Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v ZB Titel: Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung eines Wettbüros
|
|
- Erika Amsel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung eines Wettbüros Normenketten: BayBO Art. 76 S. 1 und 2 VwGO 114 S. 2 BayVwVfG Art. 40 BayDSchG Art. 1 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Leitsatz: Die Untersagung der Nutzung von Räumlichkeiten als "Wettbüro" genügt dem Bestimmtheitsgebot, denn Wettbüros sind Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt sind. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Nutzungsuntersagung, Wettbüro, Vergnügungsstätte, Bestimmtheitsgebot, Bestimmtheit, nachgeschobene Ermessenserwägung, Beseitigungsanordnung, Werbeanlagen, Ensemblebegriff Vorinstanz: VG Ansbach Beschluss vom K Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf Euro festgesetzt. Gründe 1 I. Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 5. Juli 2012 angeordneten und zwangsgeldbewehrten Verfügungen zur Untersagung der Nutzung von Räumen als Wettbüro (Nr. 1 des Bescheidstenors) und zur Beseitigung von auf diese Nutzung hinweisenden Werbeanlagen am Gebäude (Nr. 2 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2013 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin. 2 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ( 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen ( 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
2 4 a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig unterstellt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung dem Bestimmtheitsgebot genüge, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht unterstellt, sondern zu Recht bejaht, weil sich die Nutzungsuntersagung ersichtlich auf eine konkrete, der Klägerin bekannte Nutzung als Wettbüro bezieht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. Wettannahmestellen und Wettbüros unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 7 m. w. N.). 6 Dass die Beklagte die Nutzung als Wettbüro untersagt hat, weil sie dieses als Vergnügungsstätte eingestuft hat, folgt aus der Bescheidsbegründung ( Bei der Nutzung als Wettbüro handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, welche als Vergnügungsstätte einzustufen ist, S. 4 des Bescheids; die Zulassung des Wettbüros im allgemeinen Wohngebiet widerspricht den Grundzügen der Planung, da eine Vergnügungsstätte dem Zweck des Wohngebiets widerspricht ; des Weiteren ist aufgrund des hier vorhandenen Einleitungsbeschlusses des neuen Bebauungsplanes Nr. 4570, der Vergnügungsstätten - somit auch das Wettbüro - ausschließen soll, eine derartige Nutzung nicht möglich, beide S. 5 des Bescheids etc.). Damit ist die nach Ansicht der Klägerin entscheidende Frage, ob auch eine in nicht vergnügungsstättenartiger Weise betriebene Form der Wettvermittlung untersagt wurde, beantwortet. Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung, im Sinn des Zulassungsvorbringens der Klägerin, dass ggf. auch ein nichtvergnügungsstättenartiger Betrieb untersagt werde, besteht danach kein Raum. 7 Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht weiter zutreffend aus, dass es nicht Aufgabe einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist, andere mögliche Nutzungen einer Anlage zu bestimmen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Auffinden zulässiger Nutzungen, die - wie hier - von der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht umfasst sind, ist auch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 297 m. w. N.). 8 b) Die Darlegungen der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach nicht wirksamen Korrektur eines Ermessensfehlgebrauchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung führen nicht zur Zulassung der Berufung. 9 aa) Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 hat die Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren ihre Ermessenserwägungen (nochmals) ergänzt. Für eine Nutzungsuntersagung genüge grundsätzlich die formelle Illegalität der Nutzung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit komme es regelmäßig nicht an. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das genehmigungspflichtige Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Letzteres sei jedoch nicht der Fall (es folgen Ausführungen zur materiellen Unzulässigkeit des Vorhabens). Jedenfalls mit diesen Ausführungen der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ist ihrem
3 Einwand die Grundlage entzogen, die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass es sich bei ihren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur um ein prozessuales Vorbringen, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst handle und nicht hinreichend bestimmt sei, mit welcher neuen Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrecht erhalten bleibe. 10 bb) Die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte im Zulassungsverfahren ist zulässig und gemäß 114 Satz 2 VwGO auch beachtlich. Die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen liegen vor. 11 (1) Nach 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Zweck dieser Bestimmung ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, U. v C 46/12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.). Ergänzende Erwägungen in diesem Sinn sind bereits im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere beurteilt sich die Frage, ob ein dargelegter Grund für die Zulassung der Berufung besteht, nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag nach materiellem Recht maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. OVG NW, B. v A 1491/10 - NVwZ-RR 2011, 623; ebs. