Praktikumsordnung. Bachelorstudiengang Combined Studies
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- Hetty Wetzel
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1 Hochschule Vechta Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Combined Studies Beschlossen vom Senat der Hochschule Vechta auf seiner 116 Sitzung am 09. August 2006.
2 2 Inhaltsübersicht I. Teil Allgemeine Vorschriften 1 Rechtsgrundlagen für die Praktikumsordnung 2 Begriff und Funktion der Praktika im Bachelorstudiengang 3 Organisation der Praktika 4 Anmeldeverfahren 5 Dauer und Form 6 Auswertung: Reflexion und Praktikumsbericht mit Nachbesprechung 7 Bewertung und Praktikumsbescheinigung II. Teil Das Grundpraktikum (GP) 8 Ziele 9 Praktikumsstellen 10 Vereinspraktikum für Studierende des Faches Sport mit der Zielrichtung Master of Education (Lehramt) 11 Vorbereitung 12 Besondere Regelung für die Bewertung des GP 13 Freistellung III. Teil Praktikum zur Berufsorientierung 14 Formen und Wahlmöglichkeiten 1. Abschnitt Das Allgemeine Schulpraktikum (ASP) 15 Ziele 16 Aufgaben und Verlauf 17 Vorbereitung 18 Praktikumsstellen 19 Besondere Regelung für die Bewertung des ASP 20 Freistellung 2. Abschnitt Das Praktikum für verschiedene Berufsfelder (PvB) 21 Ziele 22 Praktikumsstellen 23 Besondere Regelung für die Bewertung des PvB 24 Freistellung IV. Teil Schlussvorschrift 25 In-Kraft-Treten Anlage Tabelle: Eingliederung der Praktika in den Bachelorstudiengang
3 3 I. Teil Allgemeine Vorschriften 1 Rechtsgrundlagen für die Praktikumsordnung (1) 1 Mit dieser Praktikumsordnung regelt die Hochschule Vechta die Organisation der Praktika und ihre Eingliederung in den Bachelorstudiengang Combined Studies. 2 Die Praktikumsordnung bezieht sich u. a. auf die folgenden Regelungen (in der jeweils geltenden Fassung): 1. Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang (Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta, 1/2005, S. 3 ff.); insbesondere 8 2. Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Lande Niedersachsen (PVO- Lehr I) vom 15. April 1998 (Nds. GVBl. 1998, 399 ff.) 3. die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen (RdErl. d. MK v , Nds. MBl. 1998, S. 874 ff.) 4. den Erlass Schulpraktika als Zulassungsvoraussetzung zu Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen" (RdErl. d. MK v , nicht veröffentlicht) 5. die Vereinbarung zwischen der Bezirksregierung Weser-Ems und der Hochschule Vechta über die Durchführung der Schulpraktika (nicht veröffentlicht). 3 Diese Regelungen können im Zentralen Praktikumsbüro (ZPB) eingesehen werden. (2) Danach ist ein Grundpraktikum - GP und ein Praktikum zur Berufsorientierung (in der Form eines Allgemeinen Schulpraktikums- ASP oder eines Praktikums für verschiedene Berufsfelder PvB ) abzuleisten. 2 Begriff und Funktion der Praktika im Bachelorstudiengang (1) Praktika sind verpflichtende Bestandteile des Studiums, sie dienen der Integration von Praxiselementen in die theoretische Ausbildung. (2) Die Praktika bieten den Studierenden die Möglichkeit, - sich in einem möglichen Berufsfeld zu orientieren und in diesem Zusammenhang ihre Berufsmotivation zu reflektieren, - sich mit den Anforderungen und Handlungsmöglichkeiten im Berufsfeld auseinander zu setzen und daraus Kriterien für die weitere Gestaltung des Studiums abzuleiten, - exemplarisch und vertiefend spezielle Probleme der Berufspraxis kennen zu lernen, - ihre erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen exemplarisch in der Berufspraxis anzuwenden und daraus Konsequenzen für die weitere berufliche Ausbildung zu ziehen. 