Sozialrecht SR 5. Pensionsversicherung II Versicherungszeiten und Leistungen. Martina Thomasberger. Stand: Dezember 2015 INHALT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialrecht SR 5. Pensionsversicherung II Versicherungszeiten und Leistungen. Martina Thomasberger. Stand: Dezember 2015 INHALT"

Transkript

1 Sozialrecht SR 5 Martina Thomasberger Pensionsversicherung II Versicherungszeiten und Leistungen INHALT Versicherungszeiten 3 Beitragszeiten, Ersatzzeiten 3 Pflichtversicherungszeiten 4 Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 6 Selbstversicherung 6 Weiterversicherung 8 Herabsetzung der Beitragsgrundlage 8 Höherversicherung 9 Einkauf von Schul- und Studienzeiten 9 Zeiten der Kindererziehung 10 Leistungen der Pensionsversicherung 13 Überblick 13 Alterspensionen: 15 Reguläre Alterspension 16 Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 17 Hacklerregelung 17 Schwerarbeitspension 18 Korridorpension 20 Sonderruhegeld 20 Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension 22 Hinterbliebenenleistungen: 25 Witwen- und Witwerpension, Pension für eingetragene PartnerInnen 26 Waisenpension 27 Abfindung 28 Beantwortung der Fragen 29 Inhaltliche Koordination: Josef Wöss Stand: Dezember 2015 Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.

2 Anmerkungen Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden? Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums angegebenen). Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persön licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen. Arbeitsanleitung Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der gedruckten und der eigenen Randbemerkungen. Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzusehen). Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skriptums. Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lernziele erreicht haben. Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie wissen, was unter Beitragszeiten und Ersatzzeiten der Pensionsversicherung zu verstehen ist; einige wichtige Neuerungen der Pensionsreform 2005 benennen können; mit wesentlichen Begriffen der Pensionsversicherung wie etwa Geringfügigkeitsgrenze, Stichtag oder Wartezeit umgehen können; über die Möglichkeiten sowie die Kosten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung informiert sein; die Rentabilität des Einkaufs von Schul- und Studienzeiten beurteilen können; die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Alterspensionen kennen; über die Leistungen der Pensionsversicherung bei Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und über Leistungen an Hinterbliebene Bescheid wissen. Viel Erfolg beim Lernen! 2

3 Versicherungszeiten Anmerkungen Die gesetzliche Pensionsversicherung erbringt Leistungen für Versicherte bei den Versicherungsfällen des Alters (Alterspension), der Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität (Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension) und des Todes des/der Versicherten. Allgemeines Voraussetzung für jede Leistung aus der Pensionsversicherung ist das Vorliegen von ausreichenden Versicherungszeiten (Wartezeit). Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1955 werden seit 2005 Beitragszeiten im Pensionskonto eingetragen. Die davor liegenden Beitrags- und Ersatzeiten wurden für diese Gruppe in die Kontoerstgutschrift umgerechnet und mit ins Pensionskonto übertragen. Für Versichterte, die bis 1954 zur Welt gekommen sind, gibt es noch die Unterscheidung in Beitragszeiten und in Ersatzzeiten, die Auswirkungen für Antritt und Berechnung der Pension haben können. Neutrale Zeiten, das sind Zeiten, in denen keine Anbindung an die Pensionsversicherung vorlag, werden für die Pension überhaupt nicht berücksichtigt. Beitragszeiten Beitragszeiten liegen für alle Zeiträume vor, in denen aufgrund eines Pflichtversicherungsverhältnisses Beiträge an die Sozialversicherungsträger entrichtet werden müssen. Beitragszeiten Personen, die ab geboren wurden, erwerben für die Zeiträume ab nur noch Beitragszeiten, auch in den Fällen, in denen für ältere Versichterte Ersatzzeiten vorliegen (s. u.). In diesen Fällen bezahlen der Bund, das Arbeitsmarktservice, der Familienlastenausgleichsfonds oder das Bundesministerium für Landesverteidigung die Pensionsversicherungsbeiträge für die entsprechenden Zeiträume. Als Beitragszeiten gelten: Pflicht- und Teilversicherungszeiten für die Pensionsversicherungsbeiträge entrichtet werden: Das umfasst Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für Personen ab Geburtsjahrgang 1955, Perioden ab , in denen Krankengeld, Wochengeld, Rehabilitationsgeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Umschulungsgeld) sowie Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts bezogen wurden, Kindererziehungszeiten sowie für Geburten bis zum die ersten 24 Kalendermonate nach der Entbindung, wenn in dieser Zeit grundsätzlich Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde; Zeiten einer freiwilligen Versicherung (Weiter- bzw. Selbstversicherung) in der Pensionsversicherung; eingekaufte Schul- und Studienmonate; gesetzlich besonders geregelte Fälle, z.b. bei Familienhospizkarenz und für Asylwerber. Ersatzzeiten Für Personen, die bis zum geboren wurden, liegen in diesen Fällen meist Ersatzzeiten vor. 3

4 Anmerkungen Für Personen, die ab dem geboren wurden, sind diese Zeiten Ersatzzeiten, wenn sie bis zum vorliegen. Ersatzzeiten: Kindererziehung bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes (sofern dies nicht als Beitragszeit gewertet wird, s.o.), Präsenzdienst, Zivildienst, Wochengeld, Krankengeld, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandhilfe, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld ) nach dem 31. Dezember 1970 liegt, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts. Pflichtversicherungszeiten Versicherungspflicht Wer einer Beschäftigung nachgeht, unterliegt der Versicherungspflicht; der/die DienstgeberIn muss die entsprechenden Meldungen vornehmen und die Beiträge an die zuständigen Sozialversicherungsträger abführen. Die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung ist nicht von der Zahl der Arbeitsstunden abhängig. Maßgebend ist die Höhe des monatlichen Verdienstes. Die Pflichtversicherung tritt ein, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2016 monatlich 415,72. Sie wird jedes Jahr mit 1. Jänner um einen Prozentsatz erhöht (Aufwertungszahl, 2015 auf 2016: 1,024) erhöht. Für geringfügig Beschäftigte, also Personen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, besteht nur Unfallversicherungspflicht. Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte erwerben keine Pensionsversicherungszeiten, da keine Pflichtversicherung eintritt. Sie können sich gemäß 19a ASVG in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbst versichern. Mehrere geringfügige Beschäftigungen Bei DienstnehmerInnen mit mehreren oder mit zusätzlichen geringfügigen Beschäftigungen, tritt von Gesetzes wegen die Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung ein. In diesen Fällen hebt der zuständige Versicherungsträger im Folgejahr die Dienstnehmerbeiträge ein. Bemessungsgrundlage ist die Summe der Verdienste aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen bzw. der Verdienste, für die noch keine Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt wurden, die Beitragssätze liegen zwischen 13,6% und 14,2,% davon. Geringfügig Beschäftigte können gem. 19a ASVG auf Antrag in die Krankenversicherung und in die Pensionsversicherung optieren. Sie müssen dann den pauschalierten Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag selbst einzahlen (2016: 58,68 pro Monat). Die dadurch erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate einer freiwilligen Versicherung. 4

5 1. Welche Arten von Versicherungszeiten gibt es? Anmerkungen 2. Wovon hängt der Eintritt einer Pflichtversicherung ab? 3. Unter welchen Voraussetzungen erwerben geringfügig Beschäftigte Pensionsversicherungszeiten? 5

6 Anmerkungen Berechtigung zur freiwilligen Versicherung Freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung Personen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, können sich sich (ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung) in der Pensionsversicherung freiwillig selber versichern, um sich den Zugang zur gesetz lichen Alterssicherung zu erhalten oder um Versicherungslücken zu schließen. Dazu ist ein Antrag erforderlich; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht für AntragstellerInnen Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in die freiwillige Versicherung. Ebenso wie bei der gesetzlichen Pensionsversicherung werden bei den freiwilligen Versicherungen die Beiträge als Prozentsatz von einer Beitragsgrundlage ermittelt. Da in diesen Fällen kein Erwerbseinkommen vorliegt (das sonst als Beitragsgrundlage herangezogen wird), sind diese Beitragsgrundlagen in der Regel gesetzlich festgelegt. Die Beitragsgrundlagen dienen als Berechnungsgrundlage für die spätere Pension. Neben einer gesetzlichen Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig. Es gibt drei Arten der freiwilligen Versicherung: die Selbstversicherung, die Weiterversicherung, die Höherversicherung. Der/Die Versicherte wählt selbst, für welche Kalendermonate Beiträge zur freiwilligen Versicherung eingezahlt werden, und kann dabei die freiwillige Versicherung auch unterbrechen. Selbstversicherung Voraussetzungen Alle Personen über 15 Jahren können sich auf Antrag in der Pensionsversicherung selbst versichern, wenn bzw. solange sie nicht pflichtversichert sind. Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland. Ausschlussgründe Ende der Selbstversicherung Von der Selbstversicherung ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Weiterversicherung berechtigt wären (s.u.), die eine Eigenpension oder eine Leistung der Sozialhilfe erhalten oder die als Beamter/Beamtin beschäftigt sind oder einen Ruhegenuss beziehen. Die Selbstversicherung kann für höchstens 12 Monate rückwirkend erfolgen. Sie endet mit dem Beginn einer Pflichtversicherung oder mit der Erklärung des Austritts durch den/die Versicherte/n. Beiträge: Für Personen, bei denen noch keine Pflichtversicherung bestand, beträgt die monatliche Beitragsgrundlage 2.777,60 (2016) bei einem Beitragssatz von 22,8%. Der monatliche Beitrag beträgt daher 633,29. Auf Antrag kann der monatliche Beitrag auf das Maß der wirtschaftlichen Zumutbarkeit herab gesetzt werden. 6

