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1 Z71 Universität Ulm Baden-Württemberg ;1, Jan MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNSIT tee [Az.: 2 Präsidialbüro 0.a94 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Postfach Stuttgart An die Universitäten in Baden-Württemberg Stuttgart 2 1. Dez Name K Durchwahl : Telefax Z_ M Cmwk.bwi.de Gebäude Königstraße 46 thnittnachtbau) 4 Aktenzeichen /530 SV (Bitte bei Antwort angeben) 60/ Mie Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2012/13 Anlagen - Einzelheiten der Kapazitätsberechnung (Anlage 1) - Übersicht über die im Rahmen der Kapazitätsermittlung anzusetzenden Lehrverpflichtungen (Anlage 2) - Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 19. Dezember 2011 (Anlage 3) Zur Vorbereitung der Zulassungszahlenverordnung 2012/13 bittet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Universitäten um die Vorlage von Berichten gemäß Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung bzw. 5 Abs. 6 Hochschulzulassungsgesetz. Die Berichte umfassen für jede Lehreinheit einen ausgefüllten Erhebungsbogen zur Kapazitätsberechnung mit Festsetzungsvorschlag, ein ausgefülltes Berechnungsformular für die Schwundausgleichüfaktoren sowie besondere Begründungen bei Vorschlägen, die Zulassungszahl aufgrund von 14 Abs. 2 und 15 KapVO abweichend vom Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO festzusetzen. Wenn Zulassungen nicht nur zum Wintersemester erfolgen, wird um einen Vorschlag für die Aufteilung der Zulassungszahl auf das Wintersemester 2012/13 und des Sommersemester 2013 gebeten. Berichte sind zum einen für alle Studiengänge anzufertigen, für die im Studienjahr 2012/13 Zulassungszahlen festgesetzt werden sollen. Zum anderen auch für diejenigen Studiengänge, für die im Studienjahr 2012/13 ein Ausbau der Kapazitäten im Rahmen des Programms Hochschule 2012" (3. Tranche) vorge- Königstraße 46, Stuttgart, Telefon , Telefax , poststelle@mwk.bwl.de, Behindertengerechte Parkplätze: Innenhof Mitmachtbau (Einfahrt Gymnasiumstraße), VVS-Anschluss: S - Stadtmitte, U - Schlossplatz

2 -2- sehen ist, auch wenn ggf. eine Zulassungsbeschränkung nicht besteht bzw. nicht beantragt werden soll. Die Entscheidungen über Förderanträge der Hochschulen im Rahmen der Ausschreibung Flexible Ausbaureserve" (Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 19. Dezember 2011; siehe Anlage 3), werden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Zulassungszahlen bzw. Zulassungsbeschränkungen im Verfahren der Aufstellung der ZZVO 2012/13 berücksichtigt. Es ist deshalb nicht erforderlich, Anträge bzw. Unterlagen, die im Ausschreibungsverfahren Flexible Ausbaureserve" eingereicht werden, nochmals vorzulegen. Die Berichte sind für alle betroffenen Studiengänge bis spätestens Freitag, den 17. Februar 2012 dem Wissenschaftsministerium vorzulegen. Damit die Bekanntgabe der festgesetzten Zulassungszahlen im Gesetzblatt spätestens Ende Juni / Anfang Juli 2012 gewährleistet werden kann, ist dieser Termin unbedingt einzuhalten. Das Wissenschaftsministerium behält sich vor, bei nicht fristgerechter Einreichung der Berichte die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen nach 4 Abs. 2 KapVO zu ergreifen. Unabhängig von den rechnerisch ermittelten Aufnahmekapazitäten ist bei den Vorschlägen für die Festsetzung von Zulassungszahlen weiterhin darauf zu achten, dass entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Land und den Hochschulen im Solidapakt II die Eingangskapazitäten im Mittel zumindest erhalten bleiben müssen. Die Zahl der Studienanfängerplätze in den Bachelorstudiengängen darf grundsätzlich nicht unter die Zahl der Studienanfängerplätze in den entsprechenden früheren Diplom- und Magisterstudiengängen sinken. I, k Dr. K Ministerialdirigent

