Inhalt des für schwerbehinderte Menschen geltenden Benachteiligungsverbots

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1 Inhalt des für schwerbehinderte Menschen geltenden Benachteiligungsverbots 1. Ein schwerbehinderter Beamter kann die Verletzung der Verfahrensrechte der Schwerbehindertenvertretung nach 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen. 2. Einen absoluten Vorrang des Hilfskriteriums Schwerbehinderung bei Auswahlentscheidungen vor anderen Kriterien gebietet weder das Verfassungsrecht noch das einfache Bundes- oder Landesrecht. (Leitsätze der Schriftleitung) VG Bremen, Beschluss v V 89/14 Zum Sachverhalt Der Antragsteller begehrt die vorläufige Freihaltung eines Beförderungsdienstpostens beim Gewerbeaufsichtsamt Bremen. Die Antragsgegnerin schrieb bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen die Fachaufgabe Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) incl. Verordnungen, Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, ElektroG (BesGr. A 12 bzw. E 12 TV-L) zur Besetzung ab dem aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Antragsteller und die Beigeladene. Der am geborene Antragsteller ist seit als Angestellter bei der Gewerbeaufsicht Bremen tätig. Zum ist er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Gewerbeoberinspektor (BesGr. A 10) ernannt worden. Zum erfolgte seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Der Antragsteller ist schwerbehindert. Sowohl in der Anlassbeurteilung vom (Beurteilungszeitraum bis ) als auch in der Anlassbeurteilung vom (Beurteilungszeitraum bis ) erhielt der Antragsteller die Gesamtnote 3 entspricht voll den Anforderungen. In sieben Beurteilungsmerkmalen - fachliche Kompetenz, Arbeitsplanung und -gestaltung, Auffassungsgabe, Qualität der Arbeit und Zuverlässigkeit, Serviceorientierung, Engagement/Motivation und Kreativität, Flexibilität und Veränderungsbereitschaft - erhielt er in beiden Anlassbeurteilungen die Note 4 übertrifft die Anforderungen. In den übrigen Merkmalen erhielt er die Note 3. Die am geborene Beigeladene ist seit bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen als Angestellte tätig. Sowohl in der Anlassbeurteilung vom (Beurteilungszeitraum bis ) als auch in der Anlassbeurteilung vom (Beurteilungszeitraum bis ) erhielt die Beigeladene die Gesamtnot 3 entspricht voll den Anforderungen. In fünf Beurteilungsmerkmalen, nämlich fachliche Kompetenz, Arbeitsplanung und -gestaltung, Auffassungsgabe, Serviceorientierung und Entscheidungsbereitschaft und Verantwortungsübernahme erhielt sie die Note 4 übertrifft die Anforderungen. In den übrigen Merkmalen erhielt sie die Note 3. Mit Bescheiden vom teilte der Leiter der Gewerbeaufsicht den Bewerbern mit, dass die Beigeladene ausgewählt worden sei. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Bremen einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Az. ). Mit Bescheid vom teilte die Antragsgegnerin den Bewerbern die Aufhebung und Wiederholung der Auswahlentscheidung mit. Die Parteien des Verfahrens erklärten daraufhin das Verfahren für erledigt. Nach dem Erstellen aktueller Anlassbeurteilungen und Durchführung von Vorstellungsgesprächen am wählte der Leiter der Gewerbeaufsicht erneut die Beigeladene für die Besetzung der streitigen Stelle aus und teilte dies den Bewerbern mit Schreiben vom mit. Im Auswahlvermerk vom heißt es hierzu im Wesentlichen, dass alle drei Bewerber in den Anlassbeurteilungen mit dem Gesamturteil 3 - entspricht voll den Anforderungen beurteilt worden seinen. Bei genauerer Betrachtung seien jedoch Leistungsunterschiede ersichtlich, die dazu geführt hätten, dass der Antragsteller und die Beigeladene in die nähere Auswahl einzubeziehen gewesen wären. Die Beigeladene und der Antragsteller würden bei den für die Fachaufgabe wesentlichen Merkmalen Arbeitsplanung- und -gestaltung, Auffassungsgabe und Fachliche Kompetenz besser