7 Selbstversicherung für die häusliche Pflege eines behinderten Kindes: Wer wegen der häuslichen Pflege eine behinderten Kindes nicht erwerbstätig ist, kann sich selbst versichern. Pflege eines behinderten Kindes Voraussetzungen: gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, Wohnsitz im Inland, Bezug der erhöhten Familienbeihilfe, völlige Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege sowie kein Vorliegen von Ausschlussgründen (s.o.). In diesem Fall gilt eine monatliche Beitragsgrundlage von 1.243,14 (2016), der Beitrag ist daher 285,44. Die Beiträge werden zur Gänze vom Familienlastenausgleichsfonds getragen. Die Selbstversicherung endet mit Wegfall der Voraussetzungen bzw. spätestens am Letzten des Monats, in dem die Person mit Behinderung ihr 40. Lebensjahr vollendet. Selbstversicherung für pflegende Angehörige Wer unter erheblicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft eine/n nahe/n Angehörige/n pflegt, kann sich in der Pensionsversicherung selbst versichern. Voraussetzung ist, dass eine zuvor ausgeübte Erwerbstätigkeit wesentlich eingeschränkt wird bzw. dass die Pflege die Arbeitskraft wesentlich in Anspruch nimmt. Pflege von Angehörigen Voraussetzungen: Pflege eines Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 oder höher in häuslicher Umgebung erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft Wohnsitz im Inland. Keine gleichzeitige Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes. Die Beitragsgrundlage beträgt in diesem Fall 1.735,05. Liegt neben der Selbstversicherung eine Pflichtversicherung aus eigener Erwerbstätigkeit vor, ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung so festzusetzen, dass in Summe die Höchstbeitragsgrundlage (2016: 4.860, ), nicht überschritten wird. Die Beiträge (2016: 395,59) werden vom Bund getragen, so dass den pflegenden Ange hörigen keine Kosten entstehen. Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte ( 19a-Versicherung ) Personen, die mit einer unselbständigen Beschäftigung höchstens 415,72 (2016) verdienen, werden vom Arbeitgeber nur zur Unfallversiche rung angemeldet und sind nicht pflichtversichert. Sie können sich auf Antrag selber in der Kranken- und in der Pensionsversicherung versichern. Ausgenommen von der Selbstversicherung sind geringfügig Beschäftigte, die eine Pension beziehen oder die in eine Teilversicherung einbezogen sind (z.b. aufgrund von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung). Der Beitrag beträgt 58,68 (2016). 7

8 Anmerkungen Weiterversicherung Wer aus einer Pflichtversicherung ausscheidet, kann das Pensionsversicherungsverhältnis auf Antrag weiterführen, um Lücken im Versicherungsverlauf zu vermeiden. Voraussetzungen Fehlen von Versicherungsmonaten Voraussetzungen Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Pflichtversicherung und Vorliegen von mindestens 12 Pflichtversicherungsmonaten in den vorangegangenen 24 Monaten oder von mindestens drei Pflichtversicherungsmonaten pro Jahr in den vorangegangenen fünf Jahren oder von insgesamt mindestens 60 Versicherungsmonaten. Sind für eine freiwillige Weiterversicherung zu wenige Versicherungsmonate vorhanden, besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (s.o.). Nach dem Wegfall einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension kann ebenfalls eine Weiterversicherung beantragt werden. Beiträge zur Weiterversicherung können nur für maximal 12 Monate rückwirkend entrichtet werden (ausgenommen nachträgliche Selbstversicherung für Schul- und Studienzeiten, s.u.). So können beispielsweise im Jahr 2016 durch eine freiwillige Versicherung nur Versicherungslücken ab 2015 geschlossen werden, weiter zurückliegende Lücken jedoch nicht mehr. Weiterversicherung für pflegende Angehörige: Pflegende Angehörige Personen, die die häusliche Pflege bzw. Betreuung eines behinderten Kindes oder die eines/einer nahen Angehörigen übernehmen und die deswegen aus einer pflichtversicherten Erwerbstätigkeit ausscheiden, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern. Voraussetzungen: Pflege eines/einer nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 in häuslicher Umgebung, völlige Beanspruchung der Arbeitskraft sowie kein Vorliegen von Ausschlussgründen (s.o.). Beitragsgrundlage Beiträge: Die Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung richtet sich nach den Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung aus dem Jahr vor der Antragstellung. Die Beitragsgrundlage der freiwillig Versicherten wird mit 1. Jänner eines jeden Jahres um denselben Faktor wie die Höchstbeitragsgrundlage erhöht (2016: 1,024). Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage im Jahr 2016 beträgt 761,86 Mindestbeitrag Der monatliche Mindestbeitrag im Jahr 2016 beträgt 163,70 Die Beiträge für Pflegepersonen werden zur Gänze vom Bund getragen. Die gesetzlich festgelegte Beitragsgrundlage beträgt 1.735,06. Herabsetzung der Beitragsgrundlage Herabsetzung der Beitragsgrundlage Auf Antrag des/der Versicherten ist eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage möglich. Dafür ist der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich. Die Beitragsgrundlage ist einer der bestimmenden Fakto 8

9 ren für die spätere Pensionshöhe, daher führt eine solche Herabsetzung später auch zu einer geringeren Pension. Anmerkungen Höherversicherung Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, selbst- oder weiterversichert sind, können auf Antrag höhere Beiträge entrichten (2016: maximal 9.270,- pro Jahr). Die Höherversicherung wird bei der Pensionsberechnung mit einem besonderen Steigerungsbetrag berücksichtigt, für den gesetzlich besondere Berechnungsgrundlagen gelten. Der besondere Steigerungs betrag führt nicht zu einer Erhöhung der eigentlichen Pension, sondern wird zusätzlich zur gesetzlichen Pension berechnet und (steuerbegünstigt) ausbezahlt. Einkauf von Schul- und Studienzeiten Schul- und Studienzeiten werden in der Pensionsversicherung nicht automatisch berücksichtigt. Schul- und Studienzeiten Soweit die Zeiten von Schulbesuch und Universitätszeiten tatsächlich nachgewiesen sind, können die Schul- und Studienzeiten vor dem , eingekauft werden. Liegen die Schul- und Studienzeiten ab dem , können durch die Entrichtung von Beiträgen zur nachträglichen Selbstversicherung für den Besuch von Bildungseinrichtungen Versicherungsmonate erworben werden. Berücksichtigt werden nur Schulbesuchszeiten, die nach dem vollendeten 15. Lebensjahr liegen. Erfolgt keine nachträgliche Beitragsentrichtung, werden Schul- und Studienzeiten als neutrale Zeiten ausgewiesen, die in der Pensionsversicherung nicht berücksichtigt werden. Pro Schuljahr können 12 Versicherungsmonate und pro Hochschulsemester 6 Versicherungsmonate erworben werden. Die Zahl der Versicherungsmonate ist begrenzt mit 2 Jahren/24 Monaten für den Besuch von mittleren oder höheren Schulen (z.b. Handelsschule, AHS), 3 Jahren/36 Monaten für den Besuch von höheren Lehranstalten (z.b. HAK, HTL), 12 Semestern/72 Versicherungsmonaten für den Besuch einer Hochschule bzw. Kunstakademie. Der Besuch von Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Bildungsziel in einem EU/EWR-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz ist gleichgestellt. Ausmaß Kosten des Einkaufs von Schul- und Studienzeiten: Die Kosten für den Einkauf unterscheiden sich je nach Lage der Zeiten (vor bzw. nach dem ) und Alter der Versicherten (Geburtsdatum vor dem oder nach dem ). Für vor dem geborene Personen werden die Beträge um Risikozuschläge erhöht, die sich nach dem Lebensalter richten (2016 nach Vollendung des 55. Lebensjahres 2.410,13, nach Vollendung des 60. Lebensjahres 2.540,41 pro Monat). Für nach dem geborene Personen kostet bei Antragstellung im Jahr 2016 jeder Monat der Selbstversicherung 1.130,58. Kosten 9

