Personalreglement vom Einwohnerrat genehmigt: gültig ab:

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1 Personalreglement vom Einwohnerrat genehmigt: gültig ab:

2 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Allgemeines Personen- und Funktionsbezeichnungen Ziele Geltungsbereich Festanstellungen Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis Ausführungsbestimmungen Grundsätze Gleichstellung, Persönlichkeitsschutz Umgang mit Personendaten Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen Lehrstellen Stellenplan, Stellenplafond Aushilfe Rechtsmittel 6 2 DAS ARBEITSVERHÄLTNIS Anstellung und Auftrag Anstellung Auftrag Nebenbeschäftigung Stellvertretung Zusätzliche Aufgaben Begründung, Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inpflichtnahme Probezeit Beendigungsgründe Kündigung (Frist, Termin, Kündigung zur Unzeit) Kündigungsschutz Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung und dem Verhalten Kündigung zur Unzeit Fristlose Auflösung Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Beendigung infolge Pensionierung Vorzeitige Pensionierung Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung Beendigung infolge Invalidität Disziplinarmassnahmen 10 Seite 2 von 18

3 2.3 Rechte der Mitarbeitenden Information und Mitsprache Beurteilungs- und Zielvereinbarungsgespräche Aus- und Weiterbildung Arbeitszeugnis Pflichten der Mitarbeitenden Sorgfalts-, Interessenswahrungs- und Weiterbildungspflicht Amtsgeheimnis Vertrauensärztliche Untersuchung Arbeitszeit Arbeitszeit, Ferien und Ruhezeit; Betriebszeiten Sitzungen Kompensation von Überstunden Arbeitsverhinderung Haftung, Rechtsschutz Haftung Rechtsschutz Besoldungen, Entschädigungen Gehaltsfestlegung Monatslohn Besoldungsanpassung Einmalige Prämien Treueprämien Familienzulagen Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall Krankheit während Ferien / Urlaub Lohnanspruch bei Niederkunft Lohnanspruch bei Militär-/Zivilschutzdienst sowie anderen Dienstleistungen Lohn nach Todesfall Spesen, Entschädigungen Ferien, Feiertage, Urlaub Ferienanspruch Absenzen Bezahlter Kurzurlaub Unbezahlter Urlaub Feiertage Versicherungen Pensionskasse Unfallversicherungen, Krankentaggeldversicherung Gesundheitsschutz, Unfallverhütung 17 Seite 3 von 18

4 2.10 Geschenke Annahme von Geschenken 17 3 Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkraftsetzung Aufhebung bisheriges Recht 18 Seite 4 von 18

5 Personalreglement vom 25. Juni 2014 Der Einwohnerrat Windisch beschliesst gestützt auf die 20, Abs. 2 lit. l, 50 und 55 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 und 14 lit. n der Gemeindeordnung vom 21. Juni 2005 das folgende Personalreglement. 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Allgemeines Personen- und Funktionsbezeichnungen Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter Ziele Die Verwaltung der Gemeinde Windisch ist ein öffentlicher Dienstleistungsbetrieb. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, der Einwohnerschaft die bestmöglichen Dienstleistungen zu erbringen. Der Gemeinderat verfolgt eine fortschrittliche Personalpolitik. Die wesentlichen Ziele richten sich nach: Förderung der Identifikation der Mitarbeitenden mit der Gemeinde und den Zielen der Verwaltung Schaffung von klar abgegrenzten, umfassenden Verantwortungsbereichen Förderung der beruflichen und der damit im Zusammenhang stehenden persönlichen Entwicklung und Weiterbildung Sicherung zeitgemässer und partnerschaftlicher Anstellungsbedingungen. Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Personalführung, die Verwaltungsorganisation und die Kompetenzendelegation Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Voll- und Teilzeitmitarbeitenden sowie für die im Stundenlohn Beschäftigten der Gemeinde Windisch. Besondere Arbeitsverhältnisse werden mit privatrechtlichem Vertrag begründet. Das gilt insbesondere für: a) Lehrverhältnisse b) Praktikumsstellen c) Aushilfsdienstverhältnisse d) Befristete Arbeitsverhältnisse Für Lernende gelten diese Bestimmungen subsidiär zum Lehrvertrag Festanstellungen Mitarbeitende mit einem regelmässigen, unbefristeten Arbeitseinsatz und einem Pensum von mindestens 30% erhalten eine Anstellung mit einem festen Pensum und werden im Monatslohn entschädigt. Seite 5 von 18

