SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS"

Transkript

1 SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 260/06 ER BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der,, Str.,, vertreten durch als Betreuer,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - 895/06 - g e g e n den Landkreis Cloppenburg, vertreten durch den Landrat, Eschstraße 29, Cloppenburg, Wi 130/ Antragsgegner, hat das Sozialgericht Oldenburg - 2. Kammer - am 6. Juni 2007 durch die Richterin am Sozialgericht de Groot - Vorsitzende - beschlossen: Es wird festgestellt, dass der W iderspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außerger ichtlichen Kosten der Antragstellerin.

2 - 2 - Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes um die Frage des Umfanges der vom Antragsgegner für die Antragstellerin zu übernehmenden ungedeckten Heimkosten. Die im Jahre 1925 geborene, verwitwete Antragstellerin lebt seit dem im Alten- und Pflegeheim in im. Vor dem Wechsel in das lebte sie in einer Einliegerwohnung in,, die im Eigentum ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter steht. Die Antragstellerin hat hinsichtlich dieser Einliegerwohnung ein lebenslanges Wohnrecht, dessen Wert bei der Eintragung dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch mit 400,00 DM (= 204,52 ) pro Monat angegeben wurde. Mit Bescheid vom übernahm der Antragsgegner einen Teil der für die Unterbringung der Antragstellerin im anfallenden Heimkosten. In diesem Bescheid ist u. a. ausgeführt: Hiermit werden Ihnen vom an Leistungen in Form von Übernahme der durch Ihren Aufenthalt im Alten- und Pflegeheim,, Str.,. entstehenden Kosten in Höhe des von der örtlich und sachlich hierfür zuständigen Behörde jeweils vereinbarten oder festgesetzten Pflegesatzes entsprechend Ihrer Einstufung in eine Pflegestufe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), unter Anrechnung der von Ihnen aus monatlichem Einkommen an die Pflegeeinrichtung zu erbringenden Eigenleistung sowie der Leistung der Pflegekasse für vollstationäre Pflege, für die Dauer des Heimaufenthaltes gern SGB XII i. V. m. 6 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (Nds. AG SGB XII) gewährt (Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII in Form von Leistungen für eine stationäre Einrichtung) als erweiterte Hilfe gemäß 19 Abs. 5 SGB XII gewährt." Die Leistung {Sozialhilfe} ist keine rentengleiche Dauerleistung, sie verlängert sich stillschweigend von Tag zu Tag, solange und soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen." In der Begründung des Bescheides führt der Antragsgegner u. a. aus: - 2 -

3 - 3 - Die Ihnen ab aus monatlichem Einkommen zumutbare, an die Pflegeeinrichtung abzuführende Eigenleistung berechnet sich wie folgt:,,ab Altersrente mtl. 236,28 Witwenrente mtl insgesamt 635,25 ' Mit Bescheid vom 28. März 2006 deutete der Antragsgegner seinen Bescheid vom 7. Ok tober 2005 gem äß 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB X) um. Die m it Bescheid vom abgegebene Kostenverpflichtung in Form einer erweiterten Hilfe gern. 19 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurde nunmehr als Hilfe zur Pflege in Form von Leistungen für eine stationäre Einrichtung nach 19 Abs. 3 SGB XII geleistet. Im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Pflege forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mehrfach auf, ihre Einliegerwohnung zu vermieten. Letztmalig mit Schreiben vom erfolgte seitens des Antragsgegners an die Antragstellerin die Aufforderung, bis zum Nachweise über die Mietersuche oder den Mietvertrag vorzulegen. Sofern die Antragstellerin bis zum Ablauf der o. g. Frist keine der geforderten Nachweise vorlege, werde er die gewährte Sozialhilfe (Übernahme der ungedeckten Heimkosten der Antragstellerin) bis zur Nachholung der Mitwirkung um die ortsübliche Miete für eine vergleichbare W ohnung zunächst (ohne weitere Vorankündigung) kürzen. Ggf. werde die Leistung sogar bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt bzw. entzogen. Der Antragsgegner stützte sein Handeln in diesem Zusammenhang auf 60 Abs. 1 i. V. m. 66 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Am beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Kosten für ihre stationäre Unterbringung im ohne Anrechnung ihres lebenslänglichen W ohnrechtes. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom mangels Sachentscheidungsinteresses ab. Denn dem Antrag der Antragstellerin auf Übernahme der ungedeckten Heimkosten sei mit Bescheid vom in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom in vollem Umfange entsprochen worden.