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 8; ebs. OVG Berlin-Bbg, B. v OVG 10 N juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, 124 Rn. 24a, jeweils m. w. N.). 12 (2) Ausweislich des Wortlauts ihrer Antragserwiderungsschrift vom 25. November 2013 zur Ergänzung der Ermessenserwägungen (S. 3) hat die Beklagte die Begründung des Bescheids vom 5. Juli 2012 zur Untersagung der Nutzung als Wettbüro neu gefasst; der neue Wortlaut tritt nach dem erklärten Willen der Beklagten an die Stelle der bisherigen Bescheidsbegründung. 13 (a) Gegen den von der Beklagten vorgenommenen Austausch ihrer wesentlichen Ermessenserwägungen in der Bescheidsbegründung ist in materiell-rechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Da die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nach Maßgabe des materiellen Rechts ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. BayVGH, U. v B NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24 m. w. N.), sind im gerichtlichen Verfahren Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, 113 Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, U. v C BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33). Das hat zur Folge, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. aktualisieren muss (vgl. BVerwG, U. v C BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 294). In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht kommt der Austausch auch wesentlicher Ermessenserwägungen in Betracht, soweit die Begründung nur für die Zukunft geändert wird. Denn so wie die Behörde die Untersagung mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie das Verbot auch mit geänderter Begründung für die Zukunft erlassen (vgl. BVerwG, U. v C BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 64 m. w. N.; BVerwG, U. v C BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33, 39). So liegt es hier. Dass die Beklagte die Begründung der Untersagung (nur) mit Wirkung für die Zukunft geändert hat, ergibt sich aus ihrer der Ergänzung vorangestellten Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrem prozessualen Verteidigungsvorbringen, wonach mit der vorstehenden Ergänzung der Ermessenserwägungen die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. S. 6 der Antragserwiderungsschrift). Im Austausch der Ermessenserwägungen durch die Beklagte ist vorliegend auch keine Änderung des Wesens der ursprünglich verfügten Nutzungsuntersagungsverfügung zu sehen; der Regelungsgegenstand, der Tenor, und damit auch die Intention, die den öffentlich-rechtlichen
4 Vorschriften widersprechende Nutzung als Wettbüro zu untersagen, sowie die Rechtsgrundlage bleiben gleich. Davon abgesehen ist die Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie bereits ausgeführt wurde - stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Des Weiteren wird durch die Änderung mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil sich ihr Prozessverhalten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen muss (vgl. BVerwG, U. v C BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33). 14 (b) Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen sind schriftlich abgefasst (vgl. BVerwG, U. v , a. a. O. juris Rn. 18) und genügen auch den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v C BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35 ff.). Die Beklagte hat klargestellt, dass die angefochtene Nutzungsuntersagung geändert wird, indem sie die Begründung wie folgt neu fasst und diese an die Stelle der bisherigen Ausführungen treten lässt (vgl. S. 3 der Antragserwiderung vom ). Die so geänderte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt mit ihrer neuen Begründung nunmehr - zutreffend - allein darauf ab, dass für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung die formelle Illegalität der Nutzung ausreicht und erläutert ebenfalls zutreffend, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte insoweit an ihre ursprüngliche Beurteilung der materiellen Illegalität des Vorhabens anknüpft. 15 (c) Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus 114 Satz 2 VwGO nicht. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen, sondern betrifft nur ihre Geltendmachung im Prozess (BVerwG, U. v , a. a. O., juris Rn. 9; U. v C BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.). 16 (4) Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den im Zulassungsverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen durch die Beklagte zu äußern. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. 17 (5) Die Nutzungsuntersagungsverfügung mit den ursprünglichen Erwägungen entfaltete mangels eines bis zum Nachschieben der Ermessenserwägungen durch Schriftsatz vom 25. November 2013 angeordneten Sofortvollzugs keine vollziehbaren Wirkungen. Bis zur Anordnung des Sofortvollzugs durch den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 konnte die Klägerin ihre illegal aufgenommene Nutzung fortführen. Bereits aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Nutzungsuntersagungsverfügung auch bis zu deren Änderung im Zulassungsverfahren rechtmäßig war. 18 c) Nachdem die Beklagte ihre die Nutzungsuntersagung begründenden Ermessenserwägungen zulässig und beachtlich nachgeschoben hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen sei im Sinn einer Nutzungsuntersagung vorgezeichnet, zutrifft. 19 d) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die angeordnete Beseitigung der Werbeanlagen (Beklebungen an den Schaufenstern und der Eingangstüre, Werbeträger an der Eingangsüberdachung) nicht zu beanstanden ist, weil die Werbeanlagen nach der Werbeanlagensatzung im denkmalrechtlichen Ensemble unzulässig sind. 20 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, wonach sich das moderne Wohn- und Geschäftshaus auf dem Baugrundstück in seiner Bauweise so deutlich von dem denkmalgeschützten Altbestand rechts davon unterscheide, dass hier eine klare Zäsur vorliege, die es ausschließe, es als Teil eines Ensembles