6 1.1.5 Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis Das Anstellungsverhältnis des Personals gemäss Punkt ist öffentlich-rechtlich und wird in einem Anstellungsvertrag geregelt. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, gelten subsidiär die Be stimmungen des Obligationenrechts über den Einzelarbeitsvertrag Ausführungsbestimmungen Für die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlässt der Gemeinderat eine separate Verordnung. 1.2 Grundsätze Gleichstellung, Persönlichkeitsschutz Mitarbeitende dürfen aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Nationalität, ihrer Religion und ihrer Ethnie weder direkt noch indirekt benachteiligt werden. Der Gemeinderat achtet und schützt die persönliche Integrität der Mitarbeitenden, nimmt auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht und schafft ein Klima von persönlichem Respekt und gegenseitigem Vertrauen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindert. Für die Vertretung ihrer Interessen können die Mitarbeitenden eine Vertrauensperson beiziehen Umgang mit Personendaten Die Gemeinde achtet und schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden. Die Mitarbeitenden haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Einsicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten sind vertraulich zu behandeln Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen Der Arbeitgeber schützt die Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung gegen sie erhoben werden. Der Gemeinderat regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitenden die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche, die gegenüber den Mitarbeitenden geltend gemacht werden und von diesen durch kriminelle Handlungen verursacht wurden Lehrstellen Der Gemeinderat schafft eine angemessene Anzahl von Lehrstellen Stellenplan, Stellenplafond Aushilfe Der Gemeinderat legt den Stellenplan fest. Die notwendigen finanziellen Mittel werden vom Einwohnerrat zusammen mit dem Budget oder mittels Verpflichtungskredites genehmigt. Der Gemeinderat kann zur Überbrückung von Engpässen für die Bewältigung öffentlicher Aufgaben Aushilfen einstellen Rechtsmittel Gegen Entscheide des Gemeinderates in Personal- und Lohnfragen kann innert 20 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Personalrekursgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. Seite 6 von 18

7 2 DAS ARBEITSVERHÄLTNIS 2.1 Anstellung und Auftrag Anstellung Die Anstellung des ständigen Personals erfolgt aufgrund des Stellenplans durch Beschluss des Gemeinderates. Ausnahme bildet das Personal im Schulbereich, für welches die Schulpflege als Anstellungsbehörde gilt. Darunter fallen unter anderem folgende Funktionen: Praktikumsstellen an der Heilpädagogischen Schule (HPS) Unterrichtsassistenzen HPS Mittagshilfen HPS Einzelförderung HPS Physio- und Psychomotorik-Therapie HPS Sekretariat HPS Schulsekretariate Unterricht an der Musikschule Leitung Musikschule Schulsozialarbeit Aufgabenhilfe Schulzahnpflege Betreuung Mittagstisch und Randstundenbetreuung Die Schulpflege kann zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in ihrem Zuständigkeitsbereich von diesem Reglement abweichende Regelungen, in analoger Anwendung des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 2002 vereinbaren Auftrag Der individuelle Auftrag an die Mitarbeitenden ergibt sich aus den übergeordneten Gesetzgebungen, den kommunalen Reglementen, den Stellen- und Funktionsbeschreibungen sowie aus den Verordnungen und Weisungen Nebenbeschäftigung Die Ausübung einer regelmässigen Nebenbeschäftigung ist dem Gemeinderat bekanntzugeben. Sie bedarf der Zustimmung des Gemeinderates, sofern die gesamte Arbeitsbelastung eines Mitarbeitenden dadurch über einem Pensum von 100% liegt. Nebenbeschäftigungen, Mandate und öffentliche Ämter dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigen Stellvertretung Das Personal ist verpflichtet, sich bei Abwesenheit und in Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten. Bewirkt die Stellvertretung eine ausserordentliche Inanspruchnahme, so kann der Gemeinderat eine Entschädigung ausrichten oder eine Ersatzlösung anordnen Zusätzliche Aufgaben Die Mitarbeitenden können befristet zur Übernahme zusätzlicher Aufgaben verpflichtet werden. Für die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben sind die direkten Vorgesetzten zuständig. Seite 7 von 18

