Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom , Passnummer XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom , Versicherungsnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1.1. Am beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte einen ambulanten Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing (Neurologische Abteilung) vom und einen Untersuchungsbefund des Bundessozialamtes Wien nach Untersuchung am vor Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem aufgrund der Aktenlage am erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen der Leidensposition Lfd. Nr. 1 Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Epilepsie 1 Stufe üb. d. unteren Rahmensatz, da anamnestisch auch große Anfälle, jedoch dzt. medikamentös gut eingestellt. Pos.Nr. GdB % zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.h. festgestellt. Es handle sich um einen Dauerzustand. Hinsichtlich der beinbetonten Tetraspastik sei keine behinderungsrelevante Funktionseinschränkung belegt, sodass kein Grad der Behinderung erreicht werde. Seite 1 von 14

2 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Epileptikerin" in den Behindertenpass wurde im Gutachten bejaht Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie an einer "emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ" leide. Weiters leide sie an einer Trigeminusneuralgie, die nur mittels Dauermedikation einigermaßen beschwerdefrei sei, sowie an einer Augenspastik, die inoperables Schielen nach außen und Doppelbilder bewirke. Bisherige Bemühungen (optische Hilfsmittel, Sehschule) hätten nicht geholfen. Aufgrund des spastisch erhöhten Muskeltonus übe die Beschwerdeführerin einen zu hohen Druck auf ihre Zähne aus, weshalb diese trotz Entspannungsübungen und Zahnspange brechen würden. Die Beschwerdeführerin gab an, lernbeeinträchtigt zu sein, sie leide unter Legasthenie und Dyskalkulie. Seit einigen Monaten sei zusätzlich eine schwere depressive Episode mit psychotischen Elementen (akustische und visuelle Halluzinationen) hinzugekommen Am langten Befunde der Beschwerdeführerin bei der Behörde ein. Dabei handelte es sich um einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom , Befunde des Krankenhauses Lainz vom und vom , einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom , einen MRT-Befund vom , einen neuropsychologischen Befund des Krankenhauses Hietzing vom (betreffend eine mittelgradige depressive Episode) und eine Beurteilung betreffend befristete Arbeitsunfähigkeit bis Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Neurologie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. 1 Absencen-Epilepsie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sehr seltene Anfälle Legasthenie, Dyskalkulie oberer Rahmensatz bei doch merklich ausgeprägter Rechtsschreib- und Rechenstörung. Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit borderlineartigen Zügen eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Einschränkungen der sozialen Fähigkeiten. Infantile Cerebralparese mit gering ausgeprägter Spastizität der rechten UE unterer Rahmensatz da nur rechte UE und die sehr diskret betroffen. GdB % zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.h. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 bis 4 nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebrachte psychiatrische Befund vom (betreffend cerebrale Lähmung leichten Grades, Teilleistungsschwächen geringen Grades, Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung und leichten Formen von Epilepsie mit sehr seltenen Anfällen) wurde vom Sachverständigen berücksichtigt. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Epileptikerin" in den Behindertenpass wurden auch in diesem Gutachten als erfüllt angesehen Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Der Beschwerdeführerin wurde erneut die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die im Gutachten unter Leiden 4 enthaltene Beschreibung der rechten unteren Extremität tatsächlich auf die linke untere Extremität zutreffe. Die Seite 2 von 14