3 Organisation der Praktika (1) 1 Das Zentrale Praktikumsbüro (ZPB) gewährleistet die organisatorische und ordnungsgemäße Durchführung der Praktika. 2 Es unterstützt und berät die Beteiligten. (2) Das GP soll nach dem ersten oder zweiten Semester und das Praktikum zur Berufsorientierung nach dem dritten oder dem vierten Semester absolviert werden. (3) 1 Die Praktikantin/der Praktikant wird einer/einem von der Praktikumsstelle benannten Beauftragten (Mentorin/Mentor) zugeordnet. 2 Das Praktikum wird unter der Verantwortung der Mentorin/des Mentors durchgeführt. 3 Sie/er ist der Praktikantin/dem Praktikanten gegenüber weisungsberechtigt. 4 Seitens der Hochschule wird die Praktikantin/der Praktikant von einer/einem Lehrenden (Tutorin/Tutor) betreut. 4 Anmeldeverfahren
4 4 (1) 1 Für das Grundpraktikum (GP) und das Praktikum für verschiedene Berufsfelder (PvB) suchen sich die Studierenden in Absprache mit der Tutorin/dem Tutor und dem ZPB selbst eine Praktikumsstelle. 2 Beim Allgemeinen Schulpraktikum (ASP) wird die Praktikumsstelle durch das ZPB zugewiesen, dabei werden Vorschläge der Studierenden nach den gegebenen Möglichkeiten berücksichtigt. (2) 1 Das ZPB legt die Termine für die Praktika und die Anmeldetermine (Ausschlussfrist) verbindlich fest. 2 Die Termine werden durch Aushang oder auf den Internetseiten der Hochschule bekannt gegeben. (3) 1 Die Anmeldung erfolgt beim ZPB unter Verwendung eines Anmeldeformulars. 2 In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 ist das Formular mit einer Bestätigung der Praktikumsstelle zu versehen, dass das Praktikum dort abgeleistet werden kann. (4) Die Studierenden verpflichten sich bei der Anmeldung zum Praktikum, dienstrechtliche und innerbetriebliche Angelegenheiten vertraulich zu behandeln. (5) 1 Die Anmeldung zum Praktikum stellt gleichzeitig eine Anmeldung zur Prüfung für das Teilmodul dar. 2 Wird das Praktikum nicht angetreten, so sind das ZPB und die Tutorin/der Tutor unverzüglich zu informieren, ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden.
5 5 5 Dauer und Form (1) 1 ASP und PvB werden durch ein Seminar vorbereitet. 2 Die Teilnahme am Seminar ist verpflichtend und Voraussetzung für eine erfolgreiche Ableistung des Praktikums. (2) Die Praktika werden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit als Blockpraktikum durchgeführt. (3) 1 Beide Praktika dauern jeweils sechs Wochen. 2 In begründeten Ausnahmefällen können die Praktika aufgeteilt werden in jeweils zwei Blöcke von vier und zwei Wochen Dauer, insbesondere wenn die/der Studierende in die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen eingebunden ist. 3 Über entsprechende Anträge entscheidet das ZPB. (4) 1 Die wöchentliche Arbeitszeit im Praktikum soll der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle entsprechen. 2 Für das ASP gelten die besonderen Regelungen in 17 Abs. 2. (5) 1 Erkrankt die/der Studierende während des Praktikums, ist die Praktikumsstelle umgehend zu verständigen und eine Krankmeldung vorzulegen. 2 Liegen insgesamt mehr als drei Krankheitstage vor, so verlängert sich das Praktikum um den entsprechenden Zeitraum. 3 Ist eine Verlängerung nicht möglich, so entscheidet das ZPB in Abstimmung mit Mentorin/Mentor und Tutorin/Tutor, ob der Zweck des Praktikums als erreicht anzusehen ist und das Praktikum anerkannt wird. 6 Auswertung: Reflexion und Praktikumsbericht mit Nachbesprechung (1) 1 Während des Praktikums fertigt die/der Studierende einen Praktikumsbericht an. 2 Form und Inhalt des Berichts einschließlich besonderer Vorgaben für GP, ASP und PvB werden in einem Merkblatt geregelt, dass vom ZPB per Aushang oder auf den Internetseiten der Hochschule bekannt gegeben wird. 3 Ergänzende Vorgaben können für ASP und PvB in den vorbereitenden Seminaren gemacht werden. (2) 1 Zur Reflexion der Erfahrungen aus dem Praktikum findet für das ASP eine Auswertungsbesprechung statt. 2 Diese Veranstaltung gilt als Fortsetzung und Abschluss des Seminars, mit dem das Praktikum vorbereitet wurde. (3) 1 Der Praktikumsbericht ist zum festgelegten Abgabetermin bei der Hochschule einzureichen. 2 Dabei ist er im Falle des GP an das ZPB zu richten, das ihn an die Tutorin/den Tutor weiterleitet. 3 Beim ASP und beim PvB ist er direkt an die Tutorin/den Tutor zu richten. 4 Im Falle der Aufgabe zur Post gilt das Datum des Poststempels. 5 Über begründete Ausnahmen zur Verlängerung der Abgabefrist entscheidet die Tutorin/der Tutor in Abstimmung mit dem ZPB. (4) 1 Beim ASP ist der Praktikumsbericht zuvor der Mentorin/dem Mentor vorzulegen, um ihr/ihm und den Vertreterinnen/Vertretern der betreuenden Schule zu ermöglichen, die Studierende/den Studierenden fachlich zu beraten. 2 Dabei soll die Praktikumszeit gemeinsam reflektiert werden. (5) 1 Die Tutorin/der Tutor prüft den Praktikumsbericht. 2 Danach soll sie/er in einer Nachbesprechung mit der/dem Studierenden den Bericht und die Praktikumserfahrungen erörtern. 3 Diese Auswertung bildet den inhaltlichen Abschluss des Praktikums. 7 Bewertung und Praktikumsbescheinigung (1) 1 Die erfolgreiche Ableistung eines Praktikums wird nach der Nachbesprechung von Praktikumsstelle und Hochschule auf einem gemeinsamen Dokument (Praktikumsbescheinigung) bestätigt. 2 Beim ASP zeichnen für die Schule die Schulleitung und die Mentorin/der Mentor. 3 Die Hochschule wird durch die Tutorin/den Tutor vertreten. (2) 1 Das Praktikum gilt als nicht bestanden, wenn die Praktikumsstelle die Bescheinigung nicht unterschrieben hat. 2 In diesem Fall muss ein neues Praktikum abgeleistet werden. 3 Insgesamt kann das Praktikum zwei Mal wiederholt werden. 4 Die erste Wiederholung ist innerhalb der darauf folgenden zwei Semester zu absolvieren. 5 Die zweite Wiederholung ist innerhalb der dann folgenden zwei Semester durchzuführen.
6 6 (3) 1 Das Praktikum gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn der Praktikumsbericht nicht fristgerecht eingereicht wird. 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) 1 Das Praktikum gilt ferner als nicht bestanden, wenn die Tutorin/der Tutor den Praktikumsbericht nicht mit ausreichend bewertet. 2 In diesem Fall ist der Praktikumsbericht zu überarbeiten. 3 Der überarbeitete Praktikumsbericht ist innerhalb von vier Wochen abzugeben. (5) Prüfung und Bewertung des Praktikumsberichts sollen innerhalb von vier Wochen erfolgen. (6) Der Regelungen des 15 der Prüfungsordnung über die Wiederholung von Prüfungsleistungen finden für Praktika keine Anwendung, insoweit gelten die besonderen Regelungen in Absatz 3 bis 5. (7) Die Bescheinigung und der Praktikumsbericht verbleiben in der Hochschule. (8) Besondere Regelungen für die Bewertung enthalten die entsprechenden Regelungen für das GP, das ASP und das PvB. II. Teil Das Grundpraktikum (GP) 8 Ziele (1) 1 Das Grundpraktikum (GP) soll den Studierenden Einblick in soziale, außerschulische erzieherische Einrichtungen oder in Produktions-, Dienstleistungs- und Verwaltungseinrichtungen vermitteln 2 Es soll ihnen ermöglichen, für die spätere Berufstätigkeit wichtige ergänzende Erfahrungen über gesellschaftliche Bereiche zu sammeln. (2) Die Studierenden sollen die spezifischen Besonderheiten und Probleme der jeweiligen Einrichtung aus eigener Anschauung bzw. Tätigkeiten kennen lernen und durch Vorbereitung wie Auswertung des Praktikums in der Hochschule diese Erfahrungen reflektieren. 9 Praktikumsstellen (1) (2) 1 Das GP kann als betriebliches Praktikum in Unternehmen und Dienstleistungsreinrichtungen sowie in sozialen und pädagogischen Einrichtungen geleistet werden. 2 Die Studierenden suchen sich eine Praktikumsstelle. 3 Im Rahmen der Anmeldung entscheidet das ZPB über deren Anerkennung. 1 Es darf kein schulisches oder schulnahes Praktikum sein. 2 Über die Eigenschaft der Schulnähe entscheidet gegebenfalls das ZPB. 10 Vereinspraktikum für Studierende des Faches Sport mit der Zielrichtung Master of Education (Lehramt) 1 Wird das Fach Sport als B-Fach studiert, so ist das GP abweichend von 5 nach 26 Satz 1 Nr. 1 PVO-Lehr I i. V. m. Nr. 2 der Durchführungsbestimmungen zu 26 PVO-Lehr I in einem Sportverein abzuleisten (Vereinspraktikum). 2 Der Verein muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Mehr-Sparten- Verein mit unterschiedlichen ziel- und altersgruppenbezogenen Angeboten sowie hauptamtlicher Verwaltung oder Einsatz einer hauptberuflichen Sportlehrkraft oder Gewährleistung einer praktikumsbegleitenden Betreuung durch verantwortliche Funktionsträger des Vereins. 3 Das Praktikum wird durch das Fach Sport vorbereitet und findet in der Regel als Blockpraktikum im Umfang von 240 Zeitstunden in der vorlesungsfreien Zeit statt. 4 Es kann im Ausnahmefall auch in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten abgeleistet werden. 11 Vorbereitung
7 7 Das GP kann im Rahmen von entsprechend im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Lehrveranstaltungen vorbereitet werden. 12 Besondere Regelung für die Bewertung des GP Das erfolgreich durchgeführte GP wird mit bestanden und mit vier Anrechnungspunkten (AP) bewertet. 13 Freistellung (1) 1 Vom GP kann befreit werden, wer eines der folgenden Kriterien erfüllt: 1. Ableistung eines Praktikums in einem anderen universitären Studiengang, sofern dieses in Art und Umfang den Anforderungen des GP entspricht und mit einem Bericht abgeschlossen wurde; 2. Nachweis der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf; 3. Nachweis von Berufstätigkeiten von mindestens drei Jahren Dauer (Vollzeit). (2) Weitere begründete Ausnahmefälle (z. B. abgeschlossenes Studium mit hohem Praxisanteil und benoteter Abschlussarbeit) können anerkannt werden. (3) 1 Für die Freistellung ist ein Antrag mit den entsprechenden Unterlagen beim ZPB einzureichen. 2 Über die Anerkennung entscheidet das ZPB, in den Fällen von Absatz 2 in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. III. Teil Praktikum zur Berufsorientierung 14 Formen und Wahlmöglichkeiten (1) 1 Im Bachelorstudiengang Combined Studies ist ein Praktikum zur Berufsorientierung zu absolvieren. 2 Hierfür bestehen zwei Wahlmöglichkeiten: 1. das Allgemeine Schulpraktikum (ASP) oder 2. das Praktikum für verschiedene Berufsfelder (PvB). (2) Wer sich für den Studiengang Master of Education (M. Ed.) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder M.Ed. für das Lehramt an Realschulen entscheidet, muss das Allgemeine Schulpraktikum (ASP) absolvieren. 1. Abschnitt Allgemeines Schulpraktikum (ASP) 15 Ziele (1) 1 Das Allgemeine Schulpraktikum (ASP) ist ein grundlegendes schulbezogenes Praktikum. 2 Es soll den Studierenden das Berufsfeld Schule vornehmlich vom gesamten pädagogischen Aufgabenund Tätigkeitsbereich der Lehrerin/ des Lehrers her erschließen. (2) 1 Das ASP soll den Studierenden Gelegenheit geben, mit Hilfe erlernter Erfahrungsformen und Methoden des forschenden Lernens (Erkundung, Beobachtung, Beschreibung, Analyse, Unterrichtsversuche usw.) unter Hilfestellung durch die Mentorin/den Mentor und die Tutorin/den Tutor das Berufsfeld und den pädagogischen Interaktions- und Handlungsraum von Schule und
8 8 Unterricht differenziert wahrzunehmen. 2 Die beobachteten Fakten, Erscheinungen und Vorgänge sollen in ihren pädagogischen, historischen, juristisch-administrativen, organisatorischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen reflektiert und interpretiert werden. (3) 1 Dabei soll eine vorzeitige Blickverengung auf eine Fachdidaktik vermieden werden, ohne dass jedoch der fachliche Aspekt aus dem Problemhorizont insgesamt ausgeblendet wird, indem die Studierenden auch schon im ASP erste Unterrichtsversuche in einem ihrer Unterrichtsfächer durchführen. 2 Ein zweiter Schwerpunkt der praktischen Erfahrung liegt in der Einübung erzieherischen Handelns. 16 Aufgaben und Verlauf (1) 1 Jeweils ein bis drei Studierende werden von einer Lehrerin/einem Lehrer betreut. 2 Diese Mentorin/dieser Mentor soll im Regelfall die Funktion einer Klassenlehrerin/eines Klassenlehrers ausüben. (2) Während des Blockpraktikums sollen die Studierenden an allen Schultagen in der Schule anwesend sein, je Schulwoche etwa 15 bis 20 Zeitstunden. (3) 1 Das ASP beginnt mit Hospitationen. 2 In den Hospitationen sollen die Studierenden Informationen zur Schule, zur Klasse, zur pädagogischen Gestaltung von Unterricht und Schulleben durch lernende Beobachtung erarbeiten. (4) Ab der zweiten Woche sollen die Studierenden neben weiteren Hospitationen - möglicherweise auch in anderen Klassen - Teilaufgaben im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Unterrichtsstunden der Mentorin/des Mentors und weiterer pädagogischer Aufgaben in der Schul- und Lernorganisation übernehmen. (5) 1 Frühestens ab der zweiten Woche des Praktikums soll die/der Studierende Unterrichtsversuche (durchschnittlich nicht mehr als eine Unterrichtsstunde pro Schultag) unter Anleitung durchführen. 2 Zur Vorbereitung erstellt die/der Studierende einen kurzen schriftlichen Unterrichtsentwurf, den sie/er der Mentorin/dem Mentor vorlegt. 3 Der Entwurf soll vor Durchführung des Unterrichtsversuchs von der Mentorin/dem Mentor mit der/dem Studierenden besprochen werden. 4 Die beim Unterrichtsversuch gemachten Erfahrungen und gewonnenen Einsichten soll die/der Studierende in Form einer schriftlichen Nachbetrachtung darstellen. (6) Es darf den Studierenden kein eigenverantwortlicher Unterricht übertragen werden. 17 Vorbereitung Das vorbereitende Seminar zum ASP wird vom Fach Schulpädagogik durchgeführt. 18 Praktikumsstellen (1) Das ASP kann an der Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gesamtschule oder am Gymnasium (hier nur 5. und 6. Klasse) absolviert werden. (2) 1 Für die Durchführung des Praktikums stehen Schulen in den Schulaufsichtskreisen Vechta, Cloppenburg, Emsland, Diepholz und Osnabrück-Land zur Verfügung. 2 Die Ableistung des ASP in einem anderen Schulaufsichtskreis des Landes Niedersachsen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und Bedarf der Genehmigung durch das ZPB. (3) Die Zuweisung der Studierenden an die jeweilige Schule erfolgt durch das ZPB und wird den Studierenden durch Aushang bekannt gegeben.
