Schlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch, fehlende Glaubhaftmachung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

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1 VG München, Beschluss v E Normenketten: VwGO 123 BBiG Abs. 3 Satz 5 BBiG 40 Abs. 4 Satz 1 BBiG 123 Abs. 1 VwGO VwGO 123 Schlagworte: Dozententätigkeit, Ehrenamt, Anordnungsanspruch, fehlende Glaubhaftmachung, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Tenor Der Antrag wird abgelehnt. I Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II Der Streitwert wird auf ,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes seine weitere Entsendung in Experten- und Prüfungsausschüsse sowie seinen weiteren Einsatz als Dozent. Der Antragsteller ist nach eigenem Vortrag seit 2007 für die Antragsgegnerin als ehrenamtlicher Prüfer in diversen Prüfungsausschüssen und seit 2009 als Experte für diverse Aufgabenstellungsausschüsse tätig. Zudem wurde er unter anderem in den Expertenausschuss der DIHK zur Neuerstellung des Rahmenplans mit Lernzielen für den Fachkaufmann/-frau für Marketing in... geladen. Weiterhin ist er seit 2007 als Trainer/Dozent für die der Antragsgegnerin angeschlossene IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbh tätig. Im Frühjahr 2014 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin über eine aus deren Sicht unberechtigte Zulassung zweier IHK-Mitarbeiterinnen zu einer Fortbildungsprüfung durch den Zulassungsausschuss, dem der Antragsteller angehörte. Mit Schreiben vom 3. April 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass aufgrund der aktuellen Situation und Gespräche leider davon Abstand genommen werden müsse, den Antragsteller als Vertreter der Antragsgegnerin in die Projektgruppe zur Erarbeitung des Rahmenplans Gepr. Fachkaufmann/-frau für Marketing zu entsenden, gleiches gelte für die Entsendung in die Arbeitsgruppe zur Aufgabenerstellung für den Handlungsbereich Marktforschung und Marketingstatistik. Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 wurde dem Antragsteller weiter mitgeteilt, dass er gemäß 40 Abs. 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz - BBiG - zur möglichen Abberufung aus dem Prüfungsausschuss angehört worden sei bzw. angehört werde. Die bisherigen Aussagen des Antragstellers hätten im Widerspruch zu einer anderweitigen Aussage über die Erteilung der streitigen Zulassungen gestanden. Diesen habe der Antragsteller nicht ausgeräumt.

2 Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 7. Juli 2014 wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung wieder in alle Aufgabenbereiche und Ämter einzusetzen und die faktische Sperre aufzuheben. Die Antragsgegnerin teilte hierzu mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mit, dass die Vorschlagsfristen für die DIHK-Gremien mittlerweile abgelaufen seien. Die ehrenamtliche Tätigkeit als Prüfer könne dem Antragsteller nicht in dem bisherigen Umfang garantiert werden. Der Antragsteller beantragte am 1. Oktober 2014 den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Antragsteller sei von Seiten der Antragsgegnerin faktisch mit einer Entsendungssperre als Prüfer und Dozent belegt worden. Diese Sperre sei auch vollzogen worden. Nach dem Vorfall sei die Entsendung als Prüfer und die Berufung als Dozent eingebrochen. Der Leiter des Bereichs Weiterbildung bei der Antragsgegnerin sei gleichzeitig Geschäftsführer der IHK- Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbh, so dass Entscheidungen bei der Antragsgegnerin unmittelbare Auswirkungen bei dieser Gesellschaft hätten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer Ermessensreduzierung auf Null und einer Selbstbindung. Der Antragsteller erfülle immer noch alle Voraussetzungen für die Entsendung als Experte in die genannten Ausschüsse. Das Verfahren nach 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG habe zu keinerlei Ergebnis geführt. Es liege ein Ermessensmissbrauch vor. Die Abberufung zur Entsendung sei lediglich eine sachfremde Reaktion auf die Streitigkeiten zwischen der Antragsgegnerin und den beiden Personen. Die Eilbedürftigkeit sei darin begründet, dass durch die faktischen Sperren der Antragsgegnerin eine Auftragsvergabe an den Antragsteller nicht mehr erfolge und somit dessen wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Die