3 rechte Seite einschließlich des rechten Arms sei allerdings stärker betroffen. In Stresssituationen komme es zu unwillkürlichem Zehenstand und zum Anwinkeln des rechten Arms. Die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom erwähnte Augenspastik (des rechten Auges) sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Ebenso wenig hätten die von ihr ins Treffen geführte Trigeminusneuralgie sowie die schwere depressive Episode mit psychotischen Elementen Eingang in das Sachverständigengutachten gefunden. Am übermittelte die Beschwerdeführerin einen ambulanten Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing vom , einen psychiatrischen Befund vom sowie einen augenärztlichen Befundbericht vom Die belangte Behörde holte in der Folge erneut ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Neurologie ein. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. 1 Absencen-Epilepsie eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sehr seltene Anfälle Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit borderlineartigen Zügen eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da mäßige Einschränkungen der sozialen Fähigkeiten und immer wieder auftretende illusionäre Verkennungen. Legasthenie, Dyskalkulie oberer Rahmensatz bei doch merklich ausgeprägter Rechtsschreib- und Rechenstörung. Infantile Cerebralparese mit gering ausgeprägter Spastizität der rechten UE unterer Rahmensatz da nur rechte UE und die sehr diskret betroffen. GdB % Visus 1,0 beids. Kolonne 1, Zeile zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da ein ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Die übrigen Leiden würden mangels ungünstigen Zusammenwirkens bzw. wegen Geringfügigkeit der Leiden nicht weiter erhöhen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Im Vergleich zum Vorgutachten sei Leiden 5 aufgenommen worden. Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde die verstärkte Ausprägung von Leiden 2 angeführt, das nun hinreichend belegt sei. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen berücksichtigt und dem Gutachten zugrunde gelegt. Des Weiteren äußerte sich der Sachverständige zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und den übermittelten Befunden. Zu Punkt 1 der Stellungnahme wurde im Gutachten festgehalten, dass laut durchgeführtem Neuro-Status die rechte untere Extremität stärker betroffen sei, nicht die linke. Betreffend Punkt 2 der Stellungnahme wurde im Gutachten auf den vorliegenden augenfachärztlichen Befund verwiesen. Hinsichtlich Punkt 3 der Stellungnahme nahm der Gutachter Bezug auf den ambulanten Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing vom , wonach die Trigeminusneuralgie gut eingestellt sei, weshalb dadurch kein Grad der Behinderung erreicht werde. Zu Punkt 4 wurde angemerkt, dass im psychiatrischen Befund vom April 2015 eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit borderlineartigen Zügen und rezidivierend depressiven Episoden attestiert worden sei. In einer Ergänzung zu diesem Befundbericht vom seien nun heftige Stimmungsschwankungen, häufige Angstzustände unterschiedlicher Ausprägung sowie ständig wiederkehrende Trugwahrnehmungen, meist im Sinne von illusionären Verkennungen beschrieben. Diese nunmehr offensichtlich neu aufgetretene Symptomatik werde in die führende Diagnose "Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit borderlineartigen Zügen" mit aufgenommen Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.h. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Seite 3 von 14