10 Sonderausgaben Ersatzzeiten Beitragszeiten Bei mehreren Kindern Die Kosten können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden (ohne Limitierung). Der Einkauf von Schul- und Studienzeiten kann sinnvoll sein, wenn Lücken in der Wartezeit, v.a. für die Korridorpension, aufgefüllt werden müssen. Durch die starke Anhebung der Beiträge mit dem StabilitätsG 2012 wird der Nachkauf im Allgemeinen für die Pensionshöhe kaum rentabel sein. Zeiten der Kindererziehung Nach der Pensionssicherungsreform 2005 sind Kindererziehungszeiten abhängig von ihrer zeitlichen Lage entweder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten. Personen, die vor dem geboren wurden sowie Geburten bis zum : Die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eines Kindes sind Ersatzmonate (bei Mehrlingsgeburten die ersten 60 Monate). Als erster Kalendermonat wird der Monat herangezogen, der auf die Geburt des Kindes folgt. Wurde das Kind allerdings nach dem 31. Dezember 2001 geboren, gelten die ersten 24 Kalendermonate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld bereits als Beitragsmonate. Personen, die nach dem geboren wurden für Geburten ab dem : Durch die gesetzliche Teilversicherung in der Pensionsversicherung, für die der Bund und der Familienlastenausgleichsfonds die Beiträge übernehmen, entstehen Beitragszeiten, auch bei gleichzeitig bestehender Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit (deckende Zeiten; die Beitragsgrundlagen werden für die Bemessungsgrundlage zusammengezählt). Kindererziehungszeiten werden längstens bis zum Ende des Kalendermonats angerechnet, in dem das Kind das 4. Lebensjahr vollendet. Erfolgt die Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von vier Jahren ab Geburt des vorherigen Kindes, endet die anrechenbare Kindererziehungszeit für das erste Kind mit der Geburt des folgenden Kindes bzw. mit Beginn des Wochengeldbezugs wegen der folgenden Entbindung. Beiträge: Auch die Kindererziehungszeiten gilt eine besondere gesetzliche Beitragsgrundlage (2016: 1.735,06). Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten werden vom Bund getragen. Wenn man bereits vor dem vierten Geburtstag wieder arbeiten geht und in eine Pflichtversicherung eintritt, werden die Beitragsgrundlagen zusammen gerechnet, was zu einer entsprechenden Erhöhung der späteren Pension führt. Anrechnung für den Vater Übertragung von Beitragszeiten zwischen Ehegatten Anrechnung von Kindererziehungsmonaten für den Vater: Kindererziehungsmonate sind dem Elternteil zuzuordnen, der Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen hat. Für Zeiträume, in denen kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, sind die Kindererziehungsmonate dem Elternteil zuzuordnen, der in dieser Zeit nicht pflichtversichert war. Waren beide Elternteile oder war kein Elternteil pflichtversichert, gilt die Vermutung, dass die Mutter ihr Kind überwiegend betreut und erzogen hat. Die Kindererziehungszeiten sind daher ihr zugeordnet. Soweit der Beweis dafür erbracht werden kann, dass der Vater sich im relevanten Zeitraum überwiegend um das Kind gekümmert hat, kann der entsprechende Teil der Kindererziehungszeiten ihm zugeordnet werden. 10

11 Auswirkung von Kindererziehungszeiten: Anmerkungen Für Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten gilt eine feste gesetzliche Bemessungsgrundlage (2016: 1.735,06). Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten (s.o.) können Versicherungslücken schließen, allerdings müssen für den Pensionsanspruch die gesetzlichen Mindesterfordernisse (Wartezeit, s.u.) jedenfalls erfüllt werden (gilt für vor dem geborene Personen sowie für ab dem geborene Personen und Geburten bis zum ). Decken sich Kindererziehungsmonate mit anderen Versicherungsmonaten (z.b. mit Pflichtversicherungsmonaten auf Grund einer Beschäftigung), werden die Kindererziehungsmonate durch die Beschäftigungsmonate für die Begründung eines Pensionsanspruchs verdrängt. Sie werden für die Pensionshöhe berücksichtigt, indem die Bemessungsgrundlagen für diese Monate zusammengezählt werden (Gesamtbemessungsgrundlage). Ersatzzeiten Auswirkung auf den Pensionsanspruch Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten (für ab geborene Personen und für Geburten ab ) werden für die Begründung des Pensionsanspruchs berücksichtigt. Allerdings benötigen ab 1955 Geborene für einen Anspruch auf Alterspension mindestens 7 Jahre/84 Monate Versicherungszeiten aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit, so dass allein aufgrund von Kindererziehungszeiten keine Pension anfallen kann. Kindererziehungszeiten vermindern in der Parallelrechnung bzw. in der Kontoerstgutschrift den Durchrechnungszeitraum für die Bemessungsgrundlage der Pension um drei Jahre pro Kind. Bemessungsgrundlage Splitting von Beitragszeiten für Kindererziehung: Für Eltern, die ab dem geboren sind, und für Geburten ab dem besteht die Möglichkeit der freiwilligen Übertragung von Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit von einem Elternteil auf den anderen. Wer für die Pflege und Betreuung von Kindern die Erwerbstätigkeit einschränkt oder aufgibt, soll so vom anderen, besser verdienenden Elternteil, einen Teil der Gutschriften auf dessen Pensionskonto erhalten (Teilgutschrift). Voraussetzungen: gemeinsames Kind; Geburt beider Elternteile ab dem ; Beitragszeiten aufgrund Erwerbstätigkeit ab ; Teilversicherung des empfangenden Elternteils aufgrund des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld (zusätzliche Erwerbstätigkeit ist zulässig); schriftliche Vereinbarung zwischen den Eltern und Antrag beim zuständigen Sozialversicherungsträger; bis spätestens zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes. Ein Widerruf der Übertragung ist auch mit Zustimmung des/der Begünstigten nachträglich nicht möglich. Ausmaß: Die Übertragung kann maximal für fünf Jahre erfolgen und höchstens die Hälfte der Gutschrift aufgrund Erwerbstätigkeit umfassen. 11

12 Anmerkungen 4. Können durch eine freiwillige Versicherung Lücken im Versicherungsverlauf geschlossen werden, die mehrere Jahre zurückliegen? 5. Welche Überlegungen sind vor dem Einkauf von Schul- und Studienmonaten anzustellen? 6. Wann werden Kindererziehungsmonate zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen? 12

13 Leistungen der Pensionsversicherung Anmerkungen Überblick Reguläre Alterspension Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Alter Korridorpension Schwerarbeitspension (ab 1. Jänner 2007) Sonderruhegeld (nur für Nachtschwerarbeiter) Leistungen der Pensionsversicherung bei... Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Invaliditätspension (Arbeiter) Berufsunfähigkeitspension (Angestellte) ab Jahrgang 64 Rehabilitationsgeld, Umschulungsgeld Tod Witwenpension/ eingetragene Partnerschaften Witwerpension/ eingetragene Partnerschaften Waisenpension Abfindung Allgemeines Für den Anfall einer Pension müssen folgende gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. 1. Wartezeit: Unter Wartezeit versteht man das Ausmaß der Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten), das für den Anspruch auf eine Pension mindestens vorliegen muss. 2. Rahmenfrist: Die erforderlichen Versicherungszeiten müssen innerhalb bestimmter Zeiträume erworben worden sein, um für die Pension berücksichtigt zu werden. Gesetzliche Voraussetzungen Wartezeit Rahmenfrist 13

14 Anmerkungen Versicherungsfall Stichtag 3. Versicherungsfall: Die Leistungspflicht der Versicherungsträger tritt mit dem Versicherungsfall ein. Die Pensionsversicherung umfasst drei Versicherungsfälle: Alter (Erreichen eines bestimmten Lebensalters), geminderte Erwerbsfähigkeit (Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit) und Tod des/der Versicherten. 4. Stichtag: Der Stichtag ist der Zeitpunkt, zu dem geprüft wird, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und ob alle erforderlichen Voraussetzungen für den Pensionsanspruch vorliegen. Stichtag für die Alterspension und für die Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension ist der Monatserste nach der Antragstellung, für die Hinterbliebenenpensionen der Tod des/der Versicherten. Antragstellung Antrag Bescheide, Rechtsmittel Das Verfahren zur Feststellung eines Pensionsanspruchs wird nur über Antrag ausgelöst. Achtung: Die Antragstellung löst den Stichtag aus. Bei Alterspensionen wird die vorherige Information über den Stichtag und die Antragstellung zwei Monate davor empfohlen (der Stichtag ist in diesen Fällen auf dem Antragsformular zu vermerken). Die Pensionsversicherungsträger müssen für jeden Antrag einen Pensionsbescheid erlassen. Darin wird Art und Höhe der Pension festgestellt bzw. der Antrag abgewiesen. Das Rechtsmittel gegen diese Bescheide ist die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht ( sukzessive Kompetenz ); dabei wird über den eingeklagten Anspruch ein vollständiges gerichtliches Beweisverfahren durchgeführt. Pensionsanfall Pensionsbeginn Grundsätzlich fallen Pensionen frühestens mit dem Monatsersten an, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung das erste Mal vollständig vorliegen. Wird der Pensionsantrag erst später gestellt, beginnt die Pension mit dem Monatsersten, welcher der Antragstellung folgt. Bei Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen sowie bei vorzeitigen Alterspensionen und Korridorpensionen muss außerdem auch das Beschäftigungsverhältnis beendet werden, während dem der Pensionsantrag gestellt wurde. Pensionen können trotz eines früher vorliegenden Stichtages erst danach anfallen (=ausgezahlt werden). Pensionszahlung Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein ausgezahlt. PensionsbezieherInnen erhalten pro Jahr 14 Pensionen. Sonderzahlungen Pensionssonderzahlungen werden im April und im Oktober ausgezahlt. Die erste Sonderzahlung zu einer neu gewährten Pension wird nur aliquot für jene Monate ausgezahlt, in denen die Pension tatsächlich bezogen wurde. 14

15 7. Welche Bedeutung hat die Wartezeit? Anmerkungen 8. Welcher Tag ist der Stichtag, und welche Bedeutung hat er? 9. Welche Versicherungsfälle deckt die gesetzliche Pensionsversicherung ab? Alterspensionen Es gibt vier Arten der Alterspension: 1. reguläre Alterspension; 2. vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer; 3. Schwerarbeitspension; 4. Korridorpension. Die Gleitpension und die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurden mit 1. Jänner 2004 abgeschafft. Arten der Alterspension Als flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit der Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt unter bestimmten Voraussetzungen das Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld + 25%) bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension. 15