8 Die Mitarbeitenden können für eine beschränkte Zeit verpflichtet werden, Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden kann. 2.2 Begründung, Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Inpflichtnahme Die Inpflichtnahme der Mitarbeitenden der Verwaltung erfolgt beim Stellenantritt in der Regel mündlich durch den Personalchef Probezeit Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig auf das Ende der nachfolgenden Kalenderwoche aufgelöst werden. Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen gekürzt werden Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Ablauf einer befristeten Anstellung b) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen c) Kündigung d) Auflösung aus wichtigen Gründen e) Pensionierung f) Invalidität g) Tod Kündigung (Frist, Termin, Kündigung zur Unzeit) Das Arbeitsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit im ersten Anstellungsjahr mit einer Frist von 1 Monat und ab dem 2. Anstellungsjahr mit einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Monates gekündigt werden. Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen Kündigungsschutz Vor Erlass jeder Kündigung ist die betroffene Person anzuhören. Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich mitgeteilt. Innerhalb der Kündigungsfristen kann der Mitarbeitende eine Begründung verlangen, andernfalls wird das Recht auf Anfechtung verwirkt. In der Kündigung ist auf den Begründungsanspruch und die Verwirkungsfolgen hinzuweisen. Die Kündigung durch die Gemeinde darf nicht missbräuchlich sein, sondern hat den Bestimmungen des Obligationenrechts zu entsprechen. Zudem setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus. Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und wird der Angestellte nicht wieder eingestellt, so bemisst sich die Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Seite 8 von 18

9 2.2.6 Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung und dem Verhalten Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigendem Verhalten ausspricht, räumt sie dem Mitarbeitenden eine angemessene Bewährungsfrist ein. Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung belegt werden Kündigung zur Unzeit Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum nächstfolgenden Monatsende Fristlose Auflösung Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Dabei sind die Bestimmungen des Obligationenrechts anzuwenden Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements beendet werden Beendigung infolge Pensionierung Das Arbeitsverhältnis wird mit dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse aufgelöst. Mit einem schriftlichen und besonders begründeten Entscheid des Gemeinderates kann das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus um jeweils maximal ein Jahr verlängert werden Vorzeitige Pensionierung Mitarbeitende haben die Möglichkeit, sich vorzeitig gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse pensionieren zu lassen. Die Gemeinde hat das Recht, die vorzeitige Pensionierung bis zu zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu verlangen. Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens ein Jahr im Voraus anzukündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die vorzeitige Pensionierung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden Übergangsrente bei vorzeitiger Pensionierung Der Gemeinderat kann den Mitarbeitenden bei vorzeitiger Pensionierung und einer Anstellungsdauer von mindestens fünf Jahren eine jährliche Übergangsrente bewilligen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in monatlichen Raten. Die Auszahlung pro Jahr ist auf den Betrag der 1.0-fachen maximalen AHV-Jahresrente begrenzt. Die Auszahlung über die gesamte Dauer der Übergangsrente ist auf den Betrag der 2.0-fachen maximalen AHV-Jahresrente begrenzt. Für die Berechnung der Übergangsrente wird das durchschnittliche Pensum des Mitarbeitenden der fünf vorangegangenen Jahre herangezogen und mit der maximalen AHV-Rente multipliziert. Erfolgt die vorzeitige Pensionierung durch die Arbeitgeberin, so steht der betroffenen Person in jedem Fall pro Jahr eine Übergangsrente in der Höhe der maximalen AHV-Rente zu, wobei die Seite 9 von 18