4 - 4 - Mit Bescheid vom kürzte der Antragsgegner die für die Antragstellerin übernommenen Leistungen für die Begleichung der ungedeckten Heimkosten ab in Höhe des vom Antragsgegner angenommenen Wertes des lebenslangen Wohnrechtes der Antragstellerin in Höhe von 206,21 pro Monat: Die Antragstellerin sei gern. 2 Abs. 1 SGB >01 verpflichtet, vor der Beanspruchung von Sozialhilfe das vorhandene Einkommen und das verwertbare Vermögen einzusetzen und ggf. vorhandene Ansprüche gegen Dritte durchzusetzen. Zu den o. g. Ansprüchen gegen Dritte zähle auch das lebenslange unentgeltliche Wohnrecht der Antragstellerin. Da die Antragstellerin trotz entsprechender Hinweise des Antragsgegners keine Anstalten unternommen habe, aus ihrem Wohnrecht einen Wert durch Vermietung zu erzielen, habe sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Deshalb sei die ihr bewilligte Hilfe zur Pflege wegen fehlender Mitwirkung gem. 66 SGB I für die Zeit ab in Höhe der zu erzielenden Mieteinkünfte gekürzt worden. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben über welchen der Antragsgegner soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat. Am hat die Antragstellerin darüber hinaus die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem Bescheid des Antrags gegners vom in der Fassung des Um deutungsbescheides vom um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Mithin habe ihr Widerspruch gegen die mit Bescheid vom erfolgte Kürzung der Hilfe zur Pflege aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende W irkung ihres W iderspruchs vom gegen den Bescheid des Antragsgegners vom festzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Er hält den angefochtenen Bescheid weiterhin für zutreffend. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet.

5 - 5 - Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gilt seine Leistungsverpflichtung aus seinem Bescheid vom in der Fassung des Um deutungsbescheides vom weiter, Hilfe zur Pflege ist über den 30. November 2006 hinaus in unveränderter Höhe ohne Anrechnung eines Wohnwertes zu zahlen. Die Antragstellerin begehrt die Weiterzahlung der ihr mit Bescheid vom in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom bewilligten Leistungen. Mit diesem Begehren ist sie letztlich erfolgreich, weil ihr Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom aufschiebende Wirkung hat. Die Bewilligung aus dem Bescheid vom in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom wirkt fort. Dieser Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zur Pflege ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Rechtsauffassung des Antragsgegners, wonach es sich bei diesem vorgenannten Bewilligungsbescheid nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, wird von der Kammer nicht geteilt. Nur in einem solchen Fall hätte der Antragsgegner verfahrensrechtlich ungebunden eine neue Entscheidung über den Anspruch auf Zahlung der Hilfe zur Pflege treffen können und die Antragstellerin versuchen müssen, eine Regelungsverfügung gemäß 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erlangen. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sein Regelungsinhalt vom Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes her nach seinen rechtlichen Wirkungen in die Zukunft fortwirken soll, sich also über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse bestimmte oder unbestimmte zeitliche Dauer in der Zukunft erstreckt. Für die Feststellung, ob es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist maßgeblich, wie ihn ein Leistungsberechtigter bei objektiver Würdigung verstehen kann (vgl. Landessozialgericht LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 8 SO 83/05 ER: Beschluss vom L 8 SO 103/06 ER; Beschluss vom L 8 SO 61/07 ER m. w. N.). Die im Bewilligungsbescheid des Antragsgegners vom verwandten einschränkungslosen Formulierungen,,vom an..." und für die Dauer des Heimaufenthaltes..." sind ausgehend vom objektivierten Empfängerhorizont der Leistungsberechtigten dahin auszulegen, dass Hilfe zur Pflege in benannter Höhe für einen unbestimmten Zeitraum nach Erlass des Bescheides bewilligt wurde und nicht nur für einen oder mehrere bestimmte (welche?) Monate. Die Formulierungen vom an' und,,für die Dauer des Heimaufenthaltes' stellen aus der Sicht des Empfängers die Leistung für die Folgemonate nicht lediglich in Aussicht, sondern lässt deren weitere Zahlung ohne erneute Prüfung und Bewilligung erwarten. Anhaltspunkte dafür. dass die Bewilligung der Hilfe zur Pflege nur für den nächstliegenden Zeitraum gelten sollte, sind nicht ersichtlich