16 Anspruchsvoraussetzungen Regelpensionsalter Erhöhung des Pensionsanfallsalters für Frauen Das unterschiedliche Pensionsanfallsalter nach dem ASVG für Männer und Frauen ist derzeit noch verfassungsrechtlich abgesichert. Beamtinnen haben bereits jetzt das gleiche Pensionsalter wie Beamte. Bis zum Jahr 2023 liegt das gesetzliche Anfallsalter für die reguläre Alterspension für Frauen bei 60 Jahren. Ab dem Jahr 2024 erhöht sich die Altersgrenze für die reguläre Alterspension für Frauen mit 1. Jänner eines jeden Jahres um sechs Monate (bis zum Jahr 2033). Ab dem Jahr 2033 ist das Pensionsanfallsalter für die normale Alterspension für Männer und Frauen einheitlich das vollendete 65. Lebensjahr (betrifft Frauen ab dem Geburtsdatum ). Reguläre Alterspension Anspruchsvoraussetzungen a) Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern, des 60. Lebensjahres bei Frauen (Regelpensionsalter). b) Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit für eine reguläre Alterspension ist erfüllt, wenn der/die Versicherte folgende Versicherungszeiten erworben hat: entweder 15 Versicherungsjahre/180 Versicherungsmonate (Beitragsmonate und Ersatzmonate) in den letzten 30 Jahren; oder 15 Beitragsjahre/180 Beitragsmonate im Lauf des gesamten Lebens ( ewige Anwartschaft ); oder 25 Versicherungsjahre/300 Versicherungsmonate im Laufe des gesamten Lebens. Für Personen, die ab geboren wurden, sieht das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) vor: Pensionsanfallsalter von 65 Jahren (vorbehaltlich der stufenweisen Anhebung des Frauenpensionsalters), 15 Versicherungsjahre, darunter mindestens 7 Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Kindererziehungszeiten vor dem werden für die erforderlichen 15 Versicherungsjahre berücksichtigt. Als Versicherungsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit für die Alterspension nach dem APG gelten auch die vor und nach dem liegenden Zeiten einer Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes, Zeiten einer Weiterversicherung für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen sowie Zeiten der Familienhospizkarenz. Alterspension und Erwerbsarbeit Erwerbstätigkeit in der Pension Der Verfassungsgerichtshof hat 1990 die Ruhensbestimmungen für ASVG- PensionistInnen aufgehoben. Ab dem Regelpensionsalter können sie neben dem Pensionsbezug eine voll versicherungspflichtige Tätigkeit (weiter) ausüben. Vor dem regulären Pensionsantrittsalter dürfen AlterspensionistInnen nur Tätigkeiten ausüben, deren Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (2016: 415,72 ) liegt. Da keine Jahresdurchrechnung mehr erfolgt, kann die Pension in einzelnen Monaten mit höheren Entgelten auch dann wegfallen, wenn der Jahresdurchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Für Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen gilt die Teilpensionsregelung. Neben der Pension ist nicht nur eine geringfügige Beschäftigung 16

17 zulässig, sondern auch eine Beschäftigung mit Pflichtversicherung. Übersteigt die Summe aus Entgelt und Pension bestimmte Grenzen, wird die Pension gekürzt (um 30, 40 oder höchstens 50%). Auf Antrag wird die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension mit Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters unter Einbeziehung der zusätzlichen Pensionsversicherungsbeiträge in eine Alterspension umgewandelt. Anmerkungen Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Erreichung des Pensionsantrittsalters Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde mit der Pensionssicherungsreform 2003 abgeschafft, allerdings gelten Übergangsregelungen für die Geburtsjahrgänge bis 1952 (Männer) bzw (Frauen). Das Pensionsalter für diese Pensionsart wird schrittweise angehoben, bis ab Oktober 2017 nur mehr das reguläre Pensionsalter gilt. Bei Stichtagen im Jahr 2016 müssen Frauen mindestens 59 Jahre und 8 Monate und Männer mindestens 64 Jahre und acht Monate alt sein. Wartezeit Bei Stichtagen im Jahr 2016 müssen mindestens 444 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (37 Jahre) bzw. 474 Versicherungsmonate (39,5 Jahre) vorliegen. Als Beitragsmonate werden dabei unabhängig von ihrer zeitlichen Lage auch bis zu 30 Monate Präsenz/Zivildienst und pro Kind bis zu 24 Monate Kindererzeihungszeiten berücksichtigt. Am Stichtag darf keine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Achtung: Auch Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatzleistungen gelten als versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit und verschieben den Pensionsanfall nach hinten (aber nicht den Stichtag!). In solchen Fällen sollte der Antrag und damit der Stichtag entsprechend verschoben werden. Neben der vorzeitigen Alterspension darf nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte, Hacklerregelung Bei Vorliegen besonders langer Versicherungszeiten können Langzeitversicherte bestimmter Geburtsjahrgänge die so genannte Hacklerregelung in Anspruch nehmen. Sie können die Pension vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter und ohne Abschläge für den vorzeitigen Pensionsantritt in Anspruch nehmen. Voraussetzungen Voraussetzungen Lange Wartezeit Männer: 45 qualifizierte Versicherungsjahre/540 Versicherungsmonate Frauen: 40 qualifizierte Versicherungsjahre/480 Versicherungsmonate Als qualifizierte Versicherungszeiten gelten: Pflichtversicherungszeiten, Zeiten einer freiwilligen Versicherung, durch Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes erworbene Ersatzmonate (höchstens im Ausmaß von 30 Monaten), durch Wochengeldbezug erworbene Ersatzmonate, soweit sie sich nicht mit Kindererziehungsmonaten decken, höchstens 60 durch Kindererziehung erworbene Ersatzmonate, soweit sich diese nicht mit Beitragsmonaten decken, 17

18 Anmerkungen Krankengeldbezug ab , Ausübungsersatzzeiten nach dem GSVG und dem BSVG, für Personen, die ab dem geboren sind, alle Versicherungsmonate ab (Beitragszeiten). Personen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1954 können bei Vorliegen von Ersatzzeiten (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) gleichzeitig bzw. maximal 12 Monate rückwirkend Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung entrichten (auf Antrag bei der PVA). Männer der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 und Frauen der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1958 können bei Erreichen der Wartezeit frühestens mit 60 bzw. mit 55 in die Langzeitversichertenpension gehen. Männer der Geburtsjahrgänge ab 1954 und Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1959 können bei Vorliegen langer Versicherungszeiten ebenfalls vor dem gesetzlichen Antrittsalter in Pension gehen. Das Pensionsalter für Männer ist in diesem Fall 62 bei einer Wartezeit von 540 Beitragsmonaten (die Regelung über qualifizierte Beitragsmonate gilt für diese Pensionen nicht). Für Frauen werden die Wartezeit und das Antrittsalter entsprechend ihrem Geburtsdatum schrittweise angehoben. Das Antrittsalter für die Langzeitversichertenpension für Frauen mit Geburtsdaten zwischen und deckt sich noch mit dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter. Mit Erreichen des regulären Pensionsantrittsalters gelten vorzeitige Alterspensionen als normale Alterspension. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich. An der Pensionshöhe ändert sich grundsätzlich nichts. Ab diesem Zeitpunkt ist jede Erwerbstätigkeit zulässig. Vorzeitige Alterspensionen werden mit Abschlägen berechnet (vgl. im Einzelnen SR-06 Pensionsversicherung III) Vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte, Hacklerregelung bei Schwerarbeit Voraussetzungen Voraussetzungen Wartezeit Wie bei der Hacklerregelung Zusätzlich: Mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Monaten vor dem Pensionsstichtag Zu Schwerarbeitsmonaten vgl. unten, Schwerarbeitspension Erreichen des Antrittsalters Männer mit Geburtsdatum bis Jahre Frauen mit Geburtsdatum bis Jahre Schwerarbeitspension (ab ) Pension vor dem regulären Alter Anspruchsvoraussetzungen Diese Pensionsart wurde durch die Pensionsreform 2005 neu geschaffen und ist ab 1. Jänner 2007 wirksam. Das Ziel der Schwerarbeitspension ist, Menschen mit langen Versicherungszeiten, die in den letzten Jahren vor ihrer Pensionierung schwer gearbeitet haben, einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter zu ermöglichen. Anspruchsvoraussetzungen a) Erreichung des Antrittsalters. Der frühestmögliche Pensionsantritt ist mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Frauen ist die Schwerarbeitspension erst ab der Anhebung des Regelpensionsalters im Jahr 2024 relevant. 18

19 b) Erfüllung der Wartezeit: 45 Versicherungsjahre/540 Versicherungsmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag; c) keine Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt Anmerkungen Definition Schwerarbeit Welche Tätigkeiten unter den Begriff Schwerarbeit fallen, ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers (2010: BM für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz, BMSAK) abschließend festgelegt. Schwerarbeit sind Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Das sind Tätigkeiten, die geleistet werden Definition a) in Schicht- oder Wechseldienst, wenn dabei auch Nachtdienst im Ausmaß von mindestens 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt; b) regelmäßig unter Hitze; dazu zählen z.b. Tätigkeiten, die an Hochöfen, in Gießereien und in Glasschmelzen erbracht werden; c) regelmäßig unter Kälte; das ist gegeben bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als minus 21 Grad Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert; d) unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 % verursacht wurde, und das insbesondere bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken, oder bei regelmäßiger, mindestens 4 Stunden dauernder Verwendung von Atemschutzgeräten oder mindestens 2 Stunden dauernder Verwendung von Tauchgeräten, oder bei ständigem gesundheitsschädlichem Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu Berufskrankheiten führen können; e) als schwere körperliche Arbeit; diese liegt vor, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit von Männern mindestens Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden; f) bei berufsbedingter Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin bzw. g) trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nach Behinderteneinstellungsgesetz) von 80%, sofern für die Zeit nach dem ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bestanden hat. Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (s.u.) entstanden ist. 19