2 abschneiden als der dritte Bewerber. Die Unterschiede in den Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers seien dagegen zu vernachlässigen. Der Antragsteller schneide zwar in drei weiteren Kriterien besonders gut ab, dies werde jedoch von dem guten Abschneiden der Beigeladenen in dem besonders bedeutsamen Merkmal Entscheidungsbereitschaft und Verantwortung wieder aufgewogen. Die Bewerbungsgespräche am hätten keine andere Einschätzung gebracht. Daher seien der Antragsteller und die Beigeladenen unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als im Wesentlichen gleich einzuschätzen. Deshalb müssten die Hilfskriterien Schwerbehinderung und Unterrepräsentanz nach dem Landesgleichstellungsgesetz herangezogen werden. Das Kriterium Unterrepräsentanz habe dabei Vorrang, da bei der Gewerbeaufsicht eine Unterrepräsentanz von Frauen auf der Position der Fachaufgabe herrsche. Im Weiteren heißt es wörtlich: Über das Vorliegen einer Schwerbehinderung bei Herrn A. als solche hinaus ist nicht zu erkennen, dass seine bisherige berufliche Entwicklung oder sonstige persönliche Umstände im Hinblick auf das dem SGB IX folgende Gebot, eine berufliche Benachteiligung zu vermeiden, eine Abweichung von dem gesetzlichen Gebot des 4 BremLGlStG erfordern würde [ ]. Die Förderung von Frauen in der Gewerbeaufsicht gebiete nicht nur das Landesgleichstellungsgesetz, sondern sei auch fachlich sinnvoll und notwendig. Gegen die Auswahlentscheidung legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Ebenfalls am hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, dass das Auswahlverfahren an formalen Fehlern leide, weil die Schwerbehindertenvertretung nicht hinreichend einbezogen worden sei. Darüber hinaus sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller und die Beigeladene im Wesentlichen die gleiche fachliche und persönliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle aufweisen würden. Der Antragsteller habe die in der Stellenausschreibung vorgegebenen Kriterien besser erfüllt als die Beigeladene. Zudem habe der Antragsteller die Stelle maßgeblich mit aufgebaut und sei fachlich hoch qualifiziert für diese Stelle. Die Antragsgegnerin habe das Gebot der umfassenden inhaltlichen Auswertung und Ausschöpfung der letzten dienstlichen Beurteilung verletzt. Es sei nicht erkennbar, dass eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Qualifikationen der Bewerber vor dem Hintergrund der Stellenbeschreibung stattgefunden habe. Selbst im Falle einer im Wesentlichen gleichen fachlichen und persönlichen Eignung hätte der Antragsteller ausgewählt werden müssen, da er schwerbehindert sei. Im Ausschreibungstext werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang erhalten. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Landesgleichstellungsgesetz des Landes Bremen Vorrang gegenüber dem Bundesgesetz des SGB IX habe. Hiergegen spräche Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht. Das Landesrecht sei hier wegen der Geltung des Bundesrechts nichtig. Schließlich sei von einem Ermessensmissbrauch auszugehen. Die Gründe für das Anforderungsprofil seien offensichtlich nur vorgeschoben, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie führt an, dass die getroffene Auswahlentscheidung dem Grundsatz der Bestenauslese entspreche. Der Amtsleiter sei auf der Grundlage eines differenzierten Abgleichs der dienstlichen Beurteilungen anhand der vorgegebenen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle zu dem plausiblen Ergebnis gelangt, dass zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen eine wesentlich gleiche Qualifikation für die zu vergebende Fachaufgabe bestehe. Dieses Gesamtbild sei auch durch das Vorstellungsgespräch am bestätigt worden. Die Möglichkeiten des unmittelbar leistungsbezogenen Vergleichs seien damit ausgeschöpft gewesen. Es sei daher rechtmäßigerweise auf die Hilfskriterien Unterrepräsentanz von Frauen und Schwerbehinderung zurückgegriffen worden. Dem Auswahlvermerk sei auch insoweit eine eingehende Abwägung besonders auch mit Blick auf solche individuellen Aspekte zu entnehmen, die im Einzelfall ein Abweichen von dem gesetzlichen Gebot des 4 BremLGlStG erfordern können. Eine normative Vorgabe des Vorrangs des einen oder anderen Hilfskriteriums sei nicht gegeben. Im Rahmen der Wiederholung der Auswahlentscheidung sei den Forderungen der Schwerbehindertenvertretung entsprochen worden und Vorstellungsgespräche durchgeführt worden. Auf konkrete Nachfrage habe die Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Amtsleiter ihr Einverständnis mit dem durchgeführten Verfahren erklärt und keine Benachteiligung ihrer Funktion erkannt. Der Widerspruch der Schwerbehindertenvertretung vom beziehe sich nicht auf das Verfahren