6 - 6 - Zwar weist der Bescheid des Antragsgegners darauf hin, dass die gewährte Hilfe keine rentengleiche Dauerleistung ist und sich stillschweigend von Tag zu Tag verlängert, solange und soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dem Antragsgegner kann auch insoweit zugestimmt werden, dass ein Leistungsberechtigter bei verständiger Würdigung nur den Schluss ziehen kann, dass jederzeit bei irgendeiner Änderung in den persönlichen, sachlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Hilfe eine Änderung in der Leistungsbewilligung durch den Leistungsträger vorgenommen werden darf. Dieser Hinweis, der Bedeutung für die Frage des Vertrauensschutzes erlangen könnte, ändert jedoch nicht den Charakter des Bewilligungsbescheides als zeitlich unbefristeten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und befreit auch nicht von der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften der 45 SGB X. Eine Erledigung durch Zeitablauf gemäß 39 Abs. 2 SGB X, kommt unter den dargelegten Voraussetzungen nicht in Betracht. Der Bescheid vom in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom hätte nur dann seine Wirkung verloren, wenn er wirksam i. S. d. 39 Abs. 2 SGB X beseitigt worden wäre (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vorn L 8 SO 61/07 ER). Zwar hat der Antragsgegner mit Bescheid vom die der Antragstellerin bewilligten Leistungen gemäß 66 SGB I in Höhe von entzogen. Dies lässt vermuten, dass auch der Antragsgegner von einem Dauerverwaltungsakt und der Notwendigkeit einer Beseitigung i. S. d. 39 Abs. 2 SGB X ausgegangen ist. Andernfalls hätte er lediglich die teilweise Einstellung der Hilfe zur Pflege aussprechen müssen; dies hätte dem Verständnis von den Leistungen als von Tag zu Tag neu zu gewährenden Leistungen entsprochen. Ob die Voraussetzungen des 66 SGB I für eine teilweise Entziehung der Leistungen des Bescheides vom in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom vorliegen, bedurfte keiner weiteren Prüfung, da diese Frage für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung ist. Ausschlaggebend ist, dass der Entziehungsbescheid vom noch keine verfahrensrechtliche Wirkung entfalten konnte, weil der gegen ihn erhobene Widerspruch aufschiebende W irkung hat. Dies ergibt sich aus 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG. Das SGB XII enthält anders als das SGB in 39 keine Vorschrift, wonach die aufschiebende W irkung von W iderspruch und Anfechtungsklage entfällt. Hier tritt deshalb der gesetzliche Normalfall ein, wonach der W iderspruch aufschiebende Wirkung hat ( 86 a Abs. 1 S. 1 SGG). Ein Fall des 86 a Abs. 2 SGG ist vorliegend nicht gegeben

7 - 7 - Zwar stellte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung dar, sondern wurde nur zeitabschnittsweise (in der Regel monatsweise) gewährt ( BVerwGE 25,307,308 f.; 89, 81, 85). Allerdings berücksichtigt auch die neuere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte das Institut des Dauerverwaltungsaktes im Sozialhilferecht. Dies beispielsweise, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. So liegt der Fall hier, wie sich aus den Formulierungen vom an" und für die Dauer des Heimaufenthaltes" ergibt. Daneben ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Sozialhilfeträger befugt ist, Entscheidungen über Hilfeleistungen für einen längeren, auch in die Zukunft weisenden Zeitraum zu treffen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 8 SO 83/05 ER, m. w. KO. Solch ein Bescheid mit Dauercharakter stellt der genannte, umgedeutete Bewilligungsbescheid des Antragsgegners dar. Da der Antragsgegner nicht von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgeht, ist diese Wirkung von der Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit auszusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str.1, Celle angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Oldenburg, Schloßwall 16, Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das SG der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem LSG Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 201, Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. de Groot

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 42 AS 2290/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c. 26129 Oldenburg, - 1065/07 - g e g e n Job-Center

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 9 AS 111/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S2 SO 41/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Raphaela,,, vertreten durch als gesetzliche Vertreterin,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 250/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n ARGE Arbeit und Soziales

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S15 AS 333/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., vertreten 4., vertreten 5., vertreten 6. Silke, 20,, vertreten 20,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-6: Rechtsanwalt

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1849/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 3., vertreten durch als gesetzliche Vertreterin, 4., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 147/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT OLDENBURG S 45 AS 554/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 11. Juli 2005. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,.,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT BREMEN S 15 AY 63/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Stadtgemeinde

