Erschöpfung der Aufnahmekapazität - Studiengang Psychologie
|
|
- Lars Gerhardt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG Ansbach, Beschluss v AN 2 E Titel: Erschöpfung der Aufnahmekapazität - Studiengang Psychologie Normenketten: VwGO 123 Abs. 1 HZV 49, 50 Abs. 4, 53, 59 Leitsatz: Die Regelungen der 59, 50 Abs. 4 HZV bieten eine zureichende Rechtsgrundlage für die Kapazitätsbestimmung. Für die Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, bedarf es weder strikter Vorgaben in der HZV, noch gilt ein Satzungsvorbehalt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Studiengang Psychologie (BSc), Universität (Wintersemester 2016/2017), Kapazitätsausschöpfung (erstes Fachsemester), Zulassung zum Studium, Psychologie, Aufnahmekapazität, Dienstleistungsexport, Lehrangebot, Bachelorstudiengang Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie Vollzeit (BSc) an der F.-A.-Universität (FAU) gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2016/ Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die FAU die Kapazität fehlerhaft berechnet bzw. rechtswidrigerweise nicht voll ausgeschöpft habe. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen. 3 Die FAU beantragt unter Vorlage ihrer Kapazitätsberechnungsunterlagen für den Antragsgegner sinngemäß, den Antrag abzulehnen. 4 Sie verweist mit Schriftsatz vom 11. November 2016 darauf, dass die Kapazität in der Lehreinheit Psychologie voll ausgeschöpft sei, speziell im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) stelle sich die Auslastung (ohne Beurlaubungen) wie folgt dar: Semester 1 NC 103 Studenten
2 6 0 5 insgesamt: Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit den Kapazitätsberechnungen der FAU für das Studienjahr 2016/2017 und die nachfolgenden Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts verwiesen. II. 6 Der Antrag gemäß 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht begründet und deshalb abzulehnen. 7 Das Gericht geht nach eingehender Prüfung im Eilverfahren davon aus, dass an der FAU im Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) im Wintersemester 2016/2017 die Kapazität im ersten Fachsemester ausgeschöpft ist. 8 Der Ermittlung der Aufnahmekapazität sind das Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) zu Grunde zu legen. 9 Für die dabei zunächst erforderliche Ermittlung des Lehrangebots (vgl. 45 ff HZV) sind insbesondere die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) maßgebend Das unbereinigte Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie wurde für das Studienjahr 2016/2017 wie folgt zu Recht angesetzt: Anzahl der Stellen Art der Stellen Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) 8,00 W3 72,00 10,50 A13 a. Z. 52,50 6,50 A13 - A16 83,50 1,98 E13 - E15 9,72 = 26,98 = 217,72 abzüglich Verminderungen 1,50 = 216,22 11 Das Lehrangebot an der FAU ist damit im Vergleich zum Vorjahr zwar um 0,84 Stellen gesunken (a), insgesamt die Lehrverpflichtung aber um 0,34 SWS gestiegen (b). 12 a) Die geringfügige Stellenverringerung ist nach den hierzu von der Antragsgegnerseite abgegeben Erläuterungen, an denen weder von Antragstellerseite Zweifel angemeldet worden sind, noch seitens des Gerichts Bedenken bestehen, und die insbesondere mit den für das Vorjahr vorgelegten Kapazitätsunterlagen übereinstimmen, nicht zu beanstanden. 13 Eine 0,5-Stelle stand der Lehreinheit Psychologie ab 1. Oktober 2016 nicht mehr zur Verfügung. Die entsprechende Befristung der Stelle ( bis ) mit der Stellennummer (Stelle A13 a. Z.) war bereits in den Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2015/2016 vermerkt und damals wie auch in den jetzigen Kapazitätsunterlagen mit der originären Zuordnung zur philosophischen Fakultät angegeben. Durch diesen Stellenwegfall ergibt sich eine Reduktion um 2,5 SWS (0,5 x 5 SWS).