3 oder die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, sondern auf eine grundsätzlich andere Auffassung zum materiellen Recht. Diese Auffassung stehe aber im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hieraus ergebe sich, dass dem Bundesrecht keine Verpflichtung entnommen werden könne, schwerbehinderte Bewerber zu bevorzugen. Die Ausführungen der Schwerbehindertenvertretung hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 31 GG gingen daher fehl. Der Widerspruch der Schwerbehindertenvertretung entfalte zudem keine weiteren Auswirkungen auf das Verfahren. Das von dem Antragsteller in Bezug genommene Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 18/2005 enthalte Hinweise zu den aus den 81, 82 SGB IX folgenden Anforderungen. Eine Handhabung der unterschiedlichen Hilfskriterien werde nicht angesprochen. Generelle ermessenslenkende Vorgaben seien also, soweit sie in diesem Zusammenhang zulässig wären, nicht gegeben. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. Die Kammer hat die Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen, den das Auswahlverfahren betreffenden Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die Akten des Eilverfahrens beigezogen. Aus den Gründen Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ( 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2 ZPO). Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt worden. 1. In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren unterlegene Bewerber bereits dann einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich ist. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v B 151/11 m.w.n.). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; s. BVerwG, Urt. v C NVwZ 2011, 358 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. (BVerwG, Urt. v C BVerwGE 68, 109). 2. Dies zugrunde gelegt, stellt sich die Auswahlentscheidung als rechtmäßig dar. Formelle Fehler des Auswahlverfahrens sind nicht erkennbar. Insbesondere ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung am Verfahren hinreichend beteiligt worden.

4 a) Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist hinreichend unterrichtet und angehört worden i.s.v. 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Sie ist schon im Zusammenhang mit der ersten Auswahlentscheidung im Mai 2013 für den streitigen Beförderungsdienstposten über das Auswahlverfahren und die Beteiligung des schwerbehinderten Antragstellers informiert worden. Sie hat zudem gem. 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX am Vorstellungsgespräch am teilgenommen wie sich aus dem hierzu erstellten Protokoll ergibt. Vor der endgültigen Übertragung des Beförderungsdienstpostens ist sie auch angehört worden wie ihr Widerspruch vom zeigt. Daher kann insoweit dahinstehen, ob der Antragsteller durch etwaige Verfahrensfehler in eigenen Rechten verletzt wäre. b) Der Antragsteller ist im Sinne von 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu der Auswahlentscheidung auch im Hinblick auf möglich Benachteiligungen, die auf seiner Schwerbehinderung beruhen - hinreichend angehört worden. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses nach 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX ist damit Genüge getan. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass aufgrund des Widerspruchs der Schwerbehindertenvertreterin gegen die Auswahlentscheidung diese i.s.v. 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX zwischen dem Dienstherrn und der Schwerbehindertenvertretung hätte erörtert werden müssen, so kann es dahinstehen, ob eine solche Erörterung stattgefunden hat. Diese Regelung berührt ausschließlich die Verfahrensrechte der Schwerbehindertenvertretung. Insoweit kann der Antragsteller nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen. 3. Die Auswahlentscheidung leidet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht an einem Fehler. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass der auswählende Amtsleiter davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller und die Beigeladene eine im Wesentlichen gleiche fachliche und persönliche Eignung für den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten aufweisen. aa) Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v C BVerwGE 68, 109). Maßgebend für den Leistungsvergleich zwischen Bewerbern um ein Beförderungsamt ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v C juris; BVerfG, Beschl. v BvR 1120/12 juris Rz. 12). Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs heranziehen (BVerwG, Beschl. v VR 3/11 juris Rn. 24; Beschl. v VR 04/11 juris). Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung und ist im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn dieser von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG NRW, Beschl. v B 816/13 juris Rn. 4). bb) Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene haben in ihren letzten Anlassbeurteilungen vom und die Gesamtnote 3 entspricht voll den Anforderungen erreicht. Damit bestand für den auswählenden Amtsleiter der Gewerbeaufsicht die Möglichkeit einer sog. Binnen-

5 differenzierung bzw. inhaltlichen Ausschöpfung, also die Möglichkeit seine Auswahlentscheidung auf einzelne Gesichtspunkte der Beurteilung zu stützen (siehe hierzu auch OVG NRW, Beschl. v B 816/13 juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschl. v L 2015/13 juris Rn. 21, 23). Der Amtsleiter war dabei nicht gezwungen, den Antragsteller allein deshalb als höher qualifiziert anzusehen, weil er in zahlenmäßig mehr Einzelmerkmalen seiner Beurteilung die Note 4 aufweist als die Beigeladene. Der Amtsleiter hat vielmehr in dem Auswahlvermerk vom für das Gericht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die drei Merkmale Arbeitsplanung und -gestaltung, Auffassungsgabe und Fachliche Kompetenz von zentraler Bedeutung für die Übernahme einer Fachaufgabe im Bereich der Gewerbeaufsicht sind und daher einen geeigneten Maßstab für einen weiteren Vergleich der Bewerber bilden können. Diese Merkmalen sind in den Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigelanden jeweils mit der Note 4 übertrifft die Anforderungen bewertet, so dass sich für den auswählenden Amtsleiter kein relevanter Unterschied zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen ergeben konnte. Es ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der auswählende Amtsleiter davon ausgegangen ist, dass die Bewertung des Merkmals Entscheidungsbereitschaft und Verantwortung bei der Beigeladenen mit der Note 4 drei andere mit der Note 4 bewertete Merkmale beim Antragsteller, in denen die Beigeladene lediglich die Note 3 erhalten hat, ausgleicht. Auch insofern hat der Amtsleiter in nachvollziehbarer Weise die besondere Bedeutung des Merkmals Entscheidungsbereitschaft und Verantwortung für die ausgeschriebene Fachaufgabe begründet, indem er ausgeführt hat, dass die Übernahme einer Fachaufgabe es in besonderem Maße erfordere, dass anderen Kolleginnen und Kollegen mit Rat und Tat zur Seite gestanden werde. Es ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Amtsleiter zwingend anderen Kriterien den Vorrang hätte geben müssen. Die Auswahl der entscheidungsrelevanten Kriterien unterliegt dem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Insofern war der Amtsleiter auch nicht durch die textliche Gestaltung des Ausschreibungstextes gebunden. Hierin werden zwar als Anforderungsvoraussetzungen die Merkmale Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und Bereitschaft zur Einarbeitung in die anstehenden Aufgaben genannt. Diese Anforderungen sind jedoch von so allgemeiner Natur, dass sie keine geeigneten Differenzierungskriterien im Hinblick auf die Anforderungen des zu verleihenden Amtes und den Beförderungsdienstposten darstellen. Der Amtsleiter war daher frei, andere geeignete Kriterien heranzuziehen. Die im Auswahlvermerk