10 Übergangsrente mit dem durchschnittlichen Pensum der fünf vorangegangenen Jahren multipliziert wird. Die Übergangsrente und die übrigen Einkünfte (Pensionskasse, Lohn usw.) dürfen gesamthaft 90% der letzten Bruttobesoldung nicht übersteigen. Ansonsten wird die Übergangsrente bis zur Grenze von 90% der letzten Bruttobesoldung gekürzt. Der Anspruch auf eine Übergangsrente entsteht nicht oder erlischt, wenn nach der vorzeitigen Pensionierung eine Teilzeittätigkeit von mehr als einem Drittel-Pensum ausgeübt wird oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Die AHV-Arbeitnehmerbeiträge für die gesamte Übergangsrente werden in den ersten Auszahlungsmonaten abgezogen. Die übrigen bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter fälligen AHV- Beiträge sind durch die pensionierten Mitarbeitenden direkt an die Ausgleichskasse zu entrichten Beendigung infolge Invalidität Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Bei andauernder, teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber zum Zeitpunkt der Zusprechung einer Teilinvalidenrente ist das Arbeitsverhältnis, soweit es die betrieblichen Umstände erlauben, neu zu regeln Disziplinarmassnahmen Für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist der Gemeinderat zuständig, wenn Mitarbeitende ihre Pflichten nicht erfüllen oder sich so verhalten, dass sich dies mit der beruflichen Stellung nicht vereinbaren lässt. Mitarbeitende, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, sind anzuhören. Der Entscheid, in welchem eine Massnahme angeordnet wird, ist ihnen mit einer Begründung zuzustellen. In Berücksichtigung des Ausmasses der Pflichtverletzung kann der Gemeinderat folgende Disziplinarmassnahmen verfügen: Verzicht auf weitere Schritte Schriftliche Ermahnung Schriftlicher Verweis mit Gehaltsreduktion Streichung der Treueprämie Kündigung Kündigung mit sofortiger Freistellung Fristlose Entlassung im Sinne von 337 OR. Wird gegen einen Mitarbeitenden eine Strafuntersuchung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens geführt, kann während dessen Dauer der Gemeinderat eine Sistierung der Tätigkeit mit oder ohne Aufhebung der Lohnzahlung anordnen. 2.3 Rechte der Mitarbeitenden Information und Mitsprache Der Gemeinderat informiert die Mitarbeitenden regelmässig über das Betriebsgeschehen. Die Mitarbeitenden haben das Recht, sich zu Personal-, Betriebs- und Weiterbildungsfragen zu äussern und Anträge zu stellen. Der Gemeinderat kann von sich aus oder auf deren Anregung Mitarbeitende für die Bearbeitung von besonderen Fragen zur Mitarbeit in einer Kommission oder Arbeitsgruppe beiziehen. Seite 10 von 18