3 14 Ebenso ohne Rechtsbedenken ist eine Verringerung um weitere 0,24 Stellen. Es handelt sich dabei um eine E13-Stelle mit dem Anteil 0,32, die der Lehreinheit Psychologie aus Ausbaulehrauftragsmitteln für den Masterbereich nur bis Ende 2016 zustand und die von der FAU deshalb nur mit 25%, was dem Anteil von 3 Monaten (Oktober bis Dezember 2016) entspricht, angesetzt wurde. Hieraus ergibt sich eine Reduktion um 2,16 SWS (0,24 x 9 SWS). 15 Eine Reduktion um einen 0,1-Stellenanteil entsteht nach der Erklärung der FAU durch eine Umwandlung einer 1,0- in eine 0,9-Stelle. Die Stellenreduzierung erfolgte zum finanziellen Ausgleich der Umwandlung einer W2- in eine W3-Stelle. Die moderate Stellenreduzierung zur Ermöglichung von Beförderungen des Lehrpersonals ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wirkt sich in SWS auch nicht aus. 16 b) Die dennoch erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung um 0,34 SWS beruht maßgeblich auf einer Stundenerhöhung um 5 SWS der Stelle mit der Stellennummer (Erhöhung von 13 auf 18 SWS). 17 c) Verringert haben sich auch die Lehrauftragsstunden um 2,00 SWS von 7,50 auf 5,50 SWS. Sie sind durch die Aufstockung unter b) jedoch ebenfalls ausgeglichen. 18 d) Insgesamt ergibt sich damit ein um 1,66 SWS reduziertes unbereinigtes Lehrangebot: Verringerung aus a) - 2,50 SWS 2,16 SWS Erhöhung aus b) + 5,00 SWS Verringerung aus c) - 2,00 SWS insgesamt - 1,66 SWS Das Lehrangebot liegt bei 216,22 SWS + 5,50 SWS aus Lehrauftragsstunden und Titellehre insgesamt bei 221,72 SWS Von diesem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie ist der Dienstleistungsbedarf für die dieser Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen. 20 Der Dienstleistungsexport liegt nach den nachvollziehbaren Darlegungen der FAU bei 42,84 SWS und damit kapazitätsgünstig um 1,93 SWS niedriger als im vorausgegangenen Studienjahr. Die Überprüfung durch das Gericht ergibt keine fehlerhafte Berechnung bzw. fehlerhaften Ansätze. 21 a) Ein Dienstleistungsexport wurde für die vier Lehramtsstudiengänge, Informatik BSc und MSc, Zell- und Molekularbiologie MSc, Mechatronik BSc und MSc, Maschinenbau BSc und MSc, Wirtschaftsingenieurwesen BSc und MSc, International Production Engineering and Management BSc, Kunstvermittlung MSc und Soziologie BSc angesetzt, wobei sich nur für die Informatikstudiengänge - kapazitätsgünstige - Veränderungen ergeben haben, die darauf beruhen, dass in diesen Studiengängen sich die Anzahl der wählbaren Nebenfächer erhöht und damit der Bedarf an Lehrstunden in der Psychologie verringert hat. Konkrete und substantiierte Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports wurden von der Antragstellerseite nicht erhoben. Bedenken bestehen auch seitens des Gerichts nicht. Insbesondere ist der Bedarf an Psychologie-Lehrstunden in den genannten Studienfächern nachvollziehbar
4 und zum Vorjahr nicht nachteilig verändert, so dass eine nähere Aufklärung durch das Gericht nicht veranlasst ist (vgl. insoweit auch VGH München, B.v , 7 CE ). 22 Das insoweit bereinigte Lehrangebot beträgt damit 221,72 SWS abzüglich 42,84 SWS = 178,88 SWS. 23 b) Ohne nennenswerte Auswirkung auf den Bachelorstudiengang Psychologie bleibt auch, dass eine zusätzliche Sonderkohorte von 20 Master-Anfängerplätzen im Berechnungszeitraum 2014/2015 nunmehr aus der Berechnung herausfällt. Die bisher für den Master-Studiegang berücksichtigten Stellen mit einer Laufzeit bis 30. September 2018 werden für eine neue Sonder-Kohorte von 20 Master-Anfängerplätzen für das Studienjahr 2016/2017 eingesetzt. Auf das bereinigte Lehrangebot wirkt sich dies nicht negativ aus, da der Abzug mit 9,93 SWS angesetzt ist, das Lehrangebot jedoch zuvor um 10,00 SWS erhöht wurde. Die FAU war nicht gehalten, das zusätzliche Lehrangebot für den Bachelorstudiengang einzusetzen, sondern konnte dieses wie in den vergangenen Jahren wieder dem Masterstudiengang zuordnen. 