niedergelegte Begründung der Auswahl und Bewertung der Merkmale ist auf den ausgeschriebenen Dienstposten bezogen und stellt sich für das Gericht als nachvollziehbar dar. Schließlich stand es im Ermessen des Amtsleiters, den dienstlichen Beurteilungen ein größeres Gewicht als den Vorstellungsgesprächen beizumessen. Er hat insofern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung angenommen, dass die Vorstellungsgespräche lediglich ein momentanes Schlaglicht auf die Leistung der Bewerber werfen könnten. b) Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der auswählende Amtsleiter dem Hilfskriterium Unterrepräsentanz nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGlStG) den Vorrang vor dem Kriterium Schwerbehinderung eingeräumt hat. Dem Hilfskriterium Schwerbehinderung war kein absoluter Vorrang vor dem Hilfskriterien Frauenförderung einzuräumen. Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden (BVerwG, Urt. v C 16/02 juris). Allerdings kann ein dahingehendes Ermessen dann eingeschränkt sein, wenn Rechtsnormen die Beachtung eines mit dem Leistungsgrundsatz zu vereinbarenden sachlichen Hilfskriteriums anordnen (VG Saarland, Beschl. v L 434/12 juris Rn. 17; VGH Baden- Württemberg, Beschl. v S 1075/11 juris) Sowohl die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung als auch die bevorzugte Beförderung von Frauen zur Herstellung von Chancengleichheit sind grundsätzlich zulässige Auswahlkriterien. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass beiden Kriterien durch Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundgesetzlich geschützte Werte zugrunde liegen.

6 Das Verfassungsrecht und auch das einfache Recht sehen dabei hinsichtlich der Berücksichtigung von Behinderten bei Einstellungs- oder Beförderungsentscheidungen im öffentlichen Dienst lediglich ein Benachteiligungsverbot vor. Einen absoluten Vorrang des Hilfskriteriums Schwerbehinderung bei Auswahlentscheidungen vor anderen Kriterien gebietet weder das Verfassungsrecht noch das einfache Bundes- oder Landesrecht. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zufolge darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX regelt dem folgend, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes konkretisiert 128 Abs. 1 SGB IX diesen Grundsatz dahingehend, dass die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen unbeschadet der Geltung des Teils 2 des SGB IX auch für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen so zu gestalten sind, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht wird. Damit wird jedoch auch im Hinblick auf Beamte lediglich ein Benachteiligungsverbot aufgestellt. Eine Regelung, nach der Schwerbehinderte im Rahmen von Beförderungsentscheidungen zu bevorzugen sind, ist damit nicht verbunden (so auch BVerwG, Urt. v C 19/10 juris Rn. 21). Gleiches gilt für die Regelungen des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BremBGG) vom (BremGBl. S. 413) in der Fassung vom (BremGBl. S. 24), welche ebenfalls ausdrücklich lediglich ein Benachteiligungsverbot nach 6 vorsehen. Ein absoluter Vorrang von schwerbehinderten Bewerbern zumindest gegenüber Bewerberinnen mit gleicher Eignung, auf die 4 Landesgleichstellungsgesetz Anwendung findet, ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Integrationsvereinbarung i.s.v. 83 SGB IX über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen der Senatorin für Finanzen vom Dezember Unter Ziff ist dort geregelt, dass schwerbehinderten Menschen bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Vorzug vor anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu geben ist und in jeder Stellenausschreibung grundsätzlich darauf hinzuweisen ist, dass schwerbehinderte Menschen bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung bevorzugt eingestellt werden. Die Integrationsvereinbarung ist ihrem Rang nach einer Verwaltungsvorschrift gleichzusetzen, die zwar keine direkte Außenwirkung entfaltet, die jedoch über Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung führt. Die Integrationsvereinbarung ist jedoch nicht geeignet, einen absoluten Vorrang des Hilfskriteriums Schwerbehinderung gegenüber dem Hilfskriterium Frauenförderung nach 4 LGlStG zu begründen. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Integrationsvereinbarung ersichtlich keine Regelung für den Fall trifft, dass ein schwerbehinderter Bewerber in Konkurrenz zu einer Bewerberin mit gleicher fachlicher und persönlicher Eignung tritt, auf die 4 LGlStG Anwendung findet. Das Verhältnis dieser Hilfskriterien zueinander lässt die Integrationsvereinbarung offen. Darüber hinaus kann die Integrationsvereinbarung vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Hilfskriterium Schwerbehinderung auch vor dem Hilfskriterium Frauenförderung einen absoluten Vorrang hat. Die Integrationsvereinbarung schränkt durch ihre Regelung zur Bevorzugung von Schwerbehinderten ebenso wie die nach 4 LGlStG geltende Bevorzugung von Frauen bei Beförderungsentscheidungen den verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz ein, indem beide Regelungen dazu verpflichten, im Falle gleicher Eignung der Bewerber die Auswahlentscheidung von einem bestimmten leistungsunabhängigen Kriterium abhängig zu machen. Der Leistungsgrundsatz wird grundsätzlich durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Seine Relativierung ist an enge Voraussetzungen gebunden. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, als immanente Grundrechtsschranken bei der Besetzung öffentlicher Ämter lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, Beschl. v BvR 2457/04 - ZBR 2008,

7 ; Beschl. v BvR 169/93 - NVwZ 1997, 54; BVerwG, Urt. v A 2/09 - IÖD 2011, und v C 22/09 - BVerwGE 136, ; OVG Bremen, Beschl. v B 77/09 ZBR 2010, 49-52). Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz und den anderen verfassungsrechtlich geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz sowie Einschränkungen und Modifikationen bedürfen deshalb einer gesetzlichen Grundlage (OVG Bremen, a.a.o., Rz. 19 juris). Das Benachteiligungsverbot gegenüber Behinderten ist aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verankerung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich geeignet als immanente Grundrechtsschranke bei der Besetzung öffentlicher Ämter Berücksichtigung zu finden. Gleiches gilt für den Grundsatz der Frauenförderung, der sich auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gründet. Damit ergibt sich für die vorliegende Konstellation ein dreipoliges Verhältnis von Verfassungswerten. Der Ausgleich dieser widerstreitenden Verfassungswerte im Sinne der praktischen Konkordanz obliegt allein dem formellen Gesetzgeber. Dieser hat einen Ausgleich dergestalt geschaffen, dass er für schwerbehinderte Menschen durch das SGB IX und das BremBGG ein Benachteiligungsverbot und besondere verfahrensrechtliche Absicherungen bei Auswahlverfahren geschaffen hat. Eine Bevorzugung Schwerbehinderter bei der Einstellung hat der Gesetzgeber hingegen nicht geregelt. Anderes gilt im Hinblick auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber mit 4 LGlStG eine Regelung geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Bevorzugung von Frauen gegenüber männlichen Bewerbern vorsieht. Die Integrationsvereinbarung als Verwaltungsvorschrift kann diese formell gesetzlichen Vorgaben nicht grundlegend verändern, da sie andernfalls dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausgleich der verfassungsrechtlichen Werte zuwiderlaufen würde (siehe auch zur insoweit vergleichbaren Richtlinie zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen OVG NRW, Beschl. v B 1760/94 juris Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v L 1435/11 juris Rn. 27 ff.). Der Umstand einer Schwerbehinderung eines Bewerbers führt daher nicht zu einem absoluten Vorrang des Bewerbers gegenüber Bewerberinnen, auf die 4 LGlStG Anwendung findet, sondern hat im Rahmen der Abwägung nach 4 LGlStG Berücksichtigung zu finden. c) Der Amtsleiter der Gewerbeaufsicht hat bei seiner Auswahlentscheidung in rechtmäßiger Weise die Bevorzugung der Beigeladenen nach 4 Abs. 1 LGlStG mit den Belangen des Antragstellers abgewogen. Gem. 4 Abs. 1 i.v.m. Abs. 2 Satz 3 LGlStG sind bei der Einstellung sowie bei der