20 Anmerkungen Anspruchsvoraussetzungen Frauen Korridorpension Die Korridorpension wurde 2005 durch das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) eingeführt und ermöglicht einen Pensionsantritt zwischen dem 62. und dem 68. Lebensjahr. Voraussetzungen a) Vollendung des 62. Lebensjahres, b) Erfüllung der Wartezeit: bei Stichtagen im Jahr ,5 Versicherungsjahre (462 Monate); bis 2017 erfolgt die schrittweise Anhebung auf 40 Versicherungsjahre (480 Monate)., c) keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, d) keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze. Für Männer, die ab Jänner 1944 geboren wurden, liegt das Pensionsantrittsalter für eine Korridorpension unter jenem für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Die Berechnung der Pension erfolgt entsprechend dem Stichtag mit den gesetzlich vorgesehenen Abschlägen (vgl. im Einzelnen SR-06 Pensionsversicherung III). Für Frauen erlangt die Korridorpension aufgrund der stufenweisen Anhebung des Frauenpensionsalters nach ASVG ab 2024 erst nach 2027 praktische Bedeutung, da zuvor das gesetzliche Antrittsalter niedriger liegt. Sonderruhegeld (nur für NachtschwerarbeiterInnen) Sonderruhegeld ist eine Leistung, die nur NachtschwerarbeiterInnen in Anspruch nehmen können. Die diesbezügliche Regelung ist nicht im ASVG, sondern im Nachtschwerarbeitsgesetz enthalten. Anspruchsvoraussetzungen Anspruchsvoraussetzungen a) Vollendung des 57. Lebensjahres für Männer, des 52. Lebensjahres für Frauen, b) Leistung von Nachtschwerarbeit durch 15 Jahre innerhalb der letzten 30 Jahre vor dem Stichtag oder durch 20 Jahre im Verlauf des gesamten Lebens, c) Fehlen einer selbständigen oder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt 10. Welche Voraussetzungen müssen für eine reguläre Alterspension erfüllt sein? 20

21 11. Welche Voraussetzungen müssen für die Hacklerregelung (vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte) erfüllt sein? Anmerkungen 12. Welche Voraussetzungen müssen für die Korridorpension erfüllt sein? 13. Welche Voraussetzungen müssen für eine Schwerarbeitspension erfüllt sein? 14. Nenne mindestens drei Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen im Sinne der Schwerarbeitspension. 15. Welcher Personenkreis kann Sonderruhegeld erhalten? 21

22 Anmerkungen Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension Die Regelungen über die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension werden ab in wesentlichen Bereichen geändert, die Änderungen gelten aber nur für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 (s.u.). Für ältere Versicherte gelten die bisherigen Regeln weiter. Unabhängig vom Erreichen des Pensionsalters gewährt die Pensionsversicherung Leistungen, wenn die Erwerbsfähigkeit eines/einer Versicherten so weit herabgesunken ist, dass eine Erwerbstätigkeit, mit der der/die Versicherte den Lebensunterhalt bestreiten kann, nicht mehr möglich ist. Seit 2010 gilt jeder Antrag auf Invalidität/Berufsunfähigkeitspension zugleich als Antrag auf Maßnahmen der Rehabilitation. Grundsätzlich soll die Pensionsversicherungsanstalt Personen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, mit beruflicher und medizinischer Rehabilitation wieder dazu verhelfen, einer Berufstätigkeit nachgehen zu können. Wird daher in einem Verfahren festgestellt, dass Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt oder eintreten wird, muss geklärt werden, ob Rehabilitationsmaßnahmen zweckmäßig und zumutbar sind. Versicherte sind zur Mitwirkung an dieser Klärung verpflichtet. Erst, wenn sich herausstellt, dass Rehabilitationsmaßnahmen nicht zweckmäßig oder unzumutbar sind, kann eine Invaliditäts/Berufsunfähigkeitspension zugesprochen werden. Anspruchsvoraussetzungen Erforderliche Versicherungszeiten Anspruchsvoraussetzungen Erfüllung der Wartezeit, Invalidität (ArbeiterInnen) bzw. Berufsunfähigkeit (Angestellte), noch kein Anspruch auf Alterspension, Korridorpension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Wartezeit/Rahmenfrist Grundsätzlich sind fünf Versicherungsjahre/60 Versicherungsmonate in den letzten zehn Jahren vor dem Stichtag erforderlich. Wenn der Pensionsstichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Pensionswerbers/der Pensionswerberin liegt, verlängert sich die Wartezeit um die Zahl der zwischen Vollendung des 50. Lebensjahres und dem Stichtag liegenden Monate. Die Rahmenfrist ist immer doppelt so lang wie die Zahl der erforderlichen Versicherungsmonate. 60-Jährige benötigen daher für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 15 Versicherungsjahre in den letzten 30 Jahren. Tritt die Invalidität vor dem 27. Lebensjahr des Pensionswerbers/der Pensionswerberin ein, genügen sechs Versicherungsmonate. Die Wartezeit ist auf jeden Fall erfüllt, wenn 15 Beitragsjahre/180 Beitragsmonate im Lauf des gesamten Lebens vorliegen. Beruht die Invalidität/Berufsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, entfällt die Wartezeit. 22 Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Personen, die in den letzten 15 Jahren mindestens 90 Monate einen erlernten oder angelernten (qualifizierten) Beruf ausgeübt haben, gelten als invalid, wenn sie aus Gesundheitsgründen in ihrem Beruf nicht mehr arbeiten können und keine den Berufsschutz erhaltende Verweisungstätigkeit gefunden werden kann. Krankenstandszeiten werden in die tatsächliche Ausübung nicht eingerechnet.

23 HilfsarbeiterInnen gelten nur dann als invalid, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu Erwerbstätigkeiten fähig sind, mit denen sie wenigstens die Hälfte des Einkommens einer gesunden Person erzielen können. Anmerkungen Angestellte gelten als berufsunfähig, wenn in den letzten 15 Jahren mindestens 90 Monate tatsächliche Erwerbstätigkeit nachweisen können und wenn sie aus Gesundheitsgründen weder in ihrer bisherigen kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe noch in der nächst niedrigeren Verwendungsgruppe arbeiten können. Die Invalidität/Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Grundsätzlich muss ein Herabsinken der Arbeitsfähigkeit, also das Eintreten einer gesundheitlichen Verschlechterung, nachgewiesen werden. Wurde der geminderte körperliche oder geistige Zustand bereits in das Erwerbsleben eingebracht, liegt im allgemeinen kein Herabsinken vor; in diesem Fall kann eine Invaliditäts/Berufsunfähigkeits pension nur gewährt werden, wenn der/die Versicherte trotz ihrer Beeinträchtigung mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat (Beitragsmonate aufgrund des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und Krankengeldbezug werden dabei nicht berücksichtigt). Tätigkeitsschutz Versicherte gelten jedenfalls als invalid, wenn sie bei Antragstellungen im Jahr 2016 das 59. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen nicht mehr der Tätigkeit nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens durch 10 Jahre aktiv (ohne Krankenstandszeiten) ausgeübt haben. Dabei sind nur zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Durchsetzung: Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird nur auf Antrag gewährt. Über den Antrag entscheidet der Pensionsversicherungsträger mit Bescheid. Bei einem ablehnenden Bescheid haben AntragstellerInnen die Möglichkeit, auch vorherige ohne Lösung des Dienstverhältnisses Klage beim Arbeitsund Sozialgericht zu erheben. In diesem Fall führt das Gericht ein vollständiges Beweisverfahren durch, in dem sich im allgemeinen GutachterInnen zu Fragen der Erwerbsfähigkeit und des Berusfsschutzes äußern. Falls das Verfahren ergibt, dass der Antrag negativ erledigt (abgewiesen) werden muss, kann der/die Kläger/in ihn zurückziehen oder ein schriftliches Urteil verlangen. Die Rückziehung löst eine Sperrfrist von 12 Monaten für einen wiederholten Antrag beim Pensionsversicherungsträger aus; nach einem Urteil beträgt die Sperrfrist 18 Monate. Die Sperrfrist kann nur verkürzt werden, wenn der/die Antragsteller/in nachweist, dass eine wesentliche medizinische Verschlechterung eingetreten ist. Befristete Invaliditätspension (für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1963) Die Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension wird zuerst befristet (auf längstens 2 Jahre) zuerkannt. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann wenn die medizinischen Voraussetzungen weiterhin gegeben sind ein Antrag auf Weitergewährung gestellt werden. 23

24 Anmerkungen Invalidität/Berufsunfähigkeit und Beschäftigung Bei Vorliegen von Berufsschutz muss die Erwerbstätigkeit, auf Grund deren Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität vorliegt, aufgegeben werden. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit ist keine Anspruchsvoraussetzung, sondern eine Voraussetzung für den Pensionsanfall. Daher besteht die Möglichkeit, zunächst einen Pensionsantrag zu stellen, nach Erhalt eines positiven Bescheids bzw. nach einem stattgebenden Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts das Dienstverhältnis zu lösen und dadurch dann den Anfall der Pension auszulösen. Nach dem Anfall einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist die Aufnahme einer (anderen) Erwerbstätigkeit zulässig (vgl. oben, Teilpension).. Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension verringert sich in solchen Fällen um einen Anrechnungsbetrag von höchstens 50% der Leistung, wenn das Gesamteinkommen (Pension und Erwerbseinkommen) die Grenze von 1.037,20 (Wert 2010) überschreitet (Teilpension, gilt für Pensionsstichtage ab dem ). 24 Änderungen ab : Medizinische Rehabilitation und Umschulung Für Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964 gelten ab geänderte Regelungen, die im Folgenden kurz dargelegt werden. Die Neuregelung des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit dient dazu, den Grundsatz Rehabilitation vor Pension weiter zu stärken. Die befristete Invaliditäts/Berufsunfähigkeitspension wird abgeschafft. An ihrer Stelle werden die berufliche und die medizinische Rehabilitation als Sachleistungen kombiniert mit neuen Geldleistungen eingeführt. Das neue Verfahren wird auch in Zukunft durch einen Antrag beim Pensionsversicherungsträger ausgelöst. In Zukunft wird unterschieden, ob dauernde oder vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt. Stellt die PVA die dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit fest, wird die unbefristete Invaliditäts/Berufsunfähigkeitspension gewährt. Dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn auch durch zumutbare und zweckmäßige medizinische oder berufliche Rehabiliationsmaßnahmen keine Besserung erreicht werden kann, die eine weitere Erwerbstätigkeit ermöglicht. Liegt die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich nicht dauerhaft vor, muss festgestellt werden, ob sie voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern wird. Ist das nicht der Fall, bleibt die Krankenversicherung für die medizinische Behandlung und für den Anspruch auf Krankengeld zuständig. Im nächsten Schritt wird im Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA (bzw. in von der PVA beauftragten Einrichtungen) beurteilt, welche Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich sind. Wenn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zumutbar und zweckmäßig sind, muss der/die Versicherte im Rahmen seiner/ihrer Mitwirkungspflicht an den entsprechenden Ausbildungen bzw. Schulungen teilnehmen und erhält für die Dauer der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen das Umschulungsgeld (um 22% erhöhtes Arbeitslosengeld). Wenn bzw. solange die berufliche Rehabilitation nicht zumutbar oder zweckmäßig ist, werden medizische Rehabiliationsmaßnahmen gewährt;

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT

NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT NICHT BESCHÄFTIGT UND DOCH PENSIONSVERSICHERT Die freiwilligen Versicherungen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Für den Fall, dass keine versicherungspflichtige

Mehr

Schwerarbeitspension

Schwerarbeitspension Schwerarbeitspension 21 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Sozialrecht. Versicherungszeiten und Leistungen SR 5. Pensionsversicherung II. Martina Thomasberger. Stand: März 2010 INHALT

Sozialrecht. Versicherungszeiten und Leistungen SR 5. Pensionsversicherung II. Martina Thomasberger. Stand: März 2010 INHALT Sozialrecht SR 5 Martina Thomasberger Pensionsversicherung II Versicherungszeiten und Leistungen INHALT Versicherungszeiten 3 Beitragszeiten, Ersatzzeiten 3 Pflichtversicherungszeiten 4 Freiwillige Versicherung

Mehr

Pensionstipps. Ihr Recht nach dem Arbeitsleben. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice

Pensionstipps. Ihr Recht nach dem Arbeitsleben. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice Pensionstipps Ihr Recht nach dem Arbeitsleben AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice 1 Nach einem langen Arbeitsleben in den wohlverdienten Ruhestand: Eine Einführung in

Mehr

Freiwillige Versicherungen

Freiwillige Versicherungen Freiwillige Versicherungen 14 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (und Langzeitversicherungspensionen) 2 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503

Mehr

Pensionskonto Focus Frauen

Pensionskonto Focus Frauen Pensionskonto Focus Frauen Mag a. Birgit Schreiber Referentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Früher die besten 15 Einkommensjahre Grundlage

Mehr

Pensionsantragsteller

Pensionsantragsteller Pensionsantragsteller / innen 19 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN

www.arbeiterkammer.com PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN www.arbeiterkammer.com Pensionsrecht PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN PENSIONSRECHT DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN Für Frauen und Männer, die

Mehr

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at

Mehr

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Danke, dass Sie sich Zeit für die Pensionsversicherung nehmen. 1 Themen ü Wie lese ich meine Kontoerstgutschrift? ü ü Wie und bis wann kann man

Mehr

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 2 Tod 3 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Versicherungssystem,

Mehr

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pva.sozvers.at

Mehr

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 3 Tod 3

Inhalt. Das ist in Österreich anders 2. Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 3 Tod 3 Inhalt Das ist in Österreich anders 2 Das regelt die EU 2 EG-Verordnung 2 Alterspension 2 Invalidität oder Berufsunfähigkeit 3 Tod 3 So ist die Situation in Österreich 3 Rechtliche Grundlage 3 Versicherungssystem,

Mehr

"Pensionsvorsorge - staatlich, betrieblich, privat"

Pensionsvorsorge - staatlich, betrieblich, privat INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 3 Kapitel 1 Gesetzliche Altersvorsorge 1.1 Die politische Absicht... 11 1.2 Altrechtspensionen... 13 1.2.1 (Regel)Alterspension... 14 1.2.1.1 Bonus für Pensionsaufschub... 14

Mehr

WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten

WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten Stark vertreten. WaS Sie auf dem Weg in die PenSion WiSSen Sollten ausgabe 2009 WWW.oegb.at Inhalt Einleitung 3 Das Pensionsrecht für Personen, die bis zum 31.12.1954 geboren wurden 4 Verlängerte Durchrechnung

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits- pension 3 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

Pensionen Voraussetzungen Berechnung

Pensionen Voraussetzungen Berechnung für vor dem 1.1.1955 geborene Personen Pensionen Voraussetzungen Berechnung PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2010, 2. Auflage Pensionen Voraussetzungen - Berechnung Stand 1.1.2010 Die in dieser

Mehr

KONTOERSTGUTSCHRIFT PENSIONSKONTO. 5.Mai 2014 Wien

KONTOERSTGUTSCHRIFT PENSIONSKONTO. 5.Mai 2014 Wien KONTOERSTGUTSCHRIFT PENSIONSKONTO 5.Mai 2014 Wien Kontoerstgutschrift Alle ASVG-Versicherten, die ab 1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 zumindest 1 Pensionsversicherungsmonat erworben haben, erhalten

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

PensionsrechtsänderungEN 2011

PensionsrechtsänderungEN 2011 PensionsrechtsänderungEN 2011 Eine Information der Pensionsversicherungsanstalt zu den aktuellen Änderungen im ASVG und APG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Stand: 1.1.2011 PENSIONSRECHTSÄNDERUNGEN 2011 Der

Mehr

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

Korridorpension PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Korridorpension 20 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Erwerbsminderungsrente 1

Erwerbsminderungsrente 1 Erwerbsminderungsrente 1 I. Anspruch Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Arbeitnehmer und versicherungspflichtige Selbstständige, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind und

Mehr

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG für ab 1.1.1955 geborene Personen Pensionsantritt ab 2014 Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2013 Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Mehr

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Der Mensch im Mittelpunkt Das Pensionskonto NEU Pensionskonto NEU - Im Überblick Ab wann und für wen hat es Gültigkeit? Ab 1.Jänner 2014 Für alle

Mehr

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/2011 30. Mai 2011 re intern MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG 2/2011 30. Mai 2011 BUDGETBEGLEITGESETZ 2011 BGBl. I Nr. 111/2010, ausgegeben am 30. Dezember 2010 Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurden zahlreiche Bundesgesetze

Mehr

soziale sicherheit Pensionsrecht Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. noe.arbeiterkammer.at/pension

soziale sicherheit Pensionsrecht Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. noe.arbeiterkammer.at/pension soziale sicherheit Pensionsrecht Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. noe.arbeiterkammer.at/pension Pensionsrecht Autor der Broschüre: Mag. Reinhold Wipfel (Referat Sozialrecht

Mehr

PENSIONS- HARMONISIERUNG

PENSIONS- HARMONISIERUNG SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT PENSIONS- HARMONISIERUNG B 6/2009 Verleger und Hersteller Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86

Mehr

Die gesetzliche Pensionsversicherung. ein Ausblick. GD Dr. Winfried Pinggera 18. Juni 2015 Gesellschaft für Versicherungsfachwissen

Die gesetzliche Pensionsversicherung. ein Ausblick. GD Dr. Winfried Pinggera 18. Juni 2015 Gesellschaft für Versicherungsfachwissen Die gesetzliche Pensionsversicherung ein Ausblick Die PVA IM ÜBERBLICK (2014) 3,1 Mio. Pflichtversicherte 1,9 Mio. Pensionen 332.000 PG-Bezieher 26,4 Mrd. Beitragseinnahmen * 28,6 Mrd. Pensionsaufwand

Mehr

WISSENSWERTES ÜBER PENSIONEN FÜR FRAUEN

WISSENSWERTES ÜBER PENSIONEN FÜR FRAUEN WISSENSWERTES ÜBER PENSIONEN FÜR FRAUEN Tagung der Frauenberatungseinrichtungen Serviceangebote für Frauen und Mädchen Christine Holzer 21. November 2014 sozialministerium.at Inhalte Gesetzliche Pensionsversicherung

Mehr

16. WEGE DES ÜBERTRITTS IN DIE PENSION. Inhalt BMASK. Michaela Mayer-Schulz Johann Stefanits

16. WEGE DES ÜBERTRITTS IN DIE PENSION. Inhalt BMASK. Michaela Mayer-Schulz Johann Stefanits 16. WEGE DES ÜBERTRITTS IN DIE PENSION Michaela Mayer-Schulz Johann Stefanits BMASK Inhalt 16.1 Einleitung....326 16.2 Statistische Informationen und methodische Anmerkungen...327 16.2.1 Erstmalige Pensionsneuzuerkennungen...327

Mehr

Begünstigungen für pflegende Angehörige

Begünstigungen für pflegende Angehörige Begünstigungen für pflegende Angehörige Eine Information über Leistungen anderer Institutionen Folgende Maßnahmen in der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung dienen der sozialversicherungsrechtlichen

Mehr

Pensionen im Überblick

Pensionen im Überblick PENSION & PFLEGEGELD 2016 Pensionen im Überblick für Geburtsjahrgänge bis 31.12.1954 www.svagw.at www.svagw.at 1 >> Gesund ist, wenn einen Zukunftssorgen nicht mehr sorgen.