11 Der Gemeinderat nimmt Anregungen, welche zur Verbesserung der Arbeitsabläufe führen, jederzeit zur Überprüfung entgegen Beurteilungs- und Zielvereinbarungsgespräche Die Vorgesetzten führen periodisch, mindestens jährlich, mit ihren festangestellten Mitarbeitenden je ein Beurteilungs- und Zielvereinbarungsgespräch gemäss Personalverordnung. Davon ausgenommen sind in der Regel Mitarbeitende mit einem Pensum von weniger als 30%. Die Musikschulleitung führt die Beurteilungs- und Zielvereinbarungsgespräche mit den Mitarbeitenden der Musikschule mindestens alle 3 Jahre. Die periodischen Gespräche bilden die Grundlage für eine Standortbestimmung, die Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten, die Festlegung der Aus- und Weiterbildungsbedürfnisse sowie die individuelle leistungsbezogene Anpassung des Gehaltes Aus- und Weiterbildung Der Gemeinderat fördert und unterstützt die berufsbezogene Aus- und Weiterbildung. Er kann dafür zusätzlich bezahlten Urlaub und Kostenbeiträge gewähren. Die Einzelheiten werden in der Personalverordnung geregelt Arbeitszeugnis Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten ausspricht. Auf Verlangen des Mitarbeitenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. 2.4 Pflichten der Mitarbeitenden Sorgfalts-, Interessenswahrungs- und Weiterbildungspflicht Die Mitarbeitenden haben die Rechte der Bevölkerung zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, kundenorientiert und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Gemeinde in Treu und Glauben zu wahren. Das Personal hat alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die Behörden und die Verwaltung belasten könnte. Sie haben sich persönlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ihre berufliche Weiterbildung einzusetzen. Das Personal ist verpflichtet, sich im dienstlichen Verkehr mit dem Publikum sowie gegenüber Mitarbeitenden korrekt zu verhalten. Es ist der Unparteilichkeit und der Sache verpflichtet Amtsgeheimnis Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die ihnen in dienstlicher Stellung anvertraut worden sind oder die sie in dieser Stellung wahrgenommen haben und die ihrer besonderen Natur nach wegen höherer öffentlicher oder privater Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. Das Gleiche gilt zum Schutz von Persönlichkeitsrechten oder bei Vorliegen einer besonderen Vorschrift. Der Gemeinderat kann in einzelnen Fällen besondere Anordnungen treffen. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen Vertrauensärztliche Untersuchung Die Mitarbeitenden können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden. Es gelten sinngemäss die Bestimmungen der Pensionskasse, bei welcher die Gemeinde angeschlossen ist. Seite 11 von 18

12 Es müssen mehrere Ärztinnen oder Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen. 2.5 Arbeitszeit Arbeitszeit, Ferien und Ruhezeit; Betriebszeiten Der Gemeinderat regelt die Arbeitszeit, Ferien und Ruhezeit der Mitarbeitenden sowie die Betriebszeit der Verwaltung in der Personalverordnung. Massgebliche Kriterien für die Festlegung der Arbeits- und Betriebszeiten sind namentlich: a) die betrieblichen Bedürfnisse b) die Entwicklungstendenzen der Arbeitszeit in der übrigen Wirtschaft und die allgemeinen volkswirtschaftlichen Ziele der Gemeinde c) die personalpolitischen Ziele. Die Mitarbeitenden können auch ausserhalb der ordentlichen Betriebszeiten und über die Sollarbeitszeiten hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe erfordert und soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Es gelten die Ausführungsbestimmungen Sitzungen Mitarbeitende, die von Amtes wegen während der ordentlichen Arbeitszeit an einer Sitzung teilnehmen, können die dafür aufgewendete Zeit als normale Arbeitszeit verrechnen. Beginnt die Sitzung nach der ordentlichen Arbeitszeit, gilt diese als ordentliche Arbeitszeit Kompensation von Überstunden Die Kompensation von Überstunden ist in der Personalverordnung geregelt Arbeitsverhinderung Jede Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus anderen Gründen ist der vorgesetzten Stelle umgehend mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat bereits ab erstem Tag ein ärztliches Zeugnis verlangen oder die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertrauensarzt abklären lassen. 2.6 Haftung, Rechtsschutz Haftung Die Mitarbeitenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Gemeinde absichtlich oder grobfahrlässig zufügen. Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht. Auf eine Schadenersatzforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn diese den Mitarbeitenden unverhältnismässig hart treffen würde. Die Gemeinde haftet gegenüber den Mitarbeitenden für Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist. Seite 12 von 18

