Gerichtsverfahren keine Erschöpfung der Ausbildungskapazität entgegenhält, soweit sie im Rahmen ihres Kombinationsstudienganges andere Fächer als Inklusive Pädagogik studieren möchten.

6 8. Vergabeverfahren Die Antragsgegnerin wird gebeten mitzuteilen, wie viele Kombinationsstudienplätze (getrennt nach Bachelor- und Master), die das Fach IP enthalten, im behördlichen Vergabeverfahren (einschließlich Nachrück- und Losverfahren) vergeben und wie viele der vergebenen Studienplätze angenommen worden sind. Sofern mehr als die nach der aktualisierten Kapazitätsberechnung von September 2014 zur Verfügung gestellten Studienplätze vergeben worden sind, wird um Mitteilung gebeten, nach welchen Kriterien dies erfolgt ist. Für den Fall, dass außerkapazitär weniger Studienplätze zu vergeben sein sollten als Antragstellerinnen und Antragsteller vorhanden sind, erwägt die Kammer, der Antragsgegnerin aufzugeben entweder ein Losverfahren durchzuführen oder etwaige noch freie Plätze nach einer an der Vergabeverordnung orientierten Rangliste unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu vergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v NC 9 S 240/09 juris; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v BvR 1467/07 juris). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin wird um Stellungnahme bzw. Vorlage ergänzender Unterlagen bis zum gebeten. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen und Antragstellern vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über die Eilanträge weiterhin gestattet, an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen. gez. Korrell Vorsitzende Für die Ausfertigung Stiehl als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gegenseite erhält Durchschrift z. K.

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