3 Anlage 1 Einzelheiten der Kapazitätsberechnung 1 Mit der am 26. Januar 2011 in Kraft getretenen Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung" vom 4. Januar 2011 haben sich bereits für die Festsetzung der Zulassungszahlen 2011/12 folgende Neuerungen ergeben, die bei der Kapazitätsberechnung 2012/13 weiterhin zu berücksichtigen sind: Für Bachelor- und Masterstudiengänge sind in den Kapazitätsberechnungen anstelle von Curricularnormwerten (CNW) Curricularwerte (CW) anzusetzen, die von der Universität im Rahmen einer in Anlage 2 der KapVO geregelten Bandbreite (eine solche liegt bisher nur für den Studiengang Molekulare Medizin vor) bzw. im Rahmen einer Bandbreite, die von den bisherigen Curricularnormwerten abgeleitet ist, festzulegen sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Curricularwerte für Bachelorstudiengänge an Universitäten liegen in einer Bandbreite von 55 bis 100 Prozent des bisherigen Diplom-CNW. Für die Bandbreiten eines Masterstudienganges an Universitäten werden 25 bis 100 Prozent des bisherigen Diplom-CNW festgelegt. Für die Kombination eines Bachelor- mit einem konsekutiven Masterstudiengang gilt an Universitäten eine CW-Obergrenze von 160 Prozent, in den' Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften und Ingenieurwissenschaften von 175 Prozent. Ist für einen Studiengang keine Bandbreite geregelt oder in Anlage 2 kein Curricularnormwert aufgeführt, wird für die Festlegung der Zulassungszahl der Curricularnormwert oder die Bandbreite eines Studiengangs zu Grunde gelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte oder Bandbreiten vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen. Für Staatsexamen- und Lehramts-Studiengänge sind in den Kapazitätsberechnungen weiterhin die bisher verwendeten Werte anzusetzen. In den Lehramtsstudiengängen ist dies für den Hauptfachstudiengang die Hälfte und für den Nebenfachstudiengang ein Viertel des Curricularnormwerts nach KapVO. 2. Unabhängig von den rechnerisch ermittelten Kapazitäten ist bei den Vorschlägen für die Festsetzung von Zulassungszahlen weiterhin darauf zu achten, dass entspre- ' chend der Vereinbarung im Solidapakt II die Eingangskapazitäten im Mittel zumin-

4 2 dest erhalten bleiben müssen. Die Zahl der Studienanfängerplätze in den Bachelorstudiengängen darf grundsätzlich nicht unter die Zahl der Studienanfängerplätze in den entsprechenden früheren Diplom- und Magisterstudiengängen sinken. 3. Als Stichtag gemäß 5 Abs. 1 KapVO wird der 1. Januar 2012 festgesetzt. Dies ist insbesondere für den Stellenplan entscheidend. Stellen, die aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden gemäß 8 Abs. 3 KapV0 nicht in die Berechnung einbezogen. 4. Soweit in einem Studiengang für das Studienjahr 2012/13 eine Erhöhung der Zahl der Studienanfängerplätze im Rahmen des Ausbauprogramms Hochschule 2012" (3. Tranche) vorgesehen ist, wird gebeten, die geplante Erhöhung getrennt auszuweisen. Das Ministerium bittet, Kapazitätsberechnungen auch für Lehreinheiten vor-_ zulegen, für deren Studiengänge keine Zulassungsbeschränkungen beantragt werden, die aber in das Ausbauprogramm einbezogen werden sollen. Die Entscheidungen über Förderanträge der Hochschulen im Rahmen der Ausschreibung Flexible Ausbaureserve" (Schreiben des Wissenschaftsministeriums vom 19. Dezember 2011, Az /747), werden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Zulassungszahlen bzw. Zulassungsbeschränkungen im Verfahren der Aufstellung der ZZVO 2012/13' berücksichtigt. Es ist deshalb nicht erforderlich, Anträge bzw. Unterlagen, die im Ausschreibungsverfahren Flexible Ausbaureserve" eingereicht werden, nochmals vorzulegen. 5. Bis einschließlich Wintersemester 2011/12 werden an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg allgemeine Studiengebühren erhoben, die den Hochschulen zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung stehen. Gemäß 4 Abs. 2 Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBI. S. 1, 56), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBI. S. 435, 457), bleiben die aus Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. Stellen und Lehraufträge, die vollständig aus Studiengebühren finanziert werden, sind in die Kapazitätsberechnungen deshalb nicht einzubeziehen. Zur klaren Abgrenzung gegenüber denjenigen Stellen und Lehraufträgen, die bei der Kapazitätsberechnung wie bisher zu berücksichtigen sind, sind sie jedoch nachrichtlich auszuweisen. Nach dem vom Landtag am 21. Dezember 2011 beschlossenen Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung anderer Gesetze (Studiengebührenabschaffungsgesetz - StuGebAbschG)" werden die allgemeinen Studiengebühren an den Hochschulen in Baden-Württemberg mit Ende des