5 anzusehen, niemand würde ein solch modernes Anwesen ernsthaft als Teil eines Baudenkmals betrachten und ein denkmalrechtlicher Schutz der Nachbargebäude sei angesichts der klaren Zäsur nicht zu begründen, lässt keine ernstlichen Zweifel an dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts aufkommen. 21 aa) Das Verwaltungsgericht hat nicht auf den Denkmalwert der benachbarten Gebäude abgestellt, sondern auf die Lage des gegenständlichen Gebäudes im denkmalrechtlichen Ensemble Schweinauer Straße sowie auf die Regelungen in 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) und d) der Werbeanlagensatzung der Beklagten vom 8. August 2012 (WaS). Danach sind in denkmalrechtlichen Ensembles i. S. d. Art. 1 Abs. 3 DSchG u. a. bedruckte oder beklebte Platten an Gebäuden sowie Fenster- und Schaufensterbeklebungen mit einem Beklebungsanteil über 50 v. H. der Fensterfläche und damit die gegenständlichen Werbeanlagen unzulässig. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. 22 bb) Soweit die Klägerin einen auffälligen Kontrast des modernen Wohn- und Geschäftshauses zum denkmalgeschützten Altbestand geltend macht, verkennt sie den Inhalt des denkmalrechtlichen Ensemblebegriffs. Nach Art. 1 Abs. 3 DSchG kann zu den Baudenkmälern auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSchG (Denkmalbegriff) erfüllt, aber das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltungswürdig ist. Baudenkmal i. S. d. Art. 1 Abs. 3 DSchG ist danach das Ensemble selbst und nicht nur der denkmalrechtliche Altbestand. Ensemble ist die aus einer Mehrheit baulicher Anlagen bestehende Umgebung, deren Gesamteindruck ein in denkmalpflegerischer Sicht erhaltungswürdiges Orts-, Platz oder Straßenbild erkennen lässt. Die Zugehörigkeit einer baulichen Anlage zu einem denkmalrechtlichen Ensemble setzt deshalb gerade nicht voraus, dass sie selbst die Denkmalanforderungen erfüllt (Art. 1 Abs. 3 DSchG). Auch ein modernes Wohn- und Geschäftshaus kann danach wie hier Bestandteil eines denkmalrechtlichen Ensembles sein Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art liegen nicht vor ( 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen verwiesen werden. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben. 24 a) Soweit es die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung betrifft, ergibt sich aus den Bescheidsgründen eindeutig, dass die Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte untersagt wurde. Was unter einem Wettbüro in diesem Sinne zu verstehen ist, ist geklärt. 25 b) Die Zulässigkeit des Austauschs wesentlicher Ermessenserwägungen und dessen Berücksichtigung nach 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ist in rechtlicher Hinsicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. insb. BVerwG, U. v C 46/12 - BVerwGE 147, 81 und BVerwG, U. v C BVerwGE 141, 253). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. 26 c) Die Frage, ob fehlerhafte Erwägungen auch in Fällen des intendierten Ermessens zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führen, ist nicht entscheidungserheblich Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst ( 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
6 28 a) Die Frage, ob eine Heilung bislang fehlerhafter Ermessenserwägungen möglich ist, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass sich die Behörde nicht bloß prozessual verteidigen, sondern den Inhalt der Verfügung ändern will, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren in einer den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügenden Weise ergänzt und insbesondere deutlich gemacht, dass sie den Inhalt der angefochtenen Nutzungsuntersagung ändern will. 29 b) Die Frage, ob in Fällen eines intendierten Ermessens fehlerhafte Erwägungen unbeachtlich sind, ist ebenfalls nicht klärungsfähig, weil sie sich nach den zuvor gemachten Ausführungen im Berufungsverfahren nicht stellen würde Auch die Divergenzrügen ( 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 31 a) Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 und vom 20. Juni 2013 (1 C und 8 C zur Form, Handhabung und Bestimmtheit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen) ist wegen der zulässigen und beachtlichen Ergänzung der Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren weggefallen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., 124 Rn. 41 m. w. N.). 32 b) Die gerügte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 10.12), wonach ein intendiertes Ermessen zwar eine nähere Begründung der Ermessensausübung erübrigen, aber keine fehlerhafte Begründung heilen kann, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.o, 124 Rn. 44 m. w. N.) Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. 35 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Wichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 08.06.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Nachschieben von Ermessenserwägungen Art. 76 Satz 1 und
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO
5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2017, Az. 4 A 1998/14 Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
Vorbeugende Nutzungsuntersagung im Hinblick auf Umbaumaßnahmen zwecks Nutzung einer Doppelhaushälfte als Beherbungsbetrieb
VGH München, Beschluss v. 18.08.2017 9 ZB 15.1989 Titel: Vorbeugende Nutzungsuntersagung im Hinblick auf Umbaumaßnahmen zwecks Nutzung einer Doppelhaushälfte als Beherbungsbetrieb Normenkette: BayBO Art.