24 Das insoweit weiter bereinigte Lehrangebot von 178,88 SWS + 10,00 SWS - 9,93 SWS = 178,95 SWS ist nach alledem nicht zu beanstanden und zum Vorjahr insgesamt um 0,34 SWS gestiegen Die dennoch erfolgte, aber sehr geringfügige Reduktion der Aufnahmekapazität im Bachelor-Studium Psychologie von 100,14 auf 100,02 Studierende beruht auf leicht veränderten Curricularwerten. 26 Nach der Formel in Anlage 5 Ziffer II zur HZV rechnet sich die Jahresaufnahmekapazität im Studiengang Psychologie BSc Vollzeit wie folgt: Bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie x 2, dividiert durch die Summe der gewichteten Curriculareigenanteile aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (Summe hier: 1,9445) und multipliziert mit der Anteilquote des konkreten Studiengangs, hier des Studiengangs Psychologie Vollzeit BSc (Anteilquote hier: 0,5434). 27 Ausgangspunkt für die Ermittlung der gewichteten Curriculareigenanteile sind dabei die Curricularwerte (vgl. 59 HZV mit Anlage 8 zur HVZ) der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Diese Curricularwerte (für Psychologie Vollzeit BSc hier: 2,1267) werden dann jeweils auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen, vgl. 59 i.v.m. 50 Abs. 4 HZV). Für die Kapazitätsberechnung maßgeblich ist nun der Curriculareigenanteil der Lehreinheit, also der Anteil, der auf die eigene Lehreinheit entfällt unter Herausrechnung der Importe aus anderen Lehreinheiten (Curriculareigenanteil Psychologie Vollzeit BSc hier: 1,9400). 28 Die Anteilquote ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den drei Studiengängen Psychologie BSc Vollzeit BSc, Psychologie Teilzeit BSc und Psychologie Vollzeit MSc (vgl. 49 HZV). Maßgebend für die Berechnung der Kapazität im Studiengang Psychologie Vollzeit BSc ist der Curriculareigenanteil dieses Studiengangs, der noch anhand der Anteilquote gewichtet wird (1,9400 x 0,5434 = 1,0542). Die Summe aller gewichteten Curriculareigenanteile beträgt: 29 Psychologie BSc (Vollzeit) 1, Psychologie BSc (Teilzeit) 0, Psychologie MSc 0,8029 = 1,9445 Es ergibt sich rechnerisch somit eine Kapazität von 100,02 Anfängerstudienplätzen wie folgt:
5 Bereinigtes Lehrangebot in 178,9547 x 2 = 357, ,9094 : 1,9445 = 184, ,0624 x Anteilquote 0,5434 = gerundet 100,02 Der im Vergleich zum Vorjahr leicht erhöhte Curricularwert von 2,1267 (Vorjahr 2,1148) für den Studiengang Psychologie Vollzeit BSc liegt zwar noch unter der in 59 Satz 2 der Anlage 8 zur HZV verbindlich festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5. Der Wert ist im Vergleich zur Vorgabe aber kapazitätsgünstiger und führt damit jedenfalls zu keiner Rechtsverletzung für die Studierenden. Er ist auch mit Blick auf die Veränderungen zu den vergangenen Jahren, insbesondere der geringfügigen Änderung zum Vorjahr, unproblematisch und wurde von der mit einer Änderung einer Lehreinheiten-Zuordnung erklärt. 30 Nicht zu beanstanden ist auch die Aufteilung der Anteilquoten zwischen den Studiengängen Psychologie Vollzeit BSc, Psychologie Teilzeit BSc und Psychologie Master. Die Anteilquoten sind in etwa gleich geblieben, für den Bachelor-Studiengang Vollzeit hat sich die Quote kapazitätsgünstig von 0,5362 auf 0,5434 im Vergleich zum Vorjahr erhöht. 