4 Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt (Gutachten) zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Aufgrund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Leiden 5 (Visus 1,0 beids.) sei in das ärztliche Gutachten aufgenommen worden, bewirke jedoch keinen Grad der Behinderung. Die angeführte depressive Episode sei in die führende Diagnose "Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit borderlineartigen Zügen" mit aufgenommen und nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 v.h. eingeschätzt worden. Daraus ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom übermittelt Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Bei Leiden 1 handle es sich nicht um eine Absencen-Epilepsie, sondern in der Regel um fokale Anfälle. Zweimal sei es schon zu einem Grand-mal-Anfall gekommen. Es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin durch die verordneten Medikamente medizinisch betrachtet weitgehend beschwerdefrei sei. Allerdings sei sie durch die Diagnose Epilepsie sozial und vor allem berufsbezogen schwer beeinträchtigt. Auf dem Arbeitsmarkt habe sie de facto keine Chancen. Laut AMS sei sie nicht vermittelbar. Aufgrund der Medikation mit Tegretol retard und Convulex retard habe sie eine starke Gewichtszunahme erfahren, weshalb sie um Berücksichtigung ihrer Adipositas ersuche. Ein Medikamentenwechsel sei mangels adäquater Alternative nicht möglich. Die Persönlichkeitsentwicklungsstörung sei zu niedrig eingeschätzt worden, da die Ängste aufgrund der illusionären Verkennungen sehr belastend seien und eine soziale Rückzugstendenz ausgelöst hätten. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr auch abhängig von Benzodiazepin. Ebenso sei es fraglich, ob die borderlineartigen Züge der Persönlichkeitsstörung unter Leiden 2 mitberücksichtigt worden seien. Die angeführte infantile Cerebralparese (Leiden 4) habe zu einer Spastizität der gesamten rechten Körperseite geführt, wobei die Ausprägung bei den unteren Extremitäten deutlicher sei als bei den oberen Extremitäten. Zudem äußerte die Beschwerdeführerin die Vermutung, dass Punkt 1 ihrer Stellungnahme vom nicht berücksichtigt worden sei. Auch die Trigeminusneuralgie, welche die Epilepsie auslöse, sei weiterhin unberücksichtigt geblieben. Die inoperable Augenspastik sei am Arbeitsmarkt ebenfalls sehr hinderlich, da die Beschwerdeführerin keinen Führerschein erlangen könne. Die Beschwerdeführerin beantragte, den Bescheid aufzuheben und einen der Schwere ihrer Beeinträchtigungen entsprechenden Grad der Behinderung festzustellen In einer fachärztlichen Stellungnahme des herangezogenen Sachverständigen vom wurde detailliert auf das Beschwerdevorbringen eingegangen. Demnach sei die Symptomatik einer Absence mit der eines fokal komplexen Anfalls zu vergleichen. Die Einstufung bleibe bei seltenen Anfällen eine Stufe über dem unteren Rahmensatz (Grad der Behinderung von 30%). Ob die berichtete Gewichtszunahme von 80 auf 120 kg auf Tegretol zurückzuführen sei, werde in den Befunden nicht dokumentiert und sei somit nicht nachvollziehbar. Die illusionären Verkennungen und die mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten seien miteingeschätzt worden, es bleibe bei einem Grad der Behinderung von 30%. Auch die borderlineartigen Züge seien miteingeschätzt worden. Die Auswirkung der infantilen Cerebralparese sei im neurologischen Fachstatus des Aktengutachtens vom aufgenommen worden (Abl. 49, Punkt 1). Die Trigeminusneuralgie sei ebenfalls berücksichtigt worden (Abl. 49, Punkt 3); diese sei laut Befund des Krankenhauses Hietzing gut eingestellt (Abl. 44). Tegretol sei ein adäquates Medikament sowohl gegen die Trigeminusneuralgie als auch gegen die Epilepsie. Eine Trigeminusneuralgie sei als Auslöser einer Epilepsie ungeeignet. Ein alternierendes Auswärtsschielen, alternierend rechts vor links je nach führendem Auge bei korrigiertem Visus mit Brille (Abl. 42) wie im Neuro-Status festgestellt (Abl. 34), erreiche keinen Grad der Behinderung. Somit ergebe sich keine Änderung zum Vorgutachten vom Der Gesamtgrad der Behinderung erreiche 40% Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom gemäß 40, 41 und 45 BBG ivm 14 VwGVG abgewiesen. Seitens der Behörde wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Seite 4 von 14

5 Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom sei mit dem Gutachten vom ident (Anm.: siehe dazu die nachfolgende rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2.). Von der Erteilung eines weiteren Parteiengehörs sei Abstand genommen worden, da der Beschwerdeführerin sämtliche Sachverhaltselemente bekannt seien. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien nicht gegeben Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Sachverständigen vom übermittelt Ausweislich des Verwaltungsaktes erfolgte die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ohne Zustellnachweis Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein. Darin wurde ausgeführt, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt worden sei. Weiters wurde seitens der Beschwerdeführerin angemerkt, dass die belangte Behörde nicht mehr zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung berechtigt gewesen sei, da die "Zweimonatsfrist" abgelaufen sei Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt Mit Schreiben vom forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, zwecks Beurteilung der Rechtzeitigkeit des von der Beschwerdeführerin am eingebrachten Vorlageantrages innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Zustellvorgang zu erstatten. Darin möge der Zeitpunkt der Abfertigung der mit datierten Beschwerdevorentscheidung (Übergabe an das Zustellorgan) angegeben werden. Des Weiteren wurde um Stellungnahme zu Tatsache und Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gebeten Am langte ein Schreiben der belangten Behörde vom ein, mit dem eine Kopie des Leitweges übermittelt wurde. Daraus ergebe sich, dass der Akt am im Archiv abgelegt worden sei und die Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls am erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung erstattete die belangte Behörde kein Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten vom (in Zusammenschau mit den unmittelbar davor eingeholten Gutachten) sowie in der Stellungnahme vom der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H. Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom ist als rechtzeitig anzusehen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Seite 5 von 14