5 Wintersemesters abgeschafft. Zur Kompensation des wegfallenden GebührenaufkOmmens erhalten die Hochschulen zweckgebunden zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre Qualitätssicherungsmittel. Auch diese Mittel sind kapazitätsneutral; aus diesen Mitteln finanzierte Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht. Die Kapazitätsneutralität gilt nach la Hochschulzufassungsgesetz i.d.evom 15. September 2005 (GBI. S 630), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Februar 2011 (GBI. S. 47, 63), auch für diejenigen Mittel, die den Hochschulen zur Verbesserung der Studienbedingungen und der Qualität in der Lehre von Bund und Ländern im Rahmen des,,qualitätspakts Lehre" zur Verfügung gestellt werden. 6. Die kapazitätserweiternden Maßnahmen von Hochschulsonderprogrammen usw. werden in den Kapazitätsberechnungen und bei der Festsetzung von Zulassungszahlen berücksichtigt. 7. Die Grundausstattung von Sonderforschungsbereichen kann nicht deputatsmindernd angerechnet werden. 8. Der Ermittlung der Lehrauftragsstunden werden die im Rahmen der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen erteilten vergüteten Lehraufträge (außer Lehraufträgen, die aus Mitteln aus unbesetzten Stellen vergütet wurden) im Sommersemester 2011 und im Wintersemester 2011/12 zugrunde gelegt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatsstunden umzurechnen ( 10 KapVO). 9. Die Berücksichtigung der "Titellehre" von Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren, Honorarprofessoren etc. ist in der Kapazitätsverordnung nicht vorgesehen; das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hält daher ihre Einbeziehung in die Kapazitätsberechnung nicht für erforderlich, zumal es sich in der Vergangenheit gezeigt hat, daß die vom VGH Baden-Württemberg grundsätzlich für geboten gehaltene Einbeziehung der "Titellehre" wegen der Kompensation durch Deputatsverluste aus vakanten und unterbesetzten Stellen nicht zum Tragen gekommen ist. Auf die einschlägigen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom.23. Juli 1987 (BVerwG 7 C u.a.) wird verwiesen. 10.Die im Rahmen der Kapazitätsermittlung einzusetzenden Lehrverpflichtungen ergeben sich aus der Anlage 2. Sie beruhen auf der Lehrverpflichtungsverordnung (MO) vom 11. Dezember 1995 (GBI S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBI. S. 505).

6 4 11.Bei der Berechnung der Schwundausgleichsfaktoren ist die der jeweiligen Regelstudienzeit entsprechende Zahl von Fachsemestern zu Grunde zu legen. 12.Im Studiengang Medizin wird neben den Festsetzungsvorschlägen für das erste Fachsemester (Anlage 1 ZZVO) und für die Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsdmester ( 4 Abs. 1 ZZVO) auch um Vorschläge für das Praktische Jahr ( 4 Abs. 3 22V0) gebeten.