31 Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v , AN 2 E ) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (grundlegend B. v , 7 CE und fortgeführt u.a. im B. v , 7 CE jeweils juris) bieten die 59, 50 Abs. 4 HZV eine zureichende Rechtsgrundlage für die durchgeführte Kapazitätsbestimmung. Für die Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, bedarf es weder strikterer Vorgaben in der HZV, noch gilt ein Satzungsvorbehalt Nach 53 HZV ist die Studienanfängerzahl im letzten Schritt zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Aufgabe des Studiums oder wegen Fachrichtungswechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge der Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Modells durchgeführt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v , 7 CE ; B. v , 7 CE , B. v , 7 CE jeweils juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der hier angesetzte Schwundausgleichsfaktor von 0,9704 für den Studiengang Psychologie Vollzeit BSc ist vor diesem Hintergrund fehlerfrei ermittelt worden. Daraus errechnen sich für das Studienjahr 2016/2017 gerundet 103 Anfängerstudienplätze (100,02 : 0,9704 = 103,0709), die auf Grund des Starts des Studiengangs nur zum Wintersemester sämtlich dem Wintersemester 2016/2017 zuzuweisen sind Die vorliegende Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl um sieben Studierende ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Überbuchung bewegt sich in einem noch geringfügigen Bereich. Einer maßvollen Überbuchung steht nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v , 6 CN 3.10, BVerwGE 139, 210) entgegen, wonach die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber stets vor denjenigen solcher Bewerber befriedigt werden müssen, die keine Kapazitätsverfahren durchgeführt haben. Die Entscheidung betrifft nur die erst im Kapazitätsprozess entdeckten Studienplätze, nicht aber die auf Grund von Rangziffern vergebene Studienplätze innerhalb des Haupt- oder Nachrückverfahrens der Hochschule Die Überbuchung mit sieben Anfängerstudienplätzen würde im Übrigen auch eventuelle im Rahmen der Kapazitätsberechnung aufgetretene Fehler kompensieren können (vgl. VGH München, U. v , 7 CE juris). Selbst wenn also von einer höheren Kapazitätsgrenze als 103 Studierenden ausgegangen
6 werden müsste, würde sich dies bei der tatsächlichen Studierendenzahl von 110 (Stand: ) kaum zu Gunsten der Antragstellerin auswirken Der Antrag ist damit mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 52 Abs. 1 GKG.
Orientierungssatz: Überbuchung kann auch beim örtlichen Auswahlverfahren eine Rolle spielen ( 25 HZV). G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n
Orientierungssatz: Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als kapazitätsdeckend anzuerkennen, wenn die Hochschule im Haupt- und Nachrückverfahren einen Überbuchungsfaktor
MehrZur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden.
VG München, Beschluss v. 27.03.2015 3 E Y 14.10040 Titel: VG München: Psychologie, HzV, Fachsemester, Bachelor, LuFV, Zulassung zum Studium, Zulassungszahl, Studiengang, Rechtsquelle, Hochschulzulassungsverordnung,
MehrTenor. Tatbestand. VG München, Beschluss v. 25.04.2016 M 3 E Y 15.10467. Titel: Zulassung zum Studium der Psychologie
VG München, Beschluss v. 25.04.2016 M 3 E Y 15.10467 Titel: Zulassung zum Studium der Psychologie Normenketten: VwGO 123 HZV 49 I 123 VwGO VwGO 123 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV Leitsätze: Die
MehrNumerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC
Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC Zahnmedizin (Uni Marburg) * Datum: 20.02.2002 - Spruchkörper: VG Gießen Geschäftszeichen: 3 MZ /01.W1 Schlagwörter: Universität
MehrGesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2011 Nr. 4 vom 11.2.2011 Seite 83 bis 162 221 Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb
MehrNumerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC
Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC Psychologie (Uni Marburg) * Datum: 15.02.2002 - Spruchkörper: VG Gießen Geschäftszeichen: 3 MP /01.W1 Schlagwörter: Universität
MehrBeschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25.02.2014 - im Fach Psychologie wurden weitere 3 Plätze zugesprochen!
Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25.02.2014 - im Fach Psychologie wurden weitere 3 Plätze zugesprochen! Die oben aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: NC 2 B 375/12 NC 15 L 1192/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrVom 03.07.2014. (a) Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Arts (Mehr-Fach-Bachelor) Hauptfach (HF), Nebenfach (NF) HF 68 0 68 0 68 0
Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS
From:Verwaltungsgericht Frankfurt/M To:003020623829 19/05/2015 11:10 #415 P.002/007 VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 3 L 933/15.F BESCHLUSS in dem Verwaltungsstreitverfahren Proz.-Bev.:
MehrVG München. Beschluss vom 7.1.2009. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
M 12 S 08.5423 VG München Beschluss vom 7.1.2009 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, Euro festgesetzt.
MehrHESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
10. Senat 10 FM 2801/07.W(3) VG Frankfurt am Main 3 FM 2801/07.W(3) HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt:
MehrHESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS
10. Senat 10 B 931/10.FM.W9 3 L 3432/09.FM.W9 HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt: gegen die Johann
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 BN 2.06 VGH 9 S 1930/05 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrNumerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC
Numerus Clausus Rechtsprechung Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC Medienwirtschaft (Fachhochschule Wiesbaden) * Datum: 01.03.2002 - Spruchkörper: VG Wiesbaden Geschäftszeichen: 6 WX 249/ 02.S2
MehrSchlagworte: Rechtsschutzbedürfnis, Anfechtung, Prüfungsentscheidung, Kostentragung, Grundverfügung, Erledigung
VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 03.02.2016 3 K 15.516 Titel: Kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer erledigten Prüfungsentscheidung betreffend einer Teilprüfung Normenketten: VwGO 84 Abs.
MehrIn den Verwaltungsrechtssachen wegen Zulassung zum Studium in den Studiengängen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsgericht Bremen, Am Wali 198, 28195 Bremen Universität Bremen Rechtsstelle Frau Banik Postfach 33 04 40 28334
MehrVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen Frau Banik Universität Bremen -Rechtsstelle- Postfach 33 04 40
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 G 5595/02 (2) Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Ausländerrechts hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
MehrVom 28. Februar 2005. a) 5 vom Hundert, mindestens ein Studienplatz für Fälle außergewöhnliche Härte,
Satzung der Hochschule Albstadt-Sigmaringen für das Auswahlverfahren für StudienanfängerInnen in dem Studiengang Wirtschaftsinformatik mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor of Science) Vom 28. Februar
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Ein auf ein Sperrkonto eingezahlter Geldbetrag i.h.v. 15.000 ist auch neben geringfügigen Renteneinkünften i.h.v. 80 pro Monat nicht geeignet, die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts
MehrHamburgisches Oberverwaltungsgericht. 3 Nc 216/07 11 ZE 559/07. Beschluss vom 23.04.2008. G r ü n d e
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3 Nc 216/07 11 ZE 559/07 Beschluss vom 23.04.2008 G r ü n d e Der vorliegende Beschluss wird den Rechtsanwälten, die die vorliegende Beschwerde erhoben und begründet
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
15 ZB 07.710 AN 15 K 05.1069 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Kläger - bevollmächtigt: Rechtsanwälte Korzus und Partner, Hemmstr. 165, 28215 Bremen, gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch:
MehrAmtliches Mitteilungsblatt 19/2014
Amtliches Mitteilungsblatt 19/2014 Zulassungsordnung der Universität Vechta Zweite Änderung Neubekanntmachung Vechta, 24.07.2014 (Tag der Veröffentlichung) Herausgeberin: Die Präsidentin der Universität
MehrSituation im Masterbereich im Wintersemester 2014/2015. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.2015)
STÄNDIGE KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Situation im Masterbereich im Wintersemester 2014/2015 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.05.2015) Seite 2
MehrTenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"
VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,
MehrVom 30. Juni 2006. (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-11.pdf)
Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2006/2007 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren aufzunehmenden Bewerberinnen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVerkündungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen
Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Nr. 1 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER TU KAISERSLAUTERN Montag, 01.07.2013 Herausgeber: Präsident der TU Kaiserslautern Gottlieb-Daimler-Straße, Geb. 47 67663
MehrStudiengang Abschluss CN-Wert
Auf Grund des 3 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 27.06 VGH 24 B 06.28 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 7. Januar
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrVerkündungsblatt. Amtliche Bekanntmachungen. Nr. 40 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Dienstag, 7. Juli 2015
Verkündungsblatt Amtliche Bekanntmachungen Nr. 40 / Seite 1 VERKÜNDUNGSBLATT DER UNIVERSITÄT TRIER Dienstag, 7. Juli 2015 Herausgeber: Präsident der Universität Trier Universitätsring 15 54296 Trier ISSN
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
Wappen Berlins und Brandenburgs OVG 12 N 83.13 VG 9 K 1767/12 Potsdam OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS, bevollmächtigt: Klägers und Antragsgegners, g e
Mehr1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.
1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach
MehrNC-Studiengänge und Kapazitätsausschöpfung an Berliner Hochschulen
Drucksache 16 / 10 375 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Anja Schillhaneck (Bündnis 90/Die Grünen) vom 12. Februar 2007 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Februar 2007)
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 34.12 VGH 9 S 2246/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2539 22. 10. 2012 Antrag der Abg. Karl Klein u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Studium an
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrVG Augsburg. Beschluss vom 4.9.2007
Au 1 S 07.956 VG Augsburg Beschluss vom 4.9.2007 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500, EUR festgesetzt.
MehrSituation im Masterbereich im Wintersemester 2013/2014. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.05.2014)
STÄNDIGE KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Situation im Masterbereich im Wintersemester 2013/2014 (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.05.2014) Seite 2
MehrSpezielle Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik
Spezielle rüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik Vom 27.04.2012 Nach Beschluss des Fachbereichsrats des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting der Hochschule Ludwigshafen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 10.02 VG 7 K 812/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden
MehrA N T W O R T. zu der. Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) Vorbemerkung der Fragestellerin:
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/938 (15/851) 12.06.2014 A N T W O R T zu der Anfrage der Abgeordneten Barbara Spaniol (DIE LINKE.) betr.: Numerus Clausus an der Universität des Saarlandes
MehrZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten. und. der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen
ZULASSUNGS- UND AUSWAHLSATZUNG der Pädagogischen Hochschule Weingarten und der Hochschule Ravensburg-Weingarten Technik Wirtschaft Sozialwesen zum Verfahren der Zulassung zu den Masterstudiengängen 1.
MehrDer Antrag ist keine Klage, sondern bewirkt nur eine vorläufige Entscheidung des Gerichts über den Studienplatz.
Du hast keinen Studienplatz bekommen und möchtest unbedingt an der HCU studieren? Hier findest du eine kleine Anleitung zum Vorgehen bei deiner Studienplatzeinklage. Die ersten beiden Schritte des Vorgehens
MehrLesefassung vom 25. Februar 2015
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Produktentwicklung und Fertigung (konsekutiv) mit akademischer Abschlussprüfung (Master of Engineering)
Mehrfür diese Plätze erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien.