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 742/08 4 K 58/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 11 N 19.16 VG 10 K 199.15 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG In der Verwaltungsstreitsache BESCHLUSS bevollmächtigt: Klägerin und Antragsgegnerin, g e
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 667/10 3 K 243/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 842/10 3 K 1065/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch deren Vorstand - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 29.14 VG 1 K 1865/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 687/11 6 K 1440/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der...gmbh vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat
Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens
VGH München, Beschluss v. 15.01.2016 9 ZB 14.1146 Titel: Keine offensichtliche Genemigungsfähigkeit eines Vorhabens Normenkette: BayBO Art. 75 Abs. 1, Art. 76 S. 2 Leitsatz: Wenn sich schon aus einer städtebaulichen
Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 474/15 2 K 1530/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR vertreten durch die Gesellschafter prozessbevollmächtigt: Steuerberater/Rechtsanwalt
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 81/14 6 K 851/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis vertreten
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 584/09 3 L 352/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwaltskanzlei - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen
AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Az.: 13 LA 188/16 6 A 121/14 In der Verwaltungsrechtssache der Firma A.,, A-Straße, A-Stadt, BESCHLUSS Proz.-Bev.: Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, B-Straße,
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 483/12 1 K 1295/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Stadtrat - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Stadtrat der Stadt
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 34.03 OVG 1 L 153/02 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache - 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
erkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
Orientierungssätze: G r o ß e s S t a a t s - w a p p e n. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Rauchverbot in Gaststätten gilt grundsätzlich auch für Rauchervereine. Es greift im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft nicht ein. 2. Reine Vereinstreffen eines Rauchervereins
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 485/15 6 K 1809/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Antragsteller -
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 898/10 2 K 1340/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsgegner - gegen die Stadt vertreten
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 588/13 2 K 509/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 655/13 1 K 293/12 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: PL 9 A 240/09 9 K 1522/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache der Geschäftsführung Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig - Antragstellerin Vorinstanz -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 29.12 OVG 16 A 1456/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik
Abgrenzung Wettannahmestelle und Wettbüro, Nutzungsuntersagung
VG Augsburg, Urteil v. 13.04.2017 Au 5 K 16.1560 Titel: Abgrenzung Wettannahmestelle und Wettbüro, Nutzungsuntersagung Normenketten: VwGO 113 Abs. 1 S. 1 BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 76 S. 2 Leitsätze: 1
Titel: Nutzungsuntersagung, gewerbliche Tätigkeiten, Seeufernähe, Beseitigungsanordnung, Bootswerft, Bezugsfälle, Ermessensausübung
VGH München, Beschluss v. 24.08.2015 1 ZB 13.1680 Titel: Nutzungsuntersagung, gewerbliche Tätigkeiten, Seeufernähe, Beseitigungsanordnung, Bootswerft, Bezugsfälle, Ermessensausübung Normenketten: BayBO
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 354/11 4 K 2100/08 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die
Abgrenzung der Wettannahmestelle zur Vergnügungsstätte
VGH München, Beschluss v. 21.05.2015 15 CS 15.9 Titel: Abgrenzung der Wettannahmestelle zur Vergnügungsstätte Normenketten: 80 Abs. 5 VwGO 146 VwGO Art. 76 Satz 2 BayBO Leitsatz: 1. Es ist davon auszugehen,
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 48.14 VGH 12 BV 13.108 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 384/12 11 K 1386/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 6 B 24.03 OVG 7 LB 125/01 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 112.05 VG 8 K 985/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Kollegendiebstahls bei der Polizei
VGH München, Beschluss v. 20.03.2017 3 ZB 16.921 Titel: Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Kollegendiebstahls bei der Polizei Normenketten: BeamtStG 39 S. 1 BayBG Art. 6 Abs. 4 Leitsätze: 1 Zwingende