7 Anlage 2 Im Rahmen der Kapazitätsermittlung 2012/13 an den Universitäten anzusetzende Lehrverpflichtungen Am 24. November 2007 ist das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007 (GBI. S. 505) in Kraft getreten. Durch Artikel 7 dieses Gesetzes wurde die Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) für die Universitäten geändert; zur Flexibilisierung der Lehrverpflichtungen wurden vielfach Bandbreiten eingeführt. Die Kapazitätsverordnung ( 9 Abs. 1 KapVO) geht von einer für die einzelne Stellengruppe typisierenden Regellehrverpflichtung aus. Dies wird kapazitätsrechtlich so umgesetzt, dass in den Kapazitätsberechnungen für die Lehrpersonen einer Stellengruppe ein festes Lehrdeputat anzusetzen ist. Die Höhe dieses Deputats orientiert sich grundsätzlich am Mittelwert der in der Lehrverpflichtungsverordnung festgelegten Bandbreite, berücksichtigt aber, dass die Ausweitung der Bandbreitenregelungen in der LVVO unter Flexibilisierungsgesichtspunkten erfolgt ist, nicht aber die Erhöhung der Lehrkapazitäten zum Ziel hatte. Die Lehrverpflichtung von Akademischen Mitarbeitern, die ihre Dienstleistungen zu gleichen Teilen in Forschung und Lehre erbringen, wird deshalb für Zwecke der Kapazitätsberechnung wie bisher auf 9 SWS festgesetzt. Für Akademische Mitarbeiter, die überwiegend in der Forschung tätig sind, gilt eine Lehrverpflichtung von 6 SWS (s. unten Abschnitt A.). Für das Lehrpersonal der auslaufenden Stellenkategorien (Hochschuldozenten auf Zeit nach 71c Universitätsgesetz, Oberassistenten und Oberingenieure sowie Wissenschaftliche Assistenten) gelten die bisherigen Lehrverpflichtungen fort.

8 -2 A. Lehrverpflichtungen Für die Lehrpersonen der einzelnen Stellengruppen sind folgende Lehrverpflichtungen anzusetzen: I Stellengruppe Ansatz in der Kapazitätsberechnung Professoren mit Regellehrverpflichtung 9 SWS Professoren mit einem Schwerpunkt in der Lehre 11 SWS Professoren, die überwiegend außerhalb der 5 SWS; Lehre tätig sind ggf. Ausgleichsverpflichtung nach 1 Abs. 3 LVVO Professoren mit ausschließlich Aufgaben außer- ggf. Ausgleichsverpflichtung halb der Lehre nach 46 Abs. 1 Satz 3 LHG nach 1 Abs. 3 LVVO Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert 6 SWS worden sind Juniorprofessoren im Übrigen. 4 SWS Dozenten nach 51a LHG 15 SWS Akademische Mitarbeiter, die ausschließlich in der Lehre tätig sind Akademische Mitarbeiter, die überwiegend in der Lehre tätig sind Akademische Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind Akademische Mitarbeiter, die überwiegend in der Forschung tätig sind Befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter mit der Möglichkeit der Weiterqualifikation Befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter nach Erreichung des Ziels der Weiterqualifikation 22,5 SWS 16 SWS 9 SWS 6 SWS 4 SWS 6 SWS

9 3 Auslaufende Stellengruppen: Hochschuldozenten auf Zeit nach 71c UG Oberassistenten und Oberingenieure Wissenschaftliche Assistenten 9 SWS 6 SWS 4 SWS B. Verminderungen von Lehrverpflichtungen Folgende Verminderungen der Regellehrverpflichtung sind in der Kapazitätsberechnung gemäß 9 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen: 1. a. Vorstandsvorsitzende keine Lehrverpflichtung b, Weitere Vorstandsmitglieder Verminderung um 6 SWS c. Mitglieder des Fakultätsvorstands und Verminderung im Umfang ggf. weitere Studiendekane der Freistellungspauschale (Universität Konstanz: Sektions- ( 6a Abs. 2 I.V.m. Abs. 5 LVVO) leitung bzw. Fachbereich). ( 6a Abs. 2 LVVO) (Anmerkung: Verminderungen über die Regelgrenze von 14 SWS hinaus dürfen nur angesetzt werden, wenn diese auch tatsächlich in Anspruch genommen werden) d. Vorsitzende des Vorstands eines Universitätsklinikums keine Lehrverpflichtung. 2. a. Vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nach 9 Abs.1 LVVO gewährte Ermäßigungen der Lehrverpflichtung oder Freistellungen von der Lehrverpflichtung für durch Lehrpersonen wahrgenommene Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Universität, b. Vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nach 9 Abs. 2 LVVO gewährte Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für durch Lehrpersonen wahrgenommene sonstige Aufgaben und Funktionen in der Universität.