Mehr

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015 Die ZT-Pensionisten *, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ( WE-Pension ) als Besone

Mehr

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug Invalidität - neu Dr. Johannes Pflug Invalidität neu Wegfall befristeter Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pensionen für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Aufhebung

Mehr

Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann

Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann Umstellung auf das Pensionskonto Welche Schritte erfolgen wann In Österreich ist das Pensionsrecht in den letzten Jahren durch zahlreiche sich gegenseitig überlagernde Pensionsreformen undurchschaubar

Mehr

Pensionskonto Parallelrechnung

Pensionskonto Parallelrechnung für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Die Pensionen der Zukunft Pensionskonto Parallelrechnung PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2008 Die Pensionen der Zukunft Pensionskonto Parallelrechnung

Mehr

DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick

DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2016 DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick Das Sozialversicherungsrecht beinhaltet eine Reihe

Mehr

Menschen mit Behinderung und gesetzliche Pensionsversicherung. Landesstelle Vorarlberg. VKOR/Marzari 1 Informationsabend 8.2.2012

Menschen mit Behinderung und gesetzliche Pensionsversicherung. Landesstelle Vorarlberg. VKOR/Marzari 1 Informationsabend 8.2.2012 Menschen mit Behinderung und gesetzliche Pensionsversicherung Landesstelle Vorarlberg 1 VKOR/Marzari 1 Freiwillige Versicherungen für pflegende Angehörige Weiterversicherung ivm Pflege naher Angehöriger

Mehr

Nachkauf von Schul-, Studienund Ausbildungszeiten

Nachkauf von Schul-, Studienund Ausbildungszeiten Nachkauf von Schul-, Studienund Ausbildungszeiten (Nachträgliche Selbstversicherung) 13 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax:

Mehr

AKTUELLE WERTE Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung

AKTUELLE WERTE Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung AKTUELLE WERTE 2014 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Richtsätze für Ausgleichszulagen: Pensionist alleinstehend 857,73 Familienrichtsatz 1.286,03 Erhöhungsbetrag pro Kind 132,34 Ausgleichszulagenrichtsätze

Mehr

Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge

Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge FORBA-Fachgespräch, 25.2.2014 Pensionsreformen in Österreich Steigende Ungleichheit als Folge Ingrid Mairhuber Inhalt des Vortrages Pensionsleistungen: Frauen Männer Pensionsreformen 2000/2003 Allgemeines

Mehr

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG für ab 1.1.1955 geborene Personen Pensionen Voraussetzungen Pensionsantritt ab 2014 PENSIONSKONTOBERECHNUNG PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2014 / 2. Aufl age Pensionen Voraussetzungen PENSIONSKONTOBERECHNUNG

Mehr

Pensionskonto - Erstgutschrift

Pensionskonto - Erstgutschrift Pensionskonto - Erstgutschrift 2. Juli 2014 Dr. Bernhard Atzmüller Pensionsberechnung Geboren vor 1.1.1955: Altrecht - Rechtslage 2003 - Rechtslage 2004 Geboren ab 1.1.1955: Altrecht + Pensionskonto =

Mehr

Gesetzliche Pensionsversicherung. Continentale Lebensversicherung a. G.

Gesetzliche Pensionsversicherung. Continentale Lebensversicherung a. G. Gesetzliche Pensionsversicherung Gesetzliche Pensionsversicherung Invaliditätspension Pensionsversicherung der Arbeiter (ASVG) Berufsunfähigkeitspension Pensionsversicherung der Angestellten (ASVG) Erwerbsunfähigkeitspension

Mehr

Konsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich

Konsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich Konsolidierungsmaßnahmen im Pensionsbereich Um das tatsächliche Pensions-Antrittsalter anzuheben und die Ausgabendynamik bei den Pensionen zu stabilisieren, sind Maßnahmen von der Bundesregierung vereinbart

Mehr

Reform des Invaliditätspensionsrechts

Reform des Invaliditätspensionsrechts Reform des Invaliditätspensionsrechts (SRÄG 2012, BGBl. I 3/2013, SVÄG 2013, BGBl I 86/2013) Mit 1.1.2014 tritt eine umfassende Reform des Invaliditätspensionsrechts in Kraft. Ziel dieser Reform ist, Menschen

Mehr

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind. PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2016 IN DIESER BROSCHÜRE

Mehr

Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG

Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG Überleitung WE-Pensionsfonds FSVG Pensionsversicherung NEU im FSVG Feststellungsbescheide Fristen Anträge B. Wisleitner Seite 1 Überleitung ab 1.1.2013 Beitragspflicht im FSVG ab 1.1.2013 Pensionsauszahlung

Mehr

DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick

DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2014 DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick Das Sozialversicherungsrecht beinhaltet eine Reihe von

Mehr

Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig

Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig Aktuelle Gesetzesänderungen kurz & bündig Geringfügige Beschäftigung 2012 Geringfügige Beschäftigung 1. Was bedeutet geringfügig beschäftigt? Sie sind geringfügig beschäftigt, wenn Ihr Einkommen 2011 aus

Mehr

DIE BÄUERLICHE PENSIONSVERSICHERUNG

DIE BÄUERLICHE PENSIONSVERSICHERUNG DIE BÄUERLICHE PENSIONSVERSICHERUNG Wien, am 27.01.2014 Ein Service des Österreichischen Bauernbundes Wien, am 27.01.2014 VORWORT Geschätzte Funktionärinnen und Funktionäre des Bauernbundes, auf mehrfachen

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Witwen(Witwer)- pension Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen 4 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03

Mehr

DIE PENSIONSHARMONISIERUNG

DIE PENSIONSHARMONISIERUNG DIE PENSIONSHARMONISIERUNG ABC zum Nachschlagen PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.7.2006 DAS PENSIONSHARMONISIERUNGS-ABC Diese Broschüre beschreibt in kurzer Form die wichtigsten Fachausdrücke des

Mehr

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart

Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart RE RENTE Durchschnittliches Rentenzugangsalter nach Rentenart gehen etwas früher in Rente Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Grafikblatt WSI-GenderDatenPortal gehen etwas früher in Rente

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2007 Stichtag: 1. Jänner 2007 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 66. Novelle B-KUVG

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis I. Kapitel: Prinzipien der Pensionsversicherung

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsverzeichnis I. Kapitel: Prinzipien der Pensionsversicherung Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 7 I. Kapitel: Prinzipien der Pensionsversicherung... 19 1. Allgemeines zur Sozialversicherung... 19 1.1. Wichtige Grundbegriffe... 19 1.2. Die österreichische Sozialversicherung...

Mehr

Zwischenstaatliche Pensionsversicherung

Zwischenstaatliche Pensionsversicherung Zwischenstaatliche Pensionsversicherung 22 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

Harmonisierung der Pensionssysteme

Harmonisierung der Pensionssysteme Drei Rechtslagen: Harmonisierung der Pensionssysteme 1 Rechtslage bis 31.12.2003 (ASVG) 2 Pensionsreform 2003 wirksam ab 1.1.2004 (ASVG) 3 Allgemeines Pensionsgesetz APG Pensionskonto Parallelrechnung

Mehr

Beitragsfreie Pensions- und Krankenversicherung von pflegenden Angehörigen. Ansprechpartner/Herausgeber Stand: 2014-07

Beitragsfreie Pensions- und Krankenversicherung von pflegenden Angehörigen. Ansprechpartner/Herausgeber Stand: 2014-07 Beitragsfreie Pensions- und Krankenversicherung von pflegenden Angehörigen Ansprechpartner/Herausgeber Stand: 2014-07 PENSIONSVERSICHERUNG Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung 27.10.2015

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung 27.10.2015 von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck Informationsveranstaltung 27.10.2015 Waisenpension Voraussetzungen für die Waisenpension sind: Tod eines Elternteiles ( Versicherungsfall ), das Vorliegen einer

Mehr

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension Schwarz Landesstellendirektion Wien Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension Leistungen der PVA aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Geminderte Arbeitsfähigkeit Versicherungsfall der

Mehr

SOZIALVERSICHERUNG. Die entsprechenden Anträge sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen.