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 544/15 3 K 247/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Bei der Kampfhundeverordnung aus dem Jahre 1992, die die Hunderassen festlegt, die als Kampfhunde gelten bzw. bei denen die Kampfhundeigenschaft widerlegt werden kann, handelt es
Bauantrag, Baugenehmigung, Spielhalle, Sportwetten, Nutzungsuntersagung
VG München, Beschluss v. 03.03.2015 M 8 S 14.5693 Titel: Bauantrag, Baugenehmigung, Spielhalle, Sportwetten, Nutzungsuntersagung Normenketten: VwGO 80 V BauGB 34 I BayVwZVG Art. 21a, 31, 36 BayBO Art.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 10 C 24.12 OVG 3 B 28.11 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juni 2013 durch den Vorsitzenden
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
Wichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung
Orientierungsatz: Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten; Lärmbeeinträchtigung; Diskothek; Nachbar; Amtsermittlung; freie Beweiswürdigung
VGH München, Beschluss v. 02.04.2013 2 ZB 12.1210 Titel: Normenketten: 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO 86 Abs. 1 VwGO 124, 124a Abs. 4 VwGO 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO 86 Abs. 1 VwGO 124, 124a Abs. 4 VwGO Orientierungsatz:
Schlagworte: Urlaubsabgeltungsanspruch, Verjährung, Fürsorgepflicht, Treu und Glauben, Hemmung der Verjährung
VGH München, Beschluss v. 08.07.2016 3 ZB 13.630 Titel: Verjährung unionsrechtlicher Urlaubsabgeltungsansprüche Normenketten: RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2 BGB 195, 199 Abs. 1, 214 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1,
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 131.02 VG 9 A 173.99 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am
Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 36.12 OVG 4 A 18/11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 32.04 VG 6 K 2040/00.We In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"
VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 BN 15.09 VGH 3 S 1415/07 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 495/15 11 K 1001/12 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
Titel: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Einbau von Alu-Kunststoff-Fenstern
VGH München, Beschluss v. 29.02.2016 9 ZB 15.1146 Titel: Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Einbau von Alu-Kunststoff-Fenstern Normenketten: BayBO Art. 76 S. 1, 81 I Nr. 1 BayDSchG Art. 1 III, 6 I 3
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 46.05 VGH 23 B 04.30733 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin des
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 1 B 73/00 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt Leipzig vertreten
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. w e g e n
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 2 B 129/99 4 L 1267/98 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren g e g e n den Landrat des Landkreises Prignitz - Rechtsamt -, Berliner
Spätaussiedler, familiäre Vermittlung der deutschen Sprache (hier: verneint), keine Unmöglichkeit oder
VGH München, Beschluss v. 07.12.2010 11 ZB 09.2952 Titel: Normenketten: 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG 15 Abs. 1 BVFG 6 BVFG 15 Abs. 2 BVFG Orientierungsatz: Spätaussiedler; familiäre Vermittlung der deutschen Sprache
Orientierungssätze: 2. Zur Auslegung der Begriffe Einfriedung, Zaun und Zwischenzaun im Einzelfall.
Orientierungssätze: 1. Eine gestalterische Festsetzung, die sich mit der Abgrenzung der Grundstücke in einem Bebauungsplangebiet befasst, kann auch solche Formen der Einfriedung regeln, die im Zeitpunkt
Öffentlichkeitsbeteiligung; Auslegung, öffentliche -; Stellungnahmen, bereits vorliegende umweltbezogene -; DIN-Normen.
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
BESCHLUSS. BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 12.12 OVG 12 B 2.11 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 B 549/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. W. J. - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Gemeinde Jahnsdorf
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. AnwZ (Brfg) 44/15. vom. 22. September in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 44/15 vom 22. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Überlassung eines anwaltsgerichtlichen Beschlusses - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 107.09 VGH 8 B 08.2947 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 847/10 4 K 541/07 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 456/13 5 L 322/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis
BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 52.02 OVG 6 A 1182/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. August 2002 durch den Vorsitzenden
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 116/09 4 K 1403/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Kamenz vertreten durch den Bürgermeister
5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am