10 14.5 ē 3 MINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNST BADEN-WÜRTTEMBERG Postfagh Stuttgart poststelle@mwk.bwl.de FAX: An die staatlichen Universitäten und staatlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg ausschließlich elektronisch per LVN Stuttgart Durchwahl Name Aktenzeichen 19. Dezember 2011 Dr. FU /747 (Bitte bei Antwort angeben) Hochschule 2012 Konkretisierung der Ausschreibung der flexiblen Ausbaureserve im Studienjahr 2012/13 Anlagen 1 Tabelle Sehr geehrte Damen und Herren, der Ministerrat hat am 19. Juli 2011 im Rahmen des weiteren Ausbaus der Hochschulen auf bis zu zusätzliche Studienanfängerplätze auch die flexible Ausbaureserve als Instrument zur temporären Vergabe von bis zu zusätzlichen Studienanfängerplätzen bewilligt. Das Vergabeverfahren zur flexiblen Ausbaureserve, in deren Rahmen ein nachfrageorientierter und flexibler Ausbau der Studieneingangskapazität im Studienjahr 2012/13 erreicht werden soll, wurde Ihnen bereits mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 (Az.: R39) mitgeteilt. Um die Ausbauvorschläge zu strukturieren und dabei hochschulspezifische Gegebenheifen bei der Verteilung der Plätze berücksichtigen zu können, bitte ich Sie, Anträge für die flexible Ausbaureserve dem Ministerium bis Mittwoch, den 15. Februar 2012 vorzulegen. Bitte verwenden Sie hierzu das beiliegende Antragsformular (Excel-Tabelle). Ihre Ausbauvorschläge werden in der Tabelle getrennt für aktuell zulassungs- und nicht-

11 -2 zulassungsbeschränkte Studiengänge erfasst. Die Förderung von Studienanfängerplätzen in der flexiblen Ausbaureserve erfolgt nur einmalig als 1 Kohorte im Studienjahr 2012/13: a) Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung nach ZZVO 2011/12 Für Studiengänge, die für die flexible Ausbaureserve in Frage kommen, werden im Antragsformular Angaben zur tatsächlichen Auslastung abgefragt. Bei positivem Votum wird der Antrag parallel im Rahmen der Aufstellung der ZZVO 2012/13 berücksichtigt. b) Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung nach ZZVO 2011/12 Studiengänge, die in der ZZVO 2011/12 keine Zulassungsbeschränkung haben, aber in den Vorjahren zeitweise beschränkt waren, oder für die im Jahr 2012 (erstmals) eine Zulassungsbeschränkung beantragt wird, können auf Antrag der Hochschule an der flexiblen Ausbaureserve partizipieren, wenn nach Prüfung durch das Wissenschaftsministerium die Voraussetzungen für eine Zulassungsbeschränkung ( 5 Abs. 1 HZG) erfüllt wären. Für eine Entscheidung werden in der Excel-Tabelle detaillierte Angaben angefragt. Zudem wird eine Kapazitätsberechnung der Hochschule benötigt, die mit dem Förderantrag vorgelegt werden muss. Bei positivem Votum fördert das Wissenschaftsministerium im Gegenzug zum Verzicht auf eine Zulassungsbeschränkung im Studienjahr 2012/13 für eine Kohorte die Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger. Soweit zur Schaffung der zusätzlichen temporären Plätze flankierende Maßnahmen in anderen Bereichen (Infrastruktur, zentrale Einrichtungen) erforderlich sind, können ergänzende Anträge auf Förderung aus dem Sonderfonds gestellt werden. Bitte beachten Sie dabei, dass die Mittel aus dem Sonderfonds wegen des begrenzten Budgets von 5,3 Mio. besonders effizient eingesetzt werden müssen. Der Antrag soll ausschließlich per einschließlich ausgefüllter Excel-Tabelle und ggf. erforderlicher Kapazitätsberechnung an Hochschule2012emwk.bwl.de gerichtet werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. H Ministerialdirigent

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