SOZIALVERSICHERUNG. Die entsprechenden Anträge sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen. 1.1. KRANKENVERSICHERUNG Die Krankenversicherung trifft Vorsorge: SOZIALVERSICHERUNG für die Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge-(Gesunden-)untersuchungen; für den Versicherungsfall

Mehr

Werte der Sozialversicherung 2011 (Stand 03.01.2011)

Werte der Sozialversicherung 2011 (Stand 03.01.2011) Werte der Sozialversicherung 2011 (Stand 03.01.2011) AUFWERTUNGSFAKTOREN gem. 108 Abs. 4 1960 8,150 1961 7,558 1962 6,972 1963 6,510 1964 6,083 1965 5,630 1966 5,289 1967 4,939 1968 4,687 1969 4,377 1970

Mehr

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at

Mehr

232/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 19. Vorblatt

232/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 19. Vorblatt 232/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Vorblatt und Erläuterungen 1 von 19 Vorblatt Problem: Ohne rechtzeitige Ergreifung gesetzlicher Maßnahmen ist die mittel- und langfristige Finanzierung

Mehr

Fachausdrücke im Überblick

Fachausdrücke im Überblick Die PensionsVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.7.2007 DIE PENSIONSVERSICHERUNG Fachausdrücke im Überblick Das Sozialversicherungsrecht beinhaltet eine Reihe von

Mehr

soziale sicherheit Pensionsrecht Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. noe.arbeiterkammer.at

soziale sicherheit Pensionsrecht Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. noe.arbeiterkammer.at soziale sicherheit Pensionsrecht Welche Pensionsansprüche gibt es? Die Pensionsberechnung u.a. noe.arbeiterkammer.at Pensionsrecht Autor der Broschüre: Mag. Reinhold Wipfel (Referat Sozialrecht und Sozialpolitik)

Mehr

Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen 2016

Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen 2016 Wichtige sozialrechtliche Bestimmungen 2016 1. Pensionserhöhung Die Pensionserhöhung 2016 beträgt für alle Pensionen einheitlich 1,2 %. 2. Familienbeihilfe Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. Dezember 2004 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. Dezember 2004 Teil I 1 von 83 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 15. Dezember 2004 Teil I 142. Bundesgesetz: Pensionsharmonisierungsgesetz (NR: XXII GP RV 653 AB 694 S. 87. BR: 7153 AB

Mehr

Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag

Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag Kindergeld und Ausbildungsfreibetrag Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Wir möchten Sie in diesem Flyer über die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder, insbesondere das Kindergeld und den Ausbildungsfreibetrag,

Mehr

Fragensammlung zum Pensionskonto / epk-öffentlichkeitsarbeit

Fragensammlung zum Pensionskonto / epk-öffentlichkeitsarbeit Fragensammlung zum Pensionskonto / epk-öffentlichkeitsarbeit 1. Fragestellung: Was kann ich aus der Kontomitteilung für meine Alterssicherung ableiten? Die Kontomitteilung ist eine Information über den

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Arbeitsbehelf Pensionsstrategien für Wirtschaftstreuhänder. >> Pensionsarten >> Pensionsberechnung >> Checkliste

Arbeitsbehelf Pensionsstrategien für Wirtschaftstreuhänder. >> Pensionsarten >> Pensionsberechnung >> Checkliste Arbeitsbehelf Pensionsstrategien für Wirtschaftstreuhänder >> Pensionsarten >> Pensionsberechnung >> Checkliste Inhalt 3 A. Übersicht Pensionsarten des Alters 1. Vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer

Mehr

Arbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg. Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit?

Arbeitslosengeld. Quelle: AMS Vorarlberg.  Stand: Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Arbeitslosengeld Quelle: AMS Vorarlberg http://www.ams.or.at/neu/ Stand: 01.01.2006 Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit? Was? Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche.

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht

Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht ( 79b ASVG) für das Jahr 2008 Inhalt 1. Allgemeines.. 1 2. Berichtsteil gemäß 79b Abs. 1 ASVG.. 20 3. Berichtsteil gemäß 79b Abs. 2 ASVG..

Mehr

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG

25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG 25. SATZUNGSNACHTRAG BETRIEBSKRANKENKASSE B. BRAUN MELSUNGEN AG Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2015 beschlossen, die Satzung wie folgt zu ändern: Artikel I 1. 14 wird wie folgt

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2010 Stichtag: 1. Jänner 2010 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 70. Novelle B-KUVG

Mehr

Information. über Hinterbliebenenleistungen. - Abfertigung - Abfindung PENSIONSVERSICHERUNG. Stand 1. Jänner 2016

Information. über Hinterbliebenenleistungen. - Abfertigung - Abfindung PENSIONSVERSICHERUNG. Stand 1. Jänner 2016 Information über Hinterbliebenenleistungen - Abfertigung - Abfindung Stand 1. Jänner 2016 PENSIONSVERSICHERUNG Inhalt Die Witwen-/ Witwerpension Die Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen

Mehr

Mein Pensionskonto ein Blick in die Zukunft? Kleine Teilbeträgen ergeben über viele Jahre hinweg einen Pensionsanspruch.

Mein Pensionskonto ein Blick in die Zukunft? Kleine Teilbeträgen ergeben über viele Jahre hinweg einen Pensionsanspruch. Mein Pensionskonto ein Blick in die Zukunft? Kleine Teilbeträgen ergeben über viele Jahre hinweg einen Pensionsanspruch. Prinzipien der Pensionsversicherung Umlageverfahren und Generationenvertrag Grundsatz:

Mehr

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Dezember 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Veränderliche Werte 2017 3 2. Neuer Beitragssatz KV ab 1.1.2017 3 3. 10-stellige Beitragskontonummern

Mehr

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG) 26/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 10 1 von 10 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

Mehr

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift

Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Pensionskonto NEU Kontoerstgutschrift Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten für Personen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind. PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.1.2014 IN DIESER BROSCHÜRE

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2003 Stichtag: 1. Jänner 2003 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 60. Novelle B-KUVG

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

2. VORAUSSETZUNGEN DES ANSPRUCHS AUF ARBEITSLOSENGELD

2. VORAUSSETZUNGEN DES ANSPRUCHS AUF ARBEITSLOSENGELD 1. LEISTUNGEN Arbeitslosengeld Notstandshilfe (wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld erschöpft ist und Notlage vorliegt) Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung Weiterbildungsgeld

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich Pensionsversicherungsanstalt Danke, dass Sie sich Zeit für die Pensionsversicherung nehmen. LSO 1 Als ich jung war, glaubte ich, Geld sei das Wichtigste im Leben nun da ich alt bin, weiß ich, es stimmt.

Mehr

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird.

Bisher kann nur in Grundzügen erläutert werden, wie sich eine vollständige Umsetzung des vorliegenden Entwurfs auswirken wird. VB 2, Abteilung Sozialpolitik Hannover, 10. Februar 2014 Hinweise zu den Möglichkeiten des Bezuges einer abschlagsfreien Rente mit Erreichen des 63. Lebensjahres - RV-Leistungsverbesserungsgesetz Kabinettsentwurf

Mehr

Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de. vvww.deutsche-rentenversicherung-bund.de

Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de. vvww.deutsche-rentenversicherung-bund.de Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Postanschrift: 10704 Berlin M Deutsche Telefon 030 865-0 Telefax 030 865-27240 Servicetelefon: 0800 100048070 drv@drv-bund.de Rentenversicherung

Mehr

Pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige Arbeit und Recht SEITE 1 Pflegende Angehörige Versicherung, Familienhospizkarenz und -teilzeit Pflegekarenz und Pflegeteilzeit www.ak-vorarlberg.at Job & Kind 2008 SEITE 2 Pflegende Angehörige SEITE 3

Mehr

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente

Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH. Checkliste Antragstellung für Altersrente Deutsches Institut für Finanzberatung Dr. Grommisch GmbH Checkliste Antragstellung für Altersrente 1 Ab wann kann ich eine Altersrente beziehen? Anspruchsvoraussetzungen für Altersrenten der gesetzlichen

Mehr

VERSICHERUNGSFÄLLE UND LEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN SOZIALVERSICHERUNG

VERSICHERUNGSFÄLLE UND LEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN SOZIALVERSICHERUNG 363 VERSICHERUNGSFÄLLE UND LEISTUNGEN AUS DER GESETZLICHEN SOZIALVERSICHERUNG KRANKENVERSICHERUNG Früherkennung von Krankheiten, Jugendlichenuntersuchung, Gesundenuntersuchung, Krankenbehandlung, ärztliche

Mehr

Pensionen. Neuauflage 2012. inkl. allen Änderungen. Leitfaden durch ein kompliziertes Regelwerk

Pensionen. Neuauflage 2012. inkl. allen Änderungen. Leitfaden durch ein kompliziertes Regelwerk Pensionen Neuauflage 2012 inkl. allen Änderungen Leitfaden durch ein kompliziertes Regelwerk 2 Kolumnentitel AutorInnen Nurith Wagner-Strauß Nurith Wagner-Strauß Mag. a Isabel Koberwein arbeitet in der

Mehr

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers

einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers einfach. transparent. sicher. Das neue Pensionskonto Alle Informationen zum Service Ihres Pensionsversicherungsträgers Rechtslage 1. Jänner 2014 Das neue Pensionskonto Seit 1. Jänner 2014 gibt es das neue

Mehr

Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht

Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht BUDGETBEGLEITGESETZ 2003 und Harmonisierung 2004 Verschlechterungen im Beamtenpensionsrecht für BeamtInnen die vor dem 1.1.1955 geboren sind www.goedfsg.at Stand 04.07.2007 1 ÄNDERUNG IM BDG Anhebung des

Mehr

Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation

Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation fit2work 18 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail:

Mehr

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer

TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer ä ki TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI 2014 und Österreichische Tierärztekammer 1 TIERÄRZTIN UND KIND STAND JULI 2014 Im Zusammenhang mit Schwangerschaften und der Geburt eines Kindes stellen sich immer

Mehr