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 2079/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., vertreten durch und als gesetzliche Vertreter, 2., vertreten durch und als gesetzliche Vertreter, 3., vertreten durch und

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 259/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau,,, Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 205/05

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 319/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 163/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Lukas,,, vertreten durch und als gesetzlicher Vertreter,,, _. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Köhler und

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 877/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., vertreten durch A., Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren

Mehr

Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII

Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII Die Versagung von ALG-II-Leistungen wegen unterbliebener Mitwirkung (hier: Nichterscheinen

Mehr

Sozialgericht Oldenburg

Sozialgericht Oldenburg Sozialgericht Oldenburg IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 22 SO 99/13 In dem Rechtsstreit A. vertreten durch - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B. gegen C. - Beklagte - hat die 22. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2637/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, g e g e n Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195

Mehr

Ausfertigung SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

Ausfertigung SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS Ausfertigung SOZIALGERICHT OLDENBURG S 46 AS 24/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. Ronja, vertreten durch Petra - als gesetzl. Vertreterin -,, 26129 Oldenburg, 2. Ramon, vertreten durch Petra - als

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 96/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HANNOVER S 46 AS 531/05eR BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., B., Antragsteller, gegen C., Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Hannover - 46. Kammer - am 31. August 2005 durch den Vorsitzenden,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 305/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 647/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1118/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 47 AS 610/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 0270/06

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS S 8 KR 189/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit K., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen AOK Bremen/Bremerhaven,

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover BESCHLUSS S 29 P 110/16 ER In dem Rechtsstreit A. - Antragsteller - gegen B. - Antragsgegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. hat die 29. Kammer des Sozialgerichts Hannover

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 1180/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 497/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

S 2 SO 299/05. In dem Rechtsstreit. der,,, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - K 837/05 -

S 2 SO 299/05. In dem Rechtsstreit. der,,, Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, Oldenburg, - K 837/05 - SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 299/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 15. Februar 2007 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit der,,, Klägerin, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. SOZIALGERICHT OLDENBURG S 47 AS 605/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n 1. Landkreis Wesermarsch,

Mehr

Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG)

Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG) HVBG-INFO 009/2004-746- Die zeitliche Dauer des Hauptsacheverfahrens stellt für sich allein keinen Anordnungsgrund im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach 86b Abs. 2 S. 2 SGG dar. 86b SGG hier:

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover / Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 40 SB 18/12 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - gegen Land Sachsen-Anhalt B. - Beklagter - hat die 40. Kammer des Sozialgerichts Hannover am

Mehr

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen

BESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HA OVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 2276/11 ER BESCHLUSS In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes A., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: B., g e g e n C., Antragsgegner, hat das Sozialgericht

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 52/11 5 L 1518/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen das - Antragsgegner - - Beschwerdeführer

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 43/14 6 L 1195/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Landeshauptstadt

Mehr

SOZIALGERICHT LÜNEBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT LÜNEBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT LÜNEBURG S 22 SO 202/09 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 12. Mai 2011 Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit A., Klägerin, Prozessbevoilmächtigte:

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 49/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 085/05

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG S 48 AS 134/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. Januar 2006 Eifler Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HANNOVER S 46 AS 431/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. Antragstellerin, gegen B., Antragsgegnerin, hat das Sozialgericht Hannover - 46. Kammer - am 18. August 2005 durch den Vorsitzenden,

Mehr

E~'lPFAH!3EH le'ij1l' : ' RA i-u:j'::u::.lll Sozialgericht Berlin B1.2B17-11 :35 88B1.

E~'lPFAH!3EH le'ij1l' : ' RA i-u:j'::u::.lll Sozialgericht Berlin B1.2B17-11 :35 88B1. E~'lPFAH!3EH le'ij1l'2017 11:35 0302'3381059 RA i-u:j'::u::.lll Sozialgericht Berlin +49 38 39748638 16.B1.2B17-11 :35 88B1 Vorab per Capifax Sozialgericht Berlin S 53AS 17169/16 ER Beschluss n dem Rechtsstreit

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 24 SO 103/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Stadtgemeinde

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1699/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - 0809/06 - g e

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 7 AS 124/05 ER S 45 AS 172/05 ER (Sozialgericht Oldenburg) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS L 15 P 49/16 B ER S 12 P 6/16 ER Sozialgericht Stade In dem Beschwerdeverfahren A. Prozessbevollmächtigte: B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil

Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 (27) AS 390/07 Verkündet am 14.04.2008 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Urteil Klägerin gegen Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 409/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., 3. A., vertreten durch A. und A., Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt, Az.:

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 46 AS 523/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll und Partner, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, - E 447/05 - gegen

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS S 41 AS 130/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B, gegen Jobcenter Bremen Antragsgegner, hat die 41. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG S 2 SO 150/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der L.,,, vertreten durch und als gesetzliche Vertreter, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2873/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT OLDENBURG S 44 AS 1245/06 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 8. August 2007 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

SOZIALGERICHT SCHLESWIG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT SCHLESWIG BESCHLUSS Az.: S 16 AS 288/15 ER S 16 AS 288/15 ER PKH SOZIALGERICHT SCHLESWIG BESCHLUSS In dem Antragsverfahren XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Dirk Audörsch,

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS L 15 P 47/16 B ER S 25 P 68/16 ER Sozialgericht Bremen In dem Beschwerdeverfahren A. Prozessbevollmächtigte: B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit. Inhaber der Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik. S. gegen

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit. Inhaber der Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik. S. gegen Sozlslgericht Halle S 20 KR 260/11 ER ~ BESCHLUSS In dem Rechtsstreit J_llI _ Inhaber der Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik. S. ProzesabevoUmichtigte: Rec:htsanwälte Ort ~ und Kollegen. -

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 37 AS 619/15 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN L 4 KR 42/05 ER S 6 KR 86/05 ER (Sozialgericht Hannover) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., vertreten durch Rechtsanwältin B., Antragsteller und Beschwerdegegner,

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 35 AS 144/08 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt KroIl Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum für

Mehr

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss L 16 KR 362/18 B ER S 15 KR 21/18 ER Sozialgericht Stade In dem Beschwerdeverfahren A. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. gegen Techniker Krankenkasse,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL SOZIALGERICHT BREMEN S 14 R 54/06 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 24. Februar 2009 gez. Böttjer Justizangestellte Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt,

Mehr

BESCHLUSS. ,,, Antragsteller

BESCHLUSS. ,,, Antragsteller SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 103105 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, E 285/05, gegen Landkreis Leer

Mehr

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421

- 523 - DOK 456.1:452.3:124.421 - 523 - Ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung setzt u.a. voraus, dass der Verletzte auf Dauer überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Versicherte

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 6 AS 425/15 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. C., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwältin B., B-Straße,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 1482/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, 3. A., A-Straße, A-Stadt, 4. A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A., I-Straße,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 222/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS S 25 P 39/15 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A, Bremen, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W, gegen B-Pflegekasse Antragsgegnerin, hat die 25. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 26 AS 1650/17 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, gegen Jobcenter Bremerhaven, vertreten durch den Geschäftsführer, Grimsbystraße

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL S 7 KR 346/14 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, vertreten durch A.-K., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B., B-Straße,

Mehr

Ausfertig u ng. Beschluss. hat die 147. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 11. September 2014 durch die Richterin Dr.

Ausfertig u ng. Beschluss. hat die 147. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 11. September 2014 durch die Richterin Dr. Ausfertig u ng Sozialgericht Berlin S 147 AS 20920/14 ER Beschluss In dem Rechtsstreit Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstr. 20, 10247 Berlin, - Antragsteller - gegen Jobcenter Berlin -

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 8/09 IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte B.,

Mehr

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg

Landgericht Berlin. Beschluss. Geschäftsnummer: 18 S 112/ C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 18 S 112/16 09.01.2017 235 C 259/15 Amtsgericht Charlottenburg In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., Kläger und Berufungskläger, sämtlich, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 15 AS 3/05 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A. Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. gegen C. Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 15. Kammer - am 10.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 222/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - gegen den

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 10. August 2016 S 13 R 216/14 Andermann, Justizfachangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A. - Klägerin

Mehr

Die Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht Vorwort 5 5 Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim ausreichen, bekommen Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen

Mehr

~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "-

~'-'~~ ~ 't.~ e\-~ - SOZIALGERICHT GELSENKIRCHEN Az.: S 4 P 50/97 Verkündet am 26.02.1998 Reg ieru n gsan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ~'-'~~ ~ 't.~ e\-"~ "- In dem Rechtsstreit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 PKH 1.09 (3 VR 1.09) VG 7 K 18/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr