TAXORDNUNG. 1. Allgemeines. 2. Taxgestaltung. gültig ab

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1 TAXORDNUNG gültig ab Allgemeines 1.1 Geltungsbereich Diese Taxordnung gilt für alle Bewohnerinnen und Bewohner, die im Seniorenzentrum Rigahaus Chur wohnen, sowie betreut und gepflegt werden. 1.2 Grundlage Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), das kantonale Krankenpflegegesetz (KPG) und die dazugehörige Verordnung bilden die Grundlage für die Taxgestaltung. Die neue Pflegefinanzierung trat per 1. Januar 2011 in Kraft und schreibt vor, dass die Aufenthaltstaxe sich aus der Pensions-, der Pflege- und Betreuungstaxe, sowie aus dem Beitrag für die Investitionen und Erneuerungsaufwendungen zusammensetzen muss. Der Kanton Graubünden hat 16 Pflegestufen festgelegt. Diese werden durch den Leistungskatalog des BESA-Systems (Bewohner Erfassungs- und Abrechnungssystem) erfasst. Das Departement für Justiz-, Sicherheit und Gesundheit Graubünden setzt, gestützt auf die Verordnung zum Krankenpflegegesetz, die Maximaltarife fest. 2. Taxgestaltung 2.1 Pensionstaxe Die Pensionstaxe umfasst folgende Leistungen: o Unterkunft im Einzelzimmer (Reduktion von Fr. 10. im Doppelzimmer) o Vollpension ohne Getränke o Bett- und Frottewäsche o Besorgen der privaten Wäsche, exkl. Zeichnen der Wäsche, Näharbeiten und chemische Reinigung o Reinigung des Zimmers, Heizung, Strom und Wasser Wohneinheit, Zimmer Nr. 308/309 Wenn die Wohneinheit durch zwei Personen bewohnt wird, gilt die Regelung zur Pensionstaxe. Wird die Wohneinheit durch eine Person beansprucht, wird für die Benützung des zweiten Zimmers ein Komfortzuschlag von Fr. 21. pro Tag verrechnet.

2 2 2.2 Pflegetaxe Gemäss Bundesratsentscheid beträgt der maximale Anteil des Bewohners an die Pflege 20% des höchsten Beitrags des Krankenversicherers von Fr Die Leistungen für die Pflege werden 7 Tage nach Eintritt des Bewohners nach dem Leistungskatalog (LK2010) des BESA-Systems erfasst und in der Regel zweimal jährlich überprüft und allenfalls angepasst. Bei wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes werden die Neueinstufungen nach sieben Tagen rückwirkend vorgenommen. Der Pflegebedarf wird in 16 Stufen unterteilt. Die Stufen werden im 20-Minuten- Takt und ab der Stufe 13 pro 60 Minuten abgerechnet. 2.3 Betreuungstaxe Die Betreuungskosten werden parallel zur Pflegebedürftigkeit bestimmt und ebenfalls in 16 Stufen eingeteilt. Folgende Dienstleistungen werden der Betreuung zugeordnet: o Zimmerservice aus gesundheitlichen Gründen o Begleitung zum Essen o Kosmetische Behandlungen, sofern sie von einem Mitarbeitenden der Pflege und Betreuung ausgeführt werden o Unterstützung bei der Telefonbedienung o Beratungsgespräche, individuelle Gespräche o Hilfestellungen im Alltag 2.4 Investitions- und Erneuerungsfonds Die Investitions- und Erneuerungskosten (IE) beinhalten den für die Werterhaltung und die Erneuerung der Immobilien/Mobilien und Anlagen erforderlichen Beitrag. Er bildet die Grundlage für die Renovationsarbeiten und/oder Neubau der Institution. 2.5 Reduktionen und Zuschläge Bei längerer Abwesenheit (Spital oder Ferien) werden der Abreise- und Rückreisetag voll berechnet. Für die übrigen Abwesenheitstage werden lediglich die Pensionstaxe und der IE-Beitrag abzüglich Fr. 15. berechnet. Bewohnern in einem Zweibettzimmer wird eine Taxreduktion von Fr. 10. pro Tag gewährt. An die ausserkantonalen Bewohner wird ein Zuschlag von Fr. 20. pro Tag verrechnet. Vor der Aufnahme hat die letzte Wohnsitzgemeinde oder der letzte Wohnsitzkanton die Kostengutsprache für die Übernahme des öffentlichen Kostenanteils zu leisten. 2.6 Tages- und Nachttaxe Die Abgeltung der Tages- oder Nachtstrukturen von maximal 12 Stunden pro Tag werden entsprechend mit maximal 50% der Kosten des stationären Aufenthaltes abgerechnet.

3 2.7 Akut- und Übergangspflege Die Akut- und Übergangspflege kann gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG im Anschluss an einen Spitalaufenthalt für maximal 14 Tage verordnet werden. Die Finanzierung der Pflegekosten erfolgt nach den Regeln der Spitalfinanzierung. Die Pensionskosten, die Instandsetzungs- und Erneuerungskosten sowie die Betreuungskosten sind wie beim stationären Aufenthalt von den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern zu tragen Aufenthaltstaxe Die Aufenthaltstaxe setzt sich wie folgt zusammen: o Pensionstaxe o Pflegetaxe o Betreuungstaxe o Investitions- und Erneuerungsbeitrag (IE) 3.1 Aufenthalts- und Pflegetaxe pro Tag Pflegestufe Anteil Bewohner Anteil KK-Versicherer 0 Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Rest der Pflegekosten: Der Rest der anerkannten Pflegekosten wird durch die öffentliche Hand übernommen. Die Gemeinde (letzte Wohnsitz vor Heimeintritt) beteiligt sich mit 75% und der Kanton mit 25% an diesen Restkosten. 3.2 Separat verrechnet werden: Flickarbeiten Fr. 48. pro Stunde Zeichnen der Wäsche Fr pro Kleidungsstück Chemische Reinigung Coiffeur und Fusspflege Körperpflegeprodukte Medikamente und Verbrauchsmaterial

4 4 Miete von speziellen Geräten Kollektivhaftpflichtversicherung Fr monatlich Transport, Begleitung und Einkäufe für/mit Bewohnern Fr. 48. pro Stunde Mithilfe des Technischen Dienstes, des Hausdienstes oder des Pflegepersonals beim Zügeln oder bei internen Verlegungen Fr. 48. pro Stunde Bewohnerferien 3.3 Diverses Alle Zimmer haben TV-, Radio- und Telefonanschluss. Bei Eintritt ins Seniorenzentrum erhalten die BewohnerInnen eine persönliche Telefonnummer. Gebühren und Gesprächstaxen werden monatlich abgerechnet. Persönliches Mobiliar und Effekten sind durch die BewohnerInnen selber gegen jedes Risiko (Feuer, Diebstahl, Wasserschaden) zu versichern. 4. Austritt und andere Bestimmungen: 4.1 Kündigungsfrist Der Austritt muss schriftlich eingereicht werden. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage auf das Ende eines Monates 4.2 Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich. Eine bargeldlose Erledigung via Bank oder Post ist erwünscht und hat innert 20 Tagen zu erfolgen. 4.3 Schlussrechnung Beim Austritt (inklusive Todesfall) wird die Pensionstaxe abzüglich der Reduktion von Fr. 15. und die Investitions und Erneuerungskosten bis das Zimmer wieder belegt ist, oder längstens für fünf weitere Tage nach der Räumung des Zimmers, erhoben. Für die Todesfallkosten werden Fr und für die Endreinigung Fr in Rechnung gestellt. 4.4 Haftung Für allfällige beim Einzug nicht schriftlich beanstandete Schäden der Zimmereinrichtung haftet der Bewohner vollumfänglich. Feste Einrichtungen im Zimmer, wie Installationen aller Art, dürfen nur mit Zustimmung der Verwaltung gemacht und beim Wegzug nicht wieder entfernt werden. Allfällige Kosten dafür hat der Bewohner zu tragen Chur, 1. Januar 2014 Präsident des Stiftungsrates Heimleiter M. Maag L. Andri

5 Kosten und Kostenbeteiligung pro Tag, gemäss neuer Pflegefinanzierung per Pflege- Stufe Pflege- Minuten Anerkannte Gesamtkosten Pensionskosten Betreuungskosten Investitions-, Instandsetzungsund Erneuerungskosten Max. Übernahme KVG- Pflegekosten Bewohner Max. Bewohner KVG-Tarife 2011 gem. KLV vom Rest-Pflegekosten (Finanzierung durch öffentliche Hand) Kanton 25% Gemeinde 75% Min. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr bis über

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