13 Schadenersatzansprüche verjähren fünf Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind Rechtsschutz Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gilt das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz; PersG) vom 16. Mai 2000, SAR Besoldungen, Entschädigungen Gehaltsfestlegung Die Mitarbeitenden werden für ihre Arbeitsleistungen gemäss den in der analytischen Funktionsbewertung festgelegten Gehaltsbändern entlöhnt. Die Gehaltsbänder werden bei einer generellen Lohnerhöhung entsprechend angepasst. Eine wesentliche Veränderung der Aufgaben/Funktionen führt zu einer Neueinreihung der Stelle. Sofern Mitarbeitende die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung gemäss Stellenbeschreibung nicht erfüllen, kann eine tiefere Einstufung erfolgen. Bei sehr hoher Fachkompetenz kann der Gemeinderat im Sinne einer Ausnahme eine höhere Einstufung bewilligen Monatslohn Das Jahresgehalt wird in der Regel in 13 Monatslöhnen ausbezahlt. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgt jeweils im Dezember. Bei Ein- und Austritt während des Jahres wird der 13. Monatslohn anteilsmässig ausgerichtet Besoldungsanpassung Der Gemeinderat beantragt dem Einwohnerrat im Rahmen des Budgets die für die Besoldungsanpassungen notwendigen Mittel. Diese können sich aus einem generellen und einem individuellen, leistungsbezogenen Anteil zusammensetzen. Über die Aufteilung entscheidet der Gemeinderat. Für die Festlegung der individuellen Besoldungsanpassung muss das jährliche Beurteilungsgespräch als Grundlage herangezogen werden Einmalige Prämien Der Gemeinderat ist ermächtigt, ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einer einmaligen Prämie abzugelten Treueprämien Die Treueprämien der Mitarbeitenden betragen nach Vollendung von 10 Dienstjahren ein Monatsgehalt 20 Dienstjahren ein Monatsgehalt 30 Dienstjahren ein Monatsgehalt 40 Dienstjahren ein Monatsgehalt Die Treueprämie kann auf Wunsch der Mitarbeitenden ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen werden. 20 bezahlte Ferientage entsprechen einem ganzen Monatslohn. Als Bemessungsgrundlage gilt das durchschnittliche Arbeitspensum der letzten fünf Jahre sowie die aktuelle Lohneinstufung. Seite 13 von 18

14 Lehrjahre werden nicht angerechnet. Die erforderlichen Dienstjahre müssen ununterbrochen geleistet werden. Unbezahlte Urlaube von maximal 6 Monaten werden an die Dienstjahre angerechnet. Darüber hinausgehende unbezahlte Ferientage werden den erforderlichen Dienstjahren nicht angerechnet. Als Basis für die Berechnung der Treueprämie gilt 1/13 des aktuellen Jahresgehaltes ohne Zulagen. Bei Mitarbeitenden, die im Zeitpunkt der Fälligkeit in gekündigtem Verhältnis stehen, entfällt der Anspruch auf eine Treueprämie. Bei Austritt infolge vorzeitiger oder regulärer Pensionierung wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet. Bei ungenügenden Leistungen kann die Treueprämie vorenthalten oder gekürzt werden Familienzulagen Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die gesetzlichen Familienzulagen. Zusätzliche Beiträge werden in der Personalverordnung geregelt Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall stehen den Mitarbeitenden bis zur Bezugsberechtigung von IV- bzw. Pensionskassenleistungen folgende Leistungen zu: a) 100% des Bruttolohnes für den 1. bis 6. Monat nach Eintritt des versicherten Ereignisses, b) 80% des Bruttolohnes für den 7. bis 24. Monat nach Eintritt des versicherten Ereignisses, sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet wurde. Die Taggeldzahlungen der Kranken- und Unfallversicherung fallen der Gemeinde zu. Die Versicherung des nicht gedeckten Lohnausfalles ist Sache des Mitarbeitenden. Werden im Zusammenhang mit dem Unfall oder einem Krankheitsfall aus diesbezüglichen Versicherungen der Gemeinde Leistungen fällig, so fallen diese während der Gehaltszahlungspflicht dem Arbeitgeber zu. Hat der Arbeitnehmer für den Lohnausfall gegen einen Dritten einen Haftpflichtanspruch, so tritt er diesen dem Arbeitgeber bis zur Höhe der Leistungen des Letzteren ab Krankheit während Ferien / Urlaub Bei Krankheit und Unfall während der Ferien werden diese für die in einem Arztzeugnis bescheinigte Dauer unterbrochen. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für den besoldeten und unbesoldeten Urlaub, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Urlaubszweck wegen der Krankheit oder des Unfalls nicht erfüllt werden kann Lohnanspruch bei Niederkunft Den Mitarbeiterinnen wird während dem Mutterschaftsurlaub der bisherige Lohn während 16 Wochen bezahlt. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft. Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Antritt des Anstellungsverhältnisses, erhält die Mitarbeitende die Leistungen des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 ausbezahlt, im Minimum aber die Hälfte des Lohnes. Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung für die Zeit, während welcher der Lohn durch die Gemeinde bezahlt wurde, fallen an die Gemeinde. Seite 14 von 18