jeweiligen Prüfungskoordinatoren bei der Antragsgegnerin sowie die Studienbetreuer der IHK-Gesellschaft für Berufsund Weiterbildung mbh müssten zum jetzigen Zeitpunkt für das Ende der zweiten Jahreshälfte 2014 und gerade für das erste Halbjahr 2015 die Prüfereinsätze und Lehrtätigkeiten planen und vergeben. Der Antragsteller werde faktisch nur noch kaum bzw. nicht mehr eingesetzt. Es zeichne sich in Bezug auf Prüfereinsätze und Korrekturen ein drastischer Umsatzrückgang von 80% ab, der seine wirtschaftliche Existenz direkt bedrohe. In Bezug auf die Lehrtätigkeit ergebe sich ein wirtschaftlicher Schaden in Form eines Umsatzrückgangs von 86,33%. Insgesamt ergebe sich für das Jahr 2015 voraussichtlich ein Gesamtschaden in Höhe von Euro. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liege bereits deshalb schon nicht vor, weil nur die vorläufige Zulassung begehrt werde. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, als Experte für die Industrie- und Handelskammer in den Aufgabenerstellungsausschuss Geprüfter Fachkaufmann/-frau für Marketing, in die Arbeitsgruppe zur Aufgabenerstellung für den Handlungsbereich Marktforschung und Marketingstatistik und in den Expertenausschuss zur Neuerstellung des Rahmenplans mit Lernzielen für den Fachkaufmann/-frau für Marketing in... und in die Prüfungsausschüsse Geprüfter Betriebswirt-IHK, Geprüfter Technischer Betriebswirt-IHK, Geprüfter Industriefachwirt-IHK, Geprüfter Wirtschaftsfachwirt-IHK, Geprüfter Handelsfachwirt-IHK, Geprüfter Marketing-Kaufmann-IHK, Ausbildung der Ausbilder-IHK (nur Abnahme mündlicher Prüfungen), zu entsenden, I die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, als Dozent bei der IHK-Gesellschaft für Berufsund Weiterbildung mbh einzusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, hinsichtlich des Antrags in Nummer II sei dieser bereits offenkundig unzulässig, da es sich bei der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbh um

3 eine eigenständige juristische Person des Privatrechts handele, zu der der Antragsteller rein privatrechtliche Vertragsbeziehungen unterhalte. Dieser Antrag betreffe keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, ferner sei die Antragsgegnerin insoweit nicht passivlegitimiert. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss sei gemäß 40 Abs. 4 Satz 1 BBiG ehrenamtlich und erfolge nicht im Privatinteresse, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ein öffentliches Ehrenamt diene weder der Sicherung des persönlichen Lebensunterhalts noch einer finanziellen Besserstellung oder gar Steigerung des eigenen Ansehens. Der Antragsteller könne daher grundsätzlich lediglich verlangen, dass er überhaupt zum Einsatz komme, keineswegs aber, dass er stets für bestimmte Aufgaben oder gar in einem zeitlichen Mindestumfang für die berufende Stelle tätig werden dürfe. Deshalb habe er allenfalls einen Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei der Einteilung der Prüfungsausschüsse. Diesen könne er aber im Hinblick auf den grundsätzlichen Ausschluss der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Für die Tätigkeit des Antragstellers im Prüfungsausschuss gebe es auch keine faktische Sperre. Er sei nach wie vor in allen genannten Prüfungsausschüssen tätig und werde auch weiterhin bei der Einteilung und Zusammensetzung der Ausschüsse eingeplant. Die von Seiten des Antragstellers zum Bestehen einer faktischen Sperre vorgelegte interne vom 11. April 2014 gebe lediglich den damaligen Sachstand wieder. Bereits aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 ergebe sich, dass der Antragsteller weiterhin als Prüfer eingesetzt werde. Er sei damals sogar für eine mündliche Prüfung eingeplant gewesen, habe aber seine Teilnahme kurzfristig abgesagt. Ein großer Teil des Rückgangs der Entschädigungszahlungen an den Antragsteller sei auf die nicht mehr erfolgten Einsätze bei den Prüfungen zum geprüften Betriebswirt zurückzuführen. Auf diese Einsätze habe der Antragsteller von sich aus verzichtet. Vorher sei er sogar trotz Einladung nicht zum Prüfungstermin erschienen. Mangels einer faktischen Sperre sei hinsichtlich der Tätigkeit im Prüfungsausschuss keine Eilbedürftigkeit ersichtlich. Auch hinsichtlich der Entsendung von ehrenamtlichen Prüfern zur Vertretung der Antragsgegnerin in DIHK-Gremien gebe es kein einklagbares