6 2.3. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholte Sachverständigengutachten vom (unter Berücksichtigung der zuvor erstatteten Gutachten vom und vom ) und auf die sachverständige Stellungnahme vom Darin wird auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung - jeweils bezogen auf die ergänzend vorgelegten Befunde und erhobenen Einwendungen - vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der eingeholte Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend sowohl auf der Aktenlage als auch auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung am erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Die Einschätzungen des Gutachters stimmen mit dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten Untersuchungsbefund überein. Die belangte Behörde hat ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Verfahren wurden mehrere Gutachten und eine sachverständige Stellungnahme erstattet (vgl. dazu Punkte I.2., I.5., I.7. und I.2.3.). Der befasste Gutachter berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens sowie anlässlich der Beschwerdeerhebung übermittelten Befunde und nahm dazu detailliert Stellung. Die vorliegenden Befunde stehen im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung und dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit, als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Vielmehr wird dadurch die sachverständige Beurteilung bekräftigt. Der Sachverständige ging im Einzelnen auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen ein. In den gutachterlichen Äußerungen wurde die Einschätzung der festgestellten Funktionseinschränkungen sowie des Gesamtgrades der Behinderung nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH , 2005/11/0210 mwh), tritt dem Sachverständigenbeweis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wurden die einzelnen Beschwerdepunkte vom befassten Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung entkräftet. Ergänzend ist festzuhalten, dass Übergewicht (Adipositas) entsprechend der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung auszugsweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung an sich keine Einschätzung bedingt. Nur wenn das Übergewicht gravierend ist (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden ist, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin weist zwar - dem sachverständigen Untersuchungsbefund und dem Beschwerdevorbringen zufolge - einen BMI von über 40 auf. Mit dem Übergewicht verbundene einschätzungsrelevante Einschränkungen wurden von der Beschwerdeführerin aber weder behauptet noch durch Befunde belegt. Das festgestellte Übergewicht ist somit für sich alleine betrachtet nicht geeignet, einen Grad der Behinderung zu begründen. Auch die - von der Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Beschwerde ins angeführte - Benzodiazepinabhängigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht durch Befunde belegt. Zum vorgebrachten Augenleiden ist auszuführen, dass der von der Beschwerdeführerin beigebrachte Befundbericht vom in den Gutachten berücksichtigt wurde. Im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Positionsnummer ) ist dazu festzuhalten, dass ein Visus von 1,0 beidseits keinen Grad der Behinderung bedingt, zumal kein Ausfall des Gesichts- und des Blickfeldes objektiviert wurde. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr Augenleiden am Arbeitsmarkt aufgrund fehlender Lenkberechtigung hinderlich sei, ist klarzustellen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen in der Lage ist, bestimmte berufliche Tätigkeiten auszuüben, für Seite 6 von 14

7 die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht maßgeblich ist (s. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen unter Punkt II.3.7.). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzulegen, wie sich wegen der von ihr ins Treffen geführten - im Rahmen des Gutachtens bereits schlüssig eingeschätzten - Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 40 v.h. ergeben sollte. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über die vorliegenden Befunde hinaus objektiviert werden. Weitere Befunde, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten, wurden anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises. Das Sachverständigengutachten vom und die sachverständige Stellungnahme vom werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerdevorentscheidung wurde den Angaben der belangten Behörde zufolge am abgefertigt. Es wurde eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet. Die Behörde konnte keine Angaben zum Zustellvorgang machen. Im Zweifel muss daher die Behauptung der Beschwerdeführerin als richtig angenommen werden (s. auch Punkt II.3.3.). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus 6, 7 BVwGG ivm 45 Abs. 3 und 4 BBG Der Behörde steht es gemäß 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß 46 zweiter Satz BBG zwölf Wochen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom erhoben. Der Behörde stand es somit grundsätzlich gemäß 14 Abs. 1 VwGVG ivm 46 BBG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwölf Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom laut Beschwerdeführerin zugestellt am außerhalb der zwölfwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH , Ro 2015/08/0026). Hinsichtlich der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass die Bezugnahme auf eine ärztliche Untersuchung am und ein Gutachten vom offenbar auf die versehentliche Einfügung eines zu einem anderen Verfahren gehörigen Textbausteines zurückzuführen ist, zumal die angegebenen Daten in keinem Zusammenhang mit dem im vorliegenden Beschwerdefall eingeholten Sachverständigenbeweis stehen. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom gegen den Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH , Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann). Seite 7 von 14

