Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom im Fach Psychologie wurden weitere 3 Plätze zugesprochen!

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1 Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom im Fach Psychologie wurden weitere 3 Plätze zugesprochen! Die oben aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Antragsgegner wird verpflichtet,. umgehend drei weitere Studienplätze im Studiengang Psychologie (B.Sc.} im Wege des Losverfahrens zu vergeben und die auf die Rangplätze 1, 2 und 3 ausgelostenantragstellerinnen vorläufig zum Studium der Psychologie (B.Sc.) an der Julius Maximilians-Universität Würzburg nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im ersten Fachsemester zuzulassen. Soweit ein durch das Losverfahren vergebener Studienplatz nicht binnen einer Frist von zwei Wochen angenommen wird, ist dieser unverzüg lich an die nach dem Verlosungsergebnis nach folgende Antragstellerio zu vergeben. Der Antragsgegner hat die Kosten der Verfahren zu tragen. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Antragstellerinnen begehren Ihre (einstweilige) Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiengangs Psychologie (B.Sc.) an der JuJius Maximilians- Universität Würzburg (JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters Die JMU hat in 1 Abs. 1 der SatZung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2013/2014 an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg als StudienanfänM gerinnen und Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzuneh menden Bewerberinnen und Bewerber- Zulassungszahlsatzung 2013/ vom 12. Juli 2013 die Zahl der in diesem Fach aufzunehmenden Studierenden (Zulassungszahl) für das erste Fachsemester auf 87 festgesetzt.

2 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 hat die JMU eine Aufstellung über sandt, nach der mit Stand vom 2. Dezember 2013 im ersten Fachsemester 90 Studierende eingeschrieben sind. Eine Mitteilung über die Anzahl der be urlaubten Studenten ist nicht erfolgt. Die Antragstellerinnen halten die Aufnahmekapazität mit den festgesetzten Zulassungszahlen und der Zahl der vergebenen Studienplätze für nicht aus geschöpft. Dies wird u.a. damit begrür:jdet, dass die JMU zu Unrecht beur laubte Studenten in den Bestand eingerechnet habe, es sei fehlerhaft beim Dienstleistungsexport kein Schwund berücksichtigt worden. Außerdem habe es im Vergleich zum vorherigen Berechnungszeitraum einen Stellenab au gegeben, der nicht begründet worden sei, ebenso wenig seien die Deputats verminderungen begründet worden. Ferner sei der Dienstleistungsexport in die nachfragenden Studiengänge aus den bisher vorgelegten.unterlagen nicht nachvollziehbar. Dies sei insbesondere in Bezug auf den Studiengang Mensch - Computer M Systeme der Fall. Auch sei ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Die Aufteilung des Curricularwerts für den Studiengang Psychologie (B.Sc.) sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es würden für die verschiedenen Veran staltungen zur Ermittlung des Curricularanteils auch innerhalb der jeweiligen Veranstaltungstypen verschiedene Gruppengrößen berücksichtigt. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Gruppengrößen ermittelt würden. Die Gruppengrößen müssten jedoch vorab festgestellt werden und könnten keinesfalls anhand der jeweiligen Festsetzungszahl oder der tatsächlichen Zulassungszahl bestimmt werden. W iter wird gerügt, dass die Zulassungs zahlsatzung 2013/2014 un irksam sei, da nicht das zuständige Organ diese beschlossen habe, die Ausfertigung sei vielmehr aufgrund einer Eilentscheidung des Präsidenten erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragsschriftsätze Bezug genommen. Die Antragstellerinnen lassen ausdrücklich oder sinngemäß beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, sie zum Studi um der Psychologie (B.Sc.) an der JMU nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im ersten Fachse mester einstweilen

3 zuzulassen, falls nach den Verteilungskriterien des Gerichts ein Studienplatz auf sie entfällt. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Die JMU wurde mehrmals, zuletzt mit Schreiben vom 17. Januar 2014 unter Fristsatzung nach 87b Abs. 3 VwGO aufgefordert, sämtliche kapazitätsbe stimmenden Faktoren plausibel zu machen und die entsprechenden Akten vorzulegen. Eine Stellungnahme ist bis heute nicht erfolgt. II. Die zulässigen Anträge haben dahingehend Erfolg, dass die JMU einstwellen drei wehere Studienplätze im Wege des Losverfahrens an die Antragstellerinnen zu vergeben hat, da di in der Zulassungszahlsatzung 2013/2014 für den Studiengang Psychologie (B.Sc.) festgesetzten Zulassungszahlen von der JMU nicht plausibel gemacht wurden. Die JMU hat l!otz mehrfacher Auf forderung durch das Gericht ihre aberechnung der jährlichen Aufnahmekapa zität gemäß HZV" bis zum Vorlesungsende des Wintersemesters 2013/2014 ni ht näher erläutert, so dass die Berechnung Im Einzelnen nicht nachvollzo gen werden kann. Den Antragstellerinnen, die Ihr Studium zum Wintersemes ter aufnehmen wollten und die die Kapazitätsberechnung durch substanziier te Rügen angegriffen haben, ist eine weitere Ausbildungsverzögerung um ein Semester oder mehr nicht zuzumuten. Der JMU ist die zusätzliche Ausbil dung von drei Studienanfängerinnen in diesem Studiengang möglich, ohne dass erhebliche Na teile im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausbildung der übrigen Studierenden zu befürchten sind. Dies ergibt sich aus Folgen dem: Nach 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (nur) treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Ver wirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er schwert werden könnte, oder auch zur.regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnlssen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle An spruch, für den der Antragsteller v9rläuflgen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vor läufigen Regelung begründet wird, nach 920 Abs. 2 i.v.m. 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