15 Lohnanspruch bei Militär-/Zivilschutzdienst sowie anderen Dienstleistungen Während den obligatorischen Wiederholungskursen und anderen obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivilschutz-, Zivil- und Feuerwehrdiensten in Friedenszeiten gelten pro Kalenderjahr folgende Gehaltsfortzahlungen: Gehaltsfortzahlung Mitarbeitende mit Unterhaltspflicht Gehaltsfortzahlung Mitarbeitende ohne Unterhaltspflicht Rekrutenschule (RS) 80% 50% Beförderungsdienste Militär 80% 80% Übriger Militärdienst 100% 100% Zivilschutzdienst 100% 100% Zivildienst 100% 100% Feuerwehrdienst 100% 100% In allen Fällen wird jedoch mindestens die von der EO ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet. Die Auszahlung der Erwerbsausfallentschädigung erfolgt an die Gemeinde. Wird das Dienst- oder Anstellungsverhältnis vor Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Rekrutenschule oder von zwei Jahren nach Beendigung eines Beförderungsdienstes vom Mitarbeitenden aufgelöst, so ist die während des Militärdienstes bezogene Differenz zwischen der Gehaltsfortzahlung und der von der Gemeinde vereinnahmten Erwerbsausfallentschädigung anteilsmässig zurückzuerstatten. Mitarbeitende im militärischen Strafvollzug erhalten von der Arbeitgeberin keine Besoldung. Bei Feuerwehrdienst wird kein Besoldungsabzug vorgenommen. Der Übungs- und Einsatzsold wird dem Feuerwehrangehörigen belassen. Die versäumten Arbeitsstunden müssen nicht nachgeholt werden. Taggeldentschädigungen fallen an die Gemeinde, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen und nicht mit den Ferien abgerechnet werden Lohn nach Todesfall Beim Tod eines Mitarbeitenden erhält der überlebende Eheteil, der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin oder die im Zeitpunkt des Ablebens unterhaltsberechtigten Kinder noch bis zur Vollendung des dem Todestag folgenden Monats das volle Gehalt. Ab dem 6. Dienstjahr verlängert sich die Nachzahlung des Gehaltes um einen zusätzlichen Monat. Lebte der oder die verstorbene Mitarbeitende in einer langjährigen Partnerschaft (mindestens fünf Jahre) und sind keine unterhaltsberechtigten Kinder vorhanden, so ist das Gehalt dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin auszurichten Spesen, Entschädigungen Der Gemeinderat regelt die Spesen für externe Aufgaben und Pflichten in der Spesenverordnung. Weitere Entschädigungen sind in der Personalverordnung und im Mobilitätsreglement geregelt. 2.8 Ferien, Feiertage, Urlaub Ferienanspruch Die Mitarbeitenden haben jährlich Anspruch auf Ferien bei vollem Lohn. Seite 15 von 18