8 3.3. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages Gemäß 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der belangten Behörde zufolge am abgefertigt. Die Zustellung wurde isd 26 Abs. 1 ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Gemäß 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im Lichte der Zustellfiktion des 26 Abs. 2 erster Satz ZustG würde die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung mit als bewirkt gelten. Ausgehend davon wäre die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am abgelaufen. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin am per bei der belangten Behörde eingebracht. Demnach wäre der Vorlageantrag verspätet eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin behauptet allerdings, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung vom erst am zugestellt worden sei. Ausgehend von diesen - nicht belegten - Angaben würde sich der Vorlageantrag vom als rechtzeitig erweisen. Die belangte Behörde teilte auf Ersuchen des Bundesveraltungsgerichtes lediglich mit, dass die Abfertigung der Beschwerdevorentscheidung am erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung erstattete die belangte Behörde kein Vorbringen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (vgl. etwa VwGH , 87/17/0302; , 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH , 85/14/0047; , 94/04/0061; , 2007/17/0202). Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung - mangels Zustellnachweises - auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH , 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH , 2007/17/0202; , 2013/08/0032). Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am , somit außerhalb des von 26 Abs. 2 ZustG vermuteten Zustellzeitraumes von drei Tagen. Da es der belangten Behörde nicht gelungen ist, den Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung vor dem von der Beschwerdeführerin angegeben Tag zu erbringen, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am als richtig anzunehmen. Der Vorlageantrag ist daher rechtzeitig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Seite 8 von 14

9 3.4. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ( 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." " 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers ( 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des 40 Abs. 2 vorliegt. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (...)" " 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (...)" Seite 9 von 14

10 " 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt ( 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. (4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (...)" und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idf BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. (3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, Seite 10 von 14

11 - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.6. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idf BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "04.10 Epilepsie Leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen % 20 %: Nach 3 Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie %: Sehr seltene generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten" "03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung % %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen" "03.01 Kognitive Leistungseinschränkung Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig der Ursachen (angeborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leistungsminderung) abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen. Auf kognitive Funktionsbehinderungen zurückgeführte Sprach- und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen Teilleistungsschwächen geringen Grades % Ohne wesentliche Beeinträchtigungen im Alltags- und Arbeitsleben bzw. der schulischen Leistungen Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörung leichten Ausmaßes" "04.01 Cerebrale Lähmungen Leichten Grades % %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen Seite 11 von 14

12 30-40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen" "11.02 Sehstörungen Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt. Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) nach Tabelle" Anm.: vgl. Seite 71 der Anlage zur Einschätzungsverordnung "09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen." 3.7. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH , 2007/11/0088; , 2011/11/0209 mwn). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH , 2011/11/0098; , Ro 2014/11/0023). Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren zuletzt eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen. Unter Behinderung im Sinne des 1 Abs. 2 BBG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Diese Begriffsdefinition hat der Verordnungsgeber in 1 Einschätzungsverordnung nachvollzogen. 1 Abs. 2 BBG und 1 Einschätzungsverordnung erfassen somit Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben, nicht aber Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf eine konkrete Tätigkeit. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen in der Lage ist, bestimmte - etwa den Besitz einer Lenkberechtigung bedingende - berufliche Tätigkeiten auszuüben, ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung nicht maßgeblich. Seite 12 von 14

13 Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt keine Chancen habe bzw. laut AMS nicht vermittelbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass im Falle dauernder Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit allenfalls die Gewährung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension sowie - bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit - die Gewährung von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld in Betracht kämen Wie oben unter Punkt II.2.3. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom (in Zusammenschau mit den unmittelbar davor eingeholten Gutachten) und die sachverständige Stellungnahme vom zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.h. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.h. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.h. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.h. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] 67d Rz 17 und 29, mwh). Gemäß 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen. Seite 13 von 14

14 Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR , Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr /06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] , Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr /09, sowie VwGH , Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR , Beschw. Nr /09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR , Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR , Beschw. Nr /05, Bösch gg. Österreich) Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, Parteiengehör gewährt und die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen mehrfach einer sachverständigen Prüfung zugeführt. Auch die im Rahmen der Beschwerde geäußerten Kritikpunkte konnten - im Zuge des Verfahrens zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung - vom befassten Sachverständigen mit Blick auf seine nachvollziehbar begründete Stellungnahme vom ausgeräumt werden. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2016:W Seite 14 von 14

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