FAQ's zum Thema Numerus clausus (Nc) 1. Was ist ein Numerus clausus (Nc)? Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Numerus clausus die Durchschnittsnote des Abiturs oder eines anderen schulischen Zeugnisses
MehrStellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian
MehrWirtschaftsingenieurwesen
Wirtschaftsingenieurwesen Master-Studiengang Studienvoraussetzungen erster akademischer Grad (Bachelor) mit mindestens 210 Leistungspunkten Bachelorabschluss Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor- oder Masterdegree
MehrSatzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Biologie
Satzung der Universität Hohenheim für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Biologie (Entwurfsfassung) Vom Aufgrund von 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien
Mehr25.08.2015 Nummer 411
AMTLICHE MITTEILUNGEN Hochschule Düsseldorf University of Applied Sciences Verkündungsblatt der Hochschule Düsseldorf H$0 NR. 411 Das Verkündungsblatt der Hochschule Herausgeberin: Die Präsidentin 25.08.2015
MehrFreie Hansestadt Bremen
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - Freie Hansestadt Bremen Az: 4 V 1405/05 Kor Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden
MehrSTUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG
FACHBEREICH MATHEMATIK/INFORMATIK STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTERSTUDIENGANG UMWELTSYSTEME UND RESSOURCENMANAGEMENT Neufassung beschlossen in Ersatzvornahme des Dekanats des Fachbereichs
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 16.03 VGH 9 S 530/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2003 durch den Vorsitzenden
MehrSatzung der Fachhochschule
Fachhochschule Kufstein Tirol Bildungs GmbH Satzung der Fachhochschule Kufstein Tirol Gemäß 10 (3), Satz 10 FHStG Kapitel 2 Studienordnungen der FH-Studiengänge Beschlossen durch das FH-Kollegium im Einvernehmen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 11.10 OVG 17 A 629/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrOrientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung nachträglicher Bewilligung
VG Augsburg, Urteil v. 01.10.2010 Au 6 K 10.210 Titel: Normenketten: 19 WoGG 66 SGB 1 60 SGB 1 65 SGB 1 67 SGB 1 Orientierungsatz: Wohngeld als Lastenzuschuss; Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung; Ablehnung
MehrSchriftliche Kleine Anfrage. und Antwort des Senats. - Drucksache 20/4715 -
24. Juli 2012 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dora Heyenn (DIE LINKE) vom 18.07.2012 und Antwort des Senats - Drucksache 20/4715 - Betr.: Hochschulzulassung an Hamburger Hochschulen In einem
MehrVG Karlsruhe. Urteil vom 14.3.2007
10 K 1973/05 VG Karlsruhe Urteil vom 14.3.2007 Tenor 1. Der Bescheid des Studentenwerks Heidelberg vom 21.06.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.09.2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 8.12 VGH 1 S 2465/11 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSatzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor) der Hochschule Furtwangen
Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Studiengängen mit akademischer Abschlussprüfung (Bachelor) der Hochschule Furtwangen vom 21.01.2015 Aufgrund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 2 BS 81/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragsteller Vorinstanz - - Antragsteller - gegen das Sächsische
MehrI. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Quelle: www.sozialgerichtsbarkeit.de (Herausgeber: Bayerisches Landessozialgericht) Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 23.05.2011 (nicht rechtskräftig) Sozialgericht Bayreuth S 6 KR 72/11 ER Bayerisches
MehrVerwaltungsgericht Hamburg. Urteil. Im Namen des Volkes. In der Verwaltungsrechtssache
2 K 509/10 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 2, am 7. Oktober 2010 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
Mehr27 Master-Studiengang Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Informatik und BWL/VWL
Höheres Lehramt an beruflichen Schulen in Informatik und BWL/VWL Seite 134 von 300 Bachelor-Arbeit 0 12 Masterarbeit 0 20 Summe der Semesterwochenstunden 181 SW Summe der Credits 300 CP 27 Master-Studiengang
Mehrvom 23. Dezember 2008
Satzung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für das Hochschulauswahlverfahren von Studienanfängern in Studiengängen mit örtlich festgesetzten Zulassungszahlen vom 23. Dezember 2008 Aufgrund von
MehrSatzung der Fachhochschule
Fachhochschule Kufstein Tirol Bildungs GmbH Satzung der Fachhochschule Kufstein Tirol Gemäß 10 (3), Satz 10 FHStG Kapitel 2 Studienordnungen der FH-Studiengänge Beschlossen durch das FH-Kollegium im Einvernehmen
MehrVerwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014
30 L 246.14 Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 30.09.2014 T e n o r Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf
MehrNichtamtliche Lesefassung
Nichtamtliche Lesefassung Satzung der Universität Mannheim für die Zulassung und das hochschuleigene Auswahlverfahren im Studiengang Mannheim Master in Management (Master of Science) vom 12. Dezember 2011
Mehr-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gericht: VG München Aktenzeichen: M 16 K 10.120 Sachgebiets-Nr. 421 -// Rechtsquellen: 34 c GewO Hauptpunkte: Widerruf der Maklererlaubnis Leitsätze: -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 31.11 VGH 21 B 10.188 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrFachprüfungsordnung. für den Bachelor-Studiengang. Wirtschaftsinformatik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 31.
Fachprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-62.pdf)
MehrVG München. Beschluss vom 9.1.2009
M 10 K 08.5512, M 10 S 08.5513 VG München Beschluss vom 9.1.2009 Tenor I. Der Antrag im Verfahren M 10 S 08.5513 wird abgelehnt. II. Die Verfahren M 10 K 08.5512 und M 10 S 08.5513 werden bezüglich der
MehrHamburgisches Oberverwaltungsgericht
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3 Nc 40/09 11 ZE 2148/09 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache gegen Universität Hamburg, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Martinistraße 52, 20246 Hamburg,
MehrVerwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Urteil des VG der ELK in Württemberg vom 11. Oktober 2013 VG 02/13 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg Urteil Datum: 11.10.2013 Aktenzeichen:
MehrZulassung zum Master-Studiengang Informatik
Zulassung zum Master-Studiengang Informatik Informationen zu den neuen Regelungen Institut für Informatik Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 23. November 2006 Gliederung 1 Zulassungskriterien zum Master-Studium
MehrSatzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik (konsekutiv) vom 22. August 2014
Satzung der Hochschule Aalen für das Auswahlverfahren im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik (konsekutiv) vom 22. August 2014 Lesefassung vom 22. August 2014 Auf Grund von 59 und 30 in Verbindung mit
MehrOrdnung über besondere Zugangsvoraussetzungen. für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang
Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Internationalen Master-/Promotionsstudiengang Molekulare Biologie am Göttinger Zentrum für Molekulare Biowissenschaften (GZMB) Erster Teil Allgemeine
MehrAccounting, Auditing and Taxation, M.Sc.
Satzung über das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. der Fakultät III der Universität Siegen vom 12. Juni 2013 Aufgrund der Satzung der Universität Siegen
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung 2008 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. Mai 2008 Nr. 21 I n h a l t Seite Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren 80 im Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Universität Karlsruhe
MehrSchlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch, fehlende Glaubhaftmachung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
VG München, Beschluss v. 20.11.2014 16 E 14.4485 Normenketten: VwGO 123 BBiG 40 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG 40 Abs. 4 Satz 1 BBiG 123 Abs. 1 VwGO VwGO 123 Schlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch,
Mehr53 Trinationaler Bachelorstudiengang Information & Communication Systems
53 Trinationaler Bachelorstudiengang Information & Communication Systems 1. Generelle Regelung 1.1. Generell gilt die Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschulstandorte. Für die Hochschule
MehrHAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
HAMBURGISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT 4 Bs 241/06 11 E 2431/06 4. Senat Beschluss vom 9. Mai 2007 AufenthG 84 Abs. 1 4 Abs. 5 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 KSt 1000.09 (BVerwG 4 A 1001.04) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
Mehr-;1, Jan. 2012 MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNSIT tee [Az.: 2
Z71 Universität Ulm Baden-Württemberg 02.51.2012 -;1, Jan. 2012 MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNSIT tee [Az.: 2 Präsidialbüro 0.a94 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
MehrAngewandte Informatik
Angewandte Informatik Master-Studiengang Studienvoraussetzungen erster akademischer Grad (Bachelor) mit mindestens 180 Leistungspunkten Bachelorabschluss Angewandte Informatik Bachelor- oder Master Degree
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
Mehr