9 9 19 Besondere Regelung für die Bewertung des ASP Das erfolgreich durchgeführte ASP wird benotet und mit sechs Anrechnungspunkten (AP) bewertet. 20 Freistellung 1 Hat ein Studierender im Zusammenhang mit einem Bachelorstudiengang an einer anderen Universität ein Schulpraktikum absolviert, prüft das ZPB auf Antrag, ob dieses dem ASP der Hochschule Vechta entspricht. 2 Das Praktikum muss benotet und mit Anrechnungspunkten versehen sein. 3 Über die Freistellung entscheidet das ZPB. 2. Abschnitt Praktikum für verschiedene Berufsfelder (PvB) 21 Ziele (1) 1 Das Praktikum für verschiedene Berufsfelder (PvB) ist ein betriebsbezogenes Praktikum. 2 Es soll den Austausch zwischen universitärer Ausbildung und beruflicher Praxis intensivieren. 3 Dabei dient es den Studierenden 1. als Einblick in geeignete Berufs- und Arbeitsfelder, 2. dem Erwerb berufspraktischer Grundqualifikationen, 3. zur Umsetzung des erworbenen theoretischen Wissens in praxisbezogene Handlungen. (2) Die Studierenden sollen während ihres Praktikums entweder in das laufende Tagesgeschäft der Praktikumsstelle eingebunden werden oder im Rahmen einer oder mehrerer Projekte für den Aufgabenbereich typische, aber über das Tagesgeschäft hinausgehende, Aufgaben bearbeiten. 22 Praktikumsstellen 1 Das PvB kann in Unternehmen und Dienstleistungseinrichtungen, aber auch in pädagogischen oder sozialen Einrichtungen mit in der Regel mehreren Beschäftigten abgeleistet werden. 2 Die Praktikumsstelle soll inhaltlich auf die Fächer der/des Studierenden abgestimmt werden. 23 Besondere Regelung für die Bewertung des PvB Das erfolgreich durchgeführte PvB wird benotet und mit sechs Anrechnungspunkten (AP) bewertet. 24 Freistellung (1) 1 Hat ein Studierender im Zusammenhang mit einem Bachelorstudium an einer anderen Universität ein PvB absolviert, kann das ZPB prüfen, ob dieses dem PvB der Hochschule Vechta entspricht. 2 Das Praktikum muss benotet und mit Anrechnungspunkten versehen sein. 3 Hierfür ist ein Antrag mit den entsprechenden Unterlagen beim ZPB der Hochschule einzureichen. (2) Über die Freistellung entscheidet das ZPB. IV. Teil
10 10 Schlussvorschrift 25 In-Kraft-Treten 1 Diese Ordnung wurde vom Senat der Hochschule Vechta in seiner 116. Sitzung am 09. August 2006 beschlossen. 2 Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule Vechta in Kraft. Anmerkung: In Umsetzung des Beschlusses des Senats ( 6 Abs. 1, 41 Abs. 1 NHG) in der 131. Sitzung vom 20. Februar 2008 und Genehmigung des Präsidiums ( 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b NHG) vom 21. Februar 2008, in dem die Bezeichnung des Bachelorstudiengang Sozial-, Kultur- und Naturwissenschaften zum 01. Oktober 2008 geändert in Combined Studies wurde, wird diese Praktikumsordnung angepasst.
11 11 Anlage Eingliederung der Praktika in den Bachelorstudiengang Art des Praktikums Dauer Vorbereitung Auswertung Zeitpunkt Einrichtung/ Schulform AP Grundpraktikum (GP) 6 Wochen Seminar (fakultativ) Praktikumsbericht möglichst nach dem 1. oder 2. Semester soziale Einrichtung/ Betrieb/ Verein 4 Praktikum zur Berufsorientierung a) Allgemeines Schulpraktikum (ASP) 6 Wochen Seminar Praktikumsbericht, beim ASP zusätzlich Auswertungsveranstaltung möglichst nach dem Semester siehe a) und b) a) GS, HS, RS, IGS, KGS, Gym Klasse oder b) Praktikum für verschiedene Berufsfelder (PvB) oder b) soziale Einrichtung, Betrieb, Verein, Hochschule usw. Erklärung der Abkürzungen unter a): GS = Grundschule; HS = Hauptschule; RS = Realschule; IGS = Integrierte Gesamtschule; KGS = Kooperative Gesamtschule; Gym = Gymnasium
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