subjektives öffentliches Recht auf Berücksichtigung. Unabhängig davon sei die Konstituierung der Gremien mittlerweile abgeschlossen. Dafür seien von anderen Industrie- und Handelskammern entsprechende Experten entsandt worden. Für die Antragsgegnerin bestehe also weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit einer Nachsendung des Antragstellers in die entsprechenden Gremien. Der Antragsteller erfülle immer noch alle Voraussetzungen, um als Experte in DIHK-Gremien entsandt zu werden. Allerdings habe über die Entsendung bereits im März 2014 entschieden werden müssen, als die Rolle des Antragstellers im Zusammenhang mit den strittigen Prüfungszulassungen noch ungeklärt gewesen sei. Deshalb habe zum damaligen Zeitpunkt von einer Entsendung des Antragstellers Abstand genommen werden müssen, was auch sachgerecht gewesen sei. Zwischenzeitlich habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die umstrittenen Prüfungszulassungen nunmehr unstreitig gestellt würden. Durch die Nichtentsendung sei dem Antragsteller kein substantieller materieller Schaden entstanden, da insoweit lediglich die tatsächlichen Reisekosten erstattet würden. Bei der Aufgabenerstellung erhalte der Experte eine geringfügige Entschädigung für die Ausschusstätigkeit vor Ort und die tatsächlich in Prüfungen verwendeten Aufgaben. Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2014, für den Antrag unter Nummer II sei nicht der Zivilrechtsweg eröffnet, da sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin richte, nicht gegen die IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbh. Von dieser werde der Antragsteller mit einer faktischen Sperre belegt, so dass ein Abruf von der IHK-Gesellschaft für Berufsund Weiterbildung mbh gar nicht mehr erfolgen könne. Es möge zwar am 28. September 2014 ein Honorarvertrag - Rahmenvereinbarung für freie Mitarbeiter - geschlossen worden sein, dies habe aber an der faktischen Sperre nichts geändert. Die Antragsgegnerin teilte hierzu mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. November 2014 unter Vorlage eines Stundenplans Trainer für die Zeit vom bis mit, es bestehe auch für die Tätigkeit des Antragstellers als Dozent keine faktische Sperre, er werde derzeit sowie zukünftig von der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbh immer wieder als Dozent eingesetzt.

4 Von Seiten des Antragstellers wurde mit Schriftsatz vom 14. November 2014 erwidert, der vorgelegte Stundenplan zeige deutlich auf, dass der Antragsteller nach dem letzten Septembertermin aufgrund der faktischen Sperre nicht mehr eingeteilt worden sei. Die Termine bis September 2014 seien bereits seit Frühjahr 2014 vereinbart worden, also zu einem Zeitpunkt, als noch keine faktische Sperre bestanden habe. Gleiches gelte für die Termine im Jahr Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Vorgangsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Der Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg. Soweit der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, als Experte für die Industrieund Handelskammer in den Aufgabenerstellungsausschuss Geprüfter Fachkaufmann/-frau für Marketing, in die Arbeitsgruppe zur Aufgabenerstellung für den Handlungsbereich Marktforschung und Marketingstatistik und in den Expertenausschuss zur Neuerstellung des Rahmenplans mit Lernzielen für den Fachkaufmann/-frau für Marketing in... zu entsenden, fehlt ihm bereits das für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Wie die Antragsgegnerin dargelegt hat, ist die Konstituierung dieser Gremien bereits abgeschlossen und eine Nachentsendung des Antragstellers schon aus diesem Grund nicht mehr möglich. Der Antragsteller hat dem auch nicht widersprochen. Wie sich aus der von Seiten des Antragstellers vorgelegten vom 6. Februar 2014 ergibt, war die konstituierende Rahmenplansitzung für den Expertenausschuss zur Neuerstellung des Rahmenplans mit Lernzielen für den Fachkaufmann/-frau für Marketing in... bereits für den 29. April 2014 geplant. Mit Schreiben vom 3. April 2014 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Vorfeld mitgeteilt, dass aufgrund der aktuellen Situation davon Abstand genommen werden müsse, ihn als Vertreter der Antragsgegnerin in die Projektgruppe zur Erarbeitung des Rahmenplans Gepr. Fachkaufmann/-frau für Marketing sowie in