Beförderung Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber in den Bereichen vorrangig zu berücksichtigen, in denen sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken hinsichtlich der Vorschrift des 4 LGlStG bestehen nicht. Einer Bevorzugung weiblicher Bewerber gegenüber männlichen Bewerbern bei gleicher Qualifikation steht insbesondere das Europarecht dann nicht entgegen, wenn wie in 4 Abs. 1 LGlStG vorgesehen, die Vorschrift die Voraussetzung schafft, dass in jedem Einzelfall die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffende Kriterien berücksichtigt werden und der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und solche Kriterien gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben (EuGH, Urt. v C 409/95 NJW 1997, 3429; siehe auch zu einer vorhergehenden Fassung des bremischen Gleichstellungsgesetzes EuGH, Urt. v Rs C-450/93 EuGHE 1995 I S Kalanke ) Die Antragsgegnerin hat in Bezugnahme auf den Auswahlvermerk glaubhaft vorgetragen, dass Frauen bei der Besetzung von Fachaufgaben im Bereich der Gewerbeaufsicht unterrepräsentiert sind. Danach sind zur Zeit acht solcher Fachaufgaben mit Männern besetzt und lediglich vier mit Frauen. Dies ist vom Antragsteller auch nicht angegriffen worden. Der auswählende Amtsleiter hat wie im Auswahlvermerk dokumentiert eine nachvollziehbare und umfassende Abwägung zwischen dem Interesse einer Förderung der Chancengleichheit von Frauen und den Interessen des Antragstellers vorgenommen. Hierbei hat er insbesondere auch die Schwerbehinderung des Antragstellers als Abwägungskriterium herangezogen und einen Vorrang der Frauenförderung für das Gericht nachvollziehbar damit begründet, dass nicht zu erkennen sei, dass der Antragsteller durch seine Schwerbehinderung in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung benachteiligt worden sei oder dass sonstige Umstände, die auf seine Schwerbehinderung zurückzuführen sind,

8 es erforderlich machen, den nach 4 LGlStG vorgesehenen Vorrang weiblicher Bewerber entfallen zu lassen. Diese Einschätzung ist vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen worden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gem. 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG i.d.f.v. des 2. KostRMoG v (BGBl. I S. 2586). Bei der Festsetzung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren folgt die Kammer der neueren Rechtsprechung des OVG Bremen (vgl. Beschl. v B 198/13 Beschlussabdruck S. 11). Danach ist in Übereinstimmung mit Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.f.v ) die Hälfte des sich aus 52 Abs. 5 Satz 4 GKG ergebenden Betrages anzusetzen, mithin ¼ des Betrages, der sich als Gesamtstatuswert nach 52 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GKG errechnet. Ausgangspunkt für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Neubescheidung seiner Bewerbung ist danach gemäß 52 Abs. 5 Satz 1 GKG die Summe der im Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im erstrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Erstrebtes Amt ist im vorliegen Fall ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BremBesO, da der Antragsteller zur Zeit ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BremBesO inne hat. Der Umstand, dass der Beförderungsdienstposten mit der Besoldungsgruppe A 12 bewertet ist, ist insoweit unerheblich, da nach 20 Abs. 2 Satz 2 BremBG, dem Antragsteller kein Amt der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden darf, da Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden dürfen. Wie das OVG Bremen im Anschluss an das OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v B 11209/13 juris) entschieden hat, ist bei der Bestimmung des Streitwertes weiterhin das Endgrundgehalt maßgebend. Im laufenden Kalenderjahr ( 52 Abs. 5 Satz 2 GKG) beträgt das monatliche Endgrundgehalt in der Bes.-Gr. A 11 BremBesO Euro. Hinzu kommt eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage nach Vorbem. 12b BremBesO in Höhe von monatlich 81,11 Euro. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus ¼ der Jahressumme dieser Beträge.

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