4 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Vorlesungszelt des Win tersemesters 2013/2014 bereits zu Ende gegangen ist und den Antragstellerinnen die aufgrund des prozessualen Verhaltens der JMU mögliche Verzö gerung des Studienbeginns um ein weiteres Semester nicht zuzumuten ist. Für den Anordnungsanspruch gilt Folgendes: Von d e r Antragstellerseite wurde u.a. die Berechnung der Curricularanteile der zugeordneten Studiengänge und die Berechnung des Curricularanteils beim Dienstleistungsexport substanziiert angegriffen und in diesem Zusammen hang eine Vielzahl detaillierter Einwendungen erhoben, die sowohl die Not wendigkeit der jeweiligen Lehrveranstaltungen als auch die Berechnung der hierfür angesetzten Curriculanteile betreffen. Ferner wurden die fehlenden Begründungen für einen Stellenabbau und die vorgenommenen Deputats verminderungen gerügt. Außerdem wurde beanstandet, dass beurlaubte Studenten bei der Belegungszahl mitgerechnet würden. Die JMU wurde mehrfach zur Stellungnahme aufgefordert. Sie hat am ;22. Januar 2014 lediglich mitgeteilt, dass die Auswertung der Zahlen der beurlaubten Studierenden u.a. im Studiengang Psychologie "noch ein paar Tage" in Anspruch nehmen werde. Nachdem die zahlenmäßige Begrenzung von Studienplätzen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellt, sind abso lute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur dann verfassungs gemäß, wenn sie in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter er schöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. z.b. BVerfG, B. vom BvR 356/04 - juris,. Rd.Nr. 21 m.w.n.). Macht ein Studienbewerber geltend, die Hochschule habe ihre vor handenen Ausbildungskapazitäten tatsächlich nicht erschöpfend genutzt und es seien - über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehend - weitere Studienplätze zu vergeben, so hat das Gericht die die Kapazität bestimmen den Faktoren bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Mitwirkung der beteiligten Hochschule zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v CE u.a.- juris). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung (a.a.o., Rn. 18) weiter aus, dass für die gericht liche Überprüfung eines nach Maßgabe des 59 Hochschulzulassungsver-

5 8 ordnung (HZV) festgesetzten Curricularwerts die Hochschule im Einzelnen darzulegen hat, welche Lehrveranstaltungen für eine ordnungsgemäße Aus bildung der Studierenden in dem jeweiligen Studiengang in fachlicher Hin sicht erforderlich sind, welche Lehrveranstaltungsarten sie in fachlich didaktischer Hinsicht zur Erreichung des Ausbildungsziels als geeignet an sieht und welche Gruppengröße ihrer Erfahrung und Vorstellung nach für ei nen Ausbildungserfolg nicht überschritten werden darf. Dieser Mitwirkungs verpflichtung ist die JMU nicht nachgekommen. Es muss daher nach allgemeinen Beweislastregeln, wie sie auch im Kapazi tätsprozess anwendbar sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitäts recht, Band 1: Der Kapazitätsprozess, 2011, Rn. 279 ff. m.w.n.), zu Lasten des insoweit darlegungs- und mitwirkungspflichtigen Antragsgegners einst weilen von der Richtigkeit des Sechvortrags der Antragstellerinnen ausge gangen werden. Die InteressenabwägunQ fällt daher insoweit zu Gunsten der Antragstellerin nen aus, als es sachgerecht erscheint, drei weitere Studienplätze durch Los entscheid zu vergeben, ohne dass der Anspruch der zugelassenen Studie renden auf ordnungsgemäße Ausbildung berührt erscheint. Vorliegend hat die JMU 87 Studienplätze festgesetzt und 90 Studierende immatrikuliert. Da bei handelt es sich um eine nur ganz geringfügige Überbuchung im Vergleich zu jener, die die JMU in den beiden vorangegangenen Semestern in diesem Studiengang vorgenommen hat. So wurden im Wintersemester 2012/2013 bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 138 tatsächlich 166 Studierende eingeschrieben, im Sommersemester 2013 war eine Zahl von 95 festgesetzt, aber 108 Studierende eingeschrieben, wobei sich allerdings wegen nicht in Anspruch genommener Masterstudienplätze die Kapazität auf 101 Studien plätze erhöht hatte (vgl. VG Würzburg, B.v W 7 E u.a.). Dabei geht die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht von der Unwirksamkeit der Zulassungszahlsatzung 2013/2014 aus, denn die

6 .' Zuständigkeit des Präsidenten für den Erlass dieser Satzung im Wege der Eilentscheid_ung ergibt sich aus Art. 20 Abs. 4 i. V. m. 21 Abs. 13 des Bayeri schen Hochschulgesetzes (BayHSchG - vom 23. Mai 2006, GVBI S. 245, zu letzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013, GVBI S. 252). Die JMU hat daher nach Maßgabe eines Losverfahrens, wie im Tenor aus gesprochen, drei weitere Studierende zum Studium der Psychologie (B.Sc.) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemester 2013/2014 zuzulassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO, die Entschei dung über die Festsetzung des Streitwerts aus 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG.

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