die Arbeitsgruppe zur Aufgabenerstellung für den Handlungsbereich Marktforschung und Marketingstatistik zu entsenden. Der Antragsteller hat hierauf nicht reagiert. Mit weiterem Schreiben vom 24. Juli 2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller sodann mit, dass sie keine Experten für die genannten Gremien benannt habe und die Vorschlagsfristen mittlerweile abgelaufen seien. Der Antragsteller kann demnach sein diesbezügliches Rechtsschutzziel durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr erreichen. Im Übrigen bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg, da der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft machen konnte und zudem eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig wäre. Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Dabei kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

5 Soweit der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, in die im Einzelnen benannten Prüfungsausschüsse zu entsenden, ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. So konnte der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft machen, dass er von der Antragsgegnerin faktisch mit einer Entsendungssperre als Prüfer belegt wurde. Zwar ergibt sich aus der vorgelegten des Referatsleiters Fortbildungsprüfungen der Antragsgegnerin vom 11. April 2014, dass die Mitglieder der damals in Kritik stehenden Prüfungskommission, darunter der Antragsteller, nur noch so wenig wie möglich eingesetzt werden sollten. Diese gibt jedoch nur den damaligen Sachstand wieder und ist mittlerweile als überholt anzusehen. In dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 24. Juli 2014 teilte diese mit, dass der Antragsteller weiterhin als Prüfer eingesetzt werde. Weiter ergibt sich daraus, dass er zuletzt für die mündliche Prüfung der Betriebswirte in dieser Woche eingeplant war, den Termin jedoch kurzfristig abgesagt hatte. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akte ergibt, hatte der Antragsteller sogar von sich aus zuletzt nochmals mit seiner Bevollmächtigten vom 18. Juli 2014 erklärt, seine ehrenamtliche Tätigkeit im Prüfungsausschuss Betriebswirte ruhen zu lassen. Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 23. Juni 2014 war bereits zuvor gegenüber der Antragsgegnerin mitgeteilt worden, dass der Antragsteller von der derzeitigen Prüfungskoordinatorin der Antragsgegnerin für die Fortbildungsprüfung Betriebswirt IHK Schreiben vom 16. und 17. Juni 2014 erhalten habe. Darin sei dieser gebeten worden, Termine zur Prüfungsabnahme, Korrekturen der Prüfungen, Themenauswahl etc. mitzuteilen. Dem werde der Antragsteller nicht nachkommen, soweit das Verfahren noch laufe. Demnach beruht der Rückgang der Prüfungseinsätze auch auf der diesbezüglichen eigenen Entscheidung des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass der Antragsteller nach wie vor in allen genannten Prüfungsausschüssen tätig sei und auch von der Antragsgegnerin - wie alle anderen aktiven ehrenamtlichen Prüfer - bei der Einteilung und Zusammensetzung der Ausschüsse eingeplant werde. Es gebe keine faktische Sperre. Der Antragsteller hat sich hierzu nicht weiter geäußert. Wie sich selbst aus der von Seiten des Antragstellers vorgelegten Übersicht über seine Tätigkeit im Jahr 2014 ergibt, war und wird er auch weiterhin fortlaufend in unterschiedlichem Zeitumfang (von einem bis elf Tagen) als Prüfer eingesetzt, so z. B. an sieben Tagen im Januar, an elf Tagen im Juli, an sechs Tagen im September. Auch für den Dezember 2014 sind fünf Prüfungstage angefragt. Das Bestehen einer faktischen Entsendungssperre für den Antragsteller als Prüfer ist demnach nicht ersichtlich. Ein weitergehender Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf eine ggf. (wieder) vermehrte Heranziehung zur Prüfertätigkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Es handelt sich bei der Tätigkeit im Prüfungsausschuss gemäß 40 Abs. 4 Satz 1 BBiG um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Der Antragsteller hätte daher bezüglich seiner Heranziehung im Einzelnen lediglich einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Dies bedeutet, dass ein Anordnungsanspruch insoweit nur dann gegeben sein könnte, wenn die Entscheidungen der Antragsgegnerin über die konkreten Einsätze des Antragstellers als Prüfer nicht nur