16 Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr: 25 Tage bis und mit Vollendung des 20. Altersjahres 22 Tage ab Vollendung des 21. Altersjahres 25 Tage ab Vollendung des 40. Altersjahres 27 Tage ab Vollendung des 50. Altersjahres 30 Tage ab Vollendung des 60. Altersjahres Die Ferien sind im Einverständnis mit dem Vorgesetzten festzulegen und im jeweiligen Kalenderjahr zu beziehen. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit dem Vorgesetzten möglich. Bei Stellenantritt oder Austritt während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch anteilsmässig gewährt, aufgerundet auf einen halben Tag Absenzen Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst oder anderen Dienstleistungen von mehr als 3 Monaten während eines Kalenderjahres bewirken eine Kürzung des Ferienanspruches, indem für Abwesenheit von jedem weiteren vollen Monat die Ferien um 1/12 gekürzt werden. In jedem Fall aber werden Ferien von zwei Wochen (= zehn Arbeitstage) Dauer gewährt. Während des entschädigten Mutterschaftsurlaubs von 16 Wochen werden die Ferien nicht gekürzt. Bei Gewährung von unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat pro Kalenderjahr werden die Ferien für jeden weiteren vollen Monat um 1/12 gekürzt Bezahlter Kurzurlaub Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs wird den Mitarbeitenden folgender Urlaub gewährt: Eigene Hochzeit (zivile und kirchliche Trauung zusammen) Hochzeit der eigenen Kinder Geburt eigener Kinder Beim Tod eines Eheteils oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin, von Kindern oder Pflegekindern Beim Tod von Eltern, Schwiegereltern, Geschwister Beim Tod in allen anderen Fällen Militärische Rekrutierung und Entlassung aus der Wehrpflicht Umzug des eigenen Haushalts 3 Arbeitstage 1 Arbeitstag 5 Arbeitstage 3 Arbeitstage 2 Arbeitstage Teilnahme an der Bestattung gemäss Aufgebot 1 Arbeitstag pro Kalenderjahr Die Vorgesetzten sind rechtzeitig zu informieren. Über weitergehenden bezahlten Urlaub entscheidet der Gemeinderat Unbezahlter Urlaub Über unbezahlten Urlaub entscheidet der Gemeinderat. Seite 16 von 18

17 2.8.5 Feiertage Als bezahlte Feiertage und den Sonntagen gleichgestellt gelten: Neujahrstag Berchtoldstag Karfreitag Ostermontag Auffahrt Pfingstmontag 1. August Weihnachtstag Stephanstag Der 1. Mai und der 24. Dezember gelten als halbe Feiertage. 2.9 Versicherungen Pensionskasse Neu eintretende Mitarbeitende sind verpflichtet, jener Pensionskasse beizutreten, welcher die Gemeinde Windisch angeschlossen ist. Der Beitritt für Angestellte richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge (BVG) vom Der Gemeinderat kann eine andere berufliche Vorsorge bewilligen, sofern diese die gesetzlichen Bedingungen erfüllt und ein Beitritt zur Pensionskasse der Gemeinde nicht sinnvoll ist Unfallversicherungen, Krankentaggeldversicherung Alle Mitarbeitenden sind im Rahmen des UVG gegen die Folgen von Berufsunfällen (mit Ausnahme der Sonderrisiken gemäss SUVA-Vorschriften) versichert. Alle Mitarbeitenden mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche bzw. die von der Gemeinde angestellten Lehrpersonen mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 4 Stunden pro Woche sind im Rahmen des UVG zusätzlich gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen (gegen letztere mit Ausnahme der Sonderrisiken gemäss SUVA- Vorschriften) versichert. Die übrigen Mitarbeitenden haben für den Abschluss einer Nichtberufsunfallversicherung selbst zu sorgen. Die Prämien der Betriebsunfall- und der Krankentaggeldversicherung übernimmt der Arbeitgeber. An die Nichtbetriebsunfallversicherung leisten die Mitarbeitenden einen Beitrag, dessen Höhe in der Personalverordnung geregelt ist Gesundheitsschutz, Unfallverhütung Der Gemeinderat trifft Massnahmen zum umfassenden Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und zur Verhütung von Berufsunfällen Geschenke Annahme von Geschenken Die Mitarbeitenden dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgeschenken von geringem Wert. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat. Seite 17 von 18

18 3 Schluss- und Übergangsbestimmungen Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft Aufhebung bisheriges Recht Auf diesen Zeitpunkt sind alle in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Personalreglement vom 21. September 2005 mit Änderung vom 11. März Windisch, 25. Juni 2014 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: Heidi Ammon Der Gemeindeschreiber I: André Gigandet Seite 18 von 18

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