ermessensfehlerhaft wären, sondern insoweit wegen einer Ermessensreduzierung auf Null auch keine anderen Entscheidungen möglich wären, als den Antragsteller wunschgemäß einzusetzen. Hierzu fehlt es jedoch bereits an einem konkreten Vortrag des Antragstellers. Allein die vorgelegte Mitteilung der Antragsgegnerin an den Antragsteller im Schreiben vom 24. Juli 2014, dass man die Prüfungsaufgaben generell auf mehr Schultern als bisher verteilen wolle und keine ehrenamtliche Tätigkeit in dem bisherigen Umfang garantieren könne, ist hierfür nicht ausreichend. Soweit der Antragsteller zudem beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller in ermessensfehlerfreier Form vorläufig, wie vor der Einleitung des Verfahrens nach 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG, als Dozent bei der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbh einzusetzen, ist dieser Antrag entsprechend der Konkretisierung mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2014 dahingehend auszulegen, dass hiermit eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt wird, eine faktische Sperre gegenüber der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbh bezüglich eines dortigen Einsatzes des Antragstellers als Dozent aufzuheben. Auch insoweit hat der Antrag keinen Erfolg, da der Antragsteller schon das Bestehen einer solchen faktischen Sperre nicht glaubhaft machen konnte. Zwar wurde hierzu ein Auszug aus einer eines

6 Lehrgangskoordinators vom 31. Juli 2014 vorgelegt, wonach man Ende Mai 2014 eine Weisung bekommen habe, den Antragsteller bei neuen Kursen nicht mehr einzuplanen. Auch diese Aussage ist jedoch in Anbetracht des im September 2014 zwischen dem Antragsteller und der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbh geschlossenen Honorarvertrags -Rahmenvereinbarung für freie Mitarbeiter - und des von Seiten der Antragsgegnerin vorgelegten Stundenplans Trainer für die Zeit vom... Juni 2013 bis... September 2015 als überholt anzusehen. Wie sich aus diesem Plan entnehmen lässt, wird der Antragsteller auch weiterhin fortlaufend als Dozent eingesetzt, auch wenn im Zeitraum Oktober bis Dezember ggf. als Folge einer in der Vergangenheit bestehenden Sperre - nur ein einmaliger Einsatz verzeichnet ist. Demnach ist - wie auch der Aussage von Seiten der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. November 2014 entsprechend - davon auszugehen, dass auch bezüglich der Dozententätigkeit des Antragstellers jedenfalls derzeit keine faktische Sperre besteht. Soweit der Antragsteller hierzu mit Schriftsatz vom 14. November 2014 geltend macht, auch die Termine für das Jahr 2015 seien bereits zu einem Zeitpunkt vereinbart worden, als noch keine faktische Sperre bestanden habe, wäre nicht ersichtlich, weshalb die Aufhebung der behaupteten Sperre dann derzeit eilbedürftig sein sollte. Außerdem stünde dies im Widerspruch zu der Aussage in der Antragsbegründung, wonach die Eilbedürftigkeit darin begründet sei, dass zum jetzigen Zeitpunkt auch gerade für das erste Halbjahr 2015 die Lehrtätigkeiten geplant und vergeben würden. Im Übrigen wurde auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Antragsteller in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, so dass insgesamt auch eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend nicht gerechtfertigt wäre. Es wurde zwar ein eingetretener bzw. künftiger Umsatzverlust geltend gemacht, dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass damit zugleich auch die wirtschaftliche Existenz des Klägers bedroht wäre. Bezüglich sonstiger Tätigkeiten und Einkünfte des Antragstellers erfolgten keine Angaben. Bei der Prüfertätigkeit handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, in Bezug auf die Dozententätigkeit wird der Antragsteller von der IHK-Gesellschaft für Berufs- und Weiterbildung mbh als freier Mitarbeiter beauftragt. In dem jüngst abgeschlossenen Honorarvertrag ist unter anderem geregelt, dass der freie Mitarbeiter persönlich und wirtschaftlich nicht vom Auftraggeber abhängig ist und der freie Mitarbeiter versichert, dass er neben seiner Tätigkeit für den Auftraggeber noch anderweitig auf dem Markt und für andere Auftraggeber tätig ist